Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Kinder, ethnische Araber mit letztem Wohnsitz in Damaskus, verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 und gelangten über die Türkei nach Griechenland. Im Rahmen des Relocation-Programms erteilte das SEM den Beschwerdeführenden eine Einreisebewilligung in die Schweiz, wo sie am 28. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten. Am 6. April 2017 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). Am 26. Februar 2018 wurden sie beide zu den Asylgründen angehört. Am 25. April 2018 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie hätten Syrien wegen der schwierigen Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkriegs verlassen. Der Beschwerdeführer habe Befragungen und Schikanen an Kontrollposten erfahren, weil seine Familie ursprünglich aus Irbin stamme. Da auf den Identitätspapieren der Beschwerdeführerin mit der Heirat derselbe Heimatort eingetragen worden sei, sei auch sie an Kontrollposten befragt worden. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs weiter vor, er sei eines Tages an einem Kontrollposten angehalten und wegen einer gegen ihn hängigen Anzeige inhaftiert worden. Eine Arbeitskollegin habe sein Mobiltelefon an seinem Arbeitsplatz entwendet und damit Drohnachrichten an eine Schuldirektorin versandt. Diese habe Anzeige gegen die Absendernummer erstattet, weshalb er sich, nach einer zehntägigen Haft, vor dem Gericht habe verteidigen müssen. Am Ende der Verhandlung habe die Richterin entschieden, dass er nicht Verfasser dieser Drohnachrichten gewesen sei. Die Schuldirektorin habe die Anzeige jedoch nicht zurückziehen wollen. Weil die Beschwerdeführenden zu spät zu einer weiteren Verhandlung erschienen seien, hätten sie gehört, wie die Richterin in einem ähnlichen Fall dem Angeklagten mitgeteilt habe, er sei frei, das Land zu verlassen. Ohne das eigene Urteil abzuwarten, aber aus Angst, der Beschwerdeführer müsse zurück ins Gefängnis, hätten die Beschwerdeführenden daraufhin Syrien etwa eine Woche später, im Juli 2015, verlassen. Kurz nach der Ausreise habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder und er als aufgebotene Reservisten verzeichnet seien. Mitte Januar 2018 sei seine Mutter über sein Aufgebot als Reservist informiert worden. Sie habe zudem ein Aufgebot betreffend das Gerichtsverfahren erhalten. Ferner habe der Ehemann der Schuldirektorin - ein Offizier - seine Familie bedroht. Die Beschwerdeführenden reichten ihr Familienbüchlein, die Reisepässe der ganzen Familie im Original, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original, eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers, das Militärbüchlein und die Entlassungsbestätigung vom Militärdienst des Beschwerdeführers im Original, Dokumente betreffend ihre legale Ausreise aus Syrien sowie Dokumente, welche die Berufserfahrung des Beschwerdeführers belegen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. September 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Benachteiligungen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in das Militärbüchlein und die Anhörungsprotokolle betreffend das Asylverfahren in Griechenland ersucht; eventualiter sei das rechtliche Gehör zum Militärbüchlein und den Anhörungsprotokollen zu gewähren; in beiden Fällen sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden die Sozialhilfebestätigung sowie eine Kopie einer Bestätigung der Reservedienstpflicht inklusive Übersetzung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der Einsicht in das Militärbüchlein und die Anhörungsprotokolle betreffend das Asylverfahren in Griechenland an die Vorinstanz überwiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. Am 21. November 2018 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Akteneinsicht in das Militärbüchlein und die Anhörungsprotokolle betreffend das Asylverfahren in Griechenland. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2018 führte das SEM aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte. H. Mit Replik vom 17. Dezember 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten eine Kopie eines Urteils des Strafgerichts Damaskus vom (...) Dezember 2018 inklusive Übersetzung ein. Mit Eingabe vom 3. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine zertifizierte Kopie gemäss Original desselben Urteils des Strafgerichts in Damaskus nach.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 2.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Reservist aufgeboten worden, sei nachgeschoben. Er habe das Aufgebot nicht belegen können, obwohl er anlässlich der ersten Anhörung angegeben habe, seine Mutter habe diesbezüglich ein Dokument erhalten. Auch seine Ausführungen, wie er von seinem Aufgebot erfahren habe, seien widersprüchlich ausgefallen. Gemäss ständiger Rechtsprechung reiche es nicht aus, von einer Drittperson von der Suche nach ihm erfahren zu haben, um eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Er habe somit seine Furcht vor einem Einzug in die syrische Armee nicht glaubhaft machen können. Dass die Sicherheitslage in Syrien wegen des Bürgerkriegs schwierig gewesen sei, sei Ausdruck der allgemeinen Sicherheitslage in ihrem Heimatland und könne nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden. Die geltend gemachten Befragungen und Schikanen an den Kontrollposten würden die Anforderungen an die Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, zumal der Beschwerdeführer die Kontrollposten jeden Tag passiert habe. Schliesslich habe er anlässlich der BzP verneint, konkrete Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Betreffend den geltend gemachten zivilrechtlichen Prozess sei festzustellen, dass eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung im Heimatstaat nur dann asylrelevant sei, wenn ihr ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Aufgebot des Beschwerdeführers zu einer weiteren Verhandlung auf einem solchen Motiv basiere. Er sei damals festgenommen worden und vor seiner Prozessverhandlung zehn Tage inhaftiert gewesen. Nach seiner Zeugenaussage sei er indes wieder freigekommen. Die behördlichen Massnahmen scheinen legitim, zumal die Drohnachrichten, mit welchen sich der Prozess befasst habe, von seinem Mobiltelefon aus versandt worden seien. Es gebe demnach keine Hinweise auf eine Verfolgung oder ungerechte Behandlung seitens der syrischen Behörden. Vielmehr sei der Beschwerdeführer Teil regulärer Untersuchungshandlungen gewesen. Allfällige Verfolgungshandlungen seitens der syrischen Behörden würden lediglich auf seinen Vermutungen basieren.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtlichen Sachverhalts verletzt. Der Beschwerdeführer erfülle als Reservedienstpflichtiger, der mit seiner Ausreise gegen die spezifischen Ausreisebestimmungen verstossen habe, gemäss Praxis des SEM die Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund seiner Verweigerung des Reservediensts werde er von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt und es sei zwingend davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden würde. Mit der Unterlassung der Anwendung seiner Praxis habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Das SEM sei seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung nicht nachgekommen. Der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Militärbüchlein eingereicht habe, dieses befinde sich indes nicht in den Akten beziehungsweise im Beweismittelumschlag. Das SEM habe es zudem unterlassen, die dem Rechtsvertreter zugestellten fünf Unterlagen, welche im Beweismittelumschlag aufgenommen worden seien, zu nummerieren, so dass es ihm nicht möglich sei, die Beweismittel einwandfrei zuzuordnen. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers habe das SEM ferner auf eine Anhörung in Griechenland Bezug genommen, dieses Dokument sei indes in den Akten nicht paginiert worden. Das SEM könne nicht ein Anhörungsprotokoll eines Verfahrens in Griechenland zitieren, ohne dieses zu den Akten zu nehmen. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht habe zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge. Das SEM habe weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt, indem es weitgehend unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel - insbesondere das Militärbüchlein - inhaltlich zu würdigen. Auch dass der Beschwerdeführer im Gefängnis unmenschlich behandelt worden sei, habe das SEM nicht weiter abgeklärt und gewürdigt. Die ergänzende Anhörung hätte in einer geschlechtsspezifischen Männerrunde durchgeführt werden müssen; ob dies geschehen sei, sei dem Protokoll nicht zu entnehmen. Weiter habe die Vorinstanz die folgenden wesentlichen Verfolgungselemente nicht erwähnt, welche der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 25. April 2018 neu vorgebracht habe: Der Ehemann der Arbeitskollegin (recte: Schuldirektorin) sei Offizier und die beiden hätten erreicht, dass der Beschwerdeführer in ganz Syrien gesucht werde. Seine Familie habe, etwa drei Wochen nach seiner ersten Anhörung in der Schweiz, mit Unterschrift bestätigen müssen, dass er sich ausser Landes befinde. Auch die Schwierigkeiten aufgrund des Herkunftsorts der Beschwerdeführenden - Irbin - in Ghouta, habe das SEM nicht gewürdigt. Das Aufgebot für den Reservedienst habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht erwähnt, da er erst nach der Ausreise davon erfahren habe. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er die Vorladung als Reservist bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Seine Mutter sei Anfang Januar 2018 - also nach der Erstbefragung vom 6. April 2017 - über seine Vorladung als Reservist informiert worden, so dass er dieses Ereignis bei der BzP nicht habe erwähnen können. Entgegen den Ausführungen des SEM seien der Mutter auch keine Vorladungen übergeben worden. Dass sie die Vorladung als Reservist habe bestätigen müssen, habe sich auf die Information betreffend die Vorladung, nicht auf die Aushändigung eines Dokuments bezogen. Er habe sich diesbezüglich nicht widersprüchlich geäussert, sondern ferner ausdrücklich erklärt, dass die entsprechenden Vorladungen jeweils nach Informationen der Familienangehörigen wieder an die Behörden zurückgeleitet würden. Ferner habe der Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich ausgesagt, nur via G._______ (einem Bekannten) und nicht direkt Kontakt zu der Person gehabt zu haben, welche Zugang zur Datenbank gehabt habe. Das SEM könne die Abweisung des Asylgesuchs nicht lediglich damit begründen, dass er keine genauen Angaben zur Ansprechperson von G._______ habe machen können, zumal der Familienbegriff in Syrien weit gefasst zu verstehen sei. Das SEM hätte die Vorbringen betreffend die Kenntnisnahme der Verfolgung über Dritte nicht per se als nicht asylrelevant qualifizieren sollen, sondern weiter überprüfen müssen, ob diese glaubhaft seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers - insbesondere betreffend die Suche nach ihm und seinem Bruder H._______ sowie G._______ - seien detailliert und würden viele Realkennzeichen enthalten. Dass er in Syrien Militärdienst geleistet habe, habe er nachweisen können, womit auch offensichtlich sei, dass sich bei ihm die Frage des Einzugs in den Reservedienst stelle. Das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe weiter glaubhaft vorgebracht und belegt, dass er von den syrischen Behörden wegen einer "verpolitisierten" Anzeige und aufgrund des politisch einflussreichen Ehemannes (ein Offizier) der Anklägerin sowie wegen Nichtantreten des Reservediensts für die syrische Armee asylrelevant verfolgt würde. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm Verhaftung, Inhaftierung, Folter und Hinrichtung oder Verschwindenlassen. Ferner würde er Militärdienst leisten müssen und wäre wegen seiner Weigerung asylrelevant verfolgt, weil die Strafen wegen Dienstverweigerung in Syrien politisch begründet seien. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung seien erfüllt. Wegen seiner Herkunft aus Irbin sei der Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert worden. Er habe ausdrücklich geschildert, dass er wegen seiner Herkunft bei den Kontrollposten immer wieder kontrolliert und misshandelt worden sei. Gleichzeitig sei er wegen der Anzeige in der Angelegenheit mit dem Mobiltelefon an einem Kontrollposten verhaftet worden. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Verknüpfung zwischen beiden "Identifizierungen" gemacht hätten und ihn auch deshalb gesucht hätten. Die angeblich "gemeinrechtliche" Angelegenheit sei durch das Einschreiten des Ehemannes der Anklägerin, der syrischer Offizier sei, zu einem politischen Problem gemacht worden und habe zu einer landesweiten Suche nach ihm geführt, die als eine gezielte asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren sei. Hinzu komme die Reservedienstverweigerung. Auch seine Brüder müssten Reservedienst leisten, womit von einer asylrelevanten Verfolgung mehrerer Familienmitglieder auszugehen und demnach auch eine Reflexverfolgung gegeben sei. Sollte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien verneint werden, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Die Beschwerdeführenden hätten die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung überschritten. Bei einer Rückführung nach Syrien sei von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, weshalb die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen seien.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und fügt an, dass mit der gewährten Akteneinsicht vom 21. November 2018 die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden sei. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer Bestätigung des Reservediensts sei nicht fälschungssicher und Dokumente dieser Art seien in Syrien leicht käuflich erwerblich, so dass dieses neue Beweismittel nichts an der Einschätzung des SEM zu verändern vermöge. Das Dokument ändere nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, zumal der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen anlässlich der BzP und der Bundesanhörung gemacht habe.
E. 4.4 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei mit der Gewährung der Akteneinsicht in das Militärbüchlein und die Anhörungsprotokolle aus Griechenland nicht geheilt. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts eingeschränkt sei und den Beschwerdeführenden im Fall der Heilung eine Instanz verloren gehen würde, sei die angefochtene Verfügung auch wegen der Verletzung der Akteneinsicht aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zu überweisen. Der Umgang des SEM mit den Akten aus Griechenland illustriere ferner, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt habe, da es die entsprechenden Akten nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz missachte weiterhin den Grundsatz des Vorrangs von Beweismitteln im Sinne von Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV und beschränke sich in der Vernehmlassung darauf, zu prüfen, ob die eingereichten Beweismittel die "festgestellte" Unglaubhaftigkeit umzustossen vermöge. Das SEM sei jedoch verpflichtet, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Bei der pauschalen Behauptung betreffend die angeblich käufliche Erwerbbarkeit der erwähnten Beweismittel handle es sich um eine willkürliche Beweiswürdigung. Das SEM habe es zudem unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise eine Dokumentenanalyse. Ferner reichen sie eine Kopie eines Urteils des Strafgerichts von Damaskus vom (...) Dezember 2017 ein, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer wegen Drohungen per Mobiltelefon verurteilt worden sei. Gestützt auf diese Akten sei offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen werden müsse.
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden verschiedenen formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz ihre Praxis betreffend Reservedienstpflichtige in Syrien nicht angewendet, die Beweismittel - insbesondere das Militärbüchlein -, wesentliche Verfolgungselemente, sowie seine Herkunft aus Irbin in Ghouta nicht berücksichtigt, und die unmenschliche Behandlung im Gefängnis nicht weiter abgeklärt und gewürdigt habe, respektive dem Protokoll nicht zu entnehmen sei, ob die ergänzende Anhörung in einer geschlechtsspezifischen Männerrunde durchgeführt worden sei. Die Vor-instanz habe es ferner unterlassen, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel umfassend zu würdigen. Der Umgang des SEM mit den Akten aus Griechenland illustriere zudem, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt habe, da es die entsprechenden Akten nicht berücksichtigt habe.
E. 5.4 Die Rüge der mangelhaften Darstellung der Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in obgenannter Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Dass dem Beschwerdeführer ein Militärbüchlein ausgestellt wurde und er Militärdienst geleistet hat, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, weshalb sie nicht weiter darauf einzugehen hatte. Den drei Anhörungsprotokollen (vgl. SEM-Akten A4, A12 und A14) sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe darzulegen. Den Protokollen sind denn auch lediglich zwei kleine Korrekturen betreffend die Schreibweise von Namen (vgl. A12 F25 und F47) und keine Anmerkungen während der Rückübersetzung zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während den Befragungen hindeutet. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe - unabhängig davon, ob es sich bei der ergänzenden Anhörung um eine geschlechtsspezifische Anhörung gehandelt hat - vollständig hat darlegen können. Seinen Aussagen zu den Misshandlungen anlässlich der Haft sind auch keine sexuellen Behelligungen oder Scham zu entnehmen, die eine Anhörung durch ein gleichgeschlechtliches Team hätte zur Folge haben müssen. Ferner ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll, weil die unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers im Gefängnis nicht weiter abgeklärt und gewürdigt worden sei, zumal dieses Vorbringen von der Vorinstanz ebenfalls nicht in Frage gestellt und als nicht asylrelevant (sinngemäss mangels Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG) bezeichnet wird. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit der Beschwerdeführer den Einzug in den Reservedienst, das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Verfahren sowie seine Herkunft betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht richtig und nicht vollständig erfasst sowie bezeichnet, die dem Rechtsvertreter zugestellten Beweismittel nicht nummeriert, womit diese nicht einwandfrei zuzuordnen seien, die in der angefochtenen Verfügung zitierte Anhörung in Griechenland nicht in den Akten paginiert sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht richtig gewürdigt.
E. 5.6 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz tatsächlich das abgegebene Militärbüchlein nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und es in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegt hat. Nach dem Grundsatz der transparenten Aktenführung hat die Vorinstanz die Pflicht, über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Praxis, Identitätspapiere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, wird diesem Gebot nicht gerecht. Sie ist indessen nicht als rechtswidrig zu bezeichnen, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Vorliegend wurde das Militärbüchlein anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2018 aufgenommen (vgl. A12 F12 ff.). Somit liegt diesbezüglich keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor. Nichtsdestotrotz ist das SEM an die Erwägungen im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (insbesondere E. 6.2.3) zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen betreffend Paginierungs- und Aktenführungspflicht zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2 m.w.H.). Hinsichtlich des verlangten Beizugs der Relocation-Akten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aktenführungspflicht, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, diese Akten im Aktenverzeichnis aufzunehmen und zu erwähnen, ist festzuhalten, dass solche Akten gemäss Rechtsprechung - falls solche existieren - potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar hat die Vorinstanz anlässlich der Anhörung Bezug auf das Befragungsprotokoll genommen (vgl. A14 F52). Der Beschwerdeführer betonte jedoch weder die Wichtigkeit dieser Akten noch wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mangels Beizugs dieser Akten ihre Aktenführungspflicht respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 26. September 2016 E. 5.3.2). Betreffend die Zustellung der nicht nummerierten Beweismittel ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden offenbar möglich war, die Beweismittel den einzelnen Ziffern des Beweismittelverzeichnisses zuzuordnen. Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Am 21. November 2018 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter sodann Akteneinsicht in das Militärbüchlein und die Anhörungsprotokolle betreffend das Asylverfahren in Griechenland. Insofern ist den Beschwerdeführenden durch die mangelhafte Akteneinsicht des SEM kein Rechtsnachteil entstanden, zumal er seither beispielsweise anlässlich der Replik Gelegenheit gehabt hätte, sich inhaltlich dazu zu äussern. Damit ist diese Rüge als unbegründet zu erachten, zumal das SEM seine Verfügung auch nicht auf diese Unterlagen stützt. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe es unterlassen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel richtig zu würdigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan.
E. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben. Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie hätten Syrien wegen der schwierigen Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkriegs und den Befragungen und Schikanen aufgrund des Herkunftsorts der Familie verlassen.
E. 7.2.1 Betreffend die schwierige Sicherheitslage ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auf den (Bürger-)Krieg in ihrem Heimatstaat zurückzuführen und für die Beschwerdeführenden nicht von asylrechtlicher Relevanz ist. Einer allfälligen Gefährdung aus derartigen Gründen aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden bereits Rechnung getragen.
E. 7.2.2 Irbin, der Heimatort der Beschwerdeführenden, ist eine Stadt im Gouvernement Rif Dimaschq, welche ab 2012 von Oppositionellen kontrolliert und kurze Zeit später 2013 von Regierungstruppen mit dem übrigen Ost-Ghouta eingeschlossen wurde. Seit Ende März 2018 befindet sich Ost-Ghouta, inklusive Irbin, wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/syrische-armee-verkuendet-volle-kontrolle-ueber-ost-ghuta-15542712.html, zuletzt besucht am 24. Juli 2020).
E. 7.2.3 Es ist nicht auszuschliessen, dass Personen, die aus einem Gebiet stammen, das zeitweise unter Kontrolle bewaffneter Oppositionsgruppen stand, durch die syrischen Behörden ebenfalls als Oppositionelle eingestuft werden können. Nach der Wiedereroberung der Regierung im April 2018 sei es in Ost-Ghouta zu nächtlichen Razzien, Massenverhaftungen und gewaltsamen Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte gekommen und die Geheimdienste hätten sich in allen Bereichen des täglichen Lebens durchgesetzt (vgl. EASO, Syria, Targeting of individuals, Country of Origin Information Report, März 2020, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/03_2020_Syria_Targeting_of_individuals.pdf, ab Kp. 1.2.3, zuletzt aufgerufen am 24. Juli 2020). Personen, welche aus ehemalig oppositionellen Gebieten nahe der Provinz Damaskus kommen, würden ferner bei der Einreise nach Damaskus an Checkpoints gründlichen Kontrollen und Befragungen unterzogen (vgl. The Danish Immigration Service, Country of Origin Report, Syria, Access to Damascus Province for Individuals from former Rebel-held Areas, September 2019, https://www.nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landenotater/COI_report_Syria_Access-to-Damascus-Province_sept_2019.pdf, S. 10 f. und 17, zuletzt aufgerufen am 24. Juli 2020). Innerhalb Damaskus würden Personen, welche aus den ehemaligen oppositionellen Gebieten stammen, zwar nicht zusätzlich überwacht, jedoch möglichweise gründlicheren Kontrollen an Checkpoints unterzogen. Einige würden befragt und nach einer Stunde wieder gehen gelassen, andere würden bis zu drei Tagen festgehalten (vgl. Danish Refugee Council, Country of Origin Report, Syria, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003890/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf, S. 15 f., zuletzt aufgerufen am 24. Juli 2020). Vor diesem Hintergrund kann eine arbiträre Festnahme nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die syrischen Behörden seien indes in der Regel nicht misstrauisch gegenüber Personen, welche zwar aus ehemalig oppositionellen Gebieten stammten, während den Konflikten jedoch in Gebieten der Regierung - wie Damaskus - ansässig gewesen seien oder im Ausland gelebt hätten, zumal der Wohnort der ausschlaggebende Faktor sei, ob eine Person an einem Checkpoint kontrolliert werde (vgl. The Danish Immigration Service, Country of Origin Report, Syria, Access to Damascus Province for Individuals from former Rebel-held Areas, September 2019, https://www.nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landenotater/COI_report_Syria_Access-to-Damascus-Province_sept_2019.pdf, S. 10 und 15 f., zuletzt aufgerufen am 24. Juli 2020).
E. 7.2.4 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich keine Hinweise, dass sie von den syrischen Behörden als politische Gegner betrachtet worden wären. Sie würden keinen oppositionell aktiven Familien angehören und seien selber nie regimekritisch tätig gewesen (vgl. A4 S. 9, A5 S. 8 und A11 F47). Dies wird auch auf Beschwerdeebene nicht moniert. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, die in Damaskus geboren seien und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten, mit dem Nachweis ihres Wohnsitzes in Damaskus weniger strengen Kontrollen an Checkpoints unterzogen würden. Die alltäglichen Diskriminierungen und Schikanen (vgl. A11 F9 f. und F44, A12 F44, F47 und F56 f.), denen sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Heimatortes Irbin an den Kontrollposten allenfalls ausgesetzt sehen müssen, vermögen für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, da sie aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten sind.
E. 7.3 Zum geltend gemachten Verfahren betreffend die Drohnachrichten, in welchem der Beschwerdeführer gemäss eingereichter Kopie des Gerichtsurteils vom (...) Dezember 2017 zu Geldstrafen verurteilt wurde, ist schliesslich festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten behördlichen Massnahmen nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt, sondern diese einem staatlich legitimen Zweck dienten. Es sind keine Hinweise auf einen mit der Strafverfolgung verbundenen Politmalus ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile (zehntägige Untersuchungshaft, Verhandlungen vor dem Gericht) können auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet und somit nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Daran vermag auch der Umstand, dass der Ehemann der Anklägerin ein Offizier ist, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht näher dar, weshalb dieser dadurch, und weil er erreicht habe, dass er in ganz Syrien gesucht werde, Einfluss auf ein mögliches Strafverfahren nehmen könnte.
E. 7.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit ihrem Herkunftsort respektive einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung zu bejahen wäre.
E. 7.5.1 Bezüglich der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 zum Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1 und E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1).
E. 7.5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1993 ausgehoben und für militärdiensttauglich erklärt wurde. Diesbezüglich liegt auch das Militärbüchlein vor. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht auszuschliessen, dass er nach seiner Ausreise aus Syrien als Reservist aufgeboten worden ist und dass es sich bei der eingereichten Vorladung tatsächlich um eine Kopie eines konkreten Aufgebots des Beschwerdeführers handelt, sich zum Dienst zu melden. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Wie vorstehend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. E. 7.2.4). Er entstammt gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch machte er geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. A4 S. 9). Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Er vermag auch mit seinem Hinweis auf andere syrische Staatsangehörige, die in der Schweiz aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien in Kombination mit ihrem spezifischen Profil als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das SEM hat denn der zu erwartenden unverhältnismässig hohen Strafe wegen Refraktion im Rahmen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen unzulässigem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen.
E. 7.6 Da keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen, ist schliesslich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.).
E. 7.7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 14. November 2018 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden seither geändert hätten. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5954/2018 Urteil vom 7. August 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Kinder, ethnische Araber mit letztem Wohnsitz in Damaskus, verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 und gelangten über die Türkei nach Griechenland. Im Rahmen des Relocation-Programms erteilte das SEM den Beschwerdeführenden eine Einreisebewilligung in die Schweiz, wo sie am 28. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten. Am 6. April 2017 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). Am 26. Februar 2018 wurden sie beide zu den Asylgründen angehört. Am 25. April 2018 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie hätten Syrien wegen der schwierigen Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkriegs verlassen. Der Beschwerdeführer habe Befragungen und Schikanen an Kontrollposten erfahren, weil seine Familie ursprünglich aus Irbin stamme. Da auf den Identitätspapieren der Beschwerdeführerin mit der Heirat derselbe Heimatort eingetragen worden sei, sei auch sie an Kontrollposten befragt worden. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs weiter vor, er sei eines Tages an einem Kontrollposten angehalten und wegen einer gegen ihn hängigen Anzeige inhaftiert worden. Eine Arbeitskollegin habe sein Mobiltelefon an seinem Arbeitsplatz entwendet und damit Drohnachrichten an eine Schuldirektorin versandt. Diese habe Anzeige gegen die Absendernummer erstattet, weshalb er sich, nach einer zehntägigen Haft, vor dem Gericht habe verteidigen müssen. Am Ende der Verhandlung habe die Richterin entschieden, dass er nicht Verfasser dieser Drohnachrichten gewesen sei. Die Schuldirektorin habe die Anzeige jedoch nicht zurückziehen wollen. Weil die Beschwerdeführenden zu spät zu einer weiteren Verhandlung erschienen seien, hätten sie gehört, wie die Richterin in einem ähnlichen Fall dem Angeklagten mitgeteilt habe, er sei frei, das Land zu verlassen. Ohne das eigene Urteil abzuwarten, aber aus Angst, der Beschwerdeführer müsse zurück ins Gefängnis, hätten die Beschwerdeführenden daraufhin Syrien etwa eine Woche später, im Juli 2015, verlassen. Kurz nach der Ausreise habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder und er als aufgebotene Reservisten verzeichnet seien. Mitte Januar 2018 sei seine Mutter über sein Aufgebot als Reservist informiert worden. Sie habe zudem ein Aufgebot betreffend das Gerichtsverfahren erhalten. Ferner habe der Ehemann der Schuldirektorin - ein Offizier - seine Familie bedroht. Die Beschwerdeführenden reichten ihr Familienbüchlein, die Reisepässe der ganzen Familie im Original, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original, eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers, das Militärbüchlein und die Entlassungsbestätigung vom Militärdienst des Beschwerdeführers im Original, Dokumente betreffend ihre legale Ausreise aus Syrien sowie Dokumente, welche die Berufserfahrung des Beschwerdeführers belegen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. September 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Benachteiligungen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in das Militärbüchlein und die Anhörungsprotokolle betreffend das Asylverfahren in Griechenland ersucht; eventualiter sei das rechtliche Gehör zum Militärbüchlein und den Anhörungsprotokollen zu gewähren; in beiden Fällen sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden die Sozialhilfebestätigung sowie eine Kopie einer Bestätigung der Reservedienstpflicht inklusive Übersetzung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der Einsicht in das Militärbüchlein und die Anhörungsprotokolle betreffend das Asylverfahren in Griechenland an die Vorinstanz überwiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. Am 21. November 2018 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Akteneinsicht in das Militärbüchlein und die Anhörungsprotokolle betreffend das Asylverfahren in Griechenland. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2018 führte das SEM aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte. H. Mit Replik vom 17. Dezember 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten eine Kopie eines Urteils des Strafgerichts Damaskus vom (...) Dezember 2018 inklusive Übersetzung ein. Mit Eingabe vom 3. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine zertifizierte Kopie gemäss Original desselben Urteils des Strafgerichts in Damaskus nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 2.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Reservist aufgeboten worden, sei nachgeschoben. Er habe das Aufgebot nicht belegen können, obwohl er anlässlich der ersten Anhörung angegeben habe, seine Mutter habe diesbezüglich ein Dokument erhalten. Auch seine Ausführungen, wie er von seinem Aufgebot erfahren habe, seien widersprüchlich ausgefallen. Gemäss ständiger Rechtsprechung reiche es nicht aus, von einer Drittperson von der Suche nach ihm erfahren zu haben, um eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Er habe somit seine Furcht vor einem Einzug in die syrische Armee nicht glaubhaft machen können. Dass die Sicherheitslage in Syrien wegen des Bürgerkriegs schwierig gewesen sei, sei Ausdruck der allgemeinen Sicherheitslage in ihrem Heimatland und könne nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden. Die geltend gemachten Befragungen und Schikanen an den Kontrollposten würden die Anforderungen an die Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, zumal der Beschwerdeführer die Kontrollposten jeden Tag passiert habe. Schliesslich habe er anlässlich der BzP verneint, konkrete Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Betreffend den geltend gemachten zivilrechtlichen Prozess sei festzustellen, dass eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung im Heimatstaat nur dann asylrelevant sei, wenn ihr ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Aufgebot des Beschwerdeführers zu einer weiteren Verhandlung auf einem solchen Motiv basiere. Er sei damals festgenommen worden und vor seiner Prozessverhandlung zehn Tage inhaftiert gewesen. Nach seiner Zeugenaussage sei er indes wieder freigekommen. Die behördlichen Massnahmen scheinen legitim, zumal die Drohnachrichten, mit welchen sich der Prozess befasst habe, von seinem Mobiltelefon aus versandt worden seien. Es gebe demnach keine Hinweise auf eine Verfolgung oder ungerechte Behandlung seitens der syrischen Behörden. Vielmehr sei der Beschwerdeführer Teil regulärer Untersuchungshandlungen gewesen. Allfällige Verfolgungshandlungen seitens der syrischen Behörden würden lediglich auf seinen Vermutungen basieren. 4.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtlichen Sachverhalts verletzt. Der Beschwerdeführer erfülle als Reservedienstpflichtiger, der mit seiner Ausreise gegen die spezifischen Ausreisebestimmungen verstossen habe, gemäss Praxis des SEM die Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund seiner Verweigerung des Reservediensts werde er von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt und es sei zwingend davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden würde. Mit der Unterlassung der Anwendung seiner Praxis habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Das SEM sei seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung nicht nachgekommen. Der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Militärbüchlein eingereicht habe, dieses befinde sich indes nicht in den Akten beziehungsweise im Beweismittelumschlag. Das SEM habe es zudem unterlassen, die dem Rechtsvertreter zugestellten fünf Unterlagen, welche im Beweismittelumschlag aufgenommen worden seien, zu nummerieren, so dass es ihm nicht möglich sei, die Beweismittel einwandfrei zuzuordnen. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers habe das SEM ferner auf eine Anhörung in Griechenland Bezug genommen, dieses Dokument sei indes in den Akten nicht paginiert worden. Das SEM könne nicht ein Anhörungsprotokoll eines Verfahrens in Griechenland zitieren, ohne dieses zu den Akten zu nehmen. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht habe zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge. Das SEM habe weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt, indem es weitgehend unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel - insbesondere das Militärbüchlein - inhaltlich zu würdigen. Auch dass der Beschwerdeführer im Gefängnis unmenschlich behandelt worden sei, habe das SEM nicht weiter abgeklärt und gewürdigt. Die ergänzende Anhörung hätte in einer geschlechtsspezifischen Männerrunde durchgeführt werden müssen; ob dies geschehen sei, sei dem Protokoll nicht zu entnehmen. Weiter habe die Vorinstanz die folgenden wesentlichen Verfolgungselemente nicht erwähnt, welche der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 25. April 2018 neu vorgebracht habe: Der Ehemann der Arbeitskollegin (recte: Schuldirektorin) sei Offizier und die beiden hätten erreicht, dass der Beschwerdeführer in ganz Syrien gesucht werde. Seine Familie habe, etwa drei Wochen nach seiner ersten Anhörung in der Schweiz, mit Unterschrift bestätigen müssen, dass er sich ausser Landes befinde. Auch die Schwierigkeiten aufgrund des Herkunftsorts der Beschwerdeführenden - Irbin - in Ghouta, habe das SEM nicht gewürdigt. Das Aufgebot für den Reservedienst habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht erwähnt, da er erst nach der Ausreise davon erfahren habe. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er die Vorladung als Reservist bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Seine Mutter sei Anfang Januar 2018 - also nach der Erstbefragung vom 6. April 2017 - über seine Vorladung als Reservist informiert worden, so dass er dieses Ereignis bei der BzP nicht habe erwähnen können. Entgegen den Ausführungen des SEM seien der Mutter auch keine Vorladungen übergeben worden. Dass sie die Vorladung als Reservist habe bestätigen müssen, habe sich auf die Information betreffend die Vorladung, nicht auf die Aushändigung eines Dokuments bezogen. Er habe sich diesbezüglich nicht widersprüchlich geäussert, sondern ferner ausdrücklich erklärt, dass die entsprechenden Vorladungen jeweils nach Informationen der Familienangehörigen wieder an die Behörden zurückgeleitet würden. Ferner habe der Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich ausgesagt, nur via G._______ (einem Bekannten) und nicht direkt Kontakt zu der Person gehabt zu haben, welche Zugang zur Datenbank gehabt habe. Das SEM könne die Abweisung des Asylgesuchs nicht lediglich damit begründen, dass er keine genauen Angaben zur Ansprechperson von G._______ habe machen können, zumal der Familienbegriff in Syrien weit gefasst zu verstehen sei. Das SEM hätte die Vorbringen betreffend die Kenntnisnahme der Verfolgung über Dritte nicht per se als nicht asylrelevant qualifizieren sollen, sondern weiter überprüfen müssen, ob diese glaubhaft seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers - insbesondere betreffend die Suche nach ihm und seinem Bruder H._______ sowie G._______ - seien detailliert und würden viele Realkennzeichen enthalten. Dass er in Syrien Militärdienst geleistet habe, habe er nachweisen können, womit auch offensichtlich sei, dass sich bei ihm die Frage des Einzugs in den Reservedienst stelle. Das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe weiter glaubhaft vorgebracht und belegt, dass er von den syrischen Behörden wegen einer "verpolitisierten" Anzeige und aufgrund des politisch einflussreichen Ehemannes (ein Offizier) der Anklägerin sowie wegen Nichtantreten des Reservediensts für die syrische Armee asylrelevant verfolgt würde. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm Verhaftung, Inhaftierung, Folter und Hinrichtung oder Verschwindenlassen. Ferner würde er Militärdienst leisten müssen und wäre wegen seiner Weigerung asylrelevant verfolgt, weil die Strafen wegen Dienstverweigerung in Syrien politisch begründet seien. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung seien erfüllt. Wegen seiner Herkunft aus Irbin sei der Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert worden. Er habe ausdrücklich geschildert, dass er wegen seiner Herkunft bei den Kontrollposten immer wieder kontrolliert und misshandelt worden sei. Gleichzeitig sei er wegen der Anzeige in der Angelegenheit mit dem Mobiltelefon an einem Kontrollposten verhaftet worden. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Verknüpfung zwischen beiden "Identifizierungen" gemacht hätten und ihn auch deshalb gesucht hätten. Die angeblich "gemeinrechtliche" Angelegenheit sei durch das Einschreiten des Ehemannes der Anklägerin, der syrischer Offizier sei, zu einem politischen Problem gemacht worden und habe zu einer landesweiten Suche nach ihm geführt, die als eine gezielte asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren sei. Hinzu komme die Reservedienstverweigerung. Auch seine Brüder müssten Reservedienst leisten, womit von einer asylrelevanten Verfolgung mehrerer Familienmitglieder auszugehen und demnach auch eine Reflexverfolgung gegeben sei. Sollte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien verneint werden, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Die Beschwerdeführenden hätten die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung überschritten. Bei einer Rückführung nach Syrien sei von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, weshalb die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen seien. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und fügt an, dass mit der gewährten Akteneinsicht vom 21. November 2018 die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden sei. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer Bestätigung des Reservediensts sei nicht fälschungssicher und Dokumente dieser Art seien in Syrien leicht käuflich erwerblich, so dass dieses neue Beweismittel nichts an der Einschätzung des SEM zu verändern vermöge. Das Dokument ändere nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, zumal der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen anlässlich der BzP und der Bundesanhörung gemacht habe. 4.4 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei mit der Gewährung der Akteneinsicht in das Militärbüchlein und die Anhörungsprotokolle aus Griechenland nicht geheilt. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts eingeschränkt sei und den Beschwerdeführenden im Fall der Heilung eine Instanz verloren gehen würde, sei die angefochtene Verfügung auch wegen der Verletzung der Akteneinsicht aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zu überweisen. Der Umgang des SEM mit den Akten aus Griechenland illustriere ferner, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt habe, da es die entsprechenden Akten nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz missachte weiterhin den Grundsatz des Vorrangs von Beweismitteln im Sinne von Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV und beschränke sich in der Vernehmlassung darauf, zu prüfen, ob die eingereichten Beweismittel die "festgestellte" Unglaubhaftigkeit umzustossen vermöge. Das SEM sei jedoch verpflichtet, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Bei der pauschalen Behauptung betreffend die angeblich käufliche Erwerbbarkeit der erwähnten Beweismittel handle es sich um eine willkürliche Beweiswürdigung. Das SEM habe es zudem unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise eine Dokumentenanalyse. Ferner reichen sie eine Kopie eines Urteils des Strafgerichts von Damaskus vom (...) Dezember 2017 ein, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer wegen Drohungen per Mobiltelefon verurteilt worden sei. Gestützt auf diese Akten sei offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen werden müsse. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden verschiedenen formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz ihre Praxis betreffend Reservedienstpflichtige in Syrien nicht angewendet, die Beweismittel - insbesondere das Militärbüchlein -, wesentliche Verfolgungselemente, sowie seine Herkunft aus Irbin in Ghouta nicht berücksichtigt, und die unmenschliche Behandlung im Gefängnis nicht weiter abgeklärt und gewürdigt habe, respektive dem Protokoll nicht zu entnehmen sei, ob die ergänzende Anhörung in einer geschlechtsspezifischen Männerrunde durchgeführt worden sei. Die Vor-instanz habe es ferner unterlassen, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel umfassend zu würdigen. Der Umgang des SEM mit den Akten aus Griechenland illustriere zudem, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt habe, da es die entsprechenden Akten nicht berücksichtigt habe. 5.4 Die Rüge der mangelhaften Darstellung der Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in obgenannter Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Dass dem Beschwerdeführer ein Militärbüchlein ausgestellt wurde und er Militärdienst geleistet hat, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, weshalb sie nicht weiter darauf einzugehen hatte. Den drei Anhörungsprotokollen (vgl. SEM-Akten A4, A12 und A14) sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe darzulegen. Den Protokollen sind denn auch lediglich zwei kleine Korrekturen betreffend die Schreibweise von Namen (vgl. A12 F25 und F47) und keine Anmerkungen während der Rückübersetzung zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während den Befragungen hindeutet. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe - unabhängig davon, ob es sich bei der ergänzenden Anhörung um eine geschlechtsspezifische Anhörung gehandelt hat - vollständig hat darlegen können. Seinen Aussagen zu den Misshandlungen anlässlich der Haft sind auch keine sexuellen Behelligungen oder Scham zu entnehmen, die eine Anhörung durch ein gleichgeschlechtliches Team hätte zur Folge haben müssen. Ferner ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll, weil die unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers im Gefängnis nicht weiter abgeklärt und gewürdigt worden sei, zumal dieses Vorbringen von der Vorinstanz ebenfalls nicht in Frage gestellt und als nicht asylrelevant (sinngemäss mangels Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG) bezeichnet wird. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit der Beschwerdeführer den Einzug in den Reservedienst, das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Verfahren sowie seine Herkunft betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. 5.5 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht richtig und nicht vollständig erfasst sowie bezeichnet, die dem Rechtsvertreter zugestellten Beweismittel nicht nummeriert, womit diese nicht einwandfrei zuzuordnen seien, die in der angefochtenen Verfügung zitierte Anhörung in Griechenland nicht in den Akten paginiert sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht richtig gewürdigt. 5.6 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz tatsächlich das abgegebene Militärbüchlein nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und es in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegt hat. Nach dem Grundsatz der transparenten Aktenführung hat die Vorinstanz die Pflicht, über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Praxis, Identitätspapiere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, wird diesem Gebot nicht gerecht. Sie ist indessen nicht als rechtswidrig zu bezeichnen, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Vorliegend wurde das Militärbüchlein anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2018 aufgenommen (vgl. A12 F12 ff.). Somit liegt diesbezüglich keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor. Nichtsdestotrotz ist das SEM an die Erwägungen im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (insbesondere E. 6.2.3) zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen betreffend Paginierungs- und Aktenführungspflicht zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2 m.w.H.). Hinsichtlich des verlangten Beizugs der Relocation-Akten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aktenführungspflicht, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, diese Akten im Aktenverzeichnis aufzunehmen und zu erwähnen, ist festzuhalten, dass solche Akten gemäss Rechtsprechung - falls solche existieren - potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar hat die Vorinstanz anlässlich der Anhörung Bezug auf das Befragungsprotokoll genommen (vgl. A14 F52). Der Beschwerdeführer betonte jedoch weder die Wichtigkeit dieser Akten noch wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mangels Beizugs dieser Akten ihre Aktenführungspflicht respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 26. September 2016 E. 5.3.2). Betreffend die Zustellung der nicht nummerierten Beweismittel ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden offenbar möglich war, die Beweismittel den einzelnen Ziffern des Beweismittelverzeichnisses zuzuordnen. Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Am 21. November 2018 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter sodann Akteneinsicht in das Militärbüchlein und die Anhörungsprotokolle betreffend das Asylverfahren in Griechenland. Insofern ist den Beschwerdeführenden durch die mangelhafte Akteneinsicht des SEM kein Rechtsnachteil entstanden, zumal er seither beispielsweise anlässlich der Replik Gelegenheit gehabt hätte, sich inhaltlich dazu zu äussern. Damit ist diese Rüge als unbegründet zu erachten, zumal das SEM seine Verfügung auch nicht auf diese Unterlagen stützt. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe es unterlassen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel richtig zu würdigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben. Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 7.2 Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie hätten Syrien wegen der schwierigen Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkriegs und den Befragungen und Schikanen aufgrund des Herkunftsorts der Familie verlassen. 7.2.1 Betreffend die schwierige Sicherheitslage ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auf den (Bürger-)Krieg in ihrem Heimatstaat zurückzuführen und für die Beschwerdeführenden nicht von asylrechtlicher Relevanz ist. Einer allfälligen Gefährdung aus derartigen Gründen aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden bereits Rechnung getragen. 7.2.2 Irbin, der Heimatort der Beschwerdeführenden, ist eine Stadt im Gouvernement Rif Dimaschq, welche ab 2012 von Oppositionellen kontrolliert und kurze Zeit später 2013 von Regierungstruppen mit dem übrigen Ost-Ghouta eingeschlossen wurde. Seit Ende März 2018 befindet sich Ost-Ghouta, inklusive Irbin, wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/syrische-armee-verkuendet-volle-kontrolle-ueber-ost-ghuta-15542712.html, zuletzt besucht am 24. Juli 2020). 7.2.3 Es ist nicht auszuschliessen, dass Personen, die aus einem Gebiet stammen, das zeitweise unter Kontrolle bewaffneter Oppositionsgruppen stand, durch die syrischen Behörden ebenfalls als Oppositionelle eingestuft werden können. Nach der Wiedereroberung der Regierung im April 2018 sei es in Ost-Ghouta zu nächtlichen Razzien, Massenverhaftungen und gewaltsamen Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte gekommen und die Geheimdienste hätten sich in allen Bereichen des täglichen Lebens durchgesetzt (vgl. EASO, Syria, Targeting of individuals, Country of Origin Information Report, März 2020, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/03_2020_Syria_Targeting_of_individuals.pdf, ab Kp. 1.2.3, zuletzt aufgerufen am 24. Juli 2020). Personen, welche aus ehemalig oppositionellen Gebieten nahe der Provinz Damaskus kommen, würden ferner bei der Einreise nach Damaskus an Checkpoints gründlichen Kontrollen und Befragungen unterzogen (vgl. The Danish Immigration Service, Country of Origin Report, Syria, Access to Damascus Province for Individuals from former Rebel-held Areas, September 2019, https://www.nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landenotater/COI_report_Syria_Access-to-Damascus-Province_sept_2019.pdf, S. 10 f. und 17, zuletzt aufgerufen am 24. Juli 2020). Innerhalb Damaskus würden Personen, welche aus den ehemaligen oppositionellen Gebieten stammen, zwar nicht zusätzlich überwacht, jedoch möglichweise gründlicheren Kontrollen an Checkpoints unterzogen. Einige würden befragt und nach einer Stunde wieder gehen gelassen, andere würden bis zu drei Tagen festgehalten (vgl. Danish Refugee Council, Country of Origin Report, Syria, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003890/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf, S. 15 f., zuletzt aufgerufen am 24. Juli 2020). Vor diesem Hintergrund kann eine arbiträre Festnahme nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die syrischen Behörden seien indes in der Regel nicht misstrauisch gegenüber Personen, welche zwar aus ehemalig oppositionellen Gebieten stammten, während den Konflikten jedoch in Gebieten der Regierung - wie Damaskus - ansässig gewesen seien oder im Ausland gelebt hätten, zumal der Wohnort der ausschlaggebende Faktor sei, ob eine Person an einem Checkpoint kontrolliert werde (vgl. The Danish Immigration Service, Country of Origin Report, Syria, Access to Damascus Province for Individuals from former Rebel-held Areas, September 2019, https://www.nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landenotater/COI_report_Syria_Access-to-Damascus-Province_sept_2019.pdf, S. 10 und 15 f., zuletzt aufgerufen am 24. Juli 2020). 7.2.4 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich keine Hinweise, dass sie von den syrischen Behörden als politische Gegner betrachtet worden wären. Sie würden keinen oppositionell aktiven Familien angehören und seien selber nie regimekritisch tätig gewesen (vgl. A4 S. 9, A5 S. 8 und A11 F47). Dies wird auch auf Beschwerdeebene nicht moniert. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, die in Damaskus geboren seien und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten, mit dem Nachweis ihres Wohnsitzes in Damaskus weniger strengen Kontrollen an Checkpoints unterzogen würden. Die alltäglichen Diskriminierungen und Schikanen (vgl. A11 F9 f. und F44, A12 F44, F47 und F56 f.), denen sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Heimatortes Irbin an den Kontrollposten allenfalls ausgesetzt sehen müssen, vermögen für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, da sie aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten sind. 7.3 Zum geltend gemachten Verfahren betreffend die Drohnachrichten, in welchem der Beschwerdeführer gemäss eingereichter Kopie des Gerichtsurteils vom (...) Dezember 2017 zu Geldstrafen verurteilt wurde, ist schliesslich festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten behördlichen Massnahmen nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt, sondern diese einem staatlich legitimen Zweck dienten. Es sind keine Hinweise auf einen mit der Strafverfolgung verbundenen Politmalus ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile (zehntägige Untersuchungshaft, Verhandlungen vor dem Gericht) können auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet und somit nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Daran vermag auch der Umstand, dass der Ehemann der Anklägerin ein Offizier ist, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht näher dar, weshalb dieser dadurch, und weil er erreicht habe, dass er in ganz Syrien gesucht werde, Einfluss auf ein mögliches Strafverfahren nehmen könnte. 7.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit ihrem Herkunftsort respektive einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung zu bejahen wäre. 7.5 7.5.1 Bezüglich der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 zum Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1 und E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1). 7.5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1993 ausgehoben und für militärdiensttauglich erklärt wurde. Diesbezüglich liegt auch das Militärbüchlein vor. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht auszuschliessen, dass er nach seiner Ausreise aus Syrien als Reservist aufgeboten worden ist und dass es sich bei der eingereichten Vorladung tatsächlich um eine Kopie eines konkreten Aufgebots des Beschwerdeführers handelt, sich zum Dienst zu melden. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Wie vorstehend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. E. 7.2.4). Er entstammt gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch machte er geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. A4 S. 9). Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Er vermag auch mit seinem Hinweis auf andere syrische Staatsangehörige, die in der Schweiz aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien in Kombination mit ihrem spezifischen Profil als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das SEM hat denn der zu erwartenden unverhältnismässig hohen Strafe wegen Refraktion im Rahmen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen unzulässigem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen. 7.6 Da keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen, ist schliesslich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). 7.7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 14. November 2018 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden seither geändert hätten. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert