Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 18. Mai 2011 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2013 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Eine gegen die Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4100/2013 vom 17. März 2014 ab. C. Der Beschwerdeführer verliess in der Folge die Schweiz und reiste nach Deutschland, von wo aus er am 4. März 2015 gestützt auf das Dublin Abkommen wieder in die Schweiz überstellt und in der Folge dem Kanton B._______ zugewiesen wurde. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg erneut ein Asylgesuch ein. Im Rahmen dieses Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien gestorben als er sechs Jahre alt gewesen sei. Daraufhin sei er von seiner Tante grossgezogen worden, deren Ehemann ihn aber oft geschlagen und einmal sogar mit einer Pistole bedroht habe. In Teheran habe er sieben Jahre die Schule besucht. Auch dort sei er regelmässig geschlagen worden. Im Alter von zehn Jahren sei er währen der Sommerferien bei seinen Grosseltern von einem Schafhirten sexuell missbraucht worden. Nach Abschluss der Schulzeit sei er von seinem Onkel gezwungen worden, zwei Jahre lang als Früchteverkäufer zu arbeiten. Mit achtzehn Jahren sei er ins Militär eingezogen worden. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich entschieden, zum Christentum zu konvertieren. Während des Militärdiensts sei er von einem Vorgesetzten missbraucht und später durch diesen (und zwei andere Vorgesetzte) vergewaltigt worden. Ausserdem sei er immer wieder gefoltert worden. Einem Freund von ihm seien sogar die Finger mit einer Säge abgeschnitten worden. Deshalb sei er aus dem Militärdienst geflohen und nach C.______ gegangen, da er in Teheran gesucht worden sei. Im Jahr 2003 sei er aus dem Iran ausgereist, später aber zurückgekehrt, weil seine Tante an Krebs erkrankt sei. Im Jahr 2011 sei er erneut aus seinem Heimatland geflohen, dieses Mal zusammen mit seinem Cousin, dessen Ehefrau und deren gemeinsamen Kind. Diese seien aber unterwegs aufgegriffen und in den Iran zurückgeschafft worden. Seither habe er nichts mehr von seinem Cousin gehört. Vermutlich sei dieser tot. Die Ehefrau des Cousins sei bis heute im Iran inhaftiert. Im März 2015 habe er zudem erfahren, dass ein weiterer Cousin erschossen worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte ein. E. Mit Verfügung vom 5. April 2017 - eröffnet am 10. April 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. April 2017 (sowie jene vom 13. Juni 2013) sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht vom (...). April 2017 ein. G. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, soweit die Beschwerde die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen beantragte, unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. Im Übrigen wies er diese Gesuche ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 375.- . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. I. Am 1. Juni 2017 wurde der Kostenvorschuss beim Gericht eingezahlt. J. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und ergänzte seine Ausführungen der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen und verzichtete auf weitere Ausführungen. M. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im asylrechtlichen Bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs sowie Ermessensfehler) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vor-instanz würdigte im angefochtenen Entscheid einlässlich die Asylgründe des Beschwerdeführers. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz des vorgetragenen Sachverhalts und der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vor-instanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, und diese somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführer soweit sie den geltend gemachten Missbrauch, die vorgebrachten Misshandlungen in der Kindheit und im Militärdienst sowie die Flucht aus dem Militärdienst beträfen, asylrechtlich nicht relevant seien, da der erforderliche zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorbringen und der (zweiten) Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 nicht gegeben sei. Betreffend die geltend gemachte Konversion zum Christentum sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person noch angegeben habe, dass er Zoroastrier sei. Sodann könne hinsichtlich der Situation von Konvertiten im Iran nicht von einer automatischen Verfolgung durch die Behörden ausgegangen werden. Vielmehr setze eine potentielle Gefährdung voraus, dass ein Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion innehabe, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seines neuen Glaubensbekenntnisses einsetze und zusätzlich gegen staatliche Interessen handle. Den Akten seien jedoch keine Hinweise auf eine exponierte Stellung oder Funktion innerhalb der christlichen (oder zoroastrischen) Glaubensgemeinschaft zu entnehmen. Darüber hinaus bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die iranischen Behörden von seiner christlichen (oder zoroastrischen) Religionszugehörigkeit Kenntnis erlangt hätten. Diesbezüglich habe er auch an der Befragung zur Person noch angegeben, im Iran noch nie Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt zu haben. Da er in seinem Heimatland auch nicht wegen einer regierungsfeindlichen Haltung negativ aufgefallen sei, bestehe insgesamt kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen oder privaten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, weshalb das Vorbringen ebenfalls asylrechtlich nicht relevant sei. Was schliesslich die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Iran aufgrund seiner sexuellen Orientierung einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt zu werden, angehe, so sei zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass Homosexuelle im Iran nicht einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien und dass die Homo- oder Bisexualität eines iranischen Gesuchstellers zwar als Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu werten sei, für sich alleine genommen aber noch nicht ausreiche, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vorliegend seien jedoch keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Iran eine asylbeachtliche Verfolgung drohe. So seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach er seine sexuelle Neigung gegenüber einem grösseren Personenkreis oder gar dem iranischen Staat offenbart habe. Entsprechend habe er sich im Iran mit seiner sexuellen Neigung nicht exponiert. Deshalb bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund seiner Bisexualität in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen oder privaten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, weshalb das Vorbringen gleichermassen nicht als asylrelevant zu werten sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als durchführbar.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine schwere und chronische Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), unter welche auch (...) Symptome subsumiert würden, ebenso wie eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei. Im Hinblick auf diese schwere Erkrankung sei festzuhalten, dass sie lange in latenter Form bestehen und nicht selten Jahre später in offenkundiger und massiver Form ausbrechen könne. Aus diesem Grund lasse sich die Ansicht der Vor-instanz, dass die Asylrelevanz aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhanges nicht gegeben sei, nicht aufrechterhalten. Die Vorinstanz habe die zugefügten Rechtsverletzungen in keiner Weise aus Sicht des Schutzanspruches des Beschwerdeführers gewürdigt, sondern einzig auf ein mutmassliches Verfolgungsinteresse des iranischen Staates in der Vergangenheit abgestellt. Was die Konversion zum Christentum angehe, so seien diesbezüglich gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Umstände gründlich abzuklären. Gemäss EGMR soll eine Person, welche sich in glaubhafter Art und Weise vom Islam abgewandt habe, oder welcher die Hinwendung zu einem neuen Glauben zugeschrieben werden könne, nicht in den Iran zurückgeschickt werden, da ihr dort Verfolgung drohe. Eine besondere Exponierung, beispielsweise durch eine leitende Funktion, sei dabei laut EGMR nicht erforderlich. Im Iran bestehe kein Recht für Muslime, die Religion zu wechseln, oder ohne Glauben zu leben. Wenn auch das Strafrecht keine Sanktion für Apostasie vorsehe, könne ein Richter dennoch die Todesstrafe gestützt auf das Scharia-Recht aussprechen. Konvertiten würden belästigt und verhaftet und es werde über verschiedene Personen berichtet, die aktuell wegen Konversion inhaftiert seien. Betreffend seine Bisexualität habe schliesslich der UK Supreme Court zu Recht entschieden, dass einer homosexuellen Person nicht zugemutet werden könne, die sexuelle Orientierung im Versteckten zu leben. In der Beweismittelergänzung führt der Beschwerdeführer schliesslich noch aus, dass bei Würdigung der Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft begründet sei, sämtliche Faktoren einzubeziehen und in einen Gesamtzusammenhang zu bringen seien.
E. 5.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuchs lediglich eine neue Verfolgungssituation seit Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2013 im ordentlichen Asylverfahren (mithin seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4100/2013 vom 17. März 2014) geltend machen kann. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl demnach die Vorgänge im Iran weit vor seiner Ausreise betreffen, ist festzustellen, dass diese von der Vorinstanz gar nicht hätten gehört werden dürfen. Die Vorinstanz wäre mithin gehalten gewesen, auf diese Vorbringen nicht einzutreten. Auch wenn die diesbezüglichen Vorbringen indessen hätten geprüft werden müssen, wäre die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, auf die vorliegend verwiesen werden kann, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden und die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 zu bestätigen. Was die geltend gemachte christliche Religionszugehörigkeit und Bisexualität betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, inwiefern seit Rechtskraft des Abschlusses des ersten Asylverfahrens, das heisst seit dem 17. März 2014 eine erhebliche, nachträgliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten sein soll, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Die Religionszugehörigkeit beziehungsweise sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers standen bereits zu einem Zeitpunkt fest, bevor das ordentliche Asylverfahren abgeschlossen war. Eine diesbezügliche erhebliche, nachträgliche Veränderung der Sachlage wurde seitens des Beschwerdeführers nicht dargetan. In dieser Hinsicht wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens auf diese Umstände aufmerksam zu machen, was er indessen unterlassen hat.
E. 5.2 Das SEM hat somit zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden
E. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sein Asylgesuch abzulehnen und er aus der Schweiz wegzuweisen ist bleibt somit zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2017 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht. Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-4100/2013 vom 17. März 2014 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 6.2). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weder - mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch sonst Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der gesamten Aktenlage kann jedoch nicht von einer derart gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden, dass sie einem Wegweisungsvollzug in den Iran entgegenstehen würde. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Der Beschwerdeführer ist bei der Rückführung wenn nötig ärztlich zu begleiten und ihm medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht erhebliche gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss den eingereichten Arztberichten leidet er an PTBS und an einer schweren depressiven Episode mit (...) Symptomen. Eine längerfristige und intensive Therapie sei medizinisch notwendig. Es sei von einem hohen Suizidrisiko und einer Eskalation mittels Suizid bei Rückführung in den Iran auszugehen. Die Rückführung würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, die der Beschwerdeführer wohl nicht überleben würde. Zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im Iran ist nach Erkenntnissen des Gerichts die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen und Traumata grundsätzlich sichergestellt (vgl. World Health Organization, Mental health systems in the Eastern Mediterranean Region - Report based on the WHO assessment instrument for mental health systems, S. 18, vgl. http://applica-tions.emro.who.int/dsaf/dsa1219.pdf , zuletzt abgerufen am 25. April 2018), genauso wie der Zugang zu Psychopharmaka auf ärztliche Verschreibung hin gewährleistet ist (World Health Organization, Mental Health Atlas 2014, Iran, vgl. http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2014/irn.pdf, zuletzt abgerufen am 25. April 2018). In ständiger Rechtsprechung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht deshalb den Vollzug einer Wegweisung in den Iran auch bei Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung als zumutbar (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5028/2014 vom 22. August 2016 E. 8.3 m.w.H.). Die gemäss den eingereichten Arztberichten erforderliche Behandlung ist auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers möglich. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weswegen im Weiteren vollumfänglich auf die Ausführungen des ersten Beschwerdeentscheides im ordentlichen Asylverfahren verwiesen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4100/2013 vom 17. März 2014 E. 6.3).
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juni 2013 verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege allerdings teilweise gutgeheissen. Die Kosten des Verfahrens sind somit bloss teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 375.- festzusetzen (vgl. Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Gerichtskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2696/2017 Urteil vom 11. Mai 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) ; Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Am 18. Mai 2011 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2013 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Eine gegen die Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4100/2013 vom 17. März 2014 ab. C. Der Beschwerdeführer verliess in der Folge die Schweiz und reiste nach Deutschland, von wo aus er am 4. März 2015 gestützt auf das Dublin Abkommen wieder in die Schweiz überstellt und in der Folge dem Kanton B._______ zugewiesen wurde. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg erneut ein Asylgesuch ein. Im Rahmen dieses Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien gestorben als er sechs Jahre alt gewesen sei. Daraufhin sei er von seiner Tante grossgezogen worden, deren Ehemann ihn aber oft geschlagen und einmal sogar mit einer Pistole bedroht habe. In Teheran habe er sieben Jahre die Schule besucht. Auch dort sei er regelmässig geschlagen worden. Im Alter von zehn Jahren sei er währen der Sommerferien bei seinen Grosseltern von einem Schafhirten sexuell missbraucht worden. Nach Abschluss der Schulzeit sei er von seinem Onkel gezwungen worden, zwei Jahre lang als Früchteverkäufer zu arbeiten. Mit achtzehn Jahren sei er ins Militär eingezogen worden. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich entschieden, zum Christentum zu konvertieren. Während des Militärdiensts sei er von einem Vorgesetzten missbraucht und später durch diesen (und zwei andere Vorgesetzte) vergewaltigt worden. Ausserdem sei er immer wieder gefoltert worden. Einem Freund von ihm seien sogar die Finger mit einer Säge abgeschnitten worden. Deshalb sei er aus dem Militärdienst geflohen und nach C.______ gegangen, da er in Teheran gesucht worden sei. Im Jahr 2003 sei er aus dem Iran ausgereist, später aber zurückgekehrt, weil seine Tante an Krebs erkrankt sei. Im Jahr 2011 sei er erneut aus seinem Heimatland geflohen, dieses Mal zusammen mit seinem Cousin, dessen Ehefrau und deren gemeinsamen Kind. Diese seien aber unterwegs aufgegriffen und in den Iran zurückgeschafft worden. Seither habe er nichts mehr von seinem Cousin gehört. Vermutlich sei dieser tot. Die Ehefrau des Cousins sei bis heute im Iran inhaftiert. Im März 2015 habe er zudem erfahren, dass ein weiterer Cousin erschossen worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte ein. E. Mit Verfügung vom 5. April 2017 - eröffnet am 10. April 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. April 2017 (sowie jene vom 13. Juni 2013) sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht vom (...). April 2017 ein. G. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, soweit die Beschwerde die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen beantragte, unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. Im Übrigen wies er diese Gesuche ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 375.- . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. I. Am 1. Juni 2017 wurde der Kostenvorschuss beim Gericht eingezahlt. J. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und ergänzte seine Ausführungen der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen und verzichtete auf weitere Ausführungen. M. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im asylrechtlichen Bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs sowie Ermessensfehler) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vor-instanz würdigte im angefochtenen Entscheid einlässlich die Asylgründe des Beschwerdeführers. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz des vorgetragenen Sachverhalts und der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vor-instanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, und diese somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführer soweit sie den geltend gemachten Missbrauch, die vorgebrachten Misshandlungen in der Kindheit und im Militärdienst sowie die Flucht aus dem Militärdienst beträfen, asylrechtlich nicht relevant seien, da der erforderliche zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorbringen und der (zweiten) Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 nicht gegeben sei. Betreffend die geltend gemachte Konversion zum Christentum sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person noch angegeben habe, dass er Zoroastrier sei. Sodann könne hinsichtlich der Situation von Konvertiten im Iran nicht von einer automatischen Verfolgung durch die Behörden ausgegangen werden. Vielmehr setze eine potentielle Gefährdung voraus, dass ein Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion innehabe, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seines neuen Glaubensbekenntnisses einsetze und zusätzlich gegen staatliche Interessen handle. Den Akten seien jedoch keine Hinweise auf eine exponierte Stellung oder Funktion innerhalb der christlichen (oder zoroastrischen) Glaubensgemeinschaft zu entnehmen. Darüber hinaus bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die iranischen Behörden von seiner christlichen (oder zoroastrischen) Religionszugehörigkeit Kenntnis erlangt hätten. Diesbezüglich habe er auch an der Befragung zur Person noch angegeben, im Iran noch nie Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt zu haben. Da er in seinem Heimatland auch nicht wegen einer regierungsfeindlichen Haltung negativ aufgefallen sei, bestehe insgesamt kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen oder privaten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, weshalb das Vorbringen ebenfalls asylrechtlich nicht relevant sei. Was schliesslich die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Iran aufgrund seiner sexuellen Orientierung einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt zu werden, angehe, so sei zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass Homosexuelle im Iran nicht einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien und dass die Homo- oder Bisexualität eines iranischen Gesuchstellers zwar als Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu werten sei, für sich alleine genommen aber noch nicht ausreiche, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vorliegend seien jedoch keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Iran eine asylbeachtliche Verfolgung drohe. So seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach er seine sexuelle Neigung gegenüber einem grösseren Personenkreis oder gar dem iranischen Staat offenbart habe. Entsprechend habe er sich im Iran mit seiner sexuellen Neigung nicht exponiert. Deshalb bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund seiner Bisexualität in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen oder privaten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, weshalb das Vorbringen gleichermassen nicht als asylrelevant zu werten sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine schwere und chronische Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), unter welche auch (...) Symptome subsumiert würden, ebenso wie eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei. Im Hinblick auf diese schwere Erkrankung sei festzuhalten, dass sie lange in latenter Form bestehen und nicht selten Jahre später in offenkundiger und massiver Form ausbrechen könne. Aus diesem Grund lasse sich die Ansicht der Vor-instanz, dass die Asylrelevanz aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhanges nicht gegeben sei, nicht aufrechterhalten. Die Vorinstanz habe die zugefügten Rechtsverletzungen in keiner Weise aus Sicht des Schutzanspruches des Beschwerdeführers gewürdigt, sondern einzig auf ein mutmassliches Verfolgungsinteresse des iranischen Staates in der Vergangenheit abgestellt. Was die Konversion zum Christentum angehe, so seien diesbezüglich gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Umstände gründlich abzuklären. Gemäss EGMR soll eine Person, welche sich in glaubhafter Art und Weise vom Islam abgewandt habe, oder welcher die Hinwendung zu einem neuen Glauben zugeschrieben werden könne, nicht in den Iran zurückgeschickt werden, da ihr dort Verfolgung drohe. Eine besondere Exponierung, beispielsweise durch eine leitende Funktion, sei dabei laut EGMR nicht erforderlich. Im Iran bestehe kein Recht für Muslime, die Religion zu wechseln, oder ohne Glauben zu leben. Wenn auch das Strafrecht keine Sanktion für Apostasie vorsehe, könne ein Richter dennoch die Todesstrafe gestützt auf das Scharia-Recht aussprechen. Konvertiten würden belästigt und verhaftet und es werde über verschiedene Personen berichtet, die aktuell wegen Konversion inhaftiert seien. Betreffend seine Bisexualität habe schliesslich der UK Supreme Court zu Recht entschieden, dass einer homosexuellen Person nicht zugemutet werden könne, die sexuelle Orientierung im Versteckten zu leben. In der Beweismittelergänzung führt der Beschwerdeführer schliesslich noch aus, dass bei Würdigung der Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft begründet sei, sämtliche Faktoren einzubeziehen und in einen Gesamtzusammenhang zu bringen seien. 5. 5.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuchs lediglich eine neue Verfolgungssituation seit Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2013 im ordentlichen Asylverfahren (mithin seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4100/2013 vom 17. März 2014) geltend machen kann. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl demnach die Vorgänge im Iran weit vor seiner Ausreise betreffen, ist festzustellen, dass diese von der Vorinstanz gar nicht hätten gehört werden dürfen. Die Vorinstanz wäre mithin gehalten gewesen, auf diese Vorbringen nicht einzutreten. Auch wenn die diesbezüglichen Vorbringen indessen hätten geprüft werden müssen, wäre die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, auf die vorliegend verwiesen werden kann, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden und die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 zu bestätigen. Was die geltend gemachte christliche Religionszugehörigkeit und Bisexualität betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, inwiefern seit Rechtskraft des Abschlusses des ersten Asylverfahrens, das heisst seit dem 17. März 2014 eine erhebliche, nachträgliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten sein soll, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Die Religionszugehörigkeit beziehungsweise sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers standen bereits zu einem Zeitpunkt fest, bevor das ordentliche Asylverfahren abgeschlossen war. Eine diesbezügliche erhebliche, nachträgliche Veränderung der Sachlage wurde seitens des Beschwerdeführers nicht dargetan. In dieser Hinsicht wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens auf diese Umstände aufmerksam zu machen, was er indessen unterlassen hat. 5.2 Das SEM hat somit zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden 7. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sein Asylgesuch abzulehnen und er aus der Schweiz wegzuweisen ist bleibt somit zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2017 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht. Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-4100/2013 vom 17. März 2014 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 6.2). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weder - mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch sonst Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der gesamten Aktenlage kann jedoch nicht von einer derart gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden, dass sie einem Wegweisungsvollzug in den Iran entgegenstehen würde. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Der Beschwerdeführer ist bei der Rückführung wenn nötig ärztlich zu begleiten und ihm medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht erhebliche gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss den eingereichten Arztberichten leidet er an PTBS und an einer schweren depressiven Episode mit (...) Symptomen. Eine längerfristige und intensive Therapie sei medizinisch notwendig. Es sei von einem hohen Suizidrisiko und einer Eskalation mittels Suizid bei Rückführung in den Iran auszugehen. Die Rückführung würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, die der Beschwerdeführer wohl nicht überleben würde. Zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im Iran ist nach Erkenntnissen des Gerichts die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen und Traumata grundsätzlich sichergestellt (vgl. World Health Organization, Mental health systems in the Eastern Mediterranean Region - Report based on the WHO assessment instrument for mental health systems, S. 18, vgl. http://applica-tions.emro.who.int/dsaf/dsa1219.pdf , zuletzt abgerufen am 25. April 2018), genauso wie der Zugang zu Psychopharmaka auf ärztliche Verschreibung hin gewährleistet ist (World Health Organization, Mental Health Atlas 2014, Iran, vgl. http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2014/irn.pdf, zuletzt abgerufen am 25. April 2018). In ständiger Rechtsprechung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht deshalb den Vollzug einer Wegweisung in den Iran auch bei Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung als zumutbar (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5028/2014 vom 22. August 2016 E. 8.3 m.w.H.). Die gemäss den eingereichten Arztberichten erforderliche Behandlung ist auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers möglich. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weswegen im Weiteren vollumfänglich auf die Ausführungen des ersten Beschwerdeentscheides im ordentlichen Asylverfahren verwiesen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4100/2013 vom 17. März 2014 E. 6.3). 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juni 2013 verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege allerdings teilweise gutgeheissen. Die Kosten des Verfahrens sind somit bloss teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 375.- festzusetzen (vgl. Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Gerichtskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: