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E-5049/2019

E-5049/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-06 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 20. Juli 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 28. Mai 2018 (E-1703/2018) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. B.a Mit als "Mehrfachgesuch" bezeichneter Eingabe vom 13. Juli 2018 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin an das SEM und beantragten, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Das Gesuch sei materiell zu behandeln. Der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer der Behandlung einstweilen zu sistieren und der zuständige Kanton darüber in Kenntnis zu setzen. Das beiliegende Asylgesuch ihrer Tochter C._______ sei entgegenzunehmen und zu behandeln. Sie sei vom SEM zu ihren Asylgründen und allfälligen Wegweisungsvollzughindernissen anzuhören. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit sei auf eine Gebühr für das vorliegende Verfahren zu verzichten. Als Beilagen liessen sie die auf Seite 8 der Eingabe aufgeführten Dokumente einreichen. Für die Begründung wird auf Buchstabe B des Urteils E-5069/2018 vom 8. November 2018 verwiesen. B.b Mit Verfügung vom 2. August 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. Februar 2018 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Mit Urteil vom 8. November 2018 (E-5069/2018) hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 2. August 2018 auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung hielt es fest, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit den zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf die Tochter C._______ gemachten Vorbringen und den dazu eingereichten Arztberichten (Stellungnahme vom 18. Juni 2018 und Verlaufsbericht vom 25. Juni 2018 der D._______) in ernsthafter Weise oder überhaupt auseinanderzusetzen. In der angefochtenen Verfügung werde lediglich Stellung zum Verlaufsbericht vom 4. Mai 2018 betreffend (...) und zum Arztbericht vom 6. Juli 2018 betreffend (...) Stellung genommen und begründet, weshalb diese Dokumente aus Sicht der Vorinstanz nicht geeignet seien, Wiedererwägungsgründe darzutun. Die ärztlichen Berichte betreffend die Tochter C._______ würden zwar aufgeführt, eine materielle Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten und den dazu gemachten Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2018 unterbleibe indessen gänzlich. Dies wiege umso schwerer, als in den ärztlichen Berichten deutlich - und mit vergleichsweise drastischen Formulierungen - auf eine klare Verschlechterung des Gesamtbildes der Tochter C._______ hingewiesen werde. Das Gericht sehe keinen Grund, an den Feststellungen der Fachärzte zu zweifeln, die unter anderem zur Einschätzung gelangten, das Kindeswohl sei bereits "jetzt und hier", also noch vor der Durchführung des Wegweisungsvollzugs, gefährdet. In rechtlicher Hinsicht stellte es fest, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Juli 2018 nicht um ein Mehrfach-, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch handle. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch nicht die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sondern in Ziffer 3 der Rechtsbegehren lediglich beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. C. C.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 liessen die Beschwerdeführenden auf entsprechende Aufforderung des SEM hin zwei ärztliche Berichte vom 17. Dezember 2018 betreffend die Tochter C._______ und einen vom 19. Dezember 2018 betreffend den Beschwerdeführer einreichen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 äusserten sie sich zu ihrer Situation und reichten weitere Dokumente (unter anderen Arztbericht vom 22. Mai 2019 betreffend C._______ und Austrittsbericht vom 14. Dezember 2018 betreffend die [...]) zu den Akten. C.b Mit am 29. August 2019 eröffneter Verfügung vom 28. August 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.- erneut ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. Februar 2018 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Den Antrag auf Anhörung der Tochter C._______ wies sie ab und trat auf das Vorbringen betreffend Gefährdung der Beschwerdeführenden durch (...) mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2019 und Ergänzung vom 29. September 2019 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen unter Aufhebung dieser Verfügung sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wiederaufnahme des Wiedererwägungsverfahrens, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anhörung ihrer Tochter C._______ und des Beschwerdeführers sowie die unentgeltliche Prozessführung. Als Beilagen liessen sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und Vertretungsvollmachten die in der Beschwerde erwähnten Arztberichte vom September 2019 als Beilagen 1 bis 4 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2019 wies die Instruktionsrichterin die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung ab. Gleichzeitig stellte sie fest, dass der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug vollstreckbar und der am 4. Oktober 2019 verfügte superprovisorische Wegweisungsvollzug entfallen sei. Die Beschwerdeführenden forderte sie auf, bis am 22. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2019 fristgerecht bezahlt. G. Mit Eingabe vom 25. November 2019 erneuerten und begründeten die Beschwerdeführenden den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne einer Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Als Beilagen reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Vorab ist zur rechtlichen Qualifikation der als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 13. Juli 2018 festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt wurde, es handle sich nicht um ein Mehrfach-, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-5069/2018 E. 3). Die Beschwerdeführenden haben denn auch nicht die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sondern in Ziffer 3 der Rechtsbegehren lediglich beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Die Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführenden bringen auch keine Gründe vor, die gegen die angeordnete Wegweisung sprechen könnten. Prüfungsgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Wiedererwägungsgründe im Wegweisungsvollzugspunkt vor.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wie-dererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. unter anderen Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).

E. 5 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Wiedererwägungsentscheides aus, zunächst sei festzustellen, dass der Verlaufsbericht vom 4. Mai 2018 stamme und somit zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als das Beschwerdeverfahren noch hängig gewesen sei. Im ärztlichen Bericht vom 6. Juli 2018 werde sodann auf einen Vorfall im April 2018 und ein (...) vom 19. April 2018 verwiesen. Auch zu diesem Zeitpunkt sei das Beschwerdeverfahren noch im Gange gewesen. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden und deren Behandlungsmöglichkeit in Georgien könne noch immer vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil vom 28. Mai 2018 verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die beiden eingereichten Berichte des BMC Health Services Research 13. Februar 2018 und des Health Care in Georgia vom Juni 2014 nichts Wesentliches zu ändern. Sodann sei nicht ungewöhnlich, dass eine anstehende Rückführung zu einer psychischen Belastung führe. Die psychischen Probleme dürften jedoch nicht dazu führen, eine Rückführung zu verhindern. Andernfalls könnten sich asylsuchende Personen durch Androhung von Gewalt behördliche Anordnungen widersetzen. Bei einer Selbstgefährdung sei der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen. Dies allerdings nur dann, wenn konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten (...) getroffen würden. Allfälligen Risiken könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise sowie medikamentöser Unterstützung begegnet werden. Gefährdete Personen müssten, wenn nötig, ärztlich begleitet werden. Es obliege den asylsuchenden Personen, sich nach einem ablehnenden Asylentscheid allenfalls auch unter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Die Berichte vom 25. Juni 2018 und 27. Dezember 2018 beispielsweise zeigten auf, dass die Versuche der Therapeuten, Rückkehrperspektiven zu erarbeiten, am Widerstand der Beschwerdeführenden gescheitert seien. Des Weiteren falle auf, dass in beinahe allen ärztlichen Berichten ausdrücklich erwähnt werde, dass die psychischen Probleme und die damit verbundenen Momente der Eskalation mit der Aussicht, nach Georgien zurückkehren zu müssen, im Zusammenhang stünden. Die Beschwerdeführenden würden mit jeglichen erdenklichen Mitteln versuchen, eine Rückführung nach Georgien zu verhindern. Sie würden an den erstmals in der Beschwerde im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten fiktiven Verfolgungsvorbringen festhalten, obwohl diese vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert worden seien. In Georgien sei die Grundversorgung auch für psychisch erkrankte Personen gewährleistet. Gemäss der Website der Georgian Mental Health Coalition (GMHC) gebe es Organisationen, die sich für die psychosoziale Rehabilitierung von Menschen - teilweise speziell auch von Kindern und ihren Angehörigen - engagieren würden. Auch für die psychische Gesundheit von Kindern und Teenagern werde in Georgien gesorgt. Zudem existiere seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das unter anderem eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liege dann noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Bei ausserordentlichen Verfahren sei grundsätzlich keine Anhörung vorgesehen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 28. Mai 2018 einen gleichlautenden Antrag auf Anhörung der Tochter C._______ abgewiesen. Die Argumentation für ihre Anhörung leuchte ohnehin nicht ein. Sie hätte ihre Erlebnisse und Befürchtungen nämlich ihrer Therapeutin, zu der sie erwartungsgemäss mehr Vertrauen als zu fremden Personen bei einer Anhörung habe, schildern und von ihr protokollieren lassen können. Die E._______ würden in zwei Schreiben (Berichte vom 18. Juni 2018 und 25. Juni 2018) auf die psychischen Schwierigkeiten der Tochter C._______ und auf die Problematik des Kindeswohls verweisen. Im Bericht vom 18. Juni 2018 werde nochmals festgehalten, dass in den früheren Berichten eine (...) Belastung der Tochter C._______ beschrieben worden sei. Es seien eine (...) diagnostiziert worden. Allerdings resultiere die Belastung von C._______ in erster Linie aus den gesundheitlichen Beschwerden der Eltern und der dadurch entstehenden innerfamiliären Situation. Folglich sei die Genesung der Beschwerdeführenden entscheidend für die Belastungsminderung ihrer Tochter. Sofern die psychischen Probleme auf den unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz zurückzuführen seien, werde mit dem Wegweisungsvollzugsentscheid Klarheit geschaffen. Die Beschwerdeführenden könnten sich mittels Vorbereitung, der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe und psychologischer Behandlung in Georgien stabilisieren. Es sei daher anzunehmen, dass die Belastung für C._______ nach der gemeinsamen Rückkehr ebenfalls abnehmen werde. Deshalb sei eine Rückführung nach Georgien und eine damit einhergehende Stabilisierung der Situation auch im Interesse des Kindeswohls. Der Bericht vom 18. Juni 2018 führe explizit aus, eine (...) sei angesichts der fortgesetzten Belastung in der Schweiz nicht möglich. Die leitende Ärztin und Psychologin merke abschliessend an, bei der Rückreise sei sicherzustellen, dass C._______ von einer Fachperson begleitet und die Eltern unterstützt werden sollten, sodass für die Tochter ein angemessener Entwicklungsraum hergestellt werde. Dies lege den Schluss nahe, dass auch aus ihrer Sicht eine Rückkehr nach Georgien unter den genannten Umständen angezeigt und ein Verbleib in der Schweiz nicht zwingend im Interesse des Kindeswohls sei. Im Bericht vom 25. Juni 2018 werde erwähnt, das Recht von C._______ auf Wahrung des Kindeswohls werde schon in der Schweiz aufgrund der psychischen Situation ihrer Eltern nicht mehr gewährleistet. Es bestehe sogar die Gefahr für (...). Dazu sei festzuhalten, dass die bei C._______ diagnostizierten Beschwerden auch in Georgien behandelbar seien. Zudem habe die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) trotz der im Bericht erwähnten Gefährdungsmomente keine Massnahmen angeordnet respektive anordnen lassen. Sie habe dies offenbar nicht für nötig gehalten. Die im Bericht festgehaltenen Sachverhalte seien somit in grundsätzlicher Weise nicht mit dem Umstand vereinbar, dass von der KESB keine Massnahmen, wie beispielswiese eine Fremdplatzierung, angeordnet worden seien.

E. 6.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Rüge, die mit Eingaben vom 7. Januar 2019 und 28. Mai 2019 eingereichten Arztberichte seien im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden, als unbegründet erweist. Aus dem Sachverhalt der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz die Berichte zumindest zur Kenntnis nahm. Sie war nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen ausdrücklich auseinandersetzen, sondern konnte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Zudem führte sie in ausführlicher Weise die Überlegungen an, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte. Der Sachverhalt wurde auch in medizinischer Hinsicht richtig sowie vollständig festgestellt und unter Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil E-1703/2018 vom 28. Mai 2018 in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Tochter C._______ zulässig und zumutbar ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltpunkte dafür, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Begründungpflicht oder die Abklärungspflicht verletzt hat.

E. 6.2 In materieller Hinsicht wurde in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden. Insbesondere wurde zutreffend festgehalten, dass in Georgien die Grundversorgung auch für psychisch erkrankte Personen gewährleistet ist, und es unter Verweis auf die Website der Georgian Mental Health Coalition (GMHC) Organisationen gibt, die sich für die psychosoziale Rehabilitierung von Menschen und teilweise speziell Kindern sowie ihren Angehörigen engagieren würden. Die Beschwerdeführenden wurden bereits vor ihrer Ausreise in Georgien medizinisch behandelt, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihnen dort eine notwendige Behandlung nicht auch in Zukunft zugänglich sein sollte. Zudem wird auch für die psychische Gesundheit von Kindern und Teenagern gesorgt (vgl. dazu unter anderen Urteil des BVGer E-1703/2018 vom 28. Mai 2018 E. 9.4). Des Weiteren besteht in Georgien seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H). Als zutreffend erweist sich sodann die Erwägung zum Kindeswohl der Tochter C._______, wonach ihre in den Arztberichten diagnostizierte (...) bei einer Rückkehr nach Georgien im Beisein ihrer Eltern abnehmen dürfte. Die (...) Belastung der Tochter dürfte in erster Linie auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sein, zumal sich die geltend gemachten Asylgründe - eine Gefährdung von Seiten Dritter - als nicht glaubhaft erwiesen hatten. Die diesbezüglichen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sind - wie dies bereits in E. 1.3. vorstehend ausgeführt wurde - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu den ärztlichen Diagnosen ist festzuhalten, dass gemäss fachärztlichem Bericht vom 19. Dezember 2018 erwartet wird, dass die Beschwerdeführenden nach einer Stabilisierung ihrer Situation möglichst rasch wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist für die Beschwerdeführenden die für sie notwendige medizinische Behandlung auch in Georgien gewährleistet, weshalb es ihnen und insbesondere der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr und Stabilisierung ihrer Situation zuzumuten ist, dort wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Familie verfügt im Heimatstaat über verwandtschaftliche Beziehungen, die zur Stabilisierung des Familiensystems beitragen werden. Für die Eltern sollte es zumutbar sein, die Verwandten in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Tochter C._______ um Unterstützung anzugehen. Die Tochter kann auch in Georgien psychiatrisch behandelt werden. Die Tatsache, dass sie vor allem aufgrund der aktuellen und vergangenen familiären Situation belastet ist, spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich beide (...) der Beschwerdeführenden in Georgien aufhalten und sich offenbar bereits in der Vergangenheit um ihre Enkelin gekümmert haben. Es ist davon auszugehen, dass eine Betreuung auch in Zukunft möglich sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist bei einer Rückkehr nach Georgien insgesamt eher von einer Stabilisierung der Situation, insbesondere auch im Hinblick auf das Kindeswohl, auszugehen. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen der Rechtsvertreterin vom 25. April 2019 gestützt, wonach sich angesichts einer gewissen Stabilisierung weder eine freiwillige Platzierung des Kindes bei den Angehörigen im Kanton F._______ noch eine KESB-Massnahme als notwendig erwiesen habe. Es mag zwar zutreffen, dass C._______ seit ihrer Einreise in die Schweiz bemüht ist, sich im hiesigen Umfeld zurechtzufinden und Freundschaften zu knüpfen. Angesichts der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer und ihres Alters ist indessen für den Fall einer Rückkehr noch nicht von einer Entwurzelung in Georgien auszugehen, wo Verwandte - insbesondere die (...) - leben, zu denen sie eine enge Beziehung haben dürfte. Bei dieser Sachlage führen auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte ([...]) nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand, dass C._______ einen (...) unternommen hat, ist tatsächlich erschütternd. Die eingereichte Therapiebestätigung vom 18. September 2019 und der Austrittsbericht vom 23. September 2019 vermögen aber nicht zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal die erforderlichen Begleitmassnahmen für die Beschwerdeführenden und ihre Tochter zur Verfügung stehen. Die Anträge auf Anhörung der Tochter und erneute Anhörung des Beschwerdeführers sind mangels Hinweisen auf eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz abzuweisen. Auch die mit Eingabe vom 25. November 2019 eingereichten Beweismittel ([...]) vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen. Zum Bericht vom 21. November 2019 ist festzuhalten, dass die diagnostizierte Belastung von C._______ in erster Linie aus den gesundheitlichen Beschwerden ihrer Eltern und der dadurch entstehenden innerfamiliären Situation resultiert. Die Genesung der Beschwerdeführenden ist folglich entscheidend für die Belastungsminderung von C._______. Im Bericht der E._______ vom 18. Juni 2018 wird explizit ausgeführt, eine (...) sei angesichts der fortgesetzten Belastung in der Schweiz nicht möglich. Zudem merkte die leitende Ärztin und Psychologin abschliessend an, bei einer Rückkehr nach Georgien sei sicherzustellen, dass C._______ von einer Fachperson begleitet werde und ihre Eltern unterstützt werden sollten, damit für die Tochter ein angemessener Entwicklungsraum hergestellt werde. Dies legt den Schluss nahe, dass auch aus ihrer Sicht eine Rückkehr nach Georgien unter den genannten Umständen angezeigt und ein Verbleib in der Schweiz nicht zwingend im Interesse des Kindeswohls ist. Zudem wird im Bericht vom 25. Juni 2018 erwähnt, das Recht von C._______ auf Wahrung des Kindeswohls werde schon in der Schweiz aufgrund der psychischen Situation ihrer Eltern nicht mehr gewährleistet. Es bestehe sogar die Gefahr für (...). Der Austrittsbericht und das Beiblatt vom 20. November 2019 betreffend den Beschwerdeführer enthalten keine neuen Erkenntnisse zu seinem Gesundheitszustand. Er wurde aufgrund fehlender (...) in leicht stabilisiertem Zustand aus dem (...) entlassen. Zur Bestätigung der G._______ vom 25. Oktober 2019 betreffend Risiko-Schwangerschaft mit voraussichtlichem Geburtstermin am (...) ist festzuhalten, dass es Sache des SEM sein wird, im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen einen ärztlichen Bericht zur Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin einzuholen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil wird der mit Eingabe vom 25. November 2019 erneuerte Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne einer Sistierung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Oktober 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5049/2019 Urteil vom 6. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, und ihre Tochter C._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 20. Juli 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 28. Mai 2018 (E-1703/2018) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. B.a Mit als "Mehrfachgesuch" bezeichneter Eingabe vom 13. Juli 2018 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin an das SEM und beantragten, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Das Gesuch sei materiell zu behandeln. Der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer der Behandlung einstweilen zu sistieren und der zuständige Kanton darüber in Kenntnis zu setzen. Das beiliegende Asylgesuch ihrer Tochter C._______ sei entgegenzunehmen und zu behandeln. Sie sei vom SEM zu ihren Asylgründen und allfälligen Wegweisungsvollzughindernissen anzuhören. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit sei auf eine Gebühr für das vorliegende Verfahren zu verzichten. Als Beilagen liessen sie die auf Seite 8 der Eingabe aufgeführten Dokumente einreichen. Für die Begründung wird auf Buchstabe B des Urteils E-5069/2018 vom 8. November 2018 verwiesen. B.b Mit Verfügung vom 2. August 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. Februar 2018 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Mit Urteil vom 8. November 2018 (E-5069/2018) hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 2. August 2018 auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung hielt es fest, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit den zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf die Tochter C._______ gemachten Vorbringen und den dazu eingereichten Arztberichten (Stellungnahme vom 18. Juni 2018 und Verlaufsbericht vom 25. Juni 2018 der D._______) in ernsthafter Weise oder überhaupt auseinanderzusetzen. In der angefochtenen Verfügung werde lediglich Stellung zum Verlaufsbericht vom 4. Mai 2018 betreffend (...) und zum Arztbericht vom 6. Juli 2018 betreffend (...) Stellung genommen und begründet, weshalb diese Dokumente aus Sicht der Vorinstanz nicht geeignet seien, Wiedererwägungsgründe darzutun. Die ärztlichen Berichte betreffend die Tochter C._______ würden zwar aufgeführt, eine materielle Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten und den dazu gemachten Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2018 unterbleibe indessen gänzlich. Dies wiege umso schwerer, als in den ärztlichen Berichten deutlich - und mit vergleichsweise drastischen Formulierungen - auf eine klare Verschlechterung des Gesamtbildes der Tochter C._______ hingewiesen werde. Das Gericht sehe keinen Grund, an den Feststellungen der Fachärzte zu zweifeln, die unter anderem zur Einschätzung gelangten, das Kindeswohl sei bereits "jetzt und hier", also noch vor der Durchführung des Wegweisungsvollzugs, gefährdet. In rechtlicher Hinsicht stellte es fest, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Juli 2018 nicht um ein Mehrfach-, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch handle. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch nicht die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sondern in Ziffer 3 der Rechtsbegehren lediglich beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. C. C.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 liessen die Beschwerdeführenden auf entsprechende Aufforderung des SEM hin zwei ärztliche Berichte vom 17. Dezember 2018 betreffend die Tochter C._______ und einen vom 19. Dezember 2018 betreffend den Beschwerdeführer einreichen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 äusserten sie sich zu ihrer Situation und reichten weitere Dokumente (unter anderen Arztbericht vom 22. Mai 2019 betreffend C._______ und Austrittsbericht vom 14. Dezember 2018 betreffend die [...]) zu den Akten. C.b Mit am 29. August 2019 eröffneter Verfügung vom 28. August 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.- erneut ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. Februar 2018 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Den Antrag auf Anhörung der Tochter C._______ wies sie ab und trat auf das Vorbringen betreffend Gefährdung der Beschwerdeführenden durch (...) mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2019 und Ergänzung vom 29. September 2019 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen unter Aufhebung dieser Verfügung sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wiederaufnahme des Wiedererwägungsverfahrens, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anhörung ihrer Tochter C._______ und des Beschwerdeführers sowie die unentgeltliche Prozessführung. Als Beilagen liessen sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und Vertretungsvollmachten die in der Beschwerde erwähnten Arztberichte vom September 2019 als Beilagen 1 bis 4 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2019 wies die Instruktionsrichterin die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung ab. Gleichzeitig stellte sie fest, dass der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug vollstreckbar und der am 4. Oktober 2019 verfügte superprovisorische Wegweisungsvollzug entfallen sei. Die Beschwerdeführenden forderte sie auf, bis am 22. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2019 fristgerecht bezahlt. G. Mit Eingabe vom 25. November 2019 erneuerten und begründeten die Beschwerdeführenden den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne einer Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Als Beilagen reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Vorab ist zur rechtlichen Qualifikation der als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 13. Juli 2018 festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt wurde, es handle sich nicht um ein Mehrfach-, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-5069/2018 E. 3). Die Beschwerdeführenden haben denn auch nicht die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sondern in Ziffer 3 der Rechtsbegehren lediglich beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Die Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführenden bringen auch keine Gründe vor, die gegen die angeordnete Wegweisung sprechen könnten. Prüfungsgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Wiedererwägungsgründe im Wegweisungsvollzugspunkt vor.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wie-dererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. unter anderen Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). 5. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Wiedererwägungsentscheides aus, zunächst sei festzustellen, dass der Verlaufsbericht vom 4. Mai 2018 stamme und somit zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als das Beschwerdeverfahren noch hängig gewesen sei. Im ärztlichen Bericht vom 6. Juli 2018 werde sodann auf einen Vorfall im April 2018 und ein (...) vom 19. April 2018 verwiesen. Auch zu diesem Zeitpunkt sei das Beschwerdeverfahren noch im Gange gewesen. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden und deren Behandlungsmöglichkeit in Georgien könne noch immer vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil vom 28. Mai 2018 verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die beiden eingereichten Berichte des BMC Health Services Research 13. Februar 2018 und des Health Care in Georgia vom Juni 2014 nichts Wesentliches zu ändern. Sodann sei nicht ungewöhnlich, dass eine anstehende Rückführung zu einer psychischen Belastung führe. Die psychischen Probleme dürften jedoch nicht dazu führen, eine Rückführung zu verhindern. Andernfalls könnten sich asylsuchende Personen durch Androhung von Gewalt behördliche Anordnungen widersetzen. Bei einer Selbstgefährdung sei der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen. Dies allerdings nur dann, wenn konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten (...) getroffen würden. Allfälligen Risiken könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise sowie medikamentöser Unterstützung begegnet werden. Gefährdete Personen müssten, wenn nötig, ärztlich begleitet werden. Es obliege den asylsuchenden Personen, sich nach einem ablehnenden Asylentscheid allenfalls auch unter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Die Berichte vom 25. Juni 2018 und 27. Dezember 2018 beispielsweise zeigten auf, dass die Versuche der Therapeuten, Rückkehrperspektiven zu erarbeiten, am Widerstand der Beschwerdeführenden gescheitert seien. Des Weiteren falle auf, dass in beinahe allen ärztlichen Berichten ausdrücklich erwähnt werde, dass die psychischen Probleme und die damit verbundenen Momente der Eskalation mit der Aussicht, nach Georgien zurückkehren zu müssen, im Zusammenhang stünden. Die Beschwerdeführenden würden mit jeglichen erdenklichen Mitteln versuchen, eine Rückführung nach Georgien zu verhindern. Sie würden an den erstmals in der Beschwerde im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten fiktiven Verfolgungsvorbringen festhalten, obwohl diese vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert worden seien. In Georgien sei die Grundversorgung auch für psychisch erkrankte Personen gewährleistet. Gemäss der Website der Georgian Mental Health Coalition (GMHC) gebe es Organisationen, die sich für die psychosoziale Rehabilitierung von Menschen - teilweise speziell auch von Kindern und ihren Angehörigen - engagieren würden. Auch für die psychische Gesundheit von Kindern und Teenagern werde in Georgien gesorgt. Zudem existiere seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das unter anderem eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liege dann noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Bei ausserordentlichen Verfahren sei grundsätzlich keine Anhörung vorgesehen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 28. Mai 2018 einen gleichlautenden Antrag auf Anhörung der Tochter C._______ abgewiesen. Die Argumentation für ihre Anhörung leuchte ohnehin nicht ein. Sie hätte ihre Erlebnisse und Befürchtungen nämlich ihrer Therapeutin, zu der sie erwartungsgemäss mehr Vertrauen als zu fremden Personen bei einer Anhörung habe, schildern und von ihr protokollieren lassen können. Die E._______ würden in zwei Schreiben (Berichte vom 18. Juni 2018 und 25. Juni 2018) auf die psychischen Schwierigkeiten der Tochter C._______ und auf die Problematik des Kindeswohls verweisen. Im Bericht vom 18. Juni 2018 werde nochmals festgehalten, dass in den früheren Berichten eine (...) Belastung der Tochter C._______ beschrieben worden sei. Es seien eine (...) diagnostiziert worden. Allerdings resultiere die Belastung von C._______ in erster Linie aus den gesundheitlichen Beschwerden der Eltern und der dadurch entstehenden innerfamiliären Situation. Folglich sei die Genesung der Beschwerdeführenden entscheidend für die Belastungsminderung ihrer Tochter. Sofern die psychischen Probleme auf den unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz zurückzuführen seien, werde mit dem Wegweisungsvollzugsentscheid Klarheit geschaffen. Die Beschwerdeführenden könnten sich mittels Vorbereitung, der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe und psychologischer Behandlung in Georgien stabilisieren. Es sei daher anzunehmen, dass die Belastung für C._______ nach der gemeinsamen Rückkehr ebenfalls abnehmen werde. Deshalb sei eine Rückführung nach Georgien und eine damit einhergehende Stabilisierung der Situation auch im Interesse des Kindeswohls. Der Bericht vom 18. Juni 2018 führe explizit aus, eine (...) sei angesichts der fortgesetzten Belastung in der Schweiz nicht möglich. Die leitende Ärztin und Psychologin merke abschliessend an, bei der Rückreise sei sicherzustellen, dass C._______ von einer Fachperson begleitet und die Eltern unterstützt werden sollten, sodass für die Tochter ein angemessener Entwicklungsraum hergestellt werde. Dies lege den Schluss nahe, dass auch aus ihrer Sicht eine Rückkehr nach Georgien unter den genannten Umständen angezeigt und ein Verbleib in der Schweiz nicht zwingend im Interesse des Kindeswohls sei. Im Bericht vom 25. Juni 2018 werde erwähnt, das Recht von C._______ auf Wahrung des Kindeswohls werde schon in der Schweiz aufgrund der psychischen Situation ihrer Eltern nicht mehr gewährleistet. Es bestehe sogar die Gefahr für (...). Dazu sei festzuhalten, dass die bei C._______ diagnostizierten Beschwerden auch in Georgien behandelbar seien. Zudem habe die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) trotz der im Bericht erwähnten Gefährdungsmomente keine Massnahmen angeordnet respektive anordnen lassen. Sie habe dies offenbar nicht für nötig gehalten. Die im Bericht festgehaltenen Sachverhalte seien somit in grundsätzlicher Weise nicht mit dem Umstand vereinbar, dass von der KESB keine Massnahmen, wie beispielswiese eine Fremdplatzierung, angeordnet worden seien. 6. 6.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Rüge, die mit Eingaben vom 7. Januar 2019 und 28. Mai 2019 eingereichten Arztberichte seien im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden, als unbegründet erweist. Aus dem Sachverhalt der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz die Berichte zumindest zur Kenntnis nahm. Sie war nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen ausdrücklich auseinandersetzen, sondern konnte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Zudem führte sie in ausführlicher Weise die Überlegungen an, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte. Der Sachverhalt wurde auch in medizinischer Hinsicht richtig sowie vollständig festgestellt und unter Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil E-1703/2018 vom 28. Mai 2018 in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Tochter C._______ zulässig und zumutbar ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltpunkte dafür, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Begründungpflicht oder die Abklärungspflicht verletzt hat. 6.2 In materieller Hinsicht wurde in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden. Insbesondere wurde zutreffend festgehalten, dass in Georgien die Grundversorgung auch für psychisch erkrankte Personen gewährleistet ist, und es unter Verweis auf die Website der Georgian Mental Health Coalition (GMHC) Organisationen gibt, die sich für die psychosoziale Rehabilitierung von Menschen und teilweise speziell Kindern sowie ihren Angehörigen engagieren würden. Die Beschwerdeführenden wurden bereits vor ihrer Ausreise in Georgien medizinisch behandelt, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihnen dort eine notwendige Behandlung nicht auch in Zukunft zugänglich sein sollte. Zudem wird auch für die psychische Gesundheit von Kindern und Teenagern gesorgt (vgl. dazu unter anderen Urteil des BVGer E-1703/2018 vom 28. Mai 2018 E. 9.4). Des Weiteren besteht in Georgien seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H). Als zutreffend erweist sich sodann die Erwägung zum Kindeswohl der Tochter C._______, wonach ihre in den Arztberichten diagnostizierte (...) bei einer Rückkehr nach Georgien im Beisein ihrer Eltern abnehmen dürfte. Die (...) Belastung der Tochter dürfte in erster Linie auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sein, zumal sich die geltend gemachten Asylgründe - eine Gefährdung von Seiten Dritter - als nicht glaubhaft erwiesen hatten. Die diesbezüglichen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sind - wie dies bereits in E. 1.3. vorstehend ausgeführt wurde - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu den ärztlichen Diagnosen ist festzuhalten, dass gemäss fachärztlichem Bericht vom 19. Dezember 2018 erwartet wird, dass die Beschwerdeführenden nach einer Stabilisierung ihrer Situation möglichst rasch wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist für die Beschwerdeführenden die für sie notwendige medizinische Behandlung auch in Georgien gewährleistet, weshalb es ihnen und insbesondere der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr und Stabilisierung ihrer Situation zuzumuten ist, dort wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Familie verfügt im Heimatstaat über verwandtschaftliche Beziehungen, die zur Stabilisierung des Familiensystems beitragen werden. Für die Eltern sollte es zumutbar sein, die Verwandten in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Tochter C._______ um Unterstützung anzugehen. Die Tochter kann auch in Georgien psychiatrisch behandelt werden. Die Tatsache, dass sie vor allem aufgrund der aktuellen und vergangenen familiären Situation belastet ist, spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich beide (...) der Beschwerdeführenden in Georgien aufhalten und sich offenbar bereits in der Vergangenheit um ihre Enkelin gekümmert haben. Es ist davon auszugehen, dass eine Betreuung auch in Zukunft möglich sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist bei einer Rückkehr nach Georgien insgesamt eher von einer Stabilisierung der Situation, insbesondere auch im Hinblick auf das Kindeswohl, auszugehen. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen der Rechtsvertreterin vom 25. April 2019 gestützt, wonach sich angesichts einer gewissen Stabilisierung weder eine freiwillige Platzierung des Kindes bei den Angehörigen im Kanton F._______ noch eine KESB-Massnahme als notwendig erwiesen habe. Es mag zwar zutreffen, dass C._______ seit ihrer Einreise in die Schweiz bemüht ist, sich im hiesigen Umfeld zurechtzufinden und Freundschaften zu knüpfen. Angesichts der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer und ihres Alters ist indessen für den Fall einer Rückkehr noch nicht von einer Entwurzelung in Georgien auszugehen, wo Verwandte - insbesondere die (...) - leben, zu denen sie eine enge Beziehung haben dürfte. Bei dieser Sachlage führen auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte ([...]) nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand, dass C._______ einen (...) unternommen hat, ist tatsächlich erschütternd. Die eingereichte Therapiebestätigung vom 18. September 2019 und der Austrittsbericht vom 23. September 2019 vermögen aber nicht zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal die erforderlichen Begleitmassnahmen für die Beschwerdeführenden und ihre Tochter zur Verfügung stehen. Die Anträge auf Anhörung der Tochter und erneute Anhörung des Beschwerdeführers sind mangels Hinweisen auf eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz abzuweisen. Auch die mit Eingabe vom 25. November 2019 eingereichten Beweismittel ([...]) vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen. Zum Bericht vom 21. November 2019 ist festzuhalten, dass die diagnostizierte Belastung von C._______ in erster Linie aus den gesundheitlichen Beschwerden ihrer Eltern und der dadurch entstehenden innerfamiliären Situation resultiert. Die Genesung der Beschwerdeführenden ist folglich entscheidend für die Belastungsminderung von C._______. Im Bericht der E._______ vom 18. Juni 2018 wird explizit ausgeführt, eine (...) sei angesichts der fortgesetzten Belastung in der Schweiz nicht möglich. Zudem merkte die leitende Ärztin und Psychologin abschliessend an, bei einer Rückkehr nach Georgien sei sicherzustellen, dass C._______ von einer Fachperson begleitet werde und ihre Eltern unterstützt werden sollten, damit für die Tochter ein angemessener Entwicklungsraum hergestellt werde. Dies legt den Schluss nahe, dass auch aus ihrer Sicht eine Rückkehr nach Georgien unter den genannten Umständen angezeigt und ein Verbleib in der Schweiz nicht zwingend im Interesse des Kindeswohls ist. Zudem wird im Bericht vom 25. Juni 2018 erwähnt, das Recht von C._______ auf Wahrung des Kindeswohls werde schon in der Schweiz aufgrund der psychischen Situation ihrer Eltern nicht mehr gewährleistet. Es bestehe sogar die Gefahr für (...). Der Austrittsbericht und das Beiblatt vom 20. November 2019 betreffend den Beschwerdeführer enthalten keine neuen Erkenntnisse zu seinem Gesundheitszustand. Er wurde aufgrund fehlender (...) in leicht stabilisiertem Zustand aus dem (...) entlassen. Zur Bestätigung der G._______ vom 25. Oktober 2019 betreffend Risiko-Schwangerschaft mit voraussichtlichem Geburtstermin am (...) ist festzuhalten, dass es Sache des SEM sein wird, im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen einen ärztlichen Bericht zur Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin einzuholen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Urteil wird der mit Eingabe vom 25. November 2019 erneuerte Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne einer Sistierung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Oktober 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: