Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, den Balkan und Deutschland am 27. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Dezember 2015 und der vertieften Anhörung vom 13. Januar 2017 begründete er sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe ab seinem (...) Lebensjahr während eines Jahres in B._______ als (...) gearbeitet. Obschon sein Vater mit der Tätigkeit nicht einverstanden gewesen sei, habe er den auslaufenden Vertrag verlängern wollen und sei deshalb mit sämtlichen den (...) betreffenden Dokumenten an seinen früheren Wohnort in C._______ zurückgekehrt. Weil die Taliban immer wieder dort vorbeigekommen seien, habe er diese Unterlagen versteckt und sei auf Anraten seines Vaters nach zirka zwei Monaten nach Kabul gegangen, wo er zusammen mit seinem (...) ein Geschäft übernommen habe. Als die Taliban die Dokumente in C._______ aufgefunden und von seinem Vater verlangt hätten, ihn (den Beschwerdeführer) zu ihnen zu bringen, habe er den Laden in Kabul seinem (...) übergeben und das Land verlassen. Zum Nachweis seiner Identität sowie seiner Vorbringen reichte er seine afghanische Taskara (Original), einen Antrag an die Sicherheitsbehörden (Original), ein Schreiben der Sicherheitsbehörden (Original), einen Vertrag als (...) (Kopie) sowie eine Namensliste (Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 - eröffnet am 24. Juli 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug nach Kabul an. C. Mit Eingabe vom 4. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung in den Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug), die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihm in der Person des Unterzeichnenden eine amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Fürsorgebestätigung wurde am 18. August 2017 fristgerecht nachgereicht. E. Das SEM wurde mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 - unter Hinweis auf den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) - zur Vernehmlassung eingeladen. F. In der Vernehmlassung vom 13. November 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nach Kabul fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. November 2017 und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als Verfügungsadressat besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung als solche betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 5.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 5.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. Trotz der Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem kontinuierlichem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, so dass an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Der zwar nicht aus Kabul stammende Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise, und nachdem er mit seinem (...) einen Laden eröffnet habe, ein Jahr dort gelebt. Zudem stamme er aus einer wohlhabenden Familie und sei von seinem Vater immer wieder - auch finanziell - unterstützt worden, wovon weiterhin auszugehen sei. Die zahlreich in Afghanistan lebenden Verwandten könnten ihn bei einer Rückkehr unterstützen, selbst wenn diese nicht unmittelbar in Kabul leben würden. Auch die Erblindung auf einem Auge stehe einer Rückkehr nicht entgegen (vgl. E. III/Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung).
E. 6.3 Demgegenüber argumentiert der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als Aufenthaltsalternative sei nicht zumutbar. Er habe lediglich ein Jahr in Kabul verbracht und verfüge dort weder über Familie noch ein tragfähiges Beziehungsnetz. Seine Familie lebe in C._______ und einzig der (...), mit welchem er einen Laden geführt habe, aber von welchem er nicht wisse, ob er den Laden noch führe, werde in den Akten erwähnt. Er habe in Kabul kein Sozialleben aufbauen können, sondern sich - seinen Aussagen entsprechend - dort nur zufriedenstellend eingelebt. Sein Beziehungsnetz habe sich nicht dort befunden. Was die nicht in Kabul lebenden Verwandten betreffe, könnten diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Gunsten der Zumutbarkeit ins Feld geführt werden, da sich das tragfähige Beziehungsnetz in Kabul selber befinden müsse. Dies werde mit Bezug auf die Voraussetzung der gesicherten Unterkunft deutlich. Die Sicherheitslage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) präsentiert und auf welche sich das SEM in der angefochtenen Verfügung abgestützt habe, entspreche nicht mehr der aktuellen Lage. Die sich seit 2011 kontinuierlich verschlechterte Situation in Kabul hätte vom SEM berücksichtigt werden müssen.
E. 6.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, keine Kenntnis zum Aufenthalt seines (...) in Kabul zu haben, sei dies in Anbetracht heutiger Technologien nicht nachvollziehbar. Er habe sich zudem seine Taskara aus Afghanistan zuschicken lassen können, weshalb davon auszugehen sei, er habe Kontakt zu seiner Familie und wisse über den Verbleib seines (...) und den Laden Bescheid, wolle hierzu jedoch keine Aussagen machen. Die Vorinstanz gehe daher davon aus, der Laden in Kabul werde weiterhin von seinem (...) geführt.
E. 6.5 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, es spiele keine Rolle, ob der (...) noch in Kabul sei, da dieser gemäss neuestem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nicht als tragfähiges Beziehungsnetz herhalten könne.
E. 6.6 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Das Gericht stellte nach eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann.
E. 6.7 Der inzwischen (...) Jahre alte Beschwerdeführer stammt zwar aus C._______ [rund (...) km nördlich von Kabul], lebte vor seiner Ausreise indes ein Jahr in der Hauptstadt Kabul und ging dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Mehrere Umstände sprechen dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Hauptstadt auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen dürfte: So half dem Beschwerdeführer bei seinem erstmaligen Kurzaufenthalt in Kabul ein alter Freund im Zusammenhang mit der angestrebten Stelle als (...), organisierte ihm eine Unterkunft und übernahm sämtliche anfallenden Kosten (vgl. vorinstanzliche Akten A22 F28, F68). Während seiner Zeit der Selbständigkeit wohnte er überdies mit seinem (...) zusammen im angemieteten Ladenlokal (vgl. A22 F73 f.), wobei vom Weiterbestehen dieses Kontakts auszugehen ist, zumal der Vater des Beschwerdeführers in Kabul gewesen sei, um mit dem (...) abzurechnen (vgl. A22 F76). Auf Beschwerdeebene wird der Verbleib des ehemaligen Geschäftspartners und (...) beziehungsweise das Weiterbestehen des Ladenlokals, welches nötigenfalls erneut als vor-übergehende Unterkunft dienen kann, nicht grundsätzlich bestritten, sondern dazu einzig ausgeführt, damit sei die Voraussetzung der begünstigenden Faktoren nicht erfüllt. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sowohl der alte Freund als auch der (...) den Beschwerdeführer wieder aufnehmen oder ihm zumindest eine Unterkunft organisieren werden, so dass er bei einer Rückkehr über eine gesicherte Wohnsituation verfügen wird. Insbesondere dürfte er auch auf deren Unterstützung bei der Reintegration und dem Wiedereinstieg ins afghanische Leben rechnen können. Unterstützung finanzieller Natur wird er namentlich von seinem Vater erwarten dürfen, welcher gemäss Akten bereits in der Vergangenheit für diverse Kosten aufgekommen ist (für die Ausreiseorganisation, die Bezahlung mehrerer Schlepper, die zugesicherte Hilfe in finanzieller Not; Tatsache, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen [vgl. A22 F7/F95/ F142/F199 f./F209 f.]). Von gravierenden finanziellen Schwierigkeiten ist auch deshalb nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrjährigen Erfahrung in der (...) und angesichts des mit seinem (...) geführten Geschäfts innert nützlicher Frist wieder eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können (vgl. A22 F23/F26). Des Weiteren dürfte der Beschwerdeführer während seines einjährigen Aufenthalts in Kabul, trotz wenig Freizeit und hauptsächlichem Fokus auf die Familie, auch ausserfamiliäre Beziehungen geknüpft haben. Dass sich das Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnetzes einzig auf die nächsten Angehörigen beziehen würde, lässt sich dem Urteil D-5800/2016 im Übrigen nicht entnehmen. Gerade bei erwachsenen Rückkehrern ist im Laufe der Jahre eine Verschiebung des sozialen Umfeldes weg von der Familie hin zu anderen Bezugspersonen nicht ausgeschlossen. Selbst wenn die Eltern des Beschwerdeführers nicht in Kabul leben, ist zusammenfassend von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Kabul auszugehen. Insgesamt liegen im Fall des Beschwerdeführers somit begünstigende Faktoren im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten würde, ist nicht anzunehmen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
E. 7 Weiter obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. An dieser Einschätzung vermögen die wenigen individuellen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und vorliegend keine Anhaltspunkte für die Veränderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art.110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Dieser reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf das Einholen einer solchen kann verzichtet werden, weil sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Eingaben und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem nicht-anwaltlichen Rechtsvertreter für vorliegendes Verfahren ein Honorar von gesamthaft Fr. 900.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 900.- festgesetzt und geht zulasten der Gerichtskasse.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Denise Eschler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4369/2017 Urteil vom 18. Januar 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug;Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, den Balkan und Deutschland am 27. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Dezember 2015 und der vertieften Anhörung vom 13. Januar 2017 begründete er sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe ab seinem (...) Lebensjahr während eines Jahres in B._______ als (...) gearbeitet. Obschon sein Vater mit der Tätigkeit nicht einverstanden gewesen sei, habe er den auslaufenden Vertrag verlängern wollen und sei deshalb mit sämtlichen den (...) betreffenden Dokumenten an seinen früheren Wohnort in C._______ zurückgekehrt. Weil die Taliban immer wieder dort vorbeigekommen seien, habe er diese Unterlagen versteckt und sei auf Anraten seines Vaters nach zirka zwei Monaten nach Kabul gegangen, wo er zusammen mit seinem (...) ein Geschäft übernommen habe. Als die Taliban die Dokumente in C._______ aufgefunden und von seinem Vater verlangt hätten, ihn (den Beschwerdeführer) zu ihnen zu bringen, habe er den Laden in Kabul seinem (...) übergeben und das Land verlassen. Zum Nachweis seiner Identität sowie seiner Vorbringen reichte er seine afghanische Taskara (Original), einen Antrag an die Sicherheitsbehörden (Original), ein Schreiben der Sicherheitsbehörden (Original), einen Vertrag als (...) (Kopie) sowie eine Namensliste (Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 - eröffnet am 24. Juli 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug nach Kabul an. C. Mit Eingabe vom 4. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung in den Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug), die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihm in der Person des Unterzeichnenden eine amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Fürsorgebestätigung wurde am 18. August 2017 fristgerecht nachgereicht. E. Das SEM wurde mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 - unter Hinweis auf den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) - zur Vernehmlassung eingeladen. F. In der Vernehmlassung vom 13. November 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nach Kabul fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. November 2017 und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als Verfügungsadressat besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung als solche betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 5.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. Trotz der Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem kontinuierlichem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, so dass an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Der zwar nicht aus Kabul stammende Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise, und nachdem er mit seinem (...) einen Laden eröffnet habe, ein Jahr dort gelebt. Zudem stamme er aus einer wohlhabenden Familie und sei von seinem Vater immer wieder - auch finanziell - unterstützt worden, wovon weiterhin auszugehen sei. Die zahlreich in Afghanistan lebenden Verwandten könnten ihn bei einer Rückkehr unterstützen, selbst wenn diese nicht unmittelbar in Kabul leben würden. Auch die Erblindung auf einem Auge stehe einer Rückkehr nicht entgegen (vgl. E. III/Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). 6.3 Demgegenüber argumentiert der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als Aufenthaltsalternative sei nicht zumutbar. Er habe lediglich ein Jahr in Kabul verbracht und verfüge dort weder über Familie noch ein tragfähiges Beziehungsnetz. Seine Familie lebe in C._______ und einzig der (...), mit welchem er einen Laden geführt habe, aber von welchem er nicht wisse, ob er den Laden noch führe, werde in den Akten erwähnt. Er habe in Kabul kein Sozialleben aufbauen können, sondern sich - seinen Aussagen entsprechend - dort nur zufriedenstellend eingelebt. Sein Beziehungsnetz habe sich nicht dort befunden. Was die nicht in Kabul lebenden Verwandten betreffe, könnten diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Gunsten der Zumutbarkeit ins Feld geführt werden, da sich das tragfähige Beziehungsnetz in Kabul selber befinden müsse. Dies werde mit Bezug auf die Voraussetzung der gesicherten Unterkunft deutlich. Die Sicherheitslage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) präsentiert und auf welche sich das SEM in der angefochtenen Verfügung abgestützt habe, entspreche nicht mehr der aktuellen Lage. Die sich seit 2011 kontinuierlich verschlechterte Situation in Kabul hätte vom SEM berücksichtigt werden müssen. 6.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, keine Kenntnis zum Aufenthalt seines (...) in Kabul zu haben, sei dies in Anbetracht heutiger Technologien nicht nachvollziehbar. Er habe sich zudem seine Taskara aus Afghanistan zuschicken lassen können, weshalb davon auszugehen sei, er habe Kontakt zu seiner Familie und wisse über den Verbleib seines (...) und den Laden Bescheid, wolle hierzu jedoch keine Aussagen machen. Die Vorinstanz gehe daher davon aus, der Laden in Kabul werde weiterhin von seinem (...) geführt. 6.5 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, es spiele keine Rolle, ob der (...) noch in Kabul sei, da dieser gemäss neuestem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nicht als tragfähiges Beziehungsnetz herhalten könne. 6.6 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Das Gericht stellte nach eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. 6.7 Der inzwischen (...) Jahre alte Beschwerdeführer stammt zwar aus C._______ [rund (...) km nördlich von Kabul], lebte vor seiner Ausreise indes ein Jahr in der Hauptstadt Kabul und ging dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Mehrere Umstände sprechen dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Hauptstadt auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen dürfte: So half dem Beschwerdeführer bei seinem erstmaligen Kurzaufenthalt in Kabul ein alter Freund im Zusammenhang mit der angestrebten Stelle als (...), organisierte ihm eine Unterkunft und übernahm sämtliche anfallenden Kosten (vgl. vorinstanzliche Akten A22 F28, F68). Während seiner Zeit der Selbständigkeit wohnte er überdies mit seinem (...) zusammen im angemieteten Ladenlokal (vgl. A22 F73 f.), wobei vom Weiterbestehen dieses Kontakts auszugehen ist, zumal der Vater des Beschwerdeführers in Kabul gewesen sei, um mit dem (...) abzurechnen (vgl. A22 F76). Auf Beschwerdeebene wird der Verbleib des ehemaligen Geschäftspartners und (...) beziehungsweise das Weiterbestehen des Ladenlokals, welches nötigenfalls erneut als vor-übergehende Unterkunft dienen kann, nicht grundsätzlich bestritten, sondern dazu einzig ausgeführt, damit sei die Voraussetzung der begünstigenden Faktoren nicht erfüllt. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sowohl der alte Freund als auch der (...) den Beschwerdeführer wieder aufnehmen oder ihm zumindest eine Unterkunft organisieren werden, so dass er bei einer Rückkehr über eine gesicherte Wohnsituation verfügen wird. Insbesondere dürfte er auch auf deren Unterstützung bei der Reintegration und dem Wiedereinstieg ins afghanische Leben rechnen können. Unterstützung finanzieller Natur wird er namentlich von seinem Vater erwarten dürfen, welcher gemäss Akten bereits in der Vergangenheit für diverse Kosten aufgekommen ist (für die Ausreiseorganisation, die Bezahlung mehrerer Schlepper, die zugesicherte Hilfe in finanzieller Not; Tatsache, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen [vgl. A22 F7/F95/ F142/F199 f./F209 f.]). Von gravierenden finanziellen Schwierigkeiten ist auch deshalb nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrjährigen Erfahrung in der (...) und angesichts des mit seinem (...) geführten Geschäfts innert nützlicher Frist wieder eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können (vgl. A22 F23/F26). Des Weiteren dürfte der Beschwerdeführer während seines einjährigen Aufenthalts in Kabul, trotz wenig Freizeit und hauptsächlichem Fokus auf die Familie, auch ausserfamiliäre Beziehungen geknüpft haben. Dass sich das Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnetzes einzig auf die nächsten Angehörigen beziehen würde, lässt sich dem Urteil D-5800/2016 im Übrigen nicht entnehmen. Gerade bei erwachsenen Rückkehrern ist im Laufe der Jahre eine Verschiebung des sozialen Umfeldes weg von der Familie hin zu anderen Bezugspersonen nicht ausgeschlossen. Selbst wenn die Eltern des Beschwerdeführers nicht in Kabul leben, ist zusammenfassend von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Kabul auszugehen. Insgesamt liegen im Fall des Beschwerdeführers somit begünstigende Faktoren im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten würde, ist nicht anzunehmen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
7. Weiter obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. An dieser Einschätzung vermögen die wenigen individuellen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und vorliegend keine Anhaltspunkte für die Veränderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art.110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Dieser reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf das Einholen einer solchen kann verzichtet werden, weil sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Eingaben und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem nicht-anwaltlichen Rechtsvertreter für vorliegendes Verfahren ein Honorar von gesamthaft Fr. 900.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 900.- festgesetzt und geht zulasten der Gerichtskasse.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Denise Eschler