Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. September 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Eingabe vom 11. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Wiedererwägung seines Asylentscheids bezüglich des Vollzugs der Wegweisung. Er führte im Wesentlichen aus, er leide an verschiedenen Krankheiten. Unter anderem sehe er auf dem linken Auge nichts mehr und die Sehkraft seines rechten Auges habe sich um 50 Prozent verringert. Die benötigten Medikamente seien in Benin nicht verfügbar oder sehr teuer. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation gerate. C. Mit Verfügung vom 30. November 2016 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 23. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht seien superprovisorische Massnahmen anzuordnen und ihm sei es zu erlauben, den weiteren Verlauf des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug richten sich die zulässigen Rügen nach Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Februar 2016 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. Auf die gesundheitlichen Beschwerden, welche bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden seien, werde nicht nochmals eingegangen. Gemäss dem eingereichten Arztbericht seien eine Untersuchung zur Brillenbestimmung, welche bereits stattgefunden habe, sowie eine orthopitische Untersuchung angezeigt, um auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an Strabismus (Schielen) leide. Der eingereichte Arztbericht, das Resultat des Sehtests sowie das Brillenrezept würden keine Hinweise zu einem allfälligen Strabismus enthalten, weshalb der Beschwerdeführer von diesem Krankheitsbild nicht betroffen sei und keine teure Spezialbrille benötige. Ausser den erwähnten Untersuchungen und dem Tragen einer Sehbrille seien in Zukunft keine weiteren Behandlungen vorgesehen. Aus dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers würden somit keine Gründe hervorgehen, dass sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit derart verschlechtert habe, dass sein Leben bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaft in Gefahr geriete. Entgegen der Angaben im Gesuch verfüge der Beschwerdeführer über eine ordentliche Berufserfahrung sowie ein soziales Beziehungsnetz in Benin.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei ständig krank. Er leide an Nasenbluten, Filariose und einem Augenleiden. Er habe zahlreiche ärztliche Berichte eingereicht, welche die Risiken einer Weiterbehandlung im Benin aufzeigen würden. Die wirtschaftliche Situation im Benin sei schlecht. Auf die benötigte Behandlung habe er dort keinen Zugriff. Er brauche täglich Behandlung und dies für den Rest seines Lebens. Im Benin sei sein familiäres Netz zusammengebrochen. Er wäre dort auf sich gestellt. Weil eine Behandlung im Benin nicht möglich sei, würde sich sein Gesundheitszustand schnell verschlechtern, was eine ernsthafte Gefahr für sein Leben darstellen würde.
E. 4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 4.4 Auf Aufforderung der Vorinstanz hin reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 12. September 2016 zu den Akten. Diagnostiziert wurde eine alternierende leichte Exophorie (latentes Schielen), Amblyopie (Sehschwäche) und Papillenanomie (Ursache der Sehschwäche). Die Sehschwäche sei sehr wahrscheinlich angeboren, sodass diese unabhängig von einer Behandlung bleiben werde. Beim Beschwerdeführer wurde eine Untersuchung zur Brillenbestimmung vorgenommen und eine ergänzende augenärztliche Untersuchung zur Prüfung von Strabismus empfohlen. Hierzu hat der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen eingereicht. Er macht auch nicht geltend, dass er an Strabismus leide. Er reichte ein Brillenrezept vom 10. Oktober 2016 nach, aus dem lediglich eine minimale Sehschwäche (Sphäre -0.25 bzw. -0.5) hervorgeht.
E. 4.5 Daraus geht klar hervor, dass kein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. Die Sehschwäche des Beschwerdeführers und das leichte Schielen können offensichtlich nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene behauptet, für den Rest seines Lebens medizinische Behandlung brauche, muss als unsubstantiierte Behauptung abgetan werden. Vielmehr geht aus dem eingereichten Arztzeugnis hervor, dass er nach Erhalt einer neuen Brille keiner weiteren Behandlung bedarf. Bezüglich der weiteren geltend gemachten Krankheiten liegen, trotz Aufforderung durch die Vorinstanz, keine ärztlichen Berichte vor. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass keine Gründe ersichtlich seien, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit derart verschlechtert habe, dass sein Leben bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaft in Gefahr geriete, ist nicht zu beanstanden.
E. 4.6 Bezüglich weiterer allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshindernisse ist auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer eine (...) absolviert und selbst ein (...) geführt habe sowie in Benin über ein soziales Beziehungsnetz verfüge.
E. 4.7 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederwägung zu Recht abgewiesen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8094/2016 Urteil vom 5. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Benin, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. September 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Eingabe vom 11. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Wiedererwägung seines Asylentscheids bezüglich des Vollzugs der Wegweisung. Er führte im Wesentlichen aus, er leide an verschiedenen Krankheiten. Unter anderem sehe er auf dem linken Auge nichts mehr und die Sehkraft seines rechten Auges habe sich um 50 Prozent verringert. Die benötigten Medikamente seien in Benin nicht verfügbar oder sehr teuer. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation gerate. C. Mit Verfügung vom 30. November 2016 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 23. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht seien superprovisorische Massnahmen anzuordnen und ihm sei es zu erlauben, den weiteren Verlauf des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug richten sich die zulässigen Rügen nach Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Februar 2016 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. Auf die gesundheitlichen Beschwerden, welche bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden seien, werde nicht nochmals eingegangen. Gemäss dem eingereichten Arztbericht seien eine Untersuchung zur Brillenbestimmung, welche bereits stattgefunden habe, sowie eine orthopitische Untersuchung angezeigt, um auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an Strabismus (Schielen) leide. Der eingereichte Arztbericht, das Resultat des Sehtests sowie das Brillenrezept würden keine Hinweise zu einem allfälligen Strabismus enthalten, weshalb der Beschwerdeführer von diesem Krankheitsbild nicht betroffen sei und keine teure Spezialbrille benötige. Ausser den erwähnten Untersuchungen und dem Tragen einer Sehbrille seien in Zukunft keine weiteren Behandlungen vorgesehen. Aus dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers würden somit keine Gründe hervorgehen, dass sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit derart verschlechtert habe, dass sein Leben bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaft in Gefahr geriete. Entgegen der Angaben im Gesuch verfüge der Beschwerdeführer über eine ordentliche Berufserfahrung sowie ein soziales Beziehungsnetz in Benin. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei ständig krank. Er leide an Nasenbluten, Filariose und einem Augenleiden. Er habe zahlreiche ärztliche Berichte eingereicht, welche die Risiken einer Weiterbehandlung im Benin aufzeigen würden. Die wirtschaftliche Situation im Benin sei schlecht. Auf die benötigte Behandlung habe er dort keinen Zugriff. Er brauche täglich Behandlung und dies für den Rest seines Lebens. Im Benin sei sein familiäres Netz zusammengebrochen. Er wäre dort auf sich gestellt. Weil eine Behandlung im Benin nicht möglich sei, würde sich sein Gesundheitszustand schnell verschlechtern, was eine ernsthafte Gefahr für sein Leben darstellen würde. 4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 4.4 Auf Aufforderung der Vorinstanz hin reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 12. September 2016 zu den Akten. Diagnostiziert wurde eine alternierende leichte Exophorie (latentes Schielen), Amblyopie (Sehschwäche) und Papillenanomie (Ursache der Sehschwäche). Die Sehschwäche sei sehr wahrscheinlich angeboren, sodass diese unabhängig von einer Behandlung bleiben werde. Beim Beschwerdeführer wurde eine Untersuchung zur Brillenbestimmung vorgenommen und eine ergänzende augenärztliche Untersuchung zur Prüfung von Strabismus empfohlen. Hierzu hat der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen eingereicht. Er macht auch nicht geltend, dass er an Strabismus leide. Er reichte ein Brillenrezept vom 10. Oktober 2016 nach, aus dem lediglich eine minimale Sehschwäche (Sphäre -0.25 bzw. -0.5) hervorgeht. 4.5 Daraus geht klar hervor, dass kein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. Die Sehschwäche des Beschwerdeführers und das leichte Schielen können offensichtlich nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene behauptet, für den Rest seines Lebens medizinische Behandlung brauche, muss als unsubstantiierte Behauptung abgetan werden. Vielmehr geht aus dem eingereichten Arztzeugnis hervor, dass er nach Erhalt einer neuen Brille keiner weiteren Behandlung bedarf. Bezüglich der weiteren geltend gemachten Krankheiten liegen, trotz Aufforderung durch die Vorinstanz, keine ärztlichen Berichte vor. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass keine Gründe ersichtlich seien, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit derart verschlechtert habe, dass sein Leben bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaft in Gefahr geriete, ist nicht zu beanstanden. 4.6 Bezüglich weiterer allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshindernisse ist auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer eine (...) absolviert und selbst ein (...) geführt habe sowie in Benin über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. 4.7 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederwägung zu Recht abgewiesen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: