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D-6728/2017

D-6728/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6728/2017 law/joc Urteil vom 5. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin A._______ am 12. September 2017 zusammen mit ihren beiden Kindern in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte und anschliessend durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen wurde, dass das SEM am 19. September 2017 im Verfahrenszentrum E._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufnahm, wobei sie erklärte, sie sei kurdischer Ethnie, islamischen Glaubens und stamme ursprünglich aus F._______ (Türkei) und habe sich unter anderem in G._______ (Irak) aufgehalten und dort am (...) religiös einen Landsmann geheiratet, dass sie sich zuletzt am 25. Februar 2016 in der Türkei aufgehalten habe und danach nach Griechenland gereist sei, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 27. September 2017 persönlich anhörte, wobei sie ergänzend darlegte, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann und dem Kind drei Monate in H._______ (Griechenland) in einem Zeltlager gewesen, habe sich dann für die Geburt des zweiten Kindes nach I._______ in ein Spital begeben, wo alle Familienmitglieder unter falschem Namen und anderer Nationalität registriert worden seien, da sie zuvor durch den Schlepper (...) Papiere erhalten hätten, dass sie von den griechischen Behörden einen Ausweis erhalten hätten, wobei sie alle anlässlich dessen Verlängerung daktyloskopiert worden seien, dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes in I._______ in einem Hotel, das Anarchisten gehört habe, gelebt hätten und sie (die Beschwerdeführerin) anfangs September 2017 mit den beiden Kindern Griechenland verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin ausserdem darlegte, ihre Tochter sei in Griechenland erkrankt, weshalb sie dort zwei Monate im Spital verbracht habe, da sie an (...) leide; ihr Sohn sei ebenfalls gesundheitlich angeschlagen, weil er (...) habe und sie (die Beschwerdeführerin) leide seit sechs Jahren an (...), wobei es sich um eine Immunkrankheit handeln könnte, die im (...) vorkomme, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 8. Mai 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten, dass das SEM die griechischen Behörden am 10. Oktober 2017 unter anderem anfragte, ob die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Griechenland über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügen würden, dass die griechischen Behörden dem SEM am 8. November 2017 mitteilten, die Beschwerdeführerin sei am 26. Februar 2016 illegal in J._______ eingereist und habe für sie und ihr Kinder am 8. Mai 2017 um Asyl ersucht, wobei sie noch am gleichen Tag darum gebeten habe, ins "Relocation-Programm" aufgenommen zu werden, dass die griechischen Behörden Spanien im Rahmen des "Relocation-Programms" am 25. Mai 2017 um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder angefragt hätten und diese Anfrage durch die spanischen Behörden am 23. Juni 2017 akzeptiert worden sei, woraufhin das Asylgesuch der Beschwerdeführenden durch Griechenland am 28. Juni 2017 als unzulässig erachtet und die Beschwerdeführenden am 23. August 2017 nach Spanien überstellt worden seien, dass das SEM mit Verfügung vom 8. November 2017 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu dessen Auffassung gewährte, wonach infolge der Überstellung der Beschwerdeführenden im Rahmen des "Relocation-Programms" von Griechenland nach Spanien, womöglich Spanien zur Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei, dass das SEM zudem am 8. November 2017 die spanischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zwecks Fortführung deren Asylverfahren ersuchte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 14. November 2017 erklären liess, sie wolle nicht nach Spanien zurückkehren, denn dort habe man sich nicht um sie und die Kinder gekümmert und ihr Zielland von Anfang die Schweiz gewesen sei, wo sie auch Freunde und Bekannte habe, dass es ihr ausserdem psychisch nicht gut gehe, da die letzten zwei Jahre sehr belastend für sie gewesen seien, dass die spanischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom 16. November 2017 mitteilten, sie seien gemäss Art. 6 Abs. 5 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 (nachfolgend: EU-Beschluss vom 22. September 2015) zur Einführung von vorläufigen Massnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland, zuständig, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen und deren Asylgesuch zu prüfen, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 20. November 2011 das Recht einräumte, zu dem von ihm beabsichtigten Nichteintretensentscheid, wonach die Beschwerdeführenden nach Spanien weggewiesen würden, Stellung zu beziehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung dem SEM am 21. November 2017 im Wesentlichen mitteilen liess, sie sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden, da sie von Anfang habe in die Schweiz kommen wollen, dass das Ganze zu viel für sie sei, zumal das ständige Umherziehen den Kindern nicht zuzumuten sei und sie bitte das SEM nochmals um eine Anhörung, damit sie ihre Gründe, weshalb eine Rückführung für sie nach Spanien unmöglich sei, erklären könne, dass der Stellungnahme zwei Arztberichte beilagen, wonach B._______ am 6. November 2017 wegen (...) und C._______ am 6. November 2017 wegen einer leichten (...) in Behandlung waren und beide Kinder jeweils am 6. Oktober und am 6. November 2017 geimpft worden seien, dass das SEM mit Verfügung vom 21. November 2017 - eröffnet am 22. November 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Spanien) anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin an das SEM vom 27. November 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und beantragten, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Dezember 2017 ein ärztlicher Bericht datierend vom 1. Dezember 2017 einging, wonach der Beschwerdeführerin ein (...) infolge eines (...) attestiert wird, und zieht in Erwägung, dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) und aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums E._______ zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 7 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkung - einzutreten ist, dass insoweit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt wird, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG (SR 142.20) vorliegend nicht zu prüfen sind, weil das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Rat der Europäischen Union den Beschluss (EU) 2015/1601 vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Massnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland erlassen hat, dass die darin vorgesehenen Massnahmen zur Umsiedlung von Migranten aus Italien und aus Griechenland unter anderem eine vorübergehende Aussetzung der in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Bestimmung zur Folge haben, wonach Italien und Griechenland auf der Grundlage der in Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig wären, sowie eine vorübergehende Aussetzung der Verfahrensschritte, die in den Artikeln 21, 22 und 29 der genannten Verordnung festgelegt sind (vgl. Erwägungsgrund 23), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 8. Mai 2017 in Griechenland daktyloskopiert, dort um Asyl nachgesucht und gemäss Information der griechischen Behörden um Aufnahme ins "Relocation-Programm" ersucht hatten, woraufhin die griechischen Behörden die Beschwerdeführenden am 23. August 2017 von Griechenland - nach vorheriger Zustimmung der spanischen Behörden - nach Spanien überstellte (vgl. act. A17 S. 1, act. A31 S. 1 f.), dass diese Angaben durch die Beschwerdeführenden weder beim SEM im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Rücküberführung nach Spanien (vgl. act. A35 S. 1, act. A41 S. 1) noch auf Beschwerdeebene explizit bestritten wurden, dass demzufolge das SEM die spanischen Behörden, die im Rahmen des erwähnten "Relocation-Programms" ihre Zustimmung zur Übersiedlung der Beschwerdeführenden von Griechenland nach Spanien erteilten, am 8. November 2017 zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. A32 S. 1 ff.), dass die spanischen Behörden mit Antwort vom 16. November 2017 ihre Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 6 Abs. 5 des Beschluss vom 22. September 2015 bestätigten und erklärten, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen (vgl. act. A37 S. 1), womit sie sich - wenngleich bloss implizit - gleichzeitig auch auf den vom SEM angerufenen Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO beriefen, dass demnach die grundsätzliche Zuständigkeit von Spanien zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden gegeben ist, dass es auch keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller und Antragsstellerinnen in Spanien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Beschwerde - teilweise in Wiederholung der von der Beschwerdeführerin gegenüber dem SEM geltend gemachten Einwände - ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Spanien, da sie dort zwar in einem Asylheim zusammen mit anderen Frauen gewohnt und sich gut eingerichtet gehabt habe, jedoch in ihrer Wohnung von einem Mann sexuell belästigt und mit dem Tod bedroht worden sei, dass sie deshalb (...) Probleme habe und zudem an der Krankheit (...) leide, dass ferner das eine Kind an einer (...), das andere an (...) leide, und sie in die Schweiz habe reisen wollen, da hier ihre Freunde und eine Cousine lebten, dass sie die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass gemäss der Aktenlage kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, wonach sich die spanischen Behörden weigern würden, den Antrag der Beschwerdeführerin und ihren Kindern auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien (weiter) zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass für die Beschwerdeführenden - nach erfolgter Überstellung nach Spanien - erneut die Möglichkeit besteht, Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten, wobei die Beschwerdeführerin allfällige Übergriffe im Asylheim auf ihre Person den Behörden melden und diese um Schutz ersuchen kann, dass - wie vom SEM zu Recht festgehalten - Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten antragsstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung, zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass somit von einer adäquaten medizinischen Infrastruktur und Versorgung der Beschwerdeführenden in Spanien auszugehen ist, dass demzufolge auch der Umstand - so bedauerlich dieser auch ist -, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2017 infolge eines (...) an einer (...) leidet, einer Überstellung nach Spanien nicht entgegensteht, dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass das SEM gemäss Art. 31 f. Dublin-III-VO verpflichtet ist, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die zuständigen Behörden des spanischen Staates daher vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren hat, dass auch der Umstand, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ihre Cousine in der Schweiz lebe, einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens nicht entgegensteht, dass es sich bei der Cousine - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, weshalb dieser Umstand einer Überstellung nach Spanien ebenfalls nicht entgegensteht, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass - ungeachtet der bis dato nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: