Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 8. September 2015. Am 6. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 11. November 2015 um Asyl nach. Am 25. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 19. Oktober 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Dort habe er mit seinen Eltern, (...) Schwestern und (...) Brüdern gelebt. Er habe die Schule nach Abschluss der (...) Klasse abgebrochen, da er als Kurde sowieso keine Zukunft habe. Einen Beruf habe er nicht erlernt, jedoch ab und zu als (...), auf dem (...) und in (...) gearbeitet. Die letzten drei bis vier Jahre sei er arbeitslos gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im Alter von (...) Jahren habe er begonnen, an seiner Religion - dem Islam - zu zweifeln. Er habe sich gefragt, wieso die iranisch-islamische Republik die Menschen verfolge, foltere und töte. Die Taten des sogenannten Islamischen Staates (IS), welche dieser im Namen des Islams durchführe, hätten ihn verängstigt und dazu geführt, dass er sich immer mehr vom Islam distanziert habe. Auch die Hisbollah begehe immer wieder Verbrechen. Er habe mit seinen Kollegen oft darüber diskutiert, weshalb im Iran keine Demokratie eingeführt werde und die Regierung die Menschen schlecht behandle. Er habe Bücher von verschiedenen Autoren gelesen, welche sich kritisch mit dem Regime und dem Islam befassen würden. Unter anderem «Eines der Gefängnisse im Iran» von Dr. Raza Quffari und «An Swissra» von Hoshang Muinzada. Er habe auch CD mit kritischem Inhalt gehört. Die Bücher und CD habe er im Haus seines (...) versteckt. Eines Tages, als er zu Hause gewesen sei, seien bewaffnete Soldaten gekommen, hätten das Haus durchsucht und alles auf den Kopf gestellt. Seine Mutter und eine seiner Schwestern seien geschubst beziehungsweise geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe er die Bücher und CD, welche er bei seinem (...) versteckt gehabt habe, zu sich nach Hause genommen. Am (...) September 2015 habe ihn ein Freund informiert, dass die Behörden erneut zu ihm nach Hause kommen würden. Er habe sich im Haus beziehungsweise in der Nähe des Hauses aufgehalten und sei nach Erhalt der Nachricht umgehend zu seinem (...) gegangen. In derselben Nacht sei er illegal in den Irak gereist. Er gehe davon aus, dass die Behörden über seine kritische Haltung zum Islam informiert worden seien. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Shenasnameh im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. November 2017 (Eingang beim Gericht: 30. November 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der «Association of Human Rights in Kurdistan of Iran-Geneva» (KMMK-G) vom 21. November 2017 und einen Ausdruck einer Karte der Provinz C._______ zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung 20. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 22. Dezember 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 27. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht von pract. med. D._______, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 4. Juli 2018 zu den Akten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe sich seit längerer Zeit kritisch mit der Religion und dem Regime auseinandergesetzt. Er habe mit Freunden darüber diskutiert und Bücher gelesen. Kurz vor seiner Ausreise seien die Behörden bei ihm Zuhause erschienen und hätten das Haus durchsucht. Eine Woche oder zehn Tage danach sei er von einem Freund informiert worden, dass die Behörden erneut zu ihm nach Hause kommen würden. Er habe sofort das Haus verlassen und sei anschliessend ausgereist. Bezüglich der behördlichen Durchsuchung habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt. In der BzP habe er nicht erwähnt, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst ausgeführt, es hätten zwei Hausdurchsuchungen stattgefunden, bei denen er anwesend gewesen sei. Kurz danach habe er sich korrigiert, in dem er zu Protokoll gegeben habe, er sei bei der ersten Hausdurchsuchung anwesend gewesen, eine zweite habe - weil ein Freund ihn gewarnt habe - ohne seine Anwesenheit stattgefunden. Als er auf diesen Widerspruch angesprochen worden sei, habe er lediglich entgegnet, er sei bei einer Hausdurchsuchung anwesend gewesen. Weiter äussere er sich unvereinbar zur Frage, weshalb sein Freund gewusst habe, dass die Behörden unterwegs zu ihm - dem Beschwerdeführer - seien. Zunächst habe er gesagt, er sei zu Hause gewesen, als sein Freund ihn informiert habe. Auf Nachfrage habe er zu Protokoll gegeben, er habe sich zum Zeitpunkt des Erhalts der Information in der Nähe des Hauses aufgehalten. Als er gesehen habe, dass die Behörden bei ihm zu Hause seien, habe er die Flucht ergriffen. Es sei ihm nicht gelungen, diese Widersprüche nachvollziehbar aufzulösen; im Gegenteil habe er sich mit jeder Antwort in weitere Unstimmigkeiten verstrickt. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ergäben sich erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Diese Einschätzung werde durch die substanzlose Schilderung der Hausdurchsuchung untermauert. Diesbezüglich habe er lediglich ausgeführt, die Soldaten hätten das ganze Haus auf den Kopf gestellt und seine Mutter und eine seiner Schwestern seien schlecht behandelt worden. Seinen Aussagen fehle es an persönlicher Betroffenheit und Realkennzeichen. Schliesslich würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dadurch verstärkt, dass er die Bücher nach der ersten Hausdurchsuchung zu sich nach Hause genommen habe. Im Wissen, dass er im Fokus der Behörden stehe, wirke es geradezu fahrlässig, verbotene Schriften bei sich zu Hause aufzubewahren. Ein solches Verhalten widerspreche jeglicher Logik.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die zahlreichen Fragen anlässlich der Anhörung hätten ihn nervös gemacht und er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Zudem habe es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Auch seien viele Personen vor Ort gewesen. Diese Situation sei für ihn sehr ungewohnt gewesen und habe zu Verwirrung geführt. Es falle ihm schwer, Vertrauen zu jemandem zu fassen, weshalb er nicht furchtlos habe reden können. Aufgrund dessen sei er ins Allgemeine abgeschweift. Weiter führt er aus, viele Leute im Dorf hätten gewusst, dass er nicht gläubig sei und würden seinen Lebensstil verurteilen. Er gehe deshalb davon aus, dass ihn jemand bei den Behörden verraten habe. Diese würden bei kleinstem Verdacht Personen verfolgen, entführen oder sogar töten. Er habe niemandem etwas angetan und wolle nur in Ruhe leben. Schliesslich sei sein Heimatort am 12. November 2017 von einem Erdbeben schwer getroffen worden. Das Haus der Familie sei zerstört, mehrere Verwandte seien ums Leben gekommen; sie hätten alles verloren.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass die Familie des Beschwerdeführers durch das Erdbeben in Mitleidenschaft gezogen und deren Haus zerstört worden sei, sei bedauerlich. Dies allein vermöge jedoch an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung. Er spreche gut Farsi und verfüge über ein grosses Beziehungsnetz im Heimatstaat.
E. 5.4 In der Eingabe vom 27. Dezember 2017 hält der Beschwerdeführer daran fest, er können wegen seiner islamkritischen Einstellung nicht zurückgeschickt werden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich der Anhörung seien viele Personen anwesend gewesen und es seien ihm viele Fragen gestellt worden. Er sei deshalb nervös gewesen und habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Die Befragung zu den Asylgründen setzt die Anwesenheit von mehreren Personen (befragende, dolmetschende und protokollführende Person, Hilfswerkvertretung) voraus. Diese Personen wurden dem Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vorgestellt und ihre Funktionen erklärt. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er ohne Furcht reden könne (vgl. SEM-Akten A18/12 S. 2). Sodann ist es dem Asylverfahren immanent, dass zur Erstellung des Sachverhalts dem Asylsuchenden Fragen gestellt werden müssen (vgl. Art. 8 AsylG). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nervös war, ist möglich. Dem Protokoll dieser Befragung sind indes keine Anzeichen zu entnehmen, dass er verwirrt oder nicht vernehmungsfähig gewesen wäre. Namentlich hat die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung keine entsprechenden Anmerkungen angebracht oder Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten festgestellt. Auch stellte sie nicht fest, der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt oder zu Unrecht angehalten worden, sich kürzer zu fassen. Weiter brachte der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung keine Korrekturen an, unterzeichnete jede einzelne Seite nach deren Rückübersetzung und bestätigte damit deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Schliesslich erklärte er am Ende der Anhörung, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei (vgl. SEM-Akten A18/12 F52 f.). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Insgesamt sind keine Verfahrensfehler festzustellen.
E. 6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist sodann nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht substantiiert sowie ohne persönliche Betroffenheit und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seines zentralen Asylvorbringens, den behördlichen Suchen aufgrund islamkritischer Äusserungen, in Widersprüche verstrickt hat und die Aussagen im Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen trotz Nachfragens substanzlos und ohne Realkennzeichen geblieben sind. Sodann stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer die Bücher, welche er bei seinem (...) versteckt hat, nach der ersten Hausdurchsuchung zu sich nach Hause genommen hat. Seine Erklärung, wonach er nicht mit einer zweiten Hausdurchsuchung gerechnet habe, überzeugt nicht, zumal er geltend macht, die iranischen Behörden würden ständig Leute unangemeldet aufsuchen und Hausdurchsuchungen durchführen (vgl. SEM-Akten A18/12 F11). Mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Hinweis auf die nicht bestehende Meinungsfreiheit im Iran legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was schliesslich das eingereichte Schreiben der KMMK-G vom 21. November 2017 betrifft, war der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben im Iran nicht politisch aktiv (vgl. SEM-Akten A3/11 S. 7 Ziff. 7.02) und hat auch in der Schweiz kein exilpolitisches Engagement geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist das genannte Schreiben, wonach der Beschwerdeführer ein Menschenrechtsaktivist sei, als Gefälligkeitsschreiben zu erachten.
E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5473/2019 vom 25. November 2019 E. 5.2.1; E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1; E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 7.3.1).
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus B._______, Provinz C._______, wo sich am 12. November 2017 ein verheerendes Erdbeben ereignet habe. In seinem Dorf seien sämtliche Gebäude zerstört worden. Einige Familienmitglieder seien verletzt worden, andere hätten sogar ihr Leben verloren.
E. 8.4.3 Zwar hat der Beschwerdeführer kein Original-Identitätspapier eingereicht. Aufgrund des in Kopie vorliegenden Geburtsscheins und seinen in diesem Punkt stimmigen Angaben ist davon auszugehen, dass die angegebene Herkunft des Beschwerdeführers zutrifft.
E. 8.4.4 Die Provinz C._______ wurde am 12. November 2017 und am 25. November 2018 von je einem heftigen Erdbeben heimgesucht. Beim Erdbeben im November 2017 mit einer Stärke von 7,3 auf der Richterskala lag das Epizentrum in der Nähe von B._______. Durch das Erdbeben und die Nachbeben sind in der Provinz C._______ über 620 Menschen ums Leben gekommen und über 15'500 Häuser zerstört und 15'500 beschädigt worden (Deutsche Welle, Iran calls of earthquake rescue, shifts to providing aid for thousands left homeless, 14. November 2017, https://www.dw.com/en/iran-calls-off-earthquake-rescue-shifts-to-providing-aid-for-thousands-left-homeless/a-41380664, zuletzt abgerufen am 28. November 2019). Andere Quellen sprechen von über 59'000 zerstörten Häusern (Borgenmagazine, Iran: The Earthquake Response in C._______, 18. Dezember 2018, https://www.borgenmagazine.com/iran-earthquake-response-C._______/, zuletzt abgerufen am 28. November 2019). Beim Erdbeben vom November 2018 wurde eine Stärke von 6,4 auf der Richterskala registriert. Nach Behördenangaben sollen über 700 Personen verletzt worden sein, es soll jedoch keine Todesopfer gegeben haben (vgl. Deutsche Welle, Hundreds Hurt as 6.4 magnitude quake strikes western Iran, 26. November 2018, https://www.dw.com/en/hundreds-hurt-as-64-magnitude-quake-strikes-western-iran/a-46447191; Reuters, Hundreds wounded in western Iran earthquake, no fatalities: TV, 25. November 2018, https://www.reuters.com/article/us-iran-quake/hundreds-wounded-in-western-iran-earthquake-no-fatalities-tv-idUSKCN1NU0TW, zuletzt abgerufen am 29. November 2019). Trotz Spenden und Engagement würden hunderte Personen aus C._______ in temporären Behausungen wohnen und keine Unterstützung von der Regierung erhalten (vgl. Asia Times, Iran's minority regions bear brunt of climate change, 14. August 2019, https://www.asiatimes.com/2019/08/article/irans-minority-regions-bear-brunt-of-climate-change/, zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2019). Der Verantwortliche für den Wiederaufbau in der Provinz C._______ erklärt hingegen, dass in B._______ 6500 Objekte durch das Erdbeben zerstört worden seien, die Behörden jedoch 9000 errichten wollen und davon bereits 5100 nutzbar seien. Gemäss Aussagen des Parlamentariers für B._______, E._______, ist das von den Behörden gesetzte Ziel, bis September 2019 mit dem Wiederaufbau fertig zu sein, unrealistisch. Es gebe noch einige Gebäude, welche sich im Rohbau befinden würden (vgl. Tasnim, 19 Monate seit dem Erdbeben in C._______ sind vergangen; Termin für das Ende des Wiederaufbaus wurde auf Ende Jahr verschoben],10.04.1398 https://www.tasnimnews.com/fa/news/1398/04/10/2043965/19- - - - - - - - - - - - - , zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2019).
E. 8.4.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass über ein Jahr nach dem letzten Erdbeben in der Provinz C._______ zumindest ein teilweiser Wiederaufbau stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer ist sodann (...)-jährig, gesund und alleinstehend. Mit seinen Eltern und Geschwistern, welche sich offenbar immer noch in B._______ aufhalten, verfügt er über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. Weiter hat er eine solide Schulbildung und spricht (...) sowie (...) (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 1.17.03 S. 4). Vor seiner Ausreise war er arbeitslos, indes verfügt er über Arbeitserfahrung in der (...), auf dem (...) und in (...) (vgl. SEM-Akten A18/12 F7). Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz dürfte für den Beschwerdeführer zwar nicht einfach werden, jedoch stehen anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). Ferner darf davon ausgegangen werden, dass sein (...), der die Reise finanziert habe (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 5.02 S. 6), und weitere ebenfalls in der Schweiz wohnhafte Verwandte, den Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr finanziell unterstützen werden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer nicht gehalten, in sein Heimatdorf zurückzukehren; vielmehr steht es ihm frei, sich an einem anderen Ort in der Provinz C._______ niederzulassen. An dieser Einschätzung vermag auch die im Arztbericht vom 4. Juli 2018 festgehaltene psychische Belastung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6769/2017 Urteil vom 18. Dezember 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 8. September 2015. Am 6. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 11. November 2015 um Asyl nach. Am 25. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 19. Oktober 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Dort habe er mit seinen Eltern, (...) Schwestern und (...) Brüdern gelebt. Er habe die Schule nach Abschluss der (...) Klasse abgebrochen, da er als Kurde sowieso keine Zukunft habe. Einen Beruf habe er nicht erlernt, jedoch ab und zu als (...), auf dem (...) und in (...) gearbeitet. Die letzten drei bis vier Jahre sei er arbeitslos gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im Alter von (...) Jahren habe er begonnen, an seiner Religion - dem Islam - zu zweifeln. Er habe sich gefragt, wieso die iranisch-islamische Republik die Menschen verfolge, foltere und töte. Die Taten des sogenannten Islamischen Staates (IS), welche dieser im Namen des Islams durchführe, hätten ihn verängstigt und dazu geführt, dass er sich immer mehr vom Islam distanziert habe. Auch die Hisbollah begehe immer wieder Verbrechen. Er habe mit seinen Kollegen oft darüber diskutiert, weshalb im Iran keine Demokratie eingeführt werde und die Regierung die Menschen schlecht behandle. Er habe Bücher von verschiedenen Autoren gelesen, welche sich kritisch mit dem Regime und dem Islam befassen würden. Unter anderem «Eines der Gefängnisse im Iran» von Dr. Raza Quffari und «An Swissra» von Hoshang Muinzada. Er habe auch CD mit kritischem Inhalt gehört. Die Bücher und CD habe er im Haus seines (...) versteckt. Eines Tages, als er zu Hause gewesen sei, seien bewaffnete Soldaten gekommen, hätten das Haus durchsucht und alles auf den Kopf gestellt. Seine Mutter und eine seiner Schwestern seien geschubst beziehungsweise geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe er die Bücher und CD, welche er bei seinem (...) versteckt gehabt habe, zu sich nach Hause genommen. Am (...) September 2015 habe ihn ein Freund informiert, dass die Behörden erneut zu ihm nach Hause kommen würden. Er habe sich im Haus beziehungsweise in der Nähe des Hauses aufgehalten und sei nach Erhalt der Nachricht umgehend zu seinem (...) gegangen. In derselben Nacht sei er illegal in den Irak gereist. Er gehe davon aus, dass die Behörden über seine kritische Haltung zum Islam informiert worden seien. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Shenasnameh im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. November 2017 (Eingang beim Gericht: 30. November 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der «Association of Human Rights in Kurdistan of Iran-Geneva» (KMMK-G) vom 21. November 2017 und einen Ausdruck einer Karte der Provinz C._______ zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung 20. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 22. Dezember 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 27. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht von pract. med. D._______, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 4. Juli 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe sich seit längerer Zeit kritisch mit der Religion und dem Regime auseinandergesetzt. Er habe mit Freunden darüber diskutiert und Bücher gelesen. Kurz vor seiner Ausreise seien die Behörden bei ihm Zuhause erschienen und hätten das Haus durchsucht. Eine Woche oder zehn Tage danach sei er von einem Freund informiert worden, dass die Behörden erneut zu ihm nach Hause kommen würden. Er habe sofort das Haus verlassen und sei anschliessend ausgereist. Bezüglich der behördlichen Durchsuchung habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt. In der BzP habe er nicht erwähnt, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst ausgeführt, es hätten zwei Hausdurchsuchungen stattgefunden, bei denen er anwesend gewesen sei. Kurz danach habe er sich korrigiert, in dem er zu Protokoll gegeben habe, er sei bei der ersten Hausdurchsuchung anwesend gewesen, eine zweite habe - weil ein Freund ihn gewarnt habe - ohne seine Anwesenheit stattgefunden. Als er auf diesen Widerspruch angesprochen worden sei, habe er lediglich entgegnet, er sei bei einer Hausdurchsuchung anwesend gewesen. Weiter äussere er sich unvereinbar zur Frage, weshalb sein Freund gewusst habe, dass die Behörden unterwegs zu ihm - dem Beschwerdeführer - seien. Zunächst habe er gesagt, er sei zu Hause gewesen, als sein Freund ihn informiert habe. Auf Nachfrage habe er zu Protokoll gegeben, er habe sich zum Zeitpunkt des Erhalts der Information in der Nähe des Hauses aufgehalten. Als er gesehen habe, dass die Behörden bei ihm zu Hause seien, habe er die Flucht ergriffen. Es sei ihm nicht gelungen, diese Widersprüche nachvollziehbar aufzulösen; im Gegenteil habe er sich mit jeder Antwort in weitere Unstimmigkeiten verstrickt. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ergäben sich erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Diese Einschätzung werde durch die substanzlose Schilderung der Hausdurchsuchung untermauert. Diesbezüglich habe er lediglich ausgeführt, die Soldaten hätten das ganze Haus auf den Kopf gestellt und seine Mutter und eine seiner Schwestern seien schlecht behandelt worden. Seinen Aussagen fehle es an persönlicher Betroffenheit und Realkennzeichen. Schliesslich würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dadurch verstärkt, dass er die Bücher nach der ersten Hausdurchsuchung zu sich nach Hause genommen habe. Im Wissen, dass er im Fokus der Behörden stehe, wirke es geradezu fahrlässig, verbotene Schriften bei sich zu Hause aufzubewahren. Ein solches Verhalten widerspreche jeglicher Logik. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die zahlreichen Fragen anlässlich der Anhörung hätten ihn nervös gemacht und er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Zudem habe es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Auch seien viele Personen vor Ort gewesen. Diese Situation sei für ihn sehr ungewohnt gewesen und habe zu Verwirrung geführt. Es falle ihm schwer, Vertrauen zu jemandem zu fassen, weshalb er nicht furchtlos habe reden können. Aufgrund dessen sei er ins Allgemeine abgeschweift. Weiter führt er aus, viele Leute im Dorf hätten gewusst, dass er nicht gläubig sei und würden seinen Lebensstil verurteilen. Er gehe deshalb davon aus, dass ihn jemand bei den Behörden verraten habe. Diese würden bei kleinstem Verdacht Personen verfolgen, entführen oder sogar töten. Er habe niemandem etwas angetan und wolle nur in Ruhe leben. Schliesslich sei sein Heimatort am 12. November 2017 von einem Erdbeben schwer getroffen worden. Das Haus der Familie sei zerstört, mehrere Verwandte seien ums Leben gekommen; sie hätten alles verloren. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass die Familie des Beschwerdeführers durch das Erdbeben in Mitleidenschaft gezogen und deren Haus zerstört worden sei, sei bedauerlich. Dies allein vermöge jedoch an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung. Er spreche gut Farsi und verfüge über ein grosses Beziehungsnetz im Heimatstaat. 5.4 In der Eingabe vom 27. Dezember 2017 hält der Beschwerdeführer daran fest, er können wegen seiner islamkritischen Einstellung nicht zurückgeschickt werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich der Anhörung seien viele Personen anwesend gewesen und es seien ihm viele Fragen gestellt worden. Er sei deshalb nervös gewesen und habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Die Befragung zu den Asylgründen setzt die Anwesenheit von mehreren Personen (befragende, dolmetschende und protokollführende Person, Hilfswerkvertretung) voraus. Diese Personen wurden dem Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vorgestellt und ihre Funktionen erklärt. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er ohne Furcht reden könne (vgl. SEM-Akten A18/12 S. 2). Sodann ist es dem Asylverfahren immanent, dass zur Erstellung des Sachverhalts dem Asylsuchenden Fragen gestellt werden müssen (vgl. Art. 8 AsylG). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nervös war, ist möglich. Dem Protokoll dieser Befragung sind indes keine Anzeichen zu entnehmen, dass er verwirrt oder nicht vernehmungsfähig gewesen wäre. Namentlich hat die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung keine entsprechenden Anmerkungen angebracht oder Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten festgestellt. Auch stellte sie nicht fest, der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt oder zu Unrecht angehalten worden, sich kürzer zu fassen. Weiter brachte der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung keine Korrekturen an, unterzeichnete jede einzelne Seite nach deren Rückübersetzung und bestätigte damit deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Schliesslich erklärte er am Ende der Anhörung, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei (vgl. SEM-Akten A18/12 F52 f.). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Insgesamt sind keine Verfahrensfehler festzustellen. 6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist sodann nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht substantiiert sowie ohne persönliche Betroffenheit und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seines zentralen Asylvorbringens, den behördlichen Suchen aufgrund islamkritischer Äusserungen, in Widersprüche verstrickt hat und die Aussagen im Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen trotz Nachfragens substanzlos und ohne Realkennzeichen geblieben sind. Sodann stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer die Bücher, welche er bei seinem (...) versteckt hat, nach der ersten Hausdurchsuchung zu sich nach Hause genommen hat. Seine Erklärung, wonach er nicht mit einer zweiten Hausdurchsuchung gerechnet habe, überzeugt nicht, zumal er geltend macht, die iranischen Behörden würden ständig Leute unangemeldet aufsuchen und Hausdurchsuchungen durchführen (vgl. SEM-Akten A18/12 F11). Mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Hinweis auf die nicht bestehende Meinungsfreiheit im Iran legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was schliesslich das eingereichte Schreiben der KMMK-G vom 21. November 2017 betrifft, war der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben im Iran nicht politisch aktiv (vgl. SEM-Akten A3/11 S. 7 Ziff. 7.02) und hat auch in der Schweiz kein exilpolitisches Engagement geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist das genannte Schreiben, wonach der Beschwerdeführer ein Menschenrechtsaktivist sei, als Gefälligkeitsschreiben zu erachten. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5473/2019 vom 25. November 2019 E. 5.2.1; E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1; E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 7.3.1). 8.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus B._______, Provinz C._______, wo sich am 12. November 2017 ein verheerendes Erdbeben ereignet habe. In seinem Dorf seien sämtliche Gebäude zerstört worden. Einige Familienmitglieder seien verletzt worden, andere hätten sogar ihr Leben verloren. 8.4.3 Zwar hat der Beschwerdeführer kein Original-Identitätspapier eingereicht. Aufgrund des in Kopie vorliegenden Geburtsscheins und seinen in diesem Punkt stimmigen Angaben ist davon auszugehen, dass die angegebene Herkunft des Beschwerdeführers zutrifft. 8.4.4 Die Provinz C._______ wurde am 12. November 2017 und am 25. November 2018 von je einem heftigen Erdbeben heimgesucht. Beim Erdbeben im November 2017 mit einer Stärke von 7,3 auf der Richterskala lag das Epizentrum in der Nähe von B._______. Durch das Erdbeben und die Nachbeben sind in der Provinz C._______ über 620 Menschen ums Leben gekommen und über 15'500 Häuser zerstört und 15'500 beschädigt worden (Deutsche Welle, Iran calls of earthquake rescue, shifts to providing aid for thousands left homeless, 14. November 2017, https://www.dw.com/en/iran-calls-off-earthquake-rescue-shifts-to-providing-aid-for-thousands-left-homeless/a-41380664, zuletzt abgerufen am 28. November 2019). Andere Quellen sprechen von über 59'000 zerstörten Häusern (Borgenmagazine, Iran: The Earthquake Response in C._______, 18. Dezember 2018, https://www.borgenmagazine.com/iran-earthquake-response-C._______/, zuletzt abgerufen am 28. November 2019). Beim Erdbeben vom November 2018 wurde eine Stärke von 6,4 auf der Richterskala registriert. Nach Behördenangaben sollen über 700 Personen verletzt worden sein, es soll jedoch keine Todesopfer gegeben haben (vgl. Deutsche Welle, Hundreds Hurt as 6.4 magnitude quake strikes western Iran, 26. November 2018, https://www.dw.com/en/hundreds-hurt-as-64-magnitude-quake-strikes-western-iran/a-46447191; Reuters, Hundreds wounded in western Iran earthquake, no fatalities: TV, 25. November 2018, https://www.reuters.com/article/us-iran-quake/hundreds-wounded-in-western-iran-earthquake-no-fatalities-tv-idUSKCN1NU0TW, zuletzt abgerufen am 29. November 2019). Trotz Spenden und Engagement würden hunderte Personen aus C._______ in temporären Behausungen wohnen und keine Unterstützung von der Regierung erhalten (vgl. Asia Times, Iran's minority regions bear brunt of climate change, 14. August 2019, https://www.asiatimes.com/2019/08/article/irans-minority-regions-bear-brunt-of-climate-change/, zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2019). Der Verantwortliche für den Wiederaufbau in der Provinz C._______ erklärt hingegen, dass in B._______ 6500 Objekte durch das Erdbeben zerstört worden seien, die Behörden jedoch 9000 errichten wollen und davon bereits 5100 nutzbar seien. Gemäss Aussagen des Parlamentariers für B._______, E._______, ist das von den Behörden gesetzte Ziel, bis September 2019 mit dem Wiederaufbau fertig zu sein, unrealistisch. Es gebe noch einige Gebäude, welche sich im Rohbau befinden würden (vgl. Tasnim, 19 Monate seit dem Erdbeben in C._______ sind vergangen; Termin für das Ende des Wiederaufbaus wurde auf Ende Jahr verschoben],10.04.1398 https://www.tasnimnews.com/fa/news/1398/04/10/2043965/19- - - - - - - - - - - - - , zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2019). 8.4.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass über ein Jahr nach dem letzten Erdbeben in der Provinz C._______ zumindest ein teilweiser Wiederaufbau stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer ist sodann (...)-jährig, gesund und alleinstehend. Mit seinen Eltern und Geschwistern, welche sich offenbar immer noch in B._______ aufhalten, verfügt er über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. Weiter hat er eine solide Schulbildung und spricht (...) sowie (...) (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 1.17.03 S. 4). Vor seiner Ausreise war er arbeitslos, indes verfügt er über Arbeitserfahrung in der (...), auf dem (...) und in (...) (vgl. SEM-Akten A18/12 F7). Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz dürfte für den Beschwerdeführer zwar nicht einfach werden, jedoch stehen anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). Ferner darf davon ausgegangen werden, dass sein (...), der die Reise finanziert habe (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 5.02 S. 6), und weitere ebenfalls in der Schweiz wohnhafte Verwandte, den Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr finanziell unterstützen werden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer nicht gehalten, in sein Heimatdorf zurückzukehren; vielmehr steht es ihm frei, sich an einem anderen Ort in der Provinz C._______ niederzulassen. An dieser Einschätzung vermag auch die im Arztbericht vom 4. Juli 2018 festgehaltene psychische Belastung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin