Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2002 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 21. März 2003 nicht ein. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz auf und wurde wegen ausländerrechtlicher Vergehen mit Urteil vom 31. Mai 2006 des (...) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten, mit Strafbefehl vom 8. Januar 2007, unter Widerruf der bedingten Strafe des (...), zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten und mit Strafbefehl vom 8. Juni 2010 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Wiedererwägung des verfügten Wegweisungsvollzugs und um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Er machte im Wesentlichen geltend, am (...) sei seine Tochter geboren worden. Ein Vollzug der Wegweisung verstosse deshalb gegen Art. 8 EMRK. Zudem leide er an chronischen Schmerzen und Lähmungserscheinungen. Vor seiner Ausreise habe er als Bauer gearbeitet. Diese und andere körperliche Tätigkeiten könne er nun nicht mehr ausüben. Schliesslich sei er bereits seit zehn Jahren in der Schweiz und habe sich ansehnlich integriert. Ein Vollzug der Wegweisung sei deshalb nicht zumutbar. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 trat das kantonale Migrationsamt - unter vorfrageweiser Prüfung von Art. 8 EMRK - auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 30. Januar 2003 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2014 (vorab per Fax) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, der ablehnende Entscheid der Vorinstanz betreffend Vollzug der Wegweisung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt während des Verfahrens zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei ihm für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt zu gewähren und das kantonale Migrationsamt sofort anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die vorsorgliche Massnahme zu unterlassen. Weiter sei ihm für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person von Rechtsanwältin Magda Zihlmann, substituiert durch MLaw Lena Reusser, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte einen Ausdruck des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland zu den Akten. F. Mit Telefax vom 5. Oktober 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das kantonale Migrationsamt habe sich bereits ausführlich zu Art. 8 EMRK geäussert, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werde (unter Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11b). Bezüglich der diagnostizierten Krankheit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er nunmehr seit neun Jahren an diesen Symptomen leide und selbst in der Schweiz erhaltene Massnahmen hätten nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt. Ausserdem sei er trotz Beschwerden immer wieder Tätigkeiten nachgegangen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass ihm dies auch in Nigeria gelinge. Schliesslich habe der Beschwerdeführer fast 30 Jahre lang in Nigeria gelebt. Ausserdem sei er seit dem 30. Januar 2003 ausreisepflichtig, weshalb die vergangenen Jahre auf einem rechtswidrigen Aufenthalt gründen würden. Daher könne der Integration nur mit Zurückhaltung Beachtung geschenkt werden. Unter dem Gesichtspunkt der gemachten Falschaussagen betreffend Name, Geburtsdatum und Herkunftsland im Asylverfahren würden die gemachten Aussagen zu seinem Beziehungsnetz im Heimatland unglaubhaft und zweckgerichtet erscheinen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2003 beseitigen könnten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz übersehe, dass seit dem Entscheid des kantonalen Migrationsamtes zwei Jahre vergangen seien und sich die Situation bezüglich seiner Tochter grundlegend geändert habe. Sodann sei er schwer erkrankt und könne keine körperlichen Arbeiten mehr ausüben. Alternativen seien nicht ersichtlich, weshalb er im Heimatland keiner existenzsichernden Arbeit nachgehen könne. Mit keinem Wort erwähne die Vorinstanz seine Vorbringen, wonach eine Behandlung in Nigeria nicht möglich sei und zu einer Verschlimmerung der Schmerzen führe. Die Vorinstanz verkenne weiter, dass ihm im März 2016 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Ausserdem sei Nigeria ein Entwicklungsland, indem der Dienstleistungssektor nur klein sei. Des Weiteren sei er sehr gut integriert, was zahlreiche Referenzschreiben und Arbeitsbestätigungen belegen würden.
E. 4.3 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen. Im ausländerrechtlichen Verfahren hat die zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs abgelehnt. Die Anordnung der Wegweisung ist aus diesem Grund zu bestätigen (EMARK 2001 Nr. 21 E. 11b; vgl. ausführlich dazu: Urteil des BVGer E-5174/2013 vom 5. Januar 2015 E. 6 ff.). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen - sollte er der Meinung sein, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt tatsächlich zu seinen Gunsten verändert habe - nach Ausfällung dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen.
E. 4.4 Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht ebenfalls keine Veranlassung, sich mit Art. 8 EMRK zu befassen (EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b und 14a).
E. 4.5 Als weiteren Widererwägungsgrund wird sodann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gelten gemacht. Er leide an lumbalen Schmerzen mit Lähmungserscheinungen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom 17. März 2016 leidet der Beschwerdeführer an "Schmerzen lumbal und Halswirbel 3". Er könne keine körperlichen Arbeiten ausführen und insbesondere nicht mehr als Bauer arbeiten. Betreffend die Frage nach dem (weiteren) Behandlungsverlauf und ob der Beschwerdeführer Medikamente einnehme, hält der behandelnde Arzt fest, es seien weitere Abklärungen erforderlich. Dazu ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer diesbezüglich bereits im Jahre 2014 ein MRI durchgeführt wurde und 2015 eine Untersuchung bei einem Neurologen stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist zum einen nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen der Arzt vornehmen will, was er im Übrigen auch nicht ansatzweise substantiiert. Zum andern ergibt sich aus keinem, auch dem aktuellsten Arztbericht nicht, dass der Beschwerdeführer in einer medikamentösen oder therapeutischen Behandlung war oder ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass seit Ausstellung des letzten ärztlichen Berichtes vom 17. März 2016 mehr als ein halbes Jahr vergangen ist und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keinen Beleg für weitere Abklärungen oder eine weitere Behandlung eingereicht hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass er nicht auf eine medizinische Behandlung angewiesen ist. Es erübrigt sich daher, auf die Feststellung im ärztlichen Schreiben vom 17. März 2016 weiter einzugehen, wonach eine Behandlung der Krankheit in Nigeria nicht möglich sei. Dies umso mehr, als aus der kurzen Feststellung des Arztes nicht hervorgeht, auf welche Grundlagen er sich stützt und welche Abklärungen er diesbezüglich vorgenommen hat. Insoweit vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er wider Erwarten dennoch auf eine medizinische Betreuung angewiesen sein, eine solche auch in seinem Heimatland erhält. Wie bereits von kantonalen Migrationsamt in der Verfügung vom 6. Oktober 2014 festgehalten wurde, stammt der Beschwerdeführer aus dem Bundesstaat B._______, in welches es rund (...) Spitäler gäbe, womit dem Beschwerdeführer hinreichend Zugang zu medizinischer Versorgen zur Verfügung steht. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesem Gesichtspunkt zumutbar ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unter den angegebenen Schmerzen bereits seit dem Jahr 2007 leidet. Eine wesentliche Veränderung seines Zustandes kurz vor Einreichung seines Gesuches geht aus den Akten nicht hervor. Ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch wäre bis maximal 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen gewesen, weshalb auf das Gesuch des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren eigentlich gar nicht einzutreten gewesen wäre.
E. 4.6 Aufgrund der Verheimlichung seiner Identität und Nationalität im Asylverfahren, welche die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark in Frage stellt, ist trotz längerem Aufenthalt in der Schweiz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat, indem er den Grossteil seines Lebens verbracht hat, über ein bestehendes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Auch ist davon auszugehen, dass er sich trotz Einschränkung durch seine Schmerzen in Nigeria beruflich integrieren kann. Dies zeigen auch die zahlreich eingereichten Arbeitsbestätigungen aus diversen Bereichen ([...], [...], [...], [...]). Aus dem eingereichten Bericht zur Wirtschaft in Nigeria kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 4.8 Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer aus seiner angeblich guten Integration nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies umso mehr als er sich seit Jahren illegal in der Schweiz aufhält und aus diesem Grund mindestens drei Mal gebüsst beziehungsweise mit Gefängnis bestraft wurde.
E. 4.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Auch liegen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen keine Gründe vor, die eine neue Beurteilung aufdrängen würden.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6084/2016 Urteil vom 11. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Lena Reusser, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2002 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 21. März 2003 nicht ein. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz auf und wurde wegen ausländerrechtlicher Vergehen mit Urteil vom 31. Mai 2006 des (...) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten, mit Strafbefehl vom 8. Januar 2007, unter Widerruf der bedingten Strafe des (...), zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten und mit Strafbefehl vom 8. Juni 2010 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Wiedererwägung des verfügten Wegweisungsvollzugs und um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Er machte im Wesentlichen geltend, am (...) sei seine Tochter geboren worden. Ein Vollzug der Wegweisung verstosse deshalb gegen Art. 8 EMRK. Zudem leide er an chronischen Schmerzen und Lähmungserscheinungen. Vor seiner Ausreise habe er als Bauer gearbeitet. Diese und andere körperliche Tätigkeiten könne er nun nicht mehr ausüben. Schliesslich sei er bereits seit zehn Jahren in der Schweiz und habe sich ansehnlich integriert. Ein Vollzug der Wegweisung sei deshalb nicht zumutbar. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 trat das kantonale Migrationsamt - unter vorfrageweiser Prüfung von Art. 8 EMRK - auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 30. Januar 2003 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2014 (vorab per Fax) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, der ablehnende Entscheid der Vorinstanz betreffend Vollzug der Wegweisung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt während des Verfahrens zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei ihm für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt zu gewähren und das kantonale Migrationsamt sofort anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die vorsorgliche Massnahme zu unterlassen. Weiter sei ihm für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person von Rechtsanwältin Magda Zihlmann, substituiert durch MLaw Lena Reusser, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte einen Ausdruck des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland zu den Akten. F. Mit Telefax vom 5. Oktober 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das kantonale Migrationsamt habe sich bereits ausführlich zu Art. 8 EMRK geäussert, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werde (unter Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11b). Bezüglich der diagnostizierten Krankheit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er nunmehr seit neun Jahren an diesen Symptomen leide und selbst in der Schweiz erhaltene Massnahmen hätten nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt. Ausserdem sei er trotz Beschwerden immer wieder Tätigkeiten nachgegangen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass ihm dies auch in Nigeria gelinge. Schliesslich habe der Beschwerdeführer fast 30 Jahre lang in Nigeria gelebt. Ausserdem sei er seit dem 30. Januar 2003 ausreisepflichtig, weshalb die vergangenen Jahre auf einem rechtswidrigen Aufenthalt gründen würden. Daher könne der Integration nur mit Zurückhaltung Beachtung geschenkt werden. Unter dem Gesichtspunkt der gemachten Falschaussagen betreffend Name, Geburtsdatum und Herkunftsland im Asylverfahren würden die gemachten Aussagen zu seinem Beziehungsnetz im Heimatland unglaubhaft und zweckgerichtet erscheinen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2003 beseitigen könnten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz übersehe, dass seit dem Entscheid des kantonalen Migrationsamtes zwei Jahre vergangen seien und sich die Situation bezüglich seiner Tochter grundlegend geändert habe. Sodann sei er schwer erkrankt und könne keine körperlichen Arbeiten mehr ausüben. Alternativen seien nicht ersichtlich, weshalb er im Heimatland keiner existenzsichernden Arbeit nachgehen könne. Mit keinem Wort erwähne die Vorinstanz seine Vorbringen, wonach eine Behandlung in Nigeria nicht möglich sei und zu einer Verschlimmerung der Schmerzen führe. Die Vorinstanz verkenne weiter, dass ihm im März 2016 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Ausserdem sei Nigeria ein Entwicklungsland, indem der Dienstleistungssektor nur klein sei. Des Weiteren sei er sehr gut integriert, was zahlreiche Referenzschreiben und Arbeitsbestätigungen belegen würden. 4.3 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen. Im ausländerrechtlichen Verfahren hat die zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs abgelehnt. Die Anordnung der Wegweisung ist aus diesem Grund zu bestätigen (EMARK 2001 Nr. 21 E. 11b; vgl. ausführlich dazu: Urteil des BVGer E-5174/2013 vom 5. Januar 2015 E. 6 ff.). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen - sollte er der Meinung sein, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt tatsächlich zu seinen Gunsten verändert habe - nach Ausfällung dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen. 4.4 Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht ebenfalls keine Veranlassung, sich mit Art. 8 EMRK zu befassen (EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b und 14a). 4.5 Als weiteren Widererwägungsgrund wird sodann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gelten gemacht. Er leide an lumbalen Schmerzen mit Lähmungserscheinungen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom 17. März 2016 leidet der Beschwerdeführer an "Schmerzen lumbal und Halswirbel 3". Er könne keine körperlichen Arbeiten ausführen und insbesondere nicht mehr als Bauer arbeiten. Betreffend die Frage nach dem (weiteren) Behandlungsverlauf und ob der Beschwerdeführer Medikamente einnehme, hält der behandelnde Arzt fest, es seien weitere Abklärungen erforderlich. Dazu ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer diesbezüglich bereits im Jahre 2014 ein MRI durchgeführt wurde und 2015 eine Untersuchung bei einem Neurologen stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist zum einen nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen der Arzt vornehmen will, was er im Übrigen auch nicht ansatzweise substantiiert. Zum andern ergibt sich aus keinem, auch dem aktuellsten Arztbericht nicht, dass der Beschwerdeführer in einer medikamentösen oder therapeutischen Behandlung war oder ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass seit Ausstellung des letzten ärztlichen Berichtes vom 17. März 2016 mehr als ein halbes Jahr vergangen ist und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keinen Beleg für weitere Abklärungen oder eine weitere Behandlung eingereicht hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass er nicht auf eine medizinische Behandlung angewiesen ist. Es erübrigt sich daher, auf die Feststellung im ärztlichen Schreiben vom 17. März 2016 weiter einzugehen, wonach eine Behandlung der Krankheit in Nigeria nicht möglich sei. Dies umso mehr, als aus der kurzen Feststellung des Arztes nicht hervorgeht, auf welche Grundlagen er sich stützt und welche Abklärungen er diesbezüglich vorgenommen hat. Insoweit vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er wider Erwarten dennoch auf eine medizinische Betreuung angewiesen sein, eine solche auch in seinem Heimatland erhält. Wie bereits von kantonalen Migrationsamt in der Verfügung vom 6. Oktober 2014 festgehalten wurde, stammt der Beschwerdeführer aus dem Bundesstaat B._______, in welches es rund (...) Spitäler gäbe, womit dem Beschwerdeführer hinreichend Zugang zu medizinischer Versorgen zur Verfügung steht. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesem Gesichtspunkt zumutbar ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unter den angegebenen Schmerzen bereits seit dem Jahr 2007 leidet. Eine wesentliche Veränderung seines Zustandes kurz vor Einreichung seines Gesuches geht aus den Akten nicht hervor. Ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch wäre bis maximal 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen gewesen, weshalb auf das Gesuch des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren eigentlich gar nicht einzutreten gewesen wäre. 4.6 Aufgrund der Verheimlichung seiner Identität und Nationalität im Asylverfahren, welche die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark in Frage stellt, ist trotz längerem Aufenthalt in der Schweiz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat, indem er den Grossteil seines Lebens verbracht hat, über ein bestehendes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Auch ist davon auszugehen, dass er sich trotz Einschränkung durch seine Schmerzen in Nigeria beruflich integrieren kann. Dies zeigen auch die zahlreich eingereichten Arbeitsbestätigungen aus diversen Bereichen ([...], [...], [...], [...]). Aus dem eingereichten Bericht zur Wirtschaft in Nigeria kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 4.8 Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer aus seiner angeblich guten Integration nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies umso mehr als er sich seit Jahren illegal in der Schweiz aufhält und aus diesem Grund mindestens drei Mal gebüsst beziehungsweise mit Gefängnis bestraft wurde. 4.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Auch liegen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen keine Gründe vor, die eine neue Beurteilung aufdrängen würden.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand: