Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth- nie aus B._______ (Distrikt C._______) – suchte am 17. Oktober 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Das SEM informierte ihn gleichentags, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen worden sei. Am 23. Oktober 2017 fand die Personalienaufnahme und am 1. November 2017 ein Dublin-Gespräch (ohne Dublin-spezifische Fragen) statt. B. Am 23. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbe- fragung – im Beisein der ihm zugewiesenen (vormaligen) Rechtsvertretung
– zu seiner Person und ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Er fer- tigte dabei eine Skizze zu den beschriebenen Örtlichkeiten an. C. Am 13. März 2018 verwies das SEM das Asylgesuch ins erweiterte Verfah- ren und teilte den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu. D. Mit Schreiben vom 21. März 2018 zeigte die zugewiesene Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsver- hältnisses an. E. E.a Am 16. August 2018 wurde der Beschwerdeführer (ergänzend) zu sei- nen Asylgründen angehört. Er brachte dabei – sowie bereits anlässlich der Erstbefragung – zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er in G._______ gearbeitet und seinen Arbeitsweg zu Fuss und mit dem Bus zurückgelegt habe. Auf dem Weg von seinem Zuhause zur Bus- haltestelle habe er an mehreren Checkpoints beziehungsweise Camps der sri-lankischen Armee vorbeigehen müssen. Am (…) 2017 sei er bei einem dieser Camps von zwei Soldaten geschlagen, mit dem Tod bedroht und sexuell genötigt worden, nachdem er sich geweigert habe, einen Auftrag für sie auszuführen, und ihnen damit gedroht habe, sich an ihren Vorge- setzten zu wenden. Er sei von einem der Soldaten zu Oralsex gezwungen worden, während der andere die Szene auf Video aufgenommen habe. Ihm sei dann gesagt worden, dass er nichts weitererzählen dürfe, ansonsten er umgebracht und das Video im Internet veröffentlicht würde. In der Folge sei er etwa vierzehn weitere Male auf seinem Nachhauseweg bei drei
D-5402/2018 Seite 3 Checkpoints von Soldaten – seine ersten Peiniger hätten ihren Freunden von ihm erzählt – abgefangen und zu sexuellen Handlungen gezwungen worden. Dies sei jedes Mal der Fall gewesen, wenn er den Bus habe neh- men müssen und nicht etwa mit Dorfbewohnern auf deren Motorrad habe mitfahren oder das Motorrad seines Arbeitgebers habe benutzen können. Am (…) 2017 habe er sodann seine Schwester H._______ von I._______ für die Pflege und Unterstützung seiner kranken Mutter abgeholt. Auf dem Weg von der Bushaltestelle nach Hause seien er, seine Schwester und ein Dorfbewohner namens J._______ bei einem der Checkpoints von Solda- ten kontrolliert worden. Seine Schwester sei dabei ins Innere des Camps gebracht worden. Als er sie schreien gehört habe, sei er hineingegangen. Ein Soldat habe sie umklammert, während ihre Kleider zerrissen und ihre Haare zerzaust gewesen seien. Er habe den Soldaten umgestossen und sei mit seiner Schwester und J._______ über einen Waldweg nach Hause gerannt. Am nächsten Morgen seien vier Soldaten zu ihm nach Hause ge- kommen und hätten ihn unter dem Vorwurf, er habe am Vortag bei einer Kontrolle betrunken einen Soldaten geschlagen, mitgenommen. Im Camp sei er von Soldaten geschlagen worden. Danach sei er vom Vorgesetzten der Soldaten befragt worden, wobei er diesem von den sexuellen Übergrif- fen durch die Soldaten erzählt habe. Der Vorgesetzte habe ihm jedoch nicht geglaubt und ihn getreten. Ihm sei befohlen worden, ab sofort jeden Morgen Unterschrift zu leisten. Auch J._______ sei von den Soldaten ins Armeecamp geholt und zum Vorfall befragt worden; zudem sei auch ihm eine Meldepflicht auferlegt worden. Er selbst sei am (…) 2017 seiner Meldepflicht nachgekommen und habe dabei ein Blatt mit einem Text, den er nicht verstanden habe, unterschrei- ben müssen respektive habe er dies schon tags zuvor machen müssen. Da J._______ seiner Meldepflicht an diesem Tag nicht nachgekommen sei, hätten die Soldaten Nachforschungen über ihn angestellt. Er sei dann mit dem Hinweis, dass J._______ bei der Bewegung gewesen sei, zu J._______ und seiner Beziehung zu ihm ausgefragt worden beziehungs- weise sei er an diesem Tag nicht befragt worden, sondern habe bei einem Gespräch zwischen Soldaten heraushören können, dass J._______ bei den LTTE gewesen sei. Als er am Nachmittag das Armeecamp habe ver- lassen dürfen, habe er sich zu seiner Schwester nach I._______ begeben und bei ihr übernachtet. Am (…) 2017 hätten Soldaten bei ihm Zuhause nach ihm gesucht, weil er an diesem Morgen keine Unterschrift geleistet habe. Seine Mutter habe
D-5402/2018 Seite 4 vorgegeben, dass er bei der Arbeit sei, worauf sich die Soldaten dort nach ihm erkundigt und erfahren hätten, dass seine Schwester in I._______ wohne. Am Abend seien Soldaten vom Armeecamp in I._______ zum Haus seiner Schwester gekommen und hätten ihn aus dem Haus gezerrt. Da er geschrien habe, seien Nachbarn herbeigeeilt. Die Soldaten hätten ihn dann losgelassen und ihm befohlen, noch am gleichen Tag im Armeecamp in der Nähe seines Zuhauses vorzusprechen. Er habe jedoch befürchtet, von dort nie mehr herauszukommen, weil die Soldaten ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. Er habe daher seine Mutter angerufen und ihr alles erzählt. Diese habe ihm gesagt, er solle bei seiner Schwester bleiben und sie würde ihn am nächsten Tag zu einem seiner Arbeitskollegen (K._______) nach L._______ bringen. Am (…) 2017 habe ihm seine Mutter telefonisch – er habe sich mittlerweile bei K._______ aufgehalten – aus- richten lassen, dass Soldaten erneut an seinem Arbeitsplatz erschienen seien und er gemäss Telefongespräch mit seinem Vorgesetzten deswegen seine Arbeit verloren habe. Nach etwa zwei Wochen sei er von seinem Va- ter nach Colombo gebracht worden, von wo aus er (…) 2017 sein Heimat- land verlassen habe. Nach seiner Ausreise sei er mehrmals von Soldaten zuhause gesucht worden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Ak- ten verwiesen. E.b Der Beschwerdeführer liess im vorinstanzlichen Verfahren durch seine ihm zugewiesene (vormalige) Rechtsvertretung zwei Arbeitsbestätigun- gen, eine Fotografie von ihm und seinen Arbeitskollegen, vier Fotografien zum Vorfall vom (…) 2017 (auf einem USB-Stick) sowie eine "Postal ID" und eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten reichen. Ausserdem reichte seine Rechtsvertretung ein Formular "Medizinische In- formationen" vom 8. November 2017 ein, welchem unter anderem zu ent- nehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren an Schmer- zen (…) (nach Fusstritten im Heimatland) leide. F. Mit Verfügung vom 23. August 2018 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. September 2018 – handelnd durch MLaw Angela Stettler (damals Ad- vokatur Kanonengasse) – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D-5402/2018 Seite 5 Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin in der Person seiner Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen als Beweismittel vier Fotografien vom (…) 2017 (auf einem USB-Stick), medi- zinische Unterlagen (ärztlicher Bericht des Instituts für […] des […] vom
15. November 2017, sowie zwei Formulare "Medizinische Informationen" vom 8. und vom 22. November 2017) und eine Kopie der vom Beschwer- deführer angefertigten und dem Protokoll der Erstbefragung angefügten Skizze betreffend seine Asylgründe (resp. zu seinem Weg von der Bussta- tion nach Hause) mit ergänzenden Erläuterungen bei. H. Mit Schreiben vom 24. September 2018 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 25. September 2018 reichte die (damalige) Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers (vorab per Fax) eine Fürsorgebestätigung nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 hielt die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin ein. K. Am 7. Dezember 2018 übermittelte MLaw Angela Stettler dem Bundesver- waltungsgericht ihre provisorische Honorarnote per Fax.
D-5402/2018 Seite 6 L. L.a Mit Eingabe vom 7. März 2019 beantragte MLaw Angela Stettler beim Gericht die Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und ersuchte – zusammen mit dem rubrizierten Rechtsanwalt (damals Advoka- tur Kanonengasse) – zugleich, ihn mit sofortiger Wirkung als unentgeltli- chen Rechtsbeistand für das weitere Verfahren einzusetzen. L.b Mit Verfügung vom 11. März 2019 entband die Instruktionsrichterin MLaw Angela Stettler per sofort von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeistän- din des Beschwerdeführers. Zudem forderte sie den rubrizierten Rechts- anwalt auf, eine schriftliche Vollmacht einzureichen. Nachdem dieser mit Schreiben vom 12. März 2019 eine auf ihn lautende Vollmacht nachreichte, wurde er mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 dem Beschwerdefüh- rer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. M. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – einen Notfallbericht des Kantonsspitals M._______ vom 4. Juni 2021 betreffend akuter (…)schmerzen zu den Ak- ten. Ausserdem erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und den wei- teren Verfahrensschritten. N. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (dem Beschwerdeführer mit einem Antwort- schreiben vom gleichen Tag betreffend die vorgenannte Anfrage zum Ver- fahrensstand in Kopie zugestellt) wurde das SEM eingeladen, eine Ver- nehmlassung einzureichen. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom
3. August 2021 – innert erstreckter Frist – zu den Beschwerdevorbringen Stellung. O. Mit Eingabe vom 10. September 2021 machte der Beschwerdeführer – in- nert erstreckter Frist – von seinem mit Verfügung vom 12. August 2021 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Mit der Replik reichte er die Ausdru- cke der vier Fotografien vom (…) 2017 (in aufgehellter Form) sowie die (ebenfalls) bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Fotografie von ihm und seinen Arbeitskollegen zu den Akten. Des Weiteren lag der Replik eine Honorarnote vom 10. September 2021 bei. P. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 brachte der Beschwerdeführer dem
D-5402/2018 Seite 7 Bundesverwaltungsgericht neue Ereignisse in seinem Heimatland zur Kenntnis (vgl. E. 5.4.2 nachstehend), wozu er ein Video (auf einem USB- Stick) einreichte. Des Weiteren verwies er auf den der Eingabe beiliegen- den Arztbericht der (…) vom 20. Oktober 2021, gemäss welchem bei ihm eine mittelgradige depressive Episode (eigenanamnestisch St. n. Suizid- versuch) sowie (aufgrund der Vorgeschichte mit Missbrauchserlebnissen) am ehesten eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wur- den, wobei bezüglich letzterer im Verlauf eine weitere Evaluation erfolge. Der Eingabe lag ausserdem eine aktualisierte Honorarnote bei. Q. Mit Eingabe vom 7. März 2022 informierte der Rechtsvertreter das Bun- desverwaltungsgericht über seinen Kanzlei- und Adresswechsel. Er er- suchte das Gericht mit Blick auf das gutgeheissene Gesuch um Gewäh- rung der amtlichen Rechtsverbeiständung, die noch festzulegende Ent- schädigung für die bisher angefallenen Aufwendungen zu Handen der Ad- vokatur Kanonengasse und die künftigen Leistungen an seine neue Ad- resse zu entrichten. R. R.a In ihrer Verfügung vom 27. April 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Eintragung im ZEMIS (Zentrales Mig- rationsinformationssystem) seit dem (…) 2021 einer Erwerbstätigkeit nach- gehe ([…] bei der […] in M._______). Sie forderte ihn daher zwecks Über- prüfung seiner Bedürftigkeit auf, bis zum 12. Mai 2022 seine aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse offenzulegen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass keine prozessuale Be- dürftigkeit mehr vorliege. R.b Mit Eingaben vom 11. und 13. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers so- wie eine ergänzende Honorarnote ein.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-5402/2018 Seite 8 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ- rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset- zesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens der Vor- instanz zu prüfen.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
D-5402/2018 Seite 9 Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange- messen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück- sichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid- riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wur- den. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung ausei- nanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt konkret, er habe anlässlich der Anhörung Fotografien zum Vorfall vom (…) 2017 auf seinem Handy zeigen wollen, habe dieses indessen in der Loge abgeben müssen und das SEM habe es unterlassen zu veranlassen, das Handy in einer Pause aus der Loge zu holen. Ihm sei sodann nicht die Gelegenheit gegeben worden, die Fotogra- fien nachzureichen, da die angefochtene Verfügung nur sieben Tage nach der Anhörung ergangen sei. Dadurch habe das SEM relevante Beweismit- tel nicht erhoben.
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer verkennt mit dieser Rüge zwar, dass die be- treffenden Fotografien dem SEM bereits von seiner zugewiesenen (vorma- ligen) Rechtsvertretung am 21. März 2018 auf einem USB-Stick abgege- ben wurden (vgl. Akten SEM 1020289-27/1 und Beweismittelverzeichnis). Das SEM erwähnte die Fotografien jedoch in der angefochtenen Verfügung
– bei seinen Ausführungen zu den eingereichten Beweismitteln – mit kei- nem Wort, weshalb unklar ist, ob es diese überhaupt zur Kenntnis nahm. Dadurch hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge- hör verletzt. Diese Verletzung kann jedoch angesichts dessen, dass sich das SEM in der Vernehmlassung (vgl. E. 5.3 nachfolgend) – wenn auch
D-5402/2018 Seite 10 nur kurz – zu den Fotografien äusserte, der dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme und unter Berücksichtigung der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts als geheilt erachtet werden kann.
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll gegeben, dass er Schmerzen im (…) habe und deswegen beim Arzt gewesen sei. Anlässlich der Erstbefragung habe er sodann angegeben, dass er Schmerzen an den (…) gehabt habe, weil er in Sri Lanka mehrmals von den Soldaten mit Schuhen in den (…) getre- ten worden sei. Das SEM habe es trotzdem unterlassen, die entsprechen- den Arztberichte, die seine Vorbringen bestätigen würden, einzuholen.
E. 3.4.2 Die in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte respektive Formulare "Medizinische Informationen" wurden alle im November 2017 erstellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerde- führer durch seine zugewiesene Rechtsvertretung vertreten, welche das Formular "Medizinische Informationen" vom 8. November 2017 denn auch zu den vorinstanzlichen Akten reichte (vgl. 1020289-15/2). Es wäre ihr res- pektive dem Beschwerdeführer oblegen, die nachfolgenden ärztlichen Do- kumente (insb. den ärztlichen Bericht des Instituts für […] des […], von welchem der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Formular "Medizini- sche Informationen" vom 8. November 2017 aufgeboten werde resp. wor- den war), zu beschaffen und gegebenenfalls zu den Akten zu reichen. In- sofern kann dem SEM diesbezüglich – vor allem auch unter Berücksichti- gung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Schmerzen anläss- lich der Anhörung (vgl. 1020289-32/18 F138 f.) – kein Vorwurf gemacht werden. Aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist indessen wiederum unklar, ob das SEM das Formular "Medizinische Infor- mationen" vom 8. November 2017, welches gemäss Ausführungen in der Beschwerde einzig dazu dienen soll, seine Asylvorbringen zu belegen, überhaupt zur Kenntnis nahm. Die entsprechende Verletzung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör kann jedoch aus den oben angeführten Gründen (vgl. E. 3.3.2 vorstehend) als geheilt er- achtet werden.
E. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet respektive konnten die Verfahrensmängel geheilt werden. Auch der in der Beschwerde (S. 10) angesprochene Umstand, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht die Gelegenheit gegeben wurde, zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen Stellung zu nehmen, stellt
D-5402/2018 Seite 11 keinen Grund für eine Kassation der angefochtenen Verfügung dar. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Der Be- schwerdeführer habe widersprüchliche und unlogische Angaben zur Zu- rücklegung seines Arbeitsweges gemacht. Einmal habe er zu Protokoll ge- geben, dass sein Vorgesetzter ihm für den Arbeitsweg ein Motorrad aus- geliehen habe, während er ein anderes Mal angegeben habe, er habe für den Arbeitsweg jeweils bei den Dorfbewohnern auf dem Hintersitz mitfah- ren können. Zudem habe er nicht zu erklären vermocht, weshalb er nach dem ersten Übergriff durch die Soldaten überhaupt noch einmal seinen Ar- beitsweg zu Fuss und mit dem Bus zurückgelegt habe. Sein Einwand, dass
D-5402/2018 Seite 12 sein Vater ihn mit dem eigenen Tuktuk aus Kostengründen nicht habe zur Arbeit bringen können, wirke unlogisch und entspreche nicht der allgemei- nen Erfahrung. Seinen Angaben könne nicht entnommen werden, dass er zumindest versucht habe, den Fussweg zur Busstation (recte: von der Bus- station nach Hause) zu vermeiden. Die sexuellen Nötigungen und Drohun- gen durch die Soldaten, so wie der Beschwerdeführer sie geschildert habe, seien daher unglaubhaft. Der angebliche sexuelle Übergriff der Soldaten auf seine Schwester (am […] 2017) könne sodann nicht geglaubt werden, weil er sich hinsichtlich des betreffenden Checkpoints (erster resp. dritter Checkpoint) klar widersprochen habe. Auch seine Behauptung, von den heimatlichen Behörden wegen einer vermuteten Verbindung seinerseits mit den LTTE (verfolgt zu werden), sei aufgrund eines offensichtlichen Wi- derspruchs in seinen Aussagen unglaubhaft und seine Furcht davor somit unbegründet. So habe er anlässlich der Anhörung angegeben, von J._______s LTTE-Vergangenheit erfahren zu haben, als er bei der Aus- übung seiner ersten Meldepflicht Soldaten miteinander sprechen gehört und diese die Wörter J._______ und LTTE benutzt hätten; er sei bei der Abgabe der Unterschrift nicht befragt worden. Demgegenüber habe er an- lässlich der Erstbefragung angegeben, bereits bei der Einvernahme am Vortag und jener anlässlich der Ausübung seiner ersten Unterschriftsleis- tung intensiv zu J._______s Unterstützung der LTTE und allfälligen Verbin- dungen mit seiner Person (befragt) worden zu sein. Schliesslich habe er in der Anhörung erklärt, dass er nach dem Mitnahmeversuch der Soldaten bei seiner Schwester zuhause mit seiner Mutter telefoniert und ihr von den se- xuellen Übergriffen der Soldaten erzählt habe. Diesen Angaben widerspre- chend habe er anlässlich der Erstbefragung angegeben, dass er nach dem erwähnten Mitnahmeversuch bei seiner Mutter gewesen sei, ihr von den sexuellen Übergriffen erzählt habe und seine Mutter ihm geraten habe, bei ihr zu bleiben. Diese Ausführungen zur selben Sache seien nicht miteinan- der vereinbar und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Es sei ihm damit nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die hei- matlichen Behörden glaubhaft zu machen. Die eingereichte Fotografie mit seinen Arbeitskollegen und die Arbeitsbestätigungen würden nicht seine Kernvorbringen betreffen und vermöchten die vorherigen Erwägungen nicht umzustossen. Weiter kam das SEM zum Schluss, dass allfällige, im Zeitpunkt der Aus- reise des Beschwerdeführers bestehende Risikofaktoren (im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) kein Verfol- gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht
D-5402/2018 Seite 13 hätten, zumal er nicht glaubhaft gemacht habe, vor seiner Ausreise asylre- levanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein und er sich nach Kriegsende noch während über sechs Jahren im Heimatstaat aufgehalten habe. Es sei daher aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden gera- ten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Rückkehrer, die il- legal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden zwar am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden indes keine asylrelevante Verfolgungsmassnah- me darstellen. Auch allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort wür- den grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und der Vorinstanz insbesondere vor- geworfen, die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente in seinen Aus- sagen (bspw. äusserst ausführliche und substanziierte freie Schilderung, Zeigen von Emotionen sowie Erwähnung von Interaktionen und Dialogen, von nebensächlichen Details, von Gedanken und Sorgen) komplett unbe- rücksichtigt gelassen zu haben. Seine Ausführungen seien sodann ohne- hin im Wesentlichen widerspruchsfrei und die Vorinstanz habe ihm wieder- holt Sätze in den Mund gelegt, die er gar nie gesagt habe. Sie verkenne sodann, dass das Schreiben seines Arbeitgebers seine Vorbringen bestä- tige und die Fotografie mit den Arbeitskollegen zum Vergleich mit den "neu" eingereichten Fotografien, welche zeigen würden, wie er am (…) 2017 von Soldaten ins Freie gezerrt und getreten worden sei, herbeigezogen werden könne. Dank dem Vergleich sei ersichtlich, dass es sich auf der darauf ab- gebildeten Person um ihn handle. Die Fotografien vom (…) 2017 würden sodann mit seinen Aussagen, wonach dieser Vorfall ungefähr um acht Uhr abends passiert sei, übereinstimmen. Des Weiteren würden auch die ein- gereichten Arztberichte seine Vorbringen belegen. Die Verfolgung sei gestützt auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv er- folgt, da er überhaupt erst aufgrund seien Ethnie an den Checkpoints kon- trolliert worden sei und die Soldaten ihm eine oppositionelle politische Hal- tung unterstellt hätten. Schliesslich könne nicht von einer internen Flucht- alternative ausgegangen werden, da es sich um staatliche Verfolgung handle und er innert kürzester Zeit auch von Soldaten in I._______ aufge- sucht und verfolgt worden sei. Auch gemäss aktuellen Berichten über die
D-5402/2018 Seite 14 Sicherheitslage in Sri Lanka (resp. tamilische Rückkehrer), die ein besorg- niserregendes Bild zeichnen würden, bestehe eine überwiegende Wahr- scheinlichkeit, dass er entweder bereits am Flughafen Colombo oder zu- mindest bei einer Rückkehr an den Heimatort von Soldaten identifiziert, verhaftet, verhört und misshandelt würde.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer gelinge es mit seinen Beschwerdevorbringen nicht, ihre Argumente glaubhaft zu entkräften. Auf den eingereichten Fotografien sei- en lediglich dunkle Schatten erkennbar. Was die angeblichen Verletzungen an den (…) angehe, so gehe aus dem eingereichten Arztbericht nicht her- vor, dass die Probleme an den (…) etwas mit äusserer Gewalt zu tun hät- ten. Zudem könnten solche Verletzungen zahlreiche Ursachen haben und müssten nicht im geltend gemachten Zusammenhang entstanden sein. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auch offengelassen werden, ob die Vorbringen asylrelevant wären. Was die allgemeine Situa- tion der Tamilen in Sri Lanka angehe, so hätten sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka nicht grundsätzlich in asylrelevanter Weise gefährdet seien. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Risikofaktoren gemäss Grundsatz- urteil des Bundesverwaltungsgerichts, die an dieser Einschätzung etwas ändern könnten.
E. 5.4.1 In der Replik wird diesen Ausführungen des SEM im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer zumindest auf einer der eingereichten Fotografien zum Vorfall vom (…) (recte: […]) 2017 sehr wohl gut erkennbar und zweifelsfrei identifizierbar sei. Da das SEM die schlechte Qualität der Aufnahmen moniert habe, würden mit der Replik auch aufge- hellte Ausdrucke der entsprechenden Fotografien eingereicht. Bereits im Arztbericht vom 15. November 2017 sei sodann festgehalten, dass der (…) "vereinbar [ist] mit posttraumatischen, narbigen Veränderungen". Posttrau- matisch bedeute "nach einer Verletzung" beziehungsweise auf "ein Trauma folgend", womit die Verletzung aus medizinischer Sicht auf eine (Gewalt- )Einwirkung von aussen zurückzuführen sei. Mit Blick auf die sehr detail- reichen und substanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers sowie die im Arztbericht vom 4. Juni 2021 festgehaltene Anamnese sei es über- wiegend wahrscheinlich, dass die Verletzungen in der Tat von den Miss- handlungen in Sri Lanka stammen würden. Schliesslich sei bezüglich der Argumentation des SEM, wonach der Beschwerdeführer über keine Risi-
D-5402/2018 Seite 15 kofaktoren verfüge, (erneut) festzuhalten, dass er gleich mehrere Risiko- faktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung er- fülle, wozu sich das SEM bezeichnenderweise nicht geäussert habe. Es sei diesbezüglich auf die massive Verschärfung der politischen Situation in Sri Lanka seit Beschwerdeeinreichung im September 2018 zu verweisen. Mit der Rückkehr der ehemaligen Regierungsführer und den Entwicklun- gen während der wenigen seither vergangenen Monate sei von einer äus- serst unsicheren, labilen und gewichtigen Gefährdungslage für Angehörige der tamilischen Minderheit auszugehen, insbesondere solchen, welche sich durch (mutmassliche) Vorbeziehungen zu den LTTE, Unterstützung des tamilischen Befreiungskampfes, exilpolitischen Aktivitäten und/oder Ausreiseversuche und Asylgesuche im Ausland bereits verdächtigt ge- macht hätten.
E. 5.4.2 In der Eingabe vom 10. Dezember 2021 brachte der Beschwerdefüh- rer sodann vor, dass am (…) 2021 drei Angehörige des sri-lankischen Mili- tärs in seinem Elternhaus erschienen seien und seiner Familie mitgeteilt hätten, er müsse sich innert einem Monat im Militärcamp melden, ansons- ten sein jüngerer Bruder verhaftet und mitgenommen werde. Seine Familie habe sich in der Folge zu Verwandten begeben, wo sie sich seither ver- steckt aufhalte. Als Beweismittel reichte er ein von seinem Bruder heimlich aufgenommenes Video ein.
E. 6.1.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten se- xuellen Nötigungen und Drohungen durch Armeeangehörige auf seinem Arbeits- respektive Nachhauseweg einzugehen. Diesbezüglich können die vorinstanzlichen Erwägungen zu seinen widersprüchlichen und unlogi- schen Aussagen bezüglich Zurücklegung seines Arbeitsweges im Wesent- lichen bestätigt werden. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wo- nach er sich in seinen entsprechenden Aussagen nicht widersprochen, sondern ergänzt habe, kann unter Hinweis auf die dazu in der Anhörung konkret gestellten Fragen, bei welchen er das Ausleihen eines Motorrades bei seinem Arbeitgeber – im Gegensatz zur Erstbefragung – nicht mehr erwähnte (vgl. 1020289-32/18 F24 f.), nicht gefolgt werden. Abgesehen von diesem (unglaubhaften) Vorbringen und seinen Hinweisen auf manch- mal vorhandene Mitfahrgelegenheiten sind seinen Ausführungen keine weiteren Bemühungen zur Umgehungen seines Fusswegs (auf dem Nach- hauseweg [vgl. 1020289-32/18 F21 ff. und insb. F33]; etwa Übernachten
D-5402/2018 Seite 16 bei Geschwistern in I._______ oder Kollegen) zu entnehmen. Bereits des- halb bestehen massivste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten sexuellen Nötigungen durch Armeean- gehörige.
E. 6.1.2 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht sind so- dann seine Schilderungen nicht als ausreichend substanziiert zu bezeich- nen. Seine Ausführungen im Rahmen der freien Schilderung anlässlich der Erstbefragung zum behaupteten ersten Vorfall vom (…) respektive (…) 2017 (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 5 unten f.]; 1020289-32/18 F26 f.) sind zwar – im Gegensatz zu den knappen und pauschalen Schilderungen zu den angeblichen weiteren sexuellen Nötigungen (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 6 unten f.], vgl. im Übrigen ebenda F60 f. sowie 1020289-32/18 F18 ff. und 33 ff.) – wortreich ausgefallen. Es fehlt ihnen dennoch am erforderli- chen Detailreichtum. Aus seinen Aussagen ergibt sich über wesentliche Teile etwa keine Differenzierung zwischen seinen beiden Peinigern. So er- wähnte er beispielsweise, dass ihre Augen (plötzlich) rot geworden seien und er Angst bekommen habe, als er sie angeschaut habe (vgl. 1020289- 21/17 F26 [S. 6 Mitte]; vgl. dagegen: ebenda F63). Er beschrieb die beiden Soldaten zudem nicht ansatzweise und schilderte keinerlei Interaktionen zwischen ihnen. Insbesondere machte er auch keine Angaben dazu, wo genau er (in der Nähe des Camps) geschlagen und mit dem Gewehr be- droht worden sein soll und wo es anschliessend zu erzwungenem Oralver- kehr gekommen sein soll.
E. 6.1.3 Nach dem Gesagten sind die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten sexuellen Nötigungen und Drohungen durch die Soldaten auf sei- nem Arbeitsweg als unglaubhaft zu bezeichnen. Dies gilt auch unter Be- rücksichtigung der in der Beschwerdeschrift angeführten Realkennzeichen in seinen Aussagen (Schilderung von Dialogen und nebensächlichen De- tails sowie von Gedanken und Sorgen) und insbesondere des Umstandes, dass er bei der Schilderung der behaupteten ersten sexuellen Misshand- lung Tränen in den Augen hatte. Ebenfalls vermag er aus dem im Arztbe- richt der (…) vom 20. Oktober 2021 geäusserten Verdacht einer posttrau- matischen Belastungsstörung (vgl. Bst. P vorstehend) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er diesbezüglich – obwohl anwaltlich vertreten
– bis zum heutigen Tag keine weitere Evaluation einreichte. Im Übrigen bildet die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung für sich al- lein ohnehin keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.).
D-5402/2018 Seite 17
E. 6.2.1 Hinsichtlich des Vorfalls vom (…) 2017 und den darauffolgenden Problemen des Beschwerdeführers erscheint sodann der Einwand in der Beschwerde, wonach das SEM ihm wiederholt Worte in den Mund gelegt habe, berechtigt. Dies gilt insbesondere bezüglich des vom SEM aufge- zeigten Widerspruchs in den (angeblichen) Aussagen des Beschwerdefüh- rers zum Checkpoint, bei welchem an besagtem Datum der sexuelle Über- griff eines Soldaten auf seine Schwester stattgefunden haben soll (vgl. Be- schwerdeschrift Ziff. 3.2). Auch wenn aufgrund des Kontextes der Schluss naheliegt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung tat- sächlich von der Bushaltestelle und nicht etwa von seinem Zuhause aus auf den ersten Checkpoint zeigte, kann dies mangels entsprechender Nummerierung auf der vom Beschwerdeführer angefertigten Skizze res- pektive genauerer Angabe in der diesbezüglichen Protokollnotiz nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, sich hinsichtlich des Checkpoints widersprochen zu haben. Seine entsprechenden Aussagen sind indessen oberflächlich und pauschal ausgefallen (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 7]; 1020289-32/18 F48). Insbesondere aber sind – wie nachfolgend aufge- zeigt – seine Vorbringen zu den Folgen dieses Vorfalls als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.2.2 Seine Ausführungen zur Mitnahme durch Soldaten am (…) 2017 wei- sen zwar durchaus gewisse Übereinstimmungen auf und sind anlässlich der Anhörung einigermassen wortreich ausgefallen (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 7]; 1020289-32/18 F54 ff., insb. 64), jedoch bestehen in wesentli- chen Punkten Widersprüche. So erklärte der Beschwerdeführer in der Erst- befragung, er sei in das Camp hineingeführt und einfach geschlagen wor- den; daraufhin hätten "sie" ihm gesagt, der Leiter werde kommen und ihn befragen. Gemäss seinen Ausführungen in der Anhörung soll er dagegen zunächst nicht geschlagen, sondern erst anlässlich der behaupteten Be- fragung durch den Vorgesetzten der Soldaten von diesem getreten und später von zwei Soldaten mit Stöcken geschlagen worden sein (vgl. 1020289-32/18 F62 ff.), was er allerdings in der Erstbefragung nicht er- wähnte. Seinen Aussagen anlässlich der Erstbefragung zufolge musste er sodann bereits am Tag der Mitnahme etwas unterschreiben. Er erklärte da- bei explizit, er habe nicht gewusst, weshalb er habe unterschreiben müs- sen, aber er habe unterschrieben und er sei am nächsten Tag auch dorthin gegangen, um zu unterschreiben (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 7 unten] und 66). In der Anhörung erklärte er dagegen, er habe erst am Tag nach seiner
D-5402/2018 Seite 18 Mitnahme (resp. am Tag, an welchem er einmalig seiner Meldepflicht nach- gekommen sei) einen Brief unterschreiben müssen (vgl. 1020289-32/18 F65, 81). Er äusserte sich sodann widersprüchlich dazu, ob er sich bereits am (…) 2017 (nach der behaupteten Ausübung seiner Meldepflicht) oder erst am darauffolgenden Tag zu seiner Schwester begeben haben soll (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 8], 55, 67; 1020289-32/18 F84). Insbesondere wi- dersprach er sich – was bereits in der angefochtenen Verfügung angeführt wurde – aber dazu, ob er am Tag der Ausübung der Meldepflicht befragt worden sei und wie er durch die Soldaten von J._______s Verbindungen zu den LTTE erfahren haben soll. So erklärte er in der Erstbefragung, Sol- daten hätten ihn am Tag der Ausübung seiner Meldepflicht zu J._______ und seinen Verbindungen zu ihm befragt und ihm gesagt, dieser sei bei der Bewegung gewesen und nicht in die Haftanstalt gegangen (vgl. 1020289- 21/17 F26 [S. 8 oben]). In der Anhörung erklärte er dagegen, von J._______s LTTE-Vergangenheit erfahren zu haben, als er bei der Aus- übung seiner Meldepflicht Soldaten miteinander sprechen gehört und diese die Wörter J._______ und LTTE benutzt hätten. Ferner gab er explizit zu Protokoll, an diesem Tag nicht befragt worden zu sein (vgl. 1020289-32/18 F85 f. und F95 ff.). Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (vgl. Be- schwerdeschrift Ziff. 3.3) überzeugen nicht, zumal sie gewisse der oben- genannten Aussagen des Beschwerdeführers ausblenden.
E. 6.2.3 Angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu der ihm angeblich auferlegten Meldepflicht ist dem geschilderten Vorfall vom (…) 2017 bei seiner Schwester zuhause die Grundlage entzogen. Sei- ne entsprechenden Ausführungen sind denn auch wiederum (insb. anläss- lich der Anhörung) zwar relativ wortreich, indessen oberflächlich ausgefal- len (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 8]; 1020289-32/18 F99). Es erstaunt so- dann, dass er in der Erstbefragung noch nicht erwähnte, von den Soldaten geschlagen, geohrfeigt, mit den Schuhen getreten sowie gefesselt worden zu sein und er in der Anhörung wiederholt von seinem Nachbarn, der die eingereichten Fotografien gemacht haben soll, und seinem Zuhause sprach (vgl. 1020289-32/18 F6, 9 f., 13, 99). Ebenfalls ist nicht nachvoll- ziehbar und wurde von ihm auch nicht dargelegt, weshalb er sich bis zur Erstbefragung – er hätte seit Asylgesuchstellung drei Monate Zeit gehabt
– nicht darum bemühte, die Fotografien zum angeblichen Vorfall vom (…) 2017 erhältlich zu machen und er diese dann erst zwei Monate nach der Erstbefragung einreichen konnte (vgl. die Erwähnung entsprechender Fo- tografien in der Erstbefragung: 1020289-21/17 F67). Den eingereichten Fotografien (auch in aufgehellter Version), auf welchen er gar nicht respek- tive – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht und unter
D-5402/2018 Seite 19 Berücksichtigung der eingereichten Fotografie von ihm und seinen Arbeits- kollegen – zumindest nicht zweifelsfrei identifizierbar ist, kommt vor diesem Hintergrund kaum Beweiswert zu. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge.
E. 6.3 Die völlig unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Suchen nach ihm durch Armeeangehörige nach seiner Aus- reise bestätigen die Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Er- lebnisse vor seiner Ausreise zusätzlich (vgl. 1020289-21/17 F29 ff.). So- dann vermögen auch die Ausführungen in der Eingabe vom 10. Dezember 2021 zum angeblichen Vorfall vom (…) 2021 sowie das dazu eingereichte Video nicht zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu führen. Abgesehen da- von, dass – selbst bei Wahrunterstellung der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers – unwahrscheinlich erscheint, dass Armeeangehörige vier Jahre nach seiner Ausreise noch nach ihm suchen, steht für das Ge- richt mangels eingereichter Übersetzung nicht fest, was überhaupt mit dem angeblichen Vater des Beschwerdeführers gesprochen wurde.
E. 6.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Arztberichten im Zusammenhang mit seinen Schmerzen im (…) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung hinzu- weisen ist (vgl. E. 5.3 vorstehend). Selbst wenn die Schmerzen auf eine (Gewalt-)Einwirkung von aussen zurückzuführen sind, ändert dies – unab- hängig der insbesondere im Arztbericht vom 4. Juni 2021 festgehaltene Anamnese – nichts am kaum vorhandenen Beweiswert der ärztlichen Un- terlagen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer unglaubhaft vorgetrage- nen Asylgründen. Inwiefern sodann die im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten Arbeitsbestätigungen seine Asylvorbringen belegen sollen, er- schliesst sich dem Gericht nicht.
E. 6.5 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer seine Asylgrün- de nicht glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Unglaubhaftig- keitselemente in seinen Aussagen sowie die Frage der flüchtlingsrechtli- chen Relevanz seiner angeblichen Ausreisegründe einzugehen.
E. 6.6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahmen zu befürchten hätte.
D-5402/2018 Seite 20
E. 6.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bür- gerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor be- steht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. In- dessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zuge- schrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen ta- milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lanki- schen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklu- sive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der kon- kreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobe- gründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Beja- hung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rück- kehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei nament- lich einen Eintrag in die sogenannte „Stop-List“ (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver- muteten Verbindung zu den LTTE; vgl. a.a.O. E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) iden- tifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (na- mentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Ein- reise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als ab- schliessend (a.a.O. E. 9.1).
D-5402/2018 Seite 21
E. 6.6.3 Im Zentrum der vorinstanzlichen Argumentation bezüglich einer künf- tigen Verfolgungsgefahr stehen die zutreffenden Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, vor seiner Ausreise asyl- relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein und all- fällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfol- gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten. Erhebliche Faktoren, die für eine Verfolgungsgefahr bei der Rück- kehr sprechen würden, sind nicht ersichtlich. So werden keine Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz geltend gemacht, welche ihn in den Fokus der heimatlichen Behörden hätten rücken lassen. Die bei ihm vorlie- genden Umstände – tamilische Ethnie, aus der Nordprovinz stammend, langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und Rückkehr ohne Identitätspa- piere – reichen für die Annahme einer künftigen Verfolgungsgefahr nicht aus. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lanki- sche Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Sepa- ratismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrele- vantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermögen vor- liegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka sowie die nachträglichen Ereignisse nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.
E. 6.7 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab- gelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-5402/2018 Seite 22
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-5402/2018 Seite 23 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie- derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem- ber 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politi- schen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Par- lamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Das- selbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Pre- mierministers). Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann- ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch indi- viduelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5402/2018 Seite 24
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumut- barkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzur- teil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuel- len politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2016 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni- Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5; als Re- ferenzurteil publiziert) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise – mit Ausnahme von wenigen Jahren – in B._______, Distrikt C._______, Vanni-Gebiet (vgl. 1020289-21/17 F8 ff.). Die Vorinstanz hat bezüglich der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien zu Recht festgehalten, dass er mit seinen Eltern und vier Geschwistern, wovon drei verheiratet sind, über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Daran vermögen die Ausführungen in der Eingabe vom 10. Dezember 2021 bezüglich Untertau- chens seiner Familie nichts zu ändern, zumal der geltend gemachte Vorfall vom (…) 2021 aufgrund obiger Erwägungen nicht geglaubt werden kann. Des Weiteren schloss das SEM – unter Hinweis auf die schulische Bildung und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers – zu Recht darauf, dass er die Möglichkeit des Aufbaus einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage habe. Was sodann seine gesundheitlichen Probleme betrifft, wurde weder auf Beschwerdeebene geltend gemacht, noch ist aufgrund der derzeitigen Ak-
D-5402/2018 Seite 25 tenlage ersichtlich, dass diese einem Wegweisungsvollzug entgegenste- hen würden. Gemäss Notfallbericht des Kantonsspitals M._______ vom
4. Juni 2021 wurde bei ihm eine (…) diagnostiziert und er erhielt – neben Schmerzmitteln – eine zweiwöchige Antibiotikatherapie. Mangels weiterer diesbezüglich eingereichter ärztlicher Berichte ist davon auszugehen, dass er aktuell keine behandlungsbedürftigen Beschwerden im (…) hat. Bezüg- lich seiner psychischen Probleme ist sodann unklar, ob er sich zurzeit in einer Therapie befindet. Es ist aber immerhin festzustellen, dass er kurz nach der Diagnosestellung eine Arbeitsstelle (im umfangreichen resp. Voll- zeitpensum) antreten konnte. Zudem ist festzuhalten, dass er bei einer wei- terhin bestehenden depressiven Symptomatik und gegebenenfalls auch ei- ner mittlerweile diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung seine psychischen Beschwerden ohnehin grundsätzlich auch in Sri Lanka behandeln lassen kann. Einer Knappheit eines allenfalls benötigten Medi- kaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise könnte im Rahmen er me- dizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]; vgl. Urteil des BVGer D-1724/2022 vom 1. Juni 2022 S. 6 f.). Auch eine allfällige Suizidalität vermag nach gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rah- men der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
E. 8.3.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage ge- führt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lanki- sche Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, wes- halb er grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwer- deführer fürsorgeabhängig. Seit November 2021 ist er indessen arbeitstä- tig und er konnte mit den in den Eingaben vom 11. und 13. Mai 2022 ge- machten Angaben, in welchen die dem Beschwerdeführer seitens seines Arbeitgebers zukommende Verpflegung im Wert von Fr. 220.– unberück- sichtigt gelassen wurde, sowie den beiliegenden Unterlagen nicht nach- weisen, dass weiterhin eine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung heute nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 26. September 2018 in diesem Punkt wiedererwägungsweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Wirkung ex nunc abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-3115/2019 vom 12. Mai 2021 E. 9.1). Folglich sind dem Beschwerdefüh- rer mangels heutiger prozessualer Bedürftigkeit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, die grundsätzlich Fr. 750.– betragen würden. Da zu Recht Verfahrensmängel gerügt wurden, erscheint eine Reduktion der Verfah- renskosten auf Fr. 600.– gerechtfertigt.
E. 10.3 Praxisgemäss ist von Amtes wegen eine anteilsmässige Parteient- schädigung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverlet- zung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Feb-
D-5402/2018 Seite 27 ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Par- teientschädigung auf pauschal Fr. 125.– festzusetzen.
E. 10.4 Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und die vormalige Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Verfügung vom 11. März 2019 wurde sie von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden und mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Nachdem die Vo- raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind und der ent- sprechende Entscheid vom 26. September 2018 wiedererwägungsweise aufgehoben wird, mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestel- lung eines Anwaltes im Sinne von aArt. 110a AsylG. Folglich wäre die Ziffer 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 26. September 2018 eben- falls wiedererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Wirkung für die Zukunft (vgl. KAYSER/ALTMANN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) abzuweisen. Da das Be- schwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil jedoch abgeschlossen wird, er- übrigt sich ein solcher Widerruf (vgl. Urteil des BVGer D-2294/2019 vom
5. Juni 2020 E. 12.2.).
E. 10.5 Den amtlichen Rechtsbeiständen des Beschwerdeführers ist im Um- fang des Unterliegens ein amtliches Honorar auszurichten, wobei deren Aufwendungen bis und mit Eingabe vom 7. März 2022 der Advokatur Ka- nonengasse zu entrichten sind (vgl. Bst. Q vorstehend und Instruktionsver- fügung vom 11. März 2019). Die Festsetzung des amtlichen Honorars er- folgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 VGKE. In der letzten mass- geblichen Honorarnote vom 9. Dezember 2021 werden ein Aufwand von 17.60 Stunden sowie Auslagen von Fr. 52.80 geltend gemacht, was ange- messen erscheint. Der – für den Fall des Unterliegens – ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.– bewegt sich im Rahmen der vom Gericht fest- gelegten Praxis bei amtlicher Vertretung. Demnach sind dem Advokatur- büro Kanonengasse für die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerde- führers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4105.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag sowie unter Abzug der Parteientschädigung) zuzusprechen.
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E. 10.6 Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter sodann eine Honorarnote für seine weiteren Aufwendungen ein. Darin wies er ei- nen Aufwand von 1.50 Stunden sowie Auslagen von Fr. 9.60 aus, was an- gemessen erscheint. Für seine weitere Eingabe reichte er keine aktuali- sierte Honorarnote ein, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschä- digung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehen- den Bemessungsfaktoren ist das MLaw Roman Schuler auszurichtende amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 430.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Der Antrag auf Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung wird wiedererwägungsweise ab- gewiesen. Die (reduzierten) Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 125.– auszurichten.
- Dem Advokaturbüro Kanonengasse wird zulasten der Gerichtskasse für die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein amtliches Ho- norar in der Höhe von Fr. 4105.– ausgerichtet.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse für die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar von Fr. 430.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5402/2018 Urteil vom 24. August 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Anwaltsgemeinschaft Luzern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______) - suchte am 17. Oktober 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Das SEM informierte ihn gleichentags, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen worden sei. Am 23. Oktober 2017 fand die Personalienaufnahme und am 1. November 2017 ein Dublin-Gespräch (ohne Dublin-spezifische Fragen) statt. B. Am 23. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung - im Beisein der ihm zugewiesenen (vormaligen) Rechtsvertretung - zu seiner Person und ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Er fertigte dabei eine Skizze zu den beschriebenen Örtlichkeiten an. C. Am 13. März 2018 verwies das SEM das Asylgesuch ins erweiterte Verfahren und teilte den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu. D. Mit Schreiben vom 21. März 2018 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. E. E.a Am 16. August 2018 wurde der Beschwerdeführer (ergänzend) zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei - sowie bereits anlässlich der Erstbefragung - zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er in G._______ gearbeitet und seinen Arbeitsweg zu Fuss und mit dem Bus zurückgelegt habe. Auf dem Weg von seinem Zuhause zur Bushaltestelle habe er an mehreren Checkpoints beziehungsweise Camps der sri-lankischen Armee vorbeigehen müssen. Am (...) 2017 sei er bei einem dieser Camps von zwei Soldaten geschlagen, mit dem Tod bedroht und sexuell genötigt worden, nachdem er sich geweigert habe, einen Auftrag für sie auszuführen, und ihnen damit gedroht habe, sich an ihren Vorgesetzten zu wenden. Er sei von einem der Soldaten zu Oralsex gezwungen worden, während der andere die Szene auf Video aufgenommen habe. Ihm sei dann gesagt worden, dass er nichts weitererzählen dürfe, ansonsten er umgebracht und das Video im Internet veröffentlicht würde. In der Folge sei er etwa vierzehn weitere Male auf seinem Nachhauseweg bei drei Checkpoints von Soldaten - seine ersten Peiniger hätten ihren Freunden von ihm erzählt - abgefangen und zu sexuellen Handlungen gezwungen worden. Dies sei jedes Mal der Fall gewesen, wenn er den Bus habe nehmen müssen und nicht etwa mit Dorfbewohnern auf deren Motorrad habe mitfahren oder das Motorrad seines Arbeitgebers habe benutzen können. Am (...) 2017 habe er sodann seine Schwester H._______ von I._______ für die Pflege und Unterstützung seiner kranken Mutter abgeholt. Auf dem Weg von der Bushaltestelle nach Hause seien er, seine Schwester und ein Dorfbewohner namens J._______ bei einem der Checkpoints von Soldaten kontrolliert worden. Seine Schwester sei dabei ins Innere des Camps gebracht worden. Als er sie schreien gehört habe, sei er hineingegangen. Ein Soldat habe sie umklammert, während ihre Kleider zerrissen und ihre Haare zerzaust gewesen seien. Er habe den Soldaten umgestossen und sei mit seiner Schwester und J._______ über einen Waldweg nach Hause gerannt. Am nächsten Morgen seien vier Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn unter dem Vorwurf, er habe am Vortag bei einer Kontrolle betrunken einen Soldaten geschlagen, mitgenommen. Im Camp sei er von Soldaten geschlagen worden. Danach sei er vom Vorgesetzten der Soldaten befragt worden, wobei er diesem von den sexuellen Übergriffen durch die Soldaten erzählt habe. Der Vorgesetzte habe ihm jedoch nicht geglaubt und ihn getreten. Ihm sei befohlen worden, ab sofort jeden Morgen Unterschrift zu leisten. Auch J._______ sei von den Soldaten ins Armeecamp geholt und zum Vorfall befragt worden; zudem sei auch ihm eine Meldepflicht auferlegt worden. Er selbst sei am (...) 2017 seiner Meldepflicht nachgekommen und habe dabei ein Blatt mit einem Text, den er nicht verstanden habe, unterschreiben müssen respektive habe er dies schon tags zuvor machen müssen. Da J._______ seiner Meldepflicht an diesem Tag nicht nachgekommen sei, hätten die Soldaten Nachforschungen über ihn angestellt. Er sei dann mit dem Hinweis, dass J._______ bei der Bewegung gewesen sei, zu J._______ und seiner Beziehung zu ihm ausgefragt worden beziehungsweise sei er an diesem Tag nicht befragt worden, sondern habe bei einem Gespräch zwischen Soldaten heraushören können, dass J._______ bei den LTTE gewesen sei. Als er am Nachmittag das Armeecamp habe verlassen dürfen, habe er sich zu seiner Schwester nach I._______ begeben und bei ihr übernachtet. Am (...) 2017 hätten Soldaten bei ihm Zuhause nach ihm gesucht, weil er an diesem Morgen keine Unterschrift geleistet habe. Seine Mutter habe vorgegeben, dass er bei der Arbeit sei, worauf sich die Soldaten dort nach ihm erkundigt und erfahren hätten, dass seine Schwester in I._______ wohne. Am Abend seien Soldaten vom Armeecamp in I._______ zum Haus seiner Schwester gekommen und hätten ihn aus dem Haus gezerrt. Da er geschrien habe, seien Nachbarn herbeigeeilt. Die Soldaten hätten ihn dann losgelassen und ihm befohlen, noch am gleichen Tag im Armeecamp in der Nähe seines Zuhauses vorzusprechen. Er habe jedoch befürchtet, von dort nie mehr herauszukommen, weil die Soldaten ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. Er habe daher seine Mutter angerufen und ihr alles erzählt. Diese habe ihm gesagt, er solle bei seiner Schwester bleiben und sie würde ihn am nächsten Tag zu einem seiner Arbeitskollegen (K._______) nach L._______ bringen. Am (...) 2017 habe ihm seine Mutter telefonisch - er habe sich mittlerweile bei K._______ aufgehalten - ausrichten lassen, dass Soldaten erneut an seinem Arbeitsplatz erschienen seien und er gemäss Telefongespräch mit seinem Vorgesetzten deswegen seine Arbeit verloren habe. Nach etwa zwei Wochen sei er von seinem Vater nach Colombo gebracht worden, von wo aus er (...) 2017 sein Heimatland verlassen habe. Nach seiner Ausreise sei er mehrmals von Soldaten zuhause gesucht worden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. E.b Der Beschwerdeführer liess im vorinstanzlichen Verfahren durch seine ihm zugewiesene (vormalige) Rechtsvertretung zwei Arbeitsbestätigungen, eine Fotografie von ihm und seinen Arbeitskollegen, vier Fotografien zum Vorfall vom (...) 2017 (auf einem USB-Stick) sowie eine "Postal ID" und eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten reichen. Ausserdem reichte seine Rechtsvertretung ein Formular "Medizinische Informationen" vom 8. November 2017 ein, welchem unter anderem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren an Schmerzen (...) (nach Fusstritten im Heimatland) leide. F. Mit Verfügung vom 23. August 2018 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2018 - handelnd durch MLaw Angela Stettler (damals Advokatur Kanonengasse) - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen als Beweismittel vier Fotografien vom (...) 2017 (auf einem USB-Stick), medizinische Unterlagen (ärztlicher Bericht des Instituts für [...] des [...] vom 15. November 2017, sowie zwei Formulare "Medizinische Informationen" vom 8. und vom 22. November 2017) und eine Kopie der vom Beschwerdeführer angefertigten und dem Protokoll der Erstbefragung angefügten Skizze betreffend seine Asylgründe (resp. zu seinem Weg von der Busstation nach Hause) mit ergänzenden Erläuterungen bei. H. Mit Schreiben vom 24. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 25. September 2018 reichte die (damalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Fax) eine Fürsorgebestätigung nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin ein. K. Am 7. Dezember 2018 übermittelte MLaw Angela Stettler dem Bundesverwaltungsgericht ihre provisorische Honorarnote per Fax. L. L.a Mit Eingabe vom 7. März 2019 beantragte MLaw Angela Stettler beim Gericht die Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und ersuchte - zusammen mit dem rubrizierten Rechtsanwalt (damals Advokatur Kanonengasse) - zugleich, ihn mit sofortiger Wirkung als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das weitere Verfahren einzusetzen. L.b Mit Verfügung vom 11. März 2019 entband die Instruktionsrichterin MLaw Angela Stettler per sofort von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Zudem forderte sie den rubrizierten Rechtsanwalt auf, eine schriftliche Vollmacht einzureichen. Nachdem dieser mit Schreiben vom 12. März 2019 eine auf ihn lautende Vollmacht nachreichte, wurde er mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. M. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - einen Notfallbericht des Kantonsspitals M._______ vom 4. Juni 2021 betreffend akuter (...)schmerzen zu den Akten. Ausserdem erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und den weiteren Verfahrensschritten. N. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (dem Beschwerdeführer mit einem Antwortschreiben vom gleichen Tag betreffend die vorgenannte Anfrage zum Verfahrensstand in Kopie zugestellt) wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 3. August 2021 - innert erstreckter Frist - zu den Beschwerdevorbringen Stellung. O. Mit Eingabe vom 10. September 2021 machte der Beschwerdeführer - innert erstreckter Frist - von seinem mit Verfügung vom 12. August 2021 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Mit der Replik reichte er die Ausdrucke der vier Fotografien vom (...) 2017 (in aufgehellter Form) sowie die (ebenfalls) bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Fotografie von ihm und seinen Arbeitskollegen zu den Akten. Des Weiteren lag der Replik eine Honorarnote vom 10. September 2021 bei. P. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 brachte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht neue Ereignisse in seinem Heimatland zur Kenntnis (vgl. E. 5.4.2 nachstehend), wozu er ein Video (auf einem USB-Stick) einreichte. Des Weiteren verwies er auf den der Eingabe beiliegenden Arztbericht der (...) vom 20. Oktober 2021, gemäss welchem bei ihm eine mittelgradige depressive Episode (eigenanamnestisch St. n. Suizidversuch) sowie (aufgrund der Vorgeschichte mit Missbrauchserlebnissen) am ehesten eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden, wobei bezüglich letzterer im Verlauf eine weitere Evaluation erfolge. Der Eingabe lag ausserdem eine aktualisierte Honorarnote bei. Q. Mit Eingabe vom 7. März 2022 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über seinen Kanzlei- und Adresswechsel. Er ersuchte das Gericht mit Blick auf das gutgeheissene Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung, die noch festzulegende Entschädigung für die bisher angefallenen Aufwendungen zu Handen der Advokatur Kanonengasse und die künftigen Leistungen an seine neue Adresse zu entrichten. R. R.a In ihrer Verfügung vom 27. April 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Eintragung im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) seit dem (...) 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgehe ([...] bei der [...] in M._______). Sie forderte ihn daher zwecks Überprüfung seiner Bedürftigkeit auf, bis zum 12. Mai 2022 seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vorliege. R.b Mit Eingaben vom 11. und 13. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie eine ergänzende Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens der Vorinstanz zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt konkret, er habe anlässlich der Anhörung Fotografien zum Vorfall vom (...) 2017 auf seinem Handy zeigen wollen, habe dieses indessen in der Loge abgeben müssen und das SEM habe es unterlassen zu veranlassen, das Handy in einer Pause aus der Loge zu holen. Ihm sei sodann nicht die Gelegenheit gegeben worden, die Fotografien nachzureichen, da die angefochtene Verfügung nur sieben Tage nach der Anhörung ergangen sei. Dadurch habe das SEM relevante Beweismittel nicht erhoben. 3.3.2 Der Beschwerdeführer verkennt mit dieser Rüge zwar, dass die betreffenden Fotografien dem SEM bereits von seiner zugewiesenen (vormaligen) Rechtsvertretung am 21. März 2018 auf einem USB-Stick abgegeben wurden (vgl. Akten SEM 1020289-27/1 und Beweismittelverzeichnis). Das SEM erwähnte die Fotografien jedoch in der angefochtenen Verfügung - bei seinen Ausführungen zu den eingereichten Beweismitteln - mit keinem Wort, weshalb unklar ist, ob es diese überhaupt zur Kenntnis nahm. Dadurch hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung kann jedoch angesichts dessen, dass sich das SEM in der Vernehmlassung (vgl. E. 5.3 nachfolgend) - wenn auch nur kurz - zu den Fotografien äusserte, der dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme und unter Berücksichtigung der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts als geheilt erachtet werden kann. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll gegeben, dass er Schmerzen im (...) habe und deswegen beim Arzt gewesen sei. Anlässlich der Erstbefragung habe er sodann angegeben, dass er Schmerzen an den (...) gehabt habe, weil er in Sri Lanka mehrmals von den Soldaten mit Schuhen in den (...) getreten worden sei. Das SEM habe es trotzdem unterlassen, die entsprechenden Arztberichte, die seine Vorbringen bestätigen würden, einzuholen. 3.4.2 Die in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte respektive Formulare "Medizinische Informationen" wurden alle im November 2017 erstellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer durch seine zugewiesene Rechtsvertretung vertreten, welche das Formular "Medizinische Informationen" vom 8. November 2017 denn auch zu den vorinstanzlichen Akten reichte (vgl. 1020289-15/2). Es wäre ihr respektive dem Beschwerdeführer oblegen, die nachfolgenden ärztlichen Dokumente (insb. den ärztlichen Bericht des Instituts für [...] des [...], von welchem der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Formular "Medizinische Informationen" vom 8. November 2017 aufgeboten werde resp. worden war), zu beschaffen und gegebenenfalls zu den Akten zu reichen. Insofern kann dem SEM diesbezüglich - vor allem auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Schmerzen anlässlich der Anhörung (vgl. 1020289-32/18 F138 f.) - kein Vorwurf gemacht werden. Aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist indessen wiederum unklar, ob das SEM das Formular "Medizinische Informationen" vom 8. November 2017, welches gemäss Ausführungen in der Beschwerde einzig dazu dienen soll, seine Asylvorbringen zu belegen, überhaupt zur Kenntnis nahm. Die entsprechende Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör kann jedoch aus den oben angeführten Gründen (vgl. E. 3.3.2 vorstehend) als geheilt erachtet werden. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet respektive konnten die Verfahrensmängel geheilt werden. Auch der in der Beschwerde (S. 10) angesprochene Umstand, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht die Gelegenheit gegeben wurde, zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen Stellung zu nehmen, stellt keinen Grund für eine Kassation der angefochtenen Verfügung dar. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unlogische Angaben zur Zurücklegung seines Arbeitsweges gemacht. Einmal habe er zu Protokoll gegeben, dass sein Vorgesetzter ihm für den Arbeitsweg ein Motorrad ausgeliehen habe, während er ein anderes Mal angegeben habe, er habe für den Arbeitsweg jeweils bei den Dorfbewohnern auf dem Hintersitz mitfahren können. Zudem habe er nicht zu erklären vermocht, weshalb er nach dem ersten Übergriff durch die Soldaten überhaupt noch einmal seinen Arbeitsweg zu Fuss und mit dem Bus zurückgelegt habe. Sein Einwand, dass sein Vater ihn mit dem eigenen Tuktuk aus Kostengründen nicht habe zur Arbeit bringen können, wirke unlogisch und entspreche nicht der allgemeinen Erfahrung. Seinen Angaben könne nicht entnommen werden, dass er zumindest versucht habe, den Fussweg zur Busstation (recte: von der Busstation nach Hause) zu vermeiden. Die sexuellen Nötigungen und Drohungen durch die Soldaten, so wie der Beschwerdeführer sie geschildert habe, seien daher unglaubhaft. Der angebliche sexuelle Übergriff der Soldaten auf seine Schwester (am [...] 2017) könne sodann nicht geglaubt werden, weil er sich hinsichtlich des betreffenden Checkpoints (erster resp. dritter Checkpoint) klar widersprochen habe. Auch seine Behauptung, von den heimatlichen Behörden wegen einer vermuteten Verbindung seinerseits mit den LTTE (verfolgt zu werden), sei aufgrund eines offensichtlichen Widerspruchs in seinen Aussagen unglaubhaft und seine Furcht davor somit unbegründet. So habe er anlässlich der Anhörung angegeben, von J._______s LTTE-Vergangenheit erfahren zu haben, als er bei der Ausübung seiner ersten Meldepflicht Soldaten miteinander sprechen gehört und diese die Wörter J._______ und LTTE benutzt hätten; er sei bei der Abgabe der Unterschrift nicht befragt worden. Demgegenüber habe er anlässlich der Erstbefragung angegeben, bereits bei der Einvernahme am Vortag und jener anlässlich der Ausübung seiner ersten Unterschriftsleistung intensiv zu J._______s Unterstützung der LTTE und allfälligen Verbindungen mit seiner Person (befragt) worden zu sein. Schliesslich habe er in der Anhörung erklärt, dass er nach dem Mitnahmeversuch der Soldaten bei seiner Schwester zuhause mit seiner Mutter telefoniert und ihr von den sexuellen Übergriffen der Soldaten erzählt habe. Diesen Angaben widersprechend habe er anlässlich der Erstbefragung angegeben, dass er nach dem erwähnten Mitnahmeversuch bei seiner Mutter gewesen sei, ihr von den sexuellen Übergriffen erzählt habe und seine Mutter ihm geraten habe, bei ihr zu bleiben. Diese Ausführungen zur selben Sache seien nicht miteinander vereinbar und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Es sei ihm damit nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Die eingereichte Fotografie mit seinen Arbeitskollegen und die Arbeitsbestätigungen würden nicht seine Kernvorbringen betreffen und vermöchten die vorherigen Erwägungen nicht umzustossen. Weiter kam das SEM zum Schluss, dass allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestehende Risikofaktoren (im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten, zumal er nicht glaubhaft gemacht habe, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein und er sich nach Kriegsende noch während über sechs Jahren im Heimatstaat aufgehalten habe. Es sei daher aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden zwar am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden indes keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Auch allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und der Vorinstanz insbesondere vorgeworfen, die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente in seinen Aussagen (bspw. äusserst ausführliche und substanziierte freie Schilderung, Zeigen von Emotionen sowie Erwähnung von Interaktionen und Dialogen, von nebensächlichen Details, von Gedanken und Sorgen) komplett unberücksichtigt gelassen zu haben. Seine Ausführungen seien sodann ohnehin im Wesentlichen widerspruchsfrei und die Vorinstanz habe ihm wiederholt Sätze in den Mund gelegt, die er gar nie gesagt habe. Sie verkenne sodann, dass das Schreiben seines Arbeitgebers seine Vorbringen bestätige und die Fotografie mit den Arbeitskollegen zum Vergleich mit den "neu" eingereichten Fotografien, welche zeigen würden, wie er am (...) 2017 von Soldaten ins Freie gezerrt und getreten worden sei, herbeigezogen werden könne. Dank dem Vergleich sei ersichtlich, dass es sich auf der darauf abgebildeten Person um ihn handle. Die Fotografien vom (...) 2017 würden sodann mit seinen Aussagen, wonach dieser Vorfall ungefähr um acht Uhr abends passiert sei, übereinstimmen. Des Weiteren würden auch die eingereichten Arztberichte seine Vorbringen belegen. Die Verfolgung sei gestützt auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv erfolgt, da er überhaupt erst aufgrund seien Ethnie an den Checkpoints kontrolliert worden sei und die Soldaten ihm eine oppositionelle politische Haltung unterstellt hätten. Schliesslich könne nicht von einer internen Fluchtalternative ausgegangen werden, da es sich um staatliche Verfolgung handle und er innert kürzester Zeit auch von Soldaten in I._______ aufgesucht und verfolgt worden sei. Auch gemäss aktuellen Berichten über die Sicherheitslage in Sri Lanka (resp. tamilische Rückkehrer), die ein besorgniserregendes Bild zeichnen würden, bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er entweder bereits am Flughafen Colombo oder zumindest bei einer Rückkehr an den Heimatort von Soldaten identifiziert, verhaftet, verhört und misshandelt würde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer gelinge es mit seinen Beschwerdevorbringen nicht, ihre Argumente glaubhaft zu entkräften. Auf den eingereichten Fotografien seien lediglich dunkle Schatten erkennbar. Was die angeblichen Verletzungen an den (...) angehe, so gehe aus dem eingereichten Arztbericht nicht hervor, dass die Probleme an den (...) etwas mit äusserer Gewalt zu tun hätten. Zudem könnten solche Verletzungen zahlreiche Ursachen haben und müssten nicht im geltend gemachten Zusammenhang entstanden sein. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auch offengelassen werden, ob die Vorbringen asylrelevant wären. Was die allgemeine Situation der Tamilen in Sri Lanka angehe, so hätten sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka nicht grundsätzlich in asylrelevanter Weise gefährdet seien. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Risikofaktoren gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, die an dieser Einschätzung etwas ändern könnten. 5.4 5.4.1 In der Replik wird diesen Ausführungen des SEM im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer zumindest auf einer der eingereichten Fotografien zum Vorfall vom (...) (recte: [...]) 2017 sehr wohl gut erkennbar und zweifelsfrei identifizierbar sei. Da das SEM die schlechte Qualität der Aufnahmen moniert habe, würden mit der Replik auch aufgehellte Ausdrucke der entsprechenden Fotografien eingereicht. Bereits im Arztbericht vom 15. November 2017 sei sodann festgehalten, dass der (...) "vereinbar [ist] mit posttraumatischen, narbigen Veränderungen". Posttraumatisch bedeute "nach einer Verletzung" beziehungsweise auf "ein Trauma folgend", womit die Verletzung aus medizinischer Sicht auf eine (Gewalt-)Einwirkung von aussen zurückzuführen sei. Mit Blick auf die sehr detailreichen und substanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers sowie die im Arztbericht vom 4. Juni 2021 festgehaltene Anamnese sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Verletzungen in der Tat von den Misshandlungen in Sri Lanka stammen würden. Schliesslich sei bezüglich der Argumentation des SEM, wonach der Beschwerdeführer über keine Risikofaktoren verfüge, (erneut) festzuhalten, dass er gleich mehrere Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfülle, wozu sich das SEM bezeichnenderweise nicht geäussert habe. Es sei diesbezüglich auf die massive Verschärfung der politischen Situation in Sri Lanka seit Beschwerdeeinreichung im September 2018 zu verweisen. Mit der Rückkehr der ehemaligen Regierungsführer und den Entwicklungen während der wenigen seither vergangenen Monate sei von einer äusserst unsicheren, labilen und gewichtigen Gefährdungslage für Angehörige der tamilischen Minderheit auszugehen, insbesondere solchen, welche sich durch (mutmassliche) Vorbeziehungen zu den LTTE, Unterstützung des tamilischen Befreiungskampfes, exilpolitischen Aktivitäten und/oder Ausreiseversuche und Asylgesuche im Ausland bereits verdächtigt gemacht hätten. 5.4.2 In der Eingabe vom 10. Dezember 2021 brachte der Beschwerdeführer sodann vor, dass am (...) 2021 drei Angehörige des sri-lankischen Militärs in seinem Elternhaus erschienen seien und seiner Familie mitgeteilt hätten, er müsse sich innert einem Monat im Militärcamp melden, ansonsten sein jüngerer Bruder verhaftet und mitgenommen werde. Seine Familie habe sich in der Folge zu Verwandten begeben, wo sie sich seither versteckt aufhalte. Als Beweismittel reichte er ein von seinem Bruder heimlich aufgenommenes Video ein. 6. 6.1 6.1.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexuellen Nötigungen und Drohungen durch Armeeangehörige auf seinem Arbeits- respektive Nachhauseweg einzugehen. Diesbezüglich können die vorinstanzlichen Erwägungen zu seinen widersprüchlichen und unlogischen Aussagen bezüglich Zurücklegung seines Arbeitsweges im Wesentlichen bestätigt werden. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach er sich in seinen entsprechenden Aussagen nicht widersprochen, sondern ergänzt habe, kann unter Hinweis auf die dazu in der Anhörung konkret gestellten Fragen, bei welchen er das Ausleihen eines Motorrades bei seinem Arbeitgeber - im Gegensatz zur Erstbefragung - nicht mehr erwähnte (vgl. 1020289-32/18 F24 f.), nicht gefolgt werden. Abgesehen von diesem (unglaubhaften) Vorbringen und seinen Hinweisen auf manchmal vorhandene Mitfahrgelegenheiten sind seinen Ausführungen keine weiteren Bemühungen zur Umgehungen seines Fusswegs (auf dem Nachhauseweg [vgl. 1020289-32/18 F21 ff. und insb. F33]; etwa Übernachten bei Geschwistern in I._______ oder Kollegen) zu entnehmen. Bereits deshalb bestehen massivste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexuellen Nötigungen durch Armeeangehörige. 6.1.2 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht sind sodann seine Schilderungen nicht als ausreichend substanziiert zu bezeichnen. Seine Ausführungen im Rahmen der freien Schilderung anlässlich der Erstbefragung zum behaupteten ersten Vorfall vom (...) respektive (...) 2017 (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 5 unten f.]; 1020289-32/18 F26 f.) sind zwar - im Gegensatz zu den knappen und pauschalen Schilderungen zu den angeblichen weiteren sexuellen Nötigungen (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 6 unten f.], vgl. im Übrigen ebenda F60 f. sowie 1020289-32/18 F18 ff. und 33 ff.) - wortreich ausgefallen. Es fehlt ihnen dennoch am erforderlichen Detailreichtum. Aus seinen Aussagen ergibt sich über wesentliche Teile etwa keine Differenzierung zwischen seinen beiden Peinigern. So erwähnte er beispielsweise, dass ihre Augen (plötzlich) rot geworden seien und er Angst bekommen habe, als er sie angeschaut habe (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 6 Mitte]; vgl. dagegen: ebenda F63). Er beschrieb die beiden Soldaten zudem nicht ansatzweise und schilderte keinerlei Interaktionen zwischen ihnen. Insbesondere machte er auch keine Angaben dazu, wo genau er (in der Nähe des Camps) geschlagen und mit dem Gewehr bedroht worden sein soll und wo es anschliessend zu erzwungenem Oralverkehr gekommen sein soll. 6.1.3 Nach dem Gesagten sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexuellen Nötigungen und Drohungen durch die Soldaten auf seinem Arbeitsweg als unglaubhaft zu bezeichnen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift angeführten Realkennzeichen in seinen Aussagen (Schilderung von Dialogen und nebensächlichen Details sowie von Gedanken und Sorgen) und insbesondere des Umstandes, dass er bei der Schilderung der behaupteten ersten sexuellen Misshandlung Tränen in den Augen hatte. Ebenfalls vermag er aus dem im Arztbericht der (...) vom 20. Oktober 2021 geäusserten Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Bst. P vorstehend) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er diesbezüglich - obwohl anwaltlich vertreten - bis zum heutigen Tag keine weitere Evaluation einreichte. Im Übrigen bildet die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung für sich allein ohnehin keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). 6.2 6.2.1 Hinsichtlich des Vorfalls vom (...) 2017 und den darauffolgenden Problemen des Beschwerdeführers erscheint sodann der Einwand in der Beschwerde, wonach das SEM ihm wiederholt Worte in den Mund gelegt habe, berechtigt. Dies gilt insbesondere bezüglich des vom SEM aufgezeigten Widerspruchs in den (angeblichen) Aussagen des Beschwerdeführers zum Checkpoint, bei welchem an besagtem Datum der sexuelle Übergriff eines Soldaten auf seine Schwester stattgefunden haben soll (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.2). Auch wenn aufgrund des Kontextes der Schluss naheliegt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung tatsächlich von der Bushaltestelle und nicht etwa von seinem Zuhause aus auf den ersten Checkpoint zeigte, kann dies mangels entsprechender Nummerierung auf der vom Beschwerdeführer angefertigten Skizze respektive genauerer Angabe in der diesbezüglichen Protokollnotiz nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, sich hinsichtlich des Checkpoints widersprochen zu haben. Seine entsprechenden Aussagen sind indessen oberflächlich und pauschal ausgefallen (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 7]; 1020289-32/18 F48). Insbesondere aber sind - wie nachfolgend aufgezeigt - seine Vorbringen zu den Folgen dieses Vorfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.2.2 Seine Ausführungen zur Mitnahme durch Soldaten am (...) 2017 weisen zwar durchaus gewisse Übereinstimmungen auf und sind anlässlich der Anhörung einigermassen wortreich ausgefallen (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 7]; 1020289-32/18 F54 ff., insb. 64), jedoch bestehen in wesentlichen Punkten Widersprüche. So erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, er sei in das Camp hineingeführt und einfach geschlagen worden; daraufhin hätten "sie" ihm gesagt, der Leiter werde kommen und ihn befragen. Gemäss seinen Ausführungen in der Anhörung soll er dagegen zunächst nicht geschlagen, sondern erst anlässlich der behaupteten Befragung durch den Vorgesetzten der Soldaten von diesem getreten und später von zwei Soldaten mit Stöcken geschlagen worden sein (vgl. 1020289-32/18 F62 ff.), was er allerdings in der Erstbefragung nicht erwähnte. Seinen Aussagen anlässlich der Erstbefragung zufolge musste er sodann bereits am Tag der Mitnahme etwas unterschreiben. Er erklärte dabei explizit, er habe nicht gewusst, weshalb er habe unterschreiben müssen, aber er habe unterschrieben und er sei am nächsten Tag auch dorthin gegangen, um zu unterschreiben (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 7 unten] und 66). In der Anhörung erklärte er dagegen, er habe erst am Tag nach seiner Mitnahme (resp. am Tag, an welchem er einmalig seiner Meldepflicht nachgekommen sei) einen Brief unterschreiben müssen (vgl. 1020289-32/18 F65, 81). Er äusserte sich sodann widersprüchlich dazu, ob er sich bereits am (...) 2017 (nach der behaupteten Ausübung seiner Meldepflicht) oder erst am darauffolgenden Tag zu seiner Schwester begeben haben soll (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 8], 55, 67; 1020289-32/18 F84). Insbesondere widersprach er sich - was bereits in der angefochtenen Verfügung angeführt wurde - aber dazu, ob er am Tag der Ausübung der Meldepflicht befragt worden sei und wie er durch die Soldaten von J._______s Verbindungen zu den LTTE erfahren haben soll. So erklärte er in der Erstbefragung, Soldaten hätten ihn am Tag der Ausübung seiner Meldepflicht zu J._______ und seinen Verbindungen zu ihm befragt und ihm gesagt, dieser sei bei der Bewegung gewesen und nicht in die Haftanstalt gegangen (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 8 oben]). In der Anhörung erklärte er dagegen, von J._______s LTTE-Vergangenheit erfahren zu haben, als er bei der Ausübung seiner Meldepflicht Soldaten miteinander sprechen gehört und diese die Wörter J._______ und LTTE benutzt hätten. Ferner gab er explizit zu Protokoll, an diesem Tag nicht befragt worden zu sein (vgl. 1020289-32/18 F85 f. und F95 ff.). Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.3) überzeugen nicht, zumal sie gewisse der obengenannten Aussagen des Beschwerdeführers ausblenden. 6.2.3 Angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu der ihm angeblich auferlegten Meldepflicht ist dem geschilderten Vorfall vom (...) 2017 bei seiner Schwester zuhause die Grundlage entzogen. Seine entsprechenden Ausführungen sind denn auch wiederum (insb. anlässlich der Anhörung) zwar relativ wortreich, indessen oberflächlich ausgefallen (vgl. 1020289-21/17 F26 [S. 8]; 1020289-32/18 F99). Es erstaunt sodann, dass er in der Erstbefragung noch nicht erwähnte, von den Soldaten geschlagen, geohrfeigt, mit den Schuhen getreten sowie gefesselt worden zu sein und er in der Anhörung wiederholt von seinem Nachbarn, der die eingereichten Fotografien gemacht haben soll, und seinem Zuhause sprach (vgl. 1020289-32/18 F6, 9 f., 13, 99). Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar und wurde von ihm auch nicht dargelegt, weshalb er sich bis zur Erstbefragung - er hätte seit Asylgesuchstellung drei Monate Zeit gehabt - nicht darum bemühte, die Fotografien zum angeblichen Vorfall vom (...) 2017 erhältlich zu machen und er diese dann erst zwei Monate nach der Erstbefragung einreichen konnte (vgl. die Erwähnung entsprechender Fotografien in der Erstbefragung: 1020289-21/17 F67). Den eingereichten Fotografien (auch in aufgehellter Version), auf welchen er gar nicht respektive - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht und unter Berücksichtigung der eingereichten Fotografie von ihm und seinen Arbeitskollegen - zumindest nicht zweifelsfrei identifizierbar ist, kommt vor diesem Hintergrund kaum Beweiswert zu. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge. 6.3 Die völlig unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Suchen nach ihm durch Armeeangehörige nach seiner Ausreise bestätigen die Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Erlebnisse vor seiner Ausreise zusätzlich (vgl. 1020289-21/17 F29 ff.). Sodann vermögen auch die Ausführungen in der Eingabe vom 10. Dezember 2021 zum angeblichen Vorfall vom (...) 2021 sowie das dazu eingereichte Video nicht zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu führen. Abgesehen davon, dass - selbst bei Wahrunterstellung der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers - unwahrscheinlich erscheint, dass Armeeangehörige vier Jahre nach seiner Ausreise noch nach ihm suchen, steht für das Gericht mangels eingereichter Übersetzung nicht fest, was überhaupt mit dem angeblichen Vater des Beschwerdeführers gesprochen wurde. 6.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Arztberichten im Zusammenhang mit seinen Schmerzen im (...) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung hinzuweisen ist (vgl. E. 5.3 vorstehend). Selbst wenn die Schmerzen auf eine (Gewalt-)Einwirkung von aussen zurückzuführen sind, ändert dies - unabhängig der insbesondere im Arztbericht vom 4. Juni 2021 festgehaltene Anamnese - nichts am kaum vorhandenen Beweiswert der ärztlichen Unterlagen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer unglaubhaft vorgetragenen Asylgründen. Inwiefern sodann die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arbeitsbestätigungen seine Asylvorbringen belegen sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. 6.5 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen sowie die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner angeblichen Ausreisegründe einzugehen. 6.6 6.6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 6.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte "Stop-List" (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. a.a.O. E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (a.a.O. E. 9.1). 6.6.3 Im Zentrum der vorinstanzlichen Argumentation bezüglich einer künftigen Verfolgungsgefahr stehen die zutreffenden Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein und allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten. Erhebliche Faktoren, die für eine Verfolgungsgefahr bei der Rückkehr sprechen würden, sind nicht ersichtlich. So werden keine Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz geltend gemacht, welche ihn in den Fokus der heimatlichen Behörden hätten rücken lassen. Die bei ihm vorliegenden Umstände - tamilische Ethnie, aus der Nordprovinz stammend, langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und Rückkehr ohne Identitätspapiere - reichen für die Annahme einer künftigen Verfolgungsgefahr nicht aus. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermögen vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka sowie die nachträglichen Ereignisse nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet. 6.7 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers). Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2016 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5; als Referenzurteil publiziert) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist. 8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise - mit Ausnahme von wenigen Jahren - in B._______, Distrikt C._______, Vanni-Gebiet (vgl. 1020289-21/17 F8 ff.). Die Vorinstanz hat bezüglich der individuellen Zumutbarkeitskriterien zu Recht festgehalten, dass er mit seinen Eltern und vier Geschwistern, wovon drei verheiratet sind, über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Daran vermögen die Ausführungen in der Eingabe vom 10. Dezember 2021 bezüglich Untertauchens seiner Familie nichts zu ändern, zumal der geltend gemachte Vorfall vom (...) 2021 aufgrund obiger Erwägungen nicht geglaubt werden kann. Des Weiteren schloss das SEM - unter Hinweis auf die schulische Bildung und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers - zu Recht darauf, dass er die Möglichkeit des Aufbaus einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage habe. Was sodann seine gesundheitlichen Probleme betrifft, wurde weder auf Beschwerdeebene geltend gemacht, noch ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage ersichtlich, dass diese einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Gemäss Notfallbericht des Kantonsspitals M._______ vom 4. Juni 2021 wurde bei ihm eine (...) diagnostiziert und er erhielt - neben Schmerzmitteln - eine zweiwöchige Antibiotikatherapie. Mangels weiterer diesbezüglich eingereichter ärztlicher Berichte ist davon auszugehen, dass er aktuell keine behandlungsbedürftigen Beschwerden im (...) hat. Bezüglich seiner psychischen Probleme ist sodann unklar, ob er sich zurzeit in einer Therapie befindet. Es ist aber immerhin festzustellen, dass er kurz nach der Diagnosestellung eine Arbeitsstelle (im umfangreichen resp. Vollzeitpensum) antreten konnte. Zudem ist festzuhalten, dass er bei einer weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik und gegebenenfalls auch einer mittlerweile diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung seine psychischen Beschwerden ohnehin grundsätzlich auch in Sri Lanka behandeln lassen kann. Einer Knappheit eines allenfalls benötigten Medikaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise könnte im Rahmen er medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]; vgl. Urteil des BVGer D-1724/2022 vom 1. Juni 2022 S. 6 f.). Auch eine allfällige Suizidalität vermag nach gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 8.3.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer fürsorgeabhängig. Seit November 2021 ist er indessen arbeitstätig und er konnte mit den in den Eingaben vom 11. und 13. Mai 2022 gemachten Angaben, in welchen die dem Beschwerdeführer seitens seines Arbeitgebers zukommende Verpflegung im Wert von Fr. 220.- unberücksichtigt gelassen wurde, sowie den beiliegenden Unterlagen nicht nachweisen, dass weiterhin eine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung heute nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 26. September 2018 in diesem Punkt wiedererwägungsweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Wirkung ex nunc abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-3115/2019 vom 12. Mai 2021 E. 9.1). Folglich sind dem Beschwerdeführer mangels heutiger prozessualer Bedürftigkeit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, die grundsätzlich Fr. 750.- betragen würden. Da zu Recht Verfahrensmängel gerügt wurden, erscheint eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.- gerechtfertigt. 10.3 Praxisgemäss ist von Amtes wegen eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf pauschal Fr. 125.- festzusetzen. 10.4 Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und die vormalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Verfügung vom 11. März 2019 wurde sie von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden und mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind und der entsprechende Entscheid vom 26. September 2018 wiedererwägungsweise aufgehoben wird, mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von aArt. 110a AsylG. Folglich wäre die Ziffer 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 26. September 2018 ebenfalls wiedererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Kayser/Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) abzuweisen. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil jedoch abgeschlossen wird, erübrigt sich ein solcher Widerruf (vgl. Urteil des BVGer D-2294/2019 vom 5. Juni 2020 E. 12.2.). 10.5 Den amtlichen Rechtsbeiständen des Beschwerdeführers ist im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar auszurichten, wobei deren Aufwendungen bis und mit Eingabe vom 7. März 2022 der Advokatur Kanonengasse zu entrichten sind (vgl. Bst. Q vorstehend und Instruktionsverfügung vom 11. März 2019). Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. In der letzten massgeblichen Honorarnote vom 9. Dezember 2021 werden ein Aufwand von 17.60 Stunden sowie Auslagen von Fr. 52.80 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der - für den Fall des Unterliegens - ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.- bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung. Demnach sind dem Advokaturbüro Kanonengasse für die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4105.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag sowie unter Abzug der Parteientschädigung) zuzusprechen. 10.6 Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter sodann eine Honorarnote für seine weiteren Aufwendungen ein. Darin wies er einen Aufwand von 1.50 Stunden sowie Auslagen von Fr. 9.60 aus, was angemessen erscheint. Für seine weitere Eingabe reichte er keine aktualisierte Honorarnote ein, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist das MLaw Roman Schuler auszurichtende amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 430.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird wiedererwägungsweise abgewiesen. Die (reduzierten) Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 125.- auszurichten.
4. Dem Advokaturbüro Kanonengasse wird zulasten der Gerichtskasse für die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4105.- ausgerichtet.
5. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse für die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar von Fr. 430.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: