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E-6282/2023

E-6282/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-11 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte am 25. November 2021 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Am 15. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 zeigte ihm das SEM an, dass sein Asylgesuch aufgrund der Unterbringungssituation im erweiterten Verfahren behandelt werde. Ebenso kündigte es ihm die Zuweisung in den Kanton B._______ an. Am 20. Dezember 2021 wurde das Mandatsverhältnis mit seinem damaligen Rechtsvertreter beendet. C. Am 18. Januar 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte das SEM um vorgängige Akteneinsicht, sofern dieses einen negativen Entscheid in Erwägung ziehen sollte. D. Mit Fax vom 5. April 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte darum, dass im Falle einer ergänzenden Anhörung das Anhörungsteam nur aus Frauen bestehen solle. E. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nochmals nach dem Verfahrensstand und ersuchte wiederum darum, dass im Falle einer ergänzenden Anhörung das Anhörungsteam nur aus Frauen bestehen solle. F. Mit Schreiben vom 15. November 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Verfahrensstandsanfrage an das SEM. G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 wandte sich der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin an das SEM und ersuchte dieses bis zum 13. März 2023 den Verfahrensstand und die nächsten Verfahrensschritte mitzuteilen, falls zur Sachverhaltserstellung notwendig, eine ergänzende Anhörung zu planen oder einen Entscheid in der Sache zu fällen. Dabei erklärte er, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn eine Rückmeldung bis zum besagten Datum ausbleiben würde. H. Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 28. Juli 2022 zu den Akten. Zudem ersuchte er das SEM mit Verweis auf sein Schreiben vom 13. Februar 2023 und seinen psychischen Zustand das Asylgesuch prioritär zu behandeln. I. Mit Eingabe vom 19. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer unter sinngemässer Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde um beschleunigte Behandlung des Verfahrens und um rasche Ansetzung einer weiteren Anhörung durch ein ausschliesslich weibliches Anhörungsteam sowie um eine Rückmeldung bis zum 18. Mai 2023. J. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 9. Mai 2023 ein und ersuchte unter Hinweis auf den psychischen Zustand mit Nachdruck um beschleunigte Behandlung des Verfahrens. K. Mit E-Mail vom 4. August 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM mit Verweis auf die beantragte ergänzende Anhörung, ihm den Verfahrensstand mitzuteilen. L. Mit Eingabe vom 14. November 2023 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren der Vorinstanz eine Rechtsverzögerung darstelle und diese sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. M. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Eingabe vom 14. November 2023 eine Unterschrift fehle und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen sowie seine Mittellosigkeit zu belegen. N. Mit Eingabe vom 21. November 2023 wurde eine unterzeichnete Beschwerdeschrift sowie eine Fürsorgebestätigung vom 21. November 2023 eingereicht. O. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 10. November 2021 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Das Prüfungsergebnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er vor über 24 Monaten ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei prioritär zu behandeln, da er dazumal ein unbegleiteter Minderjähriger gewesen sei und aufgrund seiner psychischen Beschwerden als vulnerable gelte. Auch seien keine anderen Gründe ersichtlich, die die vorliegende Verfahrensverzögerung zu erklären vermögen. Er habe im Verfahren drei Fotos von Personen und eines «seines Geburtsdatums» eingereicht, weshalb aufwändige Übersetzungsarbeiten oder Beweismittelabklärungen auszuschliessen seien. Seit der Zuteilung in das erweiterte Verfahren am 20. Dezember 2021 seien weder weitere ersichtliche Verfahrensschritte ergangen noch habe die Vorinstanz Auskunft über den Verfahrensstand erteilt, obwohl sie dazu achtmal aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Er habe um die Ansetzung einer ergänzenden Anhörung gebeten, sollte eine solche noch notwendig sein. Jedoch sei auch dieses Ersuchen unbeantwortet geblieben. Angesichts der bald zweijährigen Untätigkeit habe die Vorinstanz das Asylgesuch nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt. Es sei damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen. Es sei daher festzustellen, dass das Verhalten der Vorinstanz eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch vom 10. November 2021 ohne weitere Verzögerung zu behandeln.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet ist. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Eingabe der Beschwerde seit rund 24 Monaten hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich, sind nach der Verfügung vom 16. Dezember 2021 seitens der Vorinstanz keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Zu Recht weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung sowie der Zuweisung ins erweiterte Verfahren noch minderjährig war, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, sein Gesuch prioritär zu behandeln (Art. 17 Abs. 2bis AsylG). Dennoch war die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung während annähernd 23 Monaten untätig geblieben und nahm keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr vor. Zudem reagierte sie weder auf die Anfragen und Eingaben des Beschwerdeführers noch liess sie sich zur Beschwerde vernehmen. Es gilt an dieser Stelle anzumerken, dass weder das Fax vom 5. April 2022 noch die E-Mail vom 4. August 2023, welche beide der Beschwerdeschrift beilagen, sich in den vorinstanzlichen Akten finden lassen. Ob diese zwei Anfragen zum Verfahrensstand der Vorinstanz beziehungsweise der zuständigen Stelle schlussendlich zugegangen sind, kann vorliegend offenbleiben, da erwiesenermassen sämtliche anderen Anfragen seitens der Vorinstanz unbeantwortet geblieben sind. Mithin muss sich diese angesichts ihrer Untätigkeit vorhalten lassen, dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.

E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist und die Vorinstanz aufzufordern ist, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen und einer Verfügung zuzuführen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Eine Kostennote wurde von Seiten der Rechtsvertretung nicht eingereicht, jedoch lässt sich der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 825.- festzusetzen (Art. 9-11, 13 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und einer Verfügung zuzuführen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 825.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6282/2023 Urteil vom 11. März 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte am 25. November 2021 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Am 15. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 zeigte ihm das SEM an, dass sein Asylgesuch aufgrund der Unterbringungssituation im erweiterten Verfahren behandelt werde. Ebenso kündigte es ihm die Zuweisung in den Kanton B._______ an. Am 20. Dezember 2021 wurde das Mandatsverhältnis mit seinem damaligen Rechtsvertreter beendet. C. Am 18. Januar 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte das SEM um vorgängige Akteneinsicht, sofern dieses einen negativen Entscheid in Erwägung ziehen sollte. D. Mit Fax vom 5. April 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte darum, dass im Falle einer ergänzenden Anhörung das Anhörungsteam nur aus Frauen bestehen solle. E. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nochmals nach dem Verfahrensstand und ersuchte wiederum darum, dass im Falle einer ergänzenden Anhörung das Anhörungsteam nur aus Frauen bestehen solle. F. Mit Schreiben vom 15. November 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Verfahrensstandsanfrage an das SEM. G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 wandte sich der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin an das SEM und ersuchte dieses bis zum 13. März 2023 den Verfahrensstand und die nächsten Verfahrensschritte mitzuteilen, falls zur Sachverhaltserstellung notwendig, eine ergänzende Anhörung zu planen oder einen Entscheid in der Sache zu fällen. Dabei erklärte er, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn eine Rückmeldung bis zum besagten Datum ausbleiben würde. H. Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 28. Juli 2022 zu den Akten. Zudem ersuchte er das SEM mit Verweis auf sein Schreiben vom 13. Februar 2023 und seinen psychischen Zustand das Asylgesuch prioritär zu behandeln. I. Mit Eingabe vom 19. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer unter sinngemässer Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde um beschleunigte Behandlung des Verfahrens und um rasche Ansetzung einer weiteren Anhörung durch ein ausschliesslich weibliches Anhörungsteam sowie um eine Rückmeldung bis zum 18. Mai 2023. J. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 9. Mai 2023 ein und ersuchte unter Hinweis auf den psychischen Zustand mit Nachdruck um beschleunigte Behandlung des Verfahrens. K. Mit E-Mail vom 4. August 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM mit Verweis auf die beantragte ergänzende Anhörung, ihm den Verfahrensstand mitzuteilen. L. Mit Eingabe vom 14. November 2023 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren der Vorinstanz eine Rechtsverzögerung darstelle und diese sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. M. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Eingabe vom 14. November 2023 eine Unterschrift fehle und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen sowie seine Mittellosigkeit zu belegen. N. Mit Eingabe vom 21. November 2023 wurde eine unterzeichnete Beschwerdeschrift sowie eine Fürsorgebestätigung vom 21. November 2023 eingereicht. O. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 10. November 2021 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

2. Das Prüfungsergebnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er vor über 24 Monaten ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei prioritär zu behandeln, da er dazumal ein unbegleiteter Minderjähriger gewesen sei und aufgrund seiner psychischen Beschwerden als vulnerable gelte. Auch seien keine anderen Gründe ersichtlich, die die vorliegende Verfahrensverzögerung zu erklären vermögen. Er habe im Verfahren drei Fotos von Personen und eines «seines Geburtsdatums» eingereicht, weshalb aufwändige Übersetzungsarbeiten oder Beweismittelabklärungen auszuschliessen seien. Seit der Zuteilung in das erweiterte Verfahren am 20. Dezember 2021 seien weder weitere ersichtliche Verfahrensschritte ergangen noch habe die Vorinstanz Auskunft über den Verfahrensstand erteilt, obwohl sie dazu achtmal aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Er habe um die Ansetzung einer ergänzenden Anhörung gebeten, sollte eine solche noch notwendig sein. Jedoch sei auch dieses Ersuchen unbeantwortet geblieben. Angesichts der bald zweijährigen Untätigkeit habe die Vorinstanz das Asylgesuch nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt. Es sei damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen. Es sei daher festzustellen, dass das Verhalten der Vorinstanz eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch vom 10. November 2021 ohne weitere Verzögerung zu behandeln. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet ist. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Eingabe der Beschwerde seit rund 24 Monaten hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich, sind nach der Verfügung vom 16. Dezember 2021 seitens der Vorinstanz keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Zu Recht weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung sowie der Zuweisung ins erweiterte Verfahren noch minderjährig war, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, sein Gesuch prioritär zu behandeln (Art. 17 Abs. 2bis AsylG). Dennoch war die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung während annähernd 23 Monaten untätig geblieben und nahm keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr vor. Zudem reagierte sie weder auf die Anfragen und Eingaben des Beschwerdeführers noch liess sie sich zur Beschwerde vernehmen. Es gilt an dieser Stelle anzumerken, dass weder das Fax vom 5. April 2022 noch die E-Mail vom 4. August 2023, welche beide der Beschwerdeschrift beilagen, sich in den vorinstanzlichen Akten finden lassen. Ob diese zwei Anfragen zum Verfahrensstand der Vorinstanz beziehungsweise der zuständigen Stelle schlussendlich zugegangen sind, kann vorliegend offenbleiben, da erwiesenermassen sämtliche anderen Anfragen seitens der Vorinstanz unbeantwortet geblieben sind. Mithin muss sich diese angesichts ihrer Untätigkeit vorhalten lassen, dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.

5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist und die Vorinstanz aufzufordern ist, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen und einer Verfügung zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Eine Kostennote wurde von Seiten der Rechtsvertretung nicht eingereicht, jedoch lässt sich der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 825.- festzusetzen (Art. 9-11, 13 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und einer Verfügung zuzuführen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 825.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: