Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Syrien eigenen Angaben zufolge im Herbst 2013. Nach einem zweijährigen Aufenthalt im B._______ entschloss er sich zur Weiterreise in die Schweiz, wo er am 7. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Am 20. April 2016 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, die allgemeine Lage in Syrien sei sehr schlecht gewesen. Da er noch schulpflichtig gewesen sei, habe er den Militärdienst bis (...) 2014 aufschieben können. Trotzdem habe er Angst gehabt, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Im (...) 2013 habe er ein Schreiben des Rekrutierungsbüros unterschrieben, wonach er sich straffällig machen würde, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Verschiebungsfrist im (...) 2014 den Militärdienst antreten würde. Er sei jedoch nie von den syrischen Militärbehörden oder Sicherheitsdiensten gesucht worden, um den Militärdienst anzutreten. Er habe von 2012 bis einen Monat vor seiner Ausreise wiederholt an Demonstrationen teilgenommen. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise sei er von einem Verkehrspolizisten angehalten und nach seinem Führerschein und Papieren gefragt worden. Nach der Leistung eines Bestechungsgeldes sei er freigelassen worden. Er fürchte, erwischt und in den Militärdienst geschickt zu werden, weshalb er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen habe. Er reichte dem SEM einen Reisepass, eine Identitätskarte, ein Militärbüchlein, ein Schreiben des Rekrutierungsbüros sowie zwei Fotos seiner Schulzertifikate zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. April 2019 - eröffnet am 12. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aber wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung seines Entscheides in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung führte es aus, die geltend gemachten Fluchtgründe würden teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Asylgewährung: Anmerkung des Gerichts). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ([...], Lohnabrechnung Februar 2019, Prämienabrechnung Krankenversicherung [...]) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwWG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der bisherige Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, als Rechtsbeistand eingesetzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, eine weiterhin bestehende prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen. G. Mit Schreiben vom 30. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis am 15. Mai 2020. H. Das Fristverlängerungsgesuch wurde von der Instruktionsrichterin gutgeheissen. Der Beschwerdeführer äusserte sich innert dieser Frist.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Wegweisungsvollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM aus, zwar sei nachvollziehbar, dass der lang andauernde Krieg und die schlechte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers zu dessen Ausreise geführt habe, jedoch stelle dieses Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Bezüglich der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung sei unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Im syrischen Kontext ergebe die Quellenanalyse, dass die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstelle. Beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Daraus folge, dass eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG erfolge, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Im vorliegenden Fall lägen keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vor, die ein politisches Profil begründen könnten. Damit würden allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Demzufolge sei die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Sodann sei die geltend gemachte Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen als nicht glaubhaft zu werten. Einerseits mache es wenig Sinn, dass er sich, insbesondere einen Monat vor seiner Ausreise, dazu entschieden hätte, an Demonstrationen teilzunehmen, zumal er selbst ausgesagt habe, grosse Angst zu haben, trotz erfolgter Verschiebung des Militärdienstes, bei einer Kontrolle festgenommen und in den Militärdienst geschickt zu werden. Umso weniger mache Sinn, dass er sich spontan am Haus vorbeiziehenden Demonstranten angeschlossen habe. Abgesehen davon sei er nicht in der Lage gewesen, die Unterschiede zwischen den Demonstrationen substantiiert zu schildern.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und unter Verweis auf seine protokollierten Aussagen ausgeführt, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung habe er seine Teilnahme an Demonstrationen sehr wohl glaubhaft machen können. Sodann sei unklar, weshalb es keinen Sinn machen solle, dass er spontan an einer Demonstration teilgenommen habe, die an seinem Haus vorbeigezogen sei, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Ferner sei zu bemerken, dass Übersetzungsprobleme zu gewissen Unklarheiten in den Aussagen geführt hätten. So sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung (Fragen 148 und 149) jeweils nach einer Demons-tration (singular) gefragt worden. Seine Antworten seien jedoch so protokolliert worden, als ob er im Plural geantwortet hätte. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von mehreren Demonstrationen gesprochen habe. Ebenfalls unklar sei die Bedeutung des Ausdrucks «aufgerufen» (A10, Frage 158). Ob damit gemeint sei, dass der Beschwerdeführer Parolen gerufen habe oder dass die Demonstration generell ein Aufruf zur Absetzung der Regierung sei, bleibe unklar. Die Vorinstanz wäre diesbezüglich zwingend gehalten gewesen nachzufragen. Sodann habe das SEM diverse asylrelevante Fakten, welche von zentraler Bedeutung seien, ausser Acht gelassen. Auch wenn die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen als geringe oppositionelle Aktivität zu bezeichnen sei und im Zeitpunkt der Ausreise nicht zu einer Verfolgung durch die syrischen Behörden zu führen vermocht habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er von syrischen Behördenmitgliedern in ziviler Kleidung oder von Informanten des Regimes fotografiert, erkannt oder beobachtet und registriert worden sei, aus welchem Haus er gekommen sei. Bei einer Rückkehr sei ein Verfahren wegen Dienstverweigerung zu erwarten, wobei seine Demonstrationsteilnahmen voraussichtlich entdeckt würden. Sodann könne nicht von fehlender Substanziiertheit seiner Aussagen ausgegangen werden beziehungsweise könne diese zumindest dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, da er bei pflichtgemässem Nachfragen durch die Vorinstanz bei der Anhörung detailliertere Ausführungen hätte machen können. Auch betreffend der erwähnten Unklarheiten aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten habe es die Vorinstanz versäumt nachzufragen, was dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Last gelegt werden könne. Sodann lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Verweigerung des obligatorischen Militärdienstes, seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie sowie des Umstands, dass (...) Familienmitglieder in Deutschland Asyl erhalten hätten, hätte er bei einer Rückkehr mit einem Verhör und mit Verfolgung zu rechnen. Dabei sei zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf Gewaltmethoden zurückgreifen würden.
E. 7.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 7.3 Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, weil aus dem Entscheid nicht hervorgehe, weshalb es keinen Sinn mache, dass der Beschwerdeführer spontan an einer Demonstration teilgenommen habe, die an seinem Haus vorbeigezogen sei, erweist sich als unbegründet. So hat das SEM im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt, weshalb es seine Schilderungen bezüglich der behaupteten Teilnahmen an Demonstrationen als unglaubhaft erachtet. Es führte aus, es mache wenig Sinn, dass er sich, insbesondere einen Monat vor seiner Ausreise, dazu entschieden hätte, an Demonstrationen teilzunehmen, zumal er selbst gesagt hätte, grosse Angst zu haben, bei einer Kontrolle festgenommen und in den Militärdienst geschickt zu werden. Basierend auf diesen Erwägungen führte die Vorinstanz weiter aus, dass es umso weniger Sinn mache, dass er sich spontan Demonstranten, welche an seinem Haus vorbeigegangen seien, angeschlossen hätte. Dass der Beschwerdeführer die Ansicht des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Sodann konnte der Beschwerdeführer seine Asylgründe im Rahmen der Befragung und der Anhörung umfassend schildern. Er gab zu Protokoll, er habe alles sagen können und weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen könnten, lägen nicht vor (vgl. A10/19 S. 16 f.). Zwar hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht mit jeder Angabe des Beschwerdeführers einzeln auseinandergesetzt, dies ist aber auch nicht notwendig. Die Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Darstellung des Sachverhalts. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum vorliegenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht angefochten werden. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
E. 7.4 Der Einwand des Beschwerdeführers wonach es aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten zu einer weiteren Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen sei, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze. Zwar führte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung aus, das Kurmanci des Dolmetschers nicht so gut zu verstehen, da dies in seinem Herkunftsort anders gesprochen werde, erklärte jedoch im Anschluss, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen, wenn dieser langsam spreche (vgl. A10/19 S. 1). Zudem bestätigte er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden ist, das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. A10/19. S. 18). Bezeichnenderweise sah sich die anwesende Hilfswerkvertretung denn auch nicht zu Anmerkungen in Bezug auf Übersetzungsschwierigkeiten veranlasst. Aus dem Protokoll lässt sich ebenfalls nicht schliessen, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Unklarheiten bezüglich einer oder mehrerer Demonstrationen auf Übersetzungsschwierigkeiten gründen würden, zumal der Beschwerdeführer vorgängig explizit zu Protokoll gegeben hatte, an mehr als zehn Demonstrationen teilgenommen zu haben, was eine Antwort im Plural erklären dürfte (vgl. A10/19 F145). Insgesamt sind keine Hinweise auf Übersetzungsschwierigkeiten ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinen gemachten Aussagen und daraus allenfalls resultierenden Unstimmigkeiten behaften zu lassen hat. Es liegen damit keine Hinweise auf eine Gehörsverletzung vor.
E. 7.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht verneint hat.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Vorab kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden.
E. 8.3.1 Die Berufung auf die allgemeine schlechte Lage in Syrien vermag keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AylG darzustellen. Diesbezüglich ist auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, zumal auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegengehalten wird. In Bezug auf die geltend gemachte Befürchtung, in den Militärdienst des syrischen Regimes eingezogen zu werden, ist dem SEM zuzustimmen, dass diese im vorliegenden Fall ebenfalls als nicht asylrelevant zu werten ist. Eine Rekrutierung in den Militärdienst ist praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren, denn beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag praxisgemäss auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1 und E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1). Vorliegend führte der Beschwerdeführer aus, lediglich den Wehrdienst aufgeschoben zu haben beziehungsweise, dass ihm das Gesuch zur Aufschiebung des Militärdiensts bewilligt und ihm eine Aufschiebungsfrist bis zum (...) 2014 eingeräumt worden sei (vgl. A10/19 S. 8). Im Weiteren verneinte er die Frage, ob er jemals, solange er in Syrien gelebt habe, von syrischen Militärbehörden oder Sicherheitsdiensten gesucht worden sei, damit er seinen Militärdienst antrete (vgl. A10/19 F92). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sodann nicht zu entnehmen, dass nach der gewährten Aufschiebung eine behördliche Suche nach ihm erfolgte. Er äusserte lediglich eine Vermutung («Es kann sein, dass sie nach mir gesucht haben» [vgl. A10/19 F98]). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er politisch exponiert beziehungsweise vom syrischen Regime als Regimegegner oder politischer Oppositioneller eingestuft worden ist. Denn wie er selbst ausführte, habe er zwar an Demonstrationen teilgenommen, indessen habe er lediglich daran teilgenommen, weil er sich aufgrund von daran teilnehmenden Familienmitgliedern und Kollegen habe anschliessen müssen. An seiner ersten Demonstration im Jahr 2012 habe er teilgenommen, weil die Demonstranten an ihrem Haus vorbeimarschiert seien und er jung und heissblütig gewesen sei (vgl. A10/19 S. 15). Selbst wenn der Beschwerdeführer an einigen Demonstrationen als Mitläufer teilgenommen hat, profilierte er sich damit noch nicht als politischer Oppositioneller. Im vorliegenden Fall besteht keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, machte aber geltend, in Syrien keine Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein. Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Er vermag auch mit seinem Hinweis auf Familienangehörige, welche in Deutschland aufgrund ihrer politischen Anschauungen Asyl erhalten hätten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diesbezüglich jegliche konkrete Ausführungen oder Belege fehlen. Das SEM hat denn der zu erwartenden unverhältnismässig hohen Strafe wegen Refraktion im Rahmen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen unzulässigem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen.
E. 8.3.2 Weiter äusserte der Beschwerdeführer die Befürchtung, auch von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) rekrutiert zu werden. Wenn die YPG jemanden erwische, würde sie diesen in den Militärdienst einziehen (vgl. A10/19 F102). Selbst wenn es sich vorliegend um eine tatsächliche (Zwangs-)rekrutierung durch die YPG - und nicht um eine blosse Befürchtung einer solchen - handeln würde, wäre dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
E. 8.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass weder die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz noch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. Schliesslich werden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt und belegt, inwiefern er wegen seiner ebenfalls ausgereisten Verwandtschaft begründete Furcht vor (Reflex-)verfolgung zu gewärtigen hätte.
E. 8.4 Aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen kann ebenfalls nicht auf eine gezielte individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Dies stellt - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Meinung - keinen Widerspruch zur Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AylG dar (vgl. E. 8.3). Eine solche Gefährdungslage ist ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt vom vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 10.2 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 10.3 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 64 Abs 3 VwVG) verzichtet. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verändert haben könnten. So endete seine (...) gemäss dem von ihm eingereichten (...) am 31. Juli 2019 und im Zentralen Migrationssystem (Zemis) ist vermerkt, dass er nach wie vor beim selben Arbeitgeber tätig ist. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 aufgefordert, innert Frist eine weiterhin bestehende prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Innert erstreckter Frist reichte er zwei Dokumente - eine Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2020 (Bruttogehalt [...]) sowie eine als «Ausgaben (monatlich)» bezeichnete Auflistung mit diversen Ausgabenpositionen - zu den Akten. Allerdings hat er es - trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 22. April 2020 - unterlassen, die geltend gemachten Ausgaben zu belegen. Unter Berücksichtigung des ausgewiesenen Einkommens gelingt es dem alleinstehenden Beschwerdeführer damit nicht, eine weiterhin bestehende prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Es besteht keine Veranlassung, die anwaltlich vertretene Partei (erneut) zur Einreichung weiterer Belege (vgl. Eingabe vom 15. Mai 2020) aufzufordern. Nach dem Gesagten ist deshalb androhungsgemäss vom Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2019 ist somit teilweise in Wiedererwägung zu ziehen und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
E. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Nachdem ein Widerruf der unentgeltlichen Rechtsvertretung nur Wirkung für die Zukunft entfalten kann (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) und das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen wird, erübrigt sich ein solcher Widerruf. Demnach ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2019 wird teilweise in Wiedererwägung gezogen. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird widerrufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2294/2019 Urteil vom 5. Juni 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. April 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Syrien eigenen Angaben zufolge im Herbst 2013. Nach einem zweijährigen Aufenthalt im B._______ entschloss er sich zur Weiterreise in die Schweiz, wo er am 7. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Am 20. April 2016 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, die allgemeine Lage in Syrien sei sehr schlecht gewesen. Da er noch schulpflichtig gewesen sei, habe er den Militärdienst bis (...) 2014 aufschieben können. Trotzdem habe er Angst gehabt, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Im (...) 2013 habe er ein Schreiben des Rekrutierungsbüros unterschrieben, wonach er sich straffällig machen würde, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Verschiebungsfrist im (...) 2014 den Militärdienst antreten würde. Er sei jedoch nie von den syrischen Militärbehörden oder Sicherheitsdiensten gesucht worden, um den Militärdienst anzutreten. Er habe von 2012 bis einen Monat vor seiner Ausreise wiederholt an Demonstrationen teilgenommen. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise sei er von einem Verkehrspolizisten angehalten und nach seinem Führerschein und Papieren gefragt worden. Nach der Leistung eines Bestechungsgeldes sei er freigelassen worden. Er fürchte, erwischt und in den Militärdienst geschickt zu werden, weshalb er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen habe. Er reichte dem SEM einen Reisepass, eine Identitätskarte, ein Militärbüchlein, ein Schreiben des Rekrutierungsbüros sowie zwei Fotos seiner Schulzertifikate zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. April 2019 - eröffnet am 12. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aber wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung seines Entscheides in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung führte es aus, die geltend gemachten Fluchtgründe würden teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Asylgewährung: Anmerkung des Gerichts). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ([...], Lohnabrechnung Februar 2019, Prämienabrechnung Krankenversicherung [...]) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwWG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der bisherige Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, als Rechtsbeistand eingesetzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, eine weiterhin bestehende prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen. G. Mit Schreiben vom 30. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis am 15. Mai 2020. H. Das Fristverlängerungsgesuch wurde von der Instruktionsrichterin gutgeheissen. Der Beschwerdeführer äusserte sich innert dieser Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Wegweisungsvollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM aus, zwar sei nachvollziehbar, dass der lang andauernde Krieg und die schlechte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers zu dessen Ausreise geführt habe, jedoch stelle dieses Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Bezüglich der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung sei unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Im syrischen Kontext ergebe die Quellenanalyse, dass die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstelle. Beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Daraus folge, dass eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG erfolge, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Im vorliegenden Fall lägen keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vor, die ein politisches Profil begründen könnten. Damit würden allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Demzufolge sei die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Sodann sei die geltend gemachte Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen als nicht glaubhaft zu werten. Einerseits mache es wenig Sinn, dass er sich, insbesondere einen Monat vor seiner Ausreise, dazu entschieden hätte, an Demonstrationen teilzunehmen, zumal er selbst ausgesagt habe, grosse Angst zu haben, trotz erfolgter Verschiebung des Militärdienstes, bei einer Kontrolle festgenommen und in den Militärdienst geschickt zu werden. Umso weniger mache Sinn, dass er sich spontan am Haus vorbeiziehenden Demonstranten angeschlossen habe. Abgesehen davon sei er nicht in der Lage gewesen, die Unterschiede zwischen den Demonstrationen substantiiert zu schildern. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und unter Verweis auf seine protokollierten Aussagen ausgeführt, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung habe er seine Teilnahme an Demonstrationen sehr wohl glaubhaft machen können. Sodann sei unklar, weshalb es keinen Sinn machen solle, dass er spontan an einer Demonstration teilgenommen habe, die an seinem Haus vorbeigezogen sei, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Ferner sei zu bemerken, dass Übersetzungsprobleme zu gewissen Unklarheiten in den Aussagen geführt hätten. So sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung (Fragen 148 und 149) jeweils nach einer Demons-tration (singular) gefragt worden. Seine Antworten seien jedoch so protokolliert worden, als ob er im Plural geantwortet hätte. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von mehreren Demonstrationen gesprochen habe. Ebenfalls unklar sei die Bedeutung des Ausdrucks «aufgerufen» (A10, Frage 158). Ob damit gemeint sei, dass der Beschwerdeführer Parolen gerufen habe oder dass die Demonstration generell ein Aufruf zur Absetzung der Regierung sei, bleibe unklar. Die Vorinstanz wäre diesbezüglich zwingend gehalten gewesen nachzufragen. Sodann habe das SEM diverse asylrelevante Fakten, welche von zentraler Bedeutung seien, ausser Acht gelassen. Auch wenn die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen als geringe oppositionelle Aktivität zu bezeichnen sei und im Zeitpunkt der Ausreise nicht zu einer Verfolgung durch die syrischen Behörden zu führen vermocht habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er von syrischen Behördenmitgliedern in ziviler Kleidung oder von Informanten des Regimes fotografiert, erkannt oder beobachtet und registriert worden sei, aus welchem Haus er gekommen sei. Bei einer Rückkehr sei ein Verfahren wegen Dienstverweigerung zu erwarten, wobei seine Demonstrationsteilnahmen voraussichtlich entdeckt würden. Sodann könne nicht von fehlender Substanziiertheit seiner Aussagen ausgegangen werden beziehungsweise könne diese zumindest dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, da er bei pflichtgemässem Nachfragen durch die Vorinstanz bei der Anhörung detailliertere Ausführungen hätte machen können. Auch betreffend der erwähnten Unklarheiten aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten habe es die Vorinstanz versäumt nachzufragen, was dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Last gelegt werden könne. Sodann lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Verweigerung des obligatorischen Militärdienstes, seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie sowie des Umstands, dass (...) Familienmitglieder in Deutschland Asyl erhalten hätten, hätte er bei einer Rückkehr mit einem Verhör und mit Verfolgung zu rechnen. Dabei sei zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf Gewaltmethoden zurückgreifen würden. 7. 7.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 7.3 Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, weil aus dem Entscheid nicht hervorgehe, weshalb es keinen Sinn mache, dass der Beschwerdeführer spontan an einer Demonstration teilgenommen habe, die an seinem Haus vorbeigezogen sei, erweist sich als unbegründet. So hat das SEM im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt, weshalb es seine Schilderungen bezüglich der behaupteten Teilnahmen an Demonstrationen als unglaubhaft erachtet. Es führte aus, es mache wenig Sinn, dass er sich, insbesondere einen Monat vor seiner Ausreise, dazu entschieden hätte, an Demonstrationen teilzunehmen, zumal er selbst gesagt hätte, grosse Angst zu haben, bei einer Kontrolle festgenommen und in den Militärdienst geschickt zu werden. Basierend auf diesen Erwägungen führte die Vorinstanz weiter aus, dass es umso weniger Sinn mache, dass er sich spontan Demonstranten, welche an seinem Haus vorbeigegangen seien, angeschlossen hätte. Dass der Beschwerdeführer die Ansicht des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Sodann konnte der Beschwerdeführer seine Asylgründe im Rahmen der Befragung und der Anhörung umfassend schildern. Er gab zu Protokoll, er habe alles sagen können und weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen könnten, lägen nicht vor (vgl. A10/19 S. 16 f.). Zwar hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht mit jeder Angabe des Beschwerdeführers einzeln auseinandergesetzt, dies ist aber auch nicht notwendig. Die Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Darstellung des Sachverhalts. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum vorliegenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht angefochten werden. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 7.4 Der Einwand des Beschwerdeführers wonach es aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten zu einer weiteren Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen sei, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze. Zwar führte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung aus, das Kurmanci des Dolmetschers nicht so gut zu verstehen, da dies in seinem Herkunftsort anders gesprochen werde, erklärte jedoch im Anschluss, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen, wenn dieser langsam spreche (vgl. A10/19 S. 1). Zudem bestätigte er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden ist, das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. A10/19. S. 18). Bezeichnenderweise sah sich die anwesende Hilfswerkvertretung denn auch nicht zu Anmerkungen in Bezug auf Übersetzungsschwierigkeiten veranlasst. Aus dem Protokoll lässt sich ebenfalls nicht schliessen, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Unklarheiten bezüglich einer oder mehrerer Demonstrationen auf Übersetzungsschwierigkeiten gründen würden, zumal der Beschwerdeführer vorgängig explizit zu Protokoll gegeben hatte, an mehr als zehn Demonstrationen teilgenommen zu haben, was eine Antwort im Plural erklären dürfte (vgl. A10/19 F145). Insgesamt sind keine Hinweise auf Übersetzungsschwierigkeiten ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinen gemachten Aussagen und daraus allenfalls resultierenden Unstimmigkeiten behaften zu lassen hat. Es liegen damit keine Hinweise auf eine Gehörsverletzung vor. 7.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht verneint hat. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Vorab kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. 8.3 8.3.1 Die Berufung auf die allgemeine schlechte Lage in Syrien vermag keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AylG darzustellen. Diesbezüglich ist auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, zumal auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegengehalten wird. In Bezug auf die geltend gemachte Befürchtung, in den Militärdienst des syrischen Regimes eingezogen zu werden, ist dem SEM zuzustimmen, dass diese im vorliegenden Fall ebenfalls als nicht asylrelevant zu werten ist. Eine Rekrutierung in den Militärdienst ist praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren, denn beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag praxisgemäss auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1 und E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1). Vorliegend führte der Beschwerdeführer aus, lediglich den Wehrdienst aufgeschoben zu haben beziehungsweise, dass ihm das Gesuch zur Aufschiebung des Militärdiensts bewilligt und ihm eine Aufschiebungsfrist bis zum (...) 2014 eingeräumt worden sei (vgl. A10/19 S. 8). Im Weiteren verneinte er die Frage, ob er jemals, solange er in Syrien gelebt habe, von syrischen Militärbehörden oder Sicherheitsdiensten gesucht worden sei, damit er seinen Militärdienst antrete (vgl. A10/19 F92). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sodann nicht zu entnehmen, dass nach der gewährten Aufschiebung eine behördliche Suche nach ihm erfolgte. Er äusserte lediglich eine Vermutung («Es kann sein, dass sie nach mir gesucht haben» [vgl. A10/19 F98]). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er politisch exponiert beziehungsweise vom syrischen Regime als Regimegegner oder politischer Oppositioneller eingestuft worden ist. Denn wie er selbst ausführte, habe er zwar an Demonstrationen teilgenommen, indessen habe er lediglich daran teilgenommen, weil er sich aufgrund von daran teilnehmenden Familienmitgliedern und Kollegen habe anschliessen müssen. An seiner ersten Demonstration im Jahr 2012 habe er teilgenommen, weil die Demonstranten an ihrem Haus vorbeimarschiert seien und er jung und heissblütig gewesen sei (vgl. A10/19 S. 15). Selbst wenn der Beschwerdeführer an einigen Demonstrationen als Mitläufer teilgenommen hat, profilierte er sich damit noch nicht als politischer Oppositioneller. Im vorliegenden Fall besteht keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, machte aber geltend, in Syrien keine Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein. Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Er vermag auch mit seinem Hinweis auf Familienangehörige, welche in Deutschland aufgrund ihrer politischen Anschauungen Asyl erhalten hätten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diesbezüglich jegliche konkrete Ausführungen oder Belege fehlen. Das SEM hat denn der zu erwartenden unverhältnismässig hohen Strafe wegen Refraktion im Rahmen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen unzulässigem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen. 8.3.2 Weiter äusserte der Beschwerdeführer die Befürchtung, auch von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) rekrutiert zu werden. Wenn die YPG jemanden erwische, würde sie diesen in den Militärdienst einziehen (vgl. A10/19 F102). Selbst wenn es sich vorliegend um eine tatsächliche (Zwangs-)rekrutierung durch die YPG - und nicht um eine blosse Befürchtung einer solchen - handeln würde, wäre dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). 8.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass weder die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz noch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. Schliesslich werden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt und belegt, inwiefern er wegen seiner ebenfalls ausgereisten Verwandtschaft begründete Furcht vor (Reflex-)verfolgung zu gewärtigen hätte. 8.4 Aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen kann ebenfalls nicht auf eine gezielte individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Dies stellt - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Meinung - keinen Widerspruch zur Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AylG dar (vgl. E. 8.3). Eine solche Gefährdungslage ist ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt vom vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10.2 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 10.3 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 64 Abs 3 VwVG) verzichtet. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verändert haben könnten. So endete seine (...) gemäss dem von ihm eingereichten (...) am 31. Juli 2019 und im Zentralen Migrationssystem (Zemis) ist vermerkt, dass er nach wie vor beim selben Arbeitgeber tätig ist. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 aufgefordert, innert Frist eine weiterhin bestehende prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Innert erstreckter Frist reichte er zwei Dokumente - eine Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2020 (Bruttogehalt [...]) sowie eine als «Ausgaben (monatlich)» bezeichnete Auflistung mit diversen Ausgabenpositionen - zu den Akten. Allerdings hat er es - trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 22. April 2020 - unterlassen, die geltend gemachten Ausgaben zu belegen. Unter Berücksichtigung des ausgewiesenen Einkommens gelingt es dem alleinstehenden Beschwerdeführer damit nicht, eine weiterhin bestehende prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Es besteht keine Veranlassung, die anwaltlich vertretene Partei (erneut) zur Einreichung weiterer Belege (vgl. Eingabe vom 15. Mai 2020) aufzufordern. Nach dem Gesagten ist deshalb androhungsgemäss vom Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2019 ist somit teilweise in Wiedererwägung zu ziehen und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Nachdem ein Widerruf der unentgeltlichen Rechtsvertretung nur Wirkung für die Zukunft entfalten kann (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) und das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen wird, erübrigt sich ein solcher Widerruf. Demnach ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2019 wird teilweise in Wiedererwägung gezogen. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird widerrufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: