Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte am 22. Dezember 2015 um Asyl nach. Er gab damals an, er sei am 1. Januar 2000 geboren. Eine vom SEM in Auftrag gegebene radiologische Knochenaltersanalyse ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. A.b Anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Mazar-i-Sharif geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Als er ein Jahr alt gewesen sei, sei sein Vater gestorben. Er habe mit seiner Mutter und seinen Brüdern weiterhin im Haus seines Onkels väterlicherseits gewohnt und dieser habe, wie in Afghanistan üblich, als Familienoberhaupt für sie gesorgt. Allerdings hätten er - nach der 5. Klasse - und seine Brüder die Schule gegen ihren Willen abbrechen und sieben Tage in der Woche im (...)geschäft des Onkels arbeiten müssen. Der Onkel habe sie auch manchmal geschlagen, wenn sie beispielsweise zu spät zur Arbeit gekommen seien. Aus dem Erlös einer (...)plantage, die nach dem Tod des Vaters seiner Mutter gehört habe, hätten sie später auf dem Hof des Onkels ein eigenes Haus gebaut. In der Folge sei es zwischen dem Onkel und seiner Mutter zu Streitigkeiten gekommen, weil der Onkel die (...)plantage habe verkaufen wollen, die Mutter sich aber geweigert habe. Nach solchen Streitigkeiten habe die Mutter sich hin und wieder an ihren Herkunftsort B._______ zu ihrer Schwester begeben, wo sie auch ein Haus besitze. Auch die (...)plantage liege an diesem Ort, ungefähr (...) Autostunde entfernt von Mazar-i-Sharif. Der Beschwerdeführer habe die schwierigen Lebensumstände nicht mehr ertragen, insbesondere die ständigen Streitigkeiten, die Krankheit seiner Mutter ([...]) und den Umstand, dass er nicht mehr habe die Schule besuchen können, sondern habe arbeiten müssen. Er habe sich deshalb im August 2015 spontan entschlossen, sich seinem Cousin anzuschliessen, als dieser das Land verlassen habe. Mit den Behörden Afghanistans habe er nie Probleme gehabt. A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete seinen Entscheid hinsichtlich der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass im Falle des Beschwerdeführers begünstigende Umstände erkennbar seien. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1777/2016 vom 5. Juli 2016 ab. II. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit einem Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Zur Begründung stützte sich die Rechtsvertreterin auf ein Gespräch, das am 29. Mai 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vertrauensperson stattgefunden habe. Dabei habe die Vertrauensperson erfahren, dass die Mutter des Beschwerdeführers vor kurzem in der Türkei gestorben sei, dies auf der Flucht, die sie zusammen mit den beiden Brüdern des Beschwerdeführers angetreten habe. In der Folge seien die Brüder mit dem Leichnam nach Afghanistan zurückgekehrt, wo die Mutter beerdigt worden sei. Die Brüder hätten die Teilnahme des Onkels an der Beerdigung verhindern können und als Beleg werde eine Fotografie eingereicht. Der Beschwerdeführer habe keine Kernfamilie mehr im Heimatland. Seine Brüder lebten in armen Verhältnissen beim Onkel und müssten als Tanzknaben arbeiten, sie würden ausserdem die Flucht erneut antreten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Flucht als Tanzknabe missbraucht worden und hätte bei einer Rückkehr keinen Schutz in Afghanistan. Schliesslich sei auch die verschlechterte Lage in Mazar-i-Sharif zu berücksichtigen. B.b Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom 23. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es begründete die Abweisung mit der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise dem fehlenden Nachweis der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter auf der Flucht gestorben sei und seine Brüder beabsichtigten, Afghanistan erneut zu verlassen. Die neuen Arztberichte würden an der rechtskräftig beurteilten Unglaubhaftigkeit hinsichtlich seines Verhältnisses zu seinem Onkel nichts zu ändern vermögen. Es hielt folglich am Vorliegen begünstigender Umstände im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fest. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. August 2017 wurde mit Urteil E-4815/2017 vom 25. November 2019 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. III. C. Am 29. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin er beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Als Folge davon sei die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die Sache. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Ausserdem sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Er weise darauf hin, dass er den Umstand, wonach er in Afghanistan keine Kernfamilie mehr habe, da seine Mutter gestorben und sein Bruder C._______ ausgereist sei, nun mit neuen Beweismitteln belegen könne. Seine Mutter sei nicht wie im Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juni 2017 dargelegt in der Türkei verstorben, sondern bereits in Afghanistan, an der Grenze zur Türkei. Er habe im Jahr 2017 von seinen Brüdern erfahren, dass sie mit der Mutter in die Türkei ausreisen würden. In der Folge habe er während ein bis zwei Wochen nichts mehr von ihnen gehört, weshalb er dachte, sie seien zum Zeitpunkt des Todes der Mutter bereits in der Türkei gewesen. Obwohl sein Onkel als Oberhaupt der Familie gelte, habe er (der Beschwerdeführer) in Afghanistan mit seiner Mutter und seinen Brüdern in einem separaten Haus gelebt. Auch die Reise in die Schweiz sei nicht etwa vom Onkel, sondern von seiner Mutter finanziert worden. All dies deute auf seine enge Beziehung zu seiner Mutter hin. Da die Mutter erst im (...) 2017 verstorben sei, somit nach Erlass des negativen Asylentscheides sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 (E-1777/2016), würden nachträglich veränderte Verhältnisse vorliegen, aufgrund derer die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Gesuchstellers nochmals zu prüfen sei. Sein Bruder habe überdies inzwischen in Griechenland um Asyl ersucht. Er habe somit zwei essentielle Bezugspersonen verloren. Sein Bruder D._______ plane ebenfalls, Afghanistan zu verlassen. Aufgrund seiner Beziehung zu seinem Onkel, der ihn als Tanzknabe missbraucht habe, könne von ihm nicht erwartet werden, dass er sich in dessen Obhut begebe. Durch diesen Missbrauch sei sein psychischer Zustand nach wie vor labil, weshalb es sich bei ihm um eine verletzliche Person handle. Er sei nach wie vor in Behandlung und werde sobald als möglich einen aktuellen Arztbericht nachreichen. Es sei folglich festzuhalten, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keinen Schutz sowie kein tragfähiges familiäres und soziales Netz mehr habe und somit auch nicht mehr über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Er habe Afghanistan im Alter von knapp (...) Jahren verlassen, keinen Beruf erlernt und könne sich sein Existenzminimum in Afghanistan somit nicht selbständig sichern. Aufgrund der familiären Probleme würde er auch keinerlei Unterstützung von seinem Onkel erhalten. Ausserdem sei er auf eine psychologische Behandlung angewiesen. Es lägen somit keine begünstigenden Umstände vor, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan unzumutbar sei. Als Beweismittel legte er die Todesbescheinigung seiner Mutter im Original, Kopien der Spitalunterlagen aus E._______, Pakistan, betreffend die medizinische Behandlung der Mutter im (...) 2015, ein Foto des griechischen Ausweises für Asylsuchende des Bruders C._______, eine Kopie der Tazkira desselben Bruders sowie eine Kopie der Anfrage an das Amt für soziale Sicherheit betreffend die Fürsorgebestätigung bei. D. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons F._______ auf die neue Eingabe hin und ersuchte um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. E. Am 27. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht nach, gemäss welchem er weiterhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit leichter depressiver Episode leide und in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Es habe in der Schweiz bisher eine gewisse psychische Stabilisierung erreicht werden können. Eine Wegweisung nach Afghanistan hätte jedoch eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes zur Folge und würde den künftigen Krankheitszustand negativ beeinflussen. F. Mit Schreiben vom 21. April 2020 reichte der Beschwerdeführer die Spitalunterlagen betreffend die medizinische Behandlung seiner Mutter in E._______, Pakistan, im (...) 2015 im Original nach. G. Mit Verfügung vom 28. April 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, trat auf die Vorbringen betreffend die Misshandlungen durch den Onkel mangels funktioneller Zuständigkeit zur Prüfung derselben nicht ein und erklärte die Verfügung vom 23. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2020. Die Vorinstanz sei anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Wegweisung nach Afghanistan abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-effekt der Beschwerde entschieden habe. Schliesslich sei unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilage liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen USB-Stick mit zwei Videos seines Bruders C._______ mit Übersetzung, ein aktuelles Foto desselben Bruders an der serbischen Grenze sowie von dessen serbischer Essenskarte, ein Foto der Tazkira seines Bruders D._______ sowie eine Kopie der Anfrage an das Amt für soziale Sicherheit betreffend die Fürsorgebestätigung zukommen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. Gleichentags reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Vollmacht nach. J. Am 8. Juni 2020 reichte das Amt für soziale Sicherheit des Kantons F._______ eine Aufstellung über die bis im Mai 2019 für den Beschwerdeführer aufgebrachten Fürsorgeleistungen zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 - 68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
E. 4.2 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf - mit nachfolgender Einschränkung (E.4.3) - eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5049/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2).
E. 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurden die geltend gemachte Misshandlung durch den Onkel des Beschwerdeführers und die angeblich dadurch verursachten psychischen Probleme des Letzteren bereits im ordentlichen Asylverfahren (Misshandlung) und im ersten Wiedererwägungsverfahren (Misshandlung und psychische Probleme) als unglaubhaft beziehungsweise nicht genügend gravierend qualifiziert (vgl. rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1777/2016 vom 5. Juli 2016 und E-4815/2017 vom 25. November 2019). Der Beschwerdeführer macht zu den geltend gemachten Misshandlungen durch den Onkel keine nachträglich entstandenen Sachverhaltselemente geltend. Das SEM ist daher zu Recht auf die Vorbringen betreffend die behauptete Misshandlung durch den Onkel nicht eingetreten. Dasselbe gilt für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - nur revisionsweise vom Gericht geprüft werden können, da gemäss dem neuesten Arztbericht vom 30. Januar 2020 seit dem Urteil vom 25. November 2019 nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und folglich einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen ist. Wie bereits im Arztbericht, welcher dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Verfahrens E-4815/2017 vorgelegt worden war, wird beim Beschwerdeführer auch gemäss dem neuen Arztbericht eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Episode diagnostiziert. Letztere wird nur noch als "leicht" bezeichnet und eine gewisse psychische Stabilisierung habe erreicht werden können. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des BVGer E-4815/2017 vom 25. November 2019 (E. 5.2.2.4) verwiesen werden.
E. 4.4 Auf die übrigen geltend gemachten Punkte des Gesuchs ist die Vorinstanz eingetreten und hat diese rechtlich korrekt als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Materieller Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind somit in erster Linie die Fragen, ob der Tod der Mutter des Beschwerdeführers sowie die Ausreise seines Bruders glaubhaft gemacht werden konnten und ob dies allenfalls zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan führen könnte.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM zum einen aus, die Vorbringen zum geltend gemachten Tod der Mutter des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang als neu entstandenes Beweismittel eingereichte Todesbescheinigung enthielten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten, welche diese als unglaubhaft erscheinen liessen. So habe er zunächst angegeben, die Mutter sei in der Türkei gestorben und seine Brüder hätten diese dann nach Afghanistan zurückgebracht, um sie dort zu beerdigen. Im zweiten Wiederwägungsgesuch mache er nun geltend, seine Mutter sei noch in Afghanistan gestorben, bevor sie aus dem Land ausgereist sei und die Grenze zur Türkei passiert habe. Bei dieser Behauptung handle es sich offensichtlich um einen nachträglich angepassten Sachverhalt. Wäre die Mutter tatsächlich auf der Flucht aus ihrem Heimatstaat an einem Herzinfarkt verstorben, so wäre anzunehmen, dass er wüsste, dass Afghanistan keine gemeinsame Grenze mit der Türkei besitze. Ferner würden zahlreiche Ungereimtheiten der Todesbescheinigung darauf hindeuten, dass es sich um ein auf Nachfrage ausgestelltes Dokument handle, weshalb es den Charakter eines Gefälligkeitszeugnisses aufweise. So sei verwunderlich, dass die Todesbescheinigung gemäss Angaben auf dem Dokument am 23. Dezember 2019 ausgestellt worden sei, die Mutter aber bereits am (...) 2017 verstorben sein soll. Es sei höchst ungewöhnlich, dass eine Todesbescheinigung über (...) Jahre nach Versterben ausgestellt werde. Weiter sei auf der Todesbescheinigung vom «(...)» (dem [...] nach gregorianischem Kalender) als «Admit Date» die Rede. Zudem seien unter der Rubrik «Treatment in Hospital» acht verschiedene Tabletten eingetragen, welche der Mutter offenbar verschrieben worden sein sollen. Als Todesdatum sei schliesslich der (...) 2017 verzeichnet. Diesen Angaben zufolge weise das Dokument eher nach, dass die Person, für die es ausgestellt worden sei, am (...) 2017 in einem Krankenhaus hospitalisiert worden und zehn Tage später, am (...) 2017, dort an den Folgen eines Herzinfarktes verstorben sei. Die Angaben deckten sich keineswegs mit dem geltend gemachten Sachverhalt, wonach die Mutter des Beschwerdeführers im Auto anlässlich der Ausreise aus Afghanistan an einem Herzinfarkt gestorben sei. Schliesslich bestünden auch Zweifel an der Authentizität des Dokuments mit Bezug auf die darin angegebenen Personalien. Während der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben habe, seine Mutter heisse mit Vornamen «G._______», einen Nachnamen habe sie nicht oder er würde diesen nicht kennen, werde der Name der verstorbenen Person auf der Todesbescheinigung mit «Bibi H._______» angegeben. Es möge diesbezüglich noch einigermassen erklärbar erscheinen, wie der Name «Bibi», der in Afghanistan den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge «Schwester» bedeute, auf dem Totenschein stehe. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, weshalb auf dem Dokument der Name «H._______» vermerkt sei, den er noch nie erwähnt habe. Zudem sei den Spitalunterlagen aus Pakistan zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2015 (...) Jahre alt gewesen sei. Gemäss Todesbescheinigung sei sie hingegen zum Zeitpunkt ihres Todes im Jahr 2017 (...)-jährig gewesen. Es sei folglich zu vermuten, dass es sich bei der Person, für welche die Todesbescheinigung ausgestellt worden sei, nicht um die Mutter des Beschwerdeführers handle. Es sei ihm folglich weder gelungen, den Tod seiner Mutter zu belegen noch glaubhaft zu machen. Zum anderen bestünden auch Zweifel, ob es sich bei der Person, der die griechischen Behörden offenbar am (...) 2019 einen Asylausweis ausstellten, um den Bruder des Beschwerdeführers handle. So erstaune es, dass der Person, welche bei den griechischen Behörden am (...) 2019 ein Asylgesuch eingereicht habe, erst am (...) 2019 ein Asylausweis ausgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang dränge sich die Vermutung auf, dass es sich auch hier um ein Fabrikat handle, das darauf abziele, den Anschein zu erwecken, dass das Dokument nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4815/2017 vom 25. November 2019 entstanden sei, damit es wiedererwägungsweise geltend gemacht werden könne. Während diese Ungereimtheit noch durch behördliche Ineffizienz oder durch den Umstand, dass es sich nicht um den ersten Asylausweis handle, erklärt werden könne, könne die fehlende Übereinstimmung der Angaben der Person auf dem Dokument mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Bruder C._______ (Jahrgang [...] bzw. [...]) nicht erklärt werden. Der Umstand, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers offenbar aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme in Pakistan habe behandeln lassen, lasse vermuten, dass seine Familie in Afghanistan gehobenen gesellschaftlichen Kreisen angehöre. Auf diesen Umstand deute auch hin, dass der Beschwerdeführer für seine Reise nach Europa im Jahr 2015 gemäss eigenen Angaben USD 3'500 bis 4'000 habe bezahlen können und dass sowohl seine Mutter als auch sein Bruder C._______ den Namensteil «I._______» tragen würden, wobei es sich um einen Titel handle, den nur muslimische Gläubige führen dürften, die eine Pilgerreise nach Mekka unternommen hätten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Vorwürfen zunächst, dass es sich bei der Erwähnung einer angeblichen afghanisch-türkischen Grenze offensichtlich um einen Flüchtigkeitsfehler seiner Rechtsvertreterin handle, welcher nicht ihm angelastet werden könne. Die Mutter sei im Iran und nicht in Afghanistan gestorben, was sein Bruder in der beigelegten Videoaufnahme nochmals erkläre. Zu den auf der Todesbescheinigung aufgeführten Daten sei anzumerken, dass diese im Dezember 2019 auf Nachfrage seines Bruders D._______ ausgestellt worden sei. Dies bedeute jedoch keinesfalls, dass diesem Dokument lediglich der Charakter eines Gefälligkeitszeugnisses zukomme. Vielmehr sei es nachvollziehbar und verständlich, dass er sich nach dem Erhalt des negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - in dem ihm der Tod seiner Mutter nicht geglaubt wurde - um weitere Beweismittel aus Afghanistan bemüht habe. Auch wenn die Todesbescheinigung erst nachträglich und auf Anfrage hin ausgestellt worden sei, seien die Ärzte und Behörden dennoch daran gehalten, die Wahrheit zu beurkunden. Das auf der Todesbescheinigung aufgeführte «Admit Date» sei das Ankunftsdatum der Brüder mit der Mutter im Spital. Die Mutter sei wie dargelegt bereits im Auto an einem Herzinfarkt gestorben und ihr Leichnam sei nach der Ankunft im Spital zehn Tage lang gekühlt im Spital gelagert worden, da seine Brüder die Mutter erst zehn Tage später hätten beerdigen können. Dies erkläre die Differenz von zehn Tagen mit dem zweiten auf der Todesbescheinigung aufgeführten Datum. Da die Mutter bei der Ankunft im Spital bereits verstorben war, handle es sich beim zweiten Datum augenscheinlich nicht um das korrekte Todesdatum. Diese Ungenauigkeit in der Dokumentation durch das Spital könne allerdings nicht ihm angelastet werden. Die aufgeführten Medikamente und Behandlungen der Mutter durch das Spital seien nicht im (...) 2017 verabreicht worden; das Dokument halte vielmehr die bisherige Behandlung durch das Spital fest. Beim Titel «Bibi» handle es sich um einen Titel, den muslimische Gläubige führen dürften, die eine Pilgerreise nach Mekka unternommen hätten. Gemäss seinen Kenntnissen sei im Pass seiner Mutter ihr Name mit «G._______ H._______» vermerkt worden. «G._______» bedeute (...) und sei der Rufname seiner Mutter, als sie ledig gewesen sei. Nach der Heirat habe sie den Namen «H._______» angenommen. Als er damals bei seiner BzP nach dem Namen seiner Mutter gefragt worden sei, habe er «G._______» angegeben, da dies für ihn der Name seiner Mutter sei. Dass der Name der Mutter sehr wohl auch «H._______» beinhalte, zeige auch die Tatsache, dass auf dem griechischen Ausweis seines Bruders der Name der Mutter mit «H._______» verzeichnet sei. Die Differenz der Altersangabe seiner Mutter auf den pakistanischen Spitaldokumenten zur Todesbescheinigung erkläre sich dadurch, dass sie Analphabetin gewesen sei und mangels genauer Kenntnis bei Spitalbesuchen ihr Geburtsjahr nicht immer korrekt angegeben habe. Bezüglich des Asylausweises seines Bruders sei darauf hinzuweisen, dass allgemein bekannt sei, dass die Asylverfahren in Griechenland aufgrund Unterbesetzung und schlechter Organisation der Behörden übermässig lange dauern würden. Dass ihm der Ausweis erst ein halbes Jahr nach dem Asylgesuch ausgestellt worden sei, sei daher durchaus möglich beziehungsweise sogar sehr wahrscheinlich. Des Weiteren wäre es der Vorinstanz zumutbar gewesen, bei den griechischen Asylbehörden und mittels Eurodatenbank abzuklären, wann sein Bruder in Griechenland eingereist und ihm sein Asylausweis ausgestellt worden sei. In Bezug auf das Geburtsdatum seines Bruders sei anzumerken, dass es sich bei seinen Angaben anlässlich der BzP um eine Schätzung gehandelt und er das genaue Geburtsjahr nicht gekannt habe. Aus dieser Abweichung der Daten, lasse sich nicht ableiten, dass es sich bei der Person auf dem Ausweis nicht um seinen Bruder handle. So habe er auch eine Kopie der Tazkira seines Bruders eingereicht und beide seien bereit, die Verwandtschaft mittels DNA-Test zu beweisen. Sein Bruder sei mittlerweile weiter nach Serbien gereist, wo er sich in einer Asylunterkunft aufhalte. Mit seinem zweiten Bruder D._______ habe er seit ungefähr einem Monat keinen Kontakt mehr und kenne dessen aktuellen Aufenthaltsort nicht. Da auch er Afghanistan habe verlassen wollen, gehe er von dessen Ausreise aus. Er verfüge in Afghanistan ausserdem über keine gesicherte Wohnsituation. Die (...)plantage, welche sich im Besitz der Familie befunden habe, sei inzwischen von der Tante verkauft worden und die Tante selbst sei unbekannten Aufenthaltes. Auch von ihrer Seite könne er bei einer Rückkehr somit keine Unterstützung erwarten. Aufgrund seiner zerrütteten Beziehung zu seinem Onkel könne zudem nicht erwartet werden, dass dieser ihn bei einer Rückkehr unterstützen würde. In Afghanistan seien abgesehen von den Eltern die übrigen Verwandten auch nicht zur Unterstützung verpflichtet. Der alleinige Umstand, er habe in Afghanistan keine finanziellen Sorgen gehabt, führe nicht zum Vorliegen begünstigender Umstände die einen Wegweisungsvollzug zumutbar machen würden. Die Gesamtbeurteilung sämtlicher Faktoren müsse zum Schluss führen, dass in seinem Fall keine begünstigenden Voraussetzungen vorlägen.
E. 7.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde.
E. 7.1.1 Mit den neu eingebrachten Videos des Bruders C._______ des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass dieser Afghanistan verlassen und in Serbien um Asyl ersucht hat. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den griechischen Asylausweis sind durch diese neuen Eingaben als obsolet zu betrachten.
E. 7.1.2 Hinsichtlich des geltend gemachten Todes der Mutter des Beschwerdeführers ist diesem zwar beizupflichten, dass das Ausstellungsdatum der Echtheit des Dokuments nicht widerspricht, zumal er selbst einräumt, sein Bruder habe die Todesbescheinigung nach dem Ergehen des letzten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils ausstellen lassen. Dass die Mutter aufgrund ihres Analphabetismus ihr Alter nicht habe wiedergeben können, scheint allerdings wenig plausibel, weshalb die erhebliche Altersdifferenz grundsätzlich gegen die Version des Beschwerdeführers spricht. Auch die unterschiedlichen Namensbezeichnungen werfen Zweifel auf. Während der Beschwerdeführer als Name seiner Mutter «G._______» genannt hat (vgl. A4 Ziff. 1.16.04), hat sein Bruder offenbar bei seinem Asylgesuch in Griechenland den Namen «H._______» angegeben. Den Spitalunterlagen ist wiederum «(...) I._______» und «(...) H._______» als Name der Mutter der beiden zu entnehmen. Diese Unklarheit kann aber offenbleiben, da - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - anhand des Inhalts des Dokuments vielmehr davon auszugehen ist, dass die Person, für die es ausgestellt wurde, am (...) 2017 ins Spital eingeliefert und zehn Tage später an einem Herzinfarkt gestorben ist. Deshalb vermögen auch die Erklärungsversuche betreffend den Ort des Todeseintritts und die 10-tägige Differenz des Spitaleintritts beziehungsweise des Todeszeitpunkts, nicht zu überzeugen. Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers mittlerweile gestorben ist, allerdings nicht auf der Flucht aus Afghanistan, sondern vielmehr nach einem zehntägigen Spitalaufenthalt in ihrem Heimatstaat.
E. 7.1.3 Letztlich muss dieses Vorbringen aber nicht abschliessend geklärt werden, da die Ausreise des Bruders C._______ und der mögliche Tod der Mutter die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan nicht in Frage zu stellen vermögen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er kenne weder den Aufenthaltsort seines Bruders D._______ noch denjenigen seiner Tante, die inzwischen die (...)plantage verkauft habe, handelt es sich um unbelegte Behauptungen beziehungsweise Vermutungen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich beide nach wie vor in Afghanistan aufhalten und ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem letzten den Beschwerdeführer betreffenden Urteil zudem festgehalten, dass das Verhältnis zum Onkel unter Umständen aus anderen als den vorgebrachten Gründen belastet sein möge, dass aber dennoch auch von seiner Seite eine gewisse Unterstützung erwartet werden könne, sollte der Beschwerdeführer darauf angewiesen sein (vgl. Urteil des BVGer E-4815/2017 vom 25. November 2019 E. 5.2.2.1). Hinsichtlich der gefestigten Wohnsituation und der Möglichkeiten zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im besagten Urteil (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2) verwiesen werden. Schliesslich ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - aufgrund von mehreren Indizien (medizinische Behandlung der Mutter im Ausland, Pilgerreise nach Mekka) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gehobenen Gesellschaftskreisen in Afghanistan angehört, was zusätzlich als begünstigender Faktor zu werten ist.
E. 7.2 Nach eingehender Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz somit fest, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Das SEM hat das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 10 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Juni 2020 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der mit Verfügung vom 5. Juni 2020 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2908/2020 Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. April 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte am 22. Dezember 2015 um Asyl nach. Er gab damals an, er sei am 1. Januar 2000 geboren. Eine vom SEM in Auftrag gegebene radiologische Knochenaltersanalyse ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. A.b Anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Mazar-i-Sharif geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Als er ein Jahr alt gewesen sei, sei sein Vater gestorben. Er habe mit seiner Mutter und seinen Brüdern weiterhin im Haus seines Onkels väterlicherseits gewohnt und dieser habe, wie in Afghanistan üblich, als Familienoberhaupt für sie gesorgt. Allerdings hätten er - nach der 5. Klasse - und seine Brüder die Schule gegen ihren Willen abbrechen und sieben Tage in der Woche im (...)geschäft des Onkels arbeiten müssen. Der Onkel habe sie auch manchmal geschlagen, wenn sie beispielsweise zu spät zur Arbeit gekommen seien. Aus dem Erlös einer (...)plantage, die nach dem Tod des Vaters seiner Mutter gehört habe, hätten sie später auf dem Hof des Onkels ein eigenes Haus gebaut. In der Folge sei es zwischen dem Onkel und seiner Mutter zu Streitigkeiten gekommen, weil der Onkel die (...)plantage habe verkaufen wollen, die Mutter sich aber geweigert habe. Nach solchen Streitigkeiten habe die Mutter sich hin und wieder an ihren Herkunftsort B._______ zu ihrer Schwester begeben, wo sie auch ein Haus besitze. Auch die (...)plantage liege an diesem Ort, ungefähr (...) Autostunde entfernt von Mazar-i-Sharif. Der Beschwerdeführer habe die schwierigen Lebensumstände nicht mehr ertragen, insbesondere die ständigen Streitigkeiten, die Krankheit seiner Mutter ([...]) und den Umstand, dass er nicht mehr habe die Schule besuchen können, sondern habe arbeiten müssen. Er habe sich deshalb im August 2015 spontan entschlossen, sich seinem Cousin anzuschliessen, als dieser das Land verlassen habe. Mit den Behörden Afghanistans habe er nie Probleme gehabt. A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete seinen Entscheid hinsichtlich der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass im Falle des Beschwerdeführers begünstigende Umstände erkennbar seien. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1777/2016 vom 5. Juli 2016 ab. II. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit einem Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Zur Begründung stützte sich die Rechtsvertreterin auf ein Gespräch, das am 29. Mai 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vertrauensperson stattgefunden habe. Dabei habe die Vertrauensperson erfahren, dass die Mutter des Beschwerdeführers vor kurzem in der Türkei gestorben sei, dies auf der Flucht, die sie zusammen mit den beiden Brüdern des Beschwerdeführers angetreten habe. In der Folge seien die Brüder mit dem Leichnam nach Afghanistan zurückgekehrt, wo die Mutter beerdigt worden sei. Die Brüder hätten die Teilnahme des Onkels an der Beerdigung verhindern können und als Beleg werde eine Fotografie eingereicht. Der Beschwerdeführer habe keine Kernfamilie mehr im Heimatland. Seine Brüder lebten in armen Verhältnissen beim Onkel und müssten als Tanzknaben arbeiten, sie würden ausserdem die Flucht erneut antreten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Flucht als Tanzknabe missbraucht worden und hätte bei einer Rückkehr keinen Schutz in Afghanistan. Schliesslich sei auch die verschlechterte Lage in Mazar-i-Sharif zu berücksichtigen. B.b Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom 23. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es begründete die Abweisung mit der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise dem fehlenden Nachweis der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter auf der Flucht gestorben sei und seine Brüder beabsichtigten, Afghanistan erneut zu verlassen. Die neuen Arztberichte würden an der rechtskräftig beurteilten Unglaubhaftigkeit hinsichtlich seines Verhältnisses zu seinem Onkel nichts zu ändern vermögen. Es hielt folglich am Vorliegen begünstigender Umstände im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fest. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. August 2017 wurde mit Urteil E-4815/2017 vom 25. November 2019 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. III. C. Am 29. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin er beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Als Folge davon sei die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die Sache. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Ausserdem sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Er weise darauf hin, dass er den Umstand, wonach er in Afghanistan keine Kernfamilie mehr habe, da seine Mutter gestorben und sein Bruder C._______ ausgereist sei, nun mit neuen Beweismitteln belegen könne. Seine Mutter sei nicht wie im Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juni 2017 dargelegt in der Türkei verstorben, sondern bereits in Afghanistan, an der Grenze zur Türkei. Er habe im Jahr 2017 von seinen Brüdern erfahren, dass sie mit der Mutter in die Türkei ausreisen würden. In der Folge habe er während ein bis zwei Wochen nichts mehr von ihnen gehört, weshalb er dachte, sie seien zum Zeitpunkt des Todes der Mutter bereits in der Türkei gewesen. Obwohl sein Onkel als Oberhaupt der Familie gelte, habe er (der Beschwerdeführer) in Afghanistan mit seiner Mutter und seinen Brüdern in einem separaten Haus gelebt. Auch die Reise in die Schweiz sei nicht etwa vom Onkel, sondern von seiner Mutter finanziert worden. All dies deute auf seine enge Beziehung zu seiner Mutter hin. Da die Mutter erst im (...) 2017 verstorben sei, somit nach Erlass des negativen Asylentscheides sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 (E-1777/2016), würden nachträglich veränderte Verhältnisse vorliegen, aufgrund derer die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Gesuchstellers nochmals zu prüfen sei. Sein Bruder habe überdies inzwischen in Griechenland um Asyl ersucht. Er habe somit zwei essentielle Bezugspersonen verloren. Sein Bruder D._______ plane ebenfalls, Afghanistan zu verlassen. Aufgrund seiner Beziehung zu seinem Onkel, der ihn als Tanzknabe missbraucht habe, könne von ihm nicht erwartet werden, dass er sich in dessen Obhut begebe. Durch diesen Missbrauch sei sein psychischer Zustand nach wie vor labil, weshalb es sich bei ihm um eine verletzliche Person handle. Er sei nach wie vor in Behandlung und werde sobald als möglich einen aktuellen Arztbericht nachreichen. Es sei folglich festzuhalten, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keinen Schutz sowie kein tragfähiges familiäres und soziales Netz mehr habe und somit auch nicht mehr über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Er habe Afghanistan im Alter von knapp (...) Jahren verlassen, keinen Beruf erlernt und könne sich sein Existenzminimum in Afghanistan somit nicht selbständig sichern. Aufgrund der familiären Probleme würde er auch keinerlei Unterstützung von seinem Onkel erhalten. Ausserdem sei er auf eine psychologische Behandlung angewiesen. Es lägen somit keine begünstigenden Umstände vor, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan unzumutbar sei. Als Beweismittel legte er die Todesbescheinigung seiner Mutter im Original, Kopien der Spitalunterlagen aus E._______, Pakistan, betreffend die medizinische Behandlung der Mutter im (...) 2015, ein Foto des griechischen Ausweises für Asylsuchende des Bruders C._______, eine Kopie der Tazkira desselben Bruders sowie eine Kopie der Anfrage an das Amt für soziale Sicherheit betreffend die Fürsorgebestätigung bei. D. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons F._______ auf die neue Eingabe hin und ersuchte um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. E. Am 27. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht nach, gemäss welchem er weiterhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit leichter depressiver Episode leide und in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Es habe in der Schweiz bisher eine gewisse psychische Stabilisierung erreicht werden können. Eine Wegweisung nach Afghanistan hätte jedoch eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes zur Folge und würde den künftigen Krankheitszustand negativ beeinflussen. F. Mit Schreiben vom 21. April 2020 reichte der Beschwerdeführer die Spitalunterlagen betreffend die medizinische Behandlung seiner Mutter in E._______, Pakistan, im (...) 2015 im Original nach. G. Mit Verfügung vom 28. April 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, trat auf die Vorbringen betreffend die Misshandlungen durch den Onkel mangels funktioneller Zuständigkeit zur Prüfung derselben nicht ein und erklärte die Verfügung vom 23. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2020. Die Vorinstanz sei anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Wegweisung nach Afghanistan abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-effekt der Beschwerde entschieden habe. Schliesslich sei unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilage liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen USB-Stick mit zwei Videos seines Bruders C._______ mit Übersetzung, ein aktuelles Foto desselben Bruders an der serbischen Grenze sowie von dessen serbischer Essenskarte, ein Foto der Tazkira seines Bruders D._______ sowie eine Kopie der Anfrage an das Amt für soziale Sicherheit betreffend die Fürsorgebestätigung zukommen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. Gleichentags reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Vollmacht nach. J. Am 8. Juni 2020 reichte das Amt für soziale Sicherheit des Kantons F._______ eine Aufstellung über die bis im Mai 2019 für den Beschwerdeführer aufgebrachten Fürsorgeleistungen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 - 68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 4.2 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf - mit nachfolgender Einschränkung (E.4.3) - eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5049/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2). 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurden die geltend gemachte Misshandlung durch den Onkel des Beschwerdeführers und die angeblich dadurch verursachten psychischen Probleme des Letzteren bereits im ordentlichen Asylverfahren (Misshandlung) und im ersten Wiedererwägungsverfahren (Misshandlung und psychische Probleme) als unglaubhaft beziehungsweise nicht genügend gravierend qualifiziert (vgl. rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1777/2016 vom 5. Juli 2016 und E-4815/2017 vom 25. November 2019). Der Beschwerdeführer macht zu den geltend gemachten Misshandlungen durch den Onkel keine nachträglich entstandenen Sachverhaltselemente geltend. Das SEM ist daher zu Recht auf die Vorbringen betreffend die behauptete Misshandlung durch den Onkel nicht eingetreten. Dasselbe gilt für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - nur revisionsweise vom Gericht geprüft werden können, da gemäss dem neuesten Arztbericht vom 30. Januar 2020 seit dem Urteil vom 25. November 2019 nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und folglich einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen ist. Wie bereits im Arztbericht, welcher dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Verfahrens E-4815/2017 vorgelegt worden war, wird beim Beschwerdeführer auch gemäss dem neuen Arztbericht eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Episode diagnostiziert. Letztere wird nur noch als "leicht" bezeichnet und eine gewisse psychische Stabilisierung habe erreicht werden können. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des BVGer E-4815/2017 vom 25. November 2019 (E. 5.2.2.4) verwiesen werden. 4.4 Auf die übrigen geltend gemachten Punkte des Gesuchs ist die Vorinstanz eingetreten und hat diese rechtlich korrekt als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Materieller Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind somit in erster Linie die Fragen, ob der Tod der Mutter des Beschwerdeführers sowie die Ausreise seines Bruders glaubhaft gemacht werden konnten und ob dies allenfalls zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan führen könnte. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM zum einen aus, die Vorbringen zum geltend gemachten Tod der Mutter des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang als neu entstandenes Beweismittel eingereichte Todesbescheinigung enthielten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten, welche diese als unglaubhaft erscheinen liessen. So habe er zunächst angegeben, die Mutter sei in der Türkei gestorben und seine Brüder hätten diese dann nach Afghanistan zurückgebracht, um sie dort zu beerdigen. Im zweiten Wiederwägungsgesuch mache er nun geltend, seine Mutter sei noch in Afghanistan gestorben, bevor sie aus dem Land ausgereist sei und die Grenze zur Türkei passiert habe. Bei dieser Behauptung handle es sich offensichtlich um einen nachträglich angepassten Sachverhalt. Wäre die Mutter tatsächlich auf der Flucht aus ihrem Heimatstaat an einem Herzinfarkt verstorben, so wäre anzunehmen, dass er wüsste, dass Afghanistan keine gemeinsame Grenze mit der Türkei besitze. Ferner würden zahlreiche Ungereimtheiten der Todesbescheinigung darauf hindeuten, dass es sich um ein auf Nachfrage ausgestelltes Dokument handle, weshalb es den Charakter eines Gefälligkeitszeugnisses aufweise. So sei verwunderlich, dass die Todesbescheinigung gemäss Angaben auf dem Dokument am 23. Dezember 2019 ausgestellt worden sei, die Mutter aber bereits am (...) 2017 verstorben sein soll. Es sei höchst ungewöhnlich, dass eine Todesbescheinigung über (...) Jahre nach Versterben ausgestellt werde. Weiter sei auf der Todesbescheinigung vom «(...)» (dem [...] nach gregorianischem Kalender) als «Admit Date» die Rede. Zudem seien unter der Rubrik «Treatment in Hospital» acht verschiedene Tabletten eingetragen, welche der Mutter offenbar verschrieben worden sein sollen. Als Todesdatum sei schliesslich der (...) 2017 verzeichnet. Diesen Angaben zufolge weise das Dokument eher nach, dass die Person, für die es ausgestellt worden sei, am (...) 2017 in einem Krankenhaus hospitalisiert worden und zehn Tage später, am (...) 2017, dort an den Folgen eines Herzinfarktes verstorben sei. Die Angaben deckten sich keineswegs mit dem geltend gemachten Sachverhalt, wonach die Mutter des Beschwerdeführers im Auto anlässlich der Ausreise aus Afghanistan an einem Herzinfarkt gestorben sei. Schliesslich bestünden auch Zweifel an der Authentizität des Dokuments mit Bezug auf die darin angegebenen Personalien. Während der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben habe, seine Mutter heisse mit Vornamen «G._______», einen Nachnamen habe sie nicht oder er würde diesen nicht kennen, werde der Name der verstorbenen Person auf der Todesbescheinigung mit «Bibi H._______» angegeben. Es möge diesbezüglich noch einigermassen erklärbar erscheinen, wie der Name «Bibi», der in Afghanistan den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge «Schwester» bedeute, auf dem Totenschein stehe. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, weshalb auf dem Dokument der Name «H._______» vermerkt sei, den er noch nie erwähnt habe. Zudem sei den Spitalunterlagen aus Pakistan zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2015 (...) Jahre alt gewesen sei. Gemäss Todesbescheinigung sei sie hingegen zum Zeitpunkt ihres Todes im Jahr 2017 (...)-jährig gewesen. Es sei folglich zu vermuten, dass es sich bei der Person, für welche die Todesbescheinigung ausgestellt worden sei, nicht um die Mutter des Beschwerdeführers handle. Es sei ihm folglich weder gelungen, den Tod seiner Mutter zu belegen noch glaubhaft zu machen. Zum anderen bestünden auch Zweifel, ob es sich bei der Person, der die griechischen Behörden offenbar am (...) 2019 einen Asylausweis ausstellten, um den Bruder des Beschwerdeführers handle. So erstaune es, dass der Person, welche bei den griechischen Behörden am (...) 2019 ein Asylgesuch eingereicht habe, erst am (...) 2019 ein Asylausweis ausgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang dränge sich die Vermutung auf, dass es sich auch hier um ein Fabrikat handle, das darauf abziele, den Anschein zu erwecken, dass das Dokument nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4815/2017 vom 25. November 2019 entstanden sei, damit es wiedererwägungsweise geltend gemacht werden könne. Während diese Ungereimtheit noch durch behördliche Ineffizienz oder durch den Umstand, dass es sich nicht um den ersten Asylausweis handle, erklärt werden könne, könne die fehlende Übereinstimmung der Angaben der Person auf dem Dokument mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Bruder C._______ (Jahrgang [...] bzw. [...]) nicht erklärt werden. Der Umstand, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers offenbar aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme in Pakistan habe behandeln lassen, lasse vermuten, dass seine Familie in Afghanistan gehobenen gesellschaftlichen Kreisen angehöre. Auf diesen Umstand deute auch hin, dass der Beschwerdeführer für seine Reise nach Europa im Jahr 2015 gemäss eigenen Angaben USD 3'500 bis 4'000 habe bezahlen können und dass sowohl seine Mutter als auch sein Bruder C._______ den Namensteil «I._______» tragen würden, wobei es sich um einen Titel handle, den nur muslimische Gläubige führen dürften, die eine Pilgerreise nach Mekka unternommen hätten. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Vorwürfen zunächst, dass es sich bei der Erwähnung einer angeblichen afghanisch-türkischen Grenze offensichtlich um einen Flüchtigkeitsfehler seiner Rechtsvertreterin handle, welcher nicht ihm angelastet werden könne. Die Mutter sei im Iran und nicht in Afghanistan gestorben, was sein Bruder in der beigelegten Videoaufnahme nochmals erkläre. Zu den auf der Todesbescheinigung aufgeführten Daten sei anzumerken, dass diese im Dezember 2019 auf Nachfrage seines Bruders D._______ ausgestellt worden sei. Dies bedeute jedoch keinesfalls, dass diesem Dokument lediglich der Charakter eines Gefälligkeitszeugnisses zukomme. Vielmehr sei es nachvollziehbar und verständlich, dass er sich nach dem Erhalt des negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - in dem ihm der Tod seiner Mutter nicht geglaubt wurde - um weitere Beweismittel aus Afghanistan bemüht habe. Auch wenn die Todesbescheinigung erst nachträglich und auf Anfrage hin ausgestellt worden sei, seien die Ärzte und Behörden dennoch daran gehalten, die Wahrheit zu beurkunden. Das auf der Todesbescheinigung aufgeführte «Admit Date» sei das Ankunftsdatum der Brüder mit der Mutter im Spital. Die Mutter sei wie dargelegt bereits im Auto an einem Herzinfarkt gestorben und ihr Leichnam sei nach der Ankunft im Spital zehn Tage lang gekühlt im Spital gelagert worden, da seine Brüder die Mutter erst zehn Tage später hätten beerdigen können. Dies erkläre die Differenz von zehn Tagen mit dem zweiten auf der Todesbescheinigung aufgeführten Datum. Da die Mutter bei der Ankunft im Spital bereits verstorben war, handle es sich beim zweiten Datum augenscheinlich nicht um das korrekte Todesdatum. Diese Ungenauigkeit in der Dokumentation durch das Spital könne allerdings nicht ihm angelastet werden. Die aufgeführten Medikamente und Behandlungen der Mutter durch das Spital seien nicht im (...) 2017 verabreicht worden; das Dokument halte vielmehr die bisherige Behandlung durch das Spital fest. Beim Titel «Bibi» handle es sich um einen Titel, den muslimische Gläubige führen dürften, die eine Pilgerreise nach Mekka unternommen hätten. Gemäss seinen Kenntnissen sei im Pass seiner Mutter ihr Name mit «G._______ H._______» vermerkt worden. «G._______» bedeute (...) und sei der Rufname seiner Mutter, als sie ledig gewesen sei. Nach der Heirat habe sie den Namen «H._______» angenommen. Als er damals bei seiner BzP nach dem Namen seiner Mutter gefragt worden sei, habe er «G._______» angegeben, da dies für ihn der Name seiner Mutter sei. Dass der Name der Mutter sehr wohl auch «H._______» beinhalte, zeige auch die Tatsache, dass auf dem griechischen Ausweis seines Bruders der Name der Mutter mit «H._______» verzeichnet sei. Die Differenz der Altersangabe seiner Mutter auf den pakistanischen Spitaldokumenten zur Todesbescheinigung erkläre sich dadurch, dass sie Analphabetin gewesen sei und mangels genauer Kenntnis bei Spitalbesuchen ihr Geburtsjahr nicht immer korrekt angegeben habe. Bezüglich des Asylausweises seines Bruders sei darauf hinzuweisen, dass allgemein bekannt sei, dass die Asylverfahren in Griechenland aufgrund Unterbesetzung und schlechter Organisation der Behörden übermässig lange dauern würden. Dass ihm der Ausweis erst ein halbes Jahr nach dem Asylgesuch ausgestellt worden sei, sei daher durchaus möglich beziehungsweise sogar sehr wahrscheinlich. Des Weiteren wäre es der Vorinstanz zumutbar gewesen, bei den griechischen Asylbehörden und mittels Eurodatenbank abzuklären, wann sein Bruder in Griechenland eingereist und ihm sein Asylausweis ausgestellt worden sei. In Bezug auf das Geburtsdatum seines Bruders sei anzumerken, dass es sich bei seinen Angaben anlässlich der BzP um eine Schätzung gehandelt und er das genaue Geburtsjahr nicht gekannt habe. Aus dieser Abweichung der Daten, lasse sich nicht ableiten, dass es sich bei der Person auf dem Ausweis nicht um seinen Bruder handle. So habe er auch eine Kopie der Tazkira seines Bruders eingereicht und beide seien bereit, die Verwandtschaft mittels DNA-Test zu beweisen. Sein Bruder sei mittlerweile weiter nach Serbien gereist, wo er sich in einer Asylunterkunft aufhalte. Mit seinem zweiten Bruder D._______ habe er seit ungefähr einem Monat keinen Kontakt mehr und kenne dessen aktuellen Aufenthaltsort nicht. Da auch er Afghanistan habe verlassen wollen, gehe er von dessen Ausreise aus. Er verfüge in Afghanistan ausserdem über keine gesicherte Wohnsituation. Die (...)plantage, welche sich im Besitz der Familie befunden habe, sei inzwischen von der Tante verkauft worden und die Tante selbst sei unbekannten Aufenthaltes. Auch von ihrer Seite könne er bei einer Rückkehr somit keine Unterstützung erwarten. Aufgrund seiner zerrütteten Beziehung zu seinem Onkel könne zudem nicht erwartet werden, dass dieser ihn bei einer Rückkehr unterstützen würde. In Afghanistan seien abgesehen von den Eltern die übrigen Verwandten auch nicht zur Unterstützung verpflichtet. Der alleinige Umstand, er habe in Afghanistan keine finanziellen Sorgen gehabt, führe nicht zum Vorliegen begünstigender Umstände die einen Wegweisungsvollzug zumutbar machen würden. Die Gesamtbeurteilung sämtlicher Faktoren müsse zum Schluss führen, dass in seinem Fall keine begünstigenden Voraussetzungen vorlägen. 7. 7.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde. 7.1.1 Mit den neu eingebrachten Videos des Bruders C._______ des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass dieser Afghanistan verlassen und in Serbien um Asyl ersucht hat. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den griechischen Asylausweis sind durch diese neuen Eingaben als obsolet zu betrachten. 7.1.2 Hinsichtlich des geltend gemachten Todes der Mutter des Beschwerdeführers ist diesem zwar beizupflichten, dass das Ausstellungsdatum der Echtheit des Dokuments nicht widerspricht, zumal er selbst einräumt, sein Bruder habe die Todesbescheinigung nach dem Ergehen des letzten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils ausstellen lassen. Dass die Mutter aufgrund ihres Analphabetismus ihr Alter nicht habe wiedergeben können, scheint allerdings wenig plausibel, weshalb die erhebliche Altersdifferenz grundsätzlich gegen die Version des Beschwerdeführers spricht. Auch die unterschiedlichen Namensbezeichnungen werfen Zweifel auf. Während der Beschwerdeführer als Name seiner Mutter «G._______» genannt hat (vgl. A4 Ziff. 1.16.04), hat sein Bruder offenbar bei seinem Asylgesuch in Griechenland den Namen «H._______» angegeben. Den Spitalunterlagen ist wiederum «(...) I._______» und «(...) H._______» als Name der Mutter der beiden zu entnehmen. Diese Unklarheit kann aber offenbleiben, da - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - anhand des Inhalts des Dokuments vielmehr davon auszugehen ist, dass die Person, für die es ausgestellt wurde, am (...) 2017 ins Spital eingeliefert und zehn Tage später an einem Herzinfarkt gestorben ist. Deshalb vermögen auch die Erklärungsversuche betreffend den Ort des Todeseintritts und die 10-tägige Differenz des Spitaleintritts beziehungsweise des Todeszeitpunkts, nicht zu überzeugen. Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers mittlerweile gestorben ist, allerdings nicht auf der Flucht aus Afghanistan, sondern vielmehr nach einem zehntägigen Spitalaufenthalt in ihrem Heimatstaat. 7.1.3 Letztlich muss dieses Vorbringen aber nicht abschliessend geklärt werden, da die Ausreise des Bruders C._______ und der mögliche Tod der Mutter die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan nicht in Frage zu stellen vermögen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er kenne weder den Aufenthaltsort seines Bruders D._______ noch denjenigen seiner Tante, die inzwischen die (...)plantage verkauft habe, handelt es sich um unbelegte Behauptungen beziehungsweise Vermutungen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich beide nach wie vor in Afghanistan aufhalten und ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem letzten den Beschwerdeführer betreffenden Urteil zudem festgehalten, dass das Verhältnis zum Onkel unter Umständen aus anderen als den vorgebrachten Gründen belastet sein möge, dass aber dennoch auch von seiner Seite eine gewisse Unterstützung erwartet werden könne, sollte der Beschwerdeführer darauf angewiesen sein (vgl. Urteil des BVGer E-4815/2017 vom 25. November 2019 E. 5.2.2.1). Hinsichtlich der gefestigten Wohnsituation und der Möglichkeiten zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im besagten Urteil (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2) verwiesen werden. Schliesslich ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - aufgrund von mehreren Indizien (medizinische Behandlung der Mutter im Ausland, Pilgerreise nach Mekka) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gehobenen Gesellschaftskreisen in Afghanistan angehört, was zusätzlich als begünstigender Faktor zu werten ist. 7.2 Nach eingehender Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz somit fest, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Das SEM hat das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Juni 2020 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der mit Verfügung vom 5. Juni 2020 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: