Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, ein tschetschenisches Ehepaar aus C._______, ersuchten am 6. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl in der Schweiz. Abklärungen der Vor-instanz ergaben, dass sie am 9. Dezember 2015 von der italienischen Vertretung in Moskau, Russland, Visa erhalten hatten mit denen sie in den Schengen-Raum einreisten. B. Am 13. Januar 2016 befragte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihrer Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4/10, A5/16), wobei ihnen auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde. Bei dieser Gelegenheit teilte der Beschwerdeführer mit, er habe Probleme und wolle wenn möglich einen Psychiater konsultieren (vgl. act. A4/10, F. 8.01, 8.02, 9.01). Die Beschwerdeführerin teilte mit, sie habe Angst um das Leben ihres Ehemannes. Sie selbst habe - nachdem ihr Ehemann mitgenommen worden sei - Probleme mit dem Herzen bekommen. Sie habe ein seltsames Gefühl seither, als ob man sie mit heissem Wasser übergossen hätte (vgl. act. A5/10, F. 8.01, 8.02). C. Am 22. Januar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienische Dublin-Unit nahm innerhalb der angesetzten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung, weshalb die Zuständigkeit für die Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgesuche am 23. März 2016 auf die italienischen Behörden überging (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 23. März 2016 - eröffnet am 30. März 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Entscheid wurde am 6. April 2016 rechtskräftig. E. Am 31. März 2016 wurde der Beschwerdeführer für sechs Wochen fürsorgerisch in die Psychiatrische KIinik E._______ eingewiesen, da er angesichts der bevorstehenden Ausschaffung mit Selbstmord gedroht und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte. Der ärztliche Bericht der Klinik E._______ vom 6. April 2016 hält in der Anamnese fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Erhalt des ablehnenden Entscheids mit Suizid gedroht habe und bezüglich der Suizidalität nicht absprachefähig sei. Es wurde eine akute Belastungssituation und -reaktion, Suizidalität und ein Status nach Traumatisierung diagnostiziert. Auf der geschlossenen Station erhalte er Medikamente und profitiere von stabilisierenden Gesprächen. Seine Stabilisierung hänge jedoch stark vom Entscheid über seinen Asylantrag ab. Im Fall einer Wegweisung nach Russland bestehe ein hohes Risiko einer Eigengefährdung. F. Im folgenden Arztbericht vom 3. Mai 2016 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch weiterhin Suizidgedanken habe. Er sei zwar auf der Station absprachefähig, drohe jedoch mit Selbstmord für den Fall der Ausschaffung. Es wird die Weiterführung der Therapie mit Gesprächen und Medikamenten empfohlen. Jede wesentliche Veränderung seiner Lebensumstände könne seine Prognose verschlechtern. Die Gefahr bestehe besonders bei einer Ausschaffung nach Russland. Es wird von einer Ausschaffung abgeraten. In Bezug auf eine Rückführung wird festgehalten, eine ärztliche Begleitung sei notwendig, gegebenenfalls sei eine Tranquilizermedikation angezeigt. G. Am 6. Juni 2016 zeigte eine Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und reichte ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie beantragte die Sistierung des Wegweisungsvollzugs und die materielle Prüfung des Gesuchs. Die Verfügung vom 23. März 2016 sei aufzuheben und die Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. Eventualiter sei bei den italienischen Behörden die Garantie einzuholen, die Beschwerdeführenden an einem geeigneten Ort unterzubringen. Begründet wurde das Gesuch - unter Verweis auf weitere Arztberichte vom 22. April 2016 und vom 23. Mai 2016 - mit der akut schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführenden. Inzwischen sei auch die Beschwerdeführerin seit dem 29. April 2016 in E._______ hospitalisiert worden. Es liege bei ihr eine Reaktion auf eine schwere Belastung und eine schwere depressive Episode mit stark ausgeprägter Suizidalität vor. Sie leide an Lebensüberdruss und massiven Intrusionen. Es gebe Hinweise, dass beide Beschwerdeführenden massive Gewalt erlebt hätten. Sie seien psychisch schwer krank und sehr verletzlich, weshalb eine Überstellung nach Italien nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführenden würden eine Wegweisung nach Italien nicht verkraften, überdies sei das italienische Asylsystem überlastet und weise systematische Schwachstellen auf. Die Beschwerdeführenden wären in ihrem Zustand nicht in der Lage, sich dort zu orientieren und um einen Unterbringungsplatz zu kämpfen. Auch sei die nötige medizinische Versorgung angesichts der Überlastung der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Italien nicht innerhalb nützlicher Frist zu gewährleisten, was zu einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnte. In letzter Konsequenz drohe der Suizid. Das SEM sei gehalten, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen oder entsprechende Garantien einzuholen. H. Am 6. Juni 2016 erstellte die Klinik E._______ einen Austrittsbericht betreffend den Beschwerdeführer zu Handen des zuständigen Migrationsamtes. Aus dem Bericht geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des stationären Aufenthaltes, der neben Medikation auch psychotherapeutische Gespräche in seiner Muttersprache umfasste, stabilisieren konnte, so dass ein Austritt ohne Gefährdungssituation und in deutlich gebessertem Zustand möglich war. Eine Ausschaffung werde jedoch als problematisch erachtet, da sich der Zustand erneut verschlechtern und damit zu einer andauernden Selbstgefährdung durch Suizidgedanken führen könnte. I. Mit Beschluss vom 10. Juni 2016 wurde der Vollzug der Wegweisung vor-übergehend ausgesetzt. J. Am 28. Juni 2016 erstellte die behandelnde Ärztin einen Bericht über die Beschwerdeführerin zu Handen des Migrationsamtes. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich derzeit in einem stabilen psychotherapeutischen Setting befinde und sich ihr Zustand stabilisiert habe. Im Falle einer Ausschaffung sei eine engmaschige psychiatrische und medizinische Überwachung angezeigt. Sie benötige auch eine psychotherapeutische Begleitung in ihrer Muttersprache. Es sei ihrem Gesundheitszustand unbedingt Rechnung zu tragen, da sie grosse Verantwortung für die gesundheitliche Situation ihres Ehemannes trage und die Stabilität der Familie allein auf ihr laste. K. Am 15. Juli 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig ab, stellte Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung fest und hob die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung auf. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde auf die Verpflichtungen Italiens aus den einschlägigen EU-Richtlinien verwiesen: Italien sei verpflichtet und in der Lage, den Beschwerdeführenden die nötige medizinische Versorgung zuteilwerden zu lassen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden erreichten die nach Praxis hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht. Insbesondere müsse vom Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden, wenn einem drohenden Suizid durch angemessene Massnahmen Rechnung getragen werden könne. Zudem werde das SEM die italienischen Behörden vor der Überstellung entsprechend informieren. Die Reisefähigkeit werde, falls nötig, von Amtsärzten überprüft, gegebenenfalls könne eine medizinische Begleitung angezeigt sein. Ferner sei anzumerken, dass die Beschwerdeführenden die psychiatrische Klinik am 24. Mai 2016 respektive am 16. Juni 2016 verlassen hätten, der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht als unzulässig oder unzumutbar zu bezeichnen. Sie könnten sich des Weiteren auch nicht auf die Grundsätze des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz berufen, da sich dieses Urteil vom 4. November 2012 nur auf die Überstellung von Familien mit Kindern beziehe. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht verbessert habe, seien keine Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Entscheid wurde am 20. Juli 2016 eröffnet. L. Am 12. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2016 ein. Sie beantragte deren Aufhebung und die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Das SEM sei anzuweisen, das nationale Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei das SEM gehalten, sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und den Aufnahmebedingungen in Italien auseinanderzusetzen und eine individuelle Garantie betreffend die Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführenden seien noch immer schwer krank. Eine Ausschaffung sei nicht menschenrechtskonform durchführbar, eine Zwangsruhigstellung sei verboten. Die Vorinstanz habe die medizinische Situation allzu oberflächlich betrachtet, es sei nicht vertieft abgeklärt worden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich verbessert habe. Bezüglich Italien habe der EGMR in seinem Tarakhel-Urteil festgehalten, dass die Furcht vor Obdachlosigkeit und ungenügenden Aufnahmebedingungen durchaus begründet sei. Die Beschwerdeführenden seien zu krank, als dass sie sich dort selbständig um die Durchsetzung ihrer Rechte kümmern könnten. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 3. August 2016 sei die Beschwerdeführerin aus der Klinik in eine wöchentliche Therapie entlassen worden. Das Ausmass der auf ihr lastenden Verantwortung für den Ehemann übersteige ihre Kapazitäten und es drohe ihre erneute Dekompensation. Aktuell sei eine erneute Hospitalisierung vorstellbar, um die Gefahr eines erweiterten Suizids zu vermeiden. In diesem Sinne befänden sich die Beschwerdeführenden durchaus "in Todesnähe". Die Überstellung nach Italien würde das klare Risiko eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK bedeuten. Zum Beleg des Vorbringens wurde ein ärztliches Attest der Klinik in E._______ vom 3. August 2016 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. M. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. August 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien einstweilen aus. N. Die Vorakten trafen am 23. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisi-onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.3 Indem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 23. März 2016 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
E. 5 Vor der materiellen Prüfung sind die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen zu behandeln.
E. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden nur oberflächlich und willkürlich auseinander gesetzt und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Das SEM hätte aktuelle Arztberichte einholen und sich mit den fachärztlichen Einschätzungen vertieft beschäftigen müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In ausserordentlichen Verfahren obliegt es den Gesuchstellenden, abschliessend darzutun, aus welchen Gründen die ursprünglich fehlerfreie und rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei. Die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ist somit eingeschränkter als in ordentlichen Verfahren, weshalb das SEM keine Instruktionshandlungen vorzunehmen hatte. Als sie das Wiedererwägungsgesuch prüfte, konnte sich die Vorinstanz auf eine genügend aktuelle Dokumentation des Gesundheitszustandes stützen. Es lagen Berichte der Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeuten vor, welche die Beschwerdeführenden über mehrere Wochen in der Klinik in E._______ behandelt hatten. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Sachverhalt Bst. G - J zu verweisen. Dass die Vorinstanz andere Schlüsse aus diesen Arztzeugnissen zog als die Rechtsvertreterin, bedeutet nicht, dass sie die ihr vorliegenden Berichte nicht gewürdigt hat. Vielmehr haben die Arztberichte ihren Niederschlag in der Verfügung vom 15. Juli 2016 gefunden, wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführenden. Das SEM ist damit seiner Untersuchungspflicht genügend nachgekommen.
E. 6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2016 berufen sich die Beschwerdeführenden auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem Entscheid vom 23. März 2016, aufgrund einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und einer hohen Suizidalität im Fall des Vollzugs der Wegweisung.
E. 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden wurde nicht in Frage gestellt. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom 23. März 2016 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Vollzugshindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zur Folge hätten (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden ihrer Verfügung vom 15. Juli 2016 zugrunde gelegt und geprüft. Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, die neuen medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden würden sich auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren nicht auswirken. Es werde ihnen aber im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen. Die Transportfähigkeit der Beschwerdeführenden könne wenn nötig zusätzlich abgeklärt werden und notfalls würden Massnahmen getroffen. Die Beschwerdeführenden befänden sich in einem stabilisierten, ambulant therapierbaren Zustand. Sie hätten in Italien auch Zugang zu der nötigen Therapie. Diese Einschätzung teile auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der in seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte, dass das italienische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise, obwohl ein Unterstützungsengpass festgestellt wurde (vgl. Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 [Grosse Kammer, Nr. 29217/12]).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel (Arztberichte) nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. März 2016 beseitigen können. Alleine die Tatsache, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden aufgrund der drohenden Wegweisung nach Italien akut verschlechtern könnten, beziehungsweise die behandelnden Ärzte und Therapeuten eine Verschlechterung der Situation für den Fall des Vollzugs der Wegweisung nicht auszuschliessen vermögen (vgl. den Austrittsbericht vom 6. Juni 2016 betreffend den Beschwerdeführer, S. 3, sowie den Bericht vom 28. Juni 2016 betreffend die Beschwerdeführerin, S. 5), lässt diesen Schluss nicht zu. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzulässig oder unzumutbar herausstellen würde. Dies ist jedoch - wie nachfolgend dargelegt - nicht der Fall.
E. 6.5 Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Berichte ist vorliegend von einer erheblichen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführenden auszugehen. Diese wird auch vom SEM nicht verkannt, wie sich aus den Ausführungen im Entscheid vom 15. Juli 2016 deutlich ergibt. Inzwischen sind die Beschwerdeführenden nicht mehr hospitalisiert, bedürfen aber weiterhin ambulanter Behandlung und ihr gesundheitlicher Zustand ist labil. Allerdings bedarf es zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK für den Fall der Überstellung einer schutzsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedsstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation ganz aussergewöhnlicher Umstände. Solche Umstände können vorliegen, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Mitgliedstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben können. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Der Zusammenbruch und die Suiziddrohung des Beschwerdeführers stehen in engem Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid vom 23. März 2016. Einen Tag nach der Eröffnung des Entscheids wurde der Beschwerdeführer fürsorgerisch eingewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. D, E). In den Arztberichten ist immer wieder davon die Rede, dass er mit Selbstmord droht und sich sein Zustand verschlimmern werde, falls er nach Russland ausgeschafft werde. Für diese Befürchtung besteht jedoch momentan kein Anlass, da sich die Beschwerdeführenden derzeit in einem Dublin-Verfahren befinden, in dem lediglich über die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens bestimmt wird. Italien wird als zuständiger Mitgliedstaat die Asylvorbringen prüfen. Es ist zumindest fraglich, ob dieser Umstand in der Beratung der Beschwerdeführenden genügend deutlich hervorgehoben wurde. Die eigentlichen Asylgründe der Beschwerdeführenden wurden bisher noch gar nicht abgeklärt, sie sind auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Aufgrund der Feststellungen in den Arztberichten liegt jedoch der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführenden Gewalt erlebt haben.
E. 6.6 Nach den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung (vgl. auch BVGE 2015/4 E. 4.1). Grundsätzlich verfügt Italien über die notwendigen Behandlungsstrukturen, gehen doch sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13 § 36).
E. 6.7 Gemäss dem kürzlich veröffentlichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Aufnahmebedingungen in Italien werden Asylsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden und sich dort vorher nicht im Asylverfahren befanden, an die Questura-Büros am Flughafen von Rom oder Mailand-Malpensa weitergeleitet, wo sie Unterstützung von dort tätigen NGO erhalten können (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016, Ziff. 4.2, S. 22 ff.). Sie werden im Regelfall der Präfektur zugeteilt, in der sich der Flughafen befindet (vgl. SFH, a.a.O., S. 26 f.). Für Asylsuchende welche das Verfahren in Italien - so wie auch die Beschwerdeführenden - erst nach der Dublin-Überstellung beginnen, können die NGO am Flughafen eine Unterkunft organisieren. Zu diesem Zweck erhalten sie vorgängig Informationen über die zu erwartenden Rückzuführenden. Diese beinhalten jedoch keine Informationen über den Gesundheitszustand oder den Grad der Vulnerabilität der überstellten Personen, was deren adäquate Betreuung erschwert (vgl. SFH, a.a.O., Ziff. 4.2.1, S. 26). Problematisch erscheint auch, dass rückgeführte Personen in den ersten Tagen häufig keinen Zugang zu ihrem Gepäck erhalten, weshalb gerade bei Medikamenten darauf zu achten ist, dass diese im Handgepäck mitgeführt werden (vgl. SFH, a.a.O., S. 27). Nach Auskunft der SFH bestehen für Dublin-Rückkehrende Unterbringungskapazitäten in den Erstaufnahmeeinrichtungen (SFH, a.a.O., Ziff. 4.3, S. 28 ff.) und auch im Zweitaufnahmesystem SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Asylsuchende mit psychischen Problemen gelten als "verletzlich" und fallen in eine besondere Kategorie. Bei Personen, die sich in psychologischer Behandlung befinden, übernimmt SPRAR die Kosten für Übersetzung und Mediation (vgl. SFH, a.a.O., Ziff. 5.3.1. Bst. f, S. 39 f.).
E. 6.8 Trotz dieser Vorkehrungen erachtet die SFH die Versorgung psychisch Kranker in Italien für ungenügend: Sehr grosse Defizite bestünden bei der Gewährleistung psychologischer und psychiatrischer Versorgung hinsichtlich Untersuchung, Unterstützung und Pflege. Es existierten lediglich ein paar wenige Angebote für ambulante Behandlungen. Stationäre Aufnahmen und Behandlungen seien kaum je möglich, da einerseits wenig Plätze vorhanden und andererseits meist keine Möglichkeit zur Übersetzung bestehe (vgl. SFH, a.a.O., S. 58 f.). Die SFH weist auch auf die ungünstigen Wechselwirkungen zwischen der Unterbringungssituation und dem Zugang zu medizinischen Leistungen hin. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen gebe es viel zu wenige geeignete Unterbringungsplätze. Insbesondere bei psychischen Problemen stünden kaum adäquate Behandlungsmöglichkeiten und Aufnahmeplätze offen. Deshalb lebten zahlreiche auf medizinische Unterstützung angewiesene Personen auf der Strasse oder übernachten in Notschlafstellen. Eine angemessene Behandlung und Heilung ist so nicht möglich (vgl. SFH, a.a.O., S. 61 f., sowie auch Ziff. 9.3 S. 65 f.).
E. 6.9 Ungeachtet der unter E. 6.8 dargestellten Problematik stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, sofern die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3). Die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist im vorliegenden Fall nicht erreicht. Da die Beschwerdeführenden in Italien noch kein Asylverfahren begonnen haben, ist ausserdem davon auszugehen, dass sie nach der Ankunft Beratung und Betreuung durch die an den Flughäfen Malpensa-Milano und Roma-Fiumicino tätigen NGO erhalten können - wie unter E. 6.7 erläutert. Es stehen für sie Betreuungsplätze in der ersten Aufnahmestufe und Folgeunterbringung offen. Die Beschwerdeführenden gelten wegen ihrer labilen psychischen Verfassung auch im italienischen Asylsystem als verletzlich und die Behörden sind verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten - auch psychischer Art - umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Auch die vorgebrachte Suizidgefährdung der Beschwerdeführenden vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung noch nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014 E. 7.3.3 m.w.H.). Mit Rücksicht auf den insgesamt labilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen. Zudem sind die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden sind den italienischen Behörden vor ihrer Überstellung als sogenannte "Medizinalfälle" anzumelden, um sicherzustellen, dass eine andauernde Behandlung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird. Einer allfälligen Suizidalität ist ebenfalls Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Die Beschwerdeführenden sind bei der Rückführung wenn nötig ärztlich zu begleiten und es sollten ihnen die nötigen Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitgegeben werden. Bei Einhaltung dieser Vorsichtsmassnahmen ist die Überstellung der Beschwerdeführenden zulässig.
E. 7 Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO - in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend wahrzunehmen ist - betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern es greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall, da das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat.
E. 8 Das SEM hat nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos und die Beschwerdeführenden sind bedürftig (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4909/2016 Urteil vom 5. September 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Russland, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein tschetschenisches Ehepaar aus C._______, ersuchten am 6. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl in der Schweiz. Abklärungen der Vor-instanz ergaben, dass sie am 9. Dezember 2015 von der italienischen Vertretung in Moskau, Russland, Visa erhalten hatten mit denen sie in den Schengen-Raum einreisten. B. Am 13. Januar 2016 befragte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihrer Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4/10, A5/16), wobei ihnen auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde. Bei dieser Gelegenheit teilte der Beschwerdeführer mit, er habe Probleme und wolle wenn möglich einen Psychiater konsultieren (vgl. act. A4/10, F. 8.01, 8.02, 9.01). Die Beschwerdeführerin teilte mit, sie habe Angst um das Leben ihres Ehemannes. Sie selbst habe - nachdem ihr Ehemann mitgenommen worden sei - Probleme mit dem Herzen bekommen. Sie habe ein seltsames Gefühl seither, als ob man sie mit heissem Wasser übergossen hätte (vgl. act. A5/10, F. 8.01, 8.02). C. Am 22. Januar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienische Dublin-Unit nahm innerhalb der angesetzten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung, weshalb die Zuständigkeit für die Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgesuche am 23. März 2016 auf die italienischen Behörden überging (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 23. März 2016 - eröffnet am 30. März 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Entscheid wurde am 6. April 2016 rechtskräftig. E. Am 31. März 2016 wurde der Beschwerdeführer für sechs Wochen fürsorgerisch in die Psychiatrische KIinik E._______ eingewiesen, da er angesichts der bevorstehenden Ausschaffung mit Selbstmord gedroht und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte. Der ärztliche Bericht der Klinik E._______ vom 6. April 2016 hält in der Anamnese fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Erhalt des ablehnenden Entscheids mit Suizid gedroht habe und bezüglich der Suizidalität nicht absprachefähig sei. Es wurde eine akute Belastungssituation und -reaktion, Suizidalität und ein Status nach Traumatisierung diagnostiziert. Auf der geschlossenen Station erhalte er Medikamente und profitiere von stabilisierenden Gesprächen. Seine Stabilisierung hänge jedoch stark vom Entscheid über seinen Asylantrag ab. Im Fall einer Wegweisung nach Russland bestehe ein hohes Risiko einer Eigengefährdung. F. Im folgenden Arztbericht vom 3. Mai 2016 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch weiterhin Suizidgedanken habe. Er sei zwar auf der Station absprachefähig, drohe jedoch mit Selbstmord für den Fall der Ausschaffung. Es wird die Weiterführung der Therapie mit Gesprächen und Medikamenten empfohlen. Jede wesentliche Veränderung seiner Lebensumstände könne seine Prognose verschlechtern. Die Gefahr bestehe besonders bei einer Ausschaffung nach Russland. Es wird von einer Ausschaffung abgeraten. In Bezug auf eine Rückführung wird festgehalten, eine ärztliche Begleitung sei notwendig, gegebenenfalls sei eine Tranquilizermedikation angezeigt. G. Am 6. Juni 2016 zeigte eine Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und reichte ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie beantragte die Sistierung des Wegweisungsvollzugs und die materielle Prüfung des Gesuchs. Die Verfügung vom 23. März 2016 sei aufzuheben und die Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. Eventualiter sei bei den italienischen Behörden die Garantie einzuholen, die Beschwerdeführenden an einem geeigneten Ort unterzubringen. Begründet wurde das Gesuch - unter Verweis auf weitere Arztberichte vom 22. April 2016 und vom 23. Mai 2016 - mit der akut schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführenden. Inzwischen sei auch die Beschwerdeführerin seit dem 29. April 2016 in E._______ hospitalisiert worden. Es liege bei ihr eine Reaktion auf eine schwere Belastung und eine schwere depressive Episode mit stark ausgeprägter Suizidalität vor. Sie leide an Lebensüberdruss und massiven Intrusionen. Es gebe Hinweise, dass beide Beschwerdeführenden massive Gewalt erlebt hätten. Sie seien psychisch schwer krank und sehr verletzlich, weshalb eine Überstellung nach Italien nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführenden würden eine Wegweisung nach Italien nicht verkraften, überdies sei das italienische Asylsystem überlastet und weise systematische Schwachstellen auf. Die Beschwerdeführenden wären in ihrem Zustand nicht in der Lage, sich dort zu orientieren und um einen Unterbringungsplatz zu kämpfen. Auch sei die nötige medizinische Versorgung angesichts der Überlastung der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Italien nicht innerhalb nützlicher Frist zu gewährleisten, was zu einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnte. In letzter Konsequenz drohe der Suizid. Das SEM sei gehalten, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen oder entsprechende Garantien einzuholen. H. Am 6. Juni 2016 erstellte die Klinik E._______ einen Austrittsbericht betreffend den Beschwerdeführer zu Handen des zuständigen Migrationsamtes. Aus dem Bericht geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des stationären Aufenthaltes, der neben Medikation auch psychotherapeutische Gespräche in seiner Muttersprache umfasste, stabilisieren konnte, so dass ein Austritt ohne Gefährdungssituation und in deutlich gebessertem Zustand möglich war. Eine Ausschaffung werde jedoch als problematisch erachtet, da sich der Zustand erneut verschlechtern und damit zu einer andauernden Selbstgefährdung durch Suizidgedanken führen könnte. I. Mit Beschluss vom 10. Juni 2016 wurde der Vollzug der Wegweisung vor-übergehend ausgesetzt. J. Am 28. Juni 2016 erstellte die behandelnde Ärztin einen Bericht über die Beschwerdeführerin zu Handen des Migrationsamtes. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich derzeit in einem stabilen psychotherapeutischen Setting befinde und sich ihr Zustand stabilisiert habe. Im Falle einer Ausschaffung sei eine engmaschige psychiatrische und medizinische Überwachung angezeigt. Sie benötige auch eine psychotherapeutische Begleitung in ihrer Muttersprache. Es sei ihrem Gesundheitszustand unbedingt Rechnung zu tragen, da sie grosse Verantwortung für die gesundheitliche Situation ihres Ehemannes trage und die Stabilität der Familie allein auf ihr laste. K. Am 15. Juli 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig ab, stellte Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung fest und hob die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung auf. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde auf die Verpflichtungen Italiens aus den einschlägigen EU-Richtlinien verwiesen: Italien sei verpflichtet und in der Lage, den Beschwerdeführenden die nötige medizinische Versorgung zuteilwerden zu lassen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden erreichten die nach Praxis hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht. Insbesondere müsse vom Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden, wenn einem drohenden Suizid durch angemessene Massnahmen Rechnung getragen werden könne. Zudem werde das SEM die italienischen Behörden vor der Überstellung entsprechend informieren. Die Reisefähigkeit werde, falls nötig, von Amtsärzten überprüft, gegebenenfalls könne eine medizinische Begleitung angezeigt sein. Ferner sei anzumerken, dass die Beschwerdeführenden die psychiatrische Klinik am 24. Mai 2016 respektive am 16. Juni 2016 verlassen hätten, der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht als unzulässig oder unzumutbar zu bezeichnen. Sie könnten sich des Weiteren auch nicht auf die Grundsätze des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz berufen, da sich dieses Urteil vom 4. November 2012 nur auf die Überstellung von Familien mit Kindern beziehe. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht verbessert habe, seien keine Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Entscheid wurde am 20. Juli 2016 eröffnet. L. Am 12. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2016 ein. Sie beantragte deren Aufhebung und die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Das SEM sei anzuweisen, das nationale Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei das SEM gehalten, sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und den Aufnahmebedingungen in Italien auseinanderzusetzen und eine individuelle Garantie betreffend die Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführenden seien noch immer schwer krank. Eine Ausschaffung sei nicht menschenrechtskonform durchführbar, eine Zwangsruhigstellung sei verboten. Die Vorinstanz habe die medizinische Situation allzu oberflächlich betrachtet, es sei nicht vertieft abgeklärt worden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich verbessert habe. Bezüglich Italien habe der EGMR in seinem Tarakhel-Urteil festgehalten, dass die Furcht vor Obdachlosigkeit und ungenügenden Aufnahmebedingungen durchaus begründet sei. Die Beschwerdeführenden seien zu krank, als dass sie sich dort selbständig um die Durchsetzung ihrer Rechte kümmern könnten. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 3. August 2016 sei die Beschwerdeführerin aus der Klinik in eine wöchentliche Therapie entlassen worden. Das Ausmass der auf ihr lastenden Verantwortung für den Ehemann übersteige ihre Kapazitäten und es drohe ihre erneute Dekompensation. Aktuell sei eine erneute Hospitalisierung vorstellbar, um die Gefahr eines erweiterten Suizids zu vermeiden. In diesem Sinne befänden sich die Beschwerdeführenden durchaus "in Todesnähe". Die Überstellung nach Italien würde das klare Risiko eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK bedeuten. Zum Beleg des Vorbringens wurde ein ärztliches Attest der Klinik in E._______ vom 3. August 2016 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. M. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. August 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien einstweilen aus. N. Die Vorakten trafen am 23. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisi-onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.3 Indem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 23. März 2016 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5. Vor der materiellen Prüfung sind die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen zu behandeln. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden nur oberflächlich und willkürlich auseinander gesetzt und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Das SEM hätte aktuelle Arztberichte einholen und sich mit den fachärztlichen Einschätzungen vertieft beschäftigen müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In ausserordentlichen Verfahren obliegt es den Gesuchstellenden, abschliessend darzutun, aus welchen Gründen die ursprünglich fehlerfreie und rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei. Die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ist somit eingeschränkter als in ordentlichen Verfahren, weshalb das SEM keine Instruktionshandlungen vorzunehmen hatte. Als sie das Wiedererwägungsgesuch prüfte, konnte sich die Vorinstanz auf eine genügend aktuelle Dokumentation des Gesundheitszustandes stützen. Es lagen Berichte der Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeuten vor, welche die Beschwerdeführenden über mehrere Wochen in der Klinik in E._______ behandelt hatten. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Sachverhalt Bst. G - J zu verweisen. Dass die Vorinstanz andere Schlüsse aus diesen Arztzeugnissen zog als die Rechtsvertreterin, bedeutet nicht, dass sie die ihr vorliegenden Berichte nicht gewürdigt hat. Vielmehr haben die Arztberichte ihren Niederschlag in der Verfügung vom 15. Juli 2016 gefunden, wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführenden. Das SEM ist damit seiner Untersuchungspflicht genügend nachgekommen. 6. 6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2016 berufen sich die Beschwerdeführenden auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem Entscheid vom 23. März 2016, aufgrund einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und einer hohen Suizidalität im Fall des Vollzugs der Wegweisung. 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden wurde nicht in Frage gestellt. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom 23. März 2016 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Vollzugshindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zur Folge hätten (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden ihrer Verfügung vom 15. Juli 2016 zugrunde gelegt und geprüft. Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, die neuen medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden würden sich auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren nicht auswirken. Es werde ihnen aber im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen. Die Transportfähigkeit der Beschwerdeführenden könne wenn nötig zusätzlich abgeklärt werden und notfalls würden Massnahmen getroffen. Die Beschwerdeführenden befänden sich in einem stabilisierten, ambulant therapierbaren Zustand. Sie hätten in Italien auch Zugang zu der nötigen Therapie. Diese Einschätzung teile auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der in seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte, dass das italienische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise, obwohl ein Unterstützungsengpass festgestellt wurde (vgl. Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 [Grosse Kammer, Nr. 29217/12]). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel (Arztberichte) nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. März 2016 beseitigen können. Alleine die Tatsache, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden aufgrund der drohenden Wegweisung nach Italien akut verschlechtern könnten, beziehungsweise die behandelnden Ärzte und Therapeuten eine Verschlechterung der Situation für den Fall des Vollzugs der Wegweisung nicht auszuschliessen vermögen (vgl. den Austrittsbericht vom 6. Juni 2016 betreffend den Beschwerdeführer, S. 3, sowie den Bericht vom 28. Juni 2016 betreffend die Beschwerdeführerin, S. 5), lässt diesen Schluss nicht zu. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzulässig oder unzumutbar herausstellen würde. Dies ist jedoch - wie nachfolgend dargelegt - nicht der Fall. 6.5 Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Berichte ist vorliegend von einer erheblichen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführenden auszugehen. Diese wird auch vom SEM nicht verkannt, wie sich aus den Ausführungen im Entscheid vom 15. Juli 2016 deutlich ergibt. Inzwischen sind die Beschwerdeführenden nicht mehr hospitalisiert, bedürfen aber weiterhin ambulanter Behandlung und ihr gesundheitlicher Zustand ist labil. Allerdings bedarf es zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK für den Fall der Überstellung einer schutzsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedsstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation ganz aussergewöhnlicher Umstände. Solche Umstände können vorliegen, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Mitgliedstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben können. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Der Zusammenbruch und die Suiziddrohung des Beschwerdeführers stehen in engem Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid vom 23. März 2016. Einen Tag nach der Eröffnung des Entscheids wurde der Beschwerdeführer fürsorgerisch eingewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. D, E). In den Arztberichten ist immer wieder davon die Rede, dass er mit Selbstmord droht und sich sein Zustand verschlimmern werde, falls er nach Russland ausgeschafft werde. Für diese Befürchtung besteht jedoch momentan kein Anlass, da sich die Beschwerdeführenden derzeit in einem Dublin-Verfahren befinden, in dem lediglich über die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens bestimmt wird. Italien wird als zuständiger Mitgliedstaat die Asylvorbringen prüfen. Es ist zumindest fraglich, ob dieser Umstand in der Beratung der Beschwerdeführenden genügend deutlich hervorgehoben wurde. Die eigentlichen Asylgründe der Beschwerdeführenden wurden bisher noch gar nicht abgeklärt, sie sind auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Aufgrund der Feststellungen in den Arztberichten liegt jedoch der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführenden Gewalt erlebt haben. 6.6 Nach den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung (vgl. auch BVGE 2015/4 E. 4.1). Grundsätzlich verfügt Italien über die notwendigen Behandlungsstrukturen, gehen doch sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13 § 36). 6.7 Gemäss dem kürzlich veröffentlichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Aufnahmebedingungen in Italien werden Asylsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden und sich dort vorher nicht im Asylverfahren befanden, an die Questura-Büros am Flughafen von Rom oder Mailand-Malpensa weitergeleitet, wo sie Unterstützung von dort tätigen NGO erhalten können (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016, Ziff. 4.2, S. 22 ff.). Sie werden im Regelfall der Präfektur zugeteilt, in der sich der Flughafen befindet (vgl. SFH, a.a.O., S. 26 f.). Für Asylsuchende welche das Verfahren in Italien - so wie auch die Beschwerdeführenden - erst nach der Dublin-Überstellung beginnen, können die NGO am Flughafen eine Unterkunft organisieren. Zu diesem Zweck erhalten sie vorgängig Informationen über die zu erwartenden Rückzuführenden. Diese beinhalten jedoch keine Informationen über den Gesundheitszustand oder den Grad der Vulnerabilität der überstellten Personen, was deren adäquate Betreuung erschwert (vgl. SFH, a.a.O., Ziff. 4.2.1, S. 26). Problematisch erscheint auch, dass rückgeführte Personen in den ersten Tagen häufig keinen Zugang zu ihrem Gepäck erhalten, weshalb gerade bei Medikamenten darauf zu achten ist, dass diese im Handgepäck mitgeführt werden (vgl. SFH, a.a.O., S. 27). Nach Auskunft der SFH bestehen für Dublin-Rückkehrende Unterbringungskapazitäten in den Erstaufnahmeeinrichtungen (SFH, a.a.O., Ziff. 4.3, S. 28 ff.) und auch im Zweitaufnahmesystem SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Asylsuchende mit psychischen Problemen gelten als "verletzlich" und fallen in eine besondere Kategorie. Bei Personen, die sich in psychologischer Behandlung befinden, übernimmt SPRAR die Kosten für Übersetzung und Mediation (vgl. SFH, a.a.O., Ziff. 5.3.1. Bst. f, S. 39 f.). 6.8 Trotz dieser Vorkehrungen erachtet die SFH die Versorgung psychisch Kranker in Italien für ungenügend: Sehr grosse Defizite bestünden bei der Gewährleistung psychologischer und psychiatrischer Versorgung hinsichtlich Untersuchung, Unterstützung und Pflege. Es existierten lediglich ein paar wenige Angebote für ambulante Behandlungen. Stationäre Aufnahmen und Behandlungen seien kaum je möglich, da einerseits wenig Plätze vorhanden und andererseits meist keine Möglichkeit zur Übersetzung bestehe (vgl. SFH, a.a.O., S. 58 f.). Die SFH weist auch auf die ungünstigen Wechselwirkungen zwischen der Unterbringungssituation und dem Zugang zu medizinischen Leistungen hin. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen gebe es viel zu wenige geeignete Unterbringungsplätze. Insbesondere bei psychischen Problemen stünden kaum adäquate Behandlungsmöglichkeiten und Aufnahmeplätze offen. Deshalb lebten zahlreiche auf medizinische Unterstützung angewiesene Personen auf der Strasse oder übernachten in Notschlafstellen. Eine angemessene Behandlung und Heilung ist so nicht möglich (vgl. SFH, a.a.O., S. 61 f., sowie auch Ziff. 9.3 S. 65 f.). 6.9 Ungeachtet der unter E. 6.8 dargestellten Problematik stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, sofern die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3). Die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist im vorliegenden Fall nicht erreicht. Da die Beschwerdeführenden in Italien noch kein Asylverfahren begonnen haben, ist ausserdem davon auszugehen, dass sie nach der Ankunft Beratung und Betreuung durch die an den Flughäfen Malpensa-Milano und Roma-Fiumicino tätigen NGO erhalten können - wie unter E. 6.7 erläutert. Es stehen für sie Betreuungsplätze in der ersten Aufnahmestufe und Folgeunterbringung offen. Die Beschwerdeführenden gelten wegen ihrer labilen psychischen Verfassung auch im italienischen Asylsystem als verletzlich und die Behörden sind verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten - auch psychischer Art - umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Auch die vorgebrachte Suizidgefährdung der Beschwerdeführenden vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung noch nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014 E. 7.3.3 m.w.H.). Mit Rücksicht auf den insgesamt labilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen. Zudem sind die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden sind den italienischen Behörden vor ihrer Überstellung als sogenannte "Medizinalfälle" anzumelden, um sicherzustellen, dass eine andauernde Behandlung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird. Einer allfälligen Suizidalität ist ebenfalls Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Die Beschwerdeführenden sind bei der Rückführung wenn nötig ärztlich zu begleiten und es sollten ihnen die nötigen Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitgegeben werden. Bei Einhaltung dieser Vorsichtsmassnahmen ist die Überstellung der Beschwerdeführenden zulässig.
7. Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO - in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend wahrzunehmen ist - betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern es greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall, da das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat.
8. Das SEM hat nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos und die Beschwerdeführenden sind bedürftig (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
10. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: