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D-2978/2023

D-2978/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-03 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. September 2017 mit ihren beiden Kindern in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 21. November 2017 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Spanien. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6728/2017 vom 5. Dezember 2017 ab. A.b Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Januar 2018 um Asyl in der Schweiz. Mit Entscheid vom 21. Juni 2018 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte ebenfalls die Wegweisung nach Spanien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3867/2018 vom 8. August 2018 ab. A.c Mit Entscheid vom 22. Juni 2018 lehnte das SEM ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab. Nachdem sie und eines ihrer Kinder am Tag der geplanten Überstellung nach Spanien als verschwunden galten, wurde das Dublin-Verfahren wegen Ablaufs der Überstellungsfrist beendet. A.d Am 17. Juni 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung in die Türkei an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 24. Juli 2020 (Posteingang SEM: 27. Juli 2020) reichten die Beschwerdeführenden über ihren damaligen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch ein. In diesem brachten sie vor, sie hätten über die Anwältin in der Türkei herausgefunden, dass gegen den Beschwerdeführer seit 2018 ein Strafverfahren laufe. Der Eingabe waren Kopien von Ermittlungs- und Verfahrensakten wegen Mitgliedschaft einer Terrororganisation ein (Verfahren [...] und Verfahren [...]) beigelegt. B.b Mit Schreiben vom 9. März 2021 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, aktuelle Auszüge des «E-Government-Portals» E-Devlet- und des Informationssystems der Justiz UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) einzureichen. B.c Mit Schreiben vom 17. März 2021 antworteten die Beschwerdeführenden, da das Strafverfahren unter Geheimhaltung stünde, könne man die Akten in den Informationssystemen UYAP und E-Devlet nicht sehen. B.d Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 respektive vom 27. Mai 2021 forderte das SEM die Beschwerdeführenden erneut zur Einreichung bestimmter türkischer Gerichtsdokumente sowie von Dokumenten aus UYAP und E-Devlet auf. B.e Am 18. Juni 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um Fristverlängerung zur Beweismittelbeschaffung, woraufhin das SEM die Frist bis zum 23. Juli 2021 erstreckte. B.f Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene neue Beweismittel aus der Türkei ein und stellten die Übersetzung der Dokumente in Aussicht. B.g Mit Schreiben vom 27. August 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass die bisher eingereichten Dokumente nicht genügten, um die Aussagen zur strafrechtlichen Verfolgung zu belegen, und forderte sie auf, Untersuchungsakten des (nicht geheim geführten) Verfahrens (...) und aktueller Auszüge aus E-Devlet und UYAP einzureichen. B.h Am 20. September 2021 antworteten die Beschwerdeführenden, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, die verlangten Dokumente zu beschaffen. B.i Mit Schreiben vom 1. April 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden durch ihren ehemaligen Rechtsvertreter über den Stand des Verfahrens. Sie hätten alle ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel eingereicht. Es sei am SEM, bei bestehenden Zweifeln weitere Abklärungen über die schweizerische Vertretung in der Türkei vorzunehmen. B.j Mit Schreiben vom 29. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Verfahrensdokumente aus der Türkei ein, diesmal wegen «Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation». B.k Am 5. Juli 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden beim SEM nach dem Stand des Verfahrens und stellten die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte bis Ende Juli 2022 keine Antwort eingegangen sein. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Wiedererwägungsgesuches des Beschwerdeführers um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft zu lange dauere und die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ohne weitere Verzögerung zu behandeln, und es sei ihm und seiner Familie Asyl zu gewähren. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2023 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. Juni 2023 ein, wobei die Frist nachträglich bis zum 10. Juli 2023 erstreckt wurde. E. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 antwortete der Instruktionsrichter auf die Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführenden vom 11. Juli 2023 und teilte mit, dass das SEM innert erstreckter Frist keine Vernehmlassung eingereicht habe. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2024 wurde den Beschwerdeführenden das Replikrecht zur verspätet eingereichten Vernehmlassung des SEM vom 24. Juli 2023 gewährt. Die Replik erfolgte am 10. August 2023. G. Am 27. Oktober 2023 beantwortete der Instruktionsrichter eine Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführenden vom 17. Oktober 2023. H. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, den aktuellen Verfahrensstand darzulegen und einen aktuellen UYAP sowie E-Devlet-Auszug einzureichen. I. Mit Schreiben vom 15. November 2023 an das SEM wurde vorgebracht, gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» ([...]) eingeleitet worden. Sämtliche eröffnete Verfahren ([...]) seien mit dem früheren Verfahren (...) vereinigt worden. Als Belege reichten die Beschwerdeführenden einen UYAP-Auszug vom 10. November 2023, einen Geheimhaltungsbeschluss vom 9. Juli 2020, einen Vereinigungsbeschluss vom 14. Juni 2022, ein Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft vom 7. November 2023 und ein Anwaltsschreiben vom 14. November 2023 ein. J. Die Instruktionsschreiben des SEM vom 3. Mai 2024 beziehungsweise vom 13. Mai 2024 und 30. Mai 2024 an die Adresse des ehemaligen Rechtsvertreters wurden mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Vorin-stanz retourniert. K. Am 24. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter ein Gesuch des neuen Rechtsvertreters um Einsicht in die Beschwerdeakten vom 16. Mai 2024 gut und liess ihm die Kopien der Beschwerdeakten zustellen. L. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 zeigte der Rechtsvertreter dem SEM die Mandatsübernahme an und ersuchte um vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie um Mitteilung des Verfahrensstandes. M. Mit Eingabe an das Gericht vom selben Tag wurde um Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung sowie um Auskunft zum Verfahrensstand ersucht. N. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2024 nahm das Gericht vom Widerruf der Vollmacht betreffend den ehemaligen Rechtsvertreter Kenntnis und trat - unter dem Hinweis, dass bislang weder ein amtlicher Rechtsbeistand beantragt noch eingesetzt worden sei - auf das Gesuch um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistands nicht ein, und beantwortete die Verfahrensstandanfrage. O. Am 14. Juni 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, weitere Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführenden hätten mit Eingabe vom 14. November 2023 vorgebracht, dass die verschiedenen gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren mit dem Verfahren (...) zusammengeführt worden seien, welches aber unter Geheimhaltung stehe. Das SEM erachte es aber als unwahrscheinlich, dass in einem aus dem Jahr 2018 stammenden Verfahren immer noch keine Anklage seitens der Staatsanwaltschaft erhoben worden sei. Es müsste zumindest eine Anklageschrift oder aber eine Einstellungsverfügung vorhanden sein. Falls eine Anklage erhoben worden sei, müsste auch ein Eingangsbeschluss und allenfalls Gerichtsverhandlungsprotokolle vorliegen. Zudem sei ein aktueller detaillierter UYAP-Auszug einzureichen. P. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer über seinen neuen Rechtsvertreter einen Screenshot eines UYAP-Auszuges, ein anwaltliches Schreiben zum Verfahrensstand, einen Vertraulichkeitsbeschluss und einen Haftbefehl ein. Zugleich wurde um Übersetzung der Dokumente von Amtes wegen ersucht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das SEM hat über das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 24. Juli 2020 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführenden haben mehrfach um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht und sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet die Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben an die Vorinstanz, mit denen um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten wurde. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.

E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

E. 1.6 Die Gewährung von Asyl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 3 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG, vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe und ob die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv gerechtfertigt sind (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.; BGE 125 V 188 E. 2a). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer E-6282/2023 vom 11. März 2024 E. 3.3; E-7034/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3; E-6821/2023 vom 20. Februar 2024 E. 3.3. je m.w.H.).

E. 4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt. Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3 m.w.H.).

E. 5.1 In der Beschwerde wird argumentiert, die Beschwerdeführenden hätten mehrmals ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt, dies sei aber bisher unbeantwortet geblieben. Sie seien seit 2017 beziehungsweise 2018 in der Schweiz. Dies sei eine sehr lange Zeit, um auf eine Antwort auf ihr Asylbegehren zu warten. Sie hätten alles ihnen Mögliche getan, um Beweismittel zu beschaffen. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, von sich aus über die Schweizerische Vertretung in der Türkei Abklärungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer habe später durch das zweite Strafverfahren die Existenz des ersten Strafverfahrens bewiesen, dennoch sei die Vorinstanz nach Einreichung der Beweismittel untätig geblieben und habe nicht auf die Auskunftsersuchen geantwortet. Die lange Verfahrensdauer von bereits drei Jahren sei nicht angemessen und rechtsverzögernd.

E. 5.2 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, es lägen sachliche Gründe für die lange Verfahrensdauer vor. Die Beschwerdeführenden hätten die Verzögerung der Bearbeitung des Asylgesuches selbst verursacht. So hätten sie nach dem rechtskräftigen Dublin-Entscheid die Überstellung nach Spanien bewusst verhindert. Als das nationale Verfahren wieder aufgenommen und das Asylgesuch abgelehnt worden sei, hätten sie es versäumt, dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einzureichen. Stattdessen hätten sie um Wiedererwägung ersucht, ohne jedoch trotz mehrfacher Nachfrage stichhaltige Beweismittel einzureichen, was einen Mehraufwand generiert habe. Zudem habe sich aufgrund der Corona-Pandemie und ab Ende Februar 2022 durch die Bearbeitung ukrainischer Gesuche die Bearbeitung von Asylgesuchen stark verzögert.

E. 5.3 In der Replik wurde erwidert, es seien erhebliche Beweismittel eingereicht worden, sobald diese vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass seit 2018 gegen ihn ein Strafverfahren wegen PKK-Mitgliedschaft hängig gewesen sei und die Akte unter Geheimhaltungsbeschluss stehe. Dies habe er erst nach dem Asylentscheid festgestellt. Das SEM habe sich geweigert, selber Überprüfungen durch die Schweizer Vertretung in der Türkei vornehmen zu lassen. Später habe er vom zweiten Strafverfahren gegen ihn erfahren, diesmal wegen Verbreitung von PKK-Propaganda. Er habe die entsprechenden Akten, auch das Strafverfahren von 2018 betreffend, eingereicht. Auch diesbezüglich habe die Vorinstanz eine Überprüfung der Akten in der Türkei verweigert. Die Argumente des SEM bezüglich der Verzögerung bei der Bearbeitung von Asylgesuchen aufgrund der Corona-Pandemie und der hohen Zahl ukrainischer Gesuche um temporären Schutz überzeugten nicht.

E. 6.1 Tatsächlich können die Beschwerdeführenden nicht darauf abstellen, dass sie schon 2017 beziehungsweise 2018 in der Schweiz um Asyl ersucht haben. Das SEM hat in dem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass im Anschluss an ihre Asylgesuche rechtskräftige Dublin-Entscheide ergingen, die aufgrund von Verzögerungen nicht vollzogen werden konnten, sowie anschliessend ein unangefochten gebliebener Asylentscheid vom 17. Juni 2020. Festzuhalten ist aber, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig eine mögliche Rechtsverzögerung in Bezug auf das Wiedererwägungsverfahren mit Gesuchstellung am 24. Juli 2020 ist.

E. 6.2 Vorab ist die Kritik der Beschwerdeführenden an der langen Dauer des seit dem 24. Juli 2020 hängigen Wiedererwägungsverfahren als grundsätzlich berechtigt einzustufen. Andererseits ist es angesichts der hohen Arbeitslast beim SEM nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der vorgesehenen Ordnungsfristen (vgl. Art. 111b Abs. 2 AsylG) abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungsbedarf ergibt. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung der Behandlungsfristen führen kann. In Bezug auf das im Juli 2020 eingereichte Wiedererwägungsgesuch sind auch die durch die Corona-Pandemie verursachten Verzögerungen der Verfahrensbearbeitung, auf die das SEM in seiner Vernehmlassung hinwies, einzubeziehen, insbesondere dann, wenn sich, wie vorliegend, noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Hinzu kommt die durch den Ukraine-Krieg ausgelöste Migrationssituation im Jahr 2022 als ein Ereignis, welches in seiner Art und seinem Ausmass aussergewöhnlich und überdies unvorhersehbar war und welches die Geschäftslast der Migrationsbehörden in erheblichem Masse erhöhte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4). Auch fielen in den Jahren 2022 und 2023 auch die übrigen Gesuchszahlen sehr hoch aus. Die vom SEM in der Vernehmlassung geltend gemachten Kapazitätsengpässe erscheinen daher nachvollziehbar. Dies mag sicherlich auch zum langen Zeitraum zwischen der Beweismitteleingabe der Beschwerdeführenden vom 29. April 2022 bis zum Instruktionsschreiben des SEM vom 25. Oktober 2023 beigetragen haben. Hinzu kommt, dass eingehende Analysen eingereichter türkischer Dokumente - insbesondere angesichts der aktuell überdurchschnittlich vielen Asylgesuchen von türkischen Staatsbürgern und der beschränkten personellen Ressourcen - zeitaufwändig sind.

E. 6.3.1 Den Beschwerdeführenden ist aber zuzustimmen, dass es unverständlich erscheint, dass die von ihnen gestellten Verfahrensstandanfragen vom 1. April 2022 (vgl. SEM-Akten act. 27/3) und vom 5. Juli 2022 (vgl. SEM-Akten act. 32/3) durch das SEM unbeantwortet blieben. Die Vor-instanz wäre im Sinne der Verfahrensfairness gehalten, solche Anfragen zeitnah zu beantworten, zumal dies präventiv dazu beiträgt, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht (allenfalls voreilig) ergriffen werden und damit sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeinstanz ihre Ressourcen bei der Bearbeitung von Verfahren einsetzen können.

E. 6.3.2 Allerdings reichten die Beschwerdeführenden wenige Wochen nach der Verfahrensstandanfrage vom 1. April 2022, mit Schreiben vom 29. April 2022 (vgl. SEM-Akten act. 28-31), weitere Beweismittel ein, die ein neues Verfahren gegen den Beschwerdeführer betrafen, wegen «Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation». Gleichzeitig wurde mit den eingereichten Dokumenten eine Vereinigung mit dem geheim geführten Strafverfahren von (...) wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Organisation geltend gemacht. Angesichts des Einreichens der weiteren Beweismittel war in jenem Zeitpunkt die nötige Entscheidreife noch nicht erlangt, was den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden klar sein musste. Es konnte demnach auch bei der erneuten Verfahrensstandanfrage im Juli 2022, bei der die Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde androhten, nicht ernsthaft erwartet werden, dass bereits Entscheidreife vorliegen würde.

E. 6.4 Das SEM betont in der Vernehmlassung zu Recht, dass es die Beschwerdeführenden im Laufe des Verfahrens mehrfach aufgefordert hat, stichhaltige Beweismittel bezüglich der geltend gemachten strafrechtlichen Verfolgung einzureichen und ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die Beschwerdeführenden haben jedoch immer wieder vorgebracht, sie könnten die geforderten Dokumente aus Geheimhaltungs- oder sonstigen Gründen nicht beibringen. Sie haben in ihren Eingaben stattdessen wiederholt die Forderung gestellt, das SEM solle über die Schweizer Vertretung in der Türkei die Abklärungen selber vornehmen und sich die E-Devlet- und UYAP-Auszüge beschaffen. Bis heute haben die Beschwerdeführenden keinen E-Devlet-Auszug eingereicht. Einen UYAP-Auszug haben sie erstmals mit Eingabe vom 15. November 2023 beziehungsweise als Screenshot am 4. Juli 2024 zu den Akten gereicht. Es obliegt den Beschwerdeführenden, geeignete Beweismittel zu beschaffen und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Auch wären Botschaftsabklärungen in der Türkei gegenwärtig wohl kaum geeignete Mittel zur Sachverhaltsfeststellung. Der Vorwurf der Beschwerdeseite, das SEM habe die eingereichten Beweismittel keinerlei Überprüfung unterzogen, muss als haltlos zurückgewiesen werden. Bereits aus den mehrfachen Instruktionsschreiben des SEM an die Beschwerdeführenden, in denen es jeweils konkret ausführt, warum die bisherigen Dokumente nicht zum Nachweis genügten und welche Beweismittel benötigt würden, lässt sich entnehmen, dass das SEM die eingereichten Dokumente internen Untersuchungen unterzogen und aus objektiven Gründen für unzureichend zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung befunden hat.

E. 6.4.1 So musste den Beschwerdeführenden spätestens im März 2021 klar sein, dass ihre mit dem Wiedererwägungsgesuch (vgl. SEM-Akten act. 1-3) eingereichten, lediglich in Kopie/Scan vorliegenden Dokumente zur «Mitgliedschaft einer Terrororganisation, Ermittlungen von 2018 und 2020 betreffend (Beschluss in sonstiger Sache, Vorführbefehl derselben Behörde, Geheimhaltungsbeschluss sowie Anwaltsbrief aus der Türkei) von der Aktenlage nicht ausreichten zur Sachverhaltsermittlung und Entscheidfällung. Denn sie wurden vom SEM mit Schreiben vom 9. März 2021 (vgl. SEM-Akten act. 8) aufgefordert, aktuelle E-Devlet-Auszüge hinsichtlich der Strafverfahren sowie einen aktuellen UYAP-Auszug einzureichen. Die Beschwerdeführenden teilten jedoch am 17. März 2021 mit, es sei ihnen nicht möglich, Zugriff auf E-Devlet und UYAP zu nehmen (vgl. SEM-Akten act. 9).

E. 6.4.2 Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 respektive 27. Mai 2021 wandte sich das SEM erneut an die Beschwerdeführenden und wies darauf hin, dass die Echtheit der eingereichten Dokumente, da diese lediglich als Fotokopien/Scans vorlägen, nicht bestätigt werden könne. Es bestünden zudem Fragen zum eingereichten Geheimhaltungsbeschluss. Auch würden sich die Angaben der Beschwerdeführenden zu verfügbaren Informationen von E-Devlet und UYAP nicht mit den Gegebenheiten in der Türkei decken. Insbesondere bestünde für jeden türkischen Staatsangehörigen zwingend Zugriff auf Auskünfte, welche im elektronischen System E-Devlet vorhanden seien. In Bezug auf die Datenbank UYAP seien auch im Fall von einer Geheimhaltung gewisse Informationen aufrufbar, dies umso mehr, wenn die Person einen Anwalt mandatiere.

E. 6.4.3 Anschliessend reichten die Beschwerdeführenden zwar nach Fristverlängerung am 28. Juli 2021 (vgl. SEM-Akten act. 19) weitere Dokumente ein. Hierbei handelte es sich aber lediglich um anwaltliche Schreiben aus der Türkei zur Bestätigung eines hängigen Strafverfahrens. Damit kamen die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht erneut nur unzureichend nach, weil sie weder die verlangten Auszüge aus E-Devlet und UYAP noch die gerichtlichen Verfahrensakten einreichten (vgl. SEM-Akten act. 13 und act. 16).

E. 6.4.4 Mit Schreiben vom 27. August 2021 (vgl. SEM-Akten act. 23) forderte das SEM die Beschwerdeführenden erneut auf, aussagekräftige Beweismittel zur strafrechtlichen Verfolgung einzureichen, insbesondere Untersuchungsakten des Verfahrens (...). Diesbezüglich bestehe keine formelle Akteneinsichtsverweigerung. Die Beschwerdeführenden wurden nochmals aufgefordert, aktuelle Auszüge aus den Regierungsportalen E-Devlet und UYAP einzureichen.

E. 6.4.5 Daraufhin hat die Beschwerdeseite mit Schreiben vom 20. September 2021 (vgl. SEM-Akten act. 24) wiederholt, keinen Zugang zu E-Devlet und UYAP zu haben. Das SEM solle selber die Informationssysteme prüfen. Auch könnten keine weiteren Dokumente beschafft werden; es werde um eine Abklärung durch die Schweizer Vertretung ersucht.

E. 6.5 Auch mit der Eingabe von 29. April 2022, in der ein neues Strafverfahren von der Beschwerdeseite vorgebracht wird wegen «Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation», und in den eingereichten Beweismitteln auch Bezug genommen wird auf das (geheim geführte) Strafverfahren (...), wird noch immer kein UYAP oder Devlet-Auszug mitgeliefert. Erst mit Eingabe vom 14. November 2023 wird erstmals eine UYAP-Auslistung eingereicht. Ein detaillierter UYAP-Auszug als Screenshot folgt erst durch den neuen Rechtsvertreter nach Aufforderung des SEM vom 14. Juni 2024 am 4. Juli 2024. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden haben sie mit den Vorbingen und Beweismitteln zum neuen Strafverfahren (ab 29. April 2022) auch nicht bereits die Existenz des ersten Strafverfahrens bewiesen. Das wird spätestens aus dem Instruktionsschreiben des SEM vom 14. Juni 2024 an die Beschwerdeführenden deutlich, in welchem das SEM erklärt hatte, dass in Bezug auf das Verfahren von 2018 mittlerweile längst eine Anklageschrift der Einstellungsverfügung vorliegen müsste.

E. 6.6 Zu einer gewissen Verfahrensverzögerung beigetragen hat vorliegend auch der Umstand, dass das SEM Instruktionsschreiben an den ehemaligen Rechtsvertreter wiederholt zustellen musste (siehe Instruktionsschreiben und Retouren vom 4. Mai 2021 und 27. Mai 2021, SEM-Akten act. 13-16 sowie vom 3. Mai 2024 und 13. Mai 2024, SEM-Akten act. 48-50).

E. 6.7 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das SEM nach Eingang des Wiedererwägungsgesuches in einem noch vertretbaren Zeitrahmen die nötigen Verfahrensschritte vorgenommen hat, wenn es auch zwischenzeitlich Verzögerungen gab, in denen keine erkennbaren Instruktions-massnahmen getätigt worden sind und einzelne Verfahrensstandanfragen unbeantwortet blieben (siehe oben). Dieser Umstand ist aber einerseits den zuvor genannten Faktoren, insbesondere dem trotz der Beschwerdeseite obliegenden Mitwirkungspflicht mehrfachen Einreichen nur ungenügender und (teilweise unübersetzter, wie zuletzt am 4. Juli 2024) türkischer Beweismittel und Behördendokumente, der Komplexität der Sache mehrerer Strafverfahren und einem damit entsprechenden zu generierenden zeitlichen Aufwand geschuldet. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Faktoren ist daher in der vorliegenden Fallkonstellation die bestehende Dauer des Verfahrens deshalb gerade noch als angemessen zu bezeichnen.

E. 6.8 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist demzufolge zu verneinen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als unbegründet, und die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.6). Das SEM ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der Eingaben zum Verfahrensstand sowie der vorliegenden Beschwerde gehalten sein dürfte, das Verfahren baldmöglichst abzuschliessen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist indessen gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ausnahmsweise auf die Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 38 E. 4). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2978/2023 Urteil vom 3. Oktober 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. September 2017 mit ihren beiden Kindern in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 21. November 2017 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Spanien. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6728/2017 vom 5. Dezember 2017 ab. A.b Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Januar 2018 um Asyl in der Schweiz. Mit Entscheid vom 21. Juni 2018 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte ebenfalls die Wegweisung nach Spanien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3867/2018 vom 8. August 2018 ab. A.c Mit Entscheid vom 22. Juni 2018 lehnte das SEM ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab. Nachdem sie und eines ihrer Kinder am Tag der geplanten Überstellung nach Spanien als verschwunden galten, wurde das Dublin-Verfahren wegen Ablaufs der Überstellungsfrist beendet. A.d Am 17. Juni 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung in die Türkei an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 24. Juli 2020 (Posteingang SEM: 27. Juli 2020) reichten die Beschwerdeführenden über ihren damaligen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch ein. In diesem brachten sie vor, sie hätten über die Anwältin in der Türkei herausgefunden, dass gegen den Beschwerdeführer seit 2018 ein Strafverfahren laufe. Der Eingabe waren Kopien von Ermittlungs- und Verfahrensakten wegen Mitgliedschaft einer Terrororganisation ein (Verfahren [...] und Verfahren [...]) beigelegt. B.b Mit Schreiben vom 9. März 2021 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, aktuelle Auszüge des «E-Government-Portals» E-Devlet- und des Informationssystems der Justiz UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) einzureichen. B.c Mit Schreiben vom 17. März 2021 antworteten die Beschwerdeführenden, da das Strafverfahren unter Geheimhaltung stünde, könne man die Akten in den Informationssystemen UYAP und E-Devlet nicht sehen. B.d Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 respektive vom 27. Mai 2021 forderte das SEM die Beschwerdeführenden erneut zur Einreichung bestimmter türkischer Gerichtsdokumente sowie von Dokumenten aus UYAP und E-Devlet auf. B.e Am 18. Juni 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um Fristverlängerung zur Beweismittelbeschaffung, woraufhin das SEM die Frist bis zum 23. Juli 2021 erstreckte. B.f Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene neue Beweismittel aus der Türkei ein und stellten die Übersetzung der Dokumente in Aussicht. B.g Mit Schreiben vom 27. August 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass die bisher eingereichten Dokumente nicht genügten, um die Aussagen zur strafrechtlichen Verfolgung zu belegen, und forderte sie auf, Untersuchungsakten des (nicht geheim geführten) Verfahrens (...) und aktueller Auszüge aus E-Devlet und UYAP einzureichen. B.h Am 20. September 2021 antworteten die Beschwerdeführenden, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, die verlangten Dokumente zu beschaffen. B.i Mit Schreiben vom 1. April 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden durch ihren ehemaligen Rechtsvertreter über den Stand des Verfahrens. Sie hätten alle ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel eingereicht. Es sei am SEM, bei bestehenden Zweifeln weitere Abklärungen über die schweizerische Vertretung in der Türkei vorzunehmen. B.j Mit Schreiben vom 29. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Verfahrensdokumente aus der Türkei ein, diesmal wegen «Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation». B.k Am 5. Juli 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden beim SEM nach dem Stand des Verfahrens und stellten die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte bis Ende Juli 2022 keine Antwort eingegangen sein. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Wiedererwägungsgesuches des Beschwerdeführers um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft zu lange dauere und die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ohne weitere Verzögerung zu behandeln, und es sei ihm und seiner Familie Asyl zu gewähren. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2023 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. Juni 2023 ein, wobei die Frist nachträglich bis zum 10. Juli 2023 erstreckt wurde. E. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 antwortete der Instruktionsrichter auf die Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführenden vom 11. Juli 2023 und teilte mit, dass das SEM innert erstreckter Frist keine Vernehmlassung eingereicht habe. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2024 wurde den Beschwerdeführenden das Replikrecht zur verspätet eingereichten Vernehmlassung des SEM vom 24. Juli 2023 gewährt. Die Replik erfolgte am 10. August 2023. G. Am 27. Oktober 2023 beantwortete der Instruktionsrichter eine Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführenden vom 17. Oktober 2023. H. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, den aktuellen Verfahrensstand darzulegen und einen aktuellen UYAP sowie E-Devlet-Auszug einzureichen. I. Mit Schreiben vom 15. November 2023 an das SEM wurde vorgebracht, gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» ([...]) eingeleitet worden. Sämtliche eröffnete Verfahren ([...]) seien mit dem früheren Verfahren (...) vereinigt worden. Als Belege reichten die Beschwerdeführenden einen UYAP-Auszug vom 10. November 2023, einen Geheimhaltungsbeschluss vom 9. Juli 2020, einen Vereinigungsbeschluss vom 14. Juni 2022, ein Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft vom 7. November 2023 und ein Anwaltsschreiben vom 14. November 2023 ein. J. Die Instruktionsschreiben des SEM vom 3. Mai 2024 beziehungsweise vom 13. Mai 2024 und 30. Mai 2024 an die Adresse des ehemaligen Rechtsvertreters wurden mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Vorin-stanz retourniert. K. Am 24. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter ein Gesuch des neuen Rechtsvertreters um Einsicht in die Beschwerdeakten vom 16. Mai 2024 gut und liess ihm die Kopien der Beschwerdeakten zustellen. L. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 zeigte der Rechtsvertreter dem SEM die Mandatsübernahme an und ersuchte um vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie um Mitteilung des Verfahrensstandes. M. Mit Eingabe an das Gericht vom selben Tag wurde um Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung sowie um Auskunft zum Verfahrensstand ersucht. N. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2024 nahm das Gericht vom Widerruf der Vollmacht betreffend den ehemaligen Rechtsvertreter Kenntnis und trat - unter dem Hinweis, dass bislang weder ein amtlicher Rechtsbeistand beantragt noch eingesetzt worden sei - auf das Gesuch um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistands nicht ein, und beantwortete die Verfahrensstandanfrage. O. Am 14. Juni 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, weitere Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführenden hätten mit Eingabe vom 14. November 2023 vorgebracht, dass die verschiedenen gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren mit dem Verfahren (...) zusammengeführt worden seien, welches aber unter Geheimhaltung stehe. Das SEM erachte es aber als unwahrscheinlich, dass in einem aus dem Jahr 2018 stammenden Verfahren immer noch keine Anklage seitens der Staatsanwaltschaft erhoben worden sei. Es müsste zumindest eine Anklageschrift oder aber eine Einstellungsverfügung vorhanden sein. Falls eine Anklage erhoben worden sei, müsste auch ein Eingangsbeschluss und allenfalls Gerichtsverhandlungsprotokolle vorliegen. Zudem sei ein aktueller detaillierter UYAP-Auszug einzureichen. P. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer über seinen neuen Rechtsvertreter einen Screenshot eines UYAP-Auszuges, ein anwaltliches Schreiben zum Verfahrensstand, einen Vertraulichkeitsbeschluss und einen Haftbefehl ein. Zugleich wurde um Übersetzung der Dokumente von Amtes wegen ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das SEM hat über das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 24. Juli 2020 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführenden haben mehrfach um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht und sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet die Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben an die Vorinstanz, mit denen um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten wurde. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.6 Die Gewährung von Asyl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG, vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe und ob die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv gerechtfertigt sind (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.; BGE 125 V 188 E. 2a). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer E-6282/2023 vom 11. März 2024 E. 3.3; E-7034/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3; E-6821/2023 vom 20. Februar 2024 E. 3.3. je m.w.H.). 4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt. Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3 m.w.H.). 5. 5.1 In der Beschwerde wird argumentiert, die Beschwerdeführenden hätten mehrmals ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt, dies sei aber bisher unbeantwortet geblieben. Sie seien seit 2017 beziehungsweise 2018 in der Schweiz. Dies sei eine sehr lange Zeit, um auf eine Antwort auf ihr Asylbegehren zu warten. Sie hätten alles ihnen Mögliche getan, um Beweismittel zu beschaffen. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, von sich aus über die Schweizerische Vertretung in der Türkei Abklärungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer habe später durch das zweite Strafverfahren die Existenz des ersten Strafverfahrens bewiesen, dennoch sei die Vorinstanz nach Einreichung der Beweismittel untätig geblieben und habe nicht auf die Auskunftsersuchen geantwortet. Die lange Verfahrensdauer von bereits drei Jahren sei nicht angemessen und rechtsverzögernd. 5.2 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, es lägen sachliche Gründe für die lange Verfahrensdauer vor. Die Beschwerdeführenden hätten die Verzögerung der Bearbeitung des Asylgesuches selbst verursacht. So hätten sie nach dem rechtskräftigen Dublin-Entscheid die Überstellung nach Spanien bewusst verhindert. Als das nationale Verfahren wieder aufgenommen und das Asylgesuch abgelehnt worden sei, hätten sie es versäumt, dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einzureichen. Stattdessen hätten sie um Wiedererwägung ersucht, ohne jedoch trotz mehrfacher Nachfrage stichhaltige Beweismittel einzureichen, was einen Mehraufwand generiert habe. Zudem habe sich aufgrund der Corona-Pandemie und ab Ende Februar 2022 durch die Bearbeitung ukrainischer Gesuche die Bearbeitung von Asylgesuchen stark verzögert. 5.3 In der Replik wurde erwidert, es seien erhebliche Beweismittel eingereicht worden, sobald diese vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass seit 2018 gegen ihn ein Strafverfahren wegen PKK-Mitgliedschaft hängig gewesen sei und die Akte unter Geheimhaltungsbeschluss stehe. Dies habe er erst nach dem Asylentscheid festgestellt. Das SEM habe sich geweigert, selber Überprüfungen durch die Schweizer Vertretung in der Türkei vornehmen zu lassen. Später habe er vom zweiten Strafverfahren gegen ihn erfahren, diesmal wegen Verbreitung von PKK-Propaganda. Er habe die entsprechenden Akten, auch das Strafverfahren von 2018 betreffend, eingereicht. Auch diesbezüglich habe die Vorinstanz eine Überprüfung der Akten in der Türkei verweigert. Die Argumente des SEM bezüglich der Verzögerung bei der Bearbeitung von Asylgesuchen aufgrund der Corona-Pandemie und der hohen Zahl ukrainischer Gesuche um temporären Schutz überzeugten nicht. 6. 6.1 Tatsächlich können die Beschwerdeführenden nicht darauf abstellen, dass sie schon 2017 beziehungsweise 2018 in der Schweiz um Asyl ersucht haben. Das SEM hat in dem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass im Anschluss an ihre Asylgesuche rechtskräftige Dublin-Entscheide ergingen, die aufgrund von Verzögerungen nicht vollzogen werden konnten, sowie anschliessend ein unangefochten gebliebener Asylentscheid vom 17. Juni 2020. Festzuhalten ist aber, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig eine mögliche Rechtsverzögerung in Bezug auf das Wiedererwägungsverfahren mit Gesuchstellung am 24. Juli 2020 ist. 6.2 Vorab ist die Kritik der Beschwerdeführenden an der langen Dauer des seit dem 24. Juli 2020 hängigen Wiedererwägungsverfahren als grundsätzlich berechtigt einzustufen. Andererseits ist es angesichts der hohen Arbeitslast beim SEM nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der vorgesehenen Ordnungsfristen (vgl. Art. 111b Abs. 2 AsylG) abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungsbedarf ergibt. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung der Behandlungsfristen führen kann. In Bezug auf das im Juli 2020 eingereichte Wiedererwägungsgesuch sind auch die durch die Corona-Pandemie verursachten Verzögerungen der Verfahrensbearbeitung, auf die das SEM in seiner Vernehmlassung hinwies, einzubeziehen, insbesondere dann, wenn sich, wie vorliegend, noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Hinzu kommt die durch den Ukraine-Krieg ausgelöste Migrationssituation im Jahr 2022 als ein Ereignis, welches in seiner Art und seinem Ausmass aussergewöhnlich und überdies unvorhersehbar war und welches die Geschäftslast der Migrationsbehörden in erheblichem Masse erhöhte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4). Auch fielen in den Jahren 2022 und 2023 auch die übrigen Gesuchszahlen sehr hoch aus. Die vom SEM in der Vernehmlassung geltend gemachten Kapazitätsengpässe erscheinen daher nachvollziehbar. Dies mag sicherlich auch zum langen Zeitraum zwischen der Beweismitteleingabe der Beschwerdeführenden vom 29. April 2022 bis zum Instruktionsschreiben des SEM vom 25. Oktober 2023 beigetragen haben. Hinzu kommt, dass eingehende Analysen eingereichter türkischer Dokumente - insbesondere angesichts der aktuell überdurchschnittlich vielen Asylgesuchen von türkischen Staatsbürgern und der beschränkten personellen Ressourcen - zeitaufwändig sind. 6.3 6.3.1 Den Beschwerdeführenden ist aber zuzustimmen, dass es unverständlich erscheint, dass die von ihnen gestellten Verfahrensstandanfragen vom 1. April 2022 (vgl. SEM-Akten act. 27/3) und vom 5. Juli 2022 (vgl. SEM-Akten act. 32/3) durch das SEM unbeantwortet blieben. Die Vor-instanz wäre im Sinne der Verfahrensfairness gehalten, solche Anfragen zeitnah zu beantworten, zumal dies präventiv dazu beiträgt, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht (allenfalls voreilig) ergriffen werden und damit sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeinstanz ihre Ressourcen bei der Bearbeitung von Verfahren einsetzen können. 6.3.2 Allerdings reichten die Beschwerdeführenden wenige Wochen nach der Verfahrensstandanfrage vom 1. April 2022, mit Schreiben vom 29. April 2022 (vgl. SEM-Akten act. 28-31), weitere Beweismittel ein, die ein neues Verfahren gegen den Beschwerdeführer betrafen, wegen «Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation». Gleichzeitig wurde mit den eingereichten Dokumenten eine Vereinigung mit dem geheim geführten Strafverfahren von (...) wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Organisation geltend gemacht. Angesichts des Einreichens der weiteren Beweismittel war in jenem Zeitpunkt die nötige Entscheidreife noch nicht erlangt, was den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden klar sein musste. Es konnte demnach auch bei der erneuten Verfahrensstandanfrage im Juli 2022, bei der die Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde androhten, nicht ernsthaft erwartet werden, dass bereits Entscheidreife vorliegen würde. 6.4 Das SEM betont in der Vernehmlassung zu Recht, dass es die Beschwerdeführenden im Laufe des Verfahrens mehrfach aufgefordert hat, stichhaltige Beweismittel bezüglich der geltend gemachten strafrechtlichen Verfolgung einzureichen und ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die Beschwerdeführenden haben jedoch immer wieder vorgebracht, sie könnten die geforderten Dokumente aus Geheimhaltungs- oder sonstigen Gründen nicht beibringen. Sie haben in ihren Eingaben stattdessen wiederholt die Forderung gestellt, das SEM solle über die Schweizer Vertretung in der Türkei die Abklärungen selber vornehmen und sich die E-Devlet- und UYAP-Auszüge beschaffen. Bis heute haben die Beschwerdeführenden keinen E-Devlet-Auszug eingereicht. Einen UYAP-Auszug haben sie erstmals mit Eingabe vom 15. November 2023 beziehungsweise als Screenshot am 4. Juli 2024 zu den Akten gereicht. Es obliegt den Beschwerdeführenden, geeignete Beweismittel zu beschaffen und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Auch wären Botschaftsabklärungen in der Türkei gegenwärtig wohl kaum geeignete Mittel zur Sachverhaltsfeststellung. Der Vorwurf der Beschwerdeseite, das SEM habe die eingereichten Beweismittel keinerlei Überprüfung unterzogen, muss als haltlos zurückgewiesen werden. Bereits aus den mehrfachen Instruktionsschreiben des SEM an die Beschwerdeführenden, in denen es jeweils konkret ausführt, warum die bisherigen Dokumente nicht zum Nachweis genügten und welche Beweismittel benötigt würden, lässt sich entnehmen, dass das SEM die eingereichten Dokumente internen Untersuchungen unterzogen und aus objektiven Gründen für unzureichend zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung befunden hat. 6.4.1 So musste den Beschwerdeführenden spätestens im März 2021 klar sein, dass ihre mit dem Wiedererwägungsgesuch (vgl. SEM-Akten act. 1-3) eingereichten, lediglich in Kopie/Scan vorliegenden Dokumente zur «Mitgliedschaft einer Terrororganisation, Ermittlungen von 2018 und 2020 betreffend (Beschluss in sonstiger Sache, Vorführbefehl derselben Behörde, Geheimhaltungsbeschluss sowie Anwaltsbrief aus der Türkei) von der Aktenlage nicht ausreichten zur Sachverhaltsermittlung und Entscheidfällung. Denn sie wurden vom SEM mit Schreiben vom 9. März 2021 (vgl. SEM-Akten act. 8) aufgefordert, aktuelle E-Devlet-Auszüge hinsichtlich der Strafverfahren sowie einen aktuellen UYAP-Auszug einzureichen. Die Beschwerdeführenden teilten jedoch am 17. März 2021 mit, es sei ihnen nicht möglich, Zugriff auf E-Devlet und UYAP zu nehmen (vgl. SEM-Akten act. 9). 6.4.2 Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 respektive 27. Mai 2021 wandte sich das SEM erneut an die Beschwerdeführenden und wies darauf hin, dass die Echtheit der eingereichten Dokumente, da diese lediglich als Fotokopien/Scans vorlägen, nicht bestätigt werden könne. Es bestünden zudem Fragen zum eingereichten Geheimhaltungsbeschluss. Auch würden sich die Angaben der Beschwerdeführenden zu verfügbaren Informationen von E-Devlet und UYAP nicht mit den Gegebenheiten in der Türkei decken. Insbesondere bestünde für jeden türkischen Staatsangehörigen zwingend Zugriff auf Auskünfte, welche im elektronischen System E-Devlet vorhanden seien. In Bezug auf die Datenbank UYAP seien auch im Fall von einer Geheimhaltung gewisse Informationen aufrufbar, dies umso mehr, wenn die Person einen Anwalt mandatiere. 6.4.3 Anschliessend reichten die Beschwerdeführenden zwar nach Fristverlängerung am 28. Juli 2021 (vgl. SEM-Akten act. 19) weitere Dokumente ein. Hierbei handelte es sich aber lediglich um anwaltliche Schreiben aus der Türkei zur Bestätigung eines hängigen Strafverfahrens. Damit kamen die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht erneut nur unzureichend nach, weil sie weder die verlangten Auszüge aus E-Devlet und UYAP noch die gerichtlichen Verfahrensakten einreichten (vgl. SEM-Akten act. 13 und act. 16). 6.4.4 Mit Schreiben vom 27. August 2021 (vgl. SEM-Akten act. 23) forderte das SEM die Beschwerdeführenden erneut auf, aussagekräftige Beweismittel zur strafrechtlichen Verfolgung einzureichen, insbesondere Untersuchungsakten des Verfahrens (...). Diesbezüglich bestehe keine formelle Akteneinsichtsverweigerung. Die Beschwerdeführenden wurden nochmals aufgefordert, aktuelle Auszüge aus den Regierungsportalen E-Devlet und UYAP einzureichen. 6.4.5 Daraufhin hat die Beschwerdeseite mit Schreiben vom 20. September 2021 (vgl. SEM-Akten act. 24) wiederholt, keinen Zugang zu E-Devlet und UYAP zu haben. Das SEM solle selber die Informationssysteme prüfen. Auch könnten keine weiteren Dokumente beschafft werden; es werde um eine Abklärung durch die Schweizer Vertretung ersucht. 6.5 Auch mit der Eingabe von 29. April 2022, in der ein neues Strafverfahren von der Beschwerdeseite vorgebracht wird wegen «Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation», und in den eingereichten Beweismitteln auch Bezug genommen wird auf das (geheim geführte) Strafverfahren (...), wird noch immer kein UYAP oder Devlet-Auszug mitgeliefert. Erst mit Eingabe vom 14. November 2023 wird erstmals eine UYAP-Auslistung eingereicht. Ein detaillierter UYAP-Auszug als Screenshot folgt erst durch den neuen Rechtsvertreter nach Aufforderung des SEM vom 14. Juni 2024 am 4. Juli 2024. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden haben sie mit den Vorbingen und Beweismitteln zum neuen Strafverfahren (ab 29. April 2022) auch nicht bereits die Existenz des ersten Strafverfahrens bewiesen. Das wird spätestens aus dem Instruktionsschreiben des SEM vom 14. Juni 2024 an die Beschwerdeführenden deutlich, in welchem das SEM erklärt hatte, dass in Bezug auf das Verfahren von 2018 mittlerweile längst eine Anklageschrift der Einstellungsverfügung vorliegen müsste. 6.6 Zu einer gewissen Verfahrensverzögerung beigetragen hat vorliegend auch der Umstand, dass das SEM Instruktionsschreiben an den ehemaligen Rechtsvertreter wiederholt zustellen musste (siehe Instruktionsschreiben und Retouren vom 4. Mai 2021 und 27. Mai 2021, SEM-Akten act. 13-16 sowie vom 3. Mai 2024 und 13. Mai 2024, SEM-Akten act. 48-50). 6.7 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das SEM nach Eingang des Wiedererwägungsgesuches in einem noch vertretbaren Zeitrahmen die nötigen Verfahrensschritte vorgenommen hat, wenn es auch zwischenzeitlich Verzögerungen gab, in denen keine erkennbaren Instruktions-massnahmen getätigt worden sind und einzelne Verfahrensstandanfragen unbeantwortet blieben (siehe oben). Dieser Umstand ist aber einerseits den zuvor genannten Faktoren, insbesondere dem trotz der Beschwerdeseite obliegenden Mitwirkungspflicht mehrfachen Einreichen nur ungenügender und (teilweise unübersetzter, wie zuletzt am 4. Juli 2024) türkischer Beweismittel und Behördendokumente, der Komplexität der Sache mehrerer Strafverfahren und einem damit entsprechenden zu generierenden zeitlichen Aufwand geschuldet. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Faktoren ist daher in der vorliegenden Fallkonstellation die bestehende Dauer des Verfahrens deshalb gerade noch als angemessen zu bezeichnen. 6.8 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist demzufolge zu verneinen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als unbegründet, und die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.6). Das SEM ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der Eingaben zum Verfahrensstand sowie der vorliegenden Beschwerde gehalten sein dürfte, das Verfahren baldmöglichst abzuschliessen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist indessen gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ausnahmsweise auf die Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 38 E. 4). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: