Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike aus B._______, Provinz Baghlan mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und Deutschland am 27. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug nach Kabul erweise sich für den Beschwerdeführer als zumutbar. Seinen Schilderungen zufolge habe er in Kabul zusammen mit seinem (...) einen Laden eröffnet und dort ein Jahr lang sehr zufrieden gelebt. Er stamme aus einer wohlhabenden Familie und sein Vater habe ihn finanziell unterstützt, wovon auch in Zukunft auszugehen sei. Er verfüge über zahlreiche Verwandte im Heimatland, die zwar nicht unmittelbar in Kabul lebten, ihn aber trotzdem bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Abgesehen von seiner (...), welche er schon seit Kindheit habe, sei er jung und gesund. Da diese (...) ihn nicht davon abgehalten habe, Sicherheitsbeamter zu werden, sei nicht davon auszugehen, dass diese ihm in Zukunft Mühe bereiten werde. A.c Eine gegen diesen Entscheid am 4. August 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2018 (E-4369/2017) ab. Das Gericht bestätigte im Wesentlichen die vor-instanzliche Verfügung. Auch unter Rücksichtnahme des inzwischen ergangenen Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 lägen begünstigende Faktoren vor, womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweise. B. Mit als «Gesuch um Wiedererwägung» betitelter Eingabe vom 6. April 2018 (Eingang beim SEM: 9. April 2018) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. Juli 2017. Es sei wiedererwägungsweise seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung machte er geltend, neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel würden belegen, dass die ursprüngliche Verfügung fehlerhaft sei. Der damalige Rechtsvertreter habe ihn nicht auf dieses Beziehungsnetz angesprochen und ihm somit die Möglichkeit genommen, über den Aufenthalt seines (...) und die Frage, ob dieser weiterhin das Geschäft in Kabul führte, Abklärungen zu treffen. Erst als er anfangs Februar 2018 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts übersetzt erhalten habe, sei ihm klargeworden, dass dieser Punkt für das Gericht von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. In der Folge habe er mit entsprechenden Nachforschungen begonnen und seinen (...) kontaktiert. Dieser habe sich im Anrufszeitpunkt bereits ungefähr zwei Monate im Iran aufgehalten. Er habe diesen beauftragt, die Telefonnummer des (...) und des Ladenlokalvermieters zu beschaffen. Nach zwei Wochen habe er diese kontaktiert und sodann Ende Februar eine Kopie des Mietvertrages erhalten. Der Mietvertrag sei auf zwei Jahre befristet abgeschlossen worden. Vom (...) habe er in Erfahrung bringen können, dass dieser zirka seit einem Jahr in der Stadt D._______ im Iran lebe. Als Beweismittel legte er eine Kopie des Mietvertrages über das Ladenlokal, eine CD und zwei Filmaufnahmen vom 7. März 2018, eine Kopie der Tazkara des (...), eine Kopie einer iranischen Schulbestätigung des Kindes des (...) sowie ein Fotoausdruck des Beschwerdeführers mit seinem (...) ins Recht. C. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 13. April 2018 - eröffnet am 16. April 2018 - wies die Vorinstanz sein Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 20. Juli 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wies sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. G. Am 15. April 2019 reichte der Beschwerdeführer drei Fotos seines (...), zwei Fotos der Schulbestätigung der (...), eine afghanische Zeitung im Original und zwei aktuelle Fotos vom (...) inklusive Zustellcouvert zu den Akten. H. Am 25. April 2019 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassungsschrift vom 7. Mai 2019 hielt das SEM im Wesentlichen an seinen bisherigen Erwägungen fest. J. Am 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt. K. Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten und legte dieser die Kostennote des Rechtsvertreters bei. L. Auf den Inhalt der Verfügung, der Beschwerdeschrift, der Vernehmlassungsschrift und er Replikeingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
E. 3.2 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5049/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2).
E. 3.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul, beziehungsweise ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass keine begünstigenden Faktoren (mehr) vorliegen. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft. Auch die Wegweisung als solche ist nicht zu überprüfen.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine ausführliche Analyse der Lage in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen. Danach stellt sich sowohl die Sicherheitslage - welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist - als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann (vgl. Referenzurteil E. 6.3 ff.). Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul ist das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und diese müssen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil E. 8.4.1). Dies gilt weiterhin unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Kabul, wie sie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf diverse Länderberichte dargelegt wird.
E. 4.2 Betreffend Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach nach dem angeblichen Wegzug des (...) und der Beendigung des Mietvertrages über das Ladenlokal nunmehr keine Unterkunfts- und keine Verdienstmöglichkeiten in Kabul mehr bestünden, könne nicht gefolgt werden. Der Wegzug einer Person aus Kabul vermöge nicht zur Annahme führen, das ganze Beziehungsnetz falle weg. Sowohl in der Verfügung vom 20. Juli 2017 als auch im Urteil vom 18. Januar 2018 seien bereits eine Reihe besonders begünstigender Faktoren festgestellt worden. Demnach sei der Beschwerdeführer (...) Jahre alt und verfüge über einen alten Freund, welcher ihm in der Vergangenheit bei der Stellensuche, der Organisation einer Unterkunft und der Deckung sämtlicher anfallender Kosten ausgeholfen habe. Die Finanzen des Beschwerdeführers hätten es ihm erlaubt ein Ladenlokal anzumieten. Der alte Freund oder auch der (...) des Beschwerdeführers könnten ihm bei einer Rückkehr zumindest eine Unterkunft organisieren. Weiter sei von der finanziellen Unterstützung seitens des Vaters auszugehen. Der Beschwerdeführer verfüge im Übrigen über mehrjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft und der Geschäftsführung, weshalb davon auszugehen sei, dass er innert nützlicher Frist wieder eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können. Ohnehin sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Kabul auch ausserfamiliäre Beziehungen geknüpft habe. Somit verfüge er über erhebliche finanzielle, soziale und berufliche Ressourcen. Der Wegzug seines (...) alleine vermöge nicht zum Wegbrechen des gesamten Beziehungsnetzes, welches sich gerade nicht auf eine einzige Person konzentriere, zu führen. Insofern er geltend mache, dass auch der alte Freund nicht mehr in Kabul wohne und nicht als Bezugsperson gelten könne, sei darauf zu verweisen, dass dies vor den Asylbehörden gar nie vorgebracht worden sei. So habe der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben, dieser Freund sei ihm bei der Stellenvermittlung behilflich gewesen. Weshalb dieser heute nicht mehr behilflich sein soll, werde nicht hinreichend dargetan. Der Ablauf des Mietvertrages vermöge nicht zum Schluss führen, es bestünde keine Verdienstmöglichkeit bei einer Rückkehr mehr. Mit dem blossen Zurücklassen von Geschäftslokalitäten sei nichts gesagt über die beruflichen Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers. Tatsächlich verfüge er nämlich in der Person seines Vaters und derjenigen seines alten Freundes über finanziell gut gestellte respektive gut vernetzte Bezugspersonen, welche ihm bislang stets zur Seite gestanden hätten. Im Weiteren erstaune es, dass der Mietvertrag gemäss Wiedererwägungsgesuch am 27. August 2014 für eine Dauer von zwei Jahren abgeschlossen worden sein solle, dessen Ablauf im bisherigen Verfahren aber unerwähnt geblieben sei. Im Zeitpunkt der Anhörung wäre der Mietvertrag nämlich bereits abgelaufen gewesen und dennoch habe der Beschwerdeführer diesen Umstand nie vorgebracht. Dies impliziere, dass der Beschwerdeführer selbst den auslaufenden Mietvertrag nie als eine einer Rückkehr entgegenstehende Schwierigkeit ausgemacht habe. In einer Gesamtbetrachtung sei festzuhalten, dass die finanziellen Ressourcen des Beschwerdeführers, sein junges Alter, seine gute gesundheitliche Verfassung, seine Berufserfahrung und das restliche Beziehungsnetz in Kabul durch den angeblichen Wegzug seines (...) in keiner Weise betroffen seien. Ein einziger, angeblich wegbrechender begünstigender Faktor alleine führe nicht im Sinne eines Automatismus zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr bestehe vorliegend eine Vielzahl begünstigender Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug nach wie vor als zumutbar erscheinen liessen. Die eingereichten Beweismittel seien auch nicht tauglich, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie - wenn überhaupt - einzig den Wegzug des (...) aus Kabul respektive den Verlust der Geschäftslokalität belegten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Beweismittel über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügten und somit einer Echtheitsprüfung gar nicht erst unterzogen werden könnten. Deren Beweiswert müsse somit als stark beschränkt gelten, zumal diese im über drei Jahre andauernden Verfahren von der Gesucheinreichung bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingereicht worden seien, obwohl sie zu guten Teilen bereits damals Bestand gehabt hätten.
E. 4.3 Vor Bundesverwaltungsgericht hält der Beschwerdeführer dem zunächst entgegen, im heutigen Zeitpunkt würden sich in Kabul sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation klar verschlechtert darstellen. Die Quellen des neuen Referenzurteils reichten bis zirka Mitte 2017, wobei sich die Lage zwischenzeitlich vor allem in Kabul weiter verschlechtert habe. Gemäss International Crisis Group (ICG) werde sich die Lage zudem weiter verschlimmern. Diesem Umstand sei vorliegend gebührend Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz stelle den Wegzug des (...) und den Ablauf des Mietvertrages nicht grundsätzlich in Frage, sondern vertrete die Ansicht, dass die verbleibenden Faktoren weiterhin als besonders begünstigend darzustellen seien. Dies sei indessen zu relativieren. Zwar habe er ausgeführt, «aus einer eher wohlhabenden Familie zu stammen». Angesichts der in Afghanistan weit verbreiteten Armut könne sich indessen jemand relativ schnell in einer privilegierten Lage befinden und dennoch kaum Chancen für ein wirtschaftliches Überleben haben. Sein alter Freund habe ihm damals zu einer Anstellung bei der (...) verholfen, weil er selbst für (...) arbeite. Zu diesem Zwecke habe er für den Beschwerdeführer eine vorübergehende Unterkunft in Kabul organisiert, bevor er seine Arbeit (nicht in Kabul) angetreten habe. Dieser Freund befinde sich nicht in Kabul sondern in E._______. Inwiefern dieser ihm im Hinblick auf eine erneute Anstellung behilflich sein könnte, sei völlig unklar, wobei wenig wahrscheinlich sei, dass er eine Tätigkeit in Kabul finden würde. Realistischerweise könne der Beschwerdeführer nicht mehr auf diese Unterstützung zählen. Schliesslich lägen auch keine konkreten Hinweise auf ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz vor, an das er während seiner relativ kurzen Zeit in Kabul habe anknüpfen können. Je länger er im Ausland weile, desto geringer seien die Chancen auf ein solches Netz zurückzugreifen, falls es denn tatsächlich existiert hätte. Die sozialen Veränderungen seien gross, Menschen würden umziehen oder Kabul verlassen. Somit verblieben einzig die begünstigenden Faktoren des Alters und der gesundheitlichen Verfassung, die angesichts der sich weiter verschlechternden Lage indessen nicht (mehr) ausreichten, um eine Wegweisung nach Kabul als zumutbar erscheinen zu lassen. Mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers und angesichts der fortdauernden Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wäre, weil er sich aufgrund der Kriegssituation in Afghanistan und insbesondere auch Kabul in einer persönlichen Notlage befinden würde. Der Wegweisungsvollzug sei folglich nicht zumutbar.
E. 4.4 Das SEM liess in seiner Vernehmlassungsschrift verlauten, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 18. Januar 2018 eine Gesamtwürdigung des Beziehungsnetzes vorgenommen. Alleine der Hinweis, dass sich eine der Bezugspersonen - nämlich der (...), mit dem zusammen der Beschwerdeführer ein Ladenlokal gemietet habe - angeblich nun im Iran aufhalte, vermöge daran nichts zu ändern. Auch ein mittlerweile abgelaufener Mietvertrag eines Ladenlokals vermöge nicht zu belegen, dass dies dem Beschwerdeführer verunmögliche, innert nützlicher Frist wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
E. 4.5 Auf Replikebene hielt der Beschwerdeführer fest, mit den eingereichten Beweismitteln könne zwar in der Tat nicht der strikte Beweis erbracht werden, dass der (...) und der frühere Geschäftspartner Afghanistan dauerhaft verlassen hätten. Die Menge der eingereichten Beweismittel und ihre unterschiedliche Art liessen im Rahmen von Art. 7 AsylG indessen den Schluss zu, bei der abgebildeten Person handle es sich tatsächlich um den (...) des Beschwerdeführers, der sich in Iran niedergelassen habe. Seinen Möglichkeiten entsprechend habe der (...) alles unternommen, um seinen Aufenthalt im Iran zu belegen. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage in Afghanistan und der geografischen Distanz von D._______ zur afghanischen Grenze (rund 400km - und nach Kabul rund das Dreifache) müsse es als höchst unwahrscheinlich und spekulativ bezeichnet werden, dass der (...) sich aus geschäftlichen Gründen regelmässig zwischen diesen beiden Städten hin und her bewege.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 18. Januar 2018 den Wegweisungsvollzug insbesondere aufgrund folgender Faktoren als zumutbar erachtet: Der Beschwerdeführer habe während seiner Zeit der Selbständigkeit mit einem (...) zusammen in einem angemieteten Ladenlokal gewohnt, welches nötigenfalls als vorübergehende Unterkunft dienen könne. Sowohl sein alter Freund als auch sein (...) in Kabul könnten den Beschwerdeführer aufnehmen oder ihm eine Unterkunft organisieren. Finanzielle Unterstützung könne er namentlich von seinem Vater erwarten, welche in der Vergangenheit für diverse Kosten aufgekommen sei. Die Echtheit des Mietvertrages wurde von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Ob der Beschwerdeführer das Wegfallen des Mietverhältnisses beziehungsweise dessen Befristung selbst nie als wegweisungsvollzugshindernd erachtet hat, ist entgegen der vorinstanzlichen Auffassung im Wiedererwägungsentscheid nicht von Relevanz. Vielmehr ist der aktuelle Sachverhalt zu würdigen. Dieser hat sich seit Ergehen des erwähnten Urteils dahingehend geändert, als das Vorliegen von begünstigenden Faktoren aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht bejaht werden kann. Stützten sich sowohl das Gericht als auch die Vorinstanz bisher auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kabul in den gemieteten Räumlichkeiten wohnen könnte, wie er dies vor seiner Ausreise getan hatte, kann diese Situation heute nicht mehr als gegeben betrachtet werden. Befand sich der (...) damals noch in Kabul, ist dessen Wegzug als ausreichend belegt zu erachten, zumal dies von der Vorinstanz denn auch nicht bezweifelt wird. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Wegzug seines alten Freundes, der ihm damals eine Arbeit vermittelt hatte, glaubhaft ist, da ein tragfähiges Beziehungsnetz - wie die Vorinstanz selbst ausführt - per definitionem nicht mit einer einzigen Person vorliegt. Bisher wurde angenommen, der Beschwerdeführer habe sich während seines einjährigen Aufenthalts in Kabul ein weiteres Beziehungsnetz aufbauen können. Indessen fällt der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst nicht aus Kabul stammt und dort nur ein Jahr weilte, angesichts seiner nunmehr knapp sechsjährigen Landesabwesenheit heute stärker ins Gewicht. Mit Blick auf die verschlechterte Sicherheitslage in Afghanistan scheint durchaus nachvollziehbar, dass seit der Ausreise des Beschwerdeführers viele Menschen Afghanistan verlassen haben. Somit ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches die Tragfähigkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung besitzt. Schliesslich vermag auch eine allfällige Rückkehrhilfe oder eine allfällige finanzielle Unterstützung des Vaters das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht aufzuwiegen.
E. 5.2 Nach dem Gesagten hält es das Bundesverwaltungsgericht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Kabul kein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung mehr vorfindet, das ihn im Falle der Rückkehr bei der Wiedereingliederung angemessen unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer kann den Wegfall des tragfähigen Beziehungsnetzes glaubhaft machen, was gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Beweisstandard bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen als genügend zu erachten ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Da durch den Wegfall des tragfähigen Beziehungsnetzes den zuvor angenommenen besonders günstigen Bedingungen für eine Rückkehr nach Kabul, wie sie im Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgehalten wurden, die Grundlage entzogen ist, muss der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet werden.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach - da keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG gegeben sind - gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 13. April 2018 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 20. Juli 2017 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit nachträglich obsolet.
E. 8.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 VGKE).
E. 8.2 Die bei den Akten liegende Kostennote vom 21. Mai 2019 erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'470.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. April 2018 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 20. Juli 2017 vorläufig aufzunehmen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'470.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2864/2018 Urteil vom 21. Juni 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike aus B._______, Provinz Baghlan mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und Deutschland am 27. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug nach Kabul erweise sich für den Beschwerdeführer als zumutbar. Seinen Schilderungen zufolge habe er in Kabul zusammen mit seinem (...) einen Laden eröffnet und dort ein Jahr lang sehr zufrieden gelebt. Er stamme aus einer wohlhabenden Familie und sein Vater habe ihn finanziell unterstützt, wovon auch in Zukunft auszugehen sei. Er verfüge über zahlreiche Verwandte im Heimatland, die zwar nicht unmittelbar in Kabul lebten, ihn aber trotzdem bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Abgesehen von seiner (...), welche er schon seit Kindheit habe, sei er jung und gesund. Da diese (...) ihn nicht davon abgehalten habe, Sicherheitsbeamter zu werden, sei nicht davon auszugehen, dass diese ihm in Zukunft Mühe bereiten werde. A.c Eine gegen diesen Entscheid am 4. August 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2018 (E-4369/2017) ab. Das Gericht bestätigte im Wesentlichen die vor-instanzliche Verfügung. Auch unter Rücksichtnahme des inzwischen ergangenen Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 lägen begünstigende Faktoren vor, womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweise. B. Mit als «Gesuch um Wiedererwägung» betitelter Eingabe vom 6. April 2018 (Eingang beim SEM: 9. April 2018) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. Juli 2017. Es sei wiedererwägungsweise seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung machte er geltend, neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel würden belegen, dass die ursprüngliche Verfügung fehlerhaft sei. Der damalige Rechtsvertreter habe ihn nicht auf dieses Beziehungsnetz angesprochen und ihm somit die Möglichkeit genommen, über den Aufenthalt seines (...) und die Frage, ob dieser weiterhin das Geschäft in Kabul führte, Abklärungen zu treffen. Erst als er anfangs Februar 2018 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts übersetzt erhalten habe, sei ihm klargeworden, dass dieser Punkt für das Gericht von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. In der Folge habe er mit entsprechenden Nachforschungen begonnen und seinen (...) kontaktiert. Dieser habe sich im Anrufszeitpunkt bereits ungefähr zwei Monate im Iran aufgehalten. Er habe diesen beauftragt, die Telefonnummer des (...) und des Ladenlokalvermieters zu beschaffen. Nach zwei Wochen habe er diese kontaktiert und sodann Ende Februar eine Kopie des Mietvertrages erhalten. Der Mietvertrag sei auf zwei Jahre befristet abgeschlossen worden. Vom (...) habe er in Erfahrung bringen können, dass dieser zirka seit einem Jahr in der Stadt D._______ im Iran lebe. Als Beweismittel legte er eine Kopie des Mietvertrages über das Ladenlokal, eine CD und zwei Filmaufnahmen vom 7. März 2018, eine Kopie der Tazkara des (...), eine Kopie einer iranischen Schulbestätigung des Kindes des (...) sowie ein Fotoausdruck des Beschwerdeführers mit seinem (...) ins Recht. C. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 13. April 2018 - eröffnet am 16. April 2018 - wies die Vorinstanz sein Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 20. Juli 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wies sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. G. Am 15. April 2019 reichte der Beschwerdeführer drei Fotos seines (...), zwei Fotos der Schulbestätigung der (...), eine afghanische Zeitung im Original und zwei aktuelle Fotos vom (...) inklusive Zustellcouvert zu den Akten. H. Am 25. April 2019 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassungsschrift vom 7. Mai 2019 hielt das SEM im Wesentlichen an seinen bisherigen Erwägungen fest. J. Am 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt. K. Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten und legte dieser die Kostennote des Rechtsvertreters bei. L. Auf den Inhalt der Verfügung, der Beschwerdeschrift, der Vernehmlassungsschrift und er Replikeingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 3.2 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5049/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2). 3.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul, beziehungsweise ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass keine begünstigenden Faktoren (mehr) vorliegen. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft. Auch die Wegweisung als solche ist nicht zu überprüfen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine ausführliche Analyse der Lage in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen. Danach stellt sich sowohl die Sicherheitslage - welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist - als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann (vgl. Referenzurteil E. 6.3 ff.). Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul ist das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und diese müssen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil E. 8.4.1). Dies gilt weiterhin unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Kabul, wie sie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf diverse Länderberichte dargelegt wird. 4.2 Betreffend Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach nach dem angeblichen Wegzug des (...) und der Beendigung des Mietvertrages über das Ladenlokal nunmehr keine Unterkunfts- und keine Verdienstmöglichkeiten in Kabul mehr bestünden, könne nicht gefolgt werden. Der Wegzug einer Person aus Kabul vermöge nicht zur Annahme führen, das ganze Beziehungsnetz falle weg. Sowohl in der Verfügung vom 20. Juli 2017 als auch im Urteil vom 18. Januar 2018 seien bereits eine Reihe besonders begünstigender Faktoren festgestellt worden. Demnach sei der Beschwerdeführer (...) Jahre alt und verfüge über einen alten Freund, welcher ihm in der Vergangenheit bei der Stellensuche, der Organisation einer Unterkunft und der Deckung sämtlicher anfallender Kosten ausgeholfen habe. Die Finanzen des Beschwerdeführers hätten es ihm erlaubt ein Ladenlokal anzumieten. Der alte Freund oder auch der (...) des Beschwerdeführers könnten ihm bei einer Rückkehr zumindest eine Unterkunft organisieren. Weiter sei von der finanziellen Unterstützung seitens des Vaters auszugehen. Der Beschwerdeführer verfüge im Übrigen über mehrjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft und der Geschäftsführung, weshalb davon auszugehen sei, dass er innert nützlicher Frist wieder eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können. Ohnehin sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Kabul auch ausserfamiliäre Beziehungen geknüpft habe. Somit verfüge er über erhebliche finanzielle, soziale und berufliche Ressourcen. Der Wegzug seines (...) alleine vermöge nicht zum Wegbrechen des gesamten Beziehungsnetzes, welches sich gerade nicht auf eine einzige Person konzentriere, zu führen. Insofern er geltend mache, dass auch der alte Freund nicht mehr in Kabul wohne und nicht als Bezugsperson gelten könne, sei darauf zu verweisen, dass dies vor den Asylbehörden gar nie vorgebracht worden sei. So habe der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben, dieser Freund sei ihm bei der Stellenvermittlung behilflich gewesen. Weshalb dieser heute nicht mehr behilflich sein soll, werde nicht hinreichend dargetan. Der Ablauf des Mietvertrages vermöge nicht zum Schluss führen, es bestünde keine Verdienstmöglichkeit bei einer Rückkehr mehr. Mit dem blossen Zurücklassen von Geschäftslokalitäten sei nichts gesagt über die beruflichen Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers. Tatsächlich verfüge er nämlich in der Person seines Vaters und derjenigen seines alten Freundes über finanziell gut gestellte respektive gut vernetzte Bezugspersonen, welche ihm bislang stets zur Seite gestanden hätten. Im Weiteren erstaune es, dass der Mietvertrag gemäss Wiedererwägungsgesuch am 27. August 2014 für eine Dauer von zwei Jahren abgeschlossen worden sein solle, dessen Ablauf im bisherigen Verfahren aber unerwähnt geblieben sei. Im Zeitpunkt der Anhörung wäre der Mietvertrag nämlich bereits abgelaufen gewesen und dennoch habe der Beschwerdeführer diesen Umstand nie vorgebracht. Dies impliziere, dass der Beschwerdeführer selbst den auslaufenden Mietvertrag nie als eine einer Rückkehr entgegenstehende Schwierigkeit ausgemacht habe. In einer Gesamtbetrachtung sei festzuhalten, dass die finanziellen Ressourcen des Beschwerdeführers, sein junges Alter, seine gute gesundheitliche Verfassung, seine Berufserfahrung und das restliche Beziehungsnetz in Kabul durch den angeblichen Wegzug seines (...) in keiner Weise betroffen seien. Ein einziger, angeblich wegbrechender begünstigender Faktor alleine führe nicht im Sinne eines Automatismus zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr bestehe vorliegend eine Vielzahl begünstigender Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug nach wie vor als zumutbar erscheinen liessen. Die eingereichten Beweismittel seien auch nicht tauglich, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie - wenn überhaupt - einzig den Wegzug des (...) aus Kabul respektive den Verlust der Geschäftslokalität belegten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Beweismittel über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügten und somit einer Echtheitsprüfung gar nicht erst unterzogen werden könnten. Deren Beweiswert müsse somit als stark beschränkt gelten, zumal diese im über drei Jahre andauernden Verfahren von der Gesucheinreichung bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingereicht worden seien, obwohl sie zu guten Teilen bereits damals Bestand gehabt hätten. 4.3 Vor Bundesverwaltungsgericht hält der Beschwerdeführer dem zunächst entgegen, im heutigen Zeitpunkt würden sich in Kabul sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation klar verschlechtert darstellen. Die Quellen des neuen Referenzurteils reichten bis zirka Mitte 2017, wobei sich die Lage zwischenzeitlich vor allem in Kabul weiter verschlechtert habe. Gemäss International Crisis Group (ICG) werde sich die Lage zudem weiter verschlimmern. Diesem Umstand sei vorliegend gebührend Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz stelle den Wegzug des (...) und den Ablauf des Mietvertrages nicht grundsätzlich in Frage, sondern vertrete die Ansicht, dass die verbleibenden Faktoren weiterhin als besonders begünstigend darzustellen seien. Dies sei indessen zu relativieren. Zwar habe er ausgeführt, «aus einer eher wohlhabenden Familie zu stammen». Angesichts der in Afghanistan weit verbreiteten Armut könne sich indessen jemand relativ schnell in einer privilegierten Lage befinden und dennoch kaum Chancen für ein wirtschaftliches Überleben haben. Sein alter Freund habe ihm damals zu einer Anstellung bei der (...) verholfen, weil er selbst für (...) arbeite. Zu diesem Zwecke habe er für den Beschwerdeführer eine vorübergehende Unterkunft in Kabul organisiert, bevor er seine Arbeit (nicht in Kabul) angetreten habe. Dieser Freund befinde sich nicht in Kabul sondern in E._______. Inwiefern dieser ihm im Hinblick auf eine erneute Anstellung behilflich sein könnte, sei völlig unklar, wobei wenig wahrscheinlich sei, dass er eine Tätigkeit in Kabul finden würde. Realistischerweise könne der Beschwerdeführer nicht mehr auf diese Unterstützung zählen. Schliesslich lägen auch keine konkreten Hinweise auf ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz vor, an das er während seiner relativ kurzen Zeit in Kabul habe anknüpfen können. Je länger er im Ausland weile, desto geringer seien die Chancen auf ein solches Netz zurückzugreifen, falls es denn tatsächlich existiert hätte. Die sozialen Veränderungen seien gross, Menschen würden umziehen oder Kabul verlassen. Somit verblieben einzig die begünstigenden Faktoren des Alters und der gesundheitlichen Verfassung, die angesichts der sich weiter verschlechternden Lage indessen nicht (mehr) ausreichten, um eine Wegweisung nach Kabul als zumutbar erscheinen zu lassen. Mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers und angesichts der fortdauernden Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wäre, weil er sich aufgrund der Kriegssituation in Afghanistan und insbesondere auch Kabul in einer persönlichen Notlage befinden würde. Der Wegweisungsvollzug sei folglich nicht zumutbar. 4.4 Das SEM liess in seiner Vernehmlassungsschrift verlauten, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 18. Januar 2018 eine Gesamtwürdigung des Beziehungsnetzes vorgenommen. Alleine der Hinweis, dass sich eine der Bezugspersonen - nämlich der (...), mit dem zusammen der Beschwerdeführer ein Ladenlokal gemietet habe - angeblich nun im Iran aufhalte, vermöge daran nichts zu ändern. Auch ein mittlerweile abgelaufener Mietvertrag eines Ladenlokals vermöge nicht zu belegen, dass dies dem Beschwerdeführer verunmögliche, innert nützlicher Frist wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 4.5 Auf Replikebene hielt der Beschwerdeführer fest, mit den eingereichten Beweismitteln könne zwar in der Tat nicht der strikte Beweis erbracht werden, dass der (...) und der frühere Geschäftspartner Afghanistan dauerhaft verlassen hätten. Die Menge der eingereichten Beweismittel und ihre unterschiedliche Art liessen im Rahmen von Art. 7 AsylG indessen den Schluss zu, bei der abgebildeten Person handle es sich tatsächlich um den (...) des Beschwerdeführers, der sich in Iran niedergelassen habe. Seinen Möglichkeiten entsprechend habe der (...) alles unternommen, um seinen Aufenthalt im Iran zu belegen. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage in Afghanistan und der geografischen Distanz von D._______ zur afghanischen Grenze (rund 400km - und nach Kabul rund das Dreifache) müsse es als höchst unwahrscheinlich und spekulativ bezeichnet werden, dass der (...) sich aus geschäftlichen Gründen regelmässig zwischen diesen beiden Städten hin und her bewege. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 18. Januar 2018 den Wegweisungsvollzug insbesondere aufgrund folgender Faktoren als zumutbar erachtet: Der Beschwerdeführer habe während seiner Zeit der Selbständigkeit mit einem (...) zusammen in einem angemieteten Ladenlokal gewohnt, welches nötigenfalls als vorübergehende Unterkunft dienen könne. Sowohl sein alter Freund als auch sein (...) in Kabul könnten den Beschwerdeführer aufnehmen oder ihm eine Unterkunft organisieren. Finanzielle Unterstützung könne er namentlich von seinem Vater erwarten, welche in der Vergangenheit für diverse Kosten aufgekommen sei. Die Echtheit des Mietvertrages wurde von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Ob der Beschwerdeführer das Wegfallen des Mietverhältnisses beziehungsweise dessen Befristung selbst nie als wegweisungsvollzugshindernd erachtet hat, ist entgegen der vorinstanzlichen Auffassung im Wiedererwägungsentscheid nicht von Relevanz. Vielmehr ist der aktuelle Sachverhalt zu würdigen. Dieser hat sich seit Ergehen des erwähnten Urteils dahingehend geändert, als das Vorliegen von begünstigenden Faktoren aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht bejaht werden kann. Stützten sich sowohl das Gericht als auch die Vorinstanz bisher auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kabul in den gemieteten Räumlichkeiten wohnen könnte, wie er dies vor seiner Ausreise getan hatte, kann diese Situation heute nicht mehr als gegeben betrachtet werden. Befand sich der (...) damals noch in Kabul, ist dessen Wegzug als ausreichend belegt zu erachten, zumal dies von der Vorinstanz denn auch nicht bezweifelt wird. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Wegzug seines alten Freundes, der ihm damals eine Arbeit vermittelt hatte, glaubhaft ist, da ein tragfähiges Beziehungsnetz - wie die Vorinstanz selbst ausführt - per definitionem nicht mit einer einzigen Person vorliegt. Bisher wurde angenommen, der Beschwerdeführer habe sich während seines einjährigen Aufenthalts in Kabul ein weiteres Beziehungsnetz aufbauen können. Indessen fällt der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst nicht aus Kabul stammt und dort nur ein Jahr weilte, angesichts seiner nunmehr knapp sechsjährigen Landesabwesenheit heute stärker ins Gewicht. Mit Blick auf die verschlechterte Sicherheitslage in Afghanistan scheint durchaus nachvollziehbar, dass seit der Ausreise des Beschwerdeführers viele Menschen Afghanistan verlassen haben. Somit ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches die Tragfähigkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung besitzt. Schliesslich vermag auch eine allfällige Rückkehrhilfe oder eine allfällige finanzielle Unterstützung des Vaters das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht aufzuwiegen. 5.2 Nach dem Gesagten hält es das Bundesverwaltungsgericht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Kabul kein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung mehr vorfindet, das ihn im Falle der Rückkehr bei der Wiedereingliederung angemessen unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer kann den Wegfall des tragfähigen Beziehungsnetzes glaubhaft machen, was gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Beweisstandard bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen als genügend zu erachten ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Da durch den Wegfall des tragfähigen Beziehungsnetzes den zuvor angenommenen besonders günstigen Bedingungen für eine Rückkehr nach Kabul, wie sie im Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgehalten wurden, die Grundlage entzogen ist, muss der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet werden.
6. Die Beschwerde ist demnach - da keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG gegeben sind - gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 13. April 2018 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 20. Juli 2017 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit nachträglich obsolet. 8. 8.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 VGKE). 8.2 Die bei den Akten liegende Kostennote vom 21. Mai 2019 erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'470.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. April 2018 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 20. Juli 2017 vorläufig aufzunehmen.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'470.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: