Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 24. September 2021 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. A.c Am 30. September 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig durch. A.d Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mehrere Beweismittel einreichen (Mitgliedschaftsbestätigung der HDP, Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ an die Anti-Terror-Abteilung der Polizei, zwei Untersuchungsberichte der Cyber-Kriminalität-Abteilung der Polizei B._______, Begleitschreiben der Anti-Terror-Abteilung der Polizei B._______ an die Oberstaatsanwaltschaft zum Untersuchungsbericht, Haftbefehl des Ersten Friedensstrafrichteramtes B._______). A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2021 zu seinen Asylgründen an. A.f Mit E-Mail vom 19. Oktober 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, mehrere Beweismittel mitsamt Übersetzungen einzureichen. A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichentags wies es ihn für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. A.h Mit Schreiben vom 5. November 2021 beantwortete der Beschwerdeführer mittel seiner Rechtsvertretung die E-Mail des SEM vom 19. Oktober 2021. Dem Schreiben wurden zwei Übersetzungen von bereits eingereichten Beweismitteln beigelegt. A.i Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 28. April 2022 und 2. September 2022 über den Verfahrensstand. Das SEM teilte mit Schreiben vom 29. April 2022 und 23. September 2022 mit, das Asylgesuch sei infolge der hohen Geschäftslast noch hängig. Es sei ihm nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Über das Gesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. A.j Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung erneut über den Verfahrensstand. B. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Darin wurde beantragt, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 Beilagen 1-9). C. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 mit, sein Verfahren sei infolge der hohen Geschäftslast immer noch hängig. Es sei nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Sein Gesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Februar 2023 unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Das SEM stellte sich in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2023 auf den Standpunkt, es liege keine Rechtsverzögerung vor.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.4 Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt; sie ist ihm aus Transparenzgründen zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.
E. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 21. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, über das bis anhin nicht befunden wurde. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
E. 2.4 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).
E. 2.5 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersuchte, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.
E. 2.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
E. 3 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an das SEM zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H).
E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 5.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, seit Einreichung des Asylgesuchs seien 17 Monate vergangen und nach der Anhörung zu den Asylgründen und der Einreichung ergänzender Unterlagen hätten keine ersichtlichen verfahrensrelevanten Schritte stattgefunden. Seit dem letzten, dem Beschwerdeführer bekannten Verfahrensschritt seien fünfzehneinhalb Monate vergangen, obwohl ein Teil der eingereichten Beweismittel von ihm selbst übersetzt worden sei. Es schienen keine weiteren Verfahrensschritte erforderlich zu sein, um einen Asylentscheid zu erlassen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und das SEM habe nie erwähnt, dass weitere Verfahrensschritte anstünden. Die letzte Verfahrensstandanfrage vom 20. Dezember 2022 sei unbeantwortet geblieben. Angesichts der eingereichten Beweise sei davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit hätten erfolgen können. Das Verfahren erscheine seit der letzten Beweismitteleingabe vom 5. November 2021 als spruchreif. Gemäss Art. 37 Abs. 4 AsylG seien Entscheide im erweiterten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. Diese sollte nach Art. 26 Abs. 1 AsylG in anderen als Dublin-Verfahren höchstens 21 Tage dauern. Gemäss Darstellung des Asylverfahrens auf der Webseite des SEM sollten diese «anderen Verfahren» inklusive Beschwerdeverfahren und Wegweisungsvollzug im Falle eines negativen Entscheids maximal ein Jahr dauern. Die Behandlungsfristen seien deutlich überschritten worden, was angesichts des Umstands, dass er einige Beweismittel selbst habe übersetzen lassen, nicht nachvollziehbar sei.
E. 5.2 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, es habe Verständnis für die unbefriedigende Lage des Beschwerdeführers. In der Tat habe es die letzte Verfahrensstandanfrage vom 20. Dezember 2022 nicht beantwortet, was auf ein kanzleitechnisches Versehen zurückzuführen sei. Am 24. Februar 2023 sei das Versäumnis nachgeholt worden. Das SEM werde über das Gesuch sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entscheiden. An dieser Ausgangslage habe es seither keine Änderungen gegeben.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und es erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen, bei denen es sich um Ordnungsvorschriften handelt, abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung hoher Gesuchzahlen und der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.
E. 6.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit rund eineinhalb Jahren hängig. Das SEM hat die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen am 15. Oktober 2021 nach Eingang des Asylgesuchs vom 21. September 2021 zügig durchgeführt. Angesichts seiner Vorbringen und der von ihm eingereichten Beweismittel ist nachvollziehbar, dass das SEM das Asylgesuch ins erweiterte Verfahren zugeteilt und ihn einem Kanton zugewiesen hat. Jedoch sind seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren und der Kantonszuteilung vom 21. Oktober 2021 seit rund einem Jahr und fünf Monaten keine verfahrensleitenden Handlungen von Seiten des SEM erfolgt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht auch nicht hervor, dass weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen für die Entscheidfindung unmittelbar bevorstehen. Der Beschwerdeführer reichte zwar am 13. Oktober 2021 Beweismittel ein, es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dies objektiv betrachtet eine Verzögerung des Verfahrens im bisherigen Umfang zur Folge hatte. Er liess das SEM erstmals am 28. April 2022 und zum zweiten Mal am 2. September 2022 darauf hinweisen, dass er an einem Abschluss des Verfahrens interessiert ist. Den Antwortschreiben des SEM ist einzig zu entnehmen, dass es im Rahmen seiner Prioritätenordnung bemüht sei, das Verfahren abzuschliessen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach seit der Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren keine neuen Beweismittel eingereicht wurden und das SEM keine weiteren Abklärungen in Aussicht gestellt oder getätigt hat, muss sich das SEM angesichts seiner Untätigkeit seit bald eineinhalb Jahren vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
E. 7 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen beziehungsweise allenfalls erforderliche ergänzende Abklärungen an die Hand zu nehmen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf Art. 9-13 VGKE ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1051/2023 law/bah Urteil vom 16. März 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 24. September 2021 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. A.c Am 30. September 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig durch. A.d Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mehrere Beweismittel einreichen (Mitgliedschaftsbestätigung der HDP, Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ an die Anti-Terror-Abteilung der Polizei, zwei Untersuchungsberichte der Cyber-Kriminalität-Abteilung der Polizei B._______, Begleitschreiben der Anti-Terror-Abteilung der Polizei B._______ an die Oberstaatsanwaltschaft zum Untersuchungsbericht, Haftbefehl des Ersten Friedensstrafrichteramtes B._______). A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2021 zu seinen Asylgründen an. A.f Mit E-Mail vom 19. Oktober 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, mehrere Beweismittel mitsamt Übersetzungen einzureichen. A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichentags wies es ihn für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. A.h Mit Schreiben vom 5. November 2021 beantwortete der Beschwerdeführer mittel seiner Rechtsvertretung die E-Mail des SEM vom 19. Oktober 2021. Dem Schreiben wurden zwei Übersetzungen von bereits eingereichten Beweismitteln beigelegt. A.i Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 28. April 2022 und 2. September 2022 über den Verfahrensstand. Das SEM teilte mit Schreiben vom 29. April 2022 und 23. September 2022 mit, das Asylgesuch sei infolge der hohen Geschäftslast noch hängig. Es sei ihm nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Über das Gesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. A.j Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung erneut über den Verfahrensstand. B. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Darin wurde beantragt, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 Beilagen 1-9). C. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 mit, sein Verfahren sei infolge der hohen Geschäftslast immer noch hängig. Es sei nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Sein Gesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Februar 2023 unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Das SEM stellte sich in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2023 auf den Standpunkt, es liege keine Rechtsverzögerung vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt; sie ist ihm aus Transparenzgründen zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen. 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 21. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, über das bis anhin nicht befunden wurde. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 2.4 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 2.5 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersuchte, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 2.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an das SEM zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 5. 5.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, seit Einreichung des Asylgesuchs seien 17 Monate vergangen und nach der Anhörung zu den Asylgründen und der Einreichung ergänzender Unterlagen hätten keine ersichtlichen verfahrensrelevanten Schritte stattgefunden. Seit dem letzten, dem Beschwerdeführer bekannten Verfahrensschritt seien fünfzehneinhalb Monate vergangen, obwohl ein Teil der eingereichten Beweismittel von ihm selbst übersetzt worden sei. Es schienen keine weiteren Verfahrensschritte erforderlich zu sein, um einen Asylentscheid zu erlassen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und das SEM habe nie erwähnt, dass weitere Verfahrensschritte anstünden. Die letzte Verfahrensstandanfrage vom 20. Dezember 2022 sei unbeantwortet geblieben. Angesichts der eingereichten Beweise sei davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit hätten erfolgen können. Das Verfahren erscheine seit der letzten Beweismitteleingabe vom 5. November 2021 als spruchreif. Gemäss Art. 37 Abs. 4 AsylG seien Entscheide im erweiterten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. Diese sollte nach Art. 26 Abs. 1 AsylG in anderen als Dublin-Verfahren höchstens 21 Tage dauern. Gemäss Darstellung des Asylverfahrens auf der Webseite des SEM sollten diese «anderen Verfahren» inklusive Beschwerdeverfahren und Wegweisungsvollzug im Falle eines negativen Entscheids maximal ein Jahr dauern. Die Behandlungsfristen seien deutlich überschritten worden, was angesichts des Umstands, dass er einige Beweismittel selbst habe übersetzen lassen, nicht nachvollziehbar sei. 5.2 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, es habe Verständnis für die unbefriedigende Lage des Beschwerdeführers. In der Tat habe es die letzte Verfahrensstandanfrage vom 20. Dezember 2022 nicht beantwortet, was auf ein kanzleitechnisches Versehen zurückzuführen sei. Am 24. Februar 2023 sei das Versäumnis nachgeholt worden. Das SEM werde über das Gesuch sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entscheiden. An dieser Ausgangslage habe es seither keine Änderungen gegeben. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und es erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen, bei denen es sich um Ordnungsvorschriften handelt, abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung hoher Gesuchzahlen und der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. 6.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit rund eineinhalb Jahren hängig. Das SEM hat die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen am 15. Oktober 2021 nach Eingang des Asylgesuchs vom 21. September 2021 zügig durchgeführt. Angesichts seiner Vorbringen und der von ihm eingereichten Beweismittel ist nachvollziehbar, dass das SEM das Asylgesuch ins erweiterte Verfahren zugeteilt und ihn einem Kanton zugewiesen hat. Jedoch sind seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren und der Kantonszuteilung vom 21. Oktober 2021 seit rund einem Jahr und fünf Monaten keine verfahrensleitenden Handlungen von Seiten des SEM erfolgt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht auch nicht hervor, dass weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen für die Entscheidfindung unmittelbar bevorstehen. Der Beschwerdeführer reichte zwar am 13. Oktober 2021 Beweismittel ein, es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dies objektiv betrachtet eine Verzögerung des Verfahrens im bisherigen Umfang zur Folge hatte. Er liess das SEM erstmals am 28. April 2022 und zum zweiten Mal am 2. September 2022 darauf hinweisen, dass er an einem Abschluss des Verfahrens interessiert ist. Den Antwortschreiben des SEM ist einzig zu entnehmen, dass es im Rahmen seiner Prioritätenordnung bemüht sei, das Verfahren abzuschliessen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach seit der Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren keine neuen Beweismittel eingereicht wurden und das SEM keine weiteren Abklärungen in Aussicht gestellt oder getätigt hat, muss sich das SEM angesichts seiner Untätigkeit seit bald eineinhalb Jahren vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
7. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen beziehungsweise allenfalls erforderliche ergänzende Abklärungen an die Hand zu nehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf Art. 9-13 VGKE ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: