Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte am 22. Dezember 2015 um Asyl nach. Er gab damals an, er sei am 1. Januar (...) geboren. Eine vom SEM in Auftrag gegebene radiologische Knochenaltersanalyse ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. Am 8. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person (BzP) befragt. Er gab an, er wisse nicht, in welchem Jahr er geboren sei. Er kenne sein Alter von seiner Tazkara her. A.b Am 29. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugeordneten Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Mazar-i-Sharif geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Als er ein Jahr alt gewesen sei, sei sein Vater gestorben. Er habe mit seiner Mutter und seinen Brüdern weiterhin im Haus seines Onkels väterlicherseits gewohnt und dieser habe, wie in Afghanistan üblich, als Familienoberhaupt für sie gesorgt. Allerdings hätten er - nach der 5. Klasse - und seine Brüder die Schule gegen ihren Willen abbrechen und sieben Tage in der Woche im (...)geschäft des Onkels arbeiten müssen. Der Onkel habe sie auch manchmal geschlagen, wenn sie beispielsweise zu spät zur Arbeit gekommen seien. Aus dem Erlös einer (...)plantage, die nach dem Tod des Vaters seiner Mutter gehört habe, hätten sie später auf dem Hof des Onkels ein eigenes Haus gebaut. Später sei es zwischen dem Onkel und seiner Mutter zu Streitigkeiten gekommen, weil der Onkel die (...)plantage habe verkaufen wollen, die Mutter sich aber geweigert habe. Nach solchen Streitigkeiten, habe die Mutter sich hin und wieder an ihren Herkunftsort C._______ zu ihrer Schwester begeben; sie besitze dort auch ein Haus und auch die (...)plantage liege in diesem Ort, ungefähr (...) Autostunde entfernt von Mazar-i-Sharif. Der Beschwerdeführer habe die schwierigen Lebensumstände nicht mehr ertragen, die ständigen Streitigkeiten und den Umstand, dass er nicht mehr habe die Schule besuchen können, sondern habe arbeiten müssen sowie, dass seine Mutter krank sei (Diabetes). Er habe sich deshalb im August 2015 spontan entschlossen, sich seinem Cousin anzuschliessen, als dieser das Land verlassen habe. Mit den Behörden Afghanistans habe er nie Probleme gehabt. A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete seinen Entscheid hinsichtlich der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich des Vollzugs vorab mit dem Umstand, dass in seinem konkreten Fall begünstigende Umstände erkennbar seien. A.d Mit Urteil vom 5. Juli 2016 (E-1777/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 21. März 2016 ab. II. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit einem schriftlichen Wiedererwägungsgesuch an das SEM und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei, als Folge davon sei die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die Sache, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf die Auferlegung von Verfahrenskosten beantragen. Ferner sei dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Zur Begründung stützte sich die Rechtsvertreterin auf ein Gespräch, das am 29. Mai 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vertrauensperson stattgefunden habe. Dabei habe die Vertrauensperson erfahren, dass die Mutter des Beschwerdeführers vor kurzem in der Türkei gestorben sei, dies auf der Flucht, die sie zusammen mit den beiden Brüdern des Beschwerdeführers angetreten habe. In der Folge seien die Brüder mit dem Leichnam nach Afghanistan zurückgekehrt, wo die Mutter beerdigt worden sei. Die Brüder hätten die Teilnahme des Onkels an der Beerdigung verhindern können und als Beleg werde eine Fotografie eingereicht. Der Beschwerdeführer habe keine Kernfamilie mehr im Heimatland. Seine Brüder lebten in armen Verhältnissen beim Onkel und müssten als Tanzknaben arbeiten, sie würden ausserdem die Flucht erneut antreten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Flucht als Tanzknabe missbraucht worden und hätte bei einer Rückkehr keinen Schutz in Afghanistan. Schliesslich sei auch die verschlechterte Lage in Mazar-i-Sharif zu berücksichtigen. B.b Mit am 27. Juli 2017 eröffneter Verfügung vom 25. Juli 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom 23. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 25. Juli 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Wegweisung nach Afghanistan abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-effekt der Beschwerde entschieden habe. Schliesslich sei unter Beigabe der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilage liess der Beschwerdeführer unter anderem eine Vollmacht vom 26. Juni 2017, den Scan einer Fotografie, die den Grabstein seiner Mutter zeige, sowie eine Einladung ans Amt für soziale Sicherheit des Kantons D._______ einreichen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung zukommen zu lassen. Für die Begründung der Rechtsbegehren wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. E. Mit Eingabe vom 30. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wies es ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein und forderte sie auf, sich insbesondere zu einer Veränderung der Lage in Mazar-i-Sharif seit Erlass der ursprünglichen Verfügung zu äussern. G. Das SEM liess sich am 7. September 2017 mit ergänzenden Erwägungen vernehmen; im Übrigen hält es an seiner Verfügung vom 25. Juli 2017 fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 11. September 2017 wurde vom Amt für soziale Sicherheit des Kantons D._______ eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. I. Innert teilweise erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2017 eine Replik einreichen. In diesem Rahmen stellt er ergänzend ein neues Rechtsbegehren auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, mit einem neuen Bericht der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 22. September 2017 sei nun sein Vorbringen, er habe seinem Onkel als Tanzknabe dienen müssen, glaubhaft gemacht. Infolge der Stigmatisierung in Afghanistan seien deshalb die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erfüllt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. J. Mit Eingabe vom 10. November 2017 reichte das Migrationsamt des Kantons D._______ eine Notiz zu einem Telefongespräch, das am selben Tag mit dem betreuenden Arzt der Jugendpsychiatrischen Dienste (...), geführt worden sei, zu den Akten. K. Am 24. November 2017, 4. Januar und 16. April 2018 reichte die Rechtsvertreterin weitere medizinische Berichte zu den Akten. L. L.a Mit Schreiben vom 13. April 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht um Entlassung aus der amtlichen Beistandschaft und beantragte die Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack an ihrer Stelle. L.b Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin darauf hin, dass ihr ursprüngliches Gesuch um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen worden sei, weshalb sich eine Entlassung erübrige. Demgegenüber stellte es fest, dass MLaw Ruedy Bollack im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab 1. Mai 2018 als Rechtsvertreter auftrete. L.c Mit derselben Zwischenverfügung lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM mit Hinweis auf die neu geltend gemachten gesundheitlichen Umstände zum ergänzenden Schriftenwechsel ein. L.d Am 7. Mai 2018 hält das SEM mit ergänzenden Erwägungen an seiner Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2019 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer insbesondere die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern, ob er nach wie vor in psychiatrischer Behandlung stehe und gegebenenfalls ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen, das sich insbesondere zur aktuellen Diagnose und Therapie äussere. M.b Mit Eingabe vom 24. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht vom 15. April 2019 zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6-13 S. 285 ff.).
E. 3.2 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs im Vollzugspunkt nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). Auf das auf Replikstufe nachgeschobene Rechtsbegehren, die ursprüngliche Verfügung vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, ist wegen unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes nicht einzutreten. Der Überprüfung unterliegt einzig der Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2017 zu Recht zum Schluss gelangt ist, die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 27. Juni 2017 vorgetragenen Gründe vermöchten an der rechtskräftig festgestellten Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern.
E. 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 3.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die Familienstreitigkeiten mit dem Onkel des Beschwerdeführers seien im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden. Dies gelte auch für das Vorbringen, er habe als Tanzknabe für seinen Onkel dienen müssen. Angesichts dessen vermöge er auch nicht glaubhaft zu machen, dass seine Brüder Afghanistan aus demselben Grunde verlassen hätten. Die Schilderung des Beschwerdeführers, in Afghanistan das Beziehungsnetz verloren zu haben, stelle eine reine Behauptung dar, welche durch nichts belegt worden sei. Das in Aussicht gestellte Foto des angeblichen Grabsteins der Mutter vermöge daran nichts zu ändern.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Insbesondere habe es bei seinen Überlegungen das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt und seine Beziehungen zu seiner Mutter, seinen Brüdern und seinem Onkel nicht in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt. Mit dem Tod der Mutter - der mit dem nun eingereichten Foto des Grabsteins glaubhaft sei - habe der Beschwerdeführer seine engste Bezugsperson verloren. Die Beziehung zum Onkel sei zerrüttet und es könne nicht erwartet werden, dass er in dessen Obhut zurückkehre. Er sei von diesem als Tanzknabe missbraucht worden, und es sei angesichts dieser traumatischen Erfahrungen und der im afghanischen Kontext bekannten Stigmatisierung von Tanzknaben nachvollziehbar, dass es für ihn zunächst schwierig gewesen sei, darüber zu berichten. Es sei nicht ausreichend, dass sich das SEM einzig auf die Ausführungen im Urteil E-1777/2016 gestützt habe. Im Übrigen spreche die deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif gegen einen Vollzug der Wegweisung, was das SEM ebenfalls ausser Acht gelassen habe. Es habe sich schliesslich mit der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche bereits weit fortgeschritten sei, nicht auseinandergesetzt. In Anbetracht der Umstände und der bei Minderjährigen zu betrachtenden Faktoren sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten.
E. 4.3 Zur veränderten Lage in Mazar-i-Sharif hielt die Vorinstanz in der Vernehmlassung schlussfolgernd fest, beim Beschwerdeführer lägen begünstigende Umstände im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Es sei davon auszugehen, dass er an seinem Herkunftsort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge, welches ihm bei einer Rückkehr erneut Aufnahme bieten werde. Die Einreichung des Fotos des angeblichen Grabsteins der Mutter vermöge deren Tod nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer habe bis zum fraglichen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht, weshalb seine eigene Identität, und damit auch jene der Mutter, nicht feststehe.
E. 4.4 Mit Verweis auf diverse Anschläge in Mazar-i-Sharif führte der Beschwerdeführer in der Replik aus, aufgrund der schlechten Sicherheitssituation sei der Vollzug der Wegweisung dorthin allgemein unzumutbar. Von einem tragfähigen Beziehungsnetz könne in individueller Hinsicht nicht ausgegangen werden. Angesichts des beigelegten Arztberichts sei nicht mehr in Frage zu stellen, dass es seitens des Onkels zu Missbräuchen gekommen sei, und es sei aus psychologischer Sicht erklärbar, dass er sich im Vorverfahren dazu nicht habe äussern können. Ein entsprechendes Verhalten sei bei Opfern von sexueller Gewalt häufig zu beobachten. Der Arztbericht bestätige nicht nur das zerrüttete Verhältnis zum Onkel, sondern weise auch auf die enge Beziehung zur Mutter und die starke Belastung seit deren Tod hin. Da der Zugang zu psychologischer und medizinischer Betreuung im Asylverfahren schwer sei, befinde sich der Beschwerdeführer erst seit dem 4. August 2017 in ärztlicher Behandlung, weil sich sein psychischer Zustand konstant und massiv verschlechtert habe. Als Diagnose sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine komorbide depressive Störung diagnostiziert worden. Hinsichtlich dem Einwand des SEM zu den fehlenden Identitätsdokumenten habe er bereits in der Anhörung ausgeführt, dass der Onkel seiner Mutter seine Tazkara weggenommen habe und diese nun in dessen Besitz sei. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er über seinen Bruder erfolglos versucht, an diese zu gelangen.
E. 4.5 Im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels führte das SEM zum Gesundheitszustand und den seit der Replik eingereichten Arztberichten aus, diese vermöchten an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen als Tanzjunge und der schlechten Beziehung zu seinem Onkel nichts zu ändern. Das vom Arzt geschilderte Krankheitsbild könne vielmehr auch auf andere Ereignisse, welche er zu einem anderen Zeitpunkt erlebt habe, zurückzuführen sein. Im Übrigen sei er mittlerweile volljährig, weshalb Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr anwendbar sei. Ergänzend verwies es auf seine früheren Erwägungen.
E. 5.1 Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erhobenen formellen Rügen sind unbegründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass an ein Wiedererwägungsgesuch erhöhte formelle Anforderungen gestellt sind, insbesondere was die Begründungspflicht seitens der Gesuchstellenden angeht (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, hat das SEM die relevanten Umstände sorgfältig geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Auch hat es hinreichend begründet, weshalb die vorgebrachten Wiedererwägungsgründe nicht zu einer in Bezug auf die Verfügung vom 23. Februar 2016 veränderte Einschätzung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führt. Dabei hat es nachvollziehbar dargelegt, weshalb es den bis dahin vorgebrachten veränderten Sachverhalt (den Tod seiner Mutter und die Flucht seiner Brüder) für nicht glaubhaft hält und an seinem Wohnort auch weiterhin von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist. Es hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1777/2016 weder die seitens des Onkels vorgebrachten Misshandlungen noch die Zerrüttung der Beziehung zu ihm für glaubhaft erachtete (vgl. ebd. E. 4.1, E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer legt im Wiedererwägungsgesuch und in der Rechtsmitteleingabe keine Gründe dar, die diese Einschätzung zu ändern vermöchten, respektive wiederholt er einzig bereits im Vorverfahren vorgebrachte Argumente, die nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Der Einwand, das SEM habe diese Umstände nicht hinreichend berücksichtigt und darin liege ein unvollständig erstellter Sachverhalt geht deshalb fehl. Zu den auf Replikstufe eingereichten Arztberichten und den diesbezüglichen Ausführungen - nun seien die Vorbringen betreffend den Onkel als glaubhaft zu erachten - nahm das SEM ebenfalls hinreichend Stellung. Dass es die für das Kindeswohl relevanten Umstände nicht genügend in seine Überlegungen miteinbezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Januar 2018 volljährig geworden ist, worauf das SEM ebenfalls berechtigterweise hingewiesen hat, erübrigen sich diesbezügliche weitere Ausführungen. Auch sonst ist keine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ersichtlich, zumal sich das SEM in der Vernehmlassung auch zu der seit dem Erlass seiner Verfügung veränderten Situation in Mazar-i-Sharif äusserte.
E. 5.2 In materieller Hinsicht stellt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern.
E. 5.2.1 Was die in der Beschwerde geltend gemachte seit BVGE 2011/49 veränderte Lage in Mazar-i-Sharif betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 aktualisiert. Dabei kam es zum Schluss, dass Mazar-i-Sharif im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans trotz verschlechterter Sicherheitslage immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten gehöre. Die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin verneinte es und bestätigte die Aussagen in BVGE 2011/49 dahingehend, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4287/2017 E. 6.3). Im Vergleich zu Kabul, wo das Gericht die Lage grundsätzlich als existenzbedrohend und damit unzumutbar einschätzt und von der Annahme einer konkreten Gefährdung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände abweicht (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4), ist demnach in Mazar-i-Sharif von einer verhältnismässig besseren Lage auszugehen.
E. 5.2.2 Das SEM kam korrekterweise zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass sich der Sachverhalt so verändert hat, dass im heutigen Zeitpunkt keine begünstigenden Umstände mehr vorliegen würden.
E. 5.2.2.1 Insbesondere ist weiterhin von einem bestehenden und tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Zutreffend ging das SEM davon aus, dass ein Ausdruck eines Fotos des angeblichen Grabsteins der verstorbenen Mutter noch nicht ausreicht, um von einem diesbezüglich glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen. Zum einen kommt dem Ausdruck, dessen Authentizität fraglich erscheint, aber nicht überprüft werden kann, kaum Beweiswert zu. Zum anderen fällt auf, dass der Beschwerdeführer über pauschale Behauptungen hinaus die Umstände zum Tod der Mutter nicht substanziiert darlegte. Er brachte vor, seine Brüder hätten den Leichnam der Mutter von der Türkei nach Afghanistan gebracht, um sie zu beerdigen. Es ist schwer vorstellbar, dass ein Leichnam ohne beträchtlichen behördlichen Administrativaufwand über eine Grenze zu bringen; bereits deshalb wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über das Foto hinaus weitere Dokumente hätte einreichen oder diesbezüglich weiterführende Informationen hätte darlegen können. Am Tod der Mutter ist unter diesen Umständen zumindest zu zweifeln. Unabhängig davon, ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Brüder weiterhin an seinem Herkunftsort leben. So wurde im Wiedererwägungsgesuch - wie zuvor erwähnt - ausgeführt, sie seien nach Afghanistan zurückgekehrt. Es wird zwar erwähnt, sie beabsichtigten, aufgrund der schwierigen Verhältnisse mit dem Onkel wieder die Flucht anzutreten (vgl. ebd. S. 5 f.); diese Behauptung wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens aber nicht mehr präzisiert. Aufgrund des erwachsenen Alters der beiden älteren Brüder des Beschwerdeführers erscheint im Übrigen auch die Behauptung, diese dienten dem Onkel weiterhin als Tanzknaben völlig unplausibel (vgl. die in der Beschwerde zitierte Quelle, wonach es sich bei Tanzknaben in der Regel um junge Männer im Alter von elf bis 16 Jahren handle (vgl. ebd. S. 7). Dass mit dem Tod der Mutter die einzige Bezugsperson weggefallen sei, wie in der Beschwerde behauptet wird (vgl. ebd. S. 8), vermag angesichts des Umstands, dass zumindest die beiden Brüder noch an seinem Herkunftsort leben, entsprechend nicht zu überzeugen. Was das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Onkel betrifft, so wurde - wie vorhin erwähnt - im Vorverfahren bereits rechtskräftig festgestellt, dass die vorgebrachten Misshandlungen und die Zerrüttung der Beziehung nicht als glaubhaft erachtet wird (vgl. Urteil des BVGer E-1777/2016 E.4.1, E. 6.3.2). Weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten ärztlichen Schreiben vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 E. 7.2.2). Auch wenn das Verhältnis zum Onkel unter Umständen aus anderen als den vorgebrachten Gründen belastet ist, kann auch von seiner Seite eine gewisse Unterstützung erwartet werden, sollte der Beschwerdeführer angesichts der Brüder, die vor Ort sind, überhaupt darauf angewiesen sein.
E. 5.2.2.2 Die Familie des Beschwerdeführers verfügt an seinem Herkunftsort über ein eigenes Haus, wo der Beschwerdeführer seit Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hat (vgl. Anhörungsprotokoll A12 F26 ff.; Beschwerde S. 6). Sie ist im Besitz eines weiteren Grundstücks mit Haus in C._______, rund (...) Autostunde von Mazar-i-Sharif entfernt, wo auch seine Tante mütterlicherseits wohnt (vgl. A12 F109; Protokoll Befragung zur Person A4 Ziff. 3.01). Von einer gesicherten Wohnsituation ist auszugehen. In C._______ verfügen sie über eine (...)plantage, welche der Familie als Einnahmequelle dient. Der Beschwerdeführer gab an, aus den Ernten könne man gutes Geld machen (vgl. A12 F31 ff., insb. F36). So konnten sie durch den Verkauf eines Stück Landes ihr Haus in Mazar-i-Sharif finanzieren (vgl. Anhörungsprotokoll A12 F28 ff.). Aus dem Jahreserlös der Plantage seien auch die Reisekosten von 3'500 bis 4'500 US-Dollar bezahlt worden (vgl. A12 F91). Darüber hinaus habe er zur Unterstützung des Lebensunterhalts im Laden seines Onkels, welcher «gut gelaufen» sei, gearbeitet (vgl. A12 F51 ff., F78). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer an seinem Heimatort Möglichkeiten zur Sicherung einer wirtschaftlichen Existenz zur Verfügung stehen.
E. 5.2.2.3 Vor diesem Hintergrund spricht auch die vorgebrachte Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dabei fällt auf, dass der seit dem 22. Dezember 2015 im Asylverfahren stehende Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs und auch erst auf Beschwerdestufe im Rahmen der Replik gesundheitliche Probleme geltend macht. Dies ist ein erster Hinweis darauf, dass die ärztlich diagnostizierte PTBS (ICD-10: F43.1) begleitet mit einer depressiven Episode (ICD-10: F32.0) nicht nur mit in der Vergangenheit möglicherweise erlebten schwierigen Ereignissen (in anderem als dem geltend gemachten Kontext), sondern vor allem auch mit dem negativen Asylentscheid sowie den Unsicherheiten hinsichtlich des Aufenthaltsstatus in der Schweiz zusammenhängen. Auch in den eingereichten ärztlichen Schreiben wird mehrmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter der unsicheren Aufenthaltssituation und der Perspektivenlosigkeit leidet (vgl. insb. Arztberichte vom 15. April 2019, 11. April 2018 und vom 22. September 2017, Telefonnotiz vom 10. November 2017). Betreffend die diagnostizierten Krankheitsbilder ist sodann festzustellen, dass die psychotische Störung (ICD-10: F23.8) anders als noch im ärztlichen Schreiben vom 29. Dezember 2017 im aktuellsten Arztbericht nicht mehr als Diagnose genannt wird. Auch weisen die beiden zuletzt eingereichten Berichte nicht mehr auf eine bestehende Suizidgefährdung hin (vgl. Arztberichte vom 15. April 2019 und vom 22. September 2018). Weiter fällt auf, dass diesen Berichten - trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 3. April 2019 - keine eingehende Schilderung der Häufigkeit der Therapien und des bisherigen Therapieverlaufs zu entnehmen ist.
E. 5.2.2.4 Auch wenn nicht bestritten werden soll, dass der Beschwerdeführer unter gewissen psychischen Beschwerden leidet, ist aufgrund der Akten im heutigen Zeitpunkt nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, dass deshalb nicht mehr von begünstigenden Umständen auszugehen wäre. Es ist vielmehr durchaus vorstellbar, dass das gewohnte kulturelle Umfeld und soziale Netz in seinem Herkunftsland stabilisierend wirken könnte. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf Schlafmittel sowie weitere einfachere Behandlungsmöglichkeiten angewiesen sein, ist davon auszugehen, dass solche in Mazar-i-Sharif erhältlich sind. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass trotz der landesweit eher schlechten Gesundheitsversorgung in Mazar-i-Sharif zumindest ein privates neuropsychiatrisches sowie ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus existiert (vgl. Urteil des BVGer D-4287/2017 E. 6.2.3.4). Ergänzend kann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Die Rechtsvertretung sowie die zuständigen Behörden werden einer allfälligen Suizidgefährdung bei der Eröffnung des vorliegenden Entscheides sowie der Vorbereitung und Durchführung des Vollzugs Rechnung zu tragen haben.
E. 5.3 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Wiedererwägungsgründe darzutun und das SEM hat das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen verwiesen werden, welche die Beschwerde nicht zu ändern vermochte.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 gutgeheissen hat und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde kann, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4815/2017 Urteil vom 25. November 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung, (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte am 22. Dezember 2015 um Asyl nach. Er gab damals an, er sei am 1. Januar (...) geboren. Eine vom SEM in Auftrag gegebene radiologische Knochenaltersanalyse ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. Am 8. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person (BzP) befragt. Er gab an, er wisse nicht, in welchem Jahr er geboren sei. Er kenne sein Alter von seiner Tazkara her. A.b Am 29. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugeordneten Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Mazar-i-Sharif geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Als er ein Jahr alt gewesen sei, sei sein Vater gestorben. Er habe mit seiner Mutter und seinen Brüdern weiterhin im Haus seines Onkels väterlicherseits gewohnt und dieser habe, wie in Afghanistan üblich, als Familienoberhaupt für sie gesorgt. Allerdings hätten er - nach der 5. Klasse - und seine Brüder die Schule gegen ihren Willen abbrechen und sieben Tage in der Woche im (...)geschäft des Onkels arbeiten müssen. Der Onkel habe sie auch manchmal geschlagen, wenn sie beispielsweise zu spät zur Arbeit gekommen seien. Aus dem Erlös einer (...)plantage, die nach dem Tod des Vaters seiner Mutter gehört habe, hätten sie später auf dem Hof des Onkels ein eigenes Haus gebaut. Später sei es zwischen dem Onkel und seiner Mutter zu Streitigkeiten gekommen, weil der Onkel die (...)plantage habe verkaufen wollen, die Mutter sich aber geweigert habe. Nach solchen Streitigkeiten, habe die Mutter sich hin und wieder an ihren Herkunftsort C._______ zu ihrer Schwester begeben; sie besitze dort auch ein Haus und auch die (...)plantage liege in diesem Ort, ungefähr (...) Autostunde entfernt von Mazar-i-Sharif. Der Beschwerdeführer habe die schwierigen Lebensumstände nicht mehr ertragen, die ständigen Streitigkeiten und den Umstand, dass er nicht mehr habe die Schule besuchen können, sondern habe arbeiten müssen sowie, dass seine Mutter krank sei (Diabetes). Er habe sich deshalb im August 2015 spontan entschlossen, sich seinem Cousin anzuschliessen, als dieser das Land verlassen habe. Mit den Behörden Afghanistans habe er nie Probleme gehabt. A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete seinen Entscheid hinsichtlich der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich des Vollzugs vorab mit dem Umstand, dass in seinem konkreten Fall begünstigende Umstände erkennbar seien. A.d Mit Urteil vom 5. Juli 2016 (E-1777/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 21. März 2016 ab. II. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit einem schriftlichen Wiedererwägungsgesuch an das SEM und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei, als Folge davon sei die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die Sache, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf die Auferlegung von Verfahrenskosten beantragen. Ferner sei dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Zur Begründung stützte sich die Rechtsvertreterin auf ein Gespräch, das am 29. Mai 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vertrauensperson stattgefunden habe. Dabei habe die Vertrauensperson erfahren, dass die Mutter des Beschwerdeführers vor kurzem in der Türkei gestorben sei, dies auf der Flucht, die sie zusammen mit den beiden Brüdern des Beschwerdeführers angetreten habe. In der Folge seien die Brüder mit dem Leichnam nach Afghanistan zurückgekehrt, wo die Mutter beerdigt worden sei. Die Brüder hätten die Teilnahme des Onkels an der Beerdigung verhindern können und als Beleg werde eine Fotografie eingereicht. Der Beschwerdeführer habe keine Kernfamilie mehr im Heimatland. Seine Brüder lebten in armen Verhältnissen beim Onkel und müssten als Tanzknaben arbeiten, sie würden ausserdem die Flucht erneut antreten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Flucht als Tanzknabe missbraucht worden und hätte bei einer Rückkehr keinen Schutz in Afghanistan. Schliesslich sei auch die verschlechterte Lage in Mazar-i-Sharif zu berücksichtigen. B.b Mit am 27. Juli 2017 eröffneter Verfügung vom 25. Juli 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom 23. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 25. Juli 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Wegweisung nach Afghanistan abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-effekt der Beschwerde entschieden habe. Schliesslich sei unter Beigabe der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilage liess der Beschwerdeführer unter anderem eine Vollmacht vom 26. Juni 2017, den Scan einer Fotografie, die den Grabstein seiner Mutter zeige, sowie eine Einladung ans Amt für soziale Sicherheit des Kantons D._______ einreichen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung zukommen zu lassen. Für die Begründung der Rechtsbegehren wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. E. Mit Eingabe vom 30. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wies es ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein und forderte sie auf, sich insbesondere zu einer Veränderung der Lage in Mazar-i-Sharif seit Erlass der ursprünglichen Verfügung zu äussern. G. Das SEM liess sich am 7. September 2017 mit ergänzenden Erwägungen vernehmen; im Übrigen hält es an seiner Verfügung vom 25. Juli 2017 fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 11. September 2017 wurde vom Amt für soziale Sicherheit des Kantons D._______ eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. I. Innert teilweise erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2017 eine Replik einreichen. In diesem Rahmen stellt er ergänzend ein neues Rechtsbegehren auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, mit einem neuen Bericht der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 22. September 2017 sei nun sein Vorbringen, er habe seinem Onkel als Tanzknabe dienen müssen, glaubhaft gemacht. Infolge der Stigmatisierung in Afghanistan seien deshalb die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erfüllt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. J. Mit Eingabe vom 10. November 2017 reichte das Migrationsamt des Kantons D._______ eine Notiz zu einem Telefongespräch, das am selben Tag mit dem betreuenden Arzt der Jugendpsychiatrischen Dienste (...), geführt worden sei, zu den Akten. K. Am 24. November 2017, 4. Januar und 16. April 2018 reichte die Rechtsvertreterin weitere medizinische Berichte zu den Akten. L. L.a Mit Schreiben vom 13. April 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht um Entlassung aus der amtlichen Beistandschaft und beantragte die Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack an ihrer Stelle. L.b Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin darauf hin, dass ihr ursprüngliches Gesuch um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen worden sei, weshalb sich eine Entlassung erübrige. Demgegenüber stellte es fest, dass MLaw Ruedy Bollack im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab 1. Mai 2018 als Rechtsvertreter auftrete. L.c Mit derselben Zwischenverfügung lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM mit Hinweis auf die neu geltend gemachten gesundheitlichen Umstände zum ergänzenden Schriftenwechsel ein. L.d Am 7. Mai 2018 hält das SEM mit ergänzenden Erwägungen an seiner Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2019 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer insbesondere die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern, ob er nach wie vor in psychiatrischer Behandlung stehe und gegebenenfalls ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen, das sich insbesondere zur aktuellen Diagnose und Therapie äussere. M.b Mit Eingabe vom 24. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht vom 15. April 2019 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6-13 S. 285 ff.). 3.2 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs im Vollzugspunkt nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). Auf das auf Replikstufe nachgeschobene Rechtsbegehren, die ursprüngliche Verfügung vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, ist wegen unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes nicht einzutreten. Der Überprüfung unterliegt einzig der Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2017 zu Recht zum Schluss gelangt ist, die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 27. Juni 2017 vorgetragenen Gründe vermöchten an der rechtskräftig festgestellten Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die Familienstreitigkeiten mit dem Onkel des Beschwerdeführers seien im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden. Dies gelte auch für das Vorbringen, er habe als Tanzknabe für seinen Onkel dienen müssen. Angesichts dessen vermöge er auch nicht glaubhaft zu machen, dass seine Brüder Afghanistan aus demselben Grunde verlassen hätten. Die Schilderung des Beschwerdeführers, in Afghanistan das Beziehungsnetz verloren zu haben, stelle eine reine Behauptung dar, welche durch nichts belegt worden sei. Das in Aussicht gestellte Foto des angeblichen Grabsteins der Mutter vermöge daran nichts zu ändern. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Insbesondere habe es bei seinen Überlegungen das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt und seine Beziehungen zu seiner Mutter, seinen Brüdern und seinem Onkel nicht in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt. Mit dem Tod der Mutter - der mit dem nun eingereichten Foto des Grabsteins glaubhaft sei - habe der Beschwerdeführer seine engste Bezugsperson verloren. Die Beziehung zum Onkel sei zerrüttet und es könne nicht erwartet werden, dass er in dessen Obhut zurückkehre. Er sei von diesem als Tanzknabe missbraucht worden, und es sei angesichts dieser traumatischen Erfahrungen und der im afghanischen Kontext bekannten Stigmatisierung von Tanzknaben nachvollziehbar, dass es für ihn zunächst schwierig gewesen sei, darüber zu berichten. Es sei nicht ausreichend, dass sich das SEM einzig auf die Ausführungen im Urteil E-1777/2016 gestützt habe. Im Übrigen spreche die deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif gegen einen Vollzug der Wegweisung, was das SEM ebenfalls ausser Acht gelassen habe. Es habe sich schliesslich mit der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche bereits weit fortgeschritten sei, nicht auseinandergesetzt. In Anbetracht der Umstände und der bei Minderjährigen zu betrachtenden Faktoren sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten. 4.3 Zur veränderten Lage in Mazar-i-Sharif hielt die Vorinstanz in der Vernehmlassung schlussfolgernd fest, beim Beschwerdeführer lägen begünstigende Umstände im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Es sei davon auszugehen, dass er an seinem Herkunftsort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge, welches ihm bei einer Rückkehr erneut Aufnahme bieten werde. Die Einreichung des Fotos des angeblichen Grabsteins der Mutter vermöge deren Tod nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer habe bis zum fraglichen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht, weshalb seine eigene Identität, und damit auch jene der Mutter, nicht feststehe. 4.4 Mit Verweis auf diverse Anschläge in Mazar-i-Sharif führte der Beschwerdeführer in der Replik aus, aufgrund der schlechten Sicherheitssituation sei der Vollzug der Wegweisung dorthin allgemein unzumutbar. Von einem tragfähigen Beziehungsnetz könne in individueller Hinsicht nicht ausgegangen werden. Angesichts des beigelegten Arztberichts sei nicht mehr in Frage zu stellen, dass es seitens des Onkels zu Missbräuchen gekommen sei, und es sei aus psychologischer Sicht erklärbar, dass er sich im Vorverfahren dazu nicht habe äussern können. Ein entsprechendes Verhalten sei bei Opfern von sexueller Gewalt häufig zu beobachten. Der Arztbericht bestätige nicht nur das zerrüttete Verhältnis zum Onkel, sondern weise auch auf die enge Beziehung zur Mutter und die starke Belastung seit deren Tod hin. Da der Zugang zu psychologischer und medizinischer Betreuung im Asylverfahren schwer sei, befinde sich der Beschwerdeführer erst seit dem 4. August 2017 in ärztlicher Behandlung, weil sich sein psychischer Zustand konstant und massiv verschlechtert habe. Als Diagnose sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine komorbide depressive Störung diagnostiziert worden. Hinsichtlich dem Einwand des SEM zu den fehlenden Identitätsdokumenten habe er bereits in der Anhörung ausgeführt, dass der Onkel seiner Mutter seine Tazkara weggenommen habe und diese nun in dessen Besitz sei. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er über seinen Bruder erfolglos versucht, an diese zu gelangen. 4.5 Im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels führte das SEM zum Gesundheitszustand und den seit der Replik eingereichten Arztberichten aus, diese vermöchten an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen als Tanzjunge und der schlechten Beziehung zu seinem Onkel nichts zu ändern. Das vom Arzt geschilderte Krankheitsbild könne vielmehr auch auf andere Ereignisse, welche er zu einem anderen Zeitpunkt erlebt habe, zurückzuführen sein. Im Übrigen sei er mittlerweile volljährig, weshalb Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr anwendbar sei. Ergänzend verwies es auf seine früheren Erwägungen. 5. 5.1 Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erhobenen formellen Rügen sind unbegründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass an ein Wiedererwägungsgesuch erhöhte formelle Anforderungen gestellt sind, insbesondere was die Begründungspflicht seitens der Gesuchstellenden angeht (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, hat das SEM die relevanten Umstände sorgfältig geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Auch hat es hinreichend begründet, weshalb die vorgebrachten Wiedererwägungsgründe nicht zu einer in Bezug auf die Verfügung vom 23. Februar 2016 veränderte Einschätzung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führt. Dabei hat es nachvollziehbar dargelegt, weshalb es den bis dahin vorgebrachten veränderten Sachverhalt (den Tod seiner Mutter und die Flucht seiner Brüder) für nicht glaubhaft hält und an seinem Wohnort auch weiterhin von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist. Es hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1777/2016 weder die seitens des Onkels vorgebrachten Misshandlungen noch die Zerrüttung der Beziehung zu ihm für glaubhaft erachtete (vgl. ebd. E. 4.1, E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer legt im Wiedererwägungsgesuch und in der Rechtsmitteleingabe keine Gründe dar, die diese Einschätzung zu ändern vermöchten, respektive wiederholt er einzig bereits im Vorverfahren vorgebrachte Argumente, die nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Der Einwand, das SEM habe diese Umstände nicht hinreichend berücksichtigt und darin liege ein unvollständig erstellter Sachverhalt geht deshalb fehl. Zu den auf Replikstufe eingereichten Arztberichten und den diesbezüglichen Ausführungen - nun seien die Vorbringen betreffend den Onkel als glaubhaft zu erachten - nahm das SEM ebenfalls hinreichend Stellung. Dass es die für das Kindeswohl relevanten Umstände nicht genügend in seine Überlegungen miteinbezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Januar 2018 volljährig geworden ist, worauf das SEM ebenfalls berechtigterweise hingewiesen hat, erübrigen sich diesbezügliche weitere Ausführungen. Auch sonst ist keine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ersichtlich, zumal sich das SEM in der Vernehmlassung auch zu der seit dem Erlass seiner Verfügung veränderten Situation in Mazar-i-Sharif äusserte. 5.2 In materieller Hinsicht stellt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. 5.2.1 Was die in der Beschwerde geltend gemachte seit BVGE 2011/49 veränderte Lage in Mazar-i-Sharif betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 aktualisiert. Dabei kam es zum Schluss, dass Mazar-i-Sharif im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans trotz verschlechterter Sicherheitslage immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten gehöre. Die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin verneinte es und bestätigte die Aussagen in BVGE 2011/49 dahingehend, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4287/2017 E. 6.3). Im Vergleich zu Kabul, wo das Gericht die Lage grundsätzlich als existenzbedrohend und damit unzumutbar einschätzt und von der Annahme einer konkreten Gefährdung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände abweicht (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4), ist demnach in Mazar-i-Sharif von einer verhältnismässig besseren Lage auszugehen. 5.2.2 Das SEM kam korrekterweise zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass sich der Sachverhalt so verändert hat, dass im heutigen Zeitpunkt keine begünstigenden Umstände mehr vorliegen würden. 5.2.2.1 Insbesondere ist weiterhin von einem bestehenden und tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Zutreffend ging das SEM davon aus, dass ein Ausdruck eines Fotos des angeblichen Grabsteins der verstorbenen Mutter noch nicht ausreicht, um von einem diesbezüglich glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen. Zum einen kommt dem Ausdruck, dessen Authentizität fraglich erscheint, aber nicht überprüft werden kann, kaum Beweiswert zu. Zum anderen fällt auf, dass der Beschwerdeführer über pauschale Behauptungen hinaus die Umstände zum Tod der Mutter nicht substanziiert darlegte. Er brachte vor, seine Brüder hätten den Leichnam der Mutter von der Türkei nach Afghanistan gebracht, um sie zu beerdigen. Es ist schwer vorstellbar, dass ein Leichnam ohne beträchtlichen behördlichen Administrativaufwand über eine Grenze zu bringen; bereits deshalb wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über das Foto hinaus weitere Dokumente hätte einreichen oder diesbezüglich weiterführende Informationen hätte darlegen können. Am Tod der Mutter ist unter diesen Umständen zumindest zu zweifeln. Unabhängig davon, ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Brüder weiterhin an seinem Herkunftsort leben. So wurde im Wiedererwägungsgesuch - wie zuvor erwähnt - ausgeführt, sie seien nach Afghanistan zurückgekehrt. Es wird zwar erwähnt, sie beabsichtigten, aufgrund der schwierigen Verhältnisse mit dem Onkel wieder die Flucht anzutreten (vgl. ebd. S. 5 f.); diese Behauptung wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens aber nicht mehr präzisiert. Aufgrund des erwachsenen Alters der beiden älteren Brüder des Beschwerdeführers erscheint im Übrigen auch die Behauptung, diese dienten dem Onkel weiterhin als Tanzknaben völlig unplausibel (vgl. die in der Beschwerde zitierte Quelle, wonach es sich bei Tanzknaben in der Regel um junge Männer im Alter von elf bis 16 Jahren handle (vgl. ebd. S. 7). Dass mit dem Tod der Mutter die einzige Bezugsperson weggefallen sei, wie in der Beschwerde behauptet wird (vgl. ebd. S. 8), vermag angesichts des Umstands, dass zumindest die beiden Brüder noch an seinem Herkunftsort leben, entsprechend nicht zu überzeugen. Was das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Onkel betrifft, so wurde - wie vorhin erwähnt - im Vorverfahren bereits rechtskräftig festgestellt, dass die vorgebrachten Misshandlungen und die Zerrüttung der Beziehung nicht als glaubhaft erachtet wird (vgl. Urteil des BVGer E-1777/2016 E.4.1, E. 6.3.2). Weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten ärztlichen Schreiben vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 E. 7.2.2). Auch wenn das Verhältnis zum Onkel unter Umständen aus anderen als den vorgebrachten Gründen belastet ist, kann auch von seiner Seite eine gewisse Unterstützung erwartet werden, sollte der Beschwerdeführer angesichts der Brüder, die vor Ort sind, überhaupt darauf angewiesen sein. 5.2.2.2 Die Familie des Beschwerdeführers verfügt an seinem Herkunftsort über ein eigenes Haus, wo der Beschwerdeführer seit Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hat (vgl. Anhörungsprotokoll A12 F26 ff.; Beschwerde S. 6). Sie ist im Besitz eines weiteren Grundstücks mit Haus in C._______, rund (...) Autostunde von Mazar-i-Sharif entfernt, wo auch seine Tante mütterlicherseits wohnt (vgl. A12 F109; Protokoll Befragung zur Person A4 Ziff. 3.01). Von einer gesicherten Wohnsituation ist auszugehen. In C._______ verfügen sie über eine (...)plantage, welche der Familie als Einnahmequelle dient. Der Beschwerdeführer gab an, aus den Ernten könne man gutes Geld machen (vgl. A12 F31 ff., insb. F36). So konnten sie durch den Verkauf eines Stück Landes ihr Haus in Mazar-i-Sharif finanzieren (vgl. Anhörungsprotokoll A12 F28 ff.). Aus dem Jahreserlös der Plantage seien auch die Reisekosten von 3'500 bis 4'500 US-Dollar bezahlt worden (vgl. A12 F91). Darüber hinaus habe er zur Unterstützung des Lebensunterhalts im Laden seines Onkels, welcher «gut gelaufen» sei, gearbeitet (vgl. A12 F51 ff., F78). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer an seinem Heimatort Möglichkeiten zur Sicherung einer wirtschaftlichen Existenz zur Verfügung stehen. 5.2.2.3 Vor diesem Hintergrund spricht auch die vorgebrachte Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dabei fällt auf, dass der seit dem 22. Dezember 2015 im Asylverfahren stehende Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs und auch erst auf Beschwerdestufe im Rahmen der Replik gesundheitliche Probleme geltend macht. Dies ist ein erster Hinweis darauf, dass die ärztlich diagnostizierte PTBS (ICD-10: F43.1) begleitet mit einer depressiven Episode (ICD-10: F32.0) nicht nur mit in der Vergangenheit möglicherweise erlebten schwierigen Ereignissen (in anderem als dem geltend gemachten Kontext), sondern vor allem auch mit dem negativen Asylentscheid sowie den Unsicherheiten hinsichtlich des Aufenthaltsstatus in der Schweiz zusammenhängen. Auch in den eingereichten ärztlichen Schreiben wird mehrmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter der unsicheren Aufenthaltssituation und der Perspektivenlosigkeit leidet (vgl. insb. Arztberichte vom 15. April 2019, 11. April 2018 und vom 22. September 2017, Telefonnotiz vom 10. November 2017). Betreffend die diagnostizierten Krankheitsbilder ist sodann festzustellen, dass die psychotische Störung (ICD-10: F23.8) anders als noch im ärztlichen Schreiben vom 29. Dezember 2017 im aktuellsten Arztbericht nicht mehr als Diagnose genannt wird. Auch weisen die beiden zuletzt eingereichten Berichte nicht mehr auf eine bestehende Suizidgefährdung hin (vgl. Arztberichte vom 15. April 2019 und vom 22. September 2018). Weiter fällt auf, dass diesen Berichten - trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 3. April 2019 - keine eingehende Schilderung der Häufigkeit der Therapien und des bisherigen Therapieverlaufs zu entnehmen ist. 5.2.2.4 Auch wenn nicht bestritten werden soll, dass der Beschwerdeführer unter gewissen psychischen Beschwerden leidet, ist aufgrund der Akten im heutigen Zeitpunkt nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, dass deshalb nicht mehr von begünstigenden Umständen auszugehen wäre. Es ist vielmehr durchaus vorstellbar, dass das gewohnte kulturelle Umfeld und soziale Netz in seinem Herkunftsland stabilisierend wirken könnte. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf Schlafmittel sowie weitere einfachere Behandlungsmöglichkeiten angewiesen sein, ist davon auszugehen, dass solche in Mazar-i-Sharif erhältlich sind. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass trotz der landesweit eher schlechten Gesundheitsversorgung in Mazar-i-Sharif zumindest ein privates neuropsychiatrisches sowie ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus existiert (vgl. Urteil des BVGer D-4287/2017 E. 6.2.3.4). Ergänzend kann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Die Rechtsvertretung sowie die zuständigen Behörden werden einer allfälligen Suizidgefährdung bei der Eröffnung des vorliegenden Entscheides sowie der Vorbereitung und Durchführung des Vollzugs Rechnung zu tragen haben. 5.3 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Wiedererwägungsgründe darzutun und das SEM hat das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen verwiesen werden, welche die Beschwerde nicht zu ändern vermochte.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 gutgeheissen hat und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde kann, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: