Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine hiergegen am 26. Juni 2018 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 ab. D. Mit Eingabe vom 31. August 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichts beim SEM ein als Wiedererwägung bezeichnetes Gesuch ein. E. Am 6. September 2022 verfügte die Vorinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde. F. Mit Eingaben vom 7. September 2022, 4. November 2022, 5. Januar 2023 und 18. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM verschiedene Arztberichte zu den Akten, der letzte datierend vom 14. Juli 2023. Gleichzeitig wies er in seiner letzten Eingabe vom 18. Juli 2023 auf die lange Verfahrensdauer hin und ersuchte das SEM um Beschleunigung des Verfahrens. G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens vom 17. Oktober 2023 (Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM zu lange dauere und dieses sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerungen zu behandeln sowie zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2023 fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter verzichtete er einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Am 4. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 19. Dezember 2023 zu den Akten. J. Die Vorinstanz beantragte nach gewährter Fristerstreckung in der Vernehmlassung vom 30. Januar 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts auf.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 31. August 2022 um die Wiedererwägung der SEM-Verfügung vom 30. Mai 2018 hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person muss dabei darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden.
E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).
E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4, 107 Ib 160 E. 3c, 103 V 190 E. 5c). Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5494/2023 vom 14. Februar 2024 E. 2.3 und E. 4, E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3 und Moser, et al., a.a.O. S. 343 Rz. 5.27). Überdies sind spezialgesetzliche Behandlungsfristen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren dauere seit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 31. August 2022 bereits mehr als fünfzehn (recte: dreizehn) Monate, was im Kontext eines Wiedererwägungsverfahrens aussergewöhnlich lange sei. In diversen kürzlich ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts seien entsprechende Beschwerden gutgeheissen worden. Die Vorinstanz könne sich in casu auch nicht auf eine hohe Arbeitsbelastung berufen, da für das Wiedererwägungsverfahren keine zusätzlichen Abklärungen angekündigt worden seien. Trotz des Schreibens vom 17. Oktober 2023, in dem die Beschleunigung des Verfahrens beantragt sowie die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt worden sei, habe die Vorinstanz keine Schritte unternommen.
E. 5.1 Gemäss den einschlägigen gesetzlichen Verfahrensfristen sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs zu treffen; in den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu treffen (vgl. 111b Abs. 2 AsylG). Gemäss bundesrätlicher Botschaft handelt es sich hierbei jedoch um Ordnungsfristen, die überschritten werden können, wenn erforderliche Abklärungen mehr Zeit in Anspruch nehmen oder die personellen Ressourcen des SEM nicht ausreichen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455 ff., insbesondere S. 4496).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer reichte sein Wiedererwägungsgesuch am 31. August 2022 (Eingang SEM: 1. September 2022) ein. Dieses war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 18. Dezember 2023 über dreizehn Monate hängig. Da allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Fristen von Art. 111b Abs. 2 AsylG vorliegend deutlich überschritten hat, keine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots abgeleitet werden kann, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidend, ob diese Verfahrensdauer als angemessen betrachtet werden kann. Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Geschäftslast des SEM sowie von den Zusatzbelastungen durch den Ukraine-Konflikt hat, der die Geschäftslast der Migrationsbehörden in erheblichem Masse erhöhte und dessen Auswirkungen - neben den aktuellen Höchstwerten an Asylgesuchen - eine zusätzliche Herausforderung für das Schweizer Asylwesen darstellt. Der Personalmangel und die Überlastung des SEM sind jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geeignet, um die zögerliche Behandlung des vorliegenden Dossiers zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 II 513 E 6.4). Auch lässt sich eine Verzögerung durch ausserordentliche Umstände nicht rechtfertigen, handelt es sich in casu doch um ein juristisch nicht komplexes Wiedererwägungsgesuch, das bereits zum Zeitpunkt der Einreichung spruchreif war. So wurde zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch ein ausführlicher Arztbericht ins Recht gelegt, der die fristgerechte Behandlung des Gesuchs durchaus ermöglicht hätte. Stattessen blieb die Vorinstanz (bis auf die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung am 6. September 2022) bis zum Zeitpunkt nach der Beschwerdeerhebung untätig. Dass sie inzwischen am 8. Februar 2024 einen aktuellen Arztbericht einforderte und das Verfahren ohne diesen nicht mehr spruchreif ist, ist auf die Verschleppung des Verfahrens seitens der Vorinstanz und nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Insgesamt ist die Behandlungsdauer für das nicht komplexe Wiedererwägungsverfahren als unangemessen zu betrachten.
E. 5.3 Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Wiedererwägungsgesuch nach Eingang des aktuellen Arztberichts beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf Art. 9-13 VGKE ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7034/2023 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (N [...]). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine hiergegen am 26. Juni 2018 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 ab. D. Mit Eingabe vom 31. August 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichts beim SEM ein als Wiedererwägung bezeichnetes Gesuch ein. E. Am 6. September 2022 verfügte die Vorinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde. F. Mit Eingaben vom 7. September 2022, 4. November 2022, 5. Januar 2023 und 18. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM verschiedene Arztberichte zu den Akten, der letzte datierend vom 14. Juli 2023. Gleichzeitig wies er in seiner letzten Eingabe vom 18. Juli 2023 auf die lange Verfahrensdauer hin und ersuchte das SEM um Beschleunigung des Verfahrens. G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens vom 17. Oktober 2023 (Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM zu lange dauere und dieses sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerungen zu behandeln sowie zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2023 fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter verzichtete er einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Am 4. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 19. Dezember 2023 zu den Akten. J. Die Vorinstanz beantragte nach gewährter Fristerstreckung in der Vernehmlassung vom 30. Januar 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 31. August 2022 um die Wiedererwägung der SEM-Verfügung vom 30. Mai 2018 hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person muss dabei darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4, 107 Ib 160 E. 3c, 103 V 190 E. 5c). Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5494/2023 vom 14. Februar 2024 E. 2.3 und E. 4, E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3 und Moser, et al., a.a.O. S. 343 Rz. 5.27). Überdies sind spezialgesetzliche Behandlungsfristen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren dauere seit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 31. August 2022 bereits mehr als fünfzehn (recte: dreizehn) Monate, was im Kontext eines Wiedererwägungsverfahrens aussergewöhnlich lange sei. In diversen kürzlich ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts seien entsprechende Beschwerden gutgeheissen worden. Die Vorinstanz könne sich in casu auch nicht auf eine hohe Arbeitsbelastung berufen, da für das Wiedererwägungsverfahren keine zusätzlichen Abklärungen angekündigt worden seien. Trotz des Schreibens vom 17. Oktober 2023, in dem die Beschleunigung des Verfahrens beantragt sowie die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt worden sei, habe die Vorinstanz keine Schritte unternommen. 5. 5.1 Gemäss den einschlägigen gesetzlichen Verfahrensfristen sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs zu treffen; in den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu treffen (vgl. 111b Abs. 2 AsylG). Gemäss bundesrätlicher Botschaft handelt es sich hierbei jedoch um Ordnungsfristen, die überschritten werden können, wenn erforderliche Abklärungen mehr Zeit in Anspruch nehmen oder die personellen Ressourcen des SEM nicht ausreichen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455 ff., insbesondere S. 4496). 5.2 Der Beschwerdeführer reichte sein Wiedererwägungsgesuch am 31. August 2022 (Eingang SEM: 1. September 2022) ein. Dieses war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 18. Dezember 2023 über dreizehn Monate hängig. Da allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Fristen von Art. 111b Abs. 2 AsylG vorliegend deutlich überschritten hat, keine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots abgeleitet werden kann, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidend, ob diese Verfahrensdauer als angemessen betrachtet werden kann. Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Geschäftslast des SEM sowie von den Zusatzbelastungen durch den Ukraine-Konflikt hat, der die Geschäftslast der Migrationsbehörden in erheblichem Masse erhöhte und dessen Auswirkungen - neben den aktuellen Höchstwerten an Asylgesuchen - eine zusätzliche Herausforderung für das Schweizer Asylwesen darstellt. Der Personalmangel und die Überlastung des SEM sind jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geeignet, um die zögerliche Behandlung des vorliegenden Dossiers zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 II 513 E 6.4). Auch lässt sich eine Verzögerung durch ausserordentliche Umstände nicht rechtfertigen, handelt es sich in casu doch um ein juristisch nicht komplexes Wiedererwägungsgesuch, das bereits zum Zeitpunkt der Einreichung spruchreif war. So wurde zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch ein ausführlicher Arztbericht ins Recht gelegt, der die fristgerechte Behandlung des Gesuchs durchaus ermöglicht hätte. Stattessen blieb die Vorinstanz (bis auf die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung am 6. September 2022) bis zum Zeitpunkt nach der Beschwerdeerhebung untätig. Dass sie inzwischen am 8. Februar 2024 einen aktuellen Arztbericht einforderte und das Verfahren ohne diesen nicht mehr spruchreif ist, ist auf die Verschleppung des Verfahrens seitens der Vorinstanz und nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Insgesamt ist die Behandlungsdauer für das nicht komplexe Wiedererwägungsverfahren als unangemessen zu betrachten. 5.3 Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Wiedererwägungsgesuch nach Eingang des aktuellen Arztberichts beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf Art. 9-13 VGKE ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: