Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Er wurde vom SEM am 24. Februar 2023 zu seinen Personalien befragt und am 4. Mai 2023 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe sich in der Türkei politisch engagiert, weshalb (...) Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien, das eine sei zwischenzeitlich beim Kassationshof hängig, wobei er in jenem Strafverfahren bereits (...) in Haft gewesen sei. A.c Am 11. Mai 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. A.d Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Beweismittel zu seinen Vorbringen und medizinische Unterlagen zu den Akten. A.e Mit Eingaben vom 30. November 2023 und 29. Januar 2024 ersuchte er das SEM um prioritäre Behandlung seines Asylverfahrens und einen baldigen Entscheid. Das SEM verwies in seinem Antwortschreiben vom 8. Februar 2024 auf die hohe Geschäftslast und teilte mit, es sei nicht möglich, ein bestimmtes Entscheiddatum in Aussicht zu stellen. A.f Mit Eingabe vom 8. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass eines Entscheides innert 30 Tagen, ansonsten er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in Betracht ziehe. Dabei verwies er auf sein vergleichsweise hohes Alter, die eingereichten Beweismittel und seinen labilen Gesundheitszustand. A.g Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 25. April 2024 schriftlich zur Nachreichung weiterer Beweismittel auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2024 nach. A.h Am 4. Oktober 2024 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt. A.i Am 2. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer medizinische Dokumente zu den Akten und ersuchte das SEM um Erlass eines Asylentscheides bis zum 28. Februar 2025, ansonsten mit dem Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rechnen sei. A.j Das SEM antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2025, sein Asylverfahren habe eine sehr hohe Priorität und versicherte, das Verfahren mit der gebotenen Dringlichkeit zu bearbeiten. B. Mit (elektronischer) Eingabe vom 7. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren übermässig lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte gleichentags den Beschwerdeeingang. D. Mit Eingabe vom 24. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom (...) zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, der Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist hier nicht zu beanstanden.
E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).
E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache verfügt hat.
E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstän- de zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe. Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt. Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde darauf, die Behandlungsfrist für ein im erweiterten Verfahren behandeltes Asylgesuch betrage maximal ein Jahr. Auch wenn es sich bei Art. 37 Abs. 4 AsylG um eine blosse Ordnungsvorschrift handle, so zeige die gesetzliche Verankerung dieser Bestimmung doch einen entsprechenden gesetzgebe-rischen Willen. Die Behandlungsfristen seien hier deutlich überschritten. So habe er sein Asylgesuch bereits vor gut zwei Jahren gestellt und seit dem letzten Verfahrensschritt, der ergänzenden Anhörung vom 4. Oktober 2024, seien rund fünf Monate verstrichen, ohne dass weitere Verfahrensschritte erkennbar seien, welche eine solche Verzögerung rechtfertigen würden. Es liege daher eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor.
E. 5.2 Es ist unbestritten, dass das Verfahren seit nunmehr gut zwei Jahren hängig ist. Dies allein vermag aber noch keine unrechtmässige Verfahrensverzögerung zu begründen. So fällt bei der Durchsicht des Verfahrensdossiers auf, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. Mai 2023 (Datum des Entscheids über die Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren; vgl. SEM act. 1235445-18) bis zum 25. April 2024 (Instruktionsschreiben des SEM; vgl. SEM act. 1235445-36) mehrere Beweismitteleingaben zu seinen Asylvorbringen gemacht und türkischsprachige Dokumente im Umfang von über 200 Seiten eingereicht hat, davon überwiegend türkische Strafverfahren betreffend (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben Nr. 1235445). In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen (vgl. seine Eingaben vom 17. Mai 2023 [SEM act. 1235445-26] und vom 14. September 2023 [SEM act. 1235445-31]), dass er diese Dokumente nicht übersetzen könne. Dabei muss dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein, dass Asylsuchende in der Regel für die Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente besorgt sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Insofern erstaunt, dass er diesbezüglich nicht vermehrt durch eigenes Prozessverhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat, stattdessen bloss das SEM rügt. Soweit er schliesslich darauf hinweist, dass das SEM seit der ergänzenden Anhörung am 4. Oktober 2024 keine erkennbaren Verfahrensschritte unternommen habe und angesichts seines offenbar angeschlagenen Gesundheitszustands ein zügiges Verfahren wünschenswert wäre, ist festzuhalten, dass er seit der Anhörung weitere medizinische Berichte zu seinem offenbar komplexen Gesundheitsbild ins Recht gelegt hat. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass das SEM jeweils zeitnah auf die Eingaben des Beschwerdeführers reagiert hat. So hat es - nachdem es auf die Verfahrensstandsanfragen vom 30. November 2023 und 29. Januar 2024 am 8. Februar 2024 mit dem Verweis auf die hohe Geschäftslast antwortete - auf die Verfahrensstandsanfrage vom 8. April 2024 durch ein Instruktionsschreiben vom 25. April 2024 reagiert und weitere Beweismittel eingefordert. Auf die letzte Verfahrensstandsanfrage vom 3. Februar 2025 hat es dem Beschwerdeführer gar versichert, dessen Asylverfahren habe eine «sehr hohe Priorität» und es werde dieses «mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeiten».
E. 5.3 Dem Asylverfahren des Beschwerdeführers ist mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte eine gewisse Komplexität nicht abzusprechen. Ebenfalls ist anzumerken, dass der vertretene Beschwerdeführer insbesondere mit der Einreichung umfangreicher Beweismitteleingaben auf Türkisch ohne Übersetzungen zu einem beträchtlichen Teil eine Verantwortung für die lange Dauer des Verfahrens mitträgt. Eine Gesamtbetrachtung lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-5897/2024 E. 5). Mit einer unrechtmässigen Verzögerung ist auch künftig nicht zu rechnen, zumal das SEM dem Beschwerdeführer unlängst die «sehr hohe Priorität» seines Asylverfahrens versichert und gleichzeitig eine gewisse Dringlichkeit in der Bearbeitung erkannt hat.
E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 7. März 2025 als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit diesem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist.
E. 7.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren.
E. 7.3 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1586/2025 Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Er wurde vom SEM am 24. Februar 2023 zu seinen Personalien befragt und am 4. Mai 2023 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe sich in der Türkei politisch engagiert, weshalb (...) Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien, das eine sei zwischenzeitlich beim Kassationshof hängig, wobei er in jenem Strafverfahren bereits (...) in Haft gewesen sei. A.c Am 11. Mai 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. A.d Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Beweismittel zu seinen Vorbringen und medizinische Unterlagen zu den Akten. A.e Mit Eingaben vom 30. November 2023 und 29. Januar 2024 ersuchte er das SEM um prioritäre Behandlung seines Asylverfahrens und einen baldigen Entscheid. Das SEM verwies in seinem Antwortschreiben vom 8. Februar 2024 auf die hohe Geschäftslast und teilte mit, es sei nicht möglich, ein bestimmtes Entscheiddatum in Aussicht zu stellen. A.f Mit Eingabe vom 8. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass eines Entscheides innert 30 Tagen, ansonsten er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in Betracht ziehe. Dabei verwies er auf sein vergleichsweise hohes Alter, die eingereichten Beweismittel und seinen labilen Gesundheitszustand. A.g Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 25. April 2024 schriftlich zur Nachreichung weiterer Beweismittel auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2024 nach. A.h Am 4. Oktober 2024 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt. A.i Am 2. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer medizinische Dokumente zu den Akten und ersuchte das SEM um Erlass eines Asylentscheides bis zum 28. Februar 2025, ansonsten mit dem Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rechnen sei. A.j Das SEM antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2025, sein Asylverfahren habe eine sehr hohe Priorität und versicherte, das Verfahren mit der gebotenen Dringlichkeit zu bearbeiten. B. Mit (elektronischer) Eingabe vom 7. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren übermässig lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte gleichentags den Beschwerdeeingang. D. Mit Eingabe vom 24. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, der Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist hier nicht zu beanstanden. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache verfügt hat. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstän- de zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe. Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt. Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde darauf, die Behandlungsfrist für ein im erweiterten Verfahren behandeltes Asylgesuch betrage maximal ein Jahr. Auch wenn es sich bei Art. 37 Abs. 4 AsylG um eine blosse Ordnungsvorschrift handle, so zeige die gesetzliche Verankerung dieser Bestimmung doch einen entsprechenden gesetzgebe-rischen Willen. Die Behandlungsfristen seien hier deutlich überschritten. So habe er sein Asylgesuch bereits vor gut zwei Jahren gestellt und seit dem letzten Verfahrensschritt, der ergänzenden Anhörung vom 4. Oktober 2024, seien rund fünf Monate verstrichen, ohne dass weitere Verfahrensschritte erkennbar seien, welche eine solche Verzögerung rechtfertigen würden. Es liege daher eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor. 5.2 Es ist unbestritten, dass das Verfahren seit nunmehr gut zwei Jahren hängig ist. Dies allein vermag aber noch keine unrechtmässige Verfahrensverzögerung zu begründen. So fällt bei der Durchsicht des Verfahrensdossiers auf, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. Mai 2023 (Datum des Entscheids über die Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren; vgl. SEM act. 1235445-18) bis zum 25. April 2024 (Instruktionsschreiben des SEM; vgl. SEM act. 1235445-36) mehrere Beweismitteleingaben zu seinen Asylvorbringen gemacht und türkischsprachige Dokumente im Umfang von über 200 Seiten eingereicht hat, davon überwiegend türkische Strafverfahren betreffend (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben Nr. 1235445). In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen (vgl. seine Eingaben vom 17. Mai 2023 [SEM act. 1235445-26] und vom 14. September 2023 [SEM act. 1235445-31]), dass er diese Dokumente nicht übersetzen könne. Dabei muss dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein, dass Asylsuchende in der Regel für die Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente besorgt sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Insofern erstaunt, dass er diesbezüglich nicht vermehrt durch eigenes Prozessverhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat, stattdessen bloss das SEM rügt. Soweit er schliesslich darauf hinweist, dass das SEM seit der ergänzenden Anhörung am 4. Oktober 2024 keine erkennbaren Verfahrensschritte unternommen habe und angesichts seines offenbar angeschlagenen Gesundheitszustands ein zügiges Verfahren wünschenswert wäre, ist festzuhalten, dass er seit der Anhörung weitere medizinische Berichte zu seinem offenbar komplexen Gesundheitsbild ins Recht gelegt hat. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass das SEM jeweils zeitnah auf die Eingaben des Beschwerdeführers reagiert hat. So hat es - nachdem es auf die Verfahrensstandsanfragen vom 30. November 2023 und 29. Januar 2024 am 8. Februar 2024 mit dem Verweis auf die hohe Geschäftslast antwortete - auf die Verfahrensstandsanfrage vom 8. April 2024 durch ein Instruktionsschreiben vom 25. April 2024 reagiert und weitere Beweismittel eingefordert. Auf die letzte Verfahrensstandsanfrage vom 3. Februar 2025 hat es dem Beschwerdeführer gar versichert, dessen Asylverfahren habe eine «sehr hohe Priorität» und es werde dieses «mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeiten». 5.3 Dem Asylverfahren des Beschwerdeführers ist mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte eine gewisse Komplexität nicht abzusprechen. Ebenfalls ist anzumerken, dass der vertretene Beschwerdeführer insbesondere mit der Einreichung umfangreicher Beweismitteleingaben auf Türkisch ohne Übersetzungen zu einem beträchtlichen Teil eine Verantwortung für die lange Dauer des Verfahrens mitträgt. Eine Gesamtbetrachtung lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-5897/2024 E. 5). Mit einer unrechtmässigen Verzögerung ist auch künftig nicht zu rechnen, zumal das SEM dem Beschwerdeführer unlängst die «sehr hohe Priorität» seines Asylverfahrens versichert und gleichzeitig eine gewisse Dringlichkeit in der Bearbeitung erkannt hat. 6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 7. März 2025 als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit diesem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist. 7.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. 7.3 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: