Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machten geltend, sie stammten beide aus Tesseney und hätten Eritrea im Alter von einem beziehungsweise zwei Jahren mit ihren Müttern in Richtung Sudan verlassen. 2013 seien sie beide nach Libyen gelangt, wo sie sich kennengelernt und noch im selben Jahr geheiratet hätten. Im Jahr 2015 seien sie schliesslich zusammen in die Schweiz gereist. Beide Beschwerdeführenden machten keine asylrelevante Verfolgung geltend und legten keine Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität vor. A.b Mit Verfügung vom 25. April 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden hätten keine überzeugungskräftigen Angaben zu ihrer geltend gemachten eritreischen Staatsbürgerschaft machen können. Sie hätten lediglich behauptet, ihre Mutter beziehungsweise Schwester hätten dies erzählt. Beide hätten keinerlei Kenntnisse über ihr angebliches Heimatland kundtun können. Aufgrund der unsubstanziierten, stereotypen, lückenhaften und widersprüchlichen Angaben hinsichtlich ihrer Biografien sowie ihres behaupteten Herkunftsortes und -landes könne ihnen ihre eritreische Staatsbürgerschaft nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie versuchten, ihre wahre Identität und Nationalität zu verheimlichen. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung könne daher nicht geprüft werden. A.c Der Entscheid erwuchs am 2. Juni 2017 unangefochten in Rechtskraft. II. B. Am 1. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, womit sie die Aufhebung des Asylentscheides und eine Neuentscheidung betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die Sache sowie um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Die Schwester des Beschwerdeführers, früher in F._______ wohnhaft, lebe heute in G._______ und habe eine eritreische Identitätskarte. Sie habe unter Angabe falscher Tatsachen - ihr Bruder sei im Sudan und benötige Hilfe - dessen Geburtsurkunde erhältlich machen können. (...) des Beschwerdeführers befinde sich in einem Flüchtlingslager in H._______. Entsprechende Beweismittel würden so bald wie möglich nachgereicht. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer, weshalb seine Aussagen während des Asylverfahrens glaubhaft ausgefallen seien. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht in der Lage, Beweismittel betreffend ihre Identität einzureichen, weil sie schlicht über keine Bekannten oder Verwandten verfüge, die ihr dabei behilflich sein könnten. Es würden laut Rechtsvertreterin Hinweise auf eine schwere Traumatisierung bestehen. Im Verlauf des Verfahrens seien nun Anstrengungen unternommen worden, über die Herkunft und das Schicksal der Beschwerdeführerin genauere Angaben machen zu können. Eine Rückkehr der Familie nach Eritrea sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig oder zumindest unzumutbar. Die Möglichkeit der Ausreise in einen anderen Staat erweise sich ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich, weshalb sie folgerichtig in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und die Geburtsurkunde sowie Kopien der eritreischen Identitätskarte seiner Schwester zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 23. November 2017 wies die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Bern auf die neue Eingabe hin und ersuchte um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. D. Am 27. November 2017 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich zum Umstand zu äussern, dass die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers am (...) 2017 ausgestellt worden sei und somit bereits innerhalb des ordentlichen Rechtmittels hätte eingereicht beziehungsweise geltend gemacht werden können. E. Gleichentags wies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Schwester des Beschwerdeführers verhaftet worden sei, da sie die Behörden zur Erlangung seiner Geburtsurkunde angelogen habe. Am (...) 2017 um 09.30 Uhr seien zwei Polizisten mit einem Haftbefehl zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitgenommen. Sie befinde sich nach aktuellem Informationsstand nach wie vor in Haft. Die neuen Informationen seien auch asylrechtlich relevant, da die Verfolgung der Schwester des Beschwerdeführers durch die eritreischen Behörden aufgrund ihrer Tätigkeiten für den Bruder sich bei einer Rückkehr nach Eritrea in Verfolgung gegen ihn selber umschlagen dürfte. F. Mit an Herrn M. Gattiker, Staatssekretär für Migration, gerichtetem Schreiben vom 4. Dezember 2017 (Eingang) informierte I._______, Betreuer und Seelsorger bei der J._______, darüber, dass der Beschwerdeführer wohl anlässlich einer Demonstration in Genf - infolge der (...) - von eritreischen Spitzeln erkannt und in Eritrea gemeldet worden sei. Kurz danach sei seine Schwester verhaftet worden. G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur spät eingereichten Geburtsurkunde. Nach dem Negativentscheid habe ein Jurist dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ohne Dokumente nichts erreicht werden könne. Deshalb habe er seine Schwester in Eritrea beinahe genötigt, ihn bei der Papierbeschaffung zu unterstützen. Die ausgestellte Geburtsurkunde habe zunächst von einer Person in den Sudan gebracht werden müssen, wo sie einem Freund des Beschwerdeführers übergeben worden sei, der das Dokument schliesslich in die Schweiz gebracht habe. Dies habe einige Zeit in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem am (...) 2015 in Genf an einer Demonstration von vielleicht 150 Personen gegen das eritreische Regime teilgenommen. Er habe in seiner spontanen Rede gegen das System der Gefängnisse, gegen die grassierende Korruption, für das Recht auf Arbeit und die Möglichkeit der Rückkehr für Eritreer im Exil gesprochen. Nach der Rede habe ein Mann ihn angesprochen, ihn nach seinem Namen gefragt und ihn wohl den eritreischen Behörden gemeldet. H. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 informierte die rubrizierte Rechtsvertreterin das SEM darüber, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund (...) vom (...) bis (...) August 2018 in stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Dem Schreiben legte sie einen Arztbericht von Dr. K._______, vom 24. September 2018 sowie den Eintrittsbericht der L._______ vom (...) 2018 bei. Aus dem Arztbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen einer (...) und (...) in psychiatrischer Behandlung sei und Medikamente einnehmen müsse. Alle zwei bis drei Wochen werde sie psychotherapeutisch behandelt. I. Am 29. Oktober 2018 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin den Austrittsbericht der L._______ vom 10. Oktober 2018 nach, wonach sich die Beschwerdeführerin zwar von (...) und (...) distanziert habe, aber (...) äussere. Die Rechtsvertreterin schlussfolgert, dass die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige, engmaschige und professionelle medizinisch-psychiatrische Hilfe und Medikamente angewiesen sei. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass (...) mutmasslich nach Sudan weitergereist sei. Von seiner Schwester habe er weiterhin nichts in Erfahrung bringen können. J. Aufgrund dieser neuen Beweismittel gewährte das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Juli 2020 die Möglichkeit, eine ausführliche und nachvollziehbar dokumentierte Sachverhaltsergänzung einzurei-chen. Deren Prüfung setze jedoch voraus, dass sie ihre Identität und Staatsbürgerschaft - die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als festgestellt erachtet werde - nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen würden. K. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden sei und die Beschwerdeführerin keine Papiere habe. Sie könnten ihre Herkunft nicht weiter beweisen. Die Gesamtsituation der Familie mit drei minderjährigen Kindern und der zwingend behandlungsbedürftigen Beschwerdeführerin - die selbst bereits als Kind ihre "Heimat" habe verlassen müssen, ihre Mutter verloren und geheiratet habe - stelle sich offenkundig als äusserst prekär dar. Ungeachtet der Staatsangehörigkeit erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. L. Am 24. Juli 2020 ging erneut ein Arztbericht von Dr. K._______ betreffend die Beschwerdeführerin beim SEM ein, welcher im Wesentlichen die bisherigen Diagnosen bestätigte. M. Mit Verfügung vom 28. August 2020 - eröffnet am 31. August 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und erklärte die Verfügung vom 25. April 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. Mit Beschwerde vom 30. September 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. O. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
E. 4.2 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5049/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2).
E. 5.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM aus, dass die geltend gemachte eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführenden nach wie vor nicht erwiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht worden sei. Eine Geburtsurkunde - die aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar und käuflich sei - stelle kein rechtsgenügliches Dokument dar, welches die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu belegen vermöge. Dass er erst mit dem negativen Entscheid und durch einen Juristen erfahren habe, dass ohne Dokumente nichts gehe, sei eine Schutzbehauptung. Die Beschwerdeführenden seien mehrfach auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Wichtigkeit der Einreichung von Identitätsdokumenten hingewiesen worden. Die Beschreibung der vier- bis fünfmonatigen Beschaffung der Dokumente sei weder substanziiert noch nachvollziehbar erfolgt. Die restlichen Angaben, würden sich auf die Kritik am Entscheid des SEM vom 25. April 2017 beziehen, welche im ordentlichen Verfahren beziehungsweise in einem Beschwerdeverfahren hätte vorgebracht werden müssen. Die erst zum jetzigen Zeitpunkt geäusserten und somit nachgeschobenen Vorbringen - namentlich die Demonstrationsteilnahme sowie die Probleme der Schwester des Beschwerdeführers - seien flüchtlingsrechtlich irrelevant. Das SEM sei nicht in der Lage zu prüfen, ob sie tatsächlich eritreische Staatsangehörige und in ihrem tatsächlichen Heimatstaat gefährdet seien. Die Flüchtlingseigenschaft sowie die Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs könnten nach wie vor nicht beurteilt werden. Folglich müsse vorliegend auch offengelassen werden, ob ihr Heimatstaat im konkreten Fall über eine ausreichende Infrastruktur bezüglich psychiatrischer Behandlungen verfüge und die gemäss Arztbericht erforderliche Behandlung dort verfügbar sei. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin um keine lebensbedrohlichen Krankheiten handle und der Wegweisungsvollzug sie nicht in eine lebensbedrohliche Situation führen würde.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten diesen Argumenten, dass sich die Vorinstanz nur äusserst oberflächlich und voreingenommen mit ihren Vorbringen befasst habe. Echte Identitätspapiere aus Eritrea seien ohne nähere Prüfung abgelehnt worden, weil diese angeblich nicht fälschungssicher seien. Ihre Angaben seien kaum gewürdigt worden. Vielmehr stütze sich die Vorinstanz ausschliesslich auf ihre Einschätzung im Asylverfahren, womit sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör deutlich verletze. Die Vorinstanz nehme dadurch auch in Kauf, dass sie den Rest ihres Lebens als Papierlose in der Schweizer Nothilfe verbringen müssten, mit den absehbaren Konsequenzen für ihre Gesundheit und insbesondere das Wohlergehen ihrer Kinder. Die Vorinstanz habe sich auch nicht zur Unzumutbarkeit der schwer psychisch kranken und traumatisierten Beschwerdeführerin geäussert, obschon klar sei, dass sie weder in Eritrea, noch in einem der theoretisch möglichen Herkunftsländer die Behandlung erhalten könnte, welche sie dringend benötige. Die Vorinstanz stelle auch völlig falsch dar, dass ihre Erkrankung ohnehin nicht wegweisungsrelevant sei, da sie nicht zum Tode führe. Eine medizinische Notlage könne aber auch vorliegen, wenn eine weggewiesene Person ein schweres körperliches oder psychisches Leiden aufweise und die Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland unzulänglich seien. Ob die psychische Erkrankung lebensbedrohend sei oder nicht, obliege nicht der Einschätzung des SEM, sondern der behandelnden Ärzte. Nach (...) sei die Beschwerdeführerin (...), um sie vor sich selbst zu schützen. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung diene der Bekämpfung der schweren beschriebenen Symptomatik, welche mit grossem Leid einhergehe. Das Leid der Beschwerdeführerin ohne adäquate Behandlung und das Risiko suizidaler Handlungen im Affekt wären sehr gross. Die Vorinstanz berücksichtige im Übrigen auch die Situation der mitbetroffenen Kinder mit keinem Wort, weshalb sie die Kinderrechtskonvention verletze. Sie nehme folglich weitere gesundheitliche Schädigungen aller Familienmitglieder billigend in Kauf und bewirke so, dass diese sich auf unabsehbare Zeit als illegalisierte Personen in der Nothilfe des Kantons befinden würden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 6.2 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 7.1 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens unglaubhafte Angaben zu ihrer Herkunft gemacht haben. Der betreffende Entscheid der Vorinstanz blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführenden nun die Beweiswürdigung im ordentlichen Asylverfahren rügen, beantragen sie implizit eine Neubeurteilung des zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Sachverhalts. Ein solches Vorgehen ist im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens unzulässig. Ihre Argumente hätten sie im ordentlichen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren geltend machen können. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme, welche laut Beschwerdeführer am (...) 2015 und somit lange vor dem Asylentscheid des SEM vom 25. April 2017 stattgefunden haben soll. An deren Glaubhaftigkeit ist überdies zu zweifeln, zumal sie nicht mit den Angaben des Seelsorgers übereinstimmen, wonach der Beschwerdeführer den eritreischen Behörden anlässlich einer Demonstration im Zusammenhang mit der (...), das heisst im (...) 2017, aufgefallen sei (vgl. taz online, [...]). Ausserdem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Schwester des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2010 eine eritreische Identitätskarte ausgestellt wurde, da sie laut Aussagen des Beschwerdeführers erst kurz vor Ergehen des Asylentscheides im (...) 2017 nach Eritrea zurückgekehrt sein soll. Zur Ausstellung einer Identitätskarte muss zudem grundsätzlich eine Geburtsurkunde vorgewiesen werden. Die (am [...] 2016 ausgestellte) Geburtsurkunde der Schwester des Beschwerdeführers datiert aber lange nach der Ausstellung der Identitätskarte ([...] 2010). An der Echtheit der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu zweifeln, da sie nicht mit vergleichbaren Dokumenten übereinstimmt. Überdies handelt es sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - bei der Geburtsurkunde nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E.6). Folglich ist im heutigen Zeitpunkt die tatsächliche Herkunft respektive Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden weiterhin ungesichert, da sie nach wie vor keine rechtsgenüglichen und beweistauglichen Identitätsdokumente eingereicht haben. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an den Ausführungen zu den Umständen der Beschaffung der eingereichten Dokumente, zumal die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Probleme der Schwester des Beschwerdeführers ausschliesslich auf Informationen aus zweiter Hand beruhen. Den Beschwerdeführenden ist es aus diesen Gründen nicht gelungen, die eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.
E. 7.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 8 AsylG). Für den vorliegenden Fall ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis festzustellen, dass es den Asylbehörden nach wie vor nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung wäre. Es ist ferner nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführenden durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben über ihren genauen Herkunftsort eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - namentlich auch in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Herkunftsland Zugang zu einer adäquaten psychiatrischen Behandlung hätte und die Frage des Kindeswohls - verhindert. Daher ist vermutungsweise davon auszugehen, das dem Vollzug der Wegweisung keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG entgegenstehen. Eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen ist im Übrigen auch deshalb zu verneinen, weil es sich bei den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin nicht um lebensbedrohliche Krankheiten handelt. Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2017 führen könnten. Neue Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AIG erscheinen lassen könnten, wurden im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht vorgebracht und sind auch von Amtes wegen nicht ersichtlich. Insgesamt ist daher festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage glaubhaft zu machen.
E. 7.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist im Übrigen nicht erkennbar.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung - in Anbetracht einzelner Beweismittel und der dreijährigen Verfahrensdauer beim SEM - nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden weiterhin ausgegangen werden kann, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.
E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Oktober 2020 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4868/2020 wen Urteil vom 7. Januar 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Staat unbekannt, alle vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. August 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machten geltend, sie stammten beide aus Tesseney und hätten Eritrea im Alter von einem beziehungsweise zwei Jahren mit ihren Müttern in Richtung Sudan verlassen. 2013 seien sie beide nach Libyen gelangt, wo sie sich kennengelernt und noch im selben Jahr geheiratet hätten. Im Jahr 2015 seien sie schliesslich zusammen in die Schweiz gereist. Beide Beschwerdeführenden machten keine asylrelevante Verfolgung geltend und legten keine Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität vor. A.b Mit Verfügung vom 25. April 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden hätten keine überzeugungskräftigen Angaben zu ihrer geltend gemachten eritreischen Staatsbürgerschaft machen können. Sie hätten lediglich behauptet, ihre Mutter beziehungsweise Schwester hätten dies erzählt. Beide hätten keinerlei Kenntnisse über ihr angebliches Heimatland kundtun können. Aufgrund der unsubstanziierten, stereotypen, lückenhaften und widersprüchlichen Angaben hinsichtlich ihrer Biografien sowie ihres behaupteten Herkunftsortes und -landes könne ihnen ihre eritreische Staatsbürgerschaft nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie versuchten, ihre wahre Identität und Nationalität zu verheimlichen. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung könne daher nicht geprüft werden. A.c Der Entscheid erwuchs am 2. Juni 2017 unangefochten in Rechtskraft. II. B. Am 1. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, womit sie die Aufhebung des Asylentscheides und eine Neuentscheidung betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die Sache sowie um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Die Schwester des Beschwerdeführers, früher in F._______ wohnhaft, lebe heute in G._______ und habe eine eritreische Identitätskarte. Sie habe unter Angabe falscher Tatsachen - ihr Bruder sei im Sudan und benötige Hilfe - dessen Geburtsurkunde erhältlich machen können. (...) des Beschwerdeführers befinde sich in einem Flüchtlingslager in H._______. Entsprechende Beweismittel würden so bald wie möglich nachgereicht. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer, weshalb seine Aussagen während des Asylverfahrens glaubhaft ausgefallen seien. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht in der Lage, Beweismittel betreffend ihre Identität einzureichen, weil sie schlicht über keine Bekannten oder Verwandten verfüge, die ihr dabei behilflich sein könnten. Es würden laut Rechtsvertreterin Hinweise auf eine schwere Traumatisierung bestehen. Im Verlauf des Verfahrens seien nun Anstrengungen unternommen worden, über die Herkunft und das Schicksal der Beschwerdeführerin genauere Angaben machen zu können. Eine Rückkehr der Familie nach Eritrea sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig oder zumindest unzumutbar. Die Möglichkeit der Ausreise in einen anderen Staat erweise sich ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich, weshalb sie folgerichtig in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und die Geburtsurkunde sowie Kopien der eritreischen Identitätskarte seiner Schwester zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 23. November 2017 wies die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Bern auf die neue Eingabe hin und ersuchte um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. D. Am 27. November 2017 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich zum Umstand zu äussern, dass die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers am (...) 2017 ausgestellt worden sei und somit bereits innerhalb des ordentlichen Rechtmittels hätte eingereicht beziehungsweise geltend gemacht werden können. E. Gleichentags wies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Schwester des Beschwerdeführers verhaftet worden sei, da sie die Behörden zur Erlangung seiner Geburtsurkunde angelogen habe. Am (...) 2017 um 09.30 Uhr seien zwei Polizisten mit einem Haftbefehl zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitgenommen. Sie befinde sich nach aktuellem Informationsstand nach wie vor in Haft. Die neuen Informationen seien auch asylrechtlich relevant, da die Verfolgung der Schwester des Beschwerdeführers durch die eritreischen Behörden aufgrund ihrer Tätigkeiten für den Bruder sich bei einer Rückkehr nach Eritrea in Verfolgung gegen ihn selber umschlagen dürfte. F. Mit an Herrn M. Gattiker, Staatssekretär für Migration, gerichtetem Schreiben vom 4. Dezember 2017 (Eingang) informierte I._______, Betreuer und Seelsorger bei der J._______, darüber, dass der Beschwerdeführer wohl anlässlich einer Demonstration in Genf - infolge der (...) - von eritreischen Spitzeln erkannt und in Eritrea gemeldet worden sei. Kurz danach sei seine Schwester verhaftet worden. G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur spät eingereichten Geburtsurkunde. Nach dem Negativentscheid habe ein Jurist dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ohne Dokumente nichts erreicht werden könne. Deshalb habe er seine Schwester in Eritrea beinahe genötigt, ihn bei der Papierbeschaffung zu unterstützen. Die ausgestellte Geburtsurkunde habe zunächst von einer Person in den Sudan gebracht werden müssen, wo sie einem Freund des Beschwerdeführers übergeben worden sei, der das Dokument schliesslich in die Schweiz gebracht habe. Dies habe einige Zeit in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem am (...) 2015 in Genf an einer Demonstration von vielleicht 150 Personen gegen das eritreische Regime teilgenommen. Er habe in seiner spontanen Rede gegen das System der Gefängnisse, gegen die grassierende Korruption, für das Recht auf Arbeit und die Möglichkeit der Rückkehr für Eritreer im Exil gesprochen. Nach der Rede habe ein Mann ihn angesprochen, ihn nach seinem Namen gefragt und ihn wohl den eritreischen Behörden gemeldet. H. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 informierte die rubrizierte Rechtsvertreterin das SEM darüber, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund (...) vom (...) bis (...) August 2018 in stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Dem Schreiben legte sie einen Arztbericht von Dr. K._______, vom 24. September 2018 sowie den Eintrittsbericht der L._______ vom (...) 2018 bei. Aus dem Arztbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen einer (...) und (...) in psychiatrischer Behandlung sei und Medikamente einnehmen müsse. Alle zwei bis drei Wochen werde sie psychotherapeutisch behandelt. I. Am 29. Oktober 2018 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin den Austrittsbericht der L._______ vom 10. Oktober 2018 nach, wonach sich die Beschwerdeführerin zwar von (...) und (...) distanziert habe, aber (...) äussere. Die Rechtsvertreterin schlussfolgert, dass die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige, engmaschige und professionelle medizinisch-psychiatrische Hilfe und Medikamente angewiesen sei. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass (...) mutmasslich nach Sudan weitergereist sei. Von seiner Schwester habe er weiterhin nichts in Erfahrung bringen können. J. Aufgrund dieser neuen Beweismittel gewährte das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Juli 2020 die Möglichkeit, eine ausführliche und nachvollziehbar dokumentierte Sachverhaltsergänzung einzurei-chen. Deren Prüfung setze jedoch voraus, dass sie ihre Identität und Staatsbürgerschaft - die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als festgestellt erachtet werde - nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen würden. K. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden sei und die Beschwerdeführerin keine Papiere habe. Sie könnten ihre Herkunft nicht weiter beweisen. Die Gesamtsituation der Familie mit drei minderjährigen Kindern und der zwingend behandlungsbedürftigen Beschwerdeführerin - die selbst bereits als Kind ihre "Heimat" habe verlassen müssen, ihre Mutter verloren und geheiratet habe - stelle sich offenkundig als äusserst prekär dar. Ungeachtet der Staatsangehörigkeit erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. L. Am 24. Juli 2020 ging erneut ein Arztbericht von Dr. K._______ betreffend die Beschwerdeführerin beim SEM ein, welcher im Wesentlichen die bisherigen Diagnosen bestätigte. M. Mit Verfügung vom 28. August 2020 - eröffnet am 31. August 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und erklärte die Verfügung vom 25. April 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. Mit Beschwerde vom 30. September 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. O. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 4.2 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5049/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2). 5. 5.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM aus, dass die geltend gemachte eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführenden nach wie vor nicht erwiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht worden sei. Eine Geburtsurkunde - die aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar und käuflich sei - stelle kein rechtsgenügliches Dokument dar, welches die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu belegen vermöge. Dass er erst mit dem negativen Entscheid und durch einen Juristen erfahren habe, dass ohne Dokumente nichts gehe, sei eine Schutzbehauptung. Die Beschwerdeführenden seien mehrfach auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Wichtigkeit der Einreichung von Identitätsdokumenten hingewiesen worden. Die Beschreibung der vier- bis fünfmonatigen Beschaffung der Dokumente sei weder substanziiert noch nachvollziehbar erfolgt. Die restlichen Angaben, würden sich auf die Kritik am Entscheid des SEM vom 25. April 2017 beziehen, welche im ordentlichen Verfahren beziehungsweise in einem Beschwerdeverfahren hätte vorgebracht werden müssen. Die erst zum jetzigen Zeitpunkt geäusserten und somit nachgeschobenen Vorbringen - namentlich die Demonstrationsteilnahme sowie die Probleme der Schwester des Beschwerdeführers - seien flüchtlingsrechtlich irrelevant. Das SEM sei nicht in der Lage zu prüfen, ob sie tatsächlich eritreische Staatsangehörige und in ihrem tatsächlichen Heimatstaat gefährdet seien. Die Flüchtlingseigenschaft sowie die Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs könnten nach wie vor nicht beurteilt werden. Folglich müsse vorliegend auch offengelassen werden, ob ihr Heimatstaat im konkreten Fall über eine ausreichende Infrastruktur bezüglich psychiatrischer Behandlungen verfüge und die gemäss Arztbericht erforderliche Behandlung dort verfügbar sei. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin um keine lebensbedrohlichen Krankheiten handle und der Wegweisungsvollzug sie nicht in eine lebensbedrohliche Situation führen würde. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten diesen Argumenten, dass sich die Vorinstanz nur äusserst oberflächlich und voreingenommen mit ihren Vorbringen befasst habe. Echte Identitätspapiere aus Eritrea seien ohne nähere Prüfung abgelehnt worden, weil diese angeblich nicht fälschungssicher seien. Ihre Angaben seien kaum gewürdigt worden. Vielmehr stütze sich die Vorinstanz ausschliesslich auf ihre Einschätzung im Asylverfahren, womit sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör deutlich verletze. Die Vorinstanz nehme dadurch auch in Kauf, dass sie den Rest ihres Lebens als Papierlose in der Schweizer Nothilfe verbringen müssten, mit den absehbaren Konsequenzen für ihre Gesundheit und insbesondere das Wohlergehen ihrer Kinder. Die Vorinstanz habe sich auch nicht zur Unzumutbarkeit der schwer psychisch kranken und traumatisierten Beschwerdeführerin geäussert, obschon klar sei, dass sie weder in Eritrea, noch in einem der theoretisch möglichen Herkunftsländer die Behandlung erhalten könnte, welche sie dringend benötige. Die Vorinstanz stelle auch völlig falsch dar, dass ihre Erkrankung ohnehin nicht wegweisungsrelevant sei, da sie nicht zum Tode führe. Eine medizinische Notlage könne aber auch vorliegen, wenn eine weggewiesene Person ein schweres körperliches oder psychisches Leiden aufweise und die Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland unzulänglich seien. Ob die psychische Erkrankung lebensbedrohend sei oder nicht, obliege nicht der Einschätzung des SEM, sondern der behandelnden Ärzte. Nach (...) sei die Beschwerdeführerin (...), um sie vor sich selbst zu schützen. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung diene der Bekämpfung der schweren beschriebenen Symptomatik, welche mit grossem Leid einhergehe. Das Leid der Beschwerdeführerin ohne adäquate Behandlung und das Risiko suizidaler Handlungen im Affekt wären sehr gross. Die Vorinstanz berücksichtige im Übrigen auch die Situation der mitbetroffenen Kinder mit keinem Wort, weshalb sie die Kinderrechtskonvention verletze. Sie nehme folglich weitere gesundheitliche Schädigungen aller Familienmitglieder billigend in Kauf und bewirke so, dass diese sich auf unabsehbare Zeit als illegalisierte Personen in der Nothilfe des Kantons befinden würden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 6.2 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7. 7.1 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens unglaubhafte Angaben zu ihrer Herkunft gemacht haben. Der betreffende Entscheid der Vorinstanz blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführenden nun die Beweiswürdigung im ordentlichen Asylverfahren rügen, beantragen sie implizit eine Neubeurteilung des zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Sachverhalts. Ein solches Vorgehen ist im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens unzulässig. Ihre Argumente hätten sie im ordentlichen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren geltend machen können. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme, welche laut Beschwerdeführer am (...) 2015 und somit lange vor dem Asylentscheid des SEM vom 25. April 2017 stattgefunden haben soll. An deren Glaubhaftigkeit ist überdies zu zweifeln, zumal sie nicht mit den Angaben des Seelsorgers übereinstimmen, wonach der Beschwerdeführer den eritreischen Behörden anlässlich einer Demonstration im Zusammenhang mit der (...), das heisst im (...) 2017, aufgefallen sei (vgl. taz online, [...]). Ausserdem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Schwester des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2010 eine eritreische Identitätskarte ausgestellt wurde, da sie laut Aussagen des Beschwerdeführers erst kurz vor Ergehen des Asylentscheides im (...) 2017 nach Eritrea zurückgekehrt sein soll. Zur Ausstellung einer Identitätskarte muss zudem grundsätzlich eine Geburtsurkunde vorgewiesen werden. Die (am [...] 2016 ausgestellte) Geburtsurkunde der Schwester des Beschwerdeführers datiert aber lange nach der Ausstellung der Identitätskarte ([...] 2010). An der Echtheit der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu zweifeln, da sie nicht mit vergleichbaren Dokumenten übereinstimmt. Überdies handelt es sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - bei der Geburtsurkunde nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E.6). Folglich ist im heutigen Zeitpunkt die tatsächliche Herkunft respektive Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden weiterhin ungesichert, da sie nach wie vor keine rechtsgenüglichen und beweistauglichen Identitätsdokumente eingereicht haben. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an den Ausführungen zu den Umständen der Beschaffung der eingereichten Dokumente, zumal die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Probleme der Schwester des Beschwerdeführers ausschliesslich auf Informationen aus zweiter Hand beruhen. Den Beschwerdeführenden ist es aus diesen Gründen nicht gelungen, die eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. 7.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 8 AsylG). Für den vorliegenden Fall ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis festzustellen, dass es den Asylbehörden nach wie vor nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung wäre. Es ist ferner nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführenden durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben über ihren genauen Herkunftsort eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - namentlich auch in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Herkunftsland Zugang zu einer adäquaten psychiatrischen Behandlung hätte und die Frage des Kindeswohls - verhindert. Daher ist vermutungsweise davon auszugehen, das dem Vollzug der Wegweisung keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG entgegenstehen. Eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen ist im Übrigen auch deshalb zu verneinen, weil es sich bei den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin nicht um lebensbedrohliche Krankheiten handelt. Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2017 führen könnten. Neue Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AIG erscheinen lassen könnten, wurden im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht vorgebracht und sind auch von Amtes wegen nicht ersichtlich. Insgesamt ist daher festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage glaubhaft zu machen. 7.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist im Übrigen nicht erkennbar.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung - in Anbetracht einzelner Beweismittel und der dreijährigen Verfahrensdauer beim SEM - nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden weiterhin ausgegangen werden kann, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. 10. Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Oktober 2020 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: