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E-2390/2020

E-2390/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2390/2020 Urteil vom 15. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2002 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte und das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2003 abgewiesen, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hatte, dass es zur Begründung insbesondere ausführte, weder die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ noch die geltend gemachten Asylgründe -unter anderem die Verletzung eines Sicherheitsbeamten mit dem Messer und die darauffolgende Inhaftierung - seien glaubhaft gemacht, dass es hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges ausführte, angesichts der festgestellten Mitwirkungsverletzung könnten allfällige Vollzugshindernisse nicht abschliessend geprüft werden, allerdings ergäben sich jedenfalls aus den Akten keine solchen, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2003 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 beim SEM um Wiedererwägung des verfügten Wegweisungsvollzugs und um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nachsuchte und das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, dass er im Jahr 2010 Vater eines Kindes mit Schweizerbürgerrecht geworden sei, was der Wegweisung respektive dem Vollzug entgegenstehe, dass er ausserdem an Rückenbeschwerden leide, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 ablehnte und die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 abgewiesen wurde (E-6084/2016), dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 beim Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ erneut ein Asylgesuch einreichte, dass er am 13. Februar 2020 die zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und am 14. Februar 2020 seine Personalien aufgenommen wurden (PA; SEM-Akte 1061746-11/5), dass er am 28. Februar 2020 zur medizinischen Untersuchung überwiesen wurde hinsichtlich Bandscheiben- und Blutdruckproblemen, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2020 zu seinen Asylgründen angehört wurde (SEM-Akte 1061746-25/12; nachfolgend A25), dass der Beschwerdeführer in den Befragungen angab, abgesehen von einem Dokument betreffend Vaterschaftsanerkennung keine Papiere zu besitzen und auch nicht in der Lage zu sein, solche beizubringen, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er bedauere seine falschen Angaben im Rahmen des ersten Asylverfahrens, er habe aber Angst gehabt, die Wahrheit zu sagen, dass er ausführte, er sei in Wahrheit nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf D._______ State, dass die Dorfbewohnter eines Tages von ihm verlangt hätten, sich einer Vodoo-Prozession zu unterziehen, er sich aber als Christ geweigert habe, daran teilzunehmen, dass die Dorfbewohner wütend geworden seien und ihn mit dem Tod bedroht hätten, auch weil er mit den Menschen über Gott gesprochen habe, dass die Polizei in Nigeria anders funktioniere als in der Schweiz, weshalb er nicht um Schutz nachgesucht habe und dies ohnehin nicht nötig sei, weil ja auch die Möglichkeit bestehe, wegzugehen, was er mit seiner heimlichen Ausreise aus Nigeria getan habe, dass er in Nigeria landesweit nicht sicher sei, weil die Dorfbewohner ihn überall finden könnten, dass er keine Familienangehörigen mehr und zu niemandem in Nigeria Kontakt habe, dass er die Schweiz seit seinem ersten Asylverfahren nicht mehr verlassen habe und am 13. Januar 2010 seine Tochter E._______ in F._______ zur Welt gekommen sei, wo sie mit ihrer Mutter zusammenlebe, die auch die alleinige elterliche Sorge ausübe, dass er derzeit seine Tochter ein- bis zweimal im Monat sehe, dass er an Bluthochdruck und Bandscheibenproblemen leide und in Nigeria keinen Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung habe, und dass es aufgrund seines Gesundheitszustands auch schwierig werde, eine Arbeitsstelle zu finden, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung am 25. März 2020 ein Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wurde, dass mit der Stellungnahme vom 27. März 2020 erklärt wurde, der Beschwerdeführer sei mit dem Entwurf nicht einverstanden, da er in Nigeria nach wie vor seitens der Dorfbewohner gefährdet sei und keinen Schutz erhalten würde, dass der Rückkehr insbesondere seine Beziehung zu seiner zehnjährigen Tochter entgegenstehe und das Kindeswohl im Entwurf nicht hinreichend berücksichtigt werde, zumal Kontakte via Telefon den wichtigen persönlichen Kontakt zwischen Vater und Kind nicht zu ersetzen vermöchten, dass die erforderliche medizinische Behandlung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bluthochdruck, bei einer Rückkehr nach Nigeria aus finanziellen Gründen nicht gewährleistet sei, in der Anhörung das fehlende Beziehungsnetz nicht weiter erörtert worden sei sowie unklar bleibe, weshalb ihm weiterhin nicht geglaubt werde, dass er kein solches habe, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal es dort keine sozialen Unterstützungsleistungen für Arbeitslose gebe, dass im Übrigen der medizinische Sachverhalt unzureichend erstellt und weitere medizinische Untersuchungstermine vorgesehen seien (Diagnose und gegebenenfalls Einleitung einer Therapie), welche infolge der COVID-19-Pandemie noch nicht hätten wahrgenommen werden können, dass schliesslich die Begründungspflicht verletzt werde, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern angesichts der weltweiten Ausnahmesituation aufgrund der Pandemie eine Ausreise innert der angesetzten Frist (innert 7 Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist) möglich sein sollte, dass der Stellungnahme ein medizinisches Überweisungsschreiben vom 28. Februar 2020 beigelegt war, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. April 2020 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung dieser Verfügung ausdrücklich Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe macht, sich aber angesichts mangelnder Asylrelevanz weiterer Ausführungen dazu enthält, dass es zur fehlenden Asylrelevanz festhält, zwar seien auch heute Geheimkulte in Nigeria weit verbreitet und würden oft mit gewalttätigen Konflikten in Verbindung gebracht, allerdings lösten diesbezügliche Vorkommnisse grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behörden aus, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Todesdrohungen bei den nigerianischen Behörden nicht angezeigt und damit auf deren Schutz verzichtet habe und er aufgrund des Subsidiaritätsprinzip nicht den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehmen könne, und dass die Einwendungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts zu bewirken vermöchten, dass das SEM hinsichtlich der verfügten Wegweisung ausführt, aus dem Umstand allein, dass seine Tochter über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfüge, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wobei zunächst auf das Urteil des BVGer E-6084/2016 vom 11. Oktober 2016 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 verwiesen werden könne, dass für die Asylbehörden auch keine Veranlassung bestehe, sich im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung mit Art. 8 EMRK zu befassen, zumal die zuständigen kantonalen Behörden das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits abgelehnt hätten, dass es dem Beschwerdeführer allerdings unbenommen bleibe - sollte sich seiner Ansicht nach der rechtserhebliche Sachverhalt tatsächlich zu seinen Gunsten verändert haben - einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK mit einem entsprechenden Gesuch bei den zuständigen kantonalen Behörden geltend zu machen, dass aus den Akten auch keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Nigeria sprächen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und davon ausgegangen werden könne, es sei ihm möglich, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu integrieren, dass er anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, schon mehr als zehn Jahre Probleme mit den Bandscheiben zu haben und aktenkundig dabei keine Veränderung zu verzeichnen seien, dass zwar die Probleme mit dem erhöhten Blutdruck im Zeitpunkt des Wiedererwägungsverfahrens offenbar noch nicht bestanden hätten, jedoch nicht ersichtlich sei, inwiefern dieses Leiden einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte, zumal die Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliege, wenn im Heimatstaat nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei (mit Hinweis auf BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass betreffend des angeblich fehlenden Beziehungsnetzes und der vorgebrachten erschwerten beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Nigeria zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen des BVGer im Urteil E-6084/2016 zu verweisen sei (a.a.O. E. 4.5 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich sei und die Stellungnahme zum Entscheidentwurf insgesamt zu keiner anderen Gewichtung führe, dass nämlich gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Elternteil, der sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK berufe, aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich über das Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht verfügen müsse, was vorliegend nicht zutreffe, dass zwar nicht verkannt werde, dass durch seine Rückkehr nach Nigeria die Ausübung des Besuchsrechts erschwert würde, wobei seine Tochter indessen kein Kleinkind mehr sei und es ihm mit Hilfe der modernen Kommunikationsmittel möglich sein sollte, weiterhin die Beziehung zu pflegen und den Kontakt aufrecht zu erhalten, dass hinsichtlich seiner Ausführungen zum Gesundheitszustand ergänzend anzufügen sei, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen, auch wenn bezüglich der Bandscheibenprobleme keine aktuelle Diagnose und Behandlungsstrategie feststehe, und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen sei, die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK werde überschritten, dass es ihm auch freistehe, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und in Bezug auf das geltend gemachte fehlende tragfähige Beziehungsnetz in Nigeria anzumerken bleibe, dass selbst, wenn die vorgebrachten Asylgründe - deren Glaubhaftigkeit mangels Asylrelevanz nicht geprüft worden seien - als glaubhaft erachtet würden, nicht ersichtlich sei, weshalb die Angaben zum Beziehungsnetz ebenfalls als glaubhaft einzustufen wären, dass nämlich nicht nachvollziehbar sei, weshalb er - trotz seines nunmehr 18-jährigen Aufenthalts in der Schweiz - in seinem Heimatstaat, in dem er den Grossteil und insbesondere die prägenden Jahre seines Lebens verbracht habe, über kein Beziehungsnetz mehr verfügen solle, dass hinsichtlich der monierten Begründungspflichtsverletzung im Zusammenhang mit den Ausführungen zur technischen Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der im Entscheidentwurf angesetzten Ausreisefrist mitgeteilt werden könne, dass mit Inkrafttreten der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 den aktuellen ausserordentlichen Umständen entsprechend Rechnung getragen worden sei, dass folglich die Ausreisefrist angemessen bis zum 31. Mai 2020 verlängert werde und überdies die Möglichkeit eines Fristerstreckungsgesuchs bestehe, sollte diese Frist nicht ausreichen, dass die Rechtsvertretung das Mandat am 7. April 2020 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 5. Mai 2020 gegen den Entscheid des SEM vom 6. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung zurück an die Vorinstanz zu verweisen, subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in formeller Hinsicht begehrt wird, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu konstituieren, dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen, dass als Beilage nebst der Vollmacht und der angefochtenen Verfügung in Kopie ein Zeitungsartikel aus dem Jahr 2018 zu sogenannten Juju-Beschwörungen im Zusammenhang mit Menschenhandel zu den Akten gegeben wurde, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 8. Mai 2020 bestätigte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Mai 2020 vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - vorbehältlich des nachfolgend genannten Antrages - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf den Antrag hinsichtlich Einräumung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist angesichts dessen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz auch nicht vorsorglich entzogen worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit geltend sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass nach Lehre und Rechtsprechung eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erfüllt, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.), dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2), dass massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Entscheides ist, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann, dass Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid jeweils zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., m.w.H.), dass - anders als noch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - keine formellen Einwände mehr gemacht werden hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts oder der technischen Möglichkeit des Vollzugs und auch nicht ersichtlich ist, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich an einem Mangel leiden würde, zumal die Einwände in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf in der Verfügung berücksichtigt worden sind, dass der Rückweisungsantrag in der Beschwerde, soweit ersichtlich, sinngemäss damit begründet wird, die Vorinstanz habe sich nur ungenügend mit den Geheimkulten in Nigeria und dem entsprechenden Schutzwillen der Behörden auseinandergesetzt, dass das SEM aber die diesbezüglichen - notabene oberflächlichen - Vorbringen des Beschwerdeführers im Sachverhalt der Verfügung vollständig aufgenommen hat, dass die Begründung zwar tatsächlich eher kurz ausgefallen ist, sich daraus aber klar ergibt, weshalb das SEM den Vorbringen die Asylrelevanz abspricht, nämlich einerseits aufgrund des grundsätzlich vorhandenen Schutzwillens der nigerianischen Behörden, gekoppelt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diese gar nicht um Schutz ersucht habe, dass deshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Begründungspflicht oder sonst das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein könnte, zumal es offensichtlich möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, dass eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht in Betracht kommt und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass in materieller Hinsicht vorab festzustellen ist, dass das SEM zu Recht einen ausdrücklichen Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem aktuellen Asylgesuch macht, dass sich dies ohne Weiteres bereits daraus ergibt, dass er nun eine völlig andere Geschichte vorbringt, die ihn 2002 zum Verlassen seines Heimatstaates (der nun, entgegen den Angaben im ersten Asylverfahren, er sei (...) Staatsangehöriger, Nigeria sei) veranlasst habe, dass sich von selbst versteht, dass sein erneuter Einwand in der Beschwerde, er habe damals Angst gehabt, seine wahren Gründe zu nennen, den Vorbehalt nicht zu beheben vermag, dass das SEM unabhängig davon zu Recht den Schluss gezogen hat, die Vorbringen, er sei seitens der Dorfbewohner verfolgt, weil er sich als Christ nicht den Vodoo-Gebräuchen unterzogen habe und auch über Gott gesprochen habe, seien nicht asylrelevant, dass es zwar sein mag, dass die nigerianischen Behörden nicht in jedem einzelnen Falle schutzwillig oder -fähig sind, dies allerdings unter dem flüchtlingsrechtlichen Begriff der Schutzwillig- und -fähigkeit auch nicht verlangt wird, dass der Beschwerdeführer aber insbesondere von vornherein nicht versucht hat, Schutz zu erhalten, was ihm sehr wohl entgegengehalten werden darf, weil er damit den nigerianischen Behörden gar nicht die Möglichkeit gegeben hat, ihm Schutz zu gewähren, dass er gemäss seinen Angaben vielmehr zwischen zwei Möglichkeiten gewählt und sich für jene des Weggehens entschieden habe (vgl. A25 F56), dass das SEM insgesamt zu Recht auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes verweist, dass unter dem Aspekt der fehlenden Asylrelevanz auch festzuhalten ist, dass es keinen Grund gibt, anzunehmen, der Beschwerdeführer könne sich nicht an einem anderen Ort, insbesondere in einer nigerianischen Grossstadt aufhalten, zumal er der englischen Sprache mächtig ist und dort auch davon auszugehen ist, er habe einfacheren Zugang zu medizinischer Behandlung, sollte er eine solche benötigen, dass - entgegen seinem pauschalen Einwand, die Dorfbewohner fänden ihn überall - nicht vorstellbar ist, dass sie ihn heute nach 18 Jahren in ganz Nigeria suchen würden, dass es sich erübrigt auf weitere Einwände in der Beschwerde und die zahlreich zitierten Berichte, die sich hauptsächlich auf das Phänomen des Menschenhandels beziehen, einzugehen, dass dies auch hinsichtlich des zu den Akten gereichten Zeitungsartikels gilt, dass der Beschwerdeführer zusammenfassend im heutigen Zeitpunkt keine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, weshalb das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass das SEM, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wobei es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthalts-bewilligung verfügt, dass vorfrageweise auch nicht von einem Anspruch auf Erteilung einer solchen auszugehen ist im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu seiner Tochter, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde diesbezüglich keine Einwände erhoben werden und sich auch aus den Akten nichts anderes ergibt, weshalb das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht verfügt hat, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin verbracht werden kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich, und in Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände des vorliegenden Einzelfalles zutreffend begründet hat, weshalb dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstünden, dass in der Beschwerde auch diesbezüglich keinerlei Einwände erhoben werden und sich solche auch nicht aus den Akten ergeben, dass deshalb vollumfänglich auf die entsprechende Begründung seitens des SEM verwiesen werden kann, dass diesen Erwägungen zufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer - bisher nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass unter diesen Umständen auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 102m Abs. 1 AsylG), dass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: