Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, nigerianischer Staatsangehöriger stammend aus dem Dorf B._______, C._______, beziehungsweise D._______, E._______, mit letztem Wohnort in F._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2009. In der Folge reichte er im Juni 2010 in Griechenland ein Asylgesuch ein, welches am (...) Oktober 2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Daraufhin habe er sich bis im Februar 2019 illegal in Griechenland aufgehalten und sei über Italien schliesslich am (...) Februar 2019 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 8. März 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 21. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b In seinem Heimatdorf habe es eine Art Gottheit gegeben und sein Vater sei für diese verantwortlich gewesen. Nachdem sein Vater gestorben sei, hätte der Beschwerdeführer seine Nachfolge antreten sollen. Da er und seine Mutter jedoch christlichen Glaubens seien, habe er sich geweigert, dieses Amt zu übernehmen. Die Dorfältesten und das Dorfoberhaupt hätten daraufhin gedroht, ihn zu töten. Er habe gehört, dass im Dorf geplant worden sei, ihn der Gottheit zu opfern. Zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester sei er in der Folge zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Ghana gezogen. Auch in Ghana sei er über den Onkel kontaktiert, bedroht und aufgefordert worden, ins Dorf zurückzukehren. Aus Angst habe er deshalb Ghana nach einjährigem Aufenthalt wieder verlassen und sich nach F._______ in Nigeria begeben. Dort habe er sich mit jemandem angefreundet, in dessen Dorf sich Ähnliches zugetragen habe. Diese Person habe ihn gewarnt, dass man ihn überall in Nigeria finden würde, weshalb er das Land verlassen müsse. Nach etwa acht Monaten in F._______ sei er schliesslich im September 2009 in die Türkei geflogen und von dort nach Griechenland gelangt. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Juni 2019 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Kostenvorschusserhebung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung, ohne in der Beschwerdeschrift eine konkrete Person zu bezeichnen; eventualiter ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 gut und setzte dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist zur Bezeichnung einer Rechtsverbeiständung im Sinn von aArt. 110a AsylG. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Rachel Brunnschweiler, zeigte mit Eingabe vom 1. Juli 2019 ihr Mandatsverhältnis gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an. G. Die Vorinstanz liess sich am 2. Juli 2019 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als dessen amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Juli 2019 (Eingangsdatum Bundesverwaltungsgericht: 16. Juli 2019) und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. J. J.a Mit Verfügung vom 18. März 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, unter Umständen wegen fehlender aktueller Bedürftigkeit die mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen. Sie gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör und stellte ihm ein Formular zur Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse zu. J.b Mit Eingabe vom 23. März 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, er verfüge über eine Festanstellung und sei nicht mehr bedürftig.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf den Eventualantrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. In Nigeria bestehe staatlicher Schutz durch die Strafverfolgungsbehörden. Der nigerianische Staat, vorliegend die Polizeiorgane, seien zudem grundsätzlich schutzwillig. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass dieser Schutzwille im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen sei. Er mache geltend, nicht versucht zu haben, polizeilichen Schutz zu erhalten. Soweit er behaupte, die Polizei mische sich nicht in traditionelle Angelegenheiten von Dörfern ein, handle es sich dabei lediglich um eine Vermutung. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass die Polizei bei den geltend gemachten schweren Drohungen ihm gegenüber - Mord und Menschenopfer - nicht schutzwillig gewesen wäre. Vielmehr sei es ihm zuzumuten gewesen, sich aufgrund der geltend gemachten Probleme an die Behörden zu wenden und deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen hielt die Vorinstanz fest, dass er die Bedrohungen nur sehr knapp und unsubstanziiert geschildert habe und nicht der Eindruck entstehe, er habe von selbst erlebten Drohungen berichtet. Angesichts der mangelnden Asylrelevanz erübrige es sich jedoch, auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen.
E. 3.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die vorinstanzliche Einschätzung, wonach er die heimatlichen Behörden um Schutz hätte angehen können, sei unzutreffend und seine Vorbringen somit von asylrechtlicher Relevanz. Die nigerianische Polizei missbrauche häufig ihre Macht und handle unvorhersehbar, weshalb ein Grossteil der Bevölkerung ihr misstraue. Die Polizei sei zudem selbst in illegale Geschäfte verwickelt, weshalb sie sich nicht darum kümmere, ob Teile der rituellen Praxis in den Dörfern illegal seien. Nigeria gelte ausserdem als Hochburg von Ritualverbrechen und rituelle Tötungen seien im gesamten Land verbreitet. Insbesondere im Gebiet, aus dem er stamme, seien solche Ritualmorde offiziell bestätigt und es könne kaum dagegen vorgegangen werden. Als alleinstehender Mann ohne Familie werde er völlig schutzlos und somit ein ideales Opfer für Kriminelle sein, die entweder im Auftrag der Dorfbewohner nach ihm suchen würden oder die mit menschlichen Körperteilen handelten. Vor dem Hintergrund seiner sozialen Isolation präsentiere sich jedenfalls der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Er verfüge über keinerlei Sozialkontakte und könne auch keine nennenswerte Schulbildung, geschweige denn Ausbildung vorweisen. Insofern habe er Angst, bei einer Rückkehr auf der Strasse leben zu müssen und Kriminellen und Spionen aus seinem Dorf schutzlos ausgeliefert zu sein.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zunächst aus, aus dem geltend gemachten Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Polizei könne weder generell noch im konkreten Fall auf deren fehlende Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit geschlossen werden. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen zur Verbreitung von Ritualmorden würden ihrerseits von Gesetzen gegen diese Praxis und auch von entsprechenden Sanktionen der Täter berichten. Insofern werde das Vorkommen von Ritualmorden in Nigeria nicht bestritten, es liessen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die mangelnde Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer ziehen.
E. 3.4 Auf Replikebene brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sich fast genauso sehr vor den Polizeibehörden wie vor seinen eigentlichen Verfolgern zu fürchten, da er um die kriminellen Praktiken der Polizei wisse. Somit sei es ihm subjektiv nicht zumutbar, die Polizei um Schutz zu ersuchen. Soweit das SEM in seiner Verfügung von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit der Polizei ausgehe, sei festzustellen, dass diverse europäische Asylgerichte in Bezug auf Menschenhandel eine mangelnde Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden angenommen hätten. Auf den Schutzwillen und insbesondere die Schutzfähigkeit sei somit kein Verlass, wobei für seinen tatsächlichen Schutz beides nötig sei. Die Existenz von Gesetzen gegen Ritualmorde biete keinen ausreichenden Schutz, da mangels finanzieller Ressourcen, wegen einem hohen Korruptionsgrad und der grossen Bedeutung traditioneller Autoritäten keine effektive Strafverfolgung stattfinde.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutz-theorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM letztlich nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A20/6 Ziff. II S. 3). Als Wesentlich wird Folgendes erachtet:
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen infolge seiner Weigerung, das religiöse Amt seines Vaters zu übernehmen, sind auf Mitglieder der Dorfgemeinschaft - und somit flüchtlingsrechtlich gesehen auf Drittpersonen - zurückzuführen. Insofern bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Heimatstaat möglich war. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen geltend, die heimatlichen Behörden nicht um Schutz ersucht zu haben, da diese sich nicht in solche Dorfangelegenheiten einmischen würden respektive die Polizei selbst Angst vor solchen Sachen habe (vgl. act. A19/11 F32, F61). Auf Beschwerdeebene fügte er ausserdem an, Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Polizei sei in Nigeria weit verbreitet, weshalb es ihm subjektiv nicht zumutbar gewesen sei, sich an die Behörden zu wenden (vgl. Beschwerde S. 2 und Replik S. 4).
E. 5.3 Es mag zwar sein, dass die nigerianischen Behörden sich nicht in jedem einzelnen Fall als schutzwillig und schutzfähig erweisen, was jedoch unter dem flüchtlingsrechtlichen Begriff der Schutzwilligkeit und -fähigkeit auch nicht verlangt wird. Von einer generellen Schutzunfähigkeit und -willigkeit geht das Gericht aber nicht aus. Letztlich kann vorliegend eine eingehende Beurteilung der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nigerianischen Behörden im konkreten Fall ohnehin unterbleiben, da der Beschwerdeführer überhaupt nicht erst versucht hat, sich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Dies kann ihm nun insofern entgegengehalten werden, als er den Behörden gar keine Möglichkeit zur Schutzgewährung gegeben hat, weshalb diesbezüglich auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes zu verweisen ist (vgl. beispielsweise BVGer Urteil E-2390/2020 vom 15. Mai 2020 S. 11). Der in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Einwand, wonach er sich aufgrund des gesellschaftlich verankerten Misstrauens gegenüber der Polizei nicht an diese habe wenden können, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen keine derartigen Vorbehalte gegenüber den nigerianischen Behörden geäussert hatte. Soweit im Übrigen in der Replik die mangelnde Schutzfähigkeit der Behörden vorgebracht wird, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesem Einwand, bezieht er sich doch auf die Problematik des Menschenhandels (vgl. Replik S. 1).
E. 5.4 Unter dem Aspekt der fehlenden Asylrelevanz ist auch festzuhalten, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer könne sich nicht an einem anderen Ort - insbesondere in einer nigerianischen Grossstadt - aufhalten. Entgegen seinen Befürchtungen, überall in Nigeria gefunden zu werden, ist kaum vorstellbar, dass er heute, rund dreizehn Jahre nach dem Verlassen seines Dorfes, in ganz Nigeria gesucht wird respektive überall wiedererkannt würde. Dieser Eindruck verstärkt sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2009 bereits einmal nach Nigeria zurückgekehrt ist und dort während (...) Monaten unbehelligt in F._______ lebte (vgl. act. A19/11 F38). Die definitive Ausreise ab F._______ sei nach Aussagen des Beschwerdeführers denn auch lediglich auf Anraten eines Freundes hin erfolgt, in dessen Dorf sich Ähnliches zugetragen habe (vgl. act. A19/11 F40). Insofern ergeben sich auch gewisse Zweifel sowohl am zeitlichen als auch am sachlichen Kausalzusammenhang der Vorbringen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG.
E. 5.5 Im Ergebnis bedarf der Beschwerdeführer keines internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb seine Vorbringen als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind.
E. 5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Es ist zwar davon auszugehen, dass er aufgrund mangelnder Sozialkontakte bei seiner Rückkehr erschwerte Reintegrationsbedingungen vorfinden wird. Es erscheint dennoch unwahrscheinlich, dass er in Nigeria in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder besonders schutzlos und somit für Kriminelle leicht angreifbar sein wird, zumal er - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesund und arbeitsfähig ist. Es dürfte ihm als Christ überdies möglich sein, sich im Rahmen christlicher Glaubensgemeinschaften ein soziales Netzwerk aufzubauen. In Bezug auf seine finanzielle Lage nach der Rückkehr steht dem Beschwerdeführer - nebst den Einkünften aus seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz - die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 64 Abs. 3 VwVG) verzichtet. Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. März 2021 haben sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert, so dass er ist nicht mehr als bedürftig zu erachten ist. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 ist deshalb wiedererwägungsweise in diesem Punkt aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Wirkung ex nunc abzuweisen (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; EMARK 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer mangels heutiger prozessualer Bedürftigkeit die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 wurde MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind und der entsprechende Entscheid vom 26. Juni 2019 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von aArt. 110a AsylG. Folglich ist die Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 ebenfalls wiedererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) abzuweisen. Demnach ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei sich vorliegend der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und dem in der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit Wirkung für die Zukunft abgewiesen. MLaw Rachel Brunnschweiler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen von Fr. 200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3115/2019 X_START Urteil vom 12. Mai 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Rachel Brunnschweiler, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, nigerianischer Staatsangehöriger stammend aus dem Dorf B._______, C._______, beziehungsweise D._______, E._______, mit letztem Wohnort in F._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2009. In der Folge reichte er im Juni 2010 in Griechenland ein Asylgesuch ein, welches am (...) Oktober 2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Daraufhin habe er sich bis im Februar 2019 illegal in Griechenland aufgehalten und sei über Italien schliesslich am (...) Februar 2019 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 8. März 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 21. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b In seinem Heimatdorf habe es eine Art Gottheit gegeben und sein Vater sei für diese verantwortlich gewesen. Nachdem sein Vater gestorben sei, hätte der Beschwerdeführer seine Nachfolge antreten sollen. Da er und seine Mutter jedoch christlichen Glaubens seien, habe er sich geweigert, dieses Amt zu übernehmen. Die Dorfältesten und das Dorfoberhaupt hätten daraufhin gedroht, ihn zu töten. Er habe gehört, dass im Dorf geplant worden sei, ihn der Gottheit zu opfern. Zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester sei er in der Folge zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Ghana gezogen. Auch in Ghana sei er über den Onkel kontaktiert, bedroht und aufgefordert worden, ins Dorf zurückzukehren. Aus Angst habe er deshalb Ghana nach einjährigem Aufenthalt wieder verlassen und sich nach F._______ in Nigeria begeben. Dort habe er sich mit jemandem angefreundet, in dessen Dorf sich Ähnliches zugetragen habe. Diese Person habe ihn gewarnt, dass man ihn überall in Nigeria finden würde, weshalb er das Land verlassen müsse. Nach etwa acht Monaten in F._______ sei er schliesslich im September 2009 in die Türkei geflogen und von dort nach Griechenland gelangt. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Juni 2019 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Kostenvorschusserhebung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung, ohne in der Beschwerdeschrift eine konkrete Person zu bezeichnen; eventualiter ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 gut und setzte dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist zur Bezeichnung einer Rechtsverbeiständung im Sinn von aArt. 110a AsylG. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Rachel Brunnschweiler, zeigte mit Eingabe vom 1. Juli 2019 ihr Mandatsverhältnis gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an. G. Die Vorinstanz liess sich am 2. Juli 2019 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als dessen amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Juli 2019 (Eingangsdatum Bundesverwaltungsgericht: 16. Juli 2019) und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. J. J.a Mit Verfügung vom 18. März 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, unter Umständen wegen fehlender aktueller Bedürftigkeit die mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen. Sie gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör und stellte ihm ein Formular zur Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse zu. J.b Mit Eingabe vom 23. März 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, er verfüge über eine Festanstellung und sei nicht mehr bedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf den Eventualantrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. In Nigeria bestehe staatlicher Schutz durch die Strafverfolgungsbehörden. Der nigerianische Staat, vorliegend die Polizeiorgane, seien zudem grundsätzlich schutzwillig. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass dieser Schutzwille im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen sei. Er mache geltend, nicht versucht zu haben, polizeilichen Schutz zu erhalten. Soweit er behaupte, die Polizei mische sich nicht in traditionelle Angelegenheiten von Dörfern ein, handle es sich dabei lediglich um eine Vermutung. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass die Polizei bei den geltend gemachten schweren Drohungen ihm gegenüber - Mord und Menschenopfer - nicht schutzwillig gewesen wäre. Vielmehr sei es ihm zuzumuten gewesen, sich aufgrund der geltend gemachten Probleme an die Behörden zu wenden und deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen hielt die Vorinstanz fest, dass er die Bedrohungen nur sehr knapp und unsubstanziiert geschildert habe und nicht der Eindruck entstehe, er habe von selbst erlebten Drohungen berichtet. Angesichts der mangelnden Asylrelevanz erübrige es sich jedoch, auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen. 3.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die vorinstanzliche Einschätzung, wonach er die heimatlichen Behörden um Schutz hätte angehen können, sei unzutreffend und seine Vorbringen somit von asylrechtlicher Relevanz. Die nigerianische Polizei missbrauche häufig ihre Macht und handle unvorhersehbar, weshalb ein Grossteil der Bevölkerung ihr misstraue. Die Polizei sei zudem selbst in illegale Geschäfte verwickelt, weshalb sie sich nicht darum kümmere, ob Teile der rituellen Praxis in den Dörfern illegal seien. Nigeria gelte ausserdem als Hochburg von Ritualverbrechen und rituelle Tötungen seien im gesamten Land verbreitet. Insbesondere im Gebiet, aus dem er stamme, seien solche Ritualmorde offiziell bestätigt und es könne kaum dagegen vorgegangen werden. Als alleinstehender Mann ohne Familie werde er völlig schutzlos und somit ein ideales Opfer für Kriminelle sein, die entweder im Auftrag der Dorfbewohner nach ihm suchen würden oder die mit menschlichen Körperteilen handelten. Vor dem Hintergrund seiner sozialen Isolation präsentiere sich jedenfalls der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Er verfüge über keinerlei Sozialkontakte und könne auch keine nennenswerte Schulbildung, geschweige denn Ausbildung vorweisen. Insofern habe er Angst, bei einer Rückkehr auf der Strasse leben zu müssen und Kriminellen und Spionen aus seinem Dorf schutzlos ausgeliefert zu sein. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zunächst aus, aus dem geltend gemachten Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Polizei könne weder generell noch im konkreten Fall auf deren fehlende Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit geschlossen werden. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen zur Verbreitung von Ritualmorden würden ihrerseits von Gesetzen gegen diese Praxis und auch von entsprechenden Sanktionen der Täter berichten. Insofern werde das Vorkommen von Ritualmorden in Nigeria nicht bestritten, es liessen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die mangelnde Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer ziehen. 3.4 Auf Replikebene brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sich fast genauso sehr vor den Polizeibehörden wie vor seinen eigentlichen Verfolgern zu fürchten, da er um die kriminellen Praktiken der Polizei wisse. Somit sei es ihm subjektiv nicht zumutbar, die Polizei um Schutz zu ersuchen. Soweit das SEM in seiner Verfügung von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit der Polizei ausgehe, sei festzustellen, dass diverse europäische Asylgerichte in Bezug auf Menschenhandel eine mangelnde Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden angenommen hätten. Auf den Schutzwillen und insbesondere die Schutzfähigkeit sei somit kein Verlass, wobei für seinen tatsächlichen Schutz beides nötig sei. Die Existenz von Gesetzen gegen Ritualmorde biete keinen ausreichenden Schutz, da mangels finanzieller Ressourcen, wegen einem hohen Korruptionsgrad und der grossen Bedeutung traditioneller Autoritäten keine effektive Strafverfolgung stattfinde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutz-theorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM letztlich nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A20/6 Ziff. II S. 3). Als Wesentlich wird Folgendes erachtet: 5.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen infolge seiner Weigerung, das religiöse Amt seines Vaters zu übernehmen, sind auf Mitglieder der Dorfgemeinschaft - und somit flüchtlingsrechtlich gesehen auf Drittpersonen - zurückzuführen. Insofern bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Heimatstaat möglich war. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen geltend, die heimatlichen Behörden nicht um Schutz ersucht zu haben, da diese sich nicht in solche Dorfangelegenheiten einmischen würden respektive die Polizei selbst Angst vor solchen Sachen habe (vgl. act. A19/11 F32, F61). Auf Beschwerdeebene fügte er ausserdem an, Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Polizei sei in Nigeria weit verbreitet, weshalb es ihm subjektiv nicht zumutbar gewesen sei, sich an die Behörden zu wenden (vgl. Beschwerde S. 2 und Replik S. 4). 5.3 Es mag zwar sein, dass die nigerianischen Behörden sich nicht in jedem einzelnen Fall als schutzwillig und schutzfähig erweisen, was jedoch unter dem flüchtlingsrechtlichen Begriff der Schutzwilligkeit und -fähigkeit auch nicht verlangt wird. Von einer generellen Schutzunfähigkeit und -willigkeit geht das Gericht aber nicht aus. Letztlich kann vorliegend eine eingehende Beurteilung der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nigerianischen Behörden im konkreten Fall ohnehin unterbleiben, da der Beschwerdeführer überhaupt nicht erst versucht hat, sich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Dies kann ihm nun insofern entgegengehalten werden, als er den Behörden gar keine Möglichkeit zur Schutzgewährung gegeben hat, weshalb diesbezüglich auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes zu verweisen ist (vgl. beispielsweise BVGer Urteil E-2390/2020 vom 15. Mai 2020 S. 11). Der in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Einwand, wonach er sich aufgrund des gesellschaftlich verankerten Misstrauens gegenüber der Polizei nicht an diese habe wenden können, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen keine derartigen Vorbehalte gegenüber den nigerianischen Behörden geäussert hatte. Soweit im Übrigen in der Replik die mangelnde Schutzfähigkeit der Behörden vorgebracht wird, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesem Einwand, bezieht er sich doch auf die Problematik des Menschenhandels (vgl. Replik S. 1). 5.4 Unter dem Aspekt der fehlenden Asylrelevanz ist auch festzuhalten, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer könne sich nicht an einem anderen Ort - insbesondere in einer nigerianischen Grossstadt - aufhalten. Entgegen seinen Befürchtungen, überall in Nigeria gefunden zu werden, ist kaum vorstellbar, dass er heute, rund dreizehn Jahre nach dem Verlassen seines Dorfes, in ganz Nigeria gesucht wird respektive überall wiedererkannt würde. Dieser Eindruck verstärkt sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2009 bereits einmal nach Nigeria zurückgekehrt ist und dort während (...) Monaten unbehelligt in F._______ lebte (vgl. act. A19/11 F38). Die definitive Ausreise ab F._______ sei nach Aussagen des Beschwerdeführers denn auch lediglich auf Anraten eines Freundes hin erfolgt, in dessen Dorf sich Ähnliches zugetragen habe (vgl. act. A19/11 F40). Insofern ergeben sich auch gewisse Zweifel sowohl am zeitlichen als auch am sachlichen Kausalzusammenhang der Vorbringen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG. 5.5 Im Ergebnis bedarf der Beschwerdeführer keines internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb seine Vorbringen als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. 5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Es ist zwar davon auszugehen, dass er aufgrund mangelnder Sozialkontakte bei seiner Rückkehr erschwerte Reintegrationsbedingungen vorfinden wird. Es erscheint dennoch unwahrscheinlich, dass er in Nigeria in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder besonders schutzlos und somit für Kriminelle leicht angreifbar sein wird, zumal er - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesund und arbeitsfähig ist. Es dürfte ihm als Christ überdies möglich sein, sich im Rahmen christlicher Glaubensgemeinschaften ein soziales Netzwerk aufzubauen. In Bezug auf seine finanzielle Lage nach der Rückkehr steht dem Beschwerdeführer - nebst den Einkünften aus seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz - die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 64 Abs. 3 VwVG) verzichtet. Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. März 2021 haben sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert, so dass er ist nicht mehr als bedürftig zu erachten ist. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 ist deshalb wiedererwägungsweise in diesem Punkt aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Wirkung ex nunc abzuweisen (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; EMARK 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer mangels heutiger prozessualer Bedürftigkeit die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 wurde MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind und der entsprechende Entscheid vom 26. Juni 2019 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von aArt. 110a AsylG. Folglich ist die Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 ebenfalls wiedererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) abzuweisen. Demnach ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei sich vorliegend der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und dem in der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit Wirkung für die Zukunft abgewiesen. MLaw Rachel Brunnschweiler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen von Fr. 200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand: