Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 21. November 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) an. C. Am 1. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Am 21. Dezember 2023 ersuchte Herr MLaw B._______, Rechtsberatungsstelle Zentralschweiz unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht um Auskunft über den Stand des Verfahrens. Er wies unter Hinweis auf das Vernetzungsschreiben darauf hin, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Anhörung bereits mitgeteilt worden sei, dass es eine ergänzende Anhörung geben werde. Gleichzeitig ersuchte er vor Entscheidfällung um Akteneinsicht. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. E. Am 14. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe sich für eine Stelle als Allrounder in einem Lebensmittelgeschäft beworben. Er könne leider noch nicht arbeiten, da er noch nicht wisse, ob er bleiben dürfe. Deshalb bitte er um Informationen beziehungsweise baldigen positiven Bescheid. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. F. Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Darin beantragte er, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren beim SEM zu lange gedauert hat. Das SEM sei anzuweisen, innerhalb eines Monats über seinen Fall zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Der Beschwerde lagen eine mit Anfrage und Antrag betreffend B-Bewilligung betitelte Eingabe an das SEM vom 14. Februar 2024, Korrespondenz mit seiner Rechtsvertretung sowie mehrere Schreiben in türkischer Sprache bei. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - mit Zwischenverfügung vom 26. April 2024 gut. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, bis zum 13. Mai 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 19. April 2024 einzureichen. Dieses liess sich nicht vernehmen. H. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM ein als «Ermittlungsbericht der Polizei vom (...)» bezeichnetes türkischsprachiges Dokument ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG).
E. 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
E. 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat am 17. April 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer zuvor auch mehrfach bei der Vorinstanz nach Stand und Verlauf seines Asylverfahrens erkundigt hat - jeweils ohne eine Antwort zu erhalten (vgl. Sachverhalt Bst. D, E).
E. 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).
E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht beziehungsweise sich nach dem Verfahrensstand erkundigt hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.
E. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzen-zug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. April 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, sein Asylverfahren dauere seit Einreichung seines Asylgesuchs bereits ein Jahr. In der Zwischenzeit sei nur eine Anhörung durchgeführt worden. Die benötigten Beweismittel seien eingereicht und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch überprüft worden. Er sei zwar seit der Einreichung seines Asylgesuchs angehört und sein Verfahren sei inzwischen dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden, sämtliche seiner bei der Vorinstanz gestellten Gesuche um Entscheidfällung beziehungsweise um Mitteilung des Verfahrensstands seien hingegen ignoriert worden. Dieses Verhalten sei umso unverständlicher, nachdem in seinen zahlreichen Eingaben auch seine psychische Belastung und der Wille nach Arbeit erläutert worden sei, die sich mit der Verzögerung des Verfahrens verstärke. Er sei verheiratet und habe Kinder. Aus politischen Gründen setze die türkische Polizei seine Ehefrau und die Kinder stark unter Druck und diesen Druck spüre er auch in der Schweiz. Denn seine Familie sei in einem schlechten psychischen Zustand.
E. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast bei der Vorinstanz hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnamen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.
E. 5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich nunmehr rund 14 Monaten hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich, sind nach der Anhörung vom 21. November 2023 seitens der Vorinstanz keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Nachdem sie sämtliche Verfahrensstandanfragen - sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Rechtsvertretung - nicht beantwortete und sie sich zur Beschwerde auch nicht vernehmen liess, ist auch nicht klar, in welcher Zeitspanne mit einem Entscheid der Vorinstanz über das hängige Asylgesuch des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Nachdem sie seit Durchführung der Anhörung vom 21. November 2023 während mehr als sieben Monaten keine weiteren Abklärungen getätigt hat, muss sich die Vorinstanz angesichts ihrer Untätigkeit vorhalten lassen, dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat, zumal sie bereits anlässlich der Anhörung ein allfälliges zweites Gespräch in Aussicht gestellt hat (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 14). Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - nicht vertreten und er macht keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2424/2024 law/blp Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 21. November 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) an. C. Am 1. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Am 21. Dezember 2023 ersuchte Herr MLaw B._______, Rechtsberatungsstelle Zentralschweiz unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht um Auskunft über den Stand des Verfahrens. Er wies unter Hinweis auf das Vernetzungsschreiben darauf hin, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Anhörung bereits mitgeteilt worden sei, dass es eine ergänzende Anhörung geben werde. Gleichzeitig ersuchte er vor Entscheidfällung um Akteneinsicht. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. E. Am 14. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe sich für eine Stelle als Allrounder in einem Lebensmittelgeschäft beworben. Er könne leider noch nicht arbeiten, da er noch nicht wisse, ob er bleiben dürfe. Deshalb bitte er um Informationen beziehungsweise baldigen positiven Bescheid. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. F. Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Darin beantragte er, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren beim SEM zu lange gedauert hat. Das SEM sei anzuweisen, innerhalb eines Monats über seinen Fall zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Der Beschwerde lagen eine mit Anfrage und Antrag betreffend B-Bewilligung betitelte Eingabe an das SEM vom 14. Februar 2024, Korrespondenz mit seiner Rechtsvertretung sowie mehrere Schreiben in türkischer Sprache bei. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - mit Zwischenverfügung vom 26. April 2024 gut. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, bis zum 13. Mai 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 19. April 2024 einzureichen. Dieses liess sich nicht vernehmen. H. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM ein als «Ermittlungsbericht der Polizei vom (...)» bezeichnetes türkischsprachiges Dokument ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat am 17. April 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer zuvor auch mehrfach bei der Vorinstanz nach Stand und Verlauf seines Asylverfahrens erkundigt hat - jeweils ohne eine Antwort zu erhalten (vgl. Sachverhalt Bst. D, E). 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht beziehungsweise sich nach dem Verfahrensstand erkundigt hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzen-zug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. April 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, sein Asylverfahren dauere seit Einreichung seines Asylgesuchs bereits ein Jahr. In der Zwischenzeit sei nur eine Anhörung durchgeführt worden. Die benötigten Beweismittel seien eingereicht und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch überprüft worden. Er sei zwar seit der Einreichung seines Asylgesuchs angehört und sein Verfahren sei inzwischen dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden, sämtliche seiner bei der Vorinstanz gestellten Gesuche um Entscheidfällung beziehungsweise um Mitteilung des Verfahrensstands seien hingegen ignoriert worden. Dieses Verhalten sei umso unverständlicher, nachdem in seinen zahlreichen Eingaben auch seine psychische Belastung und der Wille nach Arbeit erläutert worden sei, die sich mit der Verzögerung des Verfahrens verstärke. Er sei verheiratet und habe Kinder. Aus politischen Gründen setze die türkische Polizei seine Ehefrau und die Kinder stark unter Druck und diesen Druck spüre er auch in der Schweiz. Denn seine Familie sei in einem schlechten psychischen Zustand. 5. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast bei der Vorinstanz hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnamen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. 5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich nunmehr rund 14 Monaten hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich, sind nach der Anhörung vom 21. November 2023 seitens der Vorinstanz keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Nachdem sie sämtliche Verfahrensstandanfragen - sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Rechtsvertretung - nicht beantwortete und sie sich zur Beschwerde auch nicht vernehmen liess, ist auch nicht klar, in welcher Zeitspanne mit einem Entscheid der Vorinstanz über das hängige Asylgesuch des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Nachdem sie seit Durchführung der Anhörung vom 21. November 2023 während mehr als sieben Monaten keine weiteren Abklärungen getätigt hat, muss sich die Vorinstanz angesichts ihrer Untätigkeit vorhalten lassen, dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat, zumal sie bereits anlässlich der Anhörung ein allfälliges zweites Gespräch in Aussicht gestellt hat (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 14). Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - nicht vertreten und er macht keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: