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E-3795/2018

E-3795/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 15. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Sodann folgte am 12. April 2018 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Iran. Dort habe er mit seiner Mutter beziehungsweise mit seiner Ehefrau gelebt. Er habe die Schule bis zur neunten beziehungsweise elften Klasse besucht. Sodann habe er bis (...) 2014 ein Geschäft geführt, in dem insbesondere (...) und (...) worden seien. Von (...) 2014 an sei er zudem bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 im (...) tätig gewesen. Im Jahr (...) habe er seine afghanische Frau geheiratet, nachdem sie bereits (...) eine enge Beziehung geführt hätten. Seine Frau habe jedoch ihren afghanischen Cousin heiraten sollen, wovon er, der Beschwerdeführer, anfangs ihrer Beziehung nichts gewusst habe. Nach der Heirat hätten die Probleme angefangen. Der Cousin habe ihn bedroht, was er zunächst nicht ernstgenommen habe. Später habe er erfahren, dass dieser Cousin als Spion für die afghanischen und iranischen Behörden tätig gewesen sei und iranische Identitätspapiere gehabt habe. Mit zunehmenden Drohungen sei er gezwungen gewesen, sein Haus und Geschäft zu wechseln. Daher sei er mit seiner Frau nach C._______ bei B._______ gezogen. Eines Nachts (im Jahr [...]) hätten ihn (...) Personen angegriffen und verprügelt, wonach er einige Zeit im Spital gewesen sei. Seine Frau habe er nach diesem Angriff nicht mehr gesehen, sie sei vermutlich nach Kabul, Afghanistan, zu ihrer Mutter gezogen. Seine Familie habe zur Scheidung gedrängt und auch seine Frau habe sich zum Schutz von ihm scheiden lassen wollen. Daher sei die Ehe im (...) in Abwesenheit seiner Frau geschieden worden. Trotzdem seien die Probleme schlimmer geworden. Er sei bedroht und ihm sei vorgeworfen worden, er würde seine Ex-Frau verstecken. Der Cousin beziehungsweise der Onkel der Ex-Frau hätten ihm einmal gedroht, ihn zu enthaupten, sollte er mit der Ex-Frau zusammen gesehen werden. Somit sei er wiederum gezwungen gewesen, sein Geschäft zu schliessen (ca. [...] 2014). Er habe Anzeige erstatten wollen, sein Anwalt habe ihm aber davon abgeraten. Er habe Angst gehabt, dass man seine Ex-Frau umbringen und ihm den Mord anhängen würde. Die letzten (...) beziehungsweise (...) Monate vor seiner Ausreise habe er bei seiner Schwester gewohnt. Da seine Familie ebenfalls wegen der Suche nach der Ex-Frau durch ihre Familie belästigt worden sei, habe er beschlossen, ins Ausland zu gehen. Im (...) 2015 sei er mit seinem (...) nach Teheran geflogen und anschliessend mit Hilfe eines Schleppers bis in die Türkei gereist. Von dort seien sie gemeinsam mit seiner Schwester F. und ihren Kindern, die direkt in die Türkei geflogen seien, bis in die Schweiz gelangt. Seine Schwester sei zum Christentum konvertiert und er, der Beschwerdeführer, habe ihr versprochen, nach der Ankunft in der Schweiz ebenfalls zu konvertieren. Hier sei er im Mai 2016 getauft worden. Zunächst sei er in die Kirche der Persischen Christlichen Gemeinde in der Schweiz (PCGS) gegangen, mittlerweile besuche er die grosse Kirche von D._______. Im Iran sei er wegen (...) verurteilt worden, er habe die Strafe jedoch durch Beziehungen und Bestechung abwenden können. Sodann habe er eine Geldbusse wegen des Verkaufs von (...) bezahlen müssen. Als Beweismittel reichte er seine Shenasnameh, eine Scheidungsurkunde und ein Taufbekenntnis zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl; ferner machte er Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten und den mit der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht einzureichen. F. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Ratenzahlung vom 12. Juli 2018 wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine dreitägige Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gewährt. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt. G. Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Diese ging innert Frist beim Gericht ein (Vernehmlassung vom 29. November 2018). H. Am 7. Dezember 2018 wurden Kopien einer PCGS-Mitgliedskarte des Beschwerdeführers sowie eines Bestätigungsschreibens der PCGS zu den Akten gereicht. I. Der Beschwerdeführer reichte durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter innert erstreckter Frist eine Replik vom 18. Januar 2019 ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Replik wurden Kopien des obgenannten Bestätigungsschreibens der PCGS, eines Arztzeugnis vom 14. Juli 2018 sowie einer Fürsorgebestätigung vom 14. Januar 2019 beigelegt.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit einer afghanischen Frau verheiratet gewesen und im (...) von ihr geschieden worden sei. Er habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass er den Iran aufgrund dieser Beziehung habe verlassen müssen, nachdem er wiederholt bedroht und verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau seien von Anfang an wie Eheleute zusammen gewesen, hätten zusammengewohnt und eine intime Beziehung gehabt. Bis zur Hochzeit seien (...) vergangen (SEM-Akte A15 F64, F122 ff., F185). Daher sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, erst als er seine Ex-Frau habe heiraten wollen, von ihrer Verpflichtung zur Eheschliessung mit ihrem Cousin erfahren habe. Umso unwahrscheinlicher sei dies, als seine Ex-Frau seit ihrer Kindheit für den Cousin bestimmt gewesen sei (SEM-Akte A15 F87). Weiter sei es mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Frau habe heiraten können, obschon seine Familie und die Familie seiner Ex-Frau - bis auf deren Mutter - gegen die Beziehung gewesen seien. Insbesondere sei nicht wahrscheinlich, dass die Ehe gegen den Willen des Vaters der Ex-Frau, der vom Heiratsvorhaben gewusst und die Ex-Frau unter Druck gesetzt habe (SEM-Akte A15 F87), habe geschlossen werden können. Der Onkel der Ex-Frau sei im Iran einflussreich gewesen und habe für den iranischen Geheimdienst gearbeitet, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Familie die Ehe zu verhindern gewusst hätte. Die Erklärung, das fehlende Einverständnis des Vaters sei auf seine Landesabwesenheit zurückzuführen, überzeuge nicht, zumal der Vater vor der Eheschliessung seine Ablehnung geäussert haben solle und später in den Iran gereist sei (SEM-Akte A15 F107 ff., F119). Sodann sei nicht verständlich, weshalb der durch den Cousin der Ex-Frau veranlasste Angriff auf den Beschwerdeführer erst über (...) Jahre nach der Eheschliessung stattgefunden haben solle (SEM-Akte A15 F116), obschon die Familie der Ex-Frau bereits vor der Heirat gegen ebendiese gewesen sei (SEM-Akte A15 F87). Ferner habe der Beschwerdeführer an der BzP erwähnt, der Cousin der Ex-Frau habe für die iranischen und afghanischen Behörden spioniert und es sei ihm wirtschaftlich sehr gut gegangen. Ebenfalls habe er diesen Cousin nach der Scheidung einmal getroffen, woraufhin der Cousin gedroht habe, er würde ihn, den Beschwerdeführer, und seine Ex-Frau köpfen lassen (SEM-Akte A4 S. 8 f.). An der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen geltend gemacht, der Onkel der Ex-Frau habe für den iranischen Geheimdienst gearbeitet respektive dieser Onkel sei nach der Scheidung in sein Geschäft gekommen und habe ihm mit der Enthauptung gedroht (SEM-Akte A15 F87, F92). Den Cousin der Ex-Frau habe er nicht erwähnt. Sodann habe der Beschwerdeführer an der BzP erklärt, er sei von (...) "Typen" verprügelt und mit Hilfe der Nachbarschaft vom Angriff gerettet worden. An der Anhörung habe er einen Schlag erwähnt, nach welchem er bewusstlos geworden sei. Auf die helfenden Nachbarn habe er nicht hingewiesen (SEM-Akten A4 S. 8; A15 F87, F98 ff.).

E. 4.1.2 Weiter seien die geltend gemachte Verurteilung wegen (...) und Geldbusse aufgrund des Verkaufs (...) offensichtlich nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers. Ferner sei nicht ersichtlich, dass ihm aus diesen Vorfällen bei einer Rückkehr Probleme mit den iranischen Behörden erwachsen würden.

E. 4.1.3 Bezüglich der geltend gemachten Konversion zum Christentum sei festzuhalten, dass offengelassen werden könne, ob die Konversion einer tatsächlichen Überzeugung entspreche und nachhaltig sei. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei festzustellen, dass die Glaubensausübung des Beschwerdeführers (regelmässige Kirchenbesuche) weit entfernt von einer aktiven, allenfalls missionierenden Glaubensausübung sei. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Familienangehörigen würden ihm aufgrund des Glaubenswechsels keine Probleme bereiten (SEM-Akte A15 F175 ff.). Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich bei seiner Rückkehr in den Iran eine Verfolgung aufgrund der Konversion zum Christentum verwirklichen werde.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, im Anhörungsprotokoll seien Übersetzungs- sowie Protokollierungsfehler festzustellen (z.B. SEM-Akte A15 F87). Der Dolmetscher habe seine Aussagen teilweise mangelhaft oder falsch übersetzt, was zur unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geführt habe. Ferner habe die unpräzise Übersetzung dazu geführt, dass er auf ihm gestellte Fragen nicht genügend habe eingehen können. Zum Beispiel hätte man ihm die Frage F161 zur Glaubensausübung erläutern müssen. Er lese die Bibel, beteilige sich an Gottesdiensten der PCGS und sei bei den Anhängern dieser Gemeinschaft bekannt. Er habe an den Gottesdiensten nicht mehr teilgenommen, nachdem seine (...) im Jahr 2016 in den Iran zurückgereist sei und man sie befragt habe, weshalb sie nicht konvertiert sei. Daraus sei zu entnehmen, dass die Behörden über die Konversion aller Familienmitglieder Bescheid gewusst hätten. Es sei klar, dass die Behörden dies nicht offen gesagt hätten, zumal beteiligte Personen dadurch vorgewarnt würden. Er gehe davon aus, dass jemand aus der PCGS die iranischen Behörden über seine Taufe und Konversion informiert habe. Er sei an der Anhörung unter psychischem Druck gestanden und habe befürchtet, die Schweiz würde die iranischen Behörden über seine christliche Aktivität informieren. Daher habe er diese nicht näher erläutert, weshalb eine erneute Befragung durchzuführen sei. Sodann habe sich seine Schwester F. an einer christlichen Menschenrechtsdemonstration beteiligt, was im iranischen Fernsehen ausgestrahlt worden sei. Die iranischen Behörden seien sich über die Konversion seiner Schwester im Klaren, weshalb sie auch seine Konversion in Erfahrung bringen könnten. Aufgrund dessen und weil das SEM für den Asylentscheid 36 Monate beansprucht habe, drohe ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine Gefahr für Leib und Leben.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, bei der zitierten Stelle im Anhörungsprotokoll liege eine mangelhafte Interpunktion im Satz vor. Es handle sich allenfalls um eine unsorgfältige, nicht jedoch um eine fehlerhafte Protokollierung oder Übersetzung. Es wäre verfehlt, von einem fehlerhaften Beispiel pauschal auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu schliessen.

E. 4.4 Anlässlich der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die genannte Stelle im Anhörungsprotokoll sei nur beispielhaft gewesen. Es handle sich insgesamt um eine fehlerhafte Übersetzung beziehungsweise Protokollierung. Der Dolmetscher habe ungenau übersetzt (mit Verweis auf SEM-Akte A15, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Die Infragestellung seiner Glaubhaftigkeit aufgrund widersprüchlicher Aussagen, insbesondere zu Verwandtschaftsverhältnissen, sei daher ungerechtfertigt. Sodann habe er seine Asylvorbringen glaubhaft, ausführlich und substantiiert geschildert. Bezüglich des Angriffs auf ihn habe er an der Anhörung erklärt, er sei nach einem Schlag bewusstlos gewesen. Da er nach dem Angriff mit Verletzungen länger im Spital gewesen sei, sei er sicher, dass er verprügelt worden sei. Weiter sei durchaus nachvollziehbar, dass seine Ex-Frau und deren Mutter die versprochene Heirat mit dem Cousin lange verdrängt hätten, um die Liebe zu ihm, dem Beschwerdeführer, nicht zu belasten oder gefährden. Daher sei dieses Thema erst mit Beginn eines aktiven Besitzanspruches des Cousins und seiner Familie zur Sprache gekommen. Ferner habe er, der Beschwerdeführer, gegen den Willen seiner Familie eine Beziehung zu seiner Ex-Frau haben und diese heiraten können, da seine Familie "Mazlum" sei und ihn deshalb nicht an der Heirat gehindert habe (mit Verweis auf SEM-Akte A15 F176). Die Ehe ohne Zustimmung des Vaters der Frau sei bei dessen Abwesenheit unter gewissen Umständen möglich. Die Vorinstanz könne nicht abschliessend beurteilen, ob die Umstände vorliegend einen Verzicht auf die Zustimmung des Vaters zugelassen hätten. Des Weiteren sei nicht unglaubhaft, dass der Angriff erst über (...) Jahre nach der Eheschliessung stattgefunden habe, zumal Gewalttaten zur Wiederherstellung der Familienehre von der Logik nicht zugänglicher Emotionen gesteuert würden. Er, der Beschwerdeführer, habe mit der Beziehung und Heirat einer versprochenen Afghanin gegen soziale Normen der iranischen und afghanischen Heiratskultur verstossen, weshalb er begründete Furcht vor weiteren Angriffen durch Angehörige der Familie seiner Ex-Frau habe. Der iranische Staat sei nicht fähig und willens ihn zu schützen, da er keine Beweise gegen die Täterschaft / "Vergeltungsberechtigten" habe. Sodann habe das SEM zur Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft fälschlicherweise lediglich die Strafe wegen (...) und Busse aufgrund des Verkaufs (...) herangezogen. Zu seiner Glaubensausübung sei festzuhalten, dass regelmässige Kirchgänge eine aktive, nach aussen sichtbare Ausübung darstellten. Ferner wisse seine Familie noch nichts von seiner Konversion. Seine Schwester F. sei jedoch aufgrund ihrer Konversion von der Familie verstossen worden; er vermute, durch Einfluss der angeheirateten Familie des neuen Mannes seiner Mutter. Eine Denunziation bei den iranischen Behörden sei daher sehr wahrscheinlich, sobald die strenggläubige Familie des Ehemannes seiner Mutter auch von seiner Konversion wisse.

E. 5.1 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobene formelle Rüge einzugehen, wonach eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliege.

E. 5.1.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, da es während der Anhörung zu Übersetzungsproblemen und Protokollierungsfehlern gekommen sei. Hierfür zeigt er ein Beispiel einer fehlerhaften Protokollierung auf (SEM-Akte A15 F87), welche vom SEM jedoch als Interpunktionsfehler erklärt worden ist. Dem Anhörungsprotokoll lassen sich sodann keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher entnehmen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er den Dolmetscher gut verstehe (SEM-Akte A15 F57). Auch sind im Protokoll kaum Korrekturen ersichtlich und der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls nach der Rückübersetzung bestätigt. Entsprechend ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht davon auszugehen, dass an der Anhörung ein Übersetzungsproblem vorgelegen hat, das widersprüchliche Aussagen rechtfertigen könnte. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es sei eine erneute Befragung mit ihm durchzuführen, da er seine christlichen Aktivitäten aufgrund der mangelhaften Übersetzung der ihm gestellten Fragen nicht ausreichend habe erläutern können. Wie bereits ausgeführt, ist nicht von einer fehlerhaften Übersetzung auszugehen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer an der Anhörung eine Vielzahl von Fragen zu seiner Glaubensausübung gestellt (SEM-Akte A15 F 158 ff.). Mithin hat er ausreichend Gelegenheit erhalten, sich diesbezüglich zu äussern. Weitere Ergänzungen nimmt er anlässlich der Eingaben auf Beschwerdeebene noch vor. Inwiefern eine erneute Anhörung zu diesem Punkt erforderlich wäre, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

E. 5.1.3 Die Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 4.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Eingaben auf Beschwerdeebene vermag daran nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass kein Anlass besteht, an der geltend gemachten Ehe beziehungsweise Scheidung (von [...], untermauert mit einer Scheidungsurkunde) zu zweifeln, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht näher einzugehen ist. Allerdings vermag der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten hinsichtlich der Drohungen durch die Familie der Ex-Frau nicht auszuräumen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau ungefähr (...) lang eine Beziehung gehabt hätten und dann über (...) Jahre lang verheiratet gewesen seien, bis es zum geltend gemachten Angriff auf den Beschwerdeführer gekommen sei, obwohl der Cousin beziehungsweise Onkel der Ex-Frau bereits vor der Heirat begonnen habe, sie zu bedrohen (SEM-Akte A15 F120 f.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei besagtem Angriff niemanden habe identifizieren können (SEM-Akte A15 F89, F99), folglich also nicht weiss, von wem er überfallen worden sei (vgl. nachfolgend). Auffällig ist sodann, dass der Beschwerdeführer geltend macht, es habe sehr viele Drohungen gegeben und sie seien unter Druck gesetzt worden. Dennoch vermag er nur unsubstantiierte und oberflächliche Schilderungen hierzu zu machen (z.B. SEM-Akte A15 F114 f., F117) und kann lediglich zwei konkrete Situationen nennen. So gibt er an, noch vor der Heirat sei der Cousin einmal in seinen Laden kommen und habe ihn bedroht, sodass er gezwungen gewesen sei, sein Geschäft zu schliessen (SEM-Akte A15 F117). Weitere Ausführungen zu diesem anscheinend einschneidenden Erlebnis macht er jedoch nicht. Sein zweites Geschäft habe er wiederum schliessen müssen, da er dort vom Onkel seiner Ex-Frau bedroht worden sei (SEM-Akte A15 F126 ff.). Neben der Unsubstantiiertheit der Schilderungen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass seine Äusserungen bezüglich dieser zwei Bedrohungssituationen an der BzP und an der Anhörung widersprüchlich sind. An der BzP erklärte der Beschwerdeführer, der Cousin habe ihm ungefähr (...) Monate vor der Ausreise damit gedroht, er würde ihn und seine Ex-Frau köpfen lassen. Eine solche Drohung durch den Onkel erwähnte er nicht. An der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, der Cousin habe ihn noch vor der Hochzeit einmal bedroht. Ferner sei der Onkel einmal zu ihm in den Laden gekommen und habe gedroht, ihn und die Ex-Frau zu enthaupten, wenn er sie zusammen sehe (SEM-Akten A4 S. 9 f.; A15 F87, F92), woraufhin er sein Geschäft zwischen (...) 2014 habe schliessen müssen. Bis zur Ausreise im (...) 2015 - also (...) nach der Schliessung des Ladens - sei er noch im (...) tätig gewesen (SEM-Akte A15 F44 ff., F54 f.). Im Widerspruch dazu sei in den (...) Monaten zwischen dieser Drohung im Laden und seiner Ausreise nichts weiter vorgefallen. Er habe sich bei seiner ebenfalls in B._______ wohnenden Schwester aufgehalten und seinen Nachnamen geändert (SEM-Akte A4 S. 10). Hierzu ist anzumerken, dass der Cousin oder Onkel der Ex-Frau, wäre er wie behauptet ein wohlhabender, einflussreicher Mann, der beim iranischen Geheimdienst tätig gewesen sei, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätte ausfindig machen können, hätte er eine Drohung tatsächlich in die Tat umsetzen wollen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkauf seines Geschäfts (...) 2014 noch bis zu seiner Ausreise (...) 2015 anscheinend ohne weitere Vorfälle im (...) tätig gewesen sei. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf adäquaten staatlichen Schutz hätte in Anspruch nehmen können, hätte tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung bestanden. So gibt er selbst an, die Polizei sei nach obgenanntem Angriff zu ihm ins Spital gekommen, habe den Vorfall von Amtes wegen untersucht und ihm angeboten, eine Anzeige gegen die beteiligten, unbekannten Personen zu machen, worauf er mangels Beweismittel jedoch verzichtet habe (SEM-Akte A15 F135-138). Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass durch die geltend gemachten Bedrohungen durch den Cousin oder Onkel seiner Ex-Frau - insbesondere nach der Scheidung im (...) - eine ernsthafte Verfolgungsgefahr bestanden hat. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland erfüllte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen somit nicht.

E. 5.3 Sodann ist hinsichtlich der in der Schweiz erfolgten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen.

E. 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.5).

E. 5.3.2 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5).

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer untermauert seine Konversion in der Schweiz mit einem Taufbekenntnis aus dem Jahr 2016, einer Kopie einer PCGS-Mitgliedskarte und einem Bestätigungsschreiben der PCGS vom 14. Oktober 2018 (in Kopie), wonach er ein aktives Mitglied der Gemeinde sei. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er besuche regelmässig eine Kirche in D._______. Zu Gottesdiensten der PCGS sei er früher gegangen. Kontakt zu anderen Christen habe er nicht (vgl. SEM-Akte A15 F163 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der regelmässige Kirchenbesuch keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellt (vgl. u.a. Urteile D-3667/2016 E. 3.2.6 und D-2496/2018 E. 5.5). Ebenfalls kann von der angeblich bekannten Konversion seiner Schwester F. oder dem unsubstantiiert gebliebenen Hinweis, diese habe an einer Demonstration in E._______ gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran teilgenommen, was gefilmt und auf Youtube veröffentlicht worden sei, nicht darauf geschlossen werden, die Konversion des Beschwerdeführers sei den iranischen Behörden bekannt. So führte er selbst aus, seine (...) sei im Jahr 2016 nach ihrer Rückkehr von den iranischen Behörden zu ihrem Glauben befragt worden. Nach ihm oder einer allfälligen Konversion seinerseits sei sie aber nicht befragt worden (SEM-Akte A15 F191 f.). Zur befürchteten Gefahr einer Denunziation durch die Familie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung im April 2018 zu Protokoll gegeben hat, er telefoniere oft mit seiner Mutter, da diese einsam und allein sei. Ferner hätte er bei Bekanntwerden seiner Konversion von seiner Familie, die "Mazlum" sei, keine Probleme zu befürchten (SEM-Akte A15 F30, F176). Entsprechend vermögen die unsubstantiierten Behauptungen in der Replik, seine Schwester F. sei aufgrund ihrer Konversion von der Familie verstossen worden und eine Denunziation durch die angeheiratete, strenggläubige Familie des Mannes seiner Mutter sei sehr wahrscheinlich, nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, die iranischen Behörden hätten Kenntnis von der christlichen Glaubensausübung des Beschwerdeführers (vgl. Urteil D-3667/2016 E. 3.2.6). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Ein Interesse des iranischen Staats an einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist somit nicht anzunehmen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend, die von obgenanntem Angriff im Iran herrührten (insbesondere [...]). Dem eingereichten Arztbericht vom 14. Juli 2018 lassen sich diese oder andere gesundheitlichen Probleme nicht entnehmen. Ebenfalls werden in dem Bericht keine notwendigen Behandlungen erwähnt. Der in Aussicht gestellte Bericht eines Psychologen liegt dem Gericht bislang nicht vor. Sodann hat der Beschwerdeführer an der Anhörung im April 2018 bestätigt, es gehe ihm gut und er habe keine gesundheitlichen Probleme (SEM-Akte A15 F74 f.). Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen (vgl. zu den Anforderungen zur Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Gründe u.a. Urteil D-2496/2018 E. 6.4).

E. 7.3.3 Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und hat einige Jahre Schul- sowie Berufserfahrung. Vor seiner Ausreise hat er selbständig ein Geschäft geführt und war danach im (...) tätig, womit er sich neben seinem Lebensunterhalt auch seine Ausreise finanziert habe. Sodann verfügt er in seiner Heimatstadt über zahlreiche Verwandte und Freunde, mithin über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Im Rahmen der Replik ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 14. Januar 2019 ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - und damit auch der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) - ist daher gutzuheissen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zurückzuerstatten.

E. 9.3 Der amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Als amtlicher Rechtsbeistand wird lic. iur. Johannes Kramer beigeordnet.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3795/2018 Urteil vom 14. Februar 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Johannes Kramer, Advokaturbüro Kernstrasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 15. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Sodann folgte am 12. April 2018 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Iran. Dort habe er mit seiner Mutter beziehungsweise mit seiner Ehefrau gelebt. Er habe die Schule bis zur neunten beziehungsweise elften Klasse besucht. Sodann habe er bis (...) 2014 ein Geschäft geführt, in dem insbesondere (...) und (...) worden seien. Von (...) 2014 an sei er zudem bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 im (...) tätig gewesen. Im Jahr (...) habe er seine afghanische Frau geheiratet, nachdem sie bereits (...) eine enge Beziehung geführt hätten. Seine Frau habe jedoch ihren afghanischen Cousin heiraten sollen, wovon er, der Beschwerdeführer, anfangs ihrer Beziehung nichts gewusst habe. Nach der Heirat hätten die Probleme angefangen. Der Cousin habe ihn bedroht, was er zunächst nicht ernstgenommen habe. Später habe er erfahren, dass dieser Cousin als Spion für die afghanischen und iranischen Behörden tätig gewesen sei und iranische Identitätspapiere gehabt habe. Mit zunehmenden Drohungen sei er gezwungen gewesen, sein Haus und Geschäft zu wechseln. Daher sei er mit seiner Frau nach C._______ bei B._______ gezogen. Eines Nachts (im Jahr [...]) hätten ihn (...) Personen angegriffen und verprügelt, wonach er einige Zeit im Spital gewesen sei. Seine Frau habe er nach diesem Angriff nicht mehr gesehen, sie sei vermutlich nach Kabul, Afghanistan, zu ihrer Mutter gezogen. Seine Familie habe zur Scheidung gedrängt und auch seine Frau habe sich zum Schutz von ihm scheiden lassen wollen. Daher sei die Ehe im (...) in Abwesenheit seiner Frau geschieden worden. Trotzdem seien die Probleme schlimmer geworden. Er sei bedroht und ihm sei vorgeworfen worden, er würde seine Ex-Frau verstecken. Der Cousin beziehungsweise der Onkel der Ex-Frau hätten ihm einmal gedroht, ihn zu enthaupten, sollte er mit der Ex-Frau zusammen gesehen werden. Somit sei er wiederum gezwungen gewesen, sein Geschäft zu schliessen (ca. [...] 2014). Er habe Anzeige erstatten wollen, sein Anwalt habe ihm aber davon abgeraten. Er habe Angst gehabt, dass man seine Ex-Frau umbringen und ihm den Mord anhängen würde. Die letzten (...) beziehungsweise (...) Monate vor seiner Ausreise habe er bei seiner Schwester gewohnt. Da seine Familie ebenfalls wegen der Suche nach der Ex-Frau durch ihre Familie belästigt worden sei, habe er beschlossen, ins Ausland zu gehen. Im (...) 2015 sei er mit seinem (...) nach Teheran geflogen und anschliessend mit Hilfe eines Schleppers bis in die Türkei gereist. Von dort seien sie gemeinsam mit seiner Schwester F. und ihren Kindern, die direkt in die Türkei geflogen seien, bis in die Schweiz gelangt. Seine Schwester sei zum Christentum konvertiert und er, der Beschwerdeführer, habe ihr versprochen, nach der Ankunft in der Schweiz ebenfalls zu konvertieren. Hier sei er im Mai 2016 getauft worden. Zunächst sei er in die Kirche der Persischen Christlichen Gemeinde in der Schweiz (PCGS) gegangen, mittlerweile besuche er die grosse Kirche von D._______. Im Iran sei er wegen (...) verurteilt worden, er habe die Strafe jedoch durch Beziehungen und Bestechung abwenden können. Sodann habe er eine Geldbusse wegen des Verkaufs von (...) bezahlen müssen. Als Beweismittel reichte er seine Shenasnameh, eine Scheidungsurkunde und ein Taufbekenntnis zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl; ferner machte er Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten und den mit der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht einzureichen. F. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Ratenzahlung vom 12. Juli 2018 wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine dreitägige Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gewährt. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt. G. Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Diese ging innert Frist beim Gericht ein (Vernehmlassung vom 29. November 2018). H. Am 7. Dezember 2018 wurden Kopien einer PCGS-Mitgliedskarte des Beschwerdeführers sowie eines Bestätigungsschreibens der PCGS zu den Akten gereicht. I. Der Beschwerdeführer reichte durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter innert erstreckter Frist eine Replik vom 18. Januar 2019 ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Replik wurden Kopien des obgenannten Bestätigungsschreibens der PCGS, eines Arztzeugnis vom 14. Juli 2018 sowie einer Fürsorgebestätigung vom 14. Januar 2019 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit einer afghanischen Frau verheiratet gewesen und im (...) von ihr geschieden worden sei. Er habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass er den Iran aufgrund dieser Beziehung habe verlassen müssen, nachdem er wiederholt bedroht und verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau seien von Anfang an wie Eheleute zusammen gewesen, hätten zusammengewohnt und eine intime Beziehung gehabt. Bis zur Hochzeit seien (...) vergangen (SEM-Akte A15 F64, F122 ff., F185). Daher sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, erst als er seine Ex-Frau habe heiraten wollen, von ihrer Verpflichtung zur Eheschliessung mit ihrem Cousin erfahren habe. Umso unwahrscheinlicher sei dies, als seine Ex-Frau seit ihrer Kindheit für den Cousin bestimmt gewesen sei (SEM-Akte A15 F87). Weiter sei es mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Frau habe heiraten können, obschon seine Familie und die Familie seiner Ex-Frau - bis auf deren Mutter - gegen die Beziehung gewesen seien. Insbesondere sei nicht wahrscheinlich, dass die Ehe gegen den Willen des Vaters der Ex-Frau, der vom Heiratsvorhaben gewusst und die Ex-Frau unter Druck gesetzt habe (SEM-Akte A15 F87), habe geschlossen werden können. Der Onkel der Ex-Frau sei im Iran einflussreich gewesen und habe für den iranischen Geheimdienst gearbeitet, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Familie die Ehe zu verhindern gewusst hätte. Die Erklärung, das fehlende Einverständnis des Vaters sei auf seine Landesabwesenheit zurückzuführen, überzeuge nicht, zumal der Vater vor der Eheschliessung seine Ablehnung geäussert haben solle und später in den Iran gereist sei (SEM-Akte A15 F107 ff., F119). Sodann sei nicht verständlich, weshalb der durch den Cousin der Ex-Frau veranlasste Angriff auf den Beschwerdeführer erst über (...) Jahre nach der Eheschliessung stattgefunden haben solle (SEM-Akte A15 F116), obschon die Familie der Ex-Frau bereits vor der Heirat gegen ebendiese gewesen sei (SEM-Akte A15 F87). Ferner habe der Beschwerdeführer an der BzP erwähnt, der Cousin der Ex-Frau habe für die iranischen und afghanischen Behörden spioniert und es sei ihm wirtschaftlich sehr gut gegangen. Ebenfalls habe er diesen Cousin nach der Scheidung einmal getroffen, woraufhin der Cousin gedroht habe, er würde ihn, den Beschwerdeführer, und seine Ex-Frau köpfen lassen (SEM-Akte A4 S. 8 f.). An der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen geltend gemacht, der Onkel der Ex-Frau habe für den iranischen Geheimdienst gearbeitet respektive dieser Onkel sei nach der Scheidung in sein Geschäft gekommen und habe ihm mit der Enthauptung gedroht (SEM-Akte A15 F87, F92). Den Cousin der Ex-Frau habe er nicht erwähnt. Sodann habe der Beschwerdeführer an der BzP erklärt, er sei von (...) "Typen" verprügelt und mit Hilfe der Nachbarschaft vom Angriff gerettet worden. An der Anhörung habe er einen Schlag erwähnt, nach welchem er bewusstlos geworden sei. Auf die helfenden Nachbarn habe er nicht hingewiesen (SEM-Akten A4 S. 8; A15 F87, F98 ff.). 4.1.2 Weiter seien die geltend gemachte Verurteilung wegen (...) und Geldbusse aufgrund des Verkaufs (...) offensichtlich nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers. Ferner sei nicht ersichtlich, dass ihm aus diesen Vorfällen bei einer Rückkehr Probleme mit den iranischen Behörden erwachsen würden. 4.1.3 Bezüglich der geltend gemachten Konversion zum Christentum sei festzuhalten, dass offengelassen werden könne, ob die Konversion einer tatsächlichen Überzeugung entspreche und nachhaltig sei. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei festzustellen, dass die Glaubensausübung des Beschwerdeführers (regelmässige Kirchenbesuche) weit entfernt von einer aktiven, allenfalls missionierenden Glaubensausübung sei. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Familienangehörigen würden ihm aufgrund des Glaubenswechsels keine Probleme bereiten (SEM-Akte A15 F175 ff.). Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich bei seiner Rückkehr in den Iran eine Verfolgung aufgrund der Konversion zum Christentum verwirklichen werde. 4.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, im Anhörungsprotokoll seien Übersetzungs- sowie Protokollierungsfehler festzustellen (z.B. SEM-Akte A15 F87). Der Dolmetscher habe seine Aussagen teilweise mangelhaft oder falsch übersetzt, was zur unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geführt habe. Ferner habe die unpräzise Übersetzung dazu geführt, dass er auf ihm gestellte Fragen nicht genügend habe eingehen können. Zum Beispiel hätte man ihm die Frage F161 zur Glaubensausübung erläutern müssen. Er lese die Bibel, beteilige sich an Gottesdiensten der PCGS und sei bei den Anhängern dieser Gemeinschaft bekannt. Er habe an den Gottesdiensten nicht mehr teilgenommen, nachdem seine (...) im Jahr 2016 in den Iran zurückgereist sei und man sie befragt habe, weshalb sie nicht konvertiert sei. Daraus sei zu entnehmen, dass die Behörden über die Konversion aller Familienmitglieder Bescheid gewusst hätten. Es sei klar, dass die Behörden dies nicht offen gesagt hätten, zumal beteiligte Personen dadurch vorgewarnt würden. Er gehe davon aus, dass jemand aus der PCGS die iranischen Behörden über seine Taufe und Konversion informiert habe. Er sei an der Anhörung unter psychischem Druck gestanden und habe befürchtet, die Schweiz würde die iranischen Behörden über seine christliche Aktivität informieren. Daher habe er diese nicht näher erläutert, weshalb eine erneute Befragung durchzuführen sei. Sodann habe sich seine Schwester F. an einer christlichen Menschenrechtsdemonstration beteiligt, was im iranischen Fernsehen ausgestrahlt worden sei. Die iranischen Behörden seien sich über die Konversion seiner Schwester im Klaren, weshalb sie auch seine Konversion in Erfahrung bringen könnten. Aufgrund dessen und weil das SEM für den Asylentscheid 36 Monate beansprucht habe, drohe ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine Gefahr für Leib und Leben. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, bei der zitierten Stelle im Anhörungsprotokoll liege eine mangelhafte Interpunktion im Satz vor. Es handle sich allenfalls um eine unsorgfältige, nicht jedoch um eine fehlerhafte Protokollierung oder Übersetzung. Es wäre verfehlt, von einem fehlerhaften Beispiel pauschal auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu schliessen. 4.4 Anlässlich der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die genannte Stelle im Anhörungsprotokoll sei nur beispielhaft gewesen. Es handle sich insgesamt um eine fehlerhafte Übersetzung beziehungsweise Protokollierung. Der Dolmetscher habe ungenau übersetzt (mit Verweis auf SEM-Akte A15, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Die Infragestellung seiner Glaubhaftigkeit aufgrund widersprüchlicher Aussagen, insbesondere zu Verwandtschaftsverhältnissen, sei daher ungerechtfertigt. Sodann habe er seine Asylvorbringen glaubhaft, ausführlich und substantiiert geschildert. Bezüglich des Angriffs auf ihn habe er an der Anhörung erklärt, er sei nach einem Schlag bewusstlos gewesen. Da er nach dem Angriff mit Verletzungen länger im Spital gewesen sei, sei er sicher, dass er verprügelt worden sei. Weiter sei durchaus nachvollziehbar, dass seine Ex-Frau und deren Mutter die versprochene Heirat mit dem Cousin lange verdrängt hätten, um die Liebe zu ihm, dem Beschwerdeführer, nicht zu belasten oder gefährden. Daher sei dieses Thema erst mit Beginn eines aktiven Besitzanspruches des Cousins und seiner Familie zur Sprache gekommen. Ferner habe er, der Beschwerdeführer, gegen den Willen seiner Familie eine Beziehung zu seiner Ex-Frau haben und diese heiraten können, da seine Familie "Mazlum" sei und ihn deshalb nicht an der Heirat gehindert habe (mit Verweis auf SEM-Akte A15 F176). Die Ehe ohne Zustimmung des Vaters der Frau sei bei dessen Abwesenheit unter gewissen Umständen möglich. Die Vorinstanz könne nicht abschliessend beurteilen, ob die Umstände vorliegend einen Verzicht auf die Zustimmung des Vaters zugelassen hätten. Des Weiteren sei nicht unglaubhaft, dass der Angriff erst über (...) Jahre nach der Eheschliessung stattgefunden habe, zumal Gewalttaten zur Wiederherstellung der Familienehre von der Logik nicht zugänglicher Emotionen gesteuert würden. Er, der Beschwerdeführer, habe mit der Beziehung und Heirat einer versprochenen Afghanin gegen soziale Normen der iranischen und afghanischen Heiratskultur verstossen, weshalb er begründete Furcht vor weiteren Angriffen durch Angehörige der Familie seiner Ex-Frau habe. Der iranische Staat sei nicht fähig und willens ihn zu schützen, da er keine Beweise gegen die Täterschaft / "Vergeltungsberechtigten" habe. Sodann habe das SEM zur Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft fälschlicherweise lediglich die Strafe wegen (...) und Busse aufgrund des Verkaufs (...) herangezogen. Zu seiner Glaubensausübung sei festzuhalten, dass regelmässige Kirchgänge eine aktive, nach aussen sichtbare Ausübung darstellten. Ferner wisse seine Familie noch nichts von seiner Konversion. Seine Schwester F. sei jedoch aufgrund ihrer Konversion von der Familie verstossen worden; er vermute, durch Einfluss der angeheirateten Familie des neuen Mannes seiner Mutter. Eine Denunziation bei den iranischen Behörden sei daher sehr wahrscheinlich, sobald die strenggläubige Familie des Ehemannes seiner Mutter auch von seiner Konversion wisse. 5. 5.1 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobene formelle Rüge einzugehen, wonach eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliege. 5.1.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, da es während der Anhörung zu Übersetzungsproblemen und Protokollierungsfehlern gekommen sei. Hierfür zeigt er ein Beispiel einer fehlerhaften Protokollierung auf (SEM-Akte A15 F87), welche vom SEM jedoch als Interpunktionsfehler erklärt worden ist. Dem Anhörungsprotokoll lassen sich sodann keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher entnehmen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er den Dolmetscher gut verstehe (SEM-Akte A15 F57). Auch sind im Protokoll kaum Korrekturen ersichtlich und der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls nach der Rückübersetzung bestätigt. Entsprechend ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht davon auszugehen, dass an der Anhörung ein Übersetzungsproblem vorgelegen hat, das widersprüchliche Aussagen rechtfertigen könnte. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es sei eine erneute Befragung mit ihm durchzuführen, da er seine christlichen Aktivitäten aufgrund der mangelhaften Übersetzung der ihm gestellten Fragen nicht ausreichend habe erläutern können. Wie bereits ausgeführt, ist nicht von einer fehlerhaften Übersetzung auszugehen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer an der Anhörung eine Vielzahl von Fragen zu seiner Glaubensausübung gestellt (SEM-Akte A15 F 158 ff.). Mithin hat er ausreichend Gelegenheit erhalten, sich diesbezüglich zu äussern. Weitere Ergänzungen nimmt er anlässlich der Eingaben auf Beschwerdeebene noch vor. Inwiefern eine erneute Anhörung zu diesem Punkt erforderlich wäre, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 5.1.3 Die Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 4.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Eingaben auf Beschwerdeebene vermag daran nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass kein Anlass besteht, an der geltend gemachten Ehe beziehungsweise Scheidung (von [...], untermauert mit einer Scheidungsurkunde) zu zweifeln, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht näher einzugehen ist. Allerdings vermag der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten hinsichtlich der Drohungen durch die Familie der Ex-Frau nicht auszuräumen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau ungefähr (...) lang eine Beziehung gehabt hätten und dann über (...) Jahre lang verheiratet gewesen seien, bis es zum geltend gemachten Angriff auf den Beschwerdeführer gekommen sei, obwohl der Cousin beziehungsweise Onkel der Ex-Frau bereits vor der Heirat begonnen habe, sie zu bedrohen (SEM-Akte A15 F120 f.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei besagtem Angriff niemanden habe identifizieren können (SEM-Akte A15 F89, F99), folglich also nicht weiss, von wem er überfallen worden sei (vgl. nachfolgend). Auffällig ist sodann, dass der Beschwerdeführer geltend macht, es habe sehr viele Drohungen gegeben und sie seien unter Druck gesetzt worden. Dennoch vermag er nur unsubstantiierte und oberflächliche Schilderungen hierzu zu machen (z.B. SEM-Akte A15 F114 f., F117) und kann lediglich zwei konkrete Situationen nennen. So gibt er an, noch vor der Heirat sei der Cousin einmal in seinen Laden kommen und habe ihn bedroht, sodass er gezwungen gewesen sei, sein Geschäft zu schliessen (SEM-Akte A15 F117). Weitere Ausführungen zu diesem anscheinend einschneidenden Erlebnis macht er jedoch nicht. Sein zweites Geschäft habe er wiederum schliessen müssen, da er dort vom Onkel seiner Ex-Frau bedroht worden sei (SEM-Akte A15 F126 ff.). Neben der Unsubstantiiertheit der Schilderungen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass seine Äusserungen bezüglich dieser zwei Bedrohungssituationen an der BzP und an der Anhörung widersprüchlich sind. An der BzP erklärte der Beschwerdeführer, der Cousin habe ihm ungefähr (...) Monate vor der Ausreise damit gedroht, er würde ihn und seine Ex-Frau köpfen lassen. Eine solche Drohung durch den Onkel erwähnte er nicht. An der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, der Cousin habe ihn noch vor der Hochzeit einmal bedroht. Ferner sei der Onkel einmal zu ihm in den Laden gekommen und habe gedroht, ihn und die Ex-Frau zu enthaupten, wenn er sie zusammen sehe (SEM-Akten A4 S. 9 f.; A15 F87, F92), woraufhin er sein Geschäft zwischen (...) 2014 habe schliessen müssen. Bis zur Ausreise im (...) 2015 - also (...) nach der Schliessung des Ladens - sei er noch im (...) tätig gewesen (SEM-Akte A15 F44 ff., F54 f.). Im Widerspruch dazu sei in den (...) Monaten zwischen dieser Drohung im Laden und seiner Ausreise nichts weiter vorgefallen. Er habe sich bei seiner ebenfalls in B._______ wohnenden Schwester aufgehalten und seinen Nachnamen geändert (SEM-Akte A4 S. 10). Hierzu ist anzumerken, dass der Cousin oder Onkel der Ex-Frau, wäre er wie behauptet ein wohlhabender, einflussreicher Mann, der beim iranischen Geheimdienst tätig gewesen sei, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätte ausfindig machen können, hätte er eine Drohung tatsächlich in die Tat umsetzen wollen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkauf seines Geschäfts (...) 2014 noch bis zu seiner Ausreise (...) 2015 anscheinend ohne weitere Vorfälle im (...) tätig gewesen sei. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf adäquaten staatlichen Schutz hätte in Anspruch nehmen können, hätte tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung bestanden. So gibt er selbst an, die Polizei sei nach obgenanntem Angriff zu ihm ins Spital gekommen, habe den Vorfall von Amtes wegen untersucht und ihm angeboten, eine Anzeige gegen die beteiligten, unbekannten Personen zu machen, worauf er mangels Beweismittel jedoch verzichtet habe (SEM-Akte A15 F135-138). Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass durch die geltend gemachten Bedrohungen durch den Cousin oder Onkel seiner Ex-Frau - insbesondere nach der Scheidung im (...) - eine ernsthafte Verfolgungsgefahr bestanden hat. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland erfüllte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen somit nicht. 5.3 Sodann ist hinsichtlich der in der Schweiz erfolgten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen. 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.5). 5.3.2 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). 5.3.3 Der Beschwerdeführer untermauert seine Konversion in der Schweiz mit einem Taufbekenntnis aus dem Jahr 2016, einer Kopie einer PCGS-Mitgliedskarte und einem Bestätigungsschreiben der PCGS vom 14. Oktober 2018 (in Kopie), wonach er ein aktives Mitglied der Gemeinde sei. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er besuche regelmässig eine Kirche in D._______. Zu Gottesdiensten der PCGS sei er früher gegangen. Kontakt zu anderen Christen habe er nicht (vgl. SEM-Akte A15 F163 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der regelmässige Kirchenbesuch keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellt (vgl. u.a. Urteile D-3667/2016 E. 3.2.6 und D-2496/2018 E. 5.5). Ebenfalls kann von der angeblich bekannten Konversion seiner Schwester F. oder dem unsubstantiiert gebliebenen Hinweis, diese habe an einer Demonstration in E._______ gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran teilgenommen, was gefilmt und auf Youtube veröffentlicht worden sei, nicht darauf geschlossen werden, die Konversion des Beschwerdeführers sei den iranischen Behörden bekannt. So führte er selbst aus, seine (...) sei im Jahr 2016 nach ihrer Rückkehr von den iranischen Behörden zu ihrem Glauben befragt worden. Nach ihm oder einer allfälligen Konversion seinerseits sei sie aber nicht befragt worden (SEM-Akte A15 F191 f.). Zur befürchteten Gefahr einer Denunziation durch die Familie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung im April 2018 zu Protokoll gegeben hat, er telefoniere oft mit seiner Mutter, da diese einsam und allein sei. Ferner hätte er bei Bekanntwerden seiner Konversion von seiner Familie, die "Mazlum" sei, keine Probleme zu befürchten (SEM-Akte A15 F30, F176). Entsprechend vermögen die unsubstantiierten Behauptungen in der Replik, seine Schwester F. sei aufgrund ihrer Konversion von der Familie verstossen worden und eine Denunziation durch die angeheiratete, strenggläubige Familie des Mannes seiner Mutter sei sehr wahrscheinlich, nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, die iranischen Behörden hätten Kenntnis von der christlichen Glaubensausübung des Beschwerdeführers (vgl. Urteil D-3667/2016 E. 3.2.6). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Ein Interesse des iranischen Staats an einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist somit nicht anzunehmen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018). 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend, die von obgenanntem Angriff im Iran herrührten (insbesondere [...]). Dem eingereichten Arztbericht vom 14. Juli 2018 lassen sich diese oder andere gesundheitlichen Probleme nicht entnehmen. Ebenfalls werden in dem Bericht keine notwendigen Behandlungen erwähnt. Der in Aussicht gestellte Bericht eines Psychologen liegt dem Gericht bislang nicht vor. Sodann hat der Beschwerdeführer an der Anhörung im April 2018 bestätigt, es gehe ihm gut und er habe keine gesundheitlichen Probleme (SEM-Akte A15 F74 f.). Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen (vgl. zu den Anforderungen zur Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Gründe u.a. Urteil D-2496/2018 E. 6.4). 7.3.3 Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und hat einige Jahre Schul- sowie Berufserfahrung. Vor seiner Ausreise hat er selbständig ein Geschäft geführt und war danach im (...) tätig, womit er sich neben seinem Lebensunterhalt auch seine Ausreise finanziert habe. Sodann verfügt er in seiner Heimatstadt über zahlreiche Verwandte und Freunde, mithin über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Im Rahmen der Replik ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 14. Januar 2019 ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - und damit auch der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) - ist daher gutzuheissen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zurückzuerstatten. 9.3 Der amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Als amtlicher Rechtsbeistand wird lic. iur. Johannes Kramer beigeordnet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: