Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2013 ab und ordnete gleich- zeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Eine gegen die Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4100/2013 vom 17. März 2014 ab. A.c Der Beschwerdeführer verliess in der Folge die Schweiz und reiste nach B._______, von wo aus er am (…) gestützt auf das Dublin-Abkom- men wieder in die Schweiz überstellt wurde. II. B. B.a Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg erneut ein Asylgesuch ein. Als Beweismittel reichte er verschiedene Arztberichte zu den Akten.
B.b Mit Verfügung vom 5. April 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. B.c Eine gegen die Verfügung des SEM gerichtete Beschwerde, mit wel- cher ein weiterer Arztbericht vom (…) 2017 als Beweismittel eingereicht wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2696/2017 vom
11. Mai 2018 ab. III. C. C.a Am 18. August 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers beim Migrationsamt des Kantons C._______ eine Eingabe unter der Bezeichnung "I. Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 VZAE („humanitäre Aufenthaltsbewilligung“) und II. Gesuch um Weiterleitung des neuen Asylgesuchs eventuell Wiedererwägungsgesuchs
D-37/2022 Seite 3 an das Staatssekretariat für Migration" ein. Dieser waren, was die gesund- heitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, medizinische Un- terlagen beigelegt, welche den Zeitraum vom (…) 2017 bis zum (…) 2020 betreffen.
C.b Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 leitete das Migrationsamt des Kantons C._______ das neue Asyl- beziehungsweise Wiedererwägungs- gesuch zuständigkeitshalber an das SEM (Eingang: 19. Oktober 2021) weiter und teilte diesem mit, es habe das Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung einstweilen sistiert. C.c Zur Begründung seines Gesuchs schilderte der Beschwerdeführer sei- nen bisherigen Werdegang und machte im Wesentlichen medizinische be- ziehungsweise gesundheitliche Gründe geltend. So habe er in seiner Kind- heit und Jugend schwere Misshandlungen erlitten Er leide – wie aus den eingereichten Arztberichten hervorgehe – an einer komplexen Posttrauma- tischen Belastungsstörung (PTBS), an dissoziativen Störungen und rezidi- vierenden depressiven Störungen, zeitweise und wiederkehrend mit Suizi- dalität. Aus diesem Grund sei er seit dem Jahr 2015 in der Schweiz in psy- chiatrischer Behandlung. Die ärztlich attestierte besonders schwere Er- krankung verdeutliche, dass er eine Rückkehr in sein Heimatland wohl nicht überleben würde beziehungsweise zumindest unmenschlichen Le- bensbedingungen ausgesetzt wäre. Es sei mit einer akuten Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes und einem sehr hohen Suizidrisiko zu rechnen. C.d Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Schreiben vom
28. Oktober 2021 einstweilen aus. C.e Das SEM nahm die Eingabe vom 18. August 2021 als Wiedererwä- gungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG (SR 142.31) entgegen, wies es mit Verfügung vom 25. November 2021 – eröffnet am 6. Dezember 2021
– ab und erklärte die Verfügung vom 5. April 2017 für rechtskräftig und voll- streckbar. Ausserdem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos- ten ab, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D-37/2022 Seite 4 D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertreterin mit Eingabe vom 4. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte, die Entscheide des SEM vom 25. Novem- ber 2021 und vom 5. April 2017 sowie die erste Verfügung des BFM vom
13. Juni 2013 seien aufzuheben [1], es sei festzustellen, dass er die Flücht- lingseigenschaft erfülle und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen [2], eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ge- währen [3], subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen [4], eventualiter sei ein ergänzendes gerichtliches psychiatrisches Gutachten anzuordnen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme um Aussetzung des Vollzugs ersucht. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren [7] und dem Beschwerdeführer die rubri- zierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen [6]. E. Am 5. Januar 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegwei- sung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-37/2022 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum so- genannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerde- verfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Re- visionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche
D-37/2022 Seite 6 Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen kön- nen, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respek- tive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführen- den Person unbewiesen geblieben sind.
E. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie- der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits zum Zeit- punkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
E. 4.4 Das SEM hat die unter Einreichung von (auch) nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens datierenden medizinischen Unterlagen mit ei- ner Verschlechterung begründeten Anträge des Beschwerdeführers vom
18. August 2021, die Verfügungen des SEM vom 5. April 2017 und ur- sprüngliche Verfügung BFM vom 13. Juni 2013 seien aufzuheben [1], es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine mass- gebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung be- ziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründeten [2], das Asylverfahren sei wiederaufzunehmen und es sei die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [3], eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme an- zuordnen [4] gestützt auf die geltend gemachten Gründe zu Recht als Wie- derwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft, was im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet wird.
E. 4.5 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxis- gemäss der sich zum Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt mass- gebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5049/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2).
E. 4.6 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM aus, der Beschwer- deführer habe in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Oktober 2021
D-37/2022 Seite 7 im Wesentlichen (wiederum) gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Er habe diesbezüglich mehrere ärztliche Unterlagen eingereicht, von de- nen mehrere bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 5. April 2017 gewürdigt worden seien. Soweit dies der Fall sei, werde auf diese Unterla- gen nicht mehr eingegangen. Neu habe er ein Vorgespräch vom 2. Oktober 2020 der (…) sowie zwei Bestätigungen vom 17. Juli 2018 und 7. August 2020 von (...) Dr. D._______, (…), zu den Akten gereicht. Aus diesen Do- kumenten gehe im Wesentlichen hervor, dass er an einer PTBS, an disso- ziativen Störungen gemischt, an einer rezidivierenden depressiven Stö- rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, an sonstigen akuten vorwiegend wahnhaften psychotischen Störungen, nicht den Kriterien einer Schizo- phrenie erfüllend, und an einer leichten Zwangsstörung, mit Zwangsgedan- ken und Zwangshandlungen leide. Ferner gehe aus dem Bericht vom 7. August 2020 hervor, dass er an einer partiellen dissoziativen Persönlich- keitsstörung leide, was zudem auch seine sexuelle Ausrichtung betreffen solle. Aufgrund der mehrmaligen Traumatisierungen – auch sexueller Art – sei es ihm nicht möglich gewesen, eine sichere (sexuelle) Identität auszu- bilden. Er werde momentan mit dem Medikament (…) behandelt. Dazu hielt das SEM vorab fest, dass im Iran die Behandlung psychiatrischer Erkran- kungen und Traumata grundsätzlich sichergestellt sei. In seiner ständigen Rechtsprechung beurteile das Bundesverwaltungsgericht deshalb den Vollzug einer Wegweisung in den Iran als zumutbar. Das SEM sei bereits in seinem Entscheid vom 5. April 2017 zum Schluss gelangt, dass psychi- sche und psychiatrische Erkrankungen im Iran behandelbar seien. In sei- nem Urteil D-2696/2017 sei das Bundesverwaltungsgericht betreffend die gesundheitliche Situation und die Suizidalität des Beschwerdeführers zum gleichen Schluss gekommen. Insbesondere habe es festgehalten, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe oder die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes führen würde. Als wesentlich werde die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig sei, wobei Unzu- mutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliege, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. hierzu BVGE 2009/2 E. 9.3.2.). Auch die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und die darin neu eingereichten Arztberichte ver- möchten daran nichts zu ändern. Die gemäss den eingereichten Arztbe- richten indizierte Behandlung sei im Iran nach wie vor gewährleistet. So-
D-37/2022 Seite 8 dann habe sich gemäss diesen neuen Arztberichten am Krankheitsbild be- ziehungsweise an der gestellten Diagnose seit dem Mehrfachgesuch vom
17. Juli 2015 und dessen erst- und zweitinstanzlicher Abweisung nichts Wesentliches geändert. So seien dem Beschwerdeführer bereits in frühe- ren Arztberichten eine PTBS und eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden. Es gelte lediglich darauf hinzuweisen, dass eine Schizophrenie in der Zwischenzeit und im Ver- gleich zu den früheren Berichten habe ausgeschlossen werden können (vgl. Vorgespräch vom 2. Oktober 2020 [Diagnose: "Sonstige akute vorlie- gend wahnhafte psychotische Störungen, nicht die Kriterien einer Schizo- phrenie erfüllen"). Im Iran gebe es genügend und gute Behandlungsmög- lichkeiten, und dies sowohl in staatlichen als auch in privaten Einrichtun- gen. Dies gelte für alle Patienten, die an milden psychiatrischen Beschwer- den, an PTBS, an Depressionen oder an verschiedenen psychotischen Symptomen leiden würden sowie für Patienten, die suizidal seien. Im Iran sei sowohl eine ambulante als auch eine stationäre Behandlung möglich. Es gebe keine Wartelisten, wobei das SEM unter Hinweis auf sein im Rah- men des Mehrfachgesuchs vom 17. Juli 2015 veranlasstes medizinisches Consulting vom (…) 2017 (Iran: Möglichkeit der Behandlung verschiedener psychischer Störungen) mehrere Kliniken erwähnte, in denen eine Be- handlung möglich und gewährleistet sei. Bezüglich der Kosten beziehungs- weise der Möglichkeit einer Krankenversicherung hielt das SEM fest, dass die iranische Regierung allen Bürgern eine kostenfreie Behandlung und Medikamentenversorgung gewährleiste, wobei zwei zur staatlichen Sozial- versicherung gehörende Krankenversicherungstypen bestünden. Zudem gebe es die vom Gesundheitsministerium angebotene, sogenannte (…)- Versicherung. Diese decke (…) der Gesundheitskosten ab. Zusammenfas- send lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. April 2017 beseitigen könnten.
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen die bereits im Wie- dererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen sinngemäss wiederholt. Aus den Berichten von (...) Dr. D._______ gehe deutlich hervor, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe. Zwar verfüge der Iran über psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten. Dieses Kriterium sei jedoch nicht relevant. Alle den Beschwerdeführer behandelnden Ärztinnen und Ärzten würden eine enorm hohe Gefahr einer massiven Dekompensa- tion im Falle einer Wegweisung attestieren. Zudem habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie zu den Vorbringen des Beschwer- deführers zu dessen Schutzanspruch aufgrund von Art. 8 EMRK (Achtung
D-37/2022 Seite 9 des Privatlebens) und der Convention on the Rights of Persons with Disa- bilities (CRPD) nicht Stellung genommen habe.
E. 5.2 In Bezug auf die gerügte Verletzung der Begründungspflicht ist festzu- halten, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten gesundheitlichen Problemen (inklusive Suizidali- tät) auseinandergesetzt und ihren Entscheid ausführlich begründet hat. Mithin hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig geprüft und ist ihrer Begründungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer seine Verfahrensanträge auf Rückwei- sung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts an die Vorinstanz und Anordnung eines ergänzenden gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens mit keinem Wort. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Wiedererwägungsgesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sach- verhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, na- mentlich der Begründungspflicht, schliessen. Vielmehr handelt sich dabei um eine materielle Frage (vgl. E. 6.2–6.5). Die formellen Rügen gehen so- mit fehl.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit Abschluss des or- dentlichen Verfahrens habe sich sein Gesundheitszustand in relevanter Weise verschlechtert, weshalb er gestützt auf die CRPD als Flüchtling vor- läufig aufzunehmen sei (vgl. Beschwerde S. 19), vermag er nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. Die sinngemäss verlangte menschenrechtskon- forme Auslegung des Flüchtlingsbegriffs, namentlich in Bezug auf das Kri- terium der objektiven und subjektiven Furcht vor Verfolgung bei Personen mit psychischer Erkrankung, ändert nichts daran, dass auch bei diesen Personen für die Qualifikation als Flüchtling sämtliche Kriterien von Art. 3 AsylG erfüllt sein müssen (vgl. etwa in Bezug auf die Europäische Qualifi- kationsrichtlinie: European Asylum Support Office, Qualification for Inter- national Protection (Directive 2011/95/EU): A Judicial Analysis, Produced by the International Association of Refugee Law Judges, European Chap- ter (IARLJ-Europe), S. 16 f. und 82, https://www.easo.europa.eu/si- tes/default/files/QIP%20-%20JA.pdf). Inwiefern im vorliegenden Fall sämt- liche Elemente des Flüchtlingsbegriffs, beispielsweise ein relevantes Ver- folgungsmotiv, erfüllt sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter substantiiert. Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Arztbe- richte sind folglich nicht geeignet, eine Anpassung der Verfügung vom
D-37/2022 Seite 10
5. April 2017 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung herbeizuführen.
E. 6.2 Was seinen Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und Anord- nung der vorläufigen Aufnahme wegen relevanter Verschlechterung seines Gesundheitszustands betrifft, sind die vorinstanzlichen Erwägungen im Er- gebnis zu bestätigen.
E. 6.3 Im Rahmen der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur- teil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 6.3.1 Aus den Akten ergeben sich nach wie vor keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen würde (vgl. Urteil D-2696/2017 E. 7.3).
E. 6.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten gesundheit- lichen Beschwerden klar nicht gegeben. Entgegen den Ausführungen in
D-37/2022 Seite 11 der Beschwerde (vgl. S. 17) hat die Vorinstanz alle wesentlichen Diagno- sen in den im Rahmen des Wiederwägungsgesuchs neu eingereichten Arztberichten gewürdigt. Aus diesen ergibt sich keine seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 5. April 2017 eingetretene wie- dererwägungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers, aufgrund derer auf Vollzugshindernisse geschlossen werden könnte. Zweifellos leidet der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Allerdings vermag er mit seinen Vor- bringen im Wiedererwägungsverfahren kein konkretes und ernsthaftes Ri- siko darzutun, dass ihm im Iran eine Art. 3 EMRK widersprechende Be- handlung drohen würde. Unter diesen Umständen vermag er auch weder aus Art. 8 EMRK noch gestützt auf die CRPD einen Schutzanspruch abzu- leiten. Sodann ist nicht ersichtlich, dass er auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre, um eine entscheidende Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu vermeiden, zumal die Behandlung mit (…) zwischen- zeitlich abgesetzt wurde und nur noch eine Schmerzmedikation erfolgt (vgl. Vorgespräch vom 5. Oktober 2020). Es ist insgesamt nicht davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre.
E. 6.3.3 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zu- lässig zu beurteilen.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt, oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in dieser Bestimmung nicht abschliessend zu verstehen, insbesondere kann eine solche Konstellation auch in einer de- solaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Die Anforderungen an die Bejahung einer konkreten Gefährdung sind al- lerdings hoch, eine entsprechende Situation liegt insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person bei der Rückkehr aufgrund der vorherr- schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5-7.7). Wird eine kon- krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-37/2022 Seite 12
E. 6.4.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Hei- matland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Wei- ter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behand- lung grundsätzlich möglich ist, auch wenn sie nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Im Urteil D-2696/2017 (E. 7.4) hat das Bundesverwaltungsgericht festge- stellt, es ergebe sich weder aus der allgemeinen Lage im Iran noch aus den individuellen Umständen eine konkrete Gefährdung des Beschwerde- führers. Bereits zu jenem Zeitpunkt machte der Beschwerdeführer erhebli- che gesundheitliche Probleme geltend (PTBS und schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, wobei eine längerfristige und in- tensive Therapie medizinisch notwendig und von einem hohen Suizidrisiko und einer Eskalation mittels Suizid bei Rückführung in den Iran auszuge- hen sei), welchen bei der Beurteilung berücksichtigt wurde (vgl. a.a.O.). Aufgrund der gesundheitlichen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargeleg- ten Rechtsprechung auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin einer Behandlung der psychischen Beschwerden bedarf, ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass eine solche auch im Heimatstaat möglich ist (vgl. Urteil D-2696/2017 E. 7.4). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran medizinische und psychothe- rapeutische Behandlung erhalten kann, sofern er dies denn überhaupt möchte. Sodann vermag er aus seinem pauschalen Vorbringen, gemäss einem Staatenbericht des Iran vom 27. Dezember 2021 zur Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Ras- sendiskriminierung (UN-Rassendiskriminierungskonvention; ICERD) hät- ten die von den Vereinigten Staaten gegen den Iran verhängten Sanktio- nen seit Mai 2018 bei vielen Angestellten insbesondere auch den Verlust der Krankenversicherung zur Folge gehabt (vgl. Beschwerde S. 18), keine wiedererwägungsrechtlich relevante Lageveränderung abzuleiten. Des Weiteren kann allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdefüh- rers im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen wer- den (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
D-37/2022 Seite 13
E. 6.4.2 Dass der Beschwerdeführer im Iran kein Beziehungsnetz mehr habe (er sage er habe zu niemandem im Iran Kontakt; vgl. Beschwerde S. 17), ist eine unbelegte pauschale Behauptung. Selbst bei Wahrunterstellung vermag dies aber nichts an der im Urteil D-4100/2013 (E. 6.3.2) festgestell- ten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern.
E. 6.5 Abschliessend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorin- stanzlichen Verfügung sowie auf die im ordentlichen Verfahren sowie im Rahmen des Mehrfachgesuchs erfolgte Prüfung der Zulässigkeit, Zumut- barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteile D-4100/2013 E. 6.2–6.5 und D-2696/2017 E. 7.2–7.6) verweisen werden.
E. 6.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu ei- ner Anpassung der Verfügung des SEM vom 5. April 2021 beziehungs- weise des BFM vom 13. Juni 2013 zu führen. Das SEM hat das Wiederer- wägungsgesuch in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache wird der verfahrens- rechtliche Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstands- los, und die am 5. Januar 2022 verfügte einstweilige Aussetzung des Voll- zugs der Wegweisung fällt dahin.
D-37/2022 Seite 14 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstands- los geworden.
8.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung – unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit – abzuwei- sen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auch das Gesuch um unentgelt- liche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuwei- sen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-37/2022 Seite 15
E. 7 Aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache wird der verfahrensrechtliche Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos, und die am 5. Januar 2022 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin.
E. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich könnte er sich mit den ihn behandelnden Ärzten auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vor- bereiten. Einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes könnte durch entsprechende Ausgestaltung der Voll- zugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Es ist deshalb nicht anzu- nehmen, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheits- zustandes führen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-37/2022 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. November 2021 / N (,,,). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2013 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Eine gegen die Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4100/2013 vom 17. März 2014 ab. A.c Der Beschwerdeführer verliess in der Folge die Schweiz und reiste nach B._______, von wo aus er am (...) gestützt auf das Dublin-Abkommen wieder in die Schweiz überstellt wurde. II. B. B.a Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg erneut ein Asylgesuch ein. Als Beweismittel reichte er verschiedene Arztberichte zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 5. April 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. B.c Eine gegen die Verfügung des SEM gerichtete Beschwerde, mit welcher ein weiterer Arztbericht vom (...) 2017 als Beweismittel eingereicht wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2696/2017 vom 11. Mai 2018 ab. III. C. C.a Am 18. August 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Migrationsamt des Kantons C._______ eine Eingabe unter der Bezeichnung "I. Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 VZAE ("humanitäre Aufenthaltsbewilligung") und II. Gesuch um Weiterleitung des neuen Asylgesuchs eventuell Wiedererwägungsgesuchs an das Staatssekretariat für Migration" ein. Dieser waren, was die gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, medizinische Unterlagen beigelegt, welche den Zeitraum vom (...) 2017 bis zum (...) 2020 betreffen. C.b Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 leitete das Migrationsamt des Kantons C._______ das neue Asyl- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch zuständigkeitshalber an das SEM (Eingang: 19. Oktober 2021) weiter und teilte diesem mit, es habe das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einstweilen sistiert. C.c Zur Begründung seines Gesuchs schilderte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Werdegang und machte im Wesentlichen medizinische beziehungsweise gesundheitliche Gründe geltend. So habe er in seiner Kindheit und Jugend schwere Misshandlungen erlitten Er leide - wie aus den eingereichten Arztberichten hervorgehe - an einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), an dissoziativen Störungen und rezidivierenden depressiven Störungen, zeitweise und wiederkehrend mit Suizidalität. Aus diesem Grund sei er seit dem Jahr 2015 in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Die ärztlich attestierte besonders schwere Erkrankung verdeutliche, dass er eine Rückkehr in sein Heimatland wohl nicht überleben würde beziehungsweise zumindest unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt wäre. Es sei mit einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und einem sehr hohen Suizidrisiko zu rechnen. C.d Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 einstweilen aus. C.e Das SEM nahm die Eingabe vom 18. August 2021 als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG (SR 142.31) entgegen, wies es mit Verfügung vom 25. November 2021 - eröffnet am 6. Dezember 2021 - ab und erklärte die Verfügung vom 5. April 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Entscheide des SEM vom 25. November 2021 und vom 5. April 2017 sowie die erste Verfügung des BFM vom 13. Juni 2013 seien aufzuheben [1], es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen [2], eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren [3], subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen [4], eventualiter sei ein ergänzendes gerichtliches psychiatrisches Gutachten anzuordnen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Aussetzung des Vollzugs ersucht. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren [7] und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen [6]. E. Am 5. Januar 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 4.4 Das SEM hat die unter Einreichung von (auch) nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens datierenden medizinischen Unterlagen mit einer Verschlechterung begründeten Anträge des Beschwerdeführers vom 18. August 2021, die Verfügungen des SEM vom 5. April 2017 und ursprüngliche Verfügung BFM vom 13. Juni 2013 seien aufzuheben [1], es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründeten [2], das Asylverfahren sei wiederaufzunehmen und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [3], eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen [4] gestützt auf die geltend gemachten Gründe zu Recht als Wiederwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft, was im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet wird. 4.5 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich zum Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5049/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2). 4.6 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Oktober 2021 im Wesentlichen (wiederum) gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Er habe diesbezüglich mehrere ärztliche Unterlagen eingereicht, von denen mehrere bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 5. April 2017 gewürdigt worden seien. Soweit dies der Fall sei, werde auf diese Unterlagen nicht mehr eingegangen. Neu habe er ein Vorgespräch vom 2. Oktober 2020 der (...) sowie zwei Bestätigungen vom 17. Juli 2018 und 7. August 2020 von (...) Dr. D._______, (...), zu den Akten gereicht. Aus diesen Dokumenten gehe im Wesentlichen hervor, dass er an einer PTBS, an dissoziativen Störungen gemischt, an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, an sonstigen akuten vorwiegend wahnhaften psychotischen Störungen, nicht den Kriterien einer Schizophrenie erfüllend, und an einer leichten Zwangsstörung, mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen leide. Ferner gehe aus dem Bericht vom 7. August 2020 hervor, dass er an einer partiellen dissoziativen Persönlichkeitsstörung leide, was zudem auch seine sexuelle Ausrichtung betreffen solle. Aufgrund der mehrmaligen Traumatisierungen - auch sexueller Art - sei es ihm nicht möglich gewesen, eine sichere (sexuelle) Identität auszubilden. Er werde momentan mit dem Medikament (...) behandelt. Dazu hielt das SEM vorab fest, dass im Iran die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen und Traumata grundsätzlich sichergestellt sei. In seiner ständigen Rechtsprechung beurteile das Bundesverwaltungsgericht deshalb den Vollzug einer Wegweisung in den Iran als zumutbar. Das SEM sei bereits in seinem Entscheid vom 5. April 2017 zum Schluss gelangt, dass psychische und psychiatrische Erkrankungen im Iran behandelbar seien. In seinem Urteil D-2696/2017 sei das Bundesverwaltungsgericht betreffend die gesundheitliche Situation und die Suizidalität des Beschwerdeführers zum gleichen Schluss gekommen. Insbesondere habe es festgehalten, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe oder die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Als wesentlich werde die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig sei, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliege, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. hierzu BVGE 2009/2 E. 9.3.2.). Auch die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und die darin neu eingereichten Arztberichte vermöchten daran nichts zu ändern. Die gemäss den eingereichten Arztberichten indizierte Behandlung sei im Iran nach wie vor gewährleistet. Sodann habe sich gemäss diesen neuen Arztberichten am Krankheitsbild beziehungsweise an der gestellten Diagnose seit dem Mehrfachgesuch vom 17. Juli 2015 und dessen erst- und zweitinstanzlicher Abweisung nichts Wesentliches geändert. So seien dem Beschwerdeführer bereits in früheren Arztberichten eine PTBS und eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden. Es gelte lediglich darauf hinzuweisen, dass eine Schizophrenie in der Zwischenzeit und im Vergleich zu den früheren Berichten habe ausgeschlossen werden können (vgl. Vorgespräch vom 2. Oktober 2020 [Diagnose: "Sonstige akute vorliegend wahnhafte psychotische Störungen, nicht die Kriterien einer Schizophrenie erfüllen"). Im Iran gebe es genügend und gute Behandlungsmöglichkeiten, und dies sowohl in staatlichen als auch in privaten Einrichtungen. Dies gelte für alle Patienten, die an milden psychiatrischen Beschwerden, an PTBS, an Depressionen oder an verschiedenen psychotischen Symptomen leiden würden sowie für Patienten, die suizidal seien. Im Iran sei sowohl eine ambulante als auch eine stationäre Behandlung möglich. Es gebe keine Wartelisten, wobei das SEM unter Hinweis auf sein im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 17. Juli 2015 veranlasstes medizinisches Consulting vom (...) 2017 (Iran: Möglichkeit der Behandlung verschiedener psychischer Störungen) mehrere Kliniken erwähnte, in denen eine Behandlung möglich und gewährleistet sei. Bezüglich der Kosten beziehungsweise der Möglichkeit einer Krankenversicherung hielt das SEM fest, dass die iranische Regierung allen Bürgern eine kostenfreie Behandlung und Medikamentenversorgung gewährleiste, wobei zwei zur staatlichen Sozialversicherung gehörende Krankenversicherungstypen bestünden. Zudem gebe es die vom Gesundheitsministerium angebotene, sogenannte (...)-Versicherung. Diese decke (...) der Gesundheitskosten ab. Zusammenfassend lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. April 2017 beseitigen könnten. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen sinngemäss wiederholt. Aus den Berichten von (...) Dr. D._______ gehe deutlich hervor, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe. Zwar verfüge der Iran über psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten. Dieses Kriterium sei jedoch nicht relevant. Alle den Beschwerdeführer behandelnden Ärztinnen und Ärzten würden eine enorm hohe Gefahr einer massiven Dekompensation im Falle einer Wegweisung attestieren. Zudem habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Schutzanspruch aufgrund von Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens) und der Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) nicht Stellung genommen habe. 5.2 In Bezug auf die gerügte Verletzung der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten gesundheitlichen Problemen (inklusive Suizidalität) auseinandergesetzt und ihren Entscheid ausführlich begründet hat. Mithin hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig geprüft und ist ihrer Begründungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer seine Verfahrensanträge auf Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz und Anordnung eines ergänzenden gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens mit keinem Wort. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Wiedererwägungsgesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. Vielmehr handelt sich dabei um eine materielle Frage (vgl. E. 6.2-6.5). Die formellen Rügen gehen somit fehl. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens habe sich sein Gesundheitszustand in relevanter Weise verschlechtert, weshalb er gestützt auf die CRPD als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei (vgl. Beschwerde S. 19), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die sinngemäss verlangte menschenrechtskonforme Auslegung des Flüchtlingsbegriffs, namentlich in Bezug auf das Kriterium der objektiven und subjektiven Furcht vor Verfolgung bei Personen mit psychischer Erkrankung, ändert nichts daran, dass auch bei diesen Personen für die Qualifikation als Flüchtling sämtliche Kriterien von Art. 3 AsylG erfüllt sein müssen (vgl. etwa in Bezug auf die Europäische Qualifikationsrichtlinie: European Asylum Support Office, Qualification for International Protection (Directive 2011/95/EU): A Judicial Analysis, Produced by the International Association of Refugee Law Judges, European Chapter (IARLJ-Europe), S. 16 f. und 82, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/QIP%20-%20JA.pdf). Inwiefern im vorliegenden Fall sämtliche Elemente des Flüchtlingsbegriffs, beispielsweise ein relevantes Verfolgungsmotiv, erfüllt sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter substantiiert. Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Arztberichte sind folglich nicht geeignet, eine Anpassung der Verfügung vom 5. April 2017 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung herbeizuführen. 6.2 Was seinen Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen relevanter Verschlechterung seines Gesundheitszustands betrifft, sind die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen. 6.3 Im Rahmen der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 6.3.1 Aus den Akten ergeben sich nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen würde (vgl. UrteilD-2696/2017 E. 7.3). 6.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden klar nicht gegeben. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 17) hat die Vorinstanz alle wesentlichen Diagnosen in den im Rahmen des Wiederwägungsgesuchs neu eingereichten Arztberichten gewürdigt. Aus diesen ergibt sich keine seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 5. April 2017 eingetretene wiedererwägungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, aufgrund derer auf Vollzugshindernisse geschlossen werden könnte. Zweifellos leidet der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Allerdings vermag er mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, dass ihm im Iran eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Unter diesen Umständen vermag er auch weder aus Art. 8 EMRK noch gestützt auf die CRPD einen Schutzanspruch abzuleiten. Sodann ist nicht ersichtlich, dass er auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre, um eine entscheidende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu vermeiden, zumal die Behandlung mit (...) zwischenzeitlich abgesetzt wurde und nur noch eine Schmerzmedikation erfolgt (vgl. Vorgespräch vom 5. Oktober 2020). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. 6.3.3 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zulässig zu beurteilen. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt, oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in dieser Bestimmung nicht abschliessend zu verstehen, insbesondere kann eine solche Konstellation auch in einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Die Anforderungen an die Bejahung einer konkreten Gefährdung sind allerdings hoch, eine entsprechende Situation liegt insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person bei der Rückkehr aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5-7.7). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, auch wenn sie nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Im Urteil D-2696/2017 (E. 7.4) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es ergebe sich weder aus der allgemeinen Lage im Iran noch aus den individuellen Umständen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Bereits zu jenem Zeitpunkt machte der Beschwerdeführer erhebliche gesundheitliche Probleme geltend (PTBS und schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, wobei eine längerfristige und intensive Therapie medizinisch notwendig und von einem hohen Suizidrisiko und einer Eskalation mittels Suizid bei Rückführung in den Iran auszugehen sei), welchen bei der Beurteilung berücksichtigt wurde (vgl. a.a.O.). Aufgrund der gesundheitlichen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin einer Behandlung der psychischen Beschwerden bedarf, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine solche auch im Heimatstaat möglich ist (vgl. Urteil D-2696/2017 E. 7.4). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann, sofern er dies denn überhaupt möchte. Sodann vermag er aus seinem pauschalen Vorbringen, gemäss einem Staatenbericht des Iran vom 27. Dezember 2021 zur Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (UN-Rassendiskriminierungskonvention; ICERD) hätten die von den Vereinigten Staaten gegen den Iran verhängten Sanktionen seit Mai 2018 bei vielen Angestellten insbesondere auch den Verlust der Krankenversicherung zur Folge gehabt (vgl. Beschwerde S. 18), keine wiedererwägungsrechtlich relevante Lageveränderung abzuleiten. Des Weiteren kann allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich könnte er sich mit den ihn behandelnden Ärzten auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorbereiten. Einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes könnte durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. 6.4.2 Dass der Beschwerdeführer im Iran kein Beziehungsnetz mehr habe (er sage er habe zu niemandem im Iran Kontakt; vgl. Beschwerde S. 17), ist eine unbelegte pauschale Behauptung. Selbst bei Wahrunterstellung vermag dies aber nichts an der im Urteil D-4100/2013 (E. 6.3.2) festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. 6.5 Abschliessend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf die im ordentlichen Verfahren sowie im Rahmen des Mehrfachgesuchs erfolgte Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteile D-4100/2013 E. 6.2-6.5 und D-2696/2017 E. 7.2-7.6) verweisen werden. 6.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 5. April 2021 beziehungsweise des BFM vom 13. Juni 2013 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache wird der verfahrensrechtliche Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos, und die am 5. Januar 2022 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin. 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: