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D-4100/2013

D-4100/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 17. Mai 2011 in die Schweiz ein und reichte am 18. Mai 2011 ein Asylgesuch ein. Die Erstbefragung fand am 24. Mai 2011 im (...) statt, die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfolgte am 17. Mai 2013. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der aus B._______ stammende Beschwerdeführer vor, er sei erstmals 2005 aus dem Iran ausgereist, da er eine Beziehung mit einer verheirateten Frau eingegangen sei und deren Ehemann ihn vor Gericht angeklagt habe. Er habe sich in Griechenland und Frankreich aufgehalten und sei 2007 über die Türkei wieder in den Iran eingereist. Nach seiner Rückkehr habe er in B._______ bei seinen Eltern gewohnt und als (...) (Beruf) gearbeitet. Sein Bruder habe für das (...) (staatliche Stelle) gearbeitet in der Position eines (...) (staatliche Position) des C._______ (Friedhof in B._______). Später habe er von seinem Bruder erfahren, dass es zu dessen Aufgaben gehört habe, als privater Chauffeur des (...) (Position) der Basij (Basidsch-e Mostaz'afin, paramilitärische Miliz) in B._______ tätig zu sein. Sein Bruder sei selbst einmal aktives Mitglied der Basij gewesen. Der Bruder habe seinen Vorgesetzten bis 2009 (bis nach den Wahlen von Ahmadinejat im Juni 2009) einmal wöchentlich abends zum C._______ zum Beten gefahren. Später habe sich der psychische Zustand seines Bruders immer mehr verschlechtert. Auf Fragen des Beschwerdeführers nach dem Grund seines Unwohlseins hin, habe ihm sei Bruder schliesslich erzählt, dass er seinen Chef nachts habe begleiten müssen bei heimlich stattfindenden D._______ (Ereignisse) auf dem C._______. Hierbei seien (...) zum Friedhof gebracht und mit (...) (Materialien) übergossen worden. Es habe sich um (...) Personen gehandelt. Er sei neugierig geworden und habe die Vorgänge auf dem Friedhof selber beobachten wollen, aber sein Bruder sei damit nicht einverstanden gewesen. Bei einer weiteren Teilnahme an einem D._______ habe sein Bruder heimlich eine kurze Filmaufnahme von dem Geschehen gemacht. Er habe den Film gespeichert und telefonischen Kontakt mit einem politisch aktiven Bekannten in Frankreich (Dr. N.) aufgenommen, der Interesse am Filmmaterial des Bruders gezeigt habe. Der Bruder seines Schwagers (M. H.), der Mitglied des (...) (staatliche Stelle) sei, habe das Telefonat mit dem politischen Aktivisten in Frankreich belauscht und die Sicherheitsbehörden alarmiert. Ein paar Tage später, als der Beschwerdeführer gerade arbeiten gewesen sei, hätten bewaffnete Personen in seinem Elternhaus bei einer Hausdurchsuchung nach dem Bruder und dem Beschwerdeführer gefragt und hierbei seinen Vater geschlagen; dies sei im Frühling 2010 gewesen. Seine Eltern hätten ihn und seinen Bruder telefonisch gewarnt. Daraufhin sei er zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie am selben Tag aus B._______ weggegangen und sie hätten sich zuerst bei einem Freund seines Bruders (M. S.) versteckt, später in E._______ in einem Haus auf dem Land und in F._______. Den Film des Bruders habe er M. S. übergeben, der ihn per Internet an eine Kontaktpersonen in Frankreich (P.) und an Dr. N. weitergeleitet habe. Der Film sei aber nie öffentlich gezeigt worden. Nach etwa zehn Monaten, Anfang 2011, als sie das Geld für den Schlepper aufgebracht hätten, seien sie in die Türkei weitergereist. In Istanbul sei sein Bruder zusammen mit (...) (Familienangehörige) wegen gefälschter Ausweispapiere verhaftet und in den Iran zurückgeschafft worden. Über den Verbleib des Bruders sei nichts bekannt. Seine Familienmitglieder müssten sich nach wie vor noch regelmässig bei der Gendarmerie des Ortes melden, (...) (Familienangehörige) seines Bruders sei an unbekanntem Ort inhaftiert. Der Beschwerdeführer reichte bei der Erstanhörung folgende Dokumente ein: zwei Fotos des Bruders sowie dessen (...) (Familienangehörige) und eine Din-A4-Seite mit handschriftlichen Notizen (Abschrift der Notizen des Bruders). Nach der Erstanhörung schickte er dem BFM (Eingang BFM: 28. Mai 2013) noch ein DinA4-Blatt, auf dem eine Telefonnummer und Internetadresse von Dr. N. vermerkt waren. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 - eröffnet am 18. Juni 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh­rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgung den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige. C. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2013 (Datum Poststempel: 19. Juli 2013) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2013 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Beschwerdeführer reichte am 8. August 2013 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung nach. F. Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mir Verfügung vom 10. September 2013 zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 19. September 2013 vollständig an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2013 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen seien unglaubhaft, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige. Es seien mehrere fundamentale Widersprüche vorhanden. So habe der Beschwerdeführer in der Erstanhörung und der Bundesanhörung widersprüchliche Aussagen darüber gemacht, wer aus seiner Familie ihn und seinen Bruder nach der Hausdurchsuchung kontaktiert habe. Zudem habe er in der Erstbefragung ausgesagt, sein Vater sei bei der Hausdurchsuchung von den Beamten mitgenommen worden, später in der Bundesanhörung aber eine Mitnahme des Vaters verneint. Auch seien die Angaben über die Tätigkeiten des Bruders und den Verbleib des Filmmaterials zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt. Die oberflächlichen Beschreibungen der zentralen Vorbringen vermittelten vielmehr den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer konkretisierte in der Beschwerde seine Aussagen über den Ablauf der Benachrichtigungen nach der Hausdurchsuchung und die Inhaftierung des Vaters. Nach seiner Auffassung habe er klare und eindeutige Angaben zum Arbeitgeber des Bruders gemacht und in Grundzügen ausgeführt, wie dessen Tätigkeit ausgesehen habe. Er habe nicht detaillierter berichten können, da die Tätigkeit des Bruders geheim gewesen sei. Er habe den Schweizer Behörden keine Kopie des Films zukommen lassen können, weil er erst kürzlich erfahren habe, dass die Filmaufnahmen seines Bruders, entgegen der früheren Bestätigungen von P., nie bei Dr. N. in Frankreich angekommen seien. Er sei sehr wohl gewillt, den Film zu suchen, aber der Kontakt zu P. sei abgebrochen und Dr. N. nicht gewillt, ihn zu unterstützen. Er habe dem BFM aber als Beweismittel Informationen zu einem vergleichbaren Film sowie Kontaktdaten zu P. und Dr. N. eingereicht. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht selbst Mitglied der (...) (staatliche Stelle) gewesen sei, sondern sein Bruder, würde ihm dasselbe Schicksal drohen wie seinem deportierten und vermissten Bruder. In den Iran zurückkehrende Asylbewerber seien Repressalien und Verfolgung im Iran ausgesetzt.

E. 4.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG angesichts etlicher Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht gegeben. Widersprüchlich sind beispielsweise die Aussagen zum Zeitpunkt der Filmaufnahme des Bruders und zur Anzahl der beim gefilmten Ereignis (...) (drei oder dreissig). In der Erstbefragung erfährt der Beschwerdeführer von zwei D._______, danach erst, beim dritten Mal seiner Teilnahme an einem D._______, macht der Bruder eine heimliche Filmaufnahme, wobei es mehr als 30 (...) gewesen seien (vgl. act. A6, S. 5). In der Bundesanhörung heisst es, dass der Bruder ihm auf die Frage nach dem Grund seiner Besorgnis einen Kurzfilm über ein D._______ zeigt, bei dem drei (...) (nicht dreissig) gebracht werden (vgl. act. A14, S. 7, 8). Das (...) der 30 (...) aus G._______ erlebt der Bruder laut der Bundesanhörung erst nach dem gefilmten Vorfall (vgl. act. A14, S. 8). Auch die Angaben über die Kontaktaufnahme zu Personen in Frankreich und zur Weitergabe des Filmmaterials sind teilweise widersprüchlich. In der Erstbefragung nimmt der Beschwerdeführer direkt telefonischen Kontakt zu dem Bekannten in Frankreich, Dr. N., auf und verspricht diesem, ihm den Film zu schicken (vgl. act. A6, S. 6). In der Bundesanhörung kontaktiert er aber als erstes einen anderen Bekannten in Frankreich, P., und verspricht diesem das Filmmaterial (vgl. act. A14, S. 8). Erst Wochen später telefoniert er mit Dr. N. wegen des Filmmaterials und wird hierbei vom Schwager seines Bruders belauscht (vgl. act. A14, S. 8). Den Bekannten P. erwähnt er in der Erstbefragung überhaupt nicht (vgl. act. A6, S. 5, 6), wobei er angeblich keine Gelegenheit dazu hatte (vgl. act. A14, S. 16). Auch den in der Bundesbefragung geschilderten Vorfall, dass der Bruder des Schwagers ihm den Kontakt zu P. drohend vorhält und versucht, P. in den Iran zu locken (vgl. act. A14, S. 8), schildert er in der Erstbefragung nicht. Die Erklärung, der Dolmetscher habe ihm bei der Erstbefragung von der Erzählung des Vorfalles abgeraten, da dies zu viel gewesen sei, überzeugt nicht (vgl. act. A14, S. 15). Auch erwähnt er in der Bundesanhörung C. nicht, die Dr. N. ihm im Telefonat gemäss der Schilderung in der Bundesanhörung als Kontaktperson vorschlägt (vgl. act. A14, S. 8). Auf Vorhalt erklärt er dies wenig überzeugend damit, dass er sie nicht habe belasten wollen (vgl. act. A14, S. 16). Fraglich ist auch, wie der Film nach Frankreich gelangt sein soll, ob der Freund M.S. den Film an P. zur Weiterleitung sandte (vgl. act. A14, S. 10) oder aber M.S. den Film direkt Dr. N. schickte und P. das Eintreffen des Materials bestätigte (vgl. act. A14, S. 12). Die Aussagen über die Umstände der Übergabe der Speicherkarte vom Beschwerdeführer an M.S. nach der Hausdurchsuchung sind sehr vage (vgl. act. A14, S. 12, "zwei Wochen und zwei Monate, eher einen Monat, 25 Tage ungefähr"). Wie das BFM zu Recht betont, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur Hausdurchsuchung und zur Frage, wer wen anschliessend telefonisch gewarnt hat, widersprüchlich. Nach den Angaben in der Erstbefragung wurde sein Vater von den Sicherheitskräften mitgenommen (vgl. act. A6, S. 6). Nach der Schilderung in der Bundesanhörung wurde der Vater nicht mitgenommen, aber geschlagen (vgl. act. A14, S. 9, S. 16). In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer nun, der Vater sei erst von den Sicherheitskräften geschlagen und später verhaftet worden, was aber nicht die widersprüchliche Schilderung erklärt. Nach dem Protokoll der Erstbefragung informierte die Mutter des Beschwerdeführers erst den Bruder über die Hausdurchsuchung und Mitnahme des Vaters, woraufhin der Bruder den Beschwerdeführer warnte (vgl. act. A6, S.6). In der Bundesanhörung beharrt er aber darauf, dass sein Vater ihn informiert habe, dass die Mutter nicht angerufen habe und es sich bei den entsprechenden Äusserungen im Protokoll der Erstbefragung um einen Fehler handeln müsse (vgl. act. A14, S. 9, 16). Gemäss den Angaben in der Beschwerde rief ihn die Mutter aber später an, um ihn über die Festnahme des Vaters zu informieren. Widersprüchlich sind auch die Aussagen, wer auf welche Art und Weise das Geld für den Schlepper beschafft haben soll. Nach dem Protokoll der Erstbefragung hat seine Schwester M. von Bekannten das Geld aufgetrieben und dem Freund des Bruders, M.S., schliesslich die 10 Millionen Tuman für den Schlepper gebracht (vgl. act. A6, S. 6). Nach dem Protokoll der Bundesanhörung sei seine Schwester als Vermittlerin zu M.S. tätig gewesen. Von M.S., also nicht von der Schwester, hätten sie die 10 Millionen erhalten (vgl. act. A14, S. 9). An späterer Stelle des Protokolls sagt er aus, dass er selber noch einmal zurück nach B._______ gegangen sei zur Übergabe des Speicherchips, und hierbei die 10 Millionen besorgt habe (vgl. act. A14, S. 17). Unklar bleibt auch, wieso der nach Frankreich weitergeleitete Film nicht ausgestrahlt wurde, angesichts des geltend gemachten brisanten Materials (vgl. act. A14. S. 10, 11, 14). Auch ist dem BFM zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht den Film als Beweismittel besorgt hat, zumal er in der Schweiz jahrelang Zeit dazu gehabt hätte (vgl. act. A14, S. 11) und seit der Ausreise Anfang 2011 bis zur Bundesanhörung im Mai 2013 angeblich mehr als 100 Mal in Kontakt stand zu P. und zu Dr. N. (vgl. act. A14, S. 12). Dessen geltend gemachtes parteipolitisches Engagement bleibt ohnehin unklar, der Beschwerdeführer vermag dieses nicht zu erklären (vgl. act. A14, S. 12). In der Beschwerde behauptet er nun auf einmal, er habe vor zwei Wochen erfahren, dass der Film gar nicht bei Dr. N. angekommen sei, auch sei der Kontakt zu P. abgebrochen. Diese Erklärungen wirken nachgeschoben und wenig überzeugend angesichts der vorherigen Äusserungen. Dem BFM ist zuzustimmen, dass die insgesamt oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit des Bruders und die wenig überzeugenden Erklärungen, weshalb er keine Kopie des Films als Beweismittel eingereicht habe, den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Statt asylrelevante Beweismittel einzureichen konnte er lediglich auf Internetberichte über ähnliche D._______ (Vorfälle) auf dem C._______ verweisen (vgl. auch act. A14, S. 10). Unklar sind auch die zeitlichen Abläufe der Hausdurchsuchung und der Ausreise aus dem Iran. So ist beispielsweise unklar, wann die Hausdurchsuchung stattgefunden hat, sagt er zum einen aus, diese habe etwa zehn Monate und zwei Wochen vor der Erstbefragung bzw. Einreise in die Schweiz stattgefunden (vgl. act. A6, S. 6; A14, S. 3), was etwa Juli 2010 entsprechen würde. Auf der anderen Seite ist von Frühling 2010 als Zeitpunkt der fluchtauslösenden Hausdurchsuchung und Zeitpunkt des Verlassens B._______ die Rede (vgl. act. A14, S. 5). An späterer Stelle der Bundesanhörung sagt er aus, er habe B._______ Ende Mai/Juni 2010 verlassen und den Iran im Februar/März 2011 (vgl.act. A14, S. 5). Nach Angaben im Protokoll der Erstbefragung hat er nicht im Februar/März 2011, sondern im Winter 2010 sein Heimatland verlassen (vgl. act. A6, S. 7).

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge­fahr nachzuwei­sen oder glaubhaft zu machen. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und zu den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Der Sachverhalt ist vollständig erstellt, weshalb sich auch weitere Abklärungen erübrigen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Er verfügt über gute Schulbildung (vgl. act. A6, S. 3) sowie Berufserfahrungen als (...)(Berufe) (vgl. act. A6, S. 4). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit mit Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Diese führen aber für sich alleine noch nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit im Sinne der erwähnten Bestimmung. Hinzu kommt, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor in B._______ leben (vgl. act. A6, S. 3). Es ist davon auszugehen, dass er im Iran über ein familiäres (und auch über ein ausserfamiliäres) Beziehungsnetz verfügt, auf das er zurückgreifen kann und das ihm mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber mit Verfügung vom 24. Juli 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und auch heute noch von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat keine Kosten zu tragen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4100/2013 Urteil vom 17. März 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis,Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (....), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 17. Mai 2011 in die Schweiz ein und reichte am 18. Mai 2011 ein Asylgesuch ein. Die Erstbefragung fand am 24. Mai 2011 im (...) statt, die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfolgte am 17. Mai 2013. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der aus B._______ stammende Beschwerdeführer vor, er sei erstmals 2005 aus dem Iran ausgereist, da er eine Beziehung mit einer verheirateten Frau eingegangen sei und deren Ehemann ihn vor Gericht angeklagt habe. Er habe sich in Griechenland und Frankreich aufgehalten und sei 2007 über die Türkei wieder in den Iran eingereist. Nach seiner Rückkehr habe er in B._______ bei seinen Eltern gewohnt und als (...) (Beruf) gearbeitet. Sein Bruder habe für das (...) (staatliche Stelle) gearbeitet in der Position eines (...) (staatliche Position) des C._______ (Friedhof in B._______). Später habe er von seinem Bruder erfahren, dass es zu dessen Aufgaben gehört habe, als privater Chauffeur des (...) (Position) der Basij (Basidsch-e Mostaz'afin, paramilitärische Miliz) in B._______ tätig zu sein. Sein Bruder sei selbst einmal aktives Mitglied der Basij gewesen. Der Bruder habe seinen Vorgesetzten bis 2009 (bis nach den Wahlen von Ahmadinejat im Juni 2009) einmal wöchentlich abends zum C._______ zum Beten gefahren. Später habe sich der psychische Zustand seines Bruders immer mehr verschlechtert. Auf Fragen des Beschwerdeführers nach dem Grund seines Unwohlseins hin, habe ihm sei Bruder schliesslich erzählt, dass er seinen Chef nachts habe begleiten müssen bei heimlich stattfindenden D._______ (Ereignisse) auf dem C._______. Hierbei seien (...) zum Friedhof gebracht und mit (...) (Materialien) übergossen worden. Es habe sich um (...) Personen gehandelt. Er sei neugierig geworden und habe die Vorgänge auf dem Friedhof selber beobachten wollen, aber sein Bruder sei damit nicht einverstanden gewesen. Bei einer weiteren Teilnahme an einem D._______ habe sein Bruder heimlich eine kurze Filmaufnahme von dem Geschehen gemacht. Er habe den Film gespeichert und telefonischen Kontakt mit einem politisch aktiven Bekannten in Frankreich (Dr. N.) aufgenommen, der Interesse am Filmmaterial des Bruders gezeigt habe. Der Bruder seines Schwagers (M. H.), der Mitglied des (...) (staatliche Stelle) sei, habe das Telefonat mit dem politischen Aktivisten in Frankreich belauscht und die Sicherheitsbehörden alarmiert. Ein paar Tage später, als der Beschwerdeführer gerade arbeiten gewesen sei, hätten bewaffnete Personen in seinem Elternhaus bei einer Hausdurchsuchung nach dem Bruder und dem Beschwerdeführer gefragt und hierbei seinen Vater geschlagen; dies sei im Frühling 2010 gewesen. Seine Eltern hätten ihn und seinen Bruder telefonisch gewarnt. Daraufhin sei er zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie am selben Tag aus B._______ weggegangen und sie hätten sich zuerst bei einem Freund seines Bruders (M. S.) versteckt, später in E._______ in einem Haus auf dem Land und in F._______. Den Film des Bruders habe er M. S. übergeben, der ihn per Internet an eine Kontaktpersonen in Frankreich (P.) und an Dr. N. weitergeleitet habe. Der Film sei aber nie öffentlich gezeigt worden. Nach etwa zehn Monaten, Anfang 2011, als sie das Geld für den Schlepper aufgebracht hätten, seien sie in die Türkei weitergereist. In Istanbul sei sein Bruder zusammen mit (...) (Familienangehörige) wegen gefälschter Ausweispapiere verhaftet und in den Iran zurückgeschafft worden. Über den Verbleib des Bruders sei nichts bekannt. Seine Familienmitglieder müssten sich nach wie vor noch regelmässig bei der Gendarmerie des Ortes melden, (...) (Familienangehörige) seines Bruders sei an unbekanntem Ort inhaftiert. Der Beschwerdeführer reichte bei der Erstanhörung folgende Dokumente ein: zwei Fotos des Bruders sowie dessen (...) (Familienangehörige) und eine Din-A4-Seite mit handschriftlichen Notizen (Abschrift der Notizen des Bruders). Nach der Erstanhörung schickte er dem BFM (Eingang BFM: 28. Mai 2013) noch ein DinA4-Blatt, auf dem eine Telefonnummer und Internetadresse von Dr. N. vermerkt waren. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 - eröffnet am 18. Juni 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh­rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgung den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige. C. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2013 (Datum Poststempel: 19. Juli 2013) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2013 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Beschwerdeführer reichte am 8. August 2013 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung nach. F. Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mir Verfügung vom 10. September 2013 zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 19. September 2013 vollständig an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2013 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen seien unglaubhaft, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige. Es seien mehrere fundamentale Widersprüche vorhanden. So habe der Beschwerdeführer in der Erstanhörung und der Bundesanhörung widersprüchliche Aussagen darüber gemacht, wer aus seiner Familie ihn und seinen Bruder nach der Hausdurchsuchung kontaktiert habe. Zudem habe er in der Erstbefragung ausgesagt, sein Vater sei bei der Hausdurchsuchung von den Beamten mitgenommen worden, später in der Bundesanhörung aber eine Mitnahme des Vaters verneint. Auch seien die Angaben über die Tätigkeiten des Bruders und den Verbleib des Filmmaterials zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt. Die oberflächlichen Beschreibungen der zentralen Vorbringen vermittelten vielmehr den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. 4.2 Der Beschwerdeführer konkretisierte in der Beschwerde seine Aussagen über den Ablauf der Benachrichtigungen nach der Hausdurchsuchung und die Inhaftierung des Vaters. Nach seiner Auffassung habe er klare und eindeutige Angaben zum Arbeitgeber des Bruders gemacht und in Grundzügen ausgeführt, wie dessen Tätigkeit ausgesehen habe. Er habe nicht detaillierter berichten können, da die Tätigkeit des Bruders geheim gewesen sei. Er habe den Schweizer Behörden keine Kopie des Films zukommen lassen können, weil er erst kürzlich erfahren habe, dass die Filmaufnahmen seines Bruders, entgegen der früheren Bestätigungen von P., nie bei Dr. N. in Frankreich angekommen seien. Er sei sehr wohl gewillt, den Film zu suchen, aber der Kontakt zu P. sei abgebrochen und Dr. N. nicht gewillt, ihn zu unterstützen. Er habe dem BFM aber als Beweismittel Informationen zu einem vergleichbaren Film sowie Kontaktdaten zu P. und Dr. N. eingereicht. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht selbst Mitglied der (...) (staatliche Stelle) gewesen sei, sondern sein Bruder, würde ihm dasselbe Schicksal drohen wie seinem deportierten und vermissten Bruder. In den Iran zurückkehrende Asylbewerber seien Repressalien und Verfolgung im Iran ausgesetzt. 4.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG angesichts etlicher Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht gegeben. Widersprüchlich sind beispielsweise die Aussagen zum Zeitpunkt der Filmaufnahme des Bruders und zur Anzahl der beim gefilmten Ereignis (...) (drei oder dreissig). In der Erstbefragung erfährt der Beschwerdeführer von zwei D._______, danach erst, beim dritten Mal seiner Teilnahme an einem D._______, macht der Bruder eine heimliche Filmaufnahme, wobei es mehr als 30 (...) gewesen seien (vgl. act. A6, S. 5). In der Bundesanhörung heisst es, dass der Bruder ihm auf die Frage nach dem Grund seiner Besorgnis einen Kurzfilm über ein D._______ zeigt, bei dem drei (...) (nicht dreissig) gebracht werden (vgl. act. A14, S. 7, 8). Das (...) der 30 (...) aus G._______ erlebt der Bruder laut der Bundesanhörung erst nach dem gefilmten Vorfall (vgl. act. A14, S. 8). Auch die Angaben über die Kontaktaufnahme zu Personen in Frankreich und zur Weitergabe des Filmmaterials sind teilweise widersprüchlich. In der Erstbefragung nimmt der Beschwerdeführer direkt telefonischen Kontakt zu dem Bekannten in Frankreich, Dr. N., auf und verspricht diesem, ihm den Film zu schicken (vgl. act. A6, S. 6). In der Bundesanhörung kontaktiert er aber als erstes einen anderen Bekannten in Frankreich, P., und verspricht diesem das Filmmaterial (vgl. act. A14, S. 8). Erst Wochen später telefoniert er mit Dr. N. wegen des Filmmaterials und wird hierbei vom Schwager seines Bruders belauscht (vgl. act. A14, S. 8). Den Bekannten P. erwähnt er in der Erstbefragung überhaupt nicht (vgl. act. A6, S. 5, 6), wobei er angeblich keine Gelegenheit dazu hatte (vgl. act. A14, S. 16). Auch den in der Bundesbefragung geschilderten Vorfall, dass der Bruder des Schwagers ihm den Kontakt zu P. drohend vorhält und versucht, P. in den Iran zu locken (vgl. act. A14, S. 8), schildert er in der Erstbefragung nicht. Die Erklärung, der Dolmetscher habe ihm bei der Erstbefragung von der Erzählung des Vorfalles abgeraten, da dies zu viel gewesen sei, überzeugt nicht (vgl. act. A14, S. 15). Auch erwähnt er in der Bundesanhörung C. nicht, die Dr. N. ihm im Telefonat gemäss der Schilderung in der Bundesanhörung als Kontaktperson vorschlägt (vgl. act. A14, S. 8). Auf Vorhalt erklärt er dies wenig überzeugend damit, dass er sie nicht habe belasten wollen (vgl. act. A14, S. 16). Fraglich ist auch, wie der Film nach Frankreich gelangt sein soll, ob der Freund M.S. den Film an P. zur Weiterleitung sandte (vgl. act. A14, S. 10) oder aber M.S. den Film direkt Dr. N. schickte und P. das Eintreffen des Materials bestätigte (vgl. act. A14, S. 12). Die Aussagen über die Umstände der Übergabe der Speicherkarte vom Beschwerdeführer an M.S. nach der Hausdurchsuchung sind sehr vage (vgl. act. A14, S. 12, "zwei Wochen und zwei Monate, eher einen Monat, 25 Tage ungefähr"). Wie das BFM zu Recht betont, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur Hausdurchsuchung und zur Frage, wer wen anschliessend telefonisch gewarnt hat, widersprüchlich. Nach den Angaben in der Erstbefragung wurde sein Vater von den Sicherheitskräften mitgenommen (vgl. act. A6, S. 6). Nach der Schilderung in der Bundesanhörung wurde der Vater nicht mitgenommen, aber geschlagen (vgl. act. A14, S. 9, S. 16). In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer nun, der Vater sei erst von den Sicherheitskräften geschlagen und später verhaftet worden, was aber nicht die widersprüchliche Schilderung erklärt. Nach dem Protokoll der Erstbefragung informierte die Mutter des Beschwerdeführers erst den Bruder über die Hausdurchsuchung und Mitnahme des Vaters, woraufhin der Bruder den Beschwerdeführer warnte (vgl. act. A6, S.6). In der Bundesanhörung beharrt er aber darauf, dass sein Vater ihn informiert habe, dass die Mutter nicht angerufen habe und es sich bei den entsprechenden Äusserungen im Protokoll der Erstbefragung um einen Fehler handeln müsse (vgl. act. A14, S. 9, 16). Gemäss den Angaben in der Beschwerde rief ihn die Mutter aber später an, um ihn über die Festnahme des Vaters zu informieren. Widersprüchlich sind auch die Aussagen, wer auf welche Art und Weise das Geld für den Schlepper beschafft haben soll. Nach dem Protokoll der Erstbefragung hat seine Schwester M. von Bekannten das Geld aufgetrieben und dem Freund des Bruders, M.S., schliesslich die 10 Millionen Tuman für den Schlepper gebracht (vgl. act. A6, S. 6). Nach dem Protokoll der Bundesanhörung sei seine Schwester als Vermittlerin zu M.S. tätig gewesen. Von M.S., also nicht von der Schwester, hätten sie die 10 Millionen erhalten (vgl. act. A14, S. 9). An späterer Stelle des Protokolls sagt er aus, dass er selber noch einmal zurück nach B._______ gegangen sei zur Übergabe des Speicherchips, und hierbei die 10 Millionen besorgt habe (vgl. act. A14, S. 17). Unklar bleibt auch, wieso der nach Frankreich weitergeleitete Film nicht ausgestrahlt wurde, angesichts des geltend gemachten brisanten Materials (vgl. act. A14. S. 10, 11, 14). Auch ist dem BFM zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht den Film als Beweismittel besorgt hat, zumal er in der Schweiz jahrelang Zeit dazu gehabt hätte (vgl. act. A14, S. 11) und seit der Ausreise Anfang 2011 bis zur Bundesanhörung im Mai 2013 angeblich mehr als 100 Mal in Kontakt stand zu P. und zu Dr. N. (vgl. act. A14, S. 12). Dessen geltend gemachtes parteipolitisches Engagement bleibt ohnehin unklar, der Beschwerdeführer vermag dieses nicht zu erklären (vgl. act. A14, S. 12). In der Beschwerde behauptet er nun auf einmal, er habe vor zwei Wochen erfahren, dass der Film gar nicht bei Dr. N. angekommen sei, auch sei der Kontakt zu P. abgebrochen. Diese Erklärungen wirken nachgeschoben und wenig überzeugend angesichts der vorherigen Äusserungen. Dem BFM ist zuzustimmen, dass die insgesamt oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit des Bruders und die wenig überzeugenden Erklärungen, weshalb er keine Kopie des Films als Beweismittel eingereicht habe, den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Statt asylrelevante Beweismittel einzureichen konnte er lediglich auf Internetberichte über ähnliche D._______ (Vorfälle) auf dem C._______ verweisen (vgl. auch act. A14, S. 10). Unklar sind auch die zeitlichen Abläufe der Hausdurchsuchung und der Ausreise aus dem Iran. So ist beispielsweise unklar, wann die Hausdurchsuchung stattgefunden hat, sagt er zum einen aus, diese habe etwa zehn Monate und zwei Wochen vor der Erstbefragung bzw. Einreise in die Schweiz stattgefunden (vgl. act. A6, S. 6; A14, S. 3), was etwa Juli 2010 entsprechen würde. Auf der anderen Seite ist von Frühling 2010 als Zeitpunkt der fluchtauslösenden Hausdurchsuchung und Zeitpunkt des Verlassens B._______ die Rede (vgl. act. A14, S. 5). An späterer Stelle der Bundesanhörung sagt er aus, er habe B._______ Ende Mai/Juni 2010 verlassen und den Iran im Februar/März 2011 (vgl.act. A14, S. 5). Nach Angaben im Protokoll der Erstbefragung hat er nicht im Februar/März 2011, sondern im Winter 2010 sein Heimatland verlassen (vgl. act. A6, S. 7). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge­fahr nachzuwei­sen oder glaubhaft zu machen. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und zu den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Der Sachverhalt ist vollständig erstellt, weshalb sich auch weitere Abklärungen erübrigen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Er verfügt über gute Schulbildung (vgl. act. A6, S. 3) sowie Berufserfahrungen als (...)(Berufe) (vgl. act. A6, S. 4). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit mit Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Diese führen aber für sich alleine noch nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit im Sinne der erwähnten Bestimmung. Hinzu kommt, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor in B._______ leben (vgl. act. A6, S. 3). Es ist davon auszugehen, dass er im Iran über ein familiäres (und auch über ein ausserfamiliäres) Beziehungsnetz verfügt, auf das er zurückgreifen kann und das ihm mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber mit Verfügung vom 24. Juli 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und auch heute noch von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat keine Kosten zu tragen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand: