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E-6821/2023

E-6821/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-20 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme statt. C. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer türkischsprachige Dokumente im Umfang von 76 Seiten zu den Akten, darunter auch solche im Zusammenhang mit zwei Strafverfahren aus den Jahren 2007 bis 2009 sowie 2017. D. Am 17. Oktober 2022 übermittelte er dem SEM zehn Arztberichte von Juni bis September 2022 im Umfang von 22 Seiten. E. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 20. Oktober 2022. Anlässlich dieser wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, zumal unter anderem die von ihm eingereichten Beweismittel durch das SEM zu übersetzen und zu sichten seien. F. Mit Schreiben vom 21. Oktober und vom 25. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere aktuelle Arztberichte ein. G. Mit Zuteilungsentscheid vom 27. Oktober 2022 zeigte das SEM dem Beschwerdeführer an, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, da die Aktenlage noch keinen Entscheid zulasse und weitere Abklärungen in Bezug auf die eingereichten Dokumente notwendig seien. Ebenso kündigte es ihm die Zuweisung in den Kanton B._______ an. H. Mit Schreiben an das SEM vom 1. November 2022 gab die zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung ihres Mandats bekannt. I. Unter Anzeige ihres Mandats machte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28. November 2022 beim SEM geltend, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe aufgrund der anhaltenden Suche nach ihm umziehen müssen; gleichwohl sei sie von der Polizei befragt worden. J. Am 15. Februar 2023 wandte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal an das SEM, verwies auf die prekäre Situation seiner Familie infolge des Erdbebens in der Türkei und auf seinen schlechten psychischen Zustand und ersuchte um zeitnahe Fällung eines Entscheids. K. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer weitere türkischsprachige Gerichtsdokumente aus den Jahren 2021 bis 2023 mitsamt französischer Übersetzung einreichen. L. Am 30. Juni 2023 ging beim SEM ein weiterer Arztbericht vom 27. Juni 2023 ein, wonach der Beschwerdeführer unter anderem ein Gefühl der Hilflosigkeit empfinde aufgrund der nach wie vor ausstehenden Entscheidung über sein Asylgesuch. M. Der rubrizierte Rechtsvertreter ersuchte das SEM am 3. September 2023 unter Hinweis auf die seit Antragsstellung verstrichene Zeit und den psychischen Zustand des Beschwerdeführers um Entscheidfällung bis Ende Oktober 2023. N. Am 10. November 2023 erneuerte der Beschwerdeführer sein Begehren vom 3. September 2023, machte neue Tatsachen geltend und reichte hierzu ein Beweismittel ein. O. Am 8. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren zu lange dauere und dieses sei anzuweisen, das erstinstanzliche Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - und um unentgelt-liche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Seiner Beschwerdeschrift beigelegt waren eine Vollmacht und eine Bestätigung über die Ausrichtung finanzieller Hilfe des C._______ vom 29. November 2023. P. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Q. Am 22. Dezember 2023 liess sich das SEM vernehmen. R. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 replizierte der Beschwerdeführer.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am 7. Juni 2022 ein Asylgesuch gestellt, über das die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu beanstanden.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Das Prüfungsergebnis beschränkt sich vorliegend auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass das SEM im Rahmen des Zuteilungsentscheides vom 27. Oktober 2022 nicht dargelegt habe, weshalb sein Asylgesuch im Gegensatz zu vergleichbaren Asylgesuchen weiterer Abklärung bedürfe. Die rechtserheblichen Tatsachen habe er ausreichend belegen können. Er sei sodann seiner Mitwirkungspflicht in jeder Hinsicht nachgekommen und habe die gerichtlichen Dokumente ohne Verzögerung eingereicht. Das SEM hingegen habe seit dem Zuweisungsentscheid keine weiteren Verfahrensschritte unternommen. Es habe auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. September und vom 10. November 2023 nicht reagiert und ihm insbesondere weder den Eingang von Beweismitteln bestätigt noch mitgeteilt, wie er zur Abklärung des Sachverhalts beitragen könne. Die Behandlung seines Asylgesuches sei nicht überdurchschnittliche komplex und die Angelegenheit sei entscheidreif.

E. 4.2 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, die hohen Gesuchseingänge seit längerer Zeit hätten zu Verzögerungen in der Zentrale, zu Wartezeiten und zu Pendenzen geführt. Zudem habe die Übersetzung der umfangreichen Beweismittel von Amtes wegen in Auftrag gegeben werden müssen, und er habe nachträglich weitere Beweismittel eingereicht, die das SEM noch zu prüfen habe. Aufgrund offener Sachverhaltsfragen seien weitere Instruktionsmassnahme durch das SEM erforderlich, darunter eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers, die beförderlich an die Hand genommen werde.

E. 4.3 Replizierend führt der Beschwerdeführer aus, das SEM räume damit ein, dass die in Auftrag gegebene Übersetzung selbst nach langer Zeit nicht fertiggestellt sei, und dass offene Fragen bestünden. Es hätte ihn auffordern können, die Beweismittel zu übersetzen, stattdessen habe es ihn weder über die ausstehende Übersetzung noch über die weiteren zur Erstellung des Sachverhalts benötigten Dokumente informiert. Was die mit Eingabe vom 5. Juni 2023 eingereichten Beweismittel betreffe, sei ihnen eine - wenngleich nicht professionelle - Übersetzung beigelegt worden. In den seither vergangenen sieben Monaten hätte das SEM auf dieser Grundlage eine Entscheidung treffen oder sie übersetzen lassen können.

E. 5 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als unbegründet: Nach Einreichen des Asylgesuchs am 7. Juni 2022 fand die Erhebung der Personalien des Beschwerdeführers zügig statt. Die Anhörung zu den Asylgründen hingegen erfolgte rund vier Monate später, womit man sich die Frage stellen könnte, ob dies «umgehend» i.S.v. Art. 26c AsylG geschehen ist. Drei Tage vor der Anhörung ging beim SEM eine Vielzahl an Beweismitteln ein. Neben medizinischen Unterlagen im Umfang von insgesamt 22 Seiten auch solche, die nicht übersetzt waren und worunter sich laut Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zahlreiche Dokumente von Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden befinden würden. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben hatte, diese Beweismittel bislang aus finanziellen Gründen nicht übersetzt zu haben, teilte ihm der zuständige Sachbearbeiter mit, dass das SEM darum besorgt sein werde. Er erklärte dem Beschwerdeführer ausdrücklich die nächsten Verfahrensschritte und begründete sein weiteres Vorgehen. Grundsätzlich dieselben Informationen erhielt der Beschwerdeführer mit dem Zuteilungsentscheid vom 27. Oktober 2022. Es versteht sich von selbst, dass das SEM nicht gehalten war, ihm darzulegen, weshalb es bei anderen Gesuchen gleich oder anders entschieden habe. Soweit der Beschwerdeführer zudem implizit geltend macht, die Zuteilung in das erweiterte Verfahren habe eine ungerechtfertigte und somit verfahrensverzögernde Instruktionsmassnahme dargestellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verfahrensleitung dem SEM obliegt. Es ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Nicht nur erstaunt, dass der Beschwerdeführer dies dem SEM vorzuwerfen scheint, sondern auch, dass er behauptet, die Sache sei spruchreif gewesen, nachdem er rund zwei Wochen zuvor zahlreiche nicht übersetzte Beweismittel eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 stellte der Rechtsvertreter dann noch einen ärztlichen Bericht in Aussicht und rund vier Monate später, am 5. Juni 2023, gab er Dokumente im Zusammenhang mit einem neuen Strafverfahren samt (nicht-professioneller) Übersetzung zu den Akten. Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, wird nicht bestritten, ist aber im hier interessierenden Zusammenhang auch gar nicht wesentlich. Tatsache ist sodann, dass sich mit seinen Beweismitteleingaben die Entscheidgrundlage erheblich verändert hat, gab er noch anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen an, im Jahre 2017 sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, dessen Stand er nicht kenne (A17 F73, F75, F82), während sich aus den eingereichten Übersetzungen ergibt, dass er am (...) 2022 zu einer Freiheitsstrafe von (...) und (...) verurteilt worden sei. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es dem SEM möglich gewesen sein dürfte, diese Dokumente innert der letzten acht Monate zu prüfen und ebenso, ihn zu einer ergänzenden Anhörung vorzuladen. Diese Zeitspanne ist aber nicht übermässig beziehungsweise hinreichend lang, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Schliesslich erscheint auch die Gesamtdauer des Verfahrens mit Blick auf seine Komplexität angemessen. Indem der Beschwerdeführer nach dem 5. Juni 2023 weitere Beweismittel einreichte, anerkannte er implizit eine fehlende Entscheidreife. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV zu verneinen. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das SEM, wie angekündigt, den Beschwerdeführer zeitnah zu einer ergänzenden Anhörung vorladen wird und inskünftig auf seine Eingaben in angemessener Weise reagiert. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2023 die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des Nachweises seiner Bedürftigkeit gewährt wurde und er eine Bestätigung über die Ausrichtung finanzieller Hilfe vom 29. November 2023 einreichte, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6821/2023 Urteil vom 20. Februar 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme statt. C. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer türkischsprachige Dokumente im Umfang von 76 Seiten zu den Akten, darunter auch solche im Zusammenhang mit zwei Strafverfahren aus den Jahren 2007 bis 2009 sowie 2017. D. Am 17. Oktober 2022 übermittelte er dem SEM zehn Arztberichte von Juni bis September 2022 im Umfang von 22 Seiten. E. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 20. Oktober 2022. Anlässlich dieser wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, zumal unter anderem die von ihm eingereichten Beweismittel durch das SEM zu übersetzen und zu sichten seien. F. Mit Schreiben vom 21. Oktober und vom 25. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere aktuelle Arztberichte ein. G. Mit Zuteilungsentscheid vom 27. Oktober 2022 zeigte das SEM dem Beschwerdeführer an, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, da die Aktenlage noch keinen Entscheid zulasse und weitere Abklärungen in Bezug auf die eingereichten Dokumente notwendig seien. Ebenso kündigte es ihm die Zuweisung in den Kanton B._______ an. H. Mit Schreiben an das SEM vom 1. November 2022 gab die zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung ihres Mandats bekannt. I. Unter Anzeige ihres Mandats machte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28. November 2022 beim SEM geltend, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe aufgrund der anhaltenden Suche nach ihm umziehen müssen; gleichwohl sei sie von der Polizei befragt worden. J. Am 15. Februar 2023 wandte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal an das SEM, verwies auf die prekäre Situation seiner Familie infolge des Erdbebens in der Türkei und auf seinen schlechten psychischen Zustand und ersuchte um zeitnahe Fällung eines Entscheids. K. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer weitere türkischsprachige Gerichtsdokumente aus den Jahren 2021 bis 2023 mitsamt französischer Übersetzung einreichen. L. Am 30. Juni 2023 ging beim SEM ein weiterer Arztbericht vom 27. Juni 2023 ein, wonach der Beschwerdeführer unter anderem ein Gefühl der Hilflosigkeit empfinde aufgrund der nach wie vor ausstehenden Entscheidung über sein Asylgesuch. M. Der rubrizierte Rechtsvertreter ersuchte das SEM am 3. September 2023 unter Hinweis auf die seit Antragsstellung verstrichene Zeit und den psychischen Zustand des Beschwerdeführers um Entscheidfällung bis Ende Oktober 2023. N. Am 10. November 2023 erneuerte der Beschwerdeführer sein Begehren vom 3. September 2023, machte neue Tatsachen geltend und reichte hierzu ein Beweismittel ein. O. Am 8. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren zu lange dauere und dieses sei anzuweisen, das erstinstanzliche Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - und um unentgelt-liche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Seiner Beschwerdeschrift beigelegt waren eine Vollmacht und eine Bestätigung über die Ausrichtung finanzieller Hilfe des C._______ vom 29. November 2023. P. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Q. Am 22. Dezember 2023 liess sich das SEM vernehmen. R. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am 7. Juni 2022 ein Asylgesuch gestellt, über das die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

2. Das Prüfungsergebnis beschränkt sich vorliegend auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass das SEM im Rahmen des Zuteilungsentscheides vom 27. Oktober 2022 nicht dargelegt habe, weshalb sein Asylgesuch im Gegensatz zu vergleichbaren Asylgesuchen weiterer Abklärung bedürfe. Die rechtserheblichen Tatsachen habe er ausreichend belegen können. Er sei sodann seiner Mitwirkungspflicht in jeder Hinsicht nachgekommen und habe die gerichtlichen Dokumente ohne Verzögerung eingereicht. Das SEM hingegen habe seit dem Zuweisungsentscheid keine weiteren Verfahrensschritte unternommen. Es habe auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. September und vom 10. November 2023 nicht reagiert und ihm insbesondere weder den Eingang von Beweismitteln bestätigt noch mitgeteilt, wie er zur Abklärung des Sachverhalts beitragen könne. Die Behandlung seines Asylgesuches sei nicht überdurchschnittliche komplex und die Angelegenheit sei entscheidreif. 4.2 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, die hohen Gesuchseingänge seit längerer Zeit hätten zu Verzögerungen in der Zentrale, zu Wartezeiten und zu Pendenzen geführt. Zudem habe die Übersetzung der umfangreichen Beweismittel von Amtes wegen in Auftrag gegeben werden müssen, und er habe nachträglich weitere Beweismittel eingereicht, die das SEM noch zu prüfen habe. Aufgrund offener Sachverhaltsfragen seien weitere Instruktionsmassnahme durch das SEM erforderlich, darunter eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers, die beförderlich an die Hand genommen werde. 4.3 Replizierend führt der Beschwerdeführer aus, das SEM räume damit ein, dass die in Auftrag gegebene Übersetzung selbst nach langer Zeit nicht fertiggestellt sei, und dass offene Fragen bestünden. Es hätte ihn auffordern können, die Beweismittel zu übersetzen, stattdessen habe es ihn weder über die ausstehende Übersetzung noch über die weiteren zur Erstellung des Sachverhalts benötigten Dokumente informiert. Was die mit Eingabe vom 5. Juni 2023 eingereichten Beweismittel betreffe, sei ihnen eine - wenngleich nicht professionelle - Übersetzung beigelegt worden. In den seither vergangenen sieben Monaten hätte das SEM auf dieser Grundlage eine Entscheidung treffen oder sie übersetzen lassen können. 5. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als unbegründet: Nach Einreichen des Asylgesuchs am 7. Juni 2022 fand die Erhebung der Personalien des Beschwerdeführers zügig statt. Die Anhörung zu den Asylgründen hingegen erfolgte rund vier Monate später, womit man sich die Frage stellen könnte, ob dies «umgehend» i.S.v. Art. 26c AsylG geschehen ist. Drei Tage vor der Anhörung ging beim SEM eine Vielzahl an Beweismitteln ein. Neben medizinischen Unterlagen im Umfang von insgesamt 22 Seiten auch solche, die nicht übersetzt waren und worunter sich laut Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zahlreiche Dokumente von Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden befinden würden. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben hatte, diese Beweismittel bislang aus finanziellen Gründen nicht übersetzt zu haben, teilte ihm der zuständige Sachbearbeiter mit, dass das SEM darum besorgt sein werde. Er erklärte dem Beschwerdeführer ausdrücklich die nächsten Verfahrensschritte und begründete sein weiteres Vorgehen. Grundsätzlich dieselben Informationen erhielt der Beschwerdeführer mit dem Zuteilungsentscheid vom 27. Oktober 2022. Es versteht sich von selbst, dass das SEM nicht gehalten war, ihm darzulegen, weshalb es bei anderen Gesuchen gleich oder anders entschieden habe. Soweit der Beschwerdeführer zudem implizit geltend macht, die Zuteilung in das erweiterte Verfahren habe eine ungerechtfertigte und somit verfahrensverzögernde Instruktionsmassnahme dargestellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verfahrensleitung dem SEM obliegt. Es ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Nicht nur erstaunt, dass der Beschwerdeführer dies dem SEM vorzuwerfen scheint, sondern auch, dass er behauptet, die Sache sei spruchreif gewesen, nachdem er rund zwei Wochen zuvor zahlreiche nicht übersetzte Beweismittel eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 stellte der Rechtsvertreter dann noch einen ärztlichen Bericht in Aussicht und rund vier Monate später, am 5. Juni 2023, gab er Dokumente im Zusammenhang mit einem neuen Strafverfahren samt (nicht-professioneller) Übersetzung zu den Akten. Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, wird nicht bestritten, ist aber im hier interessierenden Zusammenhang auch gar nicht wesentlich. Tatsache ist sodann, dass sich mit seinen Beweismitteleingaben die Entscheidgrundlage erheblich verändert hat, gab er noch anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen an, im Jahre 2017 sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, dessen Stand er nicht kenne (A17 F73, F75, F82), während sich aus den eingereichten Übersetzungen ergibt, dass er am (...) 2022 zu einer Freiheitsstrafe von (...) und (...) verurteilt worden sei. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es dem SEM möglich gewesen sein dürfte, diese Dokumente innert der letzten acht Monate zu prüfen und ebenso, ihn zu einer ergänzenden Anhörung vorzuladen. Diese Zeitspanne ist aber nicht übermässig beziehungsweise hinreichend lang, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Schliesslich erscheint auch die Gesamtdauer des Verfahrens mit Blick auf seine Komplexität angemessen. Indem der Beschwerdeführer nach dem 5. Juni 2023 weitere Beweismittel einreichte, anerkannte er implizit eine fehlende Entscheidreife. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV zu verneinen. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das SEM, wie angekündigt, den Beschwerdeführer zeitnah zu einer ergänzenden Anhörung vorladen wird und inskünftig auf seine Eingaben in angemessener Weise reagiert. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2023 die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des Nachweises seiner Bedürftigkeit gewährt wurde und er eine Bestätigung über die Ausrichtung finanzieller Hilfe vom 29. November 2023 einreichte, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: