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E-1777/2016

E-1777/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte am 22. Dezember 2015 um Asyl nach. Er gab an, er sei am (...) 2000 geboren. A.b Am 30. Dezember 2015 führte ein Spezialist im Auftrag des SEM eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung der Altersangabe des Beschwerdeführers durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 17 Jahren. A.c Am 8. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Er gab an, er wisse nicht, in welchem Jahr er geboren sei. Er kenne sein Alter von seiner Tazkara her. A.d Am 29. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugeordneten Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Provinz Mazar-i-Sharif, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Im Alter von einem Jahr sei sein Vater gestorben. In der Folge seien er, die Mutter und seine Brüder ins Haus des Onkels väterlicherseits eingezogen. Später habe die Mutter aus dem Ertrag ihrer eigenen B._______ auf dem Anwesen des Onkels ein Haus für sich und ihre Familie gebaut. Als Oberhaupt der Familie habe der Onkel für sie alle gesorgt. Indes sei es zwischen dem Onkel und der Mutter immer wieder zum Streit gekommen. Dies einerseits weil der Onkel ihn und die Brüder vor mehreren Jahren gegen ihren Willen von der Schule genommen habe und in seinem (...)geschäft habe arbeiten lassen. Andererseits habe der Onkel Anspruch auf die B._______ der Mutter erhoben. Die Mutter habe sich indes geweigert, C._______ zu veräussern. Er habe diese Situation nicht mehr länger ertragen und habe sich etwa im August 2015 spontan der Ausreise eines Cousins angeschlossen. Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Erstreckung der Beschwerdefrist um 30 Tage, da ihm der angefochtene Entscheid an seine ehemalige Anschrift zugestellt worden sei. Er habe vom Entscheid erst am 21. März 2016 Kenntnis erhalten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2016 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um eine Fristerstreckung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine rechtsgenügende Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 11. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 2.2 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.).

E. 3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten unplausibel, oberflächlich, ohne persönlichen Bezug, unlogisch und widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Er sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann er vom Onkel entgegen seinem Willen von der Schule genommen und von diesem zur Arbeit in dessen Geschäft gezwungen worden sei. Weder habe er das Datum seines Schulabbruchs noch die Dauer seiner Tätigkeiten im Geschäft angeben können, obschon es sich hierbei um entscheidende Ereignisse in seinem jungen Leben handle. Weiter habe er seine Tätigkeiten im (...)geschäft nur oberflächlich beschrieben können. Es sei demnach davon auszugehen, dass er - wenn überhaupt - nur sporadisch in im Laden des Onkels ausgeholfen habe. Dafür spreche namentlich auch der Umstand, dass er die Löhne der Brüder, nicht aber einen eigenen habe angegeben können und sich in Bezug auf die Art der Entschädigung (Geld beziehungsweise Lebensmittel) widerspreche. Die geltend gemachten Ursachen für die jahrelangen Spannungen zwischen dem Onkel und der Mutter seien nicht nachvollziehbar. So verfüge die Mutter über keinen Besitzesnachweis für die B._______. Folglich könnte sie dem Onkel das C._______ auch nicht rechtsgenüglich veräussern. Zudem sei kein Motiv des Onkels für eine Veräusserung des C._______ erkennbar, zumal er vom Ertrag der B._______ profitiert habe. Hinzu komme, dass ihm das strittige C._______ bereits teilweise gehört haben soll. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Onkel das C._______ seit rund 15 Jahren erfolglos von der Mutter verlange, wäre doch zu erwarten, dass er aufgrund der patriarchalischen Familienstruktur in Afghanistan seine Forderung schon längst durchgesetzt hätte. Weiter widerspreche sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Ausreise und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach D._______ gereist sein soll. Folglich sei nicht glaubhaft, dass er sich dort spontan dem Cousin angeschlossen habe. Schliesslich stünden die erst am Ende der Anhörung geltend gemachten Sachverhalte (Schläge durch den Onkel, Wegnahme eines inoffiziellen Dokuments betreffend das C._______ durch den Onkel, Festnahme des Bruders nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Onkel) im Widerspruch zu den früheren Aussagen des Beschwerdeführers. Schliesslich spreche gegen die behaupteten Probleme mit dem Onkel, dass sich die familiären Probleme nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht verschärft hätten.

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit seinem (...) Altersjahr von seinem Onkel als "dancing boy" zur Kinderprostitution gezwungen worden. Es sei ihm nicht möglich darüber, insbesondere über Details, zu sprechen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Alters für das Asylverfahren eine Vertrauensperson beigeordnet und es ist davon auszugehen, dass er über deren Funktion und Aufgabe umfassend informiert wurde. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er seine angebliche Tätigkeit als "dancing boy" nicht bereits gegenüber seiner Vertrauensperson oder im Rahmen der Befragung erwähnte und diese erstmals bei seiner Rechtsvertretung und insoweit auf Beschwerdeebene vorbringt. Sodann unterlässt er es in der Rechtsmitteleingabe gänzlich zu substantiieren, was ihn nun konkret veranlasst hat, sich gegenüber seiner Rechtsvertreterin zu öffnen und doch davon zu sprechen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb er einerseits vorbringt er habe als "dancing boy" arbeiten müssen, sich aber andererseits verweigert, überhaupt darüber zu sprechen. Mit dem blossen Verweis, er könne dies aus Scham nicht und weil die Situation für sehr schwierig sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass er gemäss Art. 8 AsylG an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und seine Gesuchsgründe zu substantiieren (Art. 7 AsylG) hat. Andernfalls kann kein Entscheid über ein Asylgesuch getroffen werden. Insoweit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel habe ihn als "dancing boy" arbeiten lassen als nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu werten, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bei seinem Onkel gegen Kost und Logis an sieben Tage die Woche arbeiten müssen, mithin liege Zwangsarbeit vor. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel gegen seinen Willen aus der Schule genommen und gezwungen worden sei, in dessen Geschäft zu arbeiten. Namentlich sei er nicht in der Lage anzugeben, welche Tätigkeiten er im Laden konkret ausgeführt und wie oft er dies in der Woche getan habe und was sein Lohn dafür gewesen sei. In der Rechtsmitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen, nicht näher substantiierten Hinweise, er habe schon jahrelang im Laden des Onkels gearbeitet, vermag er jedenfalls diese nicht auszuräumen, mithin kann auch nicht auf Zwangsarbeit geschlossen werden. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 4.2 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus Mazar-i-Sharif. Gemäss konstanter Rechtsprechung sei ein Vollzug der Wegweisung dorthin nicht generell unzumutbar. Von der Zumutbarkeit sei namentlich auszugehen, wenn begünstigende Umstände vorliegen würden, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer stamme aus Mazar-i-Sharif, sei jung sowie gesund und verfüge in seiner Herkunftsstadt mit seiner Mutter und den Brüdern über ein bestehendes und intaktes familiäres Beziehungsnetz. Die Probleme mit dem Onkel habe er nicht glaubhaft machen können, weshalb anzunehmen sei, dass dieses Verhältnis nicht belastet sei. Hinsichtlich des Kindeswohls führte die Vorinstanz aus, die Familienangehörigen als wichtigste Bezugspersonen eines Minderjährigen würden nicht in der Schweiz, sondern in Mazar-i-Sharif leben, mithin sei eine Wegweisung dorthin anzustreben. Sodann besitze die Familie dort ein eigenes Haus sowie eine B._______, mithin verfüge die Familie über einen gewissen Wohlstand. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in existentielle Not gerate. Angesichts seines jugendlichen Alters des Beschwerdeführers werde im Zeitpunkt des Vollzugs sichergestellt, dass er bei einer Rückkehr in Mazar-i-Sharif in Empfang genommen werde und diesbezüglich weitere Begleitmassnahmen angeordnet würden.

E. 6.3.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen begünstigender Verhältnisse. Er sei minderjährig und mit seinem Onkel zerstritten. Das Gericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass in der Region Mazar-i-Sharif keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/7). Sodann spricht allein die Tatsache der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Diesem Umstand wird - wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt wird - im Rahmen des konkreten Vollzugs besonders Rechnung getragen werden. Sodann ist, wie bereits vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Onkel zerstritten hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass er an seinem Herkunftsort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr erneut Aufnahme bieten wird. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es, im Rahmen der Mitwirkungspflicht, sich die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1777/2016 Urteil vom 5. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte am 22. Dezember 2015 um Asyl nach. Er gab an, er sei am (...) 2000 geboren. A.b Am 30. Dezember 2015 führte ein Spezialist im Auftrag des SEM eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung der Altersangabe des Beschwerdeführers durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 17 Jahren. A.c Am 8. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Er gab an, er wisse nicht, in welchem Jahr er geboren sei. Er kenne sein Alter von seiner Tazkara her. A.d Am 29. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugeordneten Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Provinz Mazar-i-Sharif, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Im Alter von einem Jahr sei sein Vater gestorben. In der Folge seien er, die Mutter und seine Brüder ins Haus des Onkels väterlicherseits eingezogen. Später habe die Mutter aus dem Ertrag ihrer eigenen B._______ auf dem Anwesen des Onkels ein Haus für sich und ihre Familie gebaut. Als Oberhaupt der Familie habe der Onkel für sie alle gesorgt. Indes sei es zwischen dem Onkel und der Mutter immer wieder zum Streit gekommen. Dies einerseits weil der Onkel ihn und die Brüder vor mehreren Jahren gegen ihren Willen von der Schule genommen habe und in seinem (...)geschäft habe arbeiten lassen. Andererseits habe der Onkel Anspruch auf die B._______ der Mutter erhoben. Die Mutter habe sich indes geweigert, C._______ zu veräussern. Er habe diese Situation nicht mehr länger ertragen und habe sich etwa im August 2015 spontan der Ausreise eines Cousins angeschlossen. Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Erstreckung der Beschwerdefrist um 30 Tage, da ihm der angefochtene Entscheid an seine ehemalige Anschrift zugestellt worden sei. Er habe vom Entscheid erst am 21. März 2016 Kenntnis erhalten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2016 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um eine Fristerstreckung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine rechtsgenügende Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 11. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 2.2 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.). 3. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten unplausibel, oberflächlich, ohne persönlichen Bezug, unlogisch und widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Er sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann er vom Onkel entgegen seinem Willen von der Schule genommen und von diesem zur Arbeit in dessen Geschäft gezwungen worden sei. Weder habe er das Datum seines Schulabbruchs noch die Dauer seiner Tätigkeiten im Geschäft angeben können, obschon es sich hierbei um entscheidende Ereignisse in seinem jungen Leben handle. Weiter habe er seine Tätigkeiten im (...)geschäft nur oberflächlich beschrieben können. Es sei demnach davon auszugehen, dass er - wenn überhaupt - nur sporadisch in im Laden des Onkels ausgeholfen habe. Dafür spreche namentlich auch der Umstand, dass er die Löhne der Brüder, nicht aber einen eigenen habe angegeben können und sich in Bezug auf die Art der Entschädigung (Geld beziehungsweise Lebensmittel) widerspreche. Die geltend gemachten Ursachen für die jahrelangen Spannungen zwischen dem Onkel und der Mutter seien nicht nachvollziehbar. So verfüge die Mutter über keinen Besitzesnachweis für die B._______. Folglich könnte sie dem Onkel das C._______ auch nicht rechtsgenüglich veräussern. Zudem sei kein Motiv des Onkels für eine Veräusserung des C._______ erkennbar, zumal er vom Ertrag der B._______ profitiert habe. Hinzu komme, dass ihm das strittige C._______ bereits teilweise gehört haben soll. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Onkel das C._______ seit rund 15 Jahren erfolglos von der Mutter verlange, wäre doch zu erwarten, dass er aufgrund der patriarchalischen Familienstruktur in Afghanistan seine Forderung schon längst durchgesetzt hätte. Weiter widerspreche sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Ausreise und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach D._______ gereist sein soll. Folglich sei nicht glaubhaft, dass er sich dort spontan dem Cousin angeschlossen habe. Schliesslich stünden die erst am Ende der Anhörung geltend gemachten Sachverhalte (Schläge durch den Onkel, Wegnahme eines inoffiziellen Dokuments betreffend das C._______ durch den Onkel, Festnahme des Bruders nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Onkel) im Widerspruch zu den früheren Aussagen des Beschwerdeführers. Schliesslich spreche gegen die behaupteten Probleme mit dem Onkel, dass sich die familiären Probleme nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht verschärft hätten. 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit seinem (...) Altersjahr von seinem Onkel als "dancing boy" zur Kinderprostitution gezwungen worden. Es sei ihm nicht möglich darüber, insbesondere über Details, zu sprechen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Alters für das Asylverfahren eine Vertrauensperson beigeordnet und es ist davon auszugehen, dass er über deren Funktion und Aufgabe umfassend informiert wurde. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er seine angebliche Tätigkeit als "dancing boy" nicht bereits gegenüber seiner Vertrauensperson oder im Rahmen der Befragung erwähnte und diese erstmals bei seiner Rechtsvertretung und insoweit auf Beschwerdeebene vorbringt. Sodann unterlässt er es in der Rechtsmitteleingabe gänzlich zu substantiieren, was ihn nun konkret veranlasst hat, sich gegenüber seiner Rechtsvertreterin zu öffnen und doch davon zu sprechen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb er einerseits vorbringt er habe als "dancing boy" arbeiten müssen, sich aber andererseits verweigert, überhaupt darüber zu sprechen. Mit dem blossen Verweis, er könne dies aus Scham nicht und weil die Situation für sehr schwierig sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass er gemäss Art. 8 AsylG an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und seine Gesuchsgründe zu substantiieren (Art. 7 AsylG) hat. Andernfalls kann kein Entscheid über ein Asylgesuch getroffen werden. Insoweit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel habe ihn als "dancing boy" arbeiten lassen als nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu werten, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bei seinem Onkel gegen Kost und Logis an sieben Tage die Woche arbeiten müssen, mithin liege Zwangsarbeit vor. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel gegen seinen Willen aus der Schule genommen und gezwungen worden sei, in dessen Geschäft zu arbeiten. Namentlich sei er nicht in der Lage anzugeben, welche Tätigkeiten er im Laden konkret ausgeführt und wie oft er dies in der Woche getan habe und was sein Lohn dafür gewesen sei. In der Rechtsmitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen, nicht näher substantiierten Hinweise, er habe schon jahrelang im Laden des Onkels gearbeitet, vermag er jedenfalls diese nicht auszuräumen, mithin kann auch nicht auf Zwangsarbeit geschlossen werden. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.2 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus Mazar-i-Sharif. Gemäss konstanter Rechtsprechung sei ein Vollzug der Wegweisung dorthin nicht generell unzumutbar. Von der Zumutbarkeit sei namentlich auszugehen, wenn begünstigende Umstände vorliegen würden, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer stamme aus Mazar-i-Sharif, sei jung sowie gesund und verfüge in seiner Herkunftsstadt mit seiner Mutter und den Brüdern über ein bestehendes und intaktes familiäres Beziehungsnetz. Die Probleme mit dem Onkel habe er nicht glaubhaft machen können, weshalb anzunehmen sei, dass dieses Verhältnis nicht belastet sei. Hinsichtlich des Kindeswohls führte die Vorinstanz aus, die Familienangehörigen als wichtigste Bezugspersonen eines Minderjährigen würden nicht in der Schweiz, sondern in Mazar-i-Sharif leben, mithin sei eine Wegweisung dorthin anzustreben. Sodann besitze die Familie dort ein eigenes Haus sowie eine B._______, mithin verfüge die Familie über einen gewissen Wohlstand. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in existentielle Not gerate. Angesichts seines jugendlichen Alters des Beschwerdeführers werde im Zeitpunkt des Vollzugs sichergestellt, dass er bei einer Rückkehr in Mazar-i-Sharif in Empfang genommen werde und diesbezüglich weitere Begleitmassnahmen angeordnet würden. 6.3.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen begünstigender Verhältnisse. Er sei minderjährig und mit seinem Onkel zerstritten. Das Gericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass in der Region Mazar-i-Sharif keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/7). Sodann spricht allein die Tatsache der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Diesem Umstand wird - wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt wird - im Rahmen des konkreten Vollzugs besonders Rechnung getragen werden. Sodann ist, wie bereits vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Onkel zerstritten hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass er an seinem Herkunftsort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr erneut Aufnahme bieten wird. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es, im Rahmen der Mitwirkungspflicht, sich die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand: