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E-3366/2018

E-3366/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. Februar 2018 und der Anhörung vom 17. Mai 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe in B._______ und in C._______ gewohnt, bevor er Ende (...) zurück in sein Heimatdorf D._______ zu seinem (...) gezogen sei. Im Herbst (...) habe er die Matura absolvieren wollen, wofür er eine Bestätigung für die Verschiebung des Militärdienstes benötigt habe. Deshalb habe er am (...) in E._______ ein Militärdienstbüchlein und eine Verschiebung des Dienstes beantragt. Die Dienstverschiebungsbestätigung habe er anschliessend bei seiner Schule vorbeigebracht. Er habe dies alles an einem Tag erledigen können. Trotz des gewährten Aufschubs sei er jedoch am (...) aufgefordert worden, sich am (...) in D._______ für den Militärdienst zu melden, worauf er nach E._______ gebracht worden wäre. In der Zwischenzeit sei er mit seinem Motorrad verunfallt und habe 20 Tage im Bett gelegen. Auf Anraten (...) habe er sich entschlossen, dem Aufgebot nicht nachzukommen. In D._______ sei es zu dieser Zeit relativ ruhig gewesen und er habe sich einigermassen frei bewegen können. Er befürchtete jedoch spätestens dann festgenommen und in den Militärdienst eingezogen zu werden, wenn er für die Maturaprüfungen nach F._______ oder zu seiner Familie nach G._______ gefahren wäre. Wäre er in D._______ geblieben, hätten die "eigenen Leute" ihn für ihr Militär rekrutiert. Daher habe er Syrien am (...) verlassen. Via diverse europäische Länder sei er schliesslich am (...) 2018 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein, die Vorladung sowie seine Identitätskarte (alles im Original) ein. B. Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 28. Mai 2018 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (recte: 29. Mai 2018 [vgl. A28/8], Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer zwei Schnellrecherchen der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien ein. E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf einen Kostenvorschuss und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist heute die rubrizierte Instruktionsrichterin für das vorliegende Beschwerde-verfahren zuständig.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In ihrem Entscheidentwurf vom 24. Mai 2018 führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die als Beweismittel eingereichten Dokumente (Militärdienstbüchlein und Aufgebot) seien erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich oder fälschbar, da unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Den Dokumenten werde daher nur ein eingeschränkter Beweiswert zugemessen. Zudem habe der Beschwerdeführer unglaubhafte Aussagen zu den Umständen der Ausstellung des Militärdienstbüchleins gemacht. So sei nicht glaubhaft, dass das dafür zu durchlaufende Prozedere sowie die notwendigen Abklärungen der militärischen und medizinischen Tauglichkeit, die Beurteilung seiner Einteilung, die Ausstellung des Büchleins und die Gewährung des Dienstaufschubes an einem einzigen Tag habe durchgeführt werden können. Trotz mehrerer Verständnisfragen des Rechtsvertreters zu diesem Vorgehen seien seine Angaben vage, repetitiv, nicht nachvollziehbar und ausweichend geblieben. So habe er beispielsweise auch nicht gewusst, bis wann er einen Dienstaufschub erhalten habe, obwohl diese Information für ihn von zentraler Bedeutung gewesen wäre. Es erscheine folglich auch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer (...) 2015 ein Aufgebot erhalten habe, sich bei den Militärbehörden zu melden. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass die syrischen Militärbehörden ihn als ausgehoben betrachten würden. Die reine Tatsache, dass er sich zurzeit im militärdienstpflichtigen Alter befinde, sei ohne Aushebung nicht asylrelevant. Er habe sich durch seine Ausreise lediglich der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er könne somit nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden.

E. 5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 28. Mai 2018 führt der Beschwerdeführer aus, er habe in detaillierter und nachvollziehbarer Weise den Ablauf der Ausstellung des Militärbüchleins geschildert. So habe er im Voraus die Blutgruppenbestätigung geholt, sei dann beim Rekrutierungsbüro in D._______ vorstellig geworden und von dort nach E._______ weiterverwiesen worden. Er habe auch erklärt, dass die medizinische Tauglichkeitsabklärung durch die Bezahlung von Bestechungsgeld gleichentags von einem Beamten vor Ort durchgeführt worden sei. Schliesslich habe er auf Nachfragen das Dokument für den Antrag der Maturaprüfung im ersten Büro des Rekrutierungsbüros erhalten. Der Vorwurf, die Aussagen seien vage, repetitiv, nicht nachvollziehbar und ausweichend gewesen, sei dahingehend zu präzisieren, dass sich die Verständnisfragen des Rechtsvertreters lediglich auf das Dokument für den Antrag des Maturaprüfungsausweises bezogen hätten. Dabei gehe aus den Erläuterungen des Gesuchstellers hervor, dass er wegen dem beabsichtigten Maturaprüfungsantrag auf dem Rekrutierungsbüro vorstellig geworden sei und er dort das benötigte Dokument auf Nachfrage ausgestellt bekommen habe. Weiter habe er ausführlich erläutert, wie er damit anschliessend den Antrag für die Maturaprüfung beim Vermittlungsbüro habe einreichen können. Es scheine nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen die gewährte Frist keine hohe Relevanz für ihn gehabt habe. Folglich habe er sowohl die Motivation für die Ausstellung des Militärbüchleins, den Ablauf der Ausstellung, die Umstände vom Zeitpunkt der Aufforderung zum Militärdienst bis zu seiner Ausreise an sich in nachvollziehbarer Weise geschildert. Diese Schilderungen würden diverse Realkennzeichen aufweisen. Bei einer Gesamtbetrachtung seien seine Vorbringen deshalb als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 5.3 In ihrem definitiven Asylentscheid vom 22. Mai 2018 (recte: 29. Mai 2018) hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2018 aus, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.

E. 5.4 Auf Beschwerdeebene wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass sich aus der Aktenlage ein schlüssiges Gesamtbild zur Ausstellung des Militärbüchleins ergebe. Den Grund, weshalb er zuerst beim Rekrutierungsbüro in D._______ vorstellig geworden und von dort nach E._______ weiterverwiesen worden sei, habe er nachvollziehbar erläutert. Dieser Umstand stehe in Übereinstimmung mit den verfügbaren Länderinformationen zu den Machtverhältnissen zum fraglichen Zeitpunkt in dieser Region. So habe die Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) im Juli 2012 in den grössten kurdischen Städten die syrischen Beamten aus den Büros vertrieben, die syrische Fahne entfernt und diejenige des PYD gehisst. Es gehe andererseits auch hervor, dass damals vereinzelt immer noch syrische Beamte in der Verwaltung in D._______ tätig gewesen seien, welche sich im Hintergrund gehalten hätten. Wie an anderen Orten auch, hänge die Präsenz von Beamten des syrischen Regimes auch von individuellen Umständen ab. So könne der Einfluss oder die Anzahl syrischer Beamter von Institution zu Institution und von Quartier zu Quartier variieren. Überdies gehe aus den Erläuterungen hervor, dass es sich beim benötigten Dokument für die Prüfungszulassung um ein zusätzliches Schreiben gehandelt habe und er dieses auf Nachfrage gleichentags auf dem Rekrutierungsbüro ausgestellt bekommen habe. Weiter erläutere er ausführlich, wie er damit anschliessend den Antrag für die Maturaprüfung beim Vermittlungsbüro habe einreichen können. Es sei festzuhalten, dass seine Erläuterungen von den Länderinformationen gestützt würden. So gehe aus der SFH-Länderanalyse vom 31. Mai 2018 hervor, dass Schüler, die ihre Abschlussprüfungen nach ihrem 18. Geburtstag machen, der Schule eine Bestätigung der Wehrdienstverschiebung vorlegen müssten, um zu den Prüfungen zugelassen zu werden. Die Bestätigung werde in Form eines Papiers auf dem Rekrutierungsbüro ausgehändigt und müsse der zuständigen Schulbehörde überbracht werden. Eine andere Person mit Expertenwissen zu Syrien habe Auskunft erteilt, dass Schüler, welche älter als 18 und jünger als 30 Jahre alt seien, eine Wehrdienstverschiebung erhalten würden. Dazu müsse ihnen die Bildungsinstitution ein Dokument ausstellen, welches bestätige, dass sie die Kriterien für die Anmeldung für die Abschlussprüfungen erfüllen würden. Daraufhin werde vom Rekrutierungsbüro ein Dokument ausgestellt, welches die Verschiebung des Wehrdienstes bestätige. Dieses müsse vom Schüler dem zuständigen Büro der Bildungsinstitution vorgelegt werden, um die Prüfungszulassung zu erhalten. Das schlüssige Bild zu den Vorbringen erstrecke sich auch auf die Schilderungen zum Militärdienstaufgebot und seiner anschliessenden Flucht beziehungsweise illegalen Ausreise aus Syrien. Insbesondere die Situation nach der Zustellung des Militärdienstaufgebots sei wiederum von Realkennzeichen geprägt. So habe er lebensnah beschrieben, wie es zum Entschluss zur Flucht gekommen sei, welche Folgen der Motorradunfall gehabt habe und wie sich seine Mutter von ihm habe verabschieden wollen. Schliesslich sei es plausibel, dass er trotz der ausgestellten Bestätigung für die Dienstverschiebung für den Militärdienst aufgeboten worden sei, denn aus der SFH-Schnellrecherche vom 31. Mai 2018 gehe wiederum hervor, dass die Kommunikation zwischen den einzelnen Regierungsbehörden aufgrund des Krieges nicht immer einwandfrei funktioniere, was erkläre, dass er trotz bewilligter Dienstverschiebung aufgeboten worden sei. Durch seine Flucht habe er sich folglich dem Militärdienst entzogen. Desertion werde vom staatlichen Regime in Syrien als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass er als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Er habe demnach bei einer Rückkehr nach Syrien eine politisch motivierte Bestrafung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Er sei folglich als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.1.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, seine Aussagen seien unglaubhaft, da es nicht möglich sei, das Militärdienstbüchlein mit den entsprechenden notwendigen Abklärungen an einem Tag erhältlich zu machen und er die Frist des gewährten Dienstaufschubes nicht habe nennen können. Die Aussagen des Beschwerdeführers hierzu seien vage, repetitiv, nicht nachvollziehbar und ausweichend geblieben.

E. 6.1.2 Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann nicht pauschal von der Unglaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Nach Einschätzung des Gerichts sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ausstellung seines Militärbüchleins grundsätzlich übereinstimmend ausgefallen. Die protokollierten Angaben zeichnen sich durch eine Fülle detailreicher und lebhaft beschriebener Erfahrungen aus. So vermochte er das nötige Vorgehen zur Erlangung seines Militärdienstbüchleins und der für die Prüfungszulassung nötigen Bestätigung widerspruchsfrei, substantiiert und überzeugend darzulegen. Er machte genaue Angaben darüber, welche Dokumente er bereits bei sich hatte, als er in D._______ beim Rekrutierungsbüro vorstellig geworden ist (vgl. A23 F24 und F46). Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf. So beschreibt er beispielsweise, wie auf dem Rekrutierungsbüro die Flagge der Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG) gehangen habe und er danach gefragt worden sei, ob er ihr Militärbüchlein oder dasjenige der syrischen Regierung beantragen möchte. Da er letzteres brauchte, sei er nach E._______ verwiesen worden. Dort sei er von zwei Polizisten auf seine Identität geprüft worden und habe danach in einer Reihe mit etwa sechs bis sieben Personen anstehen müssen (vgl. A23 F46 ff.). Auch die Darstellung, wie er auf dem Weg nach draussen von einem Beamten zurückgerufen worden sei, welcher ihm angeboten habe, gegen Bezahlung von SYP 3000. die medizinische Untersuchung gleich auf demselben Amt zu erledigen, erscheint plausibel, zumal die Korruption innerhalb der syrischen Militärbehörden weit verbreitet ist (vgl. A23 F50, vgl. auch Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Kopenhagen September 2015, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMraport-2015.pdf; Ohl Dorothy et al. / Carnegie Endowment for International Peace, For Money or Liberty? The Political Economy of Military Desertion and Rebel Recruitment in the Syrian Civil War, 24. November 2015, https://www.files.ethz.ch/isn/194998/ACMR_AlbrechtKoehlerOhl_SyrianRebel_English-_final.pdf, beide abgerufen am 23. Mai 2019). Nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer sich in D._______ gemeldet hat, um das Militärdienstbüchlein auszustellen, zumal grundsätzlich die Rekrutierungsbüros am Geburtsort für die Registrierung zuständig sind (vgl. SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung Auskunft der SFH-Länderanalyse, 18. Januar 2018, S. 2; DIS / DRC, Syria: Update on Military Service, a.a.o.). Insgesamt liefert der Beschwerdeführer eine präzise Umschreibung der Gegebenheiten und seine Erklärungen weisen Realkennzeichen auf (vgl. etwa A23 F28, F30, F44, F46, F50, F62 f. und F66). Die Erzählungen erfolgten sodann nicht chronologisch, sondern im Zusammenhang mit verschiedenen Themen, ohne dass sich dabei Fehler oder Unstimmigkeiten ergeben hätten. Übertreibungen lassen sich ebenfalls keine erkennen. Allfällige Wissens- oder Erinnerungslücken hat er offen eingestanden (vgl. etwa A23 F58 f.).

E. 6.1.3 Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Ajnabi, der gemäss dem Dekret 49 vom 7. April 2011 die syrische Nationalität erhalten hat, wie alle anderen Staatsbürger Militärdienst zu leisten hat (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Juli 2015 zu Syrien: Eingebürgerte Ajnabi und Militärdienst). Den verfügbaren Länderinformationen zufolge hatte das syrische Regime nach dem Ausbruch des Krieges die kurdischen Gebiete im Norden Syriens vor massiven Angriffen verschont, um die dort abgezogenen militärischen Kräfte im Süden einsetzen zu können. Im Juli 2012 habe daher der bewaffnete Flügel der PYD, die YPG, die Macht übernommen und seine Fahnen gehisst. Die YPG sei weiterhin von der syrischen Regierung unterstützt worden; insbesondere habe diese von ihren Zentralen in Qamishli und Al-Hassaka aus weiterhin die Löhne für die Staatsangestellten bezahlt und syrischen Beamten die Leitung der Behörden überlassen. In diesen beiden Enklaven sei das syrische Regime auch mit seinen Truppen präsent geblieben, es sollen aber auch in D._______ immer noch punktuell syrische Beamte in der Verwaltung tätig gewesen sein. Die SFH führt in ihrer Schnellrecherche überdies aus, laut Länderspezialisten könne nicht ausgeschlossen werden, dass die YPG die syrische Regierung bei der Rekrutierung unterstützt habe. Dies habe aber ab Einführung der obligatorischen Militärpflicht der PYD abgenommen (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten; Schnellrecherche der SHF-Länderanalyse vom 26. Februar 2016 zu Syrien: Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtaniya, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka; International Crisis Group (ICG), Syria's Kurds: A Struggle Within a Struggle, 22. Januar 2013, https://www.acaps.org/sites/acaps/files/key-documents/files/136-syrias-kurds-a-struggle-within-a-struggle.pdf; ICG, Flight of Icarus? The PYD's Precarious Rise in Syria Middle East Report N°151, 8. Mai 2014, https://www.justice.gov/sites/default/files/pages/attachments/2015/05/29/icg_050814.pdf; alle abgerufen am 23. Mai 2019). Das Carnegie Middle East Center äussert sich dahingehend, dass die Regierung in der Jazira noch immer essentielle Machtstrukturen innehabe, so dass in dieser Region ein duales Sicherheitsarrangement herrsche. Die administrativen Strukturen der Regierung und der PYD würden sich überschneiden, zumindest in Bezug auf die Überwachung und die Militarisierung der lokalen Bevölkerung. So könne es jungen Männern in der Jazira-Region passieren, dass sie von beiden Seiten zum verpflichtenden Wehrdienst einberufen werden (vgl. Carnegie Middle East Center: How Regional Security Concerns Uniquely Constrain Governance in Northeastern Syria, 23. März 2017, http://carnegie-mec.org/2017/03/23/how-regional-security-concerns-uniquely-constrain-governance-in-northeastern-syria-pub-68380, abgerufen am 23. Mai 2019). Dem Gericht liegen allerdings zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz Al-Hasaka auch verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung in den kurdisch-kontrollierten Gebieten keine Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberufe. Es gebe zwar tatsächlich verschiedene Hinweise auf eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der syrischen Regierung und den kurdischen Behörden Nordsyriens. Diese Zusammenarbeit betreffe aber nicht den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee (vgl. Fabrice Balanche/ SEM, Note Syrie: La situation dans la province d'al-Hassake - Entretien avec le Dr Fabrice Balanche [Hoover Institution, Washington D.C.], 13. September 2017). Im Bericht des DIS und DRC heisst es: "All the sources agreed that the Syrian authorities do not recruit people to the Syrian army in the area controlled by the Kurdish Self-administration" sowie "However, if a Kurd leaves the Kurdish area and enters the government controlled area, he can be recruited by the Syrian army" (vgl. DIS / DRC, Syria: Update on Military Service, a.a.o.). Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass die syrische Armee ein militärisches Aufgebot über das Amt in D._______ zustellen liess.

E. 6.2 Der Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die gewährte Frist der Dienstverschiebung nicht kenne, ist auf den ersten Blick berechtigt. Aus Art. 10 des Gesetzes über die Wehrpflicht (erlassen durch Dekret Nr. 30/2007), welches durch das auf der e-Government Webseite der syrischen Regierung veröffentlichte Gesetz Nr. 36/2009 in einigen Punkten abgeändert wurde, geht hervor, dass die Dienstpflicht bei Schülern unter gewissen Voraussetzungen jeweils verschoben werden kann, und zwar für die Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit einer Verlängerung (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Anfragebeantwortung zu Syrien: Gesetzliche Regelung für Studenten, die einen Aufschub der Wehrpflicht bis zum 26. Geburtstag ermöglicht; allgemeine Wehrdienstregelung für Studenten [a-8624], 12. März 2014, https://www.ecoi.net/de/dokument/1069739.html, abgerufen am 23. Mai 2019). Es ist wie dies bereits die Vorinstanz darlegt schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich derart um eine Dienstverschiebung bemüht, sich jedoch letztlich nicht bewusst ist, wie lange ihm diese gewährt worden sein soll. Andererseits wollte er einige Monate später die Prüfungen absolvieren, was erklären könnte, dass ihm die Frist nicht allzu wichtig erschien. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer eine solche Verschiebung erfinden sollte, zumal diese einem militärischen Aufgebot innerhalb der gewährten Verschiebungsfrist zu widersprechen scheint.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein Militärbüchlein sowie das Militärdienstaufgebot im Original eingereicht. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts verfügen die syrischen Militärbehörden über mehrere Varianten, um einen Wehrpflichtigen über eine Sache, die seine Rekrutierung betrifft, zu informieren: Eine Benachrichtigung kann persönlich und direkt, über einen Vermittler (Brüder, Eltern, Ehefrau, Kinder oder Bewohner), via Mukhtar, den Bürgermeister bzw. Dorfvorsteher oder die Medien erfolgen (vgl. [Verteidigungsministerium der Arabischen Republik Syrien], [Benachrichtigung und Arten der Benachrichtigung], undatiert, http://www.mod.gov.sy/index.php?node=556&cat=316&, abgerufen am 23. Mai 2019). Dass das Militärdienstaufgebot vom Gemeindepräsidenten von D._______ an (...) des Beschwerdeführers ausgehändigt wurde, kann daher nicht ausgeschlossen werden, zumal auch eine teilweise Zusammenarbeit mit der YPG wie unter E. 6.1.2. dargelegt nicht völlig ausgeschlossen und eine direkte Übergabe durch Angehörige der syrischen Armee unwahrscheinlich erscheint. Es sind zudem keine objektiven Fälschungsmerkmale an den Dokumenten ersichtlich. Keines der beiden Militärdokumente weist vom äusseren Erscheinungsbild her offensichtliche Unstimmigkeiten auf oder enthält Einträge, die das Gericht veranlassen könnten, konkret am Inhalt der Dokumente zu zweifeln. Überdies geht aus diversen Quellen hervor, dass Personen, welche die medizinische Untersuchung absolviert hätten, in der Regel in den nächsten drei bis sechs Monaten eingezogen würden (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung in die syrische Armee, Auskunft Alexandra Geiser, 30. Juli 2014). Der Beschwerdeführer macht geltend, genau vier Monate nach der Ausstellung des Militärdienstbüchleins und dem medizinischen Test aufgeboten worden zu sein, was nach dem Gesagten durchaus den Tatsachen entsprechen könnte.

E. 6.2.2 Verschiedenen Quellen zufolge hat das syrische Regime ab Herbst 2014 die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee intensiviert, da viele Soldaten gefallen oder desertiert sind beziehungsweise den Dienst gar nie angetreten haben, so dass es der syrischen Armee chronisch an Soldaten mangelte. Dies soll Baschar al-Assad zum einen dazu bewogen haben, eine Generalamnestie für Armee-Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu erlassen (vgl. Zeit online, Syrien: Assad gehen die Soldaten aus, 26. Juli 2015, https://www.zeit.de/politik/ausland/2015-07/syrien-baschar-al-assad-buergerkrieg-armee-unterstuetzung sowie Syrien: Syrischer Präsident Assad erlässt Generalamnestie für Deserteure, 9. Oktober 2018, https://www.zeit.de/news/2018-10/09/syrischer-praesident-assad-erlaesst-generalamnestie-fuer-deserteure-20181009-doc-19w2ow; United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, February 2017, S. 24, https://www.refworld.org/docid/58da824d4.html; Landinfo, Report Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/landinfo_report_syria._reactions_against_deserters_and_draft_evaders.pdf, alle abgerufen am 23. Mai 2019). Zum anderen soll es aber auch dazu geführt haben, dass Studenten trotz Vorweisung einer Dienstverschiebung festgenommen wurden (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, Alexandra Geiser, 28. März 2015; Institute for the Study of War, The Assad Regime Under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria, 15. Dezember 2014, http://iswresearch.blogspot.com/2014/12/the-assad-regime-under-stress.html; Washington Post, Desperate for soldiers, Assad's government imposes harsh recruitment measures, 28. Dezember 2014: www.washingtonpost.com/world/middle_east/desperate-for-soldiers-assads-government-imposes-harsh-recruitment-measures/2014/12/28/62f99194-6d1d-4bd6-a862-b3ab46c6b33b_story.html, beide abgerufen am 23. Mai 2019; Landinfo, Report Syria: Reactions against deserters and draft evaders, a.a.o.).

E. 6.2.3 Zusammenfassend ist vor dem dargelegten Hintergrund davon auszugehen, dass die syrische Armee im (...) im von der PYD besetzten Gebiet grundsätzlich keine Soldaten mehr aktiv rekrutiert hat. Da sich der Beschwerdeführer jedoch selbstständig im von der syrischen Regierung kontrollierten Teil der Stadt E._______ gemeldet hat und ein Militärdienstbüchlein hat ausstellen lassen, eine gewisse Zusammenarbeit mit der YPG nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann und die syrische Armee offensichtlich an einem akuten Personalmangel litt, ist es durchaus möglich, dass sie ein entsprechendes Aufgebot an den Beschwerdeführer gesandt und so zumindest den Versuch einer Rekrutierung unternommen hat. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass entsprechende Zwangsmassnahmen im von der PYD besetzten Gebiet hätten durchgeführt werden können.

E. 6.3.1 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 zum Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden , sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteil E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1).

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein. In der Anhörung gab er auch unmissverständlich zu Protokoll, dass es neben dem Militärdienstaufgebot keine Gründe für seine Ausreise gegeben habe (vgl. A23 F53). Dafür spricht auch die mögliche Amnestie aufgrund des Personalmangels in der syrischen Armee. Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund des Nichterscheinens zur militärischen Aushebung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.

E. 6.4 Einer hypothetischen Dienstverweigerung gegenüber der YPG käme ebenfalls keine Asylrelevanz zu. Diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden, wobei auch im heutigen Kontext davon auszugehen ist, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2).

E. 6.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 6.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3366/2018 Urteil vom 4. Juni 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...)Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. Februar 2018 und der Anhörung vom 17. Mai 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe in B._______ und in C._______ gewohnt, bevor er Ende (...) zurück in sein Heimatdorf D._______ zu seinem (...) gezogen sei. Im Herbst (...) habe er die Matura absolvieren wollen, wofür er eine Bestätigung für die Verschiebung des Militärdienstes benötigt habe. Deshalb habe er am (...) in E._______ ein Militärdienstbüchlein und eine Verschiebung des Dienstes beantragt. Die Dienstverschiebungsbestätigung habe er anschliessend bei seiner Schule vorbeigebracht. Er habe dies alles an einem Tag erledigen können. Trotz des gewährten Aufschubs sei er jedoch am (...) aufgefordert worden, sich am (...) in D._______ für den Militärdienst zu melden, worauf er nach E._______ gebracht worden wäre. In der Zwischenzeit sei er mit seinem Motorrad verunfallt und habe 20 Tage im Bett gelegen. Auf Anraten (...) habe er sich entschlossen, dem Aufgebot nicht nachzukommen. In D._______ sei es zu dieser Zeit relativ ruhig gewesen und er habe sich einigermassen frei bewegen können. Er befürchtete jedoch spätestens dann festgenommen und in den Militärdienst eingezogen zu werden, wenn er für die Maturaprüfungen nach F._______ oder zu seiner Familie nach G._______ gefahren wäre. Wäre er in D._______ geblieben, hätten die "eigenen Leute" ihn für ihr Militär rekrutiert. Daher habe er Syrien am (...) verlassen. Via diverse europäische Länder sei er schliesslich am (...) 2018 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein, die Vorladung sowie seine Identitätskarte (alles im Original) ein. B. Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 28. Mai 2018 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (recte: 29. Mai 2018 [vgl. A28/8], Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer zwei Schnellrecherchen der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien ein. E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf einen Kostenvorschuss und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist heute die rubrizierte Instruktionsrichterin für das vorliegende Beschwerde-verfahren zuständig. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrem Entscheidentwurf vom 24. Mai 2018 führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die als Beweismittel eingereichten Dokumente (Militärdienstbüchlein und Aufgebot) seien erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich oder fälschbar, da unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Den Dokumenten werde daher nur ein eingeschränkter Beweiswert zugemessen. Zudem habe der Beschwerdeführer unglaubhafte Aussagen zu den Umständen der Ausstellung des Militärdienstbüchleins gemacht. So sei nicht glaubhaft, dass das dafür zu durchlaufende Prozedere sowie die notwendigen Abklärungen der militärischen und medizinischen Tauglichkeit, die Beurteilung seiner Einteilung, die Ausstellung des Büchleins und die Gewährung des Dienstaufschubes an einem einzigen Tag habe durchgeführt werden können. Trotz mehrerer Verständnisfragen des Rechtsvertreters zu diesem Vorgehen seien seine Angaben vage, repetitiv, nicht nachvollziehbar und ausweichend geblieben. So habe er beispielsweise auch nicht gewusst, bis wann er einen Dienstaufschub erhalten habe, obwohl diese Information für ihn von zentraler Bedeutung gewesen wäre. Es erscheine folglich auch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer (...) 2015 ein Aufgebot erhalten habe, sich bei den Militärbehörden zu melden. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass die syrischen Militärbehörden ihn als ausgehoben betrachten würden. Die reine Tatsache, dass er sich zurzeit im militärdienstpflichtigen Alter befinde, sei ohne Aushebung nicht asylrelevant. Er habe sich durch seine Ausreise lediglich der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er könne somit nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden. 5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 28. Mai 2018 führt der Beschwerdeführer aus, er habe in detaillierter und nachvollziehbarer Weise den Ablauf der Ausstellung des Militärbüchleins geschildert. So habe er im Voraus die Blutgruppenbestätigung geholt, sei dann beim Rekrutierungsbüro in D._______ vorstellig geworden und von dort nach E._______ weiterverwiesen worden. Er habe auch erklärt, dass die medizinische Tauglichkeitsabklärung durch die Bezahlung von Bestechungsgeld gleichentags von einem Beamten vor Ort durchgeführt worden sei. Schliesslich habe er auf Nachfragen das Dokument für den Antrag der Maturaprüfung im ersten Büro des Rekrutierungsbüros erhalten. Der Vorwurf, die Aussagen seien vage, repetitiv, nicht nachvollziehbar und ausweichend gewesen, sei dahingehend zu präzisieren, dass sich die Verständnisfragen des Rechtsvertreters lediglich auf das Dokument für den Antrag des Maturaprüfungsausweises bezogen hätten. Dabei gehe aus den Erläuterungen des Gesuchstellers hervor, dass er wegen dem beabsichtigten Maturaprüfungsantrag auf dem Rekrutierungsbüro vorstellig geworden sei und er dort das benötigte Dokument auf Nachfrage ausgestellt bekommen habe. Weiter habe er ausführlich erläutert, wie er damit anschliessend den Antrag für die Maturaprüfung beim Vermittlungsbüro habe einreichen können. Es scheine nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen die gewährte Frist keine hohe Relevanz für ihn gehabt habe. Folglich habe er sowohl die Motivation für die Ausstellung des Militärbüchleins, den Ablauf der Ausstellung, die Umstände vom Zeitpunkt der Aufforderung zum Militärdienst bis zu seiner Ausreise an sich in nachvollziehbarer Weise geschildert. Diese Schilderungen würden diverse Realkennzeichen aufweisen. Bei einer Gesamtbetrachtung seien seine Vorbringen deshalb als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5.3 In ihrem definitiven Asylentscheid vom 22. Mai 2018 (recte: 29. Mai 2018) hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2018 aus, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.4 Auf Beschwerdeebene wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass sich aus der Aktenlage ein schlüssiges Gesamtbild zur Ausstellung des Militärbüchleins ergebe. Den Grund, weshalb er zuerst beim Rekrutierungsbüro in D._______ vorstellig geworden und von dort nach E._______ weiterverwiesen worden sei, habe er nachvollziehbar erläutert. Dieser Umstand stehe in Übereinstimmung mit den verfügbaren Länderinformationen zu den Machtverhältnissen zum fraglichen Zeitpunkt in dieser Region. So habe die Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) im Juli 2012 in den grössten kurdischen Städten die syrischen Beamten aus den Büros vertrieben, die syrische Fahne entfernt und diejenige des PYD gehisst. Es gehe andererseits auch hervor, dass damals vereinzelt immer noch syrische Beamte in der Verwaltung in D._______ tätig gewesen seien, welche sich im Hintergrund gehalten hätten. Wie an anderen Orten auch, hänge die Präsenz von Beamten des syrischen Regimes auch von individuellen Umständen ab. So könne der Einfluss oder die Anzahl syrischer Beamter von Institution zu Institution und von Quartier zu Quartier variieren. Überdies gehe aus den Erläuterungen hervor, dass es sich beim benötigten Dokument für die Prüfungszulassung um ein zusätzliches Schreiben gehandelt habe und er dieses auf Nachfrage gleichentags auf dem Rekrutierungsbüro ausgestellt bekommen habe. Weiter erläutere er ausführlich, wie er damit anschliessend den Antrag für die Maturaprüfung beim Vermittlungsbüro habe einreichen können. Es sei festzuhalten, dass seine Erläuterungen von den Länderinformationen gestützt würden. So gehe aus der SFH-Länderanalyse vom 31. Mai 2018 hervor, dass Schüler, die ihre Abschlussprüfungen nach ihrem 18. Geburtstag machen, der Schule eine Bestätigung der Wehrdienstverschiebung vorlegen müssten, um zu den Prüfungen zugelassen zu werden. Die Bestätigung werde in Form eines Papiers auf dem Rekrutierungsbüro ausgehändigt und müsse der zuständigen Schulbehörde überbracht werden. Eine andere Person mit Expertenwissen zu Syrien habe Auskunft erteilt, dass Schüler, welche älter als 18 und jünger als 30 Jahre alt seien, eine Wehrdienstverschiebung erhalten würden. Dazu müsse ihnen die Bildungsinstitution ein Dokument ausstellen, welches bestätige, dass sie die Kriterien für die Anmeldung für die Abschlussprüfungen erfüllen würden. Daraufhin werde vom Rekrutierungsbüro ein Dokument ausgestellt, welches die Verschiebung des Wehrdienstes bestätige. Dieses müsse vom Schüler dem zuständigen Büro der Bildungsinstitution vorgelegt werden, um die Prüfungszulassung zu erhalten. Das schlüssige Bild zu den Vorbringen erstrecke sich auch auf die Schilderungen zum Militärdienstaufgebot und seiner anschliessenden Flucht beziehungsweise illegalen Ausreise aus Syrien. Insbesondere die Situation nach der Zustellung des Militärdienstaufgebots sei wiederum von Realkennzeichen geprägt. So habe er lebensnah beschrieben, wie es zum Entschluss zur Flucht gekommen sei, welche Folgen der Motorradunfall gehabt habe und wie sich seine Mutter von ihm habe verabschieden wollen. Schliesslich sei es plausibel, dass er trotz der ausgestellten Bestätigung für die Dienstverschiebung für den Militärdienst aufgeboten worden sei, denn aus der SFH-Schnellrecherche vom 31. Mai 2018 gehe wiederum hervor, dass die Kommunikation zwischen den einzelnen Regierungsbehörden aufgrund des Krieges nicht immer einwandfrei funktioniere, was erkläre, dass er trotz bewilligter Dienstverschiebung aufgeboten worden sei. Durch seine Flucht habe er sich folglich dem Militärdienst entzogen. Desertion werde vom staatlichen Regime in Syrien als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass er als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Er habe demnach bei einer Rückkehr nach Syrien eine politisch motivierte Bestrafung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Er sei folglich als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.1.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, seine Aussagen seien unglaubhaft, da es nicht möglich sei, das Militärdienstbüchlein mit den entsprechenden notwendigen Abklärungen an einem Tag erhältlich zu machen und er die Frist des gewährten Dienstaufschubes nicht habe nennen können. Die Aussagen des Beschwerdeführers hierzu seien vage, repetitiv, nicht nachvollziehbar und ausweichend geblieben. 6.1.2 Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann nicht pauschal von der Unglaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Nach Einschätzung des Gerichts sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ausstellung seines Militärbüchleins grundsätzlich übereinstimmend ausgefallen. Die protokollierten Angaben zeichnen sich durch eine Fülle detailreicher und lebhaft beschriebener Erfahrungen aus. So vermochte er das nötige Vorgehen zur Erlangung seines Militärdienstbüchleins und der für die Prüfungszulassung nötigen Bestätigung widerspruchsfrei, substantiiert und überzeugend darzulegen. Er machte genaue Angaben darüber, welche Dokumente er bereits bei sich hatte, als er in D._______ beim Rekrutierungsbüro vorstellig geworden ist (vgl. A23 F24 und F46). Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf. So beschreibt er beispielsweise, wie auf dem Rekrutierungsbüro die Flagge der Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG) gehangen habe und er danach gefragt worden sei, ob er ihr Militärbüchlein oder dasjenige der syrischen Regierung beantragen möchte. Da er letzteres brauchte, sei er nach E._______ verwiesen worden. Dort sei er von zwei Polizisten auf seine Identität geprüft worden und habe danach in einer Reihe mit etwa sechs bis sieben Personen anstehen müssen (vgl. A23 F46 ff.). Auch die Darstellung, wie er auf dem Weg nach draussen von einem Beamten zurückgerufen worden sei, welcher ihm angeboten habe, gegen Bezahlung von SYP 3000. die medizinische Untersuchung gleich auf demselben Amt zu erledigen, erscheint plausibel, zumal die Korruption innerhalb der syrischen Militärbehörden weit verbreitet ist (vgl. A23 F50, vgl. auch Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Kopenhagen September 2015, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMraport-2015.pdf; Ohl Dorothy et al. / Carnegie Endowment for International Peace, For Money or Liberty? The Political Economy of Military Desertion and Rebel Recruitment in the Syrian Civil War, 24. November 2015, https://www.files.ethz.ch/isn/194998/ACMR_AlbrechtKoehlerOhl_SyrianRebel_English-_final.pdf, beide abgerufen am 23. Mai 2019). Nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer sich in D._______ gemeldet hat, um das Militärdienstbüchlein auszustellen, zumal grundsätzlich die Rekrutierungsbüros am Geburtsort für die Registrierung zuständig sind (vgl. SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung Auskunft der SFH-Länderanalyse, 18. Januar 2018, S. 2; DIS / DRC, Syria: Update on Military Service, a.a.o.). Insgesamt liefert der Beschwerdeführer eine präzise Umschreibung der Gegebenheiten und seine Erklärungen weisen Realkennzeichen auf (vgl. etwa A23 F28, F30, F44, F46, F50, F62 f. und F66). Die Erzählungen erfolgten sodann nicht chronologisch, sondern im Zusammenhang mit verschiedenen Themen, ohne dass sich dabei Fehler oder Unstimmigkeiten ergeben hätten. Übertreibungen lassen sich ebenfalls keine erkennen. Allfällige Wissens- oder Erinnerungslücken hat er offen eingestanden (vgl. etwa A23 F58 f.). 6.1.3 Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Ajnabi, der gemäss dem Dekret 49 vom 7. April 2011 die syrische Nationalität erhalten hat, wie alle anderen Staatsbürger Militärdienst zu leisten hat (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Juli 2015 zu Syrien: Eingebürgerte Ajnabi und Militärdienst). Den verfügbaren Länderinformationen zufolge hatte das syrische Regime nach dem Ausbruch des Krieges die kurdischen Gebiete im Norden Syriens vor massiven Angriffen verschont, um die dort abgezogenen militärischen Kräfte im Süden einsetzen zu können. Im Juli 2012 habe daher der bewaffnete Flügel der PYD, die YPG, die Macht übernommen und seine Fahnen gehisst. Die YPG sei weiterhin von der syrischen Regierung unterstützt worden; insbesondere habe diese von ihren Zentralen in Qamishli und Al-Hassaka aus weiterhin die Löhne für die Staatsangestellten bezahlt und syrischen Beamten die Leitung der Behörden überlassen. In diesen beiden Enklaven sei das syrische Regime auch mit seinen Truppen präsent geblieben, es sollen aber auch in D._______ immer noch punktuell syrische Beamte in der Verwaltung tätig gewesen sein. Die SFH führt in ihrer Schnellrecherche überdies aus, laut Länderspezialisten könne nicht ausgeschlossen werden, dass die YPG die syrische Regierung bei der Rekrutierung unterstützt habe. Dies habe aber ab Einführung der obligatorischen Militärpflicht der PYD abgenommen (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten; Schnellrecherche der SHF-Länderanalyse vom 26. Februar 2016 zu Syrien: Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtaniya, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka; International Crisis Group (ICG), Syria's Kurds: A Struggle Within a Struggle, 22. Januar 2013, https://www.acaps.org/sites/acaps/files/key-documents/files/136-syrias-kurds-a-struggle-within-a-struggle.pdf; ICG, Flight of Icarus? The PYD's Precarious Rise in Syria Middle East Report N°151, 8. Mai 2014, https://www.justice.gov/sites/default/files/pages/attachments/2015/05/29/icg_050814.pdf; alle abgerufen am 23. Mai 2019). Das Carnegie Middle East Center äussert sich dahingehend, dass die Regierung in der Jazira noch immer essentielle Machtstrukturen innehabe, so dass in dieser Region ein duales Sicherheitsarrangement herrsche. Die administrativen Strukturen der Regierung und der PYD würden sich überschneiden, zumindest in Bezug auf die Überwachung und die Militarisierung der lokalen Bevölkerung. So könne es jungen Männern in der Jazira-Region passieren, dass sie von beiden Seiten zum verpflichtenden Wehrdienst einberufen werden (vgl. Carnegie Middle East Center: How Regional Security Concerns Uniquely Constrain Governance in Northeastern Syria, 23. März 2017, http://carnegie-mec.org/2017/03/23/how-regional-security-concerns-uniquely-constrain-governance-in-northeastern-syria-pub-68380, abgerufen am 23. Mai 2019). Dem Gericht liegen allerdings zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz Al-Hasaka auch verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung in den kurdisch-kontrollierten Gebieten keine Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberufe. Es gebe zwar tatsächlich verschiedene Hinweise auf eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der syrischen Regierung und den kurdischen Behörden Nordsyriens. Diese Zusammenarbeit betreffe aber nicht den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee (vgl. Fabrice Balanche/ SEM, Note Syrie: La situation dans la province d'al-Hassake - Entretien avec le Dr Fabrice Balanche [Hoover Institution, Washington D.C.], 13. September 2017). Im Bericht des DIS und DRC heisst es: "All the sources agreed that the Syrian authorities do not recruit people to the Syrian army in the area controlled by the Kurdish Self-administration" sowie "However, if a Kurd leaves the Kurdish area and enters the government controlled area, he can be recruited by the Syrian army" (vgl. DIS / DRC, Syria: Update on Military Service, a.a.o.). Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass die syrische Armee ein militärisches Aufgebot über das Amt in D._______ zustellen liess. 6.2 Der Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die gewährte Frist der Dienstverschiebung nicht kenne, ist auf den ersten Blick berechtigt. Aus Art. 10 des Gesetzes über die Wehrpflicht (erlassen durch Dekret Nr. 30/2007), welches durch das auf der e-Government Webseite der syrischen Regierung veröffentlichte Gesetz Nr. 36/2009 in einigen Punkten abgeändert wurde, geht hervor, dass die Dienstpflicht bei Schülern unter gewissen Voraussetzungen jeweils verschoben werden kann, und zwar für die Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit einer Verlängerung (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Anfragebeantwortung zu Syrien: Gesetzliche Regelung für Studenten, die einen Aufschub der Wehrpflicht bis zum 26. Geburtstag ermöglicht; allgemeine Wehrdienstregelung für Studenten [a-8624], 12. März 2014, https://www.ecoi.net/de/dokument/1069739.html, abgerufen am 23. Mai 2019). Es ist wie dies bereits die Vorinstanz darlegt schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich derart um eine Dienstverschiebung bemüht, sich jedoch letztlich nicht bewusst ist, wie lange ihm diese gewährt worden sein soll. Andererseits wollte er einige Monate später die Prüfungen absolvieren, was erklären könnte, dass ihm die Frist nicht allzu wichtig erschien. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer eine solche Verschiebung erfinden sollte, zumal diese einem militärischen Aufgebot innerhalb der gewährten Verschiebungsfrist zu widersprechen scheint. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein Militärbüchlein sowie das Militärdienstaufgebot im Original eingereicht. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts verfügen die syrischen Militärbehörden über mehrere Varianten, um einen Wehrpflichtigen über eine Sache, die seine Rekrutierung betrifft, zu informieren: Eine Benachrichtigung kann persönlich und direkt, über einen Vermittler (Brüder, Eltern, Ehefrau, Kinder oder Bewohner), via Mukhtar, den Bürgermeister bzw. Dorfvorsteher oder die Medien erfolgen (vgl. [Verteidigungsministerium der Arabischen Republik Syrien], [Benachrichtigung und Arten der Benachrichtigung], undatiert, http://www.mod.gov.sy/index.php?node=556&cat=316&, abgerufen am 23. Mai 2019). Dass das Militärdienstaufgebot vom Gemeindepräsidenten von D._______ an (...) des Beschwerdeführers ausgehändigt wurde, kann daher nicht ausgeschlossen werden, zumal auch eine teilweise Zusammenarbeit mit der YPG wie unter E. 6.1.2. dargelegt nicht völlig ausgeschlossen und eine direkte Übergabe durch Angehörige der syrischen Armee unwahrscheinlich erscheint. Es sind zudem keine objektiven Fälschungsmerkmale an den Dokumenten ersichtlich. Keines der beiden Militärdokumente weist vom äusseren Erscheinungsbild her offensichtliche Unstimmigkeiten auf oder enthält Einträge, die das Gericht veranlassen könnten, konkret am Inhalt der Dokumente zu zweifeln. Überdies geht aus diversen Quellen hervor, dass Personen, welche die medizinische Untersuchung absolviert hätten, in der Regel in den nächsten drei bis sechs Monaten eingezogen würden (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung in die syrische Armee, Auskunft Alexandra Geiser, 30. Juli 2014). Der Beschwerdeführer macht geltend, genau vier Monate nach der Ausstellung des Militärdienstbüchleins und dem medizinischen Test aufgeboten worden zu sein, was nach dem Gesagten durchaus den Tatsachen entsprechen könnte. 6.2.2 Verschiedenen Quellen zufolge hat das syrische Regime ab Herbst 2014 die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee intensiviert, da viele Soldaten gefallen oder desertiert sind beziehungsweise den Dienst gar nie angetreten haben, so dass es der syrischen Armee chronisch an Soldaten mangelte. Dies soll Baschar al-Assad zum einen dazu bewogen haben, eine Generalamnestie für Armee-Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu erlassen (vgl. Zeit online, Syrien: Assad gehen die Soldaten aus, 26. Juli 2015, https://www.zeit.de/politik/ausland/2015-07/syrien-baschar-al-assad-buergerkrieg-armee-unterstuetzung sowie Syrien: Syrischer Präsident Assad erlässt Generalamnestie für Deserteure, 9. Oktober 2018, https://www.zeit.de/news/2018-10/09/syrischer-praesident-assad-erlaesst-generalamnestie-fuer-deserteure-20181009-doc-19w2ow; United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, February 2017, S. 24, https://www.refworld.org/docid/58da824d4.html; Landinfo, Report Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/landinfo_report_syria._reactions_against_deserters_and_draft_evaders.pdf, alle abgerufen am 23. Mai 2019). Zum anderen soll es aber auch dazu geführt haben, dass Studenten trotz Vorweisung einer Dienstverschiebung festgenommen wurden (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, Alexandra Geiser, 28. März 2015; Institute for the Study of War, The Assad Regime Under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria, 15. Dezember 2014, http://iswresearch.blogspot.com/2014/12/the-assad-regime-under-stress.html; Washington Post, Desperate for soldiers, Assad's government imposes harsh recruitment measures, 28. Dezember 2014: www.washingtonpost.com/world/middle_east/desperate-for-soldiers-assads-government-imposes-harsh-recruitment-measures/2014/12/28/62f99194-6d1d-4bd6-a862-b3ab46c6b33b_story.html, beide abgerufen am 23. Mai 2019; Landinfo, Report Syria: Reactions against deserters and draft evaders, a.a.o.). 6.2.3 Zusammenfassend ist vor dem dargelegten Hintergrund davon auszugehen, dass die syrische Armee im (...) im von der PYD besetzten Gebiet grundsätzlich keine Soldaten mehr aktiv rekrutiert hat. Da sich der Beschwerdeführer jedoch selbstständig im von der syrischen Regierung kontrollierten Teil der Stadt E._______ gemeldet hat und ein Militärdienstbüchlein hat ausstellen lassen, eine gewisse Zusammenarbeit mit der YPG nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann und die syrische Armee offensichtlich an einem akuten Personalmangel litt, ist es durchaus möglich, dass sie ein entsprechendes Aufgebot an den Beschwerdeführer gesandt und so zumindest den Versuch einer Rekrutierung unternommen hat. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass entsprechende Zwangsmassnahmen im von der PYD besetzten Gebiet hätten durchgeführt werden können. 6.3 6.3.1 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 zum Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden , sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteil E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1). 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein. In der Anhörung gab er auch unmissverständlich zu Protokoll, dass es neben dem Militärdienstaufgebot keine Gründe für seine Ausreise gegeben habe (vgl. A23 F53). Dafür spricht auch die mögliche Amnestie aufgrund des Personalmangels in der syrischen Armee. Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund des Nichterscheinens zur militärischen Aushebung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 6.4 Einer hypothetischen Dienstverweigerung gegenüber der YPG käme ebenfalls keine Asylrelevanz zu. Diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden, wobei auch im heutigen Kontext davon auszugehen ist, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). 6.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. 6.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: