Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. November 2021 fand die Personalienaufnahme statt. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente beim SEM ein. Am 4. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 zeigte ihm das SEM an, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, da Abklärungsbedarf namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente bestehe. Ebenso kündigte es ihm die Zuweisung in den Kanton B._______ an. Am gleichen Tag wurde das Mandatsverhältnis zu seiner damaligen Rechtsvertreterin beendet. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 reichte die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezugnehmend auf die Anhörung vom 4. Januar 2022 ein von seinem Rechtsvertreter in der Türkei verfasstes Schreiben vom 18. Januar 2022 in Kopie beim SEM ein. D. Mit Eingabe vom 17. März 2022 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin unter Beilage der Vollmacht beim SEM das Original des am 10. Februar 2022 übermittelten Schreibens ein und ersuchte um eine möglichst schnelle Entscheidung. E. Mit Schreiben vom 20. März 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und beantragte erneut eine rasche Erledigung des Verfahrens. Das SEM liess dieses Schreiben unbeantwortet. F. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer wiederholt an das SEM und ersuchte um einen Entscheid bis am 29. Juni 2023 oder darum, alternativ über die noch erforderlichen Verfahrensschritte informiert zu werden, da er ansonsten beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. Auch auf dieses Schreiben reagierte das SEM nicht. G. Am 21. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Vor-instanz sei anzuweisen, Auskunft über den genauen Verfahrensstand zu geben. Weiter beantragt er, es sei festzustellen, die Vorinstanz habe das Asylverfahren nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt und die Beschwerde sei gutzuheissen. Zudem beantragt er, die Vor-instanz sei anzuweisen, das Asylverfahren in der gebotenen Schnelligkeit durchzuführen und baldmöglichst einem Entscheid zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 24. Juli 2023. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2023 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der Einreichung eines Beleges über die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz gleichzeitig zur Vernehmlassung ein. J. Seitens der Vorinstanz ging innert Frist keine Vernehmlassung ein. K. Mit Eingabe vom 21. August 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Lohnauszug sowie eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 22. November 2021 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden.
E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 2 Das Prüfungsergebnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).
E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2022 angezeigt wurde, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Seither habe er, obwohl er wiederholt um Auskunft über den Stand des Verfahrens gebeten habe, keine Antwort von der Vorinstanz erhalten. Sie habe ihm entsprechend auch keine Erklärung für die lange Bearbeitung seines Asylantrages gegeben. Er wisse nicht, ob seine eingereichten Beweismittel geprüft worden seien oder ob noch andere Verfahrensschritte durchgeführt werden müssten. Demgegenüber sei er seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts nachgekommen. Er habe immer zur Verfügung gestanden und habe seit seiner Anhörung am 4. Januar 2022 klare und vollständige Beweismittel eingereicht. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall nicht innerhalb einer objektiv angemessenen Frist gehandelt. Die Asylgründe des Beschwerdeführers seien klar, zusammenhängend und einschlägig im Sinne des Asylgesetzes. Um seine Aussagen zu beweisen, habe er alle notwendigen Beweismittel der Vorinstanz übergeben, welche dieser spätestens seit dem 12. Februar 2022 vorliegen würden. Da diese die Zuteilung in das erweiterte Verfahren mit Abklärungsbedarf namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente begründet habe, sei darauf hinzuweisen, dass diese nun mehr als ein Jahr und fünf Monate Zeit gehabt hätte, um diese zu prüfen. Nach über 18 Monaten seit der Einreichung seines Asylgesuchs liege noch immer kein Entscheid vor, obwohl er mehrmals auf seine heikle psychische Situation und jene seiner Tochter - von welcher er beinahe zwei Jahre getrennt lebe und das alleinige Sorgerecht habe - aufmerksam gemacht habe. Er kenne weder die Gründe für die lange Verfahrensdauer, noch habe er eine Erklärung seitens der Vorinstanz erhalten, weshalb das Verfahren derart lange dauere und diese seit der Verfügung vom 11. Januar 2022 nicht mehr auf seine Schreiben reagiert habe. Es handle sich nicht um einen besonders komplexen Fall und sämtliche für eine Entscheidung notwendigen Dokumente würden der Vorinstanz vorliegen. Sofern die Vor-instanz nicht weitere zwingende Verfahrensschritte vorbringen könne, sei daher von einer Rechtsverzögerung und Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV auszugehen.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet ist. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit Eingabe der Beschwerde rund 20 Monate hängig. Die Vorinstanz hat die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen am 4. Januar 2022 nach Eingang des Asylgesuchs vom 22. November 2021 zügig durchgeführt. Im Rahmen dieser Anhörung hat sie ihn aufgefordert, einen Bericht seines türkischen Rechtsvertreters über die hängigen Strafverfahren in der Türkei bis am 24. Januar 2022 einzureichen (vgl. SEM-eAkten 17/18 F 91 f.). Ein entsprechendes Schreiben reichte er am 12. Februar 2022 in Kopie und am 17. März 2022 im Original ein. Angesichts seiner Vorbringen und der von ihm bereits am 29. Dezember 2021 eingereichten Beweismittel ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Asylgesuch ins erweiterte Verfahren zugeteilt und ihn einem Kanton zugewiesen hat. Jedoch geht aus den Akten weder hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Eingabe vom 17. März 2022 neue Beweismittel zu den von ihm geltend gemachten Asylgründen eingereicht hätte, die gegebenenfalls objektiv betrachtet zu einer Verzögerung des Verfahrens hätten führen können, noch dass von Seiten der Vorinstanz seit der Verfügung vom 11. Januar 2022 verfahrensleitende Handlungen erfolgt wären. Im Übrigen erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die Vorinstanz die Anfrage vom 20. März 2023 oder spätestens jene vom 30. Mai 2023 gänzlich unbeantwortet liess, zumal eine Mitteilung, ob noch weitere Schritte getätigt worden oder geplant seien, und eine Information über die voraussichtliche Verfahrensdauer der Rechtssicherheit dienlich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, dass seit der Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren am 11. Januar 2022 und seit dem 12. Februar 2022 beziehungsweise 17. März 2022 keine neuen Beweismittel eingereicht wurden und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weder weitere Abklärungen in Aussicht stellte noch eine der Verfahrensstandsanfragen beantwortet hat, muss sich die Vorinstanz angesichts ihrer Untätigkeit seit mehr als rund einem Jahr und sechs Monaten - bei Eingabe der Beschwerde - vorhalten lassen, dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist und die Vorinstanz aufzufordern ist, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen sowie ihn unverzüglich über den Stand des Verfahrens zu informieren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Eine Kostennote wurde von Seiten der Rechtsvertretung nicht eingereicht, jedoch lässt sich der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 9-11, 13 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich über den Stand des Verfahrens zu informieren und dieses beförderlich weiterzuführen sowie einer Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4064/2023 Urteil vom 12. September 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer,Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Alexia Rey-Savoye, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. November 2021 fand die Personalienaufnahme statt. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente beim SEM ein. Am 4. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 zeigte ihm das SEM an, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, da Abklärungsbedarf namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente bestehe. Ebenso kündigte es ihm die Zuweisung in den Kanton B._______ an. Am gleichen Tag wurde das Mandatsverhältnis zu seiner damaligen Rechtsvertreterin beendet. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 reichte die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezugnehmend auf die Anhörung vom 4. Januar 2022 ein von seinem Rechtsvertreter in der Türkei verfasstes Schreiben vom 18. Januar 2022 in Kopie beim SEM ein. D. Mit Eingabe vom 17. März 2022 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin unter Beilage der Vollmacht beim SEM das Original des am 10. Februar 2022 übermittelten Schreibens ein und ersuchte um eine möglichst schnelle Entscheidung. E. Mit Schreiben vom 20. März 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und beantragte erneut eine rasche Erledigung des Verfahrens. Das SEM liess dieses Schreiben unbeantwortet. F. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer wiederholt an das SEM und ersuchte um einen Entscheid bis am 29. Juni 2023 oder darum, alternativ über die noch erforderlichen Verfahrensschritte informiert zu werden, da er ansonsten beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. Auch auf dieses Schreiben reagierte das SEM nicht. G. Am 21. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Vor-instanz sei anzuweisen, Auskunft über den genauen Verfahrensstand zu geben. Weiter beantragt er, es sei festzustellen, die Vorinstanz habe das Asylverfahren nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt und die Beschwerde sei gutzuheissen. Zudem beantragt er, die Vor-instanz sei anzuweisen, das Asylverfahren in der gebotenen Schnelligkeit durchzuführen und baldmöglichst einem Entscheid zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 24. Juli 2023. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2023 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der Einreichung eines Beleges über die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz gleichzeitig zur Vernehmlassung ein. J. Seitens der Vorinstanz ging innert Frist keine Vernehmlassung ein. K. Mit Eingabe vom 21. August 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Lohnauszug sowie eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 22. November 2021 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
2. Das Prüfungsergebnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2022 angezeigt wurde, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Seither habe er, obwohl er wiederholt um Auskunft über den Stand des Verfahrens gebeten habe, keine Antwort von der Vorinstanz erhalten. Sie habe ihm entsprechend auch keine Erklärung für die lange Bearbeitung seines Asylantrages gegeben. Er wisse nicht, ob seine eingereichten Beweismittel geprüft worden seien oder ob noch andere Verfahrensschritte durchgeführt werden müssten. Demgegenüber sei er seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts nachgekommen. Er habe immer zur Verfügung gestanden und habe seit seiner Anhörung am 4. Januar 2022 klare und vollständige Beweismittel eingereicht. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall nicht innerhalb einer objektiv angemessenen Frist gehandelt. Die Asylgründe des Beschwerdeführers seien klar, zusammenhängend und einschlägig im Sinne des Asylgesetzes. Um seine Aussagen zu beweisen, habe er alle notwendigen Beweismittel der Vorinstanz übergeben, welche dieser spätestens seit dem 12. Februar 2022 vorliegen würden. Da diese die Zuteilung in das erweiterte Verfahren mit Abklärungsbedarf namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente begründet habe, sei darauf hinzuweisen, dass diese nun mehr als ein Jahr und fünf Monate Zeit gehabt hätte, um diese zu prüfen. Nach über 18 Monaten seit der Einreichung seines Asylgesuchs liege noch immer kein Entscheid vor, obwohl er mehrmals auf seine heikle psychische Situation und jene seiner Tochter - von welcher er beinahe zwei Jahre getrennt lebe und das alleinige Sorgerecht habe - aufmerksam gemacht habe. Er kenne weder die Gründe für die lange Verfahrensdauer, noch habe er eine Erklärung seitens der Vorinstanz erhalten, weshalb das Verfahren derart lange dauere und diese seit der Verfügung vom 11. Januar 2022 nicht mehr auf seine Schreiben reagiert habe. Es handle sich nicht um einen besonders komplexen Fall und sämtliche für eine Entscheidung notwendigen Dokumente würden der Vorinstanz vorliegen. Sofern die Vor-instanz nicht weitere zwingende Verfahrensschritte vorbringen könne, sei daher von einer Rechtsverzögerung und Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV auszugehen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet ist. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit Eingabe der Beschwerde rund 20 Monate hängig. Die Vorinstanz hat die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen am 4. Januar 2022 nach Eingang des Asylgesuchs vom 22. November 2021 zügig durchgeführt. Im Rahmen dieser Anhörung hat sie ihn aufgefordert, einen Bericht seines türkischen Rechtsvertreters über die hängigen Strafverfahren in der Türkei bis am 24. Januar 2022 einzureichen (vgl. SEM-eAkten 17/18 F 91 f.). Ein entsprechendes Schreiben reichte er am 12. Februar 2022 in Kopie und am 17. März 2022 im Original ein. Angesichts seiner Vorbringen und der von ihm bereits am 29. Dezember 2021 eingereichten Beweismittel ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Asylgesuch ins erweiterte Verfahren zugeteilt und ihn einem Kanton zugewiesen hat. Jedoch geht aus den Akten weder hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Eingabe vom 17. März 2022 neue Beweismittel zu den von ihm geltend gemachten Asylgründen eingereicht hätte, die gegebenenfalls objektiv betrachtet zu einer Verzögerung des Verfahrens hätten führen können, noch dass von Seiten der Vorinstanz seit der Verfügung vom 11. Januar 2022 verfahrensleitende Handlungen erfolgt wären. Im Übrigen erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die Vorinstanz die Anfrage vom 20. März 2023 oder spätestens jene vom 30. Mai 2023 gänzlich unbeantwortet liess, zumal eine Mitteilung, ob noch weitere Schritte getätigt worden oder geplant seien, und eine Information über die voraussichtliche Verfahrensdauer der Rechtssicherheit dienlich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, dass seit der Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren am 11. Januar 2022 und seit dem 12. Februar 2022 beziehungsweise 17. März 2022 keine neuen Beweismittel eingereicht wurden und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weder weitere Abklärungen in Aussicht stellte noch eine der Verfahrensstandsanfragen beantwortet hat, muss sich die Vorinstanz angesichts ihrer Untätigkeit seit mehr als rund einem Jahr und sechs Monaten - bei Eingabe der Beschwerde - vorhalten lassen, dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist und die Vorinstanz aufzufordern ist, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen sowie ihn unverzüglich über den Stand des Verfahrens zu informieren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Eine Kostennote wurde von Seiten der Rechtsvertretung nicht eingereicht, jedoch lässt sich der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 9-11, 13 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich über den Stand des Verfahrens zu informieren und dieses beförderlich weiterzuführen sowie einer Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: