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E-2071/2021

E-2071/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Am (...) November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 11. November 2015 um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ bei C._______, Provinz Kermanshah. Dort habe er mit seinen Eltern, (...) gelebt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im Alter von (...) Jahren habe er begonnen, an seiner Religion - dem Islam - zu zweifeln. Er habe sich gefragt, wieso die iranisch-islamische Republik die Menschen verfolge, foltere und töte. Die Taten des sogenannten Islamischen Staates (IS), welche dieser im Namen des Islams durchführe, hätten ihn verängstigt und dazu geführt, dass er sich immer mehr vom Islam distanziert habe. Er habe Bücher von verschiedenen Autoren gelesen und CDs gehört, welche sich kritisch mit dem Regime und dem Islam befassen würden. Deshalb sei sein Haus zwei Mal von bewaffneten Soldaten durchsucht worden. Er gehe davon aus, dass die Behörden über seine kritische Haltung zum Islam informiert worden seien. A.b Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Sie begründete ihren Entscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6769/2017 vom 18. Dezember 2019 ab. II. B. Am 20. Januar 2020 reichte der Arzt des Beschwerdeführers, Med. pract. D._______, Facharzt FMH für Innere Medizin, (...), ein als "Einsprache gegen Negativentscheid" bezeichnetes Gesuch beim Migrationsamt (...) ein. Dieses leitete das Gesuch dem SEM weiter. Med. pract. D._______ machte geltend, er kenne den Beschwerdeführer seit März 2016. In dieser Zeit sei er mehrfach wegen Bagatellproblemen bei ihm gewesen, aber auch wegen psychischen Problemen beziehungsweise (...). Der Beschwerdeführer leide sehr unter seiner momentanen Situation. Einerseits mache ihm seine Beschäftigungs- und Perspektivlosigkeit zu schaffen. Andererseits habe er extrem grosse Angst davor, wieder zurück in seine Heimat abgeschoben zu werden. Er gehöre einer mehrfach marginalisierten Gruppe (Kurde und areligiöse Familie) an und habe deswegen in seinem Heimatland bereits psychische und körperliche Gewalt erlitten. Zudem herrsche derzeit im Iran eine politisch sehr instabile Situation, so dass eine Rückführung für ihn möglicherweise schlimme Konsequenzen haben oder er sogar getötet werden könnte. Selbst hier in der Schweiz achte er sehr darauf, mit wem er Kontakte pflege und vermeide es, in grossen Gruppen seine Meinung offen zu äussern. In Anbetracht der Gesamtsituation sei eine Rückkehr in den Iran ausgeschlossen, weshalb er um die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz ersuche. C. Mit Schreiben vom 28. August 2020 - per E-Mail übermittelt - gelangte Dr. med. E._______ - Spezialärztin FMH, (...) - an das SEM. Sie sei durch Med. pract. D._______ gebeten worden, den Beschwerdeführer zu untersuchen, zu beurteilen und ein allfälliges Gesuch an das SEM mit einem psychiatrischen Gutachten zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei in psychiatrischer Hinsicht in einem bedenklichen Zustand und benötige dringend psychotherapeutische und pharmakologische Hilfe. Die Verständigungsschwierigkeiten seien in seinem gegenwärtigen (...) Zustand derart, dass sie ihn an einen in F._______ praktizierenden, Persisch sprechenden Kollegen (BVGer: Dr. med. G._______, FMH Facharzt Psychiatrie und Psychologie) für die dringende Behandlung weiterverwiesen habe. Sobald der Beschwerdeführer in der Lage sei, werde er ein neues Gesuch stellen. Sie selbst werde darlegen, warum der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht in den Iran zurückkehren könne. Es handle sich bei ihm tatsächlich um einen Notfall. Das könne sie bereits nach drei Konsultationen und trotz der Sprachschwierigkeiten mit Sicherheit sagen. D. Am 8. Oktober 2020 präzisierte der Beschwerdeführer - nun vertreten durch die rubrizierte Rechtsbeiständin - seine Eingabe vom 20. Januar 2020. Er bezeichnete diese nun als "Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zweites Asylgesuch" und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. Er begründete das Gesuch mit seinem seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts stark verschlechterten Gesundheitszustand. Dr. med. H._______ habe bei ihm eine wahnhafte Störung (ICD 22.0) festgestellt. Aufgrund seiner Krankheit habe er sich gesellschaftlich von seiner Familie und seinen Verwandten völlig zurückgezogen und pflege kaum mehr Freundschaften. Seine Familie - mit Ausnahme seiner Mutter - wolle nichts mehr von ihm wissen, da ihnen seine religiöse Abwendung sehr bedrohlich erscheine. Gemäss dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom 6. Oktober 2020 liege der Ursprung dieser Problematik in seiner Adoleszenz, als er sich wie viele Jugendliche von den strengen religiösen Vorstellungen seiner Familie und seiner dörflichen Umgebung abgewandt und sich eine neue Identität mit Hilfe einiger atheistischer Bücher gesucht habe. Aus diesem «normalen» Prozess sei beim Beschwerdeführer etwas Pathologisches entstanden, eine sogenannte «Überwertige Idee», eine Art Besessenheit, die den ganzen mentalen Raum des Patienten wahnhaft erfülle. Die Krankheit führe zu Denkstörungen und unkontrolliertem Verhalten. Mit seinem kaum kontrollierbaren Redefluss über religiöse Themen überflute er jeden Gesprächspartner, sei es der Interviewer des SEM, der Nachbar oder die Psychiaterin. Die wahnhafte Störung, die auch seine Vorsicht und taktischen Überlegungen ausser Kraft setze, würde ihn bei einer Rückkehr in den Iran in grosse Gefahr bringen. Er würde schon bei der Ankunft die Aufmerksamkeit der Behörden eines rigoros theokratischen Staates auf sich ziehen und damit harte Sanktionsmassnahmen hervorrufen. E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen ergänzenden ärztlichen Bericht (mittels Formular) einzureichen und lud ihn dazu ein, diverse Fragen betreffend die Behandlung durch Dr. med. H._______ zu beantworten. F. Am 25. März 2021 reichte der Beschwerdeführer das durch Dr. med. I._______ ausgefüllte ärztliche Formular vom 22. März 2021 beim SEM ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben zirkadianen Störungen mit (...) mit dementsprechend starker Tagesmüdigkeit keine weiteren Beschwerden angegeben habe. Er gebe an, er sei ein im Kern psychisch völlig gesunder Mensch. Das Problem sei nur, dass die anderen ihn nicht verstehen und seinen sonnenklaren Ideen nicht glauben könnten. Er habe aber auch grosse Angst davor, in den Iran zurückgewiesen zu werden. Seine Familie sei stark religiös und verurteile jegliche Infragestellung der islamischen Werte und des islamischen Glaubens. Seine Mutter rufe ihn immer noch an und warne ihn davor, seine täglichen Gottesgebote zu vergessen. Dr. med. I._______ bestätigte die Diagnose einer wahnhaften Störung und stellte ein (...) fest. Die (...). Es gebe keine klaren Hinweise auf (...). Die Gedanken seien (...) mit wahnhaften Ideen bezüglich Religionen und Existenz des Gottes. Er sei (...). Es bestünden phasenhafte lebensmüde Gedanken, aber keine akute Suizidalität. Die strengen islamischen inner- und ausserfamiliären Verbote und Bestrafungen hätten aus dem Beschwerdeführer in einem kontroversen Sinne einen gottlosen Menschen gemacht, bei dem sich der Atheismus mit der Zeit aber leider zu einem atheistischen Wahn entwickelt und gefestigt habe, der fast sein ganzes Leben und seine ganze Zeit in Anspruch genommen habe. Der Beschwerdeführer rede bei jeder Gelegenheit und in jedem Zusammenhang über Religion und versuche beharrend, seinen atheistischen Glauben in zum Teil aufdringlicher Weise zu beweisen und zu propagieren, obwohl er zugleich voller Furcht davor sei, seine ganze Existenz dadurch in Gefahr zu bringen. Der Therapieverlauf sei nicht zufriedenstellend. Bei fehlender Krankheitseinsicht könne die Therapie leider nicht regelmässig stattfinden. Der Beschwerdeführer nehme seine Termine nur sporadisch wahr und erst nach langen Erklärungen habe er sich bereit erklärt, eins von den angebotenen Medikamenten einzunehmen. Gegenwärtig besuche er sporadisch eine psychiatrische, vordergründig psychoedukative Therapie, inklusive Pharmakotherapie und Kriseninterventionen. Sehr wahrscheinlich wäre eine langjährige beziehungsweise eine lebenslange Therapie nötig. Allerdings wäre ohne psychosoziale, Schutz und Sicherheit versprechende Massnahmen kein grosser Erfolg von einer rein individuellen Psychotherapie zu erwarten. Die Behandlungsprognose sei bei Fortbestehen der aktuellen ungünstigen und unsicheren Lebensbedingungen und bei der drohenden Zurückweisung in den Iran sehr schlecht. G. Das SEM nahm die Eingabe vom 20. Januar 2020 als einfaches und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 31. März 2021 - eröffnet am 7. April 2021 - ab und erklärte die Verfügung vom 31. Oktober 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Verfügung vom 31. März 2021 sei aufzuheben und es sei die völkerrechtliche Unzulässigkeit seiner Wegweisung festzustellen und ein entsprechender Aufenthaltstitel (vorläufige Aufnahme oder Asyl) zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel legte er ein Schreiben von Herrn Dr. med. I._______ vom 29. April 2021 sowie einen Bericht vom 3. Februar 2021 betreffend einen Besuch bei der iranischen Botschaft bei. I. Am 4. Mai 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug mittels einer superprovisorischen Massnahme aus.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.

E. 4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers stützt sich in erster Linie auf die ärztlichen Einschätzungen vom 20. Januar 2020 (gleiches Schreiben wie Gesuch), 28. August 2020 und 6. Oktober 2020 sowie den nachgereichten Bericht vom 22. März 2021. Es handelt sich somit um Beweismittel, die alle nach dem Urteil E-6769/2017 vom 18. Dezember 2019 entstanden sind. Die Arztberichte sollen einerseits eine Akzentuierung der im besagten Urteil respektive in der zugrundeliegenden SEM-Verfügung vom 31. Oktober 2017 als unglaubhaft erachtete Verfolgung aufgrund von islamkritischen Äusserungen belegen. Insofern hat das SEM die eingereichten Beweismittel zu Recht als qualifizierte Wiedererwägungsgründe eingestuft und entsprechend geprüft. Andererseits machte der Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Arztberichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens geltend. Dieses Vorbringen wurde vom SEM zu Recht als einfacher Wiedererwägungsgrund qualifiziert. Zusammenfassend hat das SEM die Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2020 und vom 8. Oktober 2020 zu Recht als Wiederwägungsgesuch entgegengenommen, was im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet wird.

E. 4.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5049/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2).

E. 5.1 Unter dem Aspekt qualifizierter Wiedererwägungsgründe erwog das SEM, dass der geltend gemachten Befürchtung des Beschwerdeführers, sich durch den unkontrollierbaren Redefluss über religiöse Themen und sein unkontrolliertes Verhalten in Gefahr zu bringen, nicht gefolgt werden könne. Das SEM ziehe die fachliche Qualifikation der oben zitierten Ärzte nicht in Zweifel. Deren Diagnosen stützten sich indessen auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die bereits rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Weiter bestünden Differenzen zwischen den Einschätzungen der Ärzte. Dr. med. H._______ spreche vom unkontrollierbaren Redefluss und Verhalten. Med. pract. D._______ führe demgegenüber aus, der Beschwerdeführer würde selbst in der Schweiz sehr darauf achten, mit wem er Kontakte pflege. Aus Angst vor Konsequenzen würde er es vermeiden, in grossen Gruppen seine Meinung offen zu äussern. Ausserdem erwähne Dr. med. I._______ in seinem Bericht, der Beschwerdeführer sei in einer stark religiösen, islamistischen Familie aufgewachsen. Aus den Befragungsprotokollen gehe dies aber an keiner Stelle hervor. Med. pract. D._______ habe die Familie wiederum als areligiös bezeichnet. Insgesamt sei es nicht wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Iran ernsthafte Nachteile aufgrund einer wahnhaften Störung und des angeblich damit verbundenen unkontrollierbaren Verhaltens drohen würden. Unter dem Aspekt der aus den ärztlichen Berichten abgeleiteten einfachen Wiedererwägungsgründe in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass gemäss verfügbaren Länderinformationen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das iranische Gesundheitssystem über ein relativ hohes Niveau verfüge. Dies gelte auch für die Behandlung von psychischen Krankheiten. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran die erforderliche Behandlung und Medikation erhalte. Die Behandlung sei eventuell nicht am Heimatort seiner Familie - B._______ - erhältlich. Es sei ihm aber zumutbar, dass er sich in nahe gelegene Städte wie J._______ - wo er auch einige Zeit gelebt habe - oder gar in die Provinzhauptstadt K._______ begebe. Im Urteil vom 18. Dezember 2019 habe das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug seiner Wegweisung als zumutbar bezeichnet. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich seine Situation seit diesem Urteil wesentlich verändert habe. Nebst den auch im Urteil erwähnten Familienangehörigen in Iran verfüge er in der Schweiz über (...), die ihn bei einer Rückkehr nach Iran zumindest vorübergehend unterstützen könnten. Schliesslich stehe es ihm offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, der Befund - wahnhafte Störung die sich in unkontrollierten Verhaltensstörungen äussere - sei von seinem ihn nun behandelnden Psychiater Dr. med. I._______ bestätigt worden. Angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht sei kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer allfällig vorhandene medizinische Angebote nach einer Rückkehr in den Iran in Anspruch nehmen würde. Die Diagnose des Arztes lasse sich nicht als unbrauchbar bewerten, nur weil sich der Patient in seinen Aussagen widerspreche. Eine Diagnose müsse einer wissenschaftlichen Überprüfungsmethode standhalten und nicht einer asylrechtlich ausgerichteten Wahrheitsfindung zu den Verfolgungsgründen. Aufgrund seiner psychischen Disposition laufe der Beschwerdeführer Gefahr, von den Sicherheitskräften des Gottesstaates der Gottlosigkeit überführt zu werden, und wäre einer unmenschlichen und lebensgefährlichen Strafe ausgesetzt. Dass er trotz aller Widersprüchlichkeit wirklich gefährdet sei, bestätige auch Dr. med. I._______, der selber aus politischen Gründen mehrere Jahre in iranischen Gefängnissen verbracht habe. Auf diese reelle Gefährdung aufgrund seiner sich unterdessen weiterentwickelten Störung, die beide Ärzte diagnostizierten, gehe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht ein. Bereits die Beschaffung der Reisedokumente könnte den Beschwerdeführer in ernsthafte Gefahr bringen.

E. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (als qualifizierte Wiedererwägungsgründe) ist festzustellen, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht geeignet, die Verfügung vom 31. Oktober 2017 als ursprünglich fehlerhaft zu qualifizieren und entsprechend ihre Rechtskraft aufzuheben.

E. 6.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, obliegt es zwar den Ärzten, nach wissenschaftlichen Methoden eine Diagnose zu erstellen. Es ist aber die Aufgabe der Asylbehörden, die gestellte Diagnose im Gesamtkontext der vorgebrachten Asylgründe zu beurteilen und zu prüfen, ob eine potenzielle asylrelevante Gefährdung vorliegt. In casu widersprechen sich die drei involvierten Ärzte deutlich in Bezug auf die Auswirkung der wahnhaften Störung auf das Verhalten des Beschwerdeführers. Wie das SEM bereits festhielt, erklärte Med. pract. D._______, der Beschwerdeführer achte selbst hier in der Schweiz sehr darauf, mit wem er Kontakte pflege und vermeide es, in grossen Gruppen seine Meinung offen zu äussern (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2020). Dies steht diametral zur Darlegung der beiden anderen Ärzte: Sowohl Dr. med. H._______ als auch Dr. med. I._______ führen aus, der Beschwerdeführer könne seine Äusserungen beziehungsweise sein Verhalten nicht kontrollieren und wäre deshalb im Falle einer Rückführung in den Iran gefährdet (vgl. Arztberichte vom 6. Oktober 2020 und 22. März 2021). Was innerhalb von wenigen Monaten dazu geführt haben sollte, dass sich die wahnhafte Störung in einem völlig neuen Verhaltensmuster äussert, geht weder aus den Arztberichten hervor, noch wird dies in der Beschwerdeschrift erklärt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stützen sich die Ärzte allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers, welche im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig für unglaubhaft befunden wurden. Sie verlassen sich dabei auf reine Behauptungen des Beschwerdeführers, wie etwa, dass er seinen Nachbarn oder den Interviewer des SEM (vgl. B18, Arztbericht von Dr. med. H._______) mit seinem unkontrollierbaren Redefluss überflute, was, wie bereits festgehalten, der Wahrnehmung von Med. pract. D._______ klar widerspricht. Auch dessen Erklärung, wonach die Familie des Beschwerdeführers areligiös sei, stimmt nicht mit der Darstellung der beiden anderen Ärzte überein, welche beide behaupten, der Beschwerdeführer stamme aus einer stark religiösen Familie. Der Beschwerdeführer selbst hatte zwar anlässlich seiner Anhörung im ordentlichen Verfahren und in seiner Beschwerde angetönt, dass seine Eltern Muslime seien und er ihnen nichts von seinem religiösen Wandel habe sagen wollen (vgl. A18 F19 und Beschwerde vom 22. November 2017). Dass sie aber sehr religiös seien oder er aufgrund seiner islamkritischen Haltung Probleme mit seiner Familie gehabt habe, hat er nie erwähnt, obwohl sich dies gerade bei seinen Vorbringen aufgedrängt hätte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte sind folglich nicht geeignet, eine Anpassung der Verfügung vom 31. Oktober 2017 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung herbeizuführen.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung keine veränderte Sachlage ersichtlich ist.

E. 7.2 Im Rahmen der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 7.2.1 Aus den Akten ergeben sich nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen würde (vgl. Urteil BVGer E-6769/2017 vom 18. Dezember 2019 (E. 8.3).

E. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden klar nicht gegeben. Es wurde einerseits keine schwerwiegende Erkrankung dargetan und andererseits ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre, um eine entscheidende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu vermeiden, zumal er die angebotene Therapie in der Schweiz offenbar nur sporadisch in Anspruch nimmt (vgl. Arztbericht vom 22. März 2021). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre.

E. 7.2.3 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zulässig zu beurteilen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt, oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in dieser Bestimmung nicht abschliessend zu verstehen, insbesondere kann eine solche Konstellation auch in einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Die Anforderungen an die Bejahung einer konkreten Gefährdung sind allerdings hoch, eine entsprechende Situation liegt insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person bei der Rückkehr aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5-7.7). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, auch wenn sie nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Im Urteil E-6769/2017 vom 18. Dezember 2019 (E. 8.4) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es ergebe sich weder aus der allgemeinen Lage im Iran noch aus den individuellen Umständen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Bereits zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in einer schlechten psychischen Verfassung (...), die bei der Beurteilung berücksichtigt wurde (vgl. a.a.O. E. 8.4.5). Der Beschwerdeführer leidet gemäss den aktuellen Arztberichten neben den (...) an einer wahnhaften Störung. Er zeige ein (...). Es bestünden phasenhafte lebensmüde Gedanken, aber keine akute Suizidalität. Aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht und seiner unsicheren Lebensbedingungen sei der Therapieverlauf nicht zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer nehme seine Termine nur sporadisch wahr und die Medikamente nur nach viel Zureden ein. Er benötige womöglich eine lebenslange psychiatrische, vordergründig psychoedukative Therapie, inklusive Pharmakotherapie und Kriseninterventionen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin einer Behandlung der psychischen Beschwerden bedarf, ist anzunehmen, dass dies auch im Heimatstaat möglich ist. Das Gesundheitssystem im Iran weist denn auch ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/EMROPUB_EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 1. Juni 2021, vgl. auch Urteil BVGer E- 3799/2020 vom 11. März 2021, E. 14.4.2). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. Im Iran arbeiten mehr als 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann, sofern er dies denn überhaupt möchte. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem kann er sich mit den ihn behandelnden Ärzten auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorbereiten. Einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen.

E. 7.3.2 Dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu sämtlichen Verwandten, bis auf seine Mutter, abgebrochen habe, ist eine unbelegte Behauptung. Selbst bei Wahrunterstellung vermag dies aber nichts an der im Urteil E-6769/2017 vom 18. Dezember 2019 (E. 8.4) festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern.

E. 7.4 Abschliessend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf die im ordentlichen Verfahren erfolgte Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-6769/2017 vom 18. Dezember 2019) verweisen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder gesundheitliche noch andere Gründe ersichtlich sind, die auf eine entscheidwesentlich veränderte Sachlage unter dem Blickwinkel allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse schliessen lassen würden. Zu Recht hat das SEM somit auch das Vorliegen einfacher Wiedererwägungsgründe verneint.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Beweismittel und die entsprechenden Vorbringen nicht geeignet sind, die Verfügung vom 31. Oktober 2017 als ursprünglich fehlerhaft zu qualifizieren. Sie vermögen auch keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Januar 2020 beziehungsweise 8. Oktober 2020 demnach zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 31. Oktober 2017 für rechtskräftig erklärt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 4. Mai 2021 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Der mit Verfügung vom 4. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2071/2021 Urteil vom 28. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry,mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Anni Lanz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 31. März 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Am (...) November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 11. November 2015 um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ bei C._______, Provinz Kermanshah. Dort habe er mit seinen Eltern, (...) gelebt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im Alter von (...) Jahren habe er begonnen, an seiner Religion - dem Islam - zu zweifeln. Er habe sich gefragt, wieso die iranisch-islamische Republik die Menschen verfolge, foltere und töte. Die Taten des sogenannten Islamischen Staates (IS), welche dieser im Namen des Islams durchführe, hätten ihn verängstigt und dazu geführt, dass er sich immer mehr vom Islam distanziert habe. Er habe Bücher von verschiedenen Autoren gelesen und CDs gehört, welche sich kritisch mit dem Regime und dem Islam befassen würden. Deshalb sei sein Haus zwei Mal von bewaffneten Soldaten durchsucht worden. Er gehe davon aus, dass die Behörden über seine kritische Haltung zum Islam informiert worden seien. A.b Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Sie begründete ihren Entscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6769/2017 vom 18. Dezember 2019 ab. II. B. Am 20. Januar 2020 reichte der Arzt des Beschwerdeführers, Med. pract. D._______, Facharzt FMH für Innere Medizin, (...), ein als "Einsprache gegen Negativentscheid" bezeichnetes Gesuch beim Migrationsamt (...) ein. Dieses leitete das Gesuch dem SEM weiter. Med. pract. D._______ machte geltend, er kenne den Beschwerdeführer seit März 2016. In dieser Zeit sei er mehrfach wegen Bagatellproblemen bei ihm gewesen, aber auch wegen psychischen Problemen beziehungsweise (...). Der Beschwerdeführer leide sehr unter seiner momentanen Situation. Einerseits mache ihm seine Beschäftigungs- und Perspektivlosigkeit zu schaffen. Andererseits habe er extrem grosse Angst davor, wieder zurück in seine Heimat abgeschoben zu werden. Er gehöre einer mehrfach marginalisierten Gruppe (Kurde und areligiöse Familie) an und habe deswegen in seinem Heimatland bereits psychische und körperliche Gewalt erlitten. Zudem herrsche derzeit im Iran eine politisch sehr instabile Situation, so dass eine Rückführung für ihn möglicherweise schlimme Konsequenzen haben oder er sogar getötet werden könnte. Selbst hier in der Schweiz achte er sehr darauf, mit wem er Kontakte pflege und vermeide es, in grossen Gruppen seine Meinung offen zu äussern. In Anbetracht der Gesamtsituation sei eine Rückkehr in den Iran ausgeschlossen, weshalb er um die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz ersuche. C. Mit Schreiben vom 28. August 2020 - per E-Mail übermittelt - gelangte Dr. med. E._______ - Spezialärztin FMH, (...) - an das SEM. Sie sei durch Med. pract. D._______ gebeten worden, den Beschwerdeführer zu untersuchen, zu beurteilen und ein allfälliges Gesuch an das SEM mit einem psychiatrischen Gutachten zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei in psychiatrischer Hinsicht in einem bedenklichen Zustand und benötige dringend psychotherapeutische und pharmakologische Hilfe. Die Verständigungsschwierigkeiten seien in seinem gegenwärtigen (...) Zustand derart, dass sie ihn an einen in F._______ praktizierenden, Persisch sprechenden Kollegen (BVGer: Dr. med. G._______, FMH Facharzt Psychiatrie und Psychologie) für die dringende Behandlung weiterverwiesen habe. Sobald der Beschwerdeführer in der Lage sei, werde er ein neues Gesuch stellen. Sie selbst werde darlegen, warum der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht in den Iran zurückkehren könne. Es handle sich bei ihm tatsächlich um einen Notfall. Das könne sie bereits nach drei Konsultationen und trotz der Sprachschwierigkeiten mit Sicherheit sagen. D. Am 8. Oktober 2020 präzisierte der Beschwerdeführer - nun vertreten durch die rubrizierte Rechtsbeiständin - seine Eingabe vom 20. Januar 2020. Er bezeichnete diese nun als "Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zweites Asylgesuch" und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. Er begründete das Gesuch mit seinem seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts stark verschlechterten Gesundheitszustand. Dr. med. H._______ habe bei ihm eine wahnhafte Störung (ICD 22.0) festgestellt. Aufgrund seiner Krankheit habe er sich gesellschaftlich von seiner Familie und seinen Verwandten völlig zurückgezogen und pflege kaum mehr Freundschaften. Seine Familie - mit Ausnahme seiner Mutter - wolle nichts mehr von ihm wissen, da ihnen seine religiöse Abwendung sehr bedrohlich erscheine. Gemäss dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom 6. Oktober 2020 liege der Ursprung dieser Problematik in seiner Adoleszenz, als er sich wie viele Jugendliche von den strengen religiösen Vorstellungen seiner Familie und seiner dörflichen Umgebung abgewandt und sich eine neue Identität mit Hilfe einiger atheistischer Bücher gesucht habe. Aus diesem «normalen» Prozess sei beim Beschwerdeführer etwas Pathologisches entstanden, eine sogenannte «Überwertige Idee», eine Art Besessenheit, die den ganzen mentalen Raum des Patienten wahnhaft erfülle. Die Krankheit führe zu Denkstörungen und unkontrolliertem Verhalten. Mit seinem kaum kontrollierbaren Redefluss über religiöse Themen überflute er jeden Gesprächspartner, sei es der Interviewer des SEM, der Nachbar oder die Psychiaterin. Die wahnhafte Störung, die auch seine Vorsicht und taktischen Überlegungen ausser Kraft setze, würde ihn bei einer Rückkehr in den Iran in grosse Gefahr bringen. Er würde schon bei der Ankunft die Aufmerksamkeit der Behörden eines rigoros theokratischen Staates auf sich ziehen und damit harte Sanktionsmassnahmen hervorrufen. E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen ergänzenden ärztlichen Bericht (mittels Formular) einzureichen und lud ihn dazu ein, diverse Fragen betreffend die Behandlung durch Dr. med. H._______ zu beantworten. F. Am 25. März 2021 reichte der Beschwerdeführer das durch Dr. med. I._______ ausgefüllte ärztliche Formular vom 22. März 2021 beim SEM ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben zirkadianen Störungen mit (...) mit dementsprechend starker Tagesmüdigkeit keine weiteren Beschwerden angegeben habe. Er gebe an, er sei ein im Kern psychisch völlig gesunder Mensch. Das Problem sei nur, dass die anderen ihn nicht verstehen und seinen sonnenklaren Ideen nicht glauben könnten. Er habe aber auch grosse Angst davor, in den Iran zurückgewiesen zu werden. Seine Familie sei stark religiös und verurteile jegliche Infragestellung der islamischen Werte und des islamischen Glaubens. Seine Mutter rufe ihn immer noch an und warne ihn davor, seine täglichen Gottesgebote zu vergessen. Dr. med. I._______ bestätigte die Diagnose einer wahnhaften Störung und stellte ein (...) fest. Die (...). Es gebe keine klaren Hinweise auf (...). Die Gedanken seien (...) mit wahnhaften Ideen bezüglich Religionen und Existenz des Gottes. Er sei (...). Es bestünden phasenhafte lebensmüde Gedanken, aber keine akute Suizidalität. Die strengen islamischen inner- und ausserfamiliären Verbote und Bestrafungen hätten aus dem Beschwerdeführer in einem kontroversen Sinne einen gottlosen Menschen gemacht, bei dem sich der Atheismus mit der Zeit aber leider zu einem atheistischen Wahn entwickelt und gefestigt habe, der fast sein ganzes Leben und seine ganze Zeit in Anspruch genommen habe. Der Beschwerdeführer rede bei jeder Gelegenheit und in jedem Zusammenhang über Religion und versuche beharrend, seinen atheistischen Glauben in zum Teil aufdringlicher Weise zu beweisen und zu propagieren, obwohl er zugleich voller Furcht davor sei, seine ganze Existenz dadurch in Gefahr zu bringen. Der Therapieverlauf sei nicht zufriedenstellend. Bei fehlender Krankheitseinsicht könne die Therapie leider nicht regelmässig stattfinden. Der Beschwerdeführer nehme seine Termine nur sporadisch wahr und erst nach langen Erklärungen habe er sich bereit erklärt, eins von den angebotenen Medikamenten einzunehmen. Gegenwärtig besuche er sporadisch eine psychiatrische, vordergründig psychoedukative Therapie, inklusive Pharmakotherapie und Kriseninterventionen. Sehr wahrscheinlich wäre eine langjährige beziehungsweise eine lebenslange Therapie nötig. Allerdings wäre ohne psychosoziale, Schutz und Sicherheit versprechende Massnahmen kein grosser Erfolg von einer rein individuellen Psychotherapie zu erwarten. Die Behandlungsprognose sei bei Fortbestehen der aktuellen ungünstigen und unsicheren Lebensbedingungen und bei der drohenden Zurückweisung in den Iran sehr schlecht. G. Das SEM nahm die Eingabe vom 20. Januar 2020 als einfaches und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 31. März 2021 - eröffnet am 7. April 2021 - ab und erklärte die Verfügung vom 31. Oktober 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Verfügung vom 31. März 2021 sei aufzuheben und es sei die völkerrechtliche Unzulässigkeit seiner Wegweisung festzustellen und ein entsprechender Aufenthaltstitel (vorläufige Aufnahme oder Asyl) zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel legte er ein Schreiben von Herrn Dr. med. I._______ vom 29. April 2021 sowie einen Bericht vom 3. Februar 2021 betreffend einen Besuch bei der iranischen Botschaft bei. I. Am 4. Mai 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug mittels einer superprovisorischen Massnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers stützt sich in erster Linie auf die ärztlichen Einschätzungen vom 20. Januar 2020 (gleiches Schreiben wie Gesuch), 28. August 2020 und 6. Oktober 2020 sowie den nachgereichten Bericht vom 22. März 2021. Es handelt sich somit um Beweismittel, die alle nach dem Urteil E-6769/2017 vom 18. Dezember 2019 entstanden sind. Die Arztberichte sollen einerseits eine Akzentuierung der im besagten Urteil respektive in der zugrundeliegenden SEM-Verfügung vom 31. Oktober 2017 als unglaubhaft erachtete Verfolgung aufgrund von islamkritischen Äusserungen belegen. Insofern hat das SEM die eingereichten Beweismittel zu Recht als qualifizierte Wiedererwägungsgründe eingestuft und entsprechend geprüft. Andererseits machte der Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Arztberichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens geltend. Dieses Vorbringen wurde vom SEM zu Recht als einfacher Wiedererwägungsgrund qualifiziert. Zusammenfassend hat das SEM die Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2020 und vom 8. Oktober 2020 zu Recht als Wiederwägungsgesuch entgegengenommen, was im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet wird. 4.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5049/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2). 5. 5.1 Unter dem Aspekt qualifizierter Wiedererwägungsgründe erwog das SEM, dass der geltend gemachten Befürchtung des Beschwerdeführers, sich durch den unkontrollierbaren Redefluss über religiöse Themen und sein unkontrolliertes Verhalten in Gefahr zu bringen, nicht gefolgt werden könne. Das SEM ziehe die fachliche Qualifikation der oben zitierten Ärzte nicht in Zweifel. Deren Diagnosen stützten sich indessen auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die bereits rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Weiter bestünden Differenzen zwischen den Einschätzungen der Ärzte. Dr. med. H._______ spreche vom unkontrollierbaren Redefluss und Verhalten. Med. pract. D._______ führe demgegenüber aus, der Beschwerdeführer würde selbst in der Schweiz sehr darauf achten, mit wem er Kontakte pflege. Aus Angst vor Konsequenzen würde er es vermeiden, in grossen Gruppen seine Meinung offen zu äussern. Ausserdem erwähne Dr. med. I._______ in seinem Bericht, der Beschwerdeführer sei in einer stark religiösen, islamistischen Familie aufgewachsen. Aus den Befragungsprotokollen gehe dies aber an keiner Stelle hervor. Med. pract. D._______ habe die Familie wiederum als areligiös bezeichnet. Insgesamt sei es nicht wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Iran ernsthafte Nachteile aufgrund einer wahnhaften Störung und des angeblich damit verbundenen unkontrollierbaren Verhaltens drohen würden. Unter dem Aspekt der aus den ärztlichen Berichten abgeleiteten einfachen Wiedererwägungsgründe in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass gemäss verfügbaren Länderinformationen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das iranische Gesundheitssystem über ein relativ hohes Niveau verfüge. Dies gelte auch für die Behandlung von psychischen Krankheiten. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran die erforderliche Behandlung und Medikation erhalte. Die Behandlung sei eventuell nicht am Heimatort seiner Familie - B._______ - erhältlich. Es sei ihm aber zumutbar, dass er sich in nahe gelegene Städte wie J._______ - wo er auch einige Zeit gelebt habe - oder gar in die Provinzhauptstadt K._______ begebe. Im Urteil vom 18. Dezember 2019 habe das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug seiner Wegweisung als zumutbar bezeichnet. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich seine Situation seit diesem Urteil wesentlich verändert habe. Nebst den auch im Urteil erwähnten Familienangehörigen in Iran verfüge er in der Schweiz über (...), die ihn bei einer Rückkehr nach Iran zumindest vorübergehend unterstützen könnten. Schliesslich stehe es ihm offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, der Befund - wahnhafte Störung die sich in unkontrollierten Verhaltensstörungen äussere - sei von seinem ihn nun behandelnden Psychiater Dr. med. I._______ bestätigt worden. Angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht sei kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer allfällig vorhandene medizinische Angebote nach einer Rückkehr in den Iran in Anspruch nehmen würde. Die Diagnose des Arztes lasse sich nicht als unbrauchbar bewerten, nur weil sich der Patient in seinen Aussagen widerspreche. Eine Diagnose müsse einer wissenschaftlichen Überprüfungsmethode standhalten und nicht einer asylrechtlich ausgerichteten Wahrheitsfindung zu den Verfolgungsgründen. Aufgrund seiner psychischen Disposition laufe der Beschwerdeführer Gefahr, von den Sicherheitskräften des Gottesstaates der Gottlosigkeit überführt zu werden, und wäre einer unmenschlichen und lebensgefährlichen Strafe ausgesetzt. Dass er trotz aller Widersprüchlichkeit wirklich gefährdet sei, bestätige auch Dr. med. I._______, der selber aus politischen Gründen mehrere Jahre in iranischen Gefängnissen verbracht habe. Auf diese reelle Gefährdung aufgrund seiner sich unterdessen weiterentwickelten Störung, die beide Ärzte diagnostizierten, gehe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht ein. Bereits die Beschaffung der Reisedokumente könnte den Beschwerdeführer in ernsthafte Gefahr bringen. 6. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (als qualifizierte Wiedererwägungsgründe) ist festzustellen, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht geeignet, die Verfügung vom 31. Oktober 2017 als ursprünglich fehlerhaft zu qualifizieren und entsprechend ihre Rechtskraft aufzuheben. 6.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, obliegt es zwar den Ärzten, nach wissenschaftlichen Methoden eine Diagnose zu erstellen. Es ist aber die Aufgabe der Asylbehörden, die gestellte Diagnose im Gesamtkontext der vorgebrachten Asylgründe zu beurteilen und zu prüfen, ob eine potenzielle asylrelevante Gefährdung vorliegt. In casu widersprechen sich die drei involvierten Ärzte deutlich in Bezug auf die Auswirkung der wahnhaften Störung auf das Verhalten des Beschwerdeführers. Wie das SEM bereits festhielt, erklärte Med. pract. D._______, der Beschwerdeführer achte selbst hier in der Schweiz sehr darauf, mit wem er Kontakte pflege und vermeide es, in grossen Gruppen seine Meinung offen zu äussern (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2020). Dies steht diametral zur Darlegung der beiden anderen Ärzte: Sowohl Dr. med. H._______ als auch Dr. med. I._______ führen aus, der Beschwerdeführer könne seine Äusserungen beziehungsweise sein Verhalten nicht kontrollieren und wäre deshalb im Falle einer Rückführung in den Iran gefährdet (vgl. Arztberichte vom 6. Oktober 2020 und 22. März 2021). Was innerhalb von wenigen Monaten dazu geführt haben sollte, dass sich die wahnhafte Störung in einem völlig neuen Verhaltensmuster äussert, geht weder aus den Arztberichten hervor, noch wird dies in der Beschwerdeschrift erklärt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stützen sich die Ärzte allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers, welche im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig für unglaubhaft befunden wurden. Sie verlassen sich dabei auf reine Behauptungen des Beschwerdeführers, wie etwa, dass er seinen Nachbarn oder den Interviewer des SEM (vgl. B18, Arztbericht von Dr. med. H._______) mit seinem unkontrollierbaren Redefluss überflute, was, wie bereits festgehalten, der Wahrnehmung von Med. pract. D._______ klar widerspricht. Auch dessen Erklärung, wonach die Familie des Beschwerdeführers areligiös sei, stimmt nicht mit der Darstellung der beiden anderen Ärzte überein, welche beide behaupten, der Beschwerdeführer stamme aus einer stark religiösen Familie. Der Beschwerdeführer selbst hatte zwar anlässlich seiner Anhörung im ordentlichen Verfahren und in seiner Beschwerde angetönt, dass seine Eltern Muslime seien und er ihnen nichts von seinem religiösen Wandel habe sagen wollen (vgl. A18 F19 und Beschwerde vom 22. November 2017). Dass sie aber sehr religiös seien oder er aufgrund seiner islamkritischen Haltung Probleme mit seiner Familie gehabt habe, hat er nie erwähnt, obwohl sich dies gerade bei seinen Vorbringen aufgedrängt hätte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte sind folglich nicht geeignet, eine Anpassung der Verfügung vom 31. Oktober 2017 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung herbeizuführen. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung keine veränderte Sachlage ersichtlich ist. 7.2 Im Rahmen der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.2.1 Aus den Akten ergeben sich nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen würde (vgl. Urteil BVGer E-6769/2017 vom 18. Dezember 2019 (E. 8.3). 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden klar nicht gegeben. Es wurde einerseits keine schwerwiegende Erkrankung dargetan und andererseits ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre, um eine entscheidende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu vermeiden, zumal er die angebotene Therapie in der Schweiz offenbar nur sporadisch in Anspruch nimmt (vgl. Arztbericht vom 22. März 2021). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. 7.2.3 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zulässig zu beurteilen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt, oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in dieser Bestimmung nicht abschliessend zu verstehen, insbesondere kann eine solche Konstellation auch in einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Die Anforderungen an die Bejahung einer konkreten Gefährdung sind allerdings hoch, eine entsprechende Situation liegt insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person bei der Rückkehr aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5-7.7). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, auch wenn sie nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Im Urteil E-6769/2017 vom 18. Dezember 2019 (E. 8.4) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es ergebe sich weder aus der allgemeinen Lage im Iran noch aus den individuellen Umständen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Bereits zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in einer schlechten psychischen Verfassung (...), die bei der Beurteilung berücksichtigt wurde (vgl. a.a.O. E. 8.4.5). Der Beschwerdeführer leidet gemäss den aktuellen Arztberichten neben den (...) an einer wahnhaften Störung. Er zeige ein (...). Es bestünden phasenhafte lebensmüde Gedanken, aber keine akute Suizidalität. Aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht und seiner unsicheren Lebensbedingungen sei der Therapieverlauf nicht zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer nehme seine Termine nur sporadisch wahr und die Medikamente nur nach viel Zureden ein. Er benötige womöglich eine lebenslange psychiatrische, vordergründig psychoedukative Therapie, inklusive Pharmakotherapie und Kriseninterventionen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin einer Behandlung der psychischen Beschwerden bedarf, ist anzunehmen, dass dies auch im Heimatstaat möglich ist. Das Gesundheitssystem im Iran weist denn auch ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/EMROPUB_EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 1. Juni 2021, vgl. auch Urteil BVGer E- 3799/2020 vom 11. März 2021, E. 14.4.2). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. Im Iran arbeiten mehr als 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann, sofern er dies denn überhaupt möchte. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem kann er sich mit den ihn behandelnden Ärzten auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorbereiten. Einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. 7.3.2 Dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu sämtlichen Verwandten, bis auf seine Mutter, abgebrochen habe, ist eine unbelegte Behauptung. Selbst bei Wahrunterstellung vermag dies aber nichts an der im Urteil E-6769/2017 vom 18. Dezember 2019 (E. 8.4) festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. 7.4 Abschliessend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf die im ordentlichen Verfahren erfolgte Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-6769/2017 vom 18. Dezember 2019) verweisen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder gesundheitliche noch andere Gründe ersichtlich sind, die auf eine entscheidwesentlich veränderte Sachlage unter dem Blickwinkel allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse schliessen lassen würden. Zu Recht hat das SEM somit auch das Vorliegen einfacher Wiedererwägungsgründe verneint.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Beweismittel und die entsprechenden Vorbringen nicht geeignet sind, die Verfügung vom 31. Oktober 2017 als ursprünglich fehlerhaft zu qualifizieren. Sie vermögen auch keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Januar 2020 beziehungsweise 8. Oktober 2020 demnach zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 31. Oktober 2017 für rechtskräftig erklärt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 4. Mai 2021 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Der mit Verfügung vom 4. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: