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D-3867/2018

D-3867/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3867/2018 law/rep Urteil vom 8. August 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihm im Rahmen der Befragung zur Person vom 21. Januar 2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, er werde alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um nicht nach Spanien gehen zu müssen, dass Spanien zwar nicht schlecht, die Schweiz aber besser sei, weil hier mehr Wohlstand herrsche und das Regierungssystem demokratischer als in Spanien sei, dass er sich bereits vor drei Jahren entschieden habe, in die Schweiz zu kommen und das auch so beibehalten wolle, dass das SEM die spanischen Behörden am 15. Februar 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO ersuchte, was von diesen am 22. Februar 2018 abgelehnt wurde, dass das SEM die spanischen Behörden am 13. März beziehungsweise am 17. Mai 2018 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO), um eine nochmalige Prüfung der Übernahme des Beschwerdeführers (sog. Remonstrationsverfahren) ersuchte, dass die spanischen Behörden dieses Ersuchen am 30. Mai 2018 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juni 2018 - eröffnet am 28. Juni 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete, und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei in der Schweiz einzutreten, und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar ist, eventuell sei die Souveränitätsklausel anzuwenden, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. Juli 2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750 einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgerechter Bezahlung desselben werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass er weiter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies und festhielt, die in der angefochtenen Verfügung des SEM angeordnete Wegweisung nach Spanien (vgl. Dispositivziffern 2 bis 4) sei vollstreckbar, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss am 18. Juli 2018 einzahlte, dass Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Juli 2018 um vollumfängliche Akteneinsicht sowie um Aufnahme ins Rubrum als neuer Rechtsvertreter ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2018 abwies, dass es zusätzlich festhielt, der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren bereits durch (...), vertreten und es liege dem Gericht keine Erklärung vor, wonach dieser das Mandat niedergelegt beziehungsweise der Beschwerdeführer ihm dieses entzogen hätte, weshalb (...) gestützt auf die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 AsylG weiterhin als dessen Rechtsvertreter gelte, dass Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger mit Eingabe vom 31. Juli 2018 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung einreichte, in dem dieser seinem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat, ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, mit sofortiger Wirkung entzieht und Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger als seinen neuen Vertreter bezeichnet, dass in der Eingabe ausserdem am Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht unter Verweis auf das rechtliche Gehör und die Tatsache, dass der nichtanwaltliche Erstvertreter die Aktenherausgabe verweigere, festgehalten wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das SEM dem Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 21. Juni 2018 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt hat, und die im Anschluss an die vom erstbezeichneten Rechtsvertreter Sahin Necmettin eingereichte Beschwerde vom 3. Juli 2018 ergangene Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 diesem zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein erstbezeichneter Rechtsvertreter mithin im Besitz der vollständigen Akten sind, weshalb das Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2018 abgewiesen und der zweitbezeichnete Rechtsvertreter zwecks Erhalts der Akten an den Beschwerdeführer beziehungsweise an dessen erstbezeichneten Rechtsvertreter verwiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Akteneinsicht somit gewährt wurde und keine Veranlassung besteht, die Akten diesem beziehungsweise dem neuen Rechtsvertreter nochmals zukommen zu lassen, zumal das Recht auf Akteneinsicht der Partei und nicht ihrem Rechtsvertreter zusteht, dass an dieser Sachlage auch die unbelegte Behauptung, der Erstvertreter habe die Aktenherausgabe verweigert nichts ändert, da dieser Umstand allein das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem vormaligen Rechtsvertreter betrifft, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das SEM auf die Asylgesuche der (...) des Beschwerdeführers und (...) vom 12. September 2017 mit Verfügung vom 21. November 2017 nicht eintrat und die Wegweisung nach Spanien verfügte, da diese am 23. August 2017 - nach vorheriger Zustimmung der spanischen Behörden - im Rahmen des EASO-Relocation-Programms von Griechenland nach Spanien übersiedelt worden sind, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ausging und Spanien der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO zugestimmt hat, dass sich vor diesem Hintergrund die Behauptung des Beschwerdeführers, Spanien könne (im Rahmen des Dublin-Verfahrens) für sein Asylgesuch nicht zuständig sein, da er nie in Spanien gewesen sei, als unzutreffend erweist, dass auch die Behauptung in der Beschwerde, die Schweiz würde sein Asylgesuch möglicherweise vorteilhafter als Spanien entscheiden, da die PKK in der Schweiz nicht als terroristische Organisation eingestuft werde, nicht geeignet ist, die formelle Zuständigkeit Spaniens für sein Asylverfahren in Frage zu stellen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass vorliegend keine Gründe zu bejahen sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien sprechen, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass sodann davon ausgegangen werden kann, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass somit nicht von vorhandenen völkerrechtlichen Überstellungshindernissen auszugehen ist, dass an dieser Beurteilung auch die mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 2. Juli und vom 3. Juli 2018 betreffend (...) des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, da sie einerseits nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen und andererseits im Dublin-Verfahren der (...) des Beschwerdeführers festgestellt wurde, Spanien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um ihr und ihren beiden Kindern die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen, und darauf hingewiesen wurde, das SEM sei gemäss Art. 31 f. Dublin-III-VO verpflichtet, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und die zuständigen Behörden des spanischen Staates daher vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6728/2017 vom 5. Dezember 2017 S. 10), dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund für eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO) die Zuständigkeit auf die Schweiz übergeht (vgl. Urteil E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.5) und im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens für die Berechnung dieser Frist vom Zeitpunkt der negativen Antwort des ersuchten Staates auszugehen ist (vgl. Urteil E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.6), dass im vorliegenden Verfahren der 22. Februar 2018 (Ablehnung des Übernahmegesuchs durch Spanien) als Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist gilt, welche somit am 22. August 2018 abläuft, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 18. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: