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E-5897/2024

E-5897/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-29 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Als Identitätsnachweis legte er seinen türkischen Identitätsausweis (Nüfüs) im Original ins Recht. B. B.a Am 7. November 2022 wandte sich die Schwester B._______ des Beschwerdeführers per E-Mail an die Vorinstanz und teilte ihr mit, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe fortan in C._______ gelebt. Aufgrund einer psychischen Erkrankung sei er seit dem Jahr 2018 nicht mehr mit ihr in Kontakt getreten. Sie habe fünf Jahre lang nach ihm gesucht und ihn nun in Deutschland wiedergefunden, wo er obdachlos gewesen sei. Sie wisse, dass er seinen Flüchtlingsstatus aufgrund des Aufenthalts in Deutschland nicht verloren habe und bitte darum, ihm diesen Status wieder anzuerkennen. Ausserdem ersuchte sie darum, ihn dem Kanton D._______ zuzuweisen, da sie dort wohne. B.b Mit E-Mail vom 10. November 2022 gelangte B._______ wiederum ans SEM und bat erneut um eine Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton D._______. Zudem ersuchte sie darum, ihm einen Anwalt sowie einen Beistand beizuordnen, da er an einer (...), (...), (...) und (...) leide. C. Ein am 9. November 2022 an die deutschen Behörden gerichtetes Informationsersuchen des SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2017 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Am 25. Dezember 2017 sei das Asylgesuch abgelehnt worden und er sei seit dem 20. Mai 2019 unbekannten Aufenthalts. Die deutschen Behörden hätten am 23. März 2022 ein Übernahmegesuch der polnischen Asylbehörden abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei während des Verfahrens in Deutschland nicht als rechtsunfähig betrachtet worden und habe über keinen Vormund beziehungsweise Gerichtsbeistand verfügt. D. Mit Informationsersuchen vom 18. November 2022 wandte sich die Vorinstanz mit spezifischen Fragen zum Beschwerdeführer an die polnischen Behörden. Diese teilten ihr am 19. November 2022 mit, der Beschwerdeführer sei am 2. März 2022 von den polnischen Grenzbeamten kontrolliert worden und habe angegeben, die vergangenen acht Jahre in Polen verbracht zu haben. Es sei schwierig gewesen, mit ihm zu kommunizieren, weil er sich nicht an Details wie die Reiseroute habe erinnern können. Am 22. Juli 2022 habe er aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. E. Am 25. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. F. F.a Mit E-Mail vom 1. Dezember 2022 wandte sich die Schwester des Beschwerdeführers erneut ans SEM und ersuchte wieder um Beiordnung eines Anwalts sowie eines Beistands. F.b Am 2. Dezember 2022 teilte B._______ dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei am Tag zuvor gestürzt. Sie ersuchte erneut darum, den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zuzuweisen und ihm einen Beistand beizuordnen. Ausserdem könne er bei ihr wohnen. Daraufhin bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022 eine temporäre Privatunterbringung bei seiner Schwester B._______. G. Gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 19. September 2005 ersuchte das SEM die polnischen Behörden am 5. Dezember 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 stimmte Polen der Rückübernahme zu. H. Am 14. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Polen, welches dieser mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 - handelnd durch seine zugewiesene Rechtsvertretung - wahrnahm. Er sei nicht einverstanden mit einer Überstellung nach Polen. I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend, dieser sei nicht urteilsfähig und kognitiv nicht in der Lage, eine Anhörung durchzuführen. Deshalb sei auf die Befragung zu verzichten. J. Am 2. Februar 2023 fand ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt, in welchem ihm (erneut) die Gelegenheit gegeben wurde, zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer Rückführung nach Polen Stellung zu nehmen. Er erklärte sich nach wie vor nicht einverstanden mit einer Rückführung nach Polen und äusserte den Wunsch, in der Schweiz bei seiner Schwester bleiben zu können. Die beim Gespräch anwesende Rechtsvertretung beantragte einen Selbsteintritt der Schweiz und begründete dies mit dem erheblichen Abhängigkeitsverhältnis, welches zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester bestehe. K. Mit Schreiben vom 28. April 2023 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 19. April 2023 errichtete Vertretungsbeistandschaft. Gleichzeitig ersuchte sie darum, dem Beschwerdeführer sobald als möglich seine bisherige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz wiederzuerteilen, da er das Erlöschen des Aufenthaltsrechts nicht bewusst herbeigeführt habe. L. L.a Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 ersuchte die Rechtsvertretung erneut darum, von der Durchführung einer Anhörung abzusehen. L.b Mit E-Mail vom 4. Juli 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe im Vorgespräch zur Anhörung nicht zu seinen Asylgründen befragt werden können. Er sei durch die Einnahme von sehr starken Medikamente sediert und gerate bei der Konfrontation mit fremden Personen leicht in Panik. Daher werde seine Schwester ihn zur Anhörung begleiten. M. Am 5. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Schwester und seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen befragt. N. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er habe im Jahr 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, woraufhin seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt, aber kein Asyl gewährt worden sei. Da er ab dem 30. Juni 2018 unbekannten Aufenthalts gewesen sei, sei die vorläufige Aufnahme erloschen. Aus den Akten des ersten Asylverfahrens gehe hervor, dass gegen ihn in der Türkei zwei Gerichtsverfahren eingeleitet worden seien. Das Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation sei zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch hängig gewesen. Er werde deshalb aufgefordert, einen aktuellen UYAP-Auszug und das begründete Urteil betreffend das obengenannte Verfahren einzureichen, falls dieses zwischenzeitlich gefällt worden sei. O. O.a Am 12. Juli 2023 wurde das Gesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 dem Kanton D._______ zugewiesen. O.b Am 19. Juli 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. P. P.a Mit Schreiben vom 3. August 2023 ersuchte die neu mandatierte kantonale Rechtsvertretung um Fristerstreckung für die Einreichung des Auszugs aus UYAP bis zum 21. September 2023 und bat das SEM darum, ihr für die Registrierung im UYAP-System die Kopie seines türkischen Identitätsdokuments Nüfüs zuzustellen. P.b Das SEM gewährte am 7. August 2023 die beantragte Fristerstreckung und stellte dem Beschwerdeführer die Kopie seines Nüfüs-Dokuments zu. P.c Mit Schreiben vom 9. August 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, gemäss telefonischer Rücksprache mit der türkischen Botschaft werde für die Registrierung im UYAP-System das Original des Nüfüs-Dokuments benötigt. Sie bitte deshalb um die Zustellung desselben. P.d Am 13. August 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer das Original seines Nüfüs-Dokuments zu. P.e Mit Eingabe vom 5. September 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen e-Devlet Auszug per 30. August 2023 ein und legte sein Nüfüs-Dokument im Original bei. Q. Am 8. Januar 2024 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Stand des Asylverfahrens und teilte dem SEM mit, beim Beschwerdeführer seien gemäss dem beiliegenden Arztzeugnis eine (...), eine (...) sowie weitere Erkrankungen diagnostiziert worden. Er sei auf eine dauerhafte Unterstützung im Alltag angewiesen, welche momentan durch B._______ übernommen werde. Es werde um einen zeitnahen Entscheid ersucht. R. Am 7. Februar 2024 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass es die geschilderten schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers zur Kenntnis nehme. Sein Asylgesuch sei infolge der hohen Geschäftslast immer noch hängig, und es sei nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. S. S.a Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 reichte die Rechtsvertretung weitere Auszüge aus den sozialen Medien ein mit Beiträgen, welche der Beschwerdeführer vor Eintritt seiner psychischen Erkrankung geteilt habe. Gleichzeitig bat sie erneut darum, das Asylgesuch des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln. S.b Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim SEM: 17. September 2024) schilderte der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand und äusserte sich zum geltend gemachten hängigen Gerichtsverfahren in der Türkei. Zudem ersuchte er das SEM erneut darum, möglichst bald einen Asylentscheid zu erlassen. T. Mit Eingabe vom 18. September 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren vor dem SEM zu lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. U. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2024 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie einstweilen und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. V. Am 2. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine gleichentags datierte Unterstützungsbestätigung nach. W. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 nahm das SEM zum vorliegenden Verfahren Stellung. Dem Schreiben legte es eine an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers adressierte Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2024 bei, gemäss welcher er insbesondere aufgefordert wurde, zu den geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren aussagekräftige und vollständige Unterlagen einzureichen. X. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2024 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Replik ein. Diese wurde am 8. Oktober 2024 eingereicht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.4.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.4.2 Der Beschwerdeführer hat am (...) 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.

E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).

E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht beziehungsweise nach dem Stand des Asylverfahrens gefragt hat, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.

E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2 m.w.H.; Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass sein Asylverfahren bereits seit 23 Monaten hängig sei. Die letzte Verfahrensstandanfrage vom 24. Juli 2024 sowie die davor folgenden Beweismitteleingaben seien unbeantwortet geblieben. Die Anhörung vom 5. Juli 2023 sei der letzte Verfahrensschritt des SEM gewesen. Damit liege der letzte Verfahrensschritt 14 Monate zurück, ohne dass ihm ein Zeitpunkt für einen möglichen Entscheid angegeben worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass sein Asylverfahren seit mehr als zwölf Monaten stillstehe. Die Beweismitteleingaben seien geringen Umfangs und deshalb nicht geeignet, eine derart lange Verzögerung des Verfahrens zu rechtfertigen. Seit September 2023 sei er weder aufgefordert worden, weitere Unterlagen einzureichen, noch habe das SEM die bereits eingereichten Beweismittel bemängelt. Deshalb sei anzunehmen, dass das Verfahren ohne weitere Verzögerung bearbeitet und zügig abgeschlossen werden könne. Es liege im vorliegenden Verfahren eine massive Überschreitung der Verfahrensdauer vor, welche nicht mit der hohen Geschäftslast des SEM zu rechtfertigen sei. Bei ihm handle es sich aufgrund mehrerer Erkrankungen um eine verletzliche Person, weshalb sein Gesuch prioritär zu behandeln sei.

E. 4.2 In der Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, mit Schreiben vom 10. Juli 2023 sei der Beschwerdeführer ersucht worden, neben einem aktuellen UYAP-Auszug auch aussagekräftige Unterlagen sowie Informationen zu seinen geltend gemachten strafrechtlichen Verfahren in der Türkei einzureichen. In der Folge habe dieser einen Auszug aus dem UYAP-System sowie Kopien von Beiträgen eingereicht, welche er in den sozialen Medien platziert habe. Die Beiträge seien ohne Übersetzung eingereicht worden, sodass das SEM diese übersetzen lassen müsse. Zu den geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren in der Türkei habe er keine Unterlagen eingereicht. Daher seien weitere Instruktionsschritte seitens des SEM notwendig, welche nun beförderlich an die Hand genommen würden. Das aktuelle Instruktionsschreiben vom 2. Oktober 2024, mit welchem der Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert wurde, lag der Vernehmlassung bei.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, seine Ausreise aus der Schweiz sei allein auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen und führe nicht zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft. Die ehemalige Rechtsvertretung habe die Vorinstanz schon am 28. April 2023 darum gebeten, dem Beschwerdeführer die alte Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen. Auf diese Eingabe sei das SEM nicht eingetreten. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen sei allen Beteiligten klar geworden, dass er nicht urteilsfähig und somit nicht in der Lage sei, auszusagen. Im Rahmen der Anhörung habe die ehemalige Rechtsvertretung darum ersucht, seine Akten aus dem ersten Asylverfahren beizuziehen. Damals sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und eine vorläufige Aufnahme angeordnet worden. Bereits zum Zeitpunkt der Anhörung habe die Vorinstanz über genügend Unterlagen aus seinem ersten Asylverfahren verfügt, um im beschleunigten Verfahren einen Entscheid tätigen zu können. Stattdessen habe sie ihn dem erweiterten Verfahren zugeteilt und ihn trotz seiner vulnerablen und prekären Lage weiter abwarten lassen. Aufgrund seiner Bedürftigkeit hätte das SEM die Übersetzung entscheidrelevanter Dokumente übernehmen sollen. Ausserdem habe es die lange Verfahrensdauer mit der unverhältnismässig hohen Geschäftslast - und nicht mit fehlenden Unterlagen - begründet. Daher sei die Rechtsvertretung davon ausgegangen, dass die nötigen Unterlagen für die Fällung eines Asylentscheids vorliegen würden. Erst nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde habe das SEM den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Angesichts des Umfangs der zu beschaffenden Dokumente habe sich die Rechtsvertretung gezwungen gesehen, eine Fristerstreckung bis zum 23. November 2024 zu beantragen.

E. 5.1 Es ist unbestritten, dass das Verfahren seit nunmehr über zwei Jahren hängig ist. Dies allein vermag jedoch noch keine unrechtmässige Verfahrensverzögerung zu begründen. Zwar hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz während einer gewissen Zeit untätig geblieben ist und angesichts seines prekären Gesundheitszustands ein zügiges Verfahrens wünschenswert wäre. Zudem fällt beim Aktenverzeichnis auf, dass die Vorinstanz die Akten jeweils relativ spät paginiert hat (einmal am 12. Juli 2023 und ein zweites Mal am 19. September 2024). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich aber die Rüge der Rechtsverzögerung mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens und das Verhalten der Parteien in einer Gesamtwürdigung als unbegründet (vgl. oben E. 3.2).

E. 5.2 Das Verfahrensdossier enthält relativ viele, nämlich rund 76 Aktenstücke. Insbesondere befinden sich mehrere medizinische Berichte in den Akten, die über den komplexen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]28/2, 29/5, 30/3, 31/1, 38/2, 42/2, 45/2, 58/2, 64/2, ID-001). Gemäss dem psychiatrischen Bericht von E._______ vom 3. Juli 2023 leidet der Beschwerdeführer an einer (...), einer (...) ([...]), einer (...) und (...), einer (...) und einem (...) sowie - als Differentialdiagnose - einer (...) (vgl. SEM act. 58/2). Vor dem Hintergrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers sorgte bereits die Frage der Zuständigkeit für sein Asylverfahren für Verzögerungen, da zunächst geklärt werden musste, in welchen Ländern und mit welchem Status er sich in den vergangenen Jahren aufgehalten hat. Dies erforderte insbesondere Abklärungen durch das SEM in Deutschland und Polen (vgl. SEM act. 2/2, 10/3, 15/4, 19/3, 22/2, 24/5, 32/1). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankungen seine Asylvorbringen nicht selbst darlegen konnte, kommt den Akten aus dem im Jahr 2011 eröffneten ersten Asylverfahren ein hoher Stellenwert zu (vgl. SEM act. 59/10 F29 ff.). Das SEM hat dieses umfassende Dossier daher zu Recht konsultiert (vgl. SEM act. 60/2 und oben Bst. N), was mit einem zusätzlichen zeitlichen Aufwand für die Vorinstanz verbunden war.

E. 5.3 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass das SEM jeweils relativ zeitnah auf die Eingaben des Beschwerdeführers reagierte, welche eine Antwort erforderten. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2023 aufforderte, einen aktuellen UYAP-Auszug sowie das begründete Urteil bezüglich seines Verfahrens wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation einzureichen, ersuchte dieser am 3. August 2023 (Eingang beim BAZ: 4. August 2023) um eine Fristerstreckung bis zum 21. September 2023 (vgl. SEM act. 60/2, 68/5). Das Gesuch wurde damit begründet, dass er mithilfe eines türkischen Anwalts ein neues Konto auf UYAP eröffnen müsse. Dafür benötige er sein türkisches Reisedokument, weshalb er das SEM darum ersuche, ihm eine Kopie desselben zuzustellen (vgl. a.a.O.). Am 7. August 2023 - mithin drei Tage nach Eingang des Gesuchs - kam das SEM dieser Bitte nach und erstreckte die obengenannte Frist wie beantragt (vgl. SEM act. 69/1). Mit Schreiben vom 9. August 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, nach telefonischer Rücksprache mit der türkischen Botschaft habe sich ergeben, dass eine Kopie des Nüfüs-Dokuments für eine Registrierung nicht ausreiche und deshalb um die Zustellung des Originals gebeten werde (vgl. SEM act. 70/2). Am 15. August 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer das Original des Nüfüs-Dokuments zu (vgl. SEM act. 71/1). Mit Eingabe vom 5. September 2023 reichte dieser einen e-Devlet Auszug per 30. August 2023 - auf Türkisch und ohne Übersetzung - ein (vgl. SEM act. 72/9). Die Verfahrensstandanfrage vom 8. Januar 2024 beantwortete das SEM am 7. Februar 2024 und damit spät, aber noch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (vgl. SEM act. 74/1). Die in der Beschwerde erwähnte Eingabe vom 24. Juli 2024 lässt sich nicht in den Akten finden und es ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung in Wirklichkeit auf die Beweismitteleingabe vom 30. Juli 2024 Bezug nimmt (vgl. SEM act. 75/1). Die Eingabe verweist zwar in Bezug auf die Bitte um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs auf die Verfahrensstandanfrage vom 8. Januar 2024, enthält aber keine (explizite) Frage nach dem aktuellen Verfahrensstand, welche eine Antwort des SEM erfordert hätte. Dass die Vorinstanz die undatierte Verfahrensstandanfrage (Eingang beim SEM: 17. September 2024) nicht beantwortete, ist angesichts der Erhebung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde am 18. September 2024 nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. SEM act. 76/3). Die restlichen Eingaben des Beschwerdeführers wurden jeweils zeitnah beantwortet, sofern sie eine Antwort erforderten. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, über welchen das Gericht mit Urteil D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 zu entscheiden hatte. In dem genannten Verfahren wurden seit der Anhörung keine neuen Beweismittel zu den geltend gemachten Asylgründen eingereicht und das SEM liess sämtliche Verfahrensstandanfragen unbeantwortet (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Angesichts der unterschiedlichen Ausgangslagen kann der Beschwerdeführer aus diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5.4 Am 7. Juli 2023 sowie am 30. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer dem SEM Auszüge aus den sozialen Medien zu, welche die regimekritischen Beiträge belegen sollten, die er vor seiner psychischen Erkrankung veröffentlicht habe. Beide Beilagen wurden auf Türkisch ohne Übersetzung eingereicht. Entgegen der Behauptung in der Replik enthält auch die Eingabe vom 30. Juli 2024 nicht nur Bilder, sondern relativ lange Texte auf Türkisch. Die Prüfung der Beweismittel ist mit einem entsprechenden zeitlichen Aufwand bei der Vorinstanz verbunden. Insbesondere in dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem in der Beschwerde zitierten Urteil D-1051/2023 vom 16. März 2023 zugrunde lag (vgl. a.a.O. E. 6.2). Daher vermag auch dieses Urteil an der Einschätzung des vorliegenden Falls nichts zu ändern.

E. 5.5 Zwar wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM den Beschwerdeführer bereits früher (erneut) aufgefordert hätte, Übersetzungen sowie fehlende Dokumente betreffend seine geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren einzureichen anstatt nach der Beschwerdeerhebung (vgl. Schreiben des SEM an den Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2024). Darin ist aber nicht eine unrechtmässige Verzögerung des Asylverfahrens zu erblicken. Nach dem Gesagten ist dem vorliegenden Verfahren eine gewisse Komplexität nicht abzusprechen. Ebenfalls ist anzumerken, dass der vertretene Beschwerdeführer insbesondere mit der Einreichung von Fristerstreckungsgesuchen oder (unvollständigen) Eingaben auf Türkisch ohne Übersetzungen zu einem beträchtlichen Teil eine Verantwortung für die lange Dauer des Verfahrens mitträgt. Obschon ins Auge fällt, dass das SEM just im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat, welche bereits früher hätten eingeleitet werden können, lässt eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-4037/2020 vom 16. November 2020 E. 5.3).

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 18. September 2024 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. In Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer wird das SEM indes angehalten, das Verfahren zügig abzuschliessen. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zeitnahen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Unterstützungsbestätigung vom 2. Oktober 2024 belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5897/2024 Urteil vom 29. Januar 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Sara Wolan, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Als Identitätsnachweis legte er seinen türkischen Identitätsausweis (Nüfüs) im Original ins Recht. B. B.a Am 7. November 2022 wandte sich die Schwester B._______ des Beschwerdeführers per E-Mail an die Vorinstanz und teilte ihr mit, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe fortan in C._______ gelebt. Aufgrund einer psychischen Erkrankung sei er seit dem Jahr 2018 nicht mehr mit ihr in Kontakt getreten. Sie habe fünf Jahre lang nach ihm gesucht und ihn nun in Deutschland wiedergefunden, wo er obdachlos gewesen sei. Sie wisse, dass er seinen Flüchtlingsstatus aufgrund des Aufenthalts in Deutschland nicht verloren habe und bitte darum, ihm diesen Status wieder anzuerkennen. Ausserdem ersuchte sie darum, ihn dem Kanton D._______ zuzuweisen, da sie dort wohne. B.b Mit E-Mail vom 10. November 2022 gelangte B._______ wiederum ans SEM und bat erneut um eine Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton D._______. Zudem ersuchte sie darum, ihm einen Anwalt sowie einen Beistand beizuordnen, da er an einer (...), (...), (...) und (...) leide. C. Ein am 9. November 2022 an die deutschen Behörden gerichtetes Informationsersuchen des SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2017 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Am 25. Dezember 2017 sei das Asylgesuch abgelehnt worden und er sei seit dem 20. Mai 2019 unbekannten Aufenthalts. Die deutschen Behörden hätten am 23. März 2022 ein Übernahmegesuch der polnischen Asylbehörden abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei während des Verfahrens in Deutschland nicht als rechtsunfähig betrachtet worden und habe über keinen Vormund beziehungsweise Gerichtsbeistand verfügt. D. Mit Informationsersuchen vom 18. November 2022 wandte sich die Vorinstanz mit spezifischen Fragen zum Beschwerdeführer an die polnischen Behörden. Diese teilten ihr am 19. November 2022 mit, der Beschwerdeführer sei am 2. März 2022 von den polnischen Grenzbeamten kontrolliert worden und habe angegeben, die vergangenen acht Jahre in Polen verbracht zu haben. Es sei schwierig gewesen, mit ihm zu kommunizieren, weil er sich nicht an Details wie die Reiseroute habe erinnern können. Am 22. Juli 2022 habe er aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. E. Am 25. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. F. F.a Mit E-Mail vom 1. Dezember 2022 wandte sich die Schwester des Beschwerdeführers erneut ans SEM und ersuchte wieder um Beiordnung eines Anwalts sowie eines Beistands. F.b Am 2. Dezember 2022 teilte B._______ dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei am Tag zuvor gestürzt. Sie ersuchte erneut darum, den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zuzuweisen und ihm einen Beistand beizuordnen. Ausserdem könne er bei ihr wohnen. Daraufhin bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022 eine temporäre Privatunterbringung bei seiner Schwester B._______. G. Gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 19. September 2005 ersuchte das SEM die polnischen Behörden am 5. Dezember 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 stimmte Polen der Rückübernahme zu. H. Am 14. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Polen, welches dieser mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 - handelnd durch seine zugewiesene Rechtsvertretung - wahrnahm. Er sei nicht einverstanden mit einer Überstellung nach Polen. I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend, dieser sei nicht urteilsfähig und kognitiv nicht in der Lage, eine Anhörung durchzuführen. Deshalb sei auf die Befragung zu verzichten. J. Am 2. Februar 2023 fand ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt, in welchem ihm (erneut) die Gelegenheit gegeben wurde, zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer Rückführung nach Polen Stellung zu nehmen. Er erklärte sich nach wie vor nicht einverstanden mit einer Rückführung nach Polen und äusserte den Wunsch, in der Schweiz bei seiner Schwester bleiben zu können. Die beim Gespräch anwesende Rechtsvertretung beantragte einen Selbsteintritt der Schweiz und begründete dies mit dem erheblichen Abhängigkeitsverhältnis, welches zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester bestehe. K. Mit Schreiben vom 28. April 2023 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 19. April 2023 errichtete Vertretungsbeistandschaft. Gleichzeitig ersuchte sie darum, dem Beschwerdeführer sobald als möglich seine bisherige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz wiederzuerteilen, da er das Erlöschen des Aufenthaltsrechts nicht bewusst herbeigeführt habe. L. L.a Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 ersuchte die Rechtsvertretung erneut darum, von der Durchführung einer Anhörung abzusehen. L.b Mit E-Mail vom 4. Juli 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe im Vorgespräch zur Anhörung nicht zu seinen Asylgründen befragt werden können. Er sei durch die Einnahme von sehr starken Medikamente sediert und gerate bei der Konfrontation mit fremden Personen leicht in Panik. Daher werde seine Schwester ihn zur Anhörung begleiten. M. Am 5. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Schwester und seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen befragt. N. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er habe im Jahr 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, woraufhin seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt, aber kein Asyl gewährt worden sei. Da er ab dem 30. Juni 2018 unbekannten Aufenthalts gewesen sei, sei die vorläufige Aufnahme erloschen. Aus den Akten des ersten Asylverfahrens gehe hervor, dass gegen ihn in der Türkei zwei Gerichtsverfahren eingeleitet worden seien. Das Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation sei zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch hängig gewesen. Er werde deshalb aufgefordert, einen aktuellen UYAP-Auszug und das begründete Urteil betreffend das obengenannte Verfahren einzureichen, falls dieses zwischenzeitlich gefällt worden sei. O. O.a Am 12. Juli 2023 wurde das Gesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 dem Kanton D._______ zugewiesen. O.b Am 19. Juli 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. P. P.a Mit Schreiben vom 3. August 2023 ersuchte die neu mandatierte kantonale Rechtsvertretung um Fristerstreckung für die Einreichung des Auszugs aus UYAP bis zum 21. September 2023 und bat das SEM darum, ihr für die Registrierung im UYAP-System die Kopie seines türkischen Identitätsdokuments Nüfüs zuzustellen. P.b Das SEM gewährte am 7. August 2023 die beantragte Fristerstreckung und stellte dem Beschwerdeführer die Kopie seines Nüfüs-Dokuments zu. P.c Mit Schreiben vom 9. August 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, gemäss telefonischer Rücksprache mit der türkischen Botschaft werde für die Registrierung im UYAP-System das Original des Nüfüs-Dokuments benötigt. Sie bitte deshalb um die Zustellung desselben. P.d Am 13. August 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer das Original seines Nüfüs-Dokuments zu. P.e Mit Eingabe vom 5. September 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen e-Devlet Auszug per 30. August 2023 ein und legte sein Nüfüs-Dokument im Original bei. Q. Am 8. Januar 2024 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Stand des Asylverfahrens und teilte dem SEM mit, beim Beschwerdeführer seien gemäss dem beiliegenden Arztzeugnis eine (...), eine (...) sowie weitere Erkrankungen diagnostiziert worden. Er sei auf eine dauerhafte Unterstützung im Alltag angewiesen, welche momentan durch B._______ übernommen werde. Es werde um einen zeitnahen Entscheid ersucht. R. Am 7. Februar 2024 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass es die geschilderten schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers zur Kenntnis nehme. Sein Asylgesuch sei infolge der hohen Geschäftslast immer noch hängig, und es sei nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. S. S.a Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 reichte die Rechtsvertretung weitere Auszüge aus den sozialen Medien ein mit Beiträgen, welche der Beschwerdeführer vor Eintritt seiner psychischen Erkrankung geteilt habe. Gleichzeitig bat sie erneut darum, das Asylgesuch des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln. S.b Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim SEM: 17. September 2024) schilderte der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand und äusserte sich zum geltend gemachten hängigen Gerichtsverfahren in der Türkei. Zudem ersuchte er das SEM erneut darum, möglichst bald einen Asylentscheid zu erlassen. T. Mit Eingabe vom 18. September 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren vor dem SEM zu lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. U. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2024 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie einstweilen und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf. V. Am 2. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine gleichentags datierte Unterstützungsbestätigung nach. W. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 nahm das SEM zum vorliegenden Verfahren Stellung. Dem Schreiben legte es eine an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers adressierte Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2024 bei, gemäss welcher er insbesondere aufgefordert wurde, zu den geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren aussagekräftige und vollständige Unterlagen einzureichen. X. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2024 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Replik ein. Diese wurde am 8. Oktober 2024 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 1.4.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.4.2 Der Beschwerdeführer hat am (...) 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht beziehungsweise nach dem Stand des Asylverfahrens gefragt hat, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2 m.w.H.; Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass sein Asylverfahren bereits seit 23 Monaten hängig sei. Die letzte Verfahrensstandanfrage vom 24. Juli 2024 sowie die davor folgenden Beweismitteleingaben seien unbeantwortet geblieben. Die Anhörung vom 5. Juli 2023 sei der letzte Verfahrensschritt des SEM gewesen. Damit liege der letzte Verfahrensschritt 14 Monate zurück, ohne dass ihm ein Zeitpunkt für einen möglichen Entscheid angegeben worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass sein Asylverfahren seit mehr als zwölf Monaten stillstehe. Die Beweismitteleingaben seien geringen Umfangs und deshalb nicht geeignet, eine derart lange Verzögerung des Verfahrens zu rechtfertigen. Seit September 2023 sei er weder aufgefordert worden, weitere Unterlagen einzureichen, noch habe das SEM die bereits eingereichten Beweismittel bemängelt. Deshalb sei anzunehmen, dass das Verfahren ohne weitere Verzögerung bearbeitet und zügig abgeschlossen werden könne. Es liege im vorliegenden Verfahren eine massive Überschreitung der Verfahrensdauer vor, welche nicht mit der hohen Geschäftslast des SEM zu rechtfertigen sei. Bei ihm handle es sich aufgrund mehrerer Erkrankungen um eine verletzliche Person, weshalb sein Gesuch prioritär zu behandeln sei. 4.2 In der Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, mit Schreiben vom 10. Juli 2023 sei der Beschwerdeführer ersucht worden, neben einem aktuellen UYAP-Auszug auch aussagekräftige Unterlagen sowie Informationen zu seinen geltend gemachten strafrechtlichen Verfahren in der Türkei einzureichen. In der Folge habe dieser einen Auszug aus dem UYAP-System sowie Kopien von Beiträgen eingereicht, welche er in den sozialen Medien platziert habe. Die Beiträge seien ohne Übersetzung eingereicht worden, sodass das SEM diese übersetzen lassen müsse. Zu den geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren in der Türkei habe er keine Unterlagen eingereicht. Daher seien weitere Instruktionsschritte seitens des SEM notwendig, welche nun beförderlich an die Hand genommen würden. Das aktuelle Instruktionsschreiben vom 2. Oktober 2024, mit welchem der Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert wurde, lag der Vernehmlassung bei. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, seine Ausreise aus der Schweiz sei allein auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen und führe nicht zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft. Die ehemalige Rechtsvertretung habe die Vorinstanz schon am 28. April 2023 darum gebeten, dem Beschwerdeführer die alte Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen. Auf diese Eingabe sei das SEM nicht eingetreten. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen sei allen Beteiligten klar geworden, dass er nicht urteilsfähig und somit nicht in der Lage sei, auszusagen. Im Rahmen der Anhörung habe die ehemalige Rechtsvertretung darum ersucht, seine Akten aus dem ersten Asylverfahren beizuziehen. Damals sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und eine vorläufige Aufnahme angeordnet worden. Bereits zum Zeitpunkt der Anhörung habe die Vorinstanz über genügend Unterlagen aus seinem ersten Asylverfahren verfügt, um im beschleunigten Verfahren einen Entscheid tätigen zu können. Stattdessen habe sie ihn dem erweiterten Verfahren zugeteilt und ihn trotz seiner vulnerablen und prekären Lage weiter abwarten lassen. Aufgrund seiner Bedürftigkeit hätte das SEM die Übersetzung entscheidrelevanter Dokumente übernehmen sollen. Ausserdem habe es die lange Verfahrensdauer mit der unverhältnismässig hohen Geschäftslast - und nicht mit fehlenden Unterlagen - begründet. Daher sei die Rechtsvertretung davon ausgegangen, dass die nötigen Unterlagen für die Fällung eines Asylentscheids vorliegen würden. Erst nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde habe das SEM den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Angesichts des Umfangs der zu beschaffenden Dokumente habe sich die Rechtsvertretung gezwungen gesehen, eine Fristerstreckung bis zum 23. November 2024 zu beantragen. 5. 5.1 Es ist unbestritten, dass das Verfahren seit nunmehr über zwei Jahren hängig ist. Dies allein vermag jedoch noch keine unrechtmässige Verfahrensverzögerung zu begründen. Zwar hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz während einer gewissen Zeit untätig geblieben ist und angesichts seines prekären Gesundheitszustands ein zügiges Verfahrens wünschenswert wäre. Zudem fällt beim Aktenverzeichnis auf, dass die Vorinstanz die Akten jeweils relativ spät paginiert hat (einmal am 12. Juli 2023 und ein zweites Mal am 19. September 2024). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich aber die Rüge der Rechtsverzögerung mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens und das Verhalten der Parteien in einer Gesamtwürdigung als unbegründet (vgl. oben E. 3.2). 5.2 Das Verfahrensdossier enthält relativ viele, nämlich rund 76 Aktenstücke. Insbesondere befinden sich mehrere medizinische Berichte in den Akten, die über den komplexen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]28/2, 29/5, 30/3, 31/1, 38/2, 42/2, 45/2, 58/2, 64/2, ID-001). Gemäss dem psychiatrischen Bericht von E._______ vom 3. Juli 2023 leidet der Beschwerdeführer an einer (...), einer (...) ([...]), einer (...) und (...), einer (...) und einem (...) sowie - als Differentialdiagnose - einer (...) (vgl. SEM act. 58/2). Vor dem Hintergrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers sorgte bereits die Frage der Zuständigkeit für sein Asylverfahren für Verzögerungen, da zunächst geklärt werden musste, in welchen Ländern und mit welchem Status er sich in den vergangenen Jahren aufgehalten hat. Dies erforderte insbesondere Abklärungen durch das SEM in Deutschland und Polen (vgl. SEM act. 2/2, 10/3, 15/4, 19/3, 22/2, 24/5, 32/1). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankungen seine Asylvorbringen nicht selbst darlegen konnte, kommt den Akten aus dem im Jahr 2011 eröffneten ersten Asylverfahren ein hoher Stellenwert zu (vgl. SEM act. 59/10 F29 ff.). Das SEM hat dieses umfassende Dossier daher zu Recht konsultiert (vgl. SEM act. 60/2 und oben Bst. N), was mit einem zusätzlichen zeitlichen Aufwand für die Vorinstanz verbunden war. 5.3 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass das SEM jeweils relativ zeitnah auf die Eingaben des Beschwerdeführers reagierte, welche eine Antwort erforderten. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2023 aufforderte, einen aktuellen UYAP-Auszug sowie das begründete Urteil bezüglich seines Verfahrens wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation einzureichen, ersuchte dieser am 3. August 2023 (Eingang beim BAZ: 4. August 2023) um eine Fristerstreckung bis zum 21. September 2023 (vgl. SEM act. 60/2, 68/5). Das Gesuch wurde damit begründet, dass er mithilfe eines türkischen Anwalts ein neues Konto auf UYAP eröffnen müsse. Dafür benötige er sein türkisches Reisedokument, weshalb er das SEM darum ersuche, ihm eine Kopie desselben zuzustellen (vgl. a.a.O.). Am 7. August 2023 - mithin drei Tage nach Eingang des Gesuchs - kam das SEM dieser Bitte nach und erstreckte die obengenannte Frist wie beantragt (vgl. SEM act. 69/1). Mit Schreiben vom 9. August 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, nach telefonischer Rücksprache mit der türkischen Botschaft habe sich ergeben, dass eine Kopie des Nüfüs-Dokuments für eine Registrierung nicht ausreiche und deshalb um die Zustellung des Originals gebeten werde (vgl. SEM act. 70/2). Am 15. August 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer das Original des Nüfüs-Dokuments zu (vgl. SEM act. 71/1). Mit Eingabe vom 5. September 2023 reichte dieser einen e-Devlet Auszug per 30. August 2023 - auf Türkisch und ohne Übersetzung - ein (vgl. SEM act. 72/9). Die Verfahrensstandanfrage vom 8. Januar 2024 beantwortete das SEM am 7. Februar 2024 und damit spät, aber noch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (vgl. SEM act. 74/1). Die in der Beschwerde erwähnte Eingabe vom 24. Juli 2024 lässt sich nicht in den Akten finden und es ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung in Wirklichkeit auf die Beweismitteleingabe vom 30. Juli 2024 Bezug nimmt (vgl. SEM act. 75/1). Die Eingabe verweist zwar in Bezug auf die Bitte um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs auf die Verfahrensstandanfrage vom 8. Januar 2024, enthält aber keine (explizite) Frage nach dem aktuellen Verfahrensstand, welche eine Antwort des SEM erfordert hätte. Dass die Vorinstanz die undatierte Verfahrensstandanfrage (Eingang beim SEM: 17. September 2024) nicht beantwortete, ist angesichts der Erhebung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde am 18. September 2024 nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. SEM act. 76/3). Die restlichen Eingaben des Beschwerdeführers wurden jeweils zeitnah beantwortet, sofern sie eine Antwort erforderten. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, über welchen das Gericht mit Urteil D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 zu entscheiden hatte. In dem genannten Verfahren wurden seit der Anhörung keine neuen Beweismittel zu den geltend gemachten Asylgründen eingereicht und das SEM liess sämtliche Verfahrensstandanfragen unbeantwortet (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Angesichts der unterschiedlichen Ausgangslagen kann der Beschwerdeführer aus diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4 Am 7. Juli 2023 sowie am 30. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer dem SEM Auszüge aus den sozialen Medien zu, welche die regimekritischen Beiträge belegen sollten, die er vor seiner psychischen Erkrankung veröffentlicht habe. Beide Beilagen wurden auf Türkisch ohne Übersetzung eingereicht. Entgegen der Behauptung in der Replik enthält auch die Eingabe vom 30. Juli 2024 nicht nur Bilder, sondern relativ lange Texte auf Türkisch. Die Prüfung der Beweismittel ist mit einem entsprechenden zeitlichen Aufwand bei der Vorinstanz verbunden. Insbesondere in dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem in der Beschwerde zitierten Urteil D-1051/2023 vom 16. März 2023 zugrunde lag (vgl. a.a.O. E. 6.2). Daher vermag auch dieses Urteil an der Einschätzung des vorliegenden Falls nichts zu ändern. 5.5 Zwar wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM den Beschwerdeführer bereits früher (erneut) aufgefordert hätte, Übersetzungen sowie fehlende Dokumente betreffend seine geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren einzureichen anstatt nach der Beschwerdeerhebung (vgl. Schreiben des SEM an den Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2024). Darin ist aber nicht eine unrechtmässige Verzögerung des Asylverfahrens zu erblicken. Nach dem Gesagten ist dem vorliegenden Verfahren eine gewisse Komplexität nicht abzusprechen. Ebenfalls ist anzumerken, dass der vertretene Beschwerdeführer insbesondere mit der Einreichung von Fristerstreckungsgesuchen oder (unvollständigen) Eingaben auf Türkisch ohne Übersetzungen zu einem beträchtlichen Teil eine Verantwortung für die lange Dauer des Verfahrens mitträgt. Obschon ins Auge fällt, dass das SEM just im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat, welche bereits früher hätten eingeleitet werden können, lässt eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-4037/2020 vom 16. November 2020 E. 5.3).

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 18. September 2024 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. In Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer wird das SEM indes angehalten, das Verfahren zügig abzuschliessen. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zeitnahen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Unterstützungsbestätigung vom 2. Oktober 2024 belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: