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E-3275/2023

E-3275/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-06 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 3. September 2021 fand die Personalienaufnahme und am 8. September 2021 das Dublingespräch statt, anlässlich dessen der Beschwerdeführer zwei englischsprachige Beweismittel einreichte. Ein fremdsprachiges Dokument gab er sodann am 20. September 2021 zu den Akten. C. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 20. Oktober 2021 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten {...} [A] 21). D. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 zeigte das SEM dem Beschwerdeführer an, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, da Abklärungsbedarf namentlich hinsichtlich der Plausibilität der Vorbringen bestehe. Ebenso kündigte es ihm die Zuweisung in den Kanton B._______ an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Unter Anzeige des Mandats ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16. November 2021 beim SEM um Akteneinsicht. F. Am 5. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments ein. G. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM unter Hinweis auf die Verschlechterung der Lage in der Tigray-Region und die Verfahrensdauer darum, zeitnah zu entscheiden oder ihn zu einer ergänzenden Anhörung einzuladen. H. Am 17. August 2022 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass es im Anschluss daran nicht allzu lange dauern sollte, bis ein Entscheid ergehen würde. Aufgrund der volatilen Lage in Äthiopien sei das SEM betreffend seine diesbezügliche Entscheidtätigkeit bisher zurückhaltend gewesen. Ebenso habe die Ukrainekrise es sehr beansprucht (ergänzende Anhörung; A 38 F6, F153). I. Mit Schreiben vom 1. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM mit Blick auf die Verfahrensdauer und seine berufliche Entwicklung erneut um Fällung eines Entscheids. J. Das SEM beantwortete das Schreiben des Beschwerdeführers am 15. März 2023 dahingehend, dass die aktuelle Lage in Äthiopien gegenwärtig weder eine abschliessende Beurteilung darüber zu lasse, welche Personen bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt würden noch, wann der Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar sei. Sie wies ihn darauf hin, dass erst entschieden werden könne, wenn es die Lage vor Ort zulasse. K. Am 22. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer ein drittes Mal um Entscheidfällung, da die Verfahrensfristen überschritten seien und gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis eine Rechtsverzögerung vorliege. Gleichzeitig stellte er das Erheben einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. L. Am 4. Mai 2023 erneuerte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil E-5724/2020 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 14. Dezember 2020 sein Begehren um Erlass eines Entscheids, dies bis zum 31. Mai 2023. Die überlange Verfahrensdauer und Trennung von seiner Familie bewirke bei ihm einen immensen psychischen Druck. M. Dieses Schreiben beantwortete das SEM am 25. Mai 2023 mit einer identischen Begründung wie am 15. März 2023. N. Am 7. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde ans BVGer. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere und dieses sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Beschwerde beigelegt waren eine Vollmacht und eine Kostennote. O. Die zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. P. Am 22. Juni 2023 ging beim BVGer eine Bestätigung des Sozialamtes C._______ vom 20. Juni 2023 ein, wonach der Beschwerdeführer seit März 2023 vollumfänglich durch dieses unterstützt werde. Q. Am 5. Juli 2023 liess sich das SEM vernehmen. R. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 replizierte der Beschwerdeführer.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am 31. August 2021 ein Asylgesuch gestellt, über das die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu beanstanden.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Das Prüfungsergebnis beschränkt sich vorliegend auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass das BVGer bei einer gesamthaften Verfahrensdauer von 17 Monaten und Untätigkeit seit bald eineinhalb Jahren das Vorliegen einer Rechtsverzögerung bejaht habe, ebenso bei einer Gesamtdauer von 15 Monaten bei zwölf Monaten Untätigkeit (Urteile des BVGer E-6418/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.2.2). Er habe sein Asylgesuch vor rund 21 Monaten gestellt und seit der ergänzenden Anhörung seien keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar. Zwar befinde sich die Tigray-Region seit Unterzeichnung des Friedensabkommens am 2. November 2022 in einem Zustand zwischen Krieg und Frieden und die Beurteilung der Sicherheitslage sei schwierig. Deswegen dürfe das SEM aber seinen Entscheid nicht auf unbestimmte Zeit hinauszögern, denn die Vorbringen der gesuchstellenden Person seien unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Asylentscheids verfügbaren Informationen zu beurteilen. Die derzeitige Lage in der Tigray-Region lasse zumindest den eindeutigen Schluss zu, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, weshalb bereits Monate zuvor eine vorläufige Aufnahme hätte erteilt werden müssen.

E. 4.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, nach Rücksprache werde die Ländersektion Äthiopien bei der Länderanalyse eine Aufdatierung der Lage der ethnischen Tigray ausserhalb ihrer Region beziehungsweise in Addis Abeba in Auftrag geben, um für diese Fallkonstellation eine Wegweisungspraxis erarbeiten zu können. Für die Erarbeitung der Asyl- und Wegweisungspraxis sowie das Einholen aktueller Länderinformationen benötige die Ländersektion bis Ende September Zeit. Anschliessend könne ein Asylentscheid ergehen.

E. 4.3 Replizierend wendet der Beschwerdeführer ein, aus der Vernehmlassung ergebe sich, dass die Ländersektion den Auftrag an die Länderanalyse erst noch erteilen werde. Anlass hierfür sei die Anfrage des Fachreferenten gewesen, bedingt durch die Rechtsverzögerungsbeschwerde. Von sich aus hätte das SEM die entsprechenden Schritte nicht eingeleitet. Wenn das SEM die Aufdatierung nun als notwendig erachte, hätte es den Auftrag viel eher erteilen sollen. Weiter sei mit der Formulierung, es könne ein Entscheid ergehen, kein zügiger Verfahrensabschluss gewährleistet. Das SEM sei deshalb anzuweisen, nach erfolgter Lagebeurteilung durch die Ländersektion bis Ende September das Verfahren umgehend abzuschliessen.

E. 5 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als unbegründet: Nach Einreichen des Asylgesuchs am 31. August 2021 fanden die Erhebung der Personalien des Beschwerdeführers und das Dublingespräch zügig statt. Auch die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte zeitnah. Nach dem Zuteilungsentscheid verstrichen dann rund acht Monate, bis der Beschwerdeführer zur ergänzenden Anhörung vorgeladen wurde. Diese Zeitspanne erweist sich als etwas zu lang, und es entsteht der Eindruck, dass das Schreiben der Rechtsvertretung vom 31. Mai 2022 den Ausschlag zum Handeln gegeben hat. Nichtsdestotrotz ist diese Verzögerung vernachlässigbar. Zumindest unschön ist dann allerdings die lange Untätigkeit des SEM nach seiner Auskunft an der ergänzenden Anhörung, wonach es nicht mehr allzu lange dauern werde; erst auf die erneute Anfrage des Beschwerdeführers reagierte es erneut mit Schreiben vom 15. März 2023. Dass das SEM aber bis anhin nicht entschieden hat, ist objektiv begründet. Rund drei Monate nach seiner ergänzenden Anhörung kam es, wie der Beschwerdeführer selber ausführt, zum Waffenstillstand zwischen der Regierung und den Bürgerkriegsparteien, womit eine veränderte Sachlage vorlag. Dem Beschleunigungsgebot kommt vor dem Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich kein Vorrang zu (Urteil des BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1 m.w.H.). Auch dass das SEM die Aufdatierung nicht unmittelbar nach dem Waffenstillstand in Auftrag gab, sondern eine allfällige Stabilisierung der Lage abwartete, ist nachvollziehbar, und der Entscheid zu deren Einholung nicht notwendigerweise Folge der erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde. Im Übrigen wird beim Vorbringen, der Wegweisungsvollzug in die Region Tigray sei unzumutbar, weshalb vor Monaten eine vorläufige Aufnahme hätte angeordnet werden müssen, verkannt, dass der Beschwerdeführer etwas länger als sechs Jahre vor seiner Ausreise in Addis Abeba gelebt habe, wo sich seine Ehefrau und Kinder befänden (A21 F14; A35 F18). Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer aufgeführten Urteilen des BVGer ist sodann festzuhalten, dass sie mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. So war im Fall, der dem Urteil des BVGer E-6418/2012 zu Grunde lag, noch keine Anhörung erfolgt und in jenem, der Gegenstand des Urteils des BVGer D-4765/2022 war, waren weitere Abklärungen nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die Verfahrensdauer, welche massgeblich dem Abwarten einer nachhaltig beurteilbaren Lage geschuldet ist, ohne die ein fundierter Entscheid nicht ergehen kann, im aktuellen Zeitpunkt als angemessen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das SEM, wie angekündigt, das Asylverfahren innerhalb einer angemessenen Frist abschliessen wird. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des Nachweises seiner Bedürftigkeit gewährt wurde und er eine Unterstützungsbestätigung einreichte, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3275/2023 Urteil vom 6. September 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Stefan Hery,HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (N ...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 3. September 2021 fand die Personalienaufnahme und am 8. September 2021 das Dublingespräch statt, anlässlich dessen der Beschwerdeführer zwei englischsprachige Beweismittel einreichte. Ein fremdsprachiges Dokument gab er sodann am 20. September 2021 zu den Akten. C. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 20. Oktober 2021 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten {...} [A] 21). D. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 zeigte das SEM dem Beschwerdeführer an, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, da Abklärungsbedarf namentlich hinsichtlich der Plausibilität der Vorbringen bestehe. Ebenso kündigte es ihm die Zuweisung in den Kanton B._______ an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Unter Anzeige des Mandats ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16. November 2021 beim SEM um Akteneinsicht. F. Am 5. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments ein. G. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM unter Hinweis auf die Verschlechterung der Lage in der Tigray-Region und die Verfahrensdauer darum, zeitnah zu entscheiden oder ihn zu einer ergänzenden Anhörung einzuladen. H. Am 17. August 2022 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass es im Anschluss daran nicht allzu lange dauern sollte, bis ein Entscheid ergehen würde. Aufgrund der volatilen Lage in Äthiopien sei das SEM betreffend seine diesbezügliche Entscheidtätigkeit bisher zurückhaltend gewesen. Ebenso habe die Ukrainekrise es sehr beansprucht (ergänzende Anhörung; A 38 F6, F153). I. Mit Schreiben vom 1. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM mit Blick auf die Verfahrensdauer und seine berufliche Entwicklung erneut um Fällung eines Entscheids. J. Das SEM beantwortete das Schreiben des Beschwerdeführers am 15. März 2023 dahingehend, dass die aktuelle Lage in Äthiopien gegenwärtig weder eine abschliessende Beurteilung darüber zu lasse, welche Personen bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt würden noch, wann der Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar sei. Sie wies ihn darauf hin, dass erst entschieden werden könne, wenn es die Lage vor Ort zulasse. K. Am 22. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer ein drittes Mal um Entscheidfällung, da die Verfahrensfristen überschritten seien und gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis eine Rechtsverzögerung vorliege. Gleichzeitig stellte er das Erheben einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. L. Am 4. Mai 2023 erneuerte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil E-5724/2020 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 14. Dezember 2020 sein Begehren um Erlass eines Entscheids, dies bis zum 31. Mai 2023. Die überlange Verfahrensdauer und Trennung von seiner Familie bewirke bei ihm einen immensen psychischen Druck. M. Dieses Schreiben beantwortete das SEM am 25. Mai 2023 mit einer identischen Begründung wie am 15. März 2023. N. Am 7. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde ans BVGer. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere und dieses sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Beschwerde beigelegt waren eine Vollmacht und eine Kostennote. O. Die zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. P. Am 22. Juni 2023 ging beim BVGer eine Bestätigung des Sozialamtes C._______ vom 20. Juni 2023 ein, wonach der Beschwerdeführer seit März 2023 vollumfänglich durch dieses unterstützt werde. Q. Am 5. Juli 2023 liess sich das SEM vernehmen. R. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am 31. August 2021 ein Asylgesuch gestellt, über das die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

2. Das Prüfungsergebnis beschränkt sich vorliegend auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass das BVGer bei einer gesamthaften Verfahrensdauer von 17 Monaten und Untätigkeit seit bald eineinhalb Jahren das Vorliegen einer Rechtsverzögerung bejaht habe, ebenso bei einer Gesamtdauer von 15 Monaten bei zwölf Monaten Untätigkeit (Urteile des BVGer E-6418/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.2.2). Er habe sein Asylgesuch vor rund 21 Monaten gestellt und seit der ergänzenden Anhörung seien keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar. Zwar befinde sich die Tigray-Region seit Unterzeichnung des Friedensabkommens am 2. November 2022 in einem Zustand zwischen Krieg und Frieden und die Beurteilung der Sicherheitslage sei schwierig. Deswegen dürfe das SEM aber seinen Entscheid nicht auf unbestimmte Zeit hinauszögern, denn die Vorbringen der gesuchstellenden Person seien unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Asylentscheids verfügbaren Informationen zu beurteilen. Die derzeitige Lage in der Tigray-Region lasse zumindest den eindeutigen Schluss zu, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, weshalb bereits Monate zuvor eine vorläufige Aufnahme hätte erteilt werden müssen. 4.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, nach Rücksprache werde die Ländersektion Äthiopien bei der Länderanalyse eine Aufdatierung der Lage der ethnischen Tigray ausserhalb ihrer Region beziehungsweise in Addis Abeba in Auftrag geben, um für diese Fallkonstellation eine Wegweisungspraxis erarbeiten zu können. Für die Erarbeitung der Asyl- und Wegweisungspraxis sowie das Einholen aktueller Länderinformationen benötige die Ländersektion bis Ende September Zeit. Anschliessend könne ein Asylentscheid ergehen. 4.3 Replizierend wendet der Beschwerdeführer ein, aus der Vernehmlassung ergebe sich, dass die Ländersektion den Auftrag an die Länderanalyse erst noch erteilen werde. Anlass hierfür sei die Anfrage des Fachreferenten gewesen, bedingt durch die Rechtsverzögerungsbeschwerde. Von sich aus hätte das SEM die entsprechenden Schritte nicht eingeleitet. Wenn das SEM die Aufdatierung nun als notwendig erachte, hätte es den Auftrag viel eher erteilen sollen. Weiter sei mit der Formulierung, es könne ein Entscheid ergehen, kein zügiger Verfahrensabschluss gewährleistet. Das SEM sei deshalb anzuweisen, nach erfolgter Lagebeurteilung durch die Ländersektion bis Ende September das Verfahren umgehend abzuschliessen. 5. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als unbegründet: Nach Einreichen des Asylgesuchs am 31. August 2021 fanden die Erhebung der Personalien des Beschwerdeführers und das Dublingespräch zügig statt. Auch die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte zeitnah. Nach dem Zuteilungsentscheid verstrichen dann rund acht Monate, bis der Beschwerdeführer zur ergänzenden Anhörung vorgeladen wurde. Diese Zeitspanne erweist sich als etwas zu lang, und es entsteht der Eindruck, dass das Schreiben der Rechtsvertretung vom 31. Mai 2022 den Ausschlag zum Handeln gegeben hat. Nichtsdestotrotz ist diese Verzögerung vernachlässigbar. Zumindest unschön ist dann allerdings die lange Untätigkeit des SEM nach seiner Auskunft an der ergänzenden Anhörung, wonach es nicht mehr allzu lange dauern werde; erst auf die erneute Anfrage des Beschwerdeführers reagierte es erneut mit Schreiben vom 15. März 2023. Dass das SEM aber bis anhin nicht entschieden hat, ist objektiv begründet. Rund drei Monate nach seiner ergänzenden Anhörung kam es, wie der Beschwerdeführer selber ausführt, zum Waffenstillstand zwischen der Regierung und den Bürgerkriegsparteien, womit eine veränderte Sachlage vorlag. Dem Beschleunigungsgebot kommt vor dem Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich kein Vorrang zu (Urteil des BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1 m.w.H.). Auch dass das SEM die Aufdatierung nicht unmittelbar nach dem Waffenstillstand in Auftrag gab, sondern eine allfällige Stabilisierung der Lage abwartete, ist nachvollziehbar, und der Entscheid zu deren Einholung nicht notwendigerweise Folge der erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde. Im Übrigen wird beim Vorbringen, der Wegweisungsvollzug in die Region Tigray sei unzumutbar, weshalb vor Monaten eine vorläufige Aufnahme hätte angeordnet werden müssen, verkannt, dass der Beschwerdeführer etwas länger als sechs Jahre vor seiner Ausreise in Addis Abeba gelebt habe, wo sich seine Ehefrau und Kinder befänden (A21 F14; A35 F18). Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer aufgeführten Urteilen des BVGer ist sodann festzuhalten, dass sie mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. So war im Fall, der dem Urteil des BVGer E-6418/2012 zu Grunde lag, noch keine Anhörung erfolgt und in jenem, der Gegenstand des Urteils des BVGer D-4765/2022 war, waren weitere Abklärungen nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die Verfahrensdauer, welche massgeblich dem Abwarten einer nachhaltig beurteilbaren Lage geschuldet ist, ohne die ein fundierter Entscheid nicht ergehen kann, im aktuellen Zeitpunkt als angemessen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das SEM, wie angekündigt, das Asylverfahren innerhalb einer angemessenen Frist abschliessen wird. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des Nachweises seiner Bedürftigkeit gewährt wurde und er eine Unterstützungsbestätigung einreichte, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: