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E-1670/2014

E-1670/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben die Türkei am 13. Mai 2013, gelangte am 17. Mai 2013 in die Schweiz und suchte am 22. Mai 2013 um Asyl nach. Am 12. Juni 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 11. Dezember 2013 zu den Asylgründen an. Aufgrund von Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hörte es den Beschwerdeführer am 9. Januar 2014 nochmals in einem reinen Männerteam an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, sei kurdischer Ethnie und alewitischen Glauben. Er sei einfaches Mitglied der Partei für Frieden und Demokratie (BNP) gewesen. Ab 1984 habe er mit der Unterstützung Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begonnen. Er habe für sie in den Dörfern gesammelte Kleider, Lebensmittel und Medikamente an ein Mitglied der Organisation weitergegeben. Im gleichen Jahre sei er deshalb erstmals verhaftet worden. Dennoch habe er seine Unterstützungsarbeit weitergeführt und sei deshalb immer wieder von der Polizei für zwei bis drei Tage inhaftiert worden, letztmals vor drei bis vier Jahren. Anlässlich dieser Inhaftierungen sei er von den Polizisten geschlagen worden. Vier bis fünf Mal sei er im Gefängnis gewesen, letztmals Mitte der 90er Jahre. Dabei sei er misshandelt worden. Vor zweieinhalb bis drei Jahren habe er B._______ verlassen. Bis zur Ausreise sei er in der Umgebung von C._______ und D._______ sowie in E._______ verschiedene Arbeiten nachgegangen. An keinem dieser Orte habe er Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug vom 7. Februar 2012, zwei Mitgliederbestätigungen der BNP, eine Bestätigung des Quartiervorstehers, eine Bestätigung der Quartierbewohner sowie mehrere Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke B3/1 und B5/1 sowie die A-Akten und das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und zur Einreichung eines Arztberichts von Dr. F._______ anzusetzen. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Aktenstück B3/1 zur Einsicht zu. Das Gesuch im Einsicht in die A-Akten und das Aktenstück B5/1 wies er ab, ebenso die Gesuche um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung sowie zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses. Sodann verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, die Asylverfahren seiner Familie seien in rechtswidriger Weise getrennt worden. Dies habe zur Folge, dass die Familie aus der Schweiz weggewiesen worden sei, noch bevor er angehört worden sei.

E. 4.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht besteht weder ein Anspruch auf Vereinigung noch auf Nicht-Trennung von Verfahren und liegt insoweit keine Verletzung von Bundesrecht vor (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP [SR 273]). Sodann hat der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 aufgrund des bereits in den Verfahren der übrigen Familienmitgliedern geltend gemachten familiären Zusammenhangs deren Verfahren bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Verfahren sistiert und angezeigt, dass die Verfahren der Familie insoweit koordiniert werden, als die Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und zeitgleich ergehen werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres selbstverständlich, dass allfällige Erkenntnisse aus dem einen Verfahren in den übrigen Verfahren der Familie Berücksichtigung finden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe, namentlich die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK, näher einzugehen.

E. 4.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Aktenführungspflicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eingereichte Beweismittel in den Beweismittelumschlag aufzunehmen. Indes konkretisiert er dieses Vorbringen unter Ziffer 39 der Beschwerde nicht ansatzweise, sondern verweist pauschal auf oben erwähnte Beweismittel. Insoweit unterlässt er es im Einzelnen darzulegen, welches der eingereichten Beweismittel sich auf den Beschwerdeführer bezieht und nicht gewürdigt worden wäre und welche Auswirkungen es auf den Entscheid hätte. Soweit den Akten zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz jedoch die vom Beschwerdeführer eingereichten und sich auf ihn beziehenden Beweismittel aufgeführt und gewürdigt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Bereits anlässlich der Befragung zur Person hätten sich Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Befragung vom 11. Dezember 2013 in einer reinen Männerrunde durchgeführt worden sei.

E. 5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Die Bestimmung ist grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (statt vieler: Urteil D-3161/2013 vom 10. November 2013).

E. 5.3 Anlässlich der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei gefoltert worden, wobei er ganz nackt gewesen sei (Akten BFM B12/12 S. 7). Weitere Angaben dazu führte er nicht an. Allein aufgrund der Aussage, dass er anlässlich von Misshandlungen nackt war, lässt noch nicht auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Zudem war es in diesem Zeitpunkt des Verfahrens (BzP) nicht Sache des Befragers, diesem Vorbringen vertieft nachzugehen. Demnach bestand für die Vorinstanz damals auch keine Veranlassung, für die Anhörung vom 11. Dezember 2013 ein reines Männerteam aufzubieten. Zur Anhörung vom 11. Dezember 2013 ist zunächst festzustellen, dass dem Protokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer wegen der Anwesenheit der Dolmetscherin gehemmt war. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war anlässlich dieser Anhörung anwesend, hat aber keine Einwände festhalten lassen. Dazu wäre er indes aufgrund seines Mandates ohne Weiteres gehalten gewesen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch der zu Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter auf seiner Bestätigung nichts Entsprechendes anführte. Er vermerkte einzig, der Beschwerdeführer wirke apathisch, habe insbesondere Mühe, die Fragen zu beantworten. Solches ergibt sich indes aus dem Protokoll nicht. Die vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten beziehen sich grundsätzlich auf die ihm gestellten Fragen und der Befrager musste die Fragen weder wiederholen noch umformuliert erneut stellen. Sodann ist dem Protokoll lediglich ein Hinweis auf eine Panikattacke zu entnehmen. Darauf angesprochen antwortete der Beschwerdeführer, das Leben an sich sei schwierig. Anlässlich der Anhörung vom 11. Dezember 2013 führte der Beschwerdeführer aus, er sei gefoltert worden. Er sei bis zu seinen Geschlechtsteilen gequält und geplagt worden (Akten BFM B28/11 S. 4). Der Befrager ging auf dieses Vorbringen nicht weiter ein und führte die Anhörung zu Ende. Auch der Beschwerdeführer äusserte sich im weiteren Verlauf der Anhörung nicht mehr dazu. Mit Vorladung vom 16. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren Anhörung am 9. Januar 2014 aufgeboten. Anlässlich der ersten Anhörung war eine Frau als Dolmetscherin tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Befrager deshalb nicht weiter auf die vorgebrachten Misshandlungen einging und den Beschwerdeführer kurz nach der Anhörung zu einer weiteren Befragung vorlud. Dieser Schluss wird dadurch belegt, dass der Dolmetscher anlässlich der zweiten Anhörung ein Mann war, der Befrager die Anhörung mit dem Hinweis auf die zuvor geltend gemachten Misshandlungen an den Geschlechtsteilen einleitete und den Beschwerdeführer aufforderte, sich dazu zu äussern. Damit erfolgte diese Anhörung in einem reinen Männerteam. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben von Art. 6 AsylV 1 und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen war auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich dieser Anhörung anwesend und hat an keiner Stelle der Befragung, namentlich auch nicht nach dem Erwähnen der Misshandlungen an den Geschlechtsteilen, einen Einwand gegen die Zusammensetzung des anwesenden Teams erhoben. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

E. 5.4 Was die weiteren Rügen betreffend die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anbelangen, so wurde mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 festgestellt, dass betreffend die Einsicht in die A-Akten (Akten separates Asylverfahren Ehefrau) sowie das Aktenstück B5/1 (Interne Akte) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Zum Aktenstück B3/1 ist festzustellen, dass dieses gemäss dem vorinstanzlichen Aktenverzeichnis dem Beschwerdeführer hätte zugestellt werden sollen. Jedenfalls findet sich in der Spalte "Nicht zur Edition" kein Hinweis auf einen Editionsausschlussgrund. Es ist demnach von einem Versehen der Vorinstanz auszugehen. Bei dieser Sachlage wäre der Rechtsvertreter aber nach Erhalt der Akten gehalten gewesen, dieses Versehen umgehend bei der Vorinstanz zu remonstrieren, was er offensichtlich nicht getan hat. Bei dieser Sachlage kann nicht auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden.

E. 6.1 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, die Vorinstanz habe zahlreiche Aussagen des Beschwerdeführers im Sachverhalt nicht erwähnt und diesen damit weder richtig noch vollständig festgestellt.

E. 6.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die rechtswesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits im Sachverhalt, andererseits bei den Erwägungen hinreichend berücksichtigt. Mit dem blossen Aufführen einzelner seiner Aussagen in der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer sodann nicht substantiiert dar, inwiefern der Sachverhalt nun unrichtig oder unvollständig festgestellt sein soll und inwiefern die Vorbringen im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein sollen. Solches ist auch bezüglich keiner der unter Ziffer 15 bis 28 der Beschwerdeschrift aufgeführten Aussagen ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung macht der Beschwerdeführer weiter geltend, bezüglich der Akten B27/1 (Analyse Gesetzesartikel Strafregisterauszug) sei keine rechtsgenügliche Analyse erfolgt. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise ihre Abklärungspflicht verletzt. Indes legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Analyse rechtsungenüglich, namentlich willkürlich, das heisst in keiner Weise nachvollziehbar und ohne vernünftiges Argument sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dem Befrager ging es vorliegend einzig darum, die im Strafregisterauszug aufgeführten Straftatbestände zu kennen, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer einzig vorgebracht, er habe damit nichts zu tun. Insoweit bleibt unverständlich, weshalb er dann diesen auf ihn lautenden Strafregisterauszug eingereicht hat. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes vor, welches gegen die festgehaltenen Tatbestände spricht. Schliesslich führt er auch nicht ansatzweise aus, aus welchen Gründen vorliegend eine ergänzende Anhörung oder eine Botschaftsabklärung hätte durchgeführt werden müssen. Weiter bringt der Beschwerdeführer noch vor, die Vorinstanz habe die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt, obwohl dies vom Hilfswerksvertreter angeregt worden sei. Asylsuchende sind verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie zu Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wäre es demnach Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und allfällige Arztzeugnisse als Beweismittel beizubringen. Entsprechendes hat er nicht getan, obwohl er bereits in diesem Stadium des Verfahrens durch einen mit dem Asylverfahren bestens vertrauten Rechtsanwalt vertreten war. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit der Würdigung der gesundheitlichen Probleme nicht einverstanden ist, richtet sich dies nicht gegen die unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern gegen deren Würdigung. Darauf ist nachstehend unter der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung einzugehen. Insgesamt erweist sich die Rüge der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung somit als unzutreffend.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 7.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer mache Ausreisegründe geltend, die sich in den 1980er und 1990er Jahren zugetragen hätten. Auch die geltend gemachten Misshandlungen würden sich auf diesen Zeitraum beziehen. Es bestehe demnach zwischen den geltend gemachten Vorkommnissen und der Ausreise weder ein genügend enger zeitlicher noch sachlicher Kausalzusammenhang. Sodann würde es sich bei den geltend gemachten Straftaten um gemeinrechtliche Delikte handeln. Bei dieser gesamten Sachlage bestehe kein Grund zur Annahme einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Mitgliedschaft bei der BDP. Zur Glaubhaftigkeit führt die Vorinstanz aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten vor der Ausreise und zu seiner Unterstützung der PKK seien in wesentlichen Punkten unstrukturiert. Die als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 9 BV und 7 AslyG. Die vorgeworfene Unstrukturiertheit der Aussagen sei auf die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dazu ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter anlässlich der Anhörung vom 11. Dezember 2013 persönlich anwesend war und an keiner Stelle auf eine schlechte psychische Verfassung seines Mandanten hingewiesen hat. Dazu wäre er indes, wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, aufgrund seines Mandates offensichtlich gehalten gewesen. Sodann konnte offenbar auch der Befrager keine Hinweise auf eine schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers erkennen. Jedenfalls sind dem Protokoll keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen und hat der Befrager die Anhörung auch nicht abgebrochen. Schliesslich substantiiert der Beschwerdeführer seinen Einwand in der Eingabe nicht weiter. Demnach vermag er aus diesem Vorbringen in Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht alle Beweismittel gewürdigt. Indes nennt er die nicht gewürdigten Beweismittel nicht. Sodann legt er auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Qualifizierung der Bestätigungen als Gefälligkeitsschreiben willkürlich, das heisst nicht nachvollziehbar und ohne vernünftiges Argument, sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, bei den Schreiben handle es sich nicht um amtliche Schreiben, weshalb diesen privaten Bestätigungen kein Beweiswert zukomme. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar und zu Recht festgestellt, bei der bestehenden Sachlage habe der Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BDP keine Verfolgung zu gewärtigen.

E. 8.3 Schliesslich ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht, zwischen den behaupteten Fluchtgründen in den 1980er und 1990 Jahren fehle es am Kausalzusammenhang, nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat der Beschwerdeführer sein Engagement für die PKK nicht substantiiert dargetan. Soweit ein solches überhaupt glaubhaft ist, hat sich dieses auf blosse untergeordnete Übergabedienste beschränkt. Wäre der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich der Aktivitäten für die PKK beschuldigt worden, wäre er im Rahmen der gegen ihn geführten Verfahren deswegen auch verurteilt worden. Solches ist aus den Akten nicht ersichtlich Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.

E. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 10.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die geltend gemachten psychischen Probleme sind nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei behandelbar. Landesweit existieren psychiatrische Einrichtungen und stehen Psychopharmaka zur Verfügung, wenn auch allenfalls nicht auf demselben hohen Standard wie in der Schweiz. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er bereits vor der Ausreise entsprechende Medikamente erhalten (Akten BFM B34/7 S. 4). Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Türkei im Alter von (...) Jahren verlassen hat. Er ist somit mit der dortigen Kultur und Tradition bestens vertraut und es ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über hinreichende Anknüpfungspunkte verfügt, um erneut Fuss zu fassen. Zwar hat er gemäss seinen eigenen Angaben keinen Beruf erlernt, indes hat er in verschiedensten Berufssparten gearbeitet ([...], [...], [...], etc.), weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 10.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 11 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1670/2014 Urteil vom 14. April 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben die Türkei am 13. Mai 2013, gelangte am 17. Mai 2013 in die Schweiz und suchte am 22. Mai 2013 um Asyl nach. Am 12. Juni 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 11. Dezember 2013 zu den Asylgründen an. Aufgrund von Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hörte es den Beschwerdeführer am 9. Januar 2014 nochmals in einem reinen Männerteam an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, sei kurdischer Ethnie und alewitischen Glauben. Er sei einfaches Mitglied der Partei für Frieden und Demokratie (BNP) gewesen. Ab 1984 habe er mit der Unterstützung Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begonnen. Er habe für sie in den Dörfern gesammelte Kleider, Lebensmittel und Medikamente an ein Mitglied der Organisation weitergegeben. Im gleichen Jahre sei er deshalb erstmals verhaftet worden. Dennoch habe er seine Unterstützungsarbeit weitergeführt und sei deshalb immer wieder von der Polizei für zwei bis drei Tage inhaftiert worden, letztmals vor drei bis vier Jahren. Anlässlich dieser Inhaftierungen sei er von den Polizisten geschlagen worden. Vier bis fünf Mal sei er im Gefängnis gewesen, letztmals Mitte der 90er Jahre. Dabei sei er misshandelt worden. Vor zweieinhalb bis drei Jahren habe er B._______ verlassen. Bis zur Ausreise sei er in der Umgebung von C._______ und D._______ sowie in E._______ verschiedene Arbeiten nachgegangen. An keinem dieser Orte habe er Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug vom 7. Februar 2012, zwei Mitgliederbestätigungen der BNP, eine Bestätigung des Quartiervorstehers, eine Bestätigung der Quartierbewohner sowie mehrere Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke B3/1 und B5/1 sowie die A-Akten und das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und zur Einreichung eines Arztberichts von Dr. F._______ anzusetzen. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Aktenstück B3/1 zur Einsicht zu. Das Gesuch im Einsicht in die A-Akten und das Aktenstück B5/1 wies er ab, ebenso die Gesuche um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung sowie zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses. Sodann verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, die Asylverfahren seiner Familie seien in rechtswidriger Weise getrennt worden. Dies habe zur Folge, dass die Familie aus der Schweiz weggewiesen worden sei, noch bevor er angehört worden sei. 4.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht besteht weder ein Anspruch auf Vereinigung noch auf Nicht-Trennung von Verfahren und liegt insoweit keine Verletzung von Bundesrecht vor (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP [SR 273]). Sodann hat der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 aufgrund des bereits in den Verfahren der übrigen Familienmitgliedern geltend gemachten familiären Zusammenhangs deren Verfahren bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Verfahren sistiert und angezeigt, dass die Verfahren der Familie insoweit koordiniert werden, als die Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und zeitgleich ergehen werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres selbstverständlich, dass allfällige Erkenntnisse aus dem einen Verfahren in den übrigen Verfahren der Familie Berücksichtigung finden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe, namentlich die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK, näher einzugehen. 4.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Aktenführungspflicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eingereichte Beweismittel in den Beweismittelumschlag aufzunehmen. Indes konkretisiert er dieses Vorbringen unter Ziffer 39 der Beschwerde nicht ansatzweise, sondern verweist pauschal auf oben erwähnte Beweismittel. Insoweit unterlässt er es im Einzelnen darzulegen, welches der eingereichten Beweismittel sich auf den Beschwerdeführer bezieht und nicht gewürdigt worden wäre und welche Auswirkungen es auf den Entscheid hätte. Soweit den Akten zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz jedoch die vom Beschwerdeführer eingereichten und sich auf ihn beziehenden Beweismittel aufgeführt und gewürdigt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Bereits anlässlich der Befragung zur Person hätten sich Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Befragung vom 11. Dezember 2013 in einer reinen Männerrunde durchgeführt worden sei. 5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Die Bestimmung ist grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (statt vieler: Urteil D-3161/2013 vom 10. November 2013). 5.3 Anlässlich der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei gefoltert worden, wobei er ganz nackt gewesen sei (Akten BFM B12/12 S. 7). Weitere Angaben dazu führte er nicht an. Allein aufgrund der Aussage, dass er anlässlich von Misshandlungen nackt war, lässt noch nicht auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Zudem war es in diesem Zeitpunkt des Verfahrens (BzP) nicht Sache des Befragers, diesem Vorbringen vertieft nachzugehen. Demnach bestand für die Vorinstanz damals auch keine Veranlassung, für die Anhörung vom 11. Dezember 2013 ein reines Männerteam aufzubieten. Zur Anhörung vom 11. Dezember 2013 ist zunächst festzustellen, dass dem Protokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer wegen der Anwesenheit der Dolmetscherin gehemmt war. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war anlässlich dieser Anhörung anwesend, hat aber keine Einwände festhalten lassen. Dazu wäre er indes aufgrund seines Mandates ohne Weiteres gehalten gewesen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch der zu Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter auf seiner Bestätigung nichts Entsprechendes anführte. Er vermerkte einzig, der Beschwerdeführer wirke apathisch, habe insbesondere Mühe, die Fragen zu beantworten. Solches ergibt sich indes aus dem Protokoll nicht. Die vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten beziehen sich grundsätzlich auf die ihm gestellten Fragen und der Befrager musste die Fragen weder wiederholen noch umformuliert erneut stellen. Sodann ist dem Protokoll lediglich ein Hinweis auf eine Panikattacke zu entnehmen. Darauf angesprochen antwortete der Beschwerdeführer, das Leben an sich sei schwierig. Anlässlich der Anhörung vom 11. Dezember 2013 führte der Beschwerdeführer aus, er sei gefoltert worden. Er sei bis zu seinen Geschlechtsteilen gequält und geplagt worden (Akten BFM B28/11 S. 4). Der Befrager ging auf dieses Vorbringen nicht weiter ein und führte die Anhörung zu Ende. Auch der Beschwerdeführer äusserte sich im weiteren Verlauf der Anhörung nicht mehr dazu. Mit Vorladung vom 16. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren Anhörung am 9. Januar 2014 aufgeboten. Anlässlich der ersten Anhörung war eine Frau als Dolmetscherin tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Befrager deshalb nicht weiter auf die vorgebrachten Misshandlungen einging und den Beschwerdeführer kurz nach der Anhörung zu einer weiteren Befragung vorlud. Dieser Schluss wird dadurch belegt, dass der Dolmetscher anlässlich der zweiten Anhörung ein Mann war, der Befrager die Anhörung mit dem Hinweis auf die zuvor geltend gemachten Misshandlungen an den Geschlechtsteilen einleitete und den Beschwerdeführer aufforderte, sich dazu zu äussern. Damit erfolgte diese Anhörung in einem reinen Männerteam. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben von Art. 6 AsylV 1 und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen war auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich dieser Anhörung anwesend und hat an keiner Stelle der Befragung, namentlich auch nicht nach dem Erwähnen der Misshandlungen an den Geschlechtsteilen, einen Einwand gegen die Zusammensetzung des anwesenden Teams erhoben. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 5.4 Was die weiteren Rügen betreffend die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anbelangen, so wurde mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 festgestellt, dass betreffend die Einsicht in die A-Akten (Akten separates Asylverfahren Ehefrau) sowie das Aktenstück B5/1 (Interne Akte) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Zum Aktenstück B3/1 ist festzustellen, dass dieses gemäss dem vorinstanzlichen Aktenverzeichnis dem Beschwerdeführer hätte zugestellt werden sollen. Jedenfalls findet sich in der Spalte "Nicht zur Edition" kein Hinweis auf einen Editionsausschlussgrund. Es ist demnach von einem Versehen der Vorinstanz auszugehen. Bei dieser Sachlage wäre der Rechtsvertreter aber nach Erhalt der Akten gehalten gewesen, dieses Versehen umgehend bei der Vorinstanz zu remonstrieren, was er offensichtlich nicht getan hat. Bei dieser Sachlage kann nicht auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. 6. 6.1 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, die Vorinstanz habe zahlreiche Aussagen des Beschwerdeführers im Sachverhalt nicht erwähnt und diesen damit weder richtig noch vollständig festgestellt. 6.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die rechtswesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits im Sachverhalt, andererseits bei den Erwägungen hinreichend berücksichtigt. Mit dem blossen Aufführen einzelner seiner Aussagen in der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer sodann nicht substantiiert dar, inwiefern der Sachverhalt nun unrichtig oder unvollständig festgestellt sein soll und inwiefern die Vorbringen im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein sollen. Solches ist auch bezüglich keiner der unter Ziffer 15 bis 28 der Beschwerdeschrift aufgeführten Aussagen ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung macht der Beschwerdeführer weiter geltend, bezüglich der Akten B27/1 (Analyse Gesetzesartikel Strafregisterauszug) sei keine rechtsgenügliche Analyse erfolgt. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise ihre Abklärungspflicht verletzt. Indes legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Analyse rechtsungenüglich, namentlich willkürlich, das heisst in keiner Weise nachvollziehbar und ohne vernünftiges Argument sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dem Befrager ging es vorliegend einzig darum, die im Strafregisterauszug aufgeführten Straftatbestände zu kennen, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer einzig vorgebracht, er habe damit nichts zu tun. Insoweit bleibt unverständlich, weshalb er dann diesen auf ihn lautenden Strafregisterauszug eingereicht hat. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes vor, welches gegen die festgehaltenen Tatbestände spricht. Schliesslich führt er auch nicht ansatzweise aus, aus welchen Gründen vorliegend eine ergänzende Anhörung oder eine Botschaftsabklärung hätte durchgeführt werden müssen. Weiter bringt der Beschwerdeführer noch vor, die Vorinstanz habe die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt, obwohl dies vom Hilfswerksvertreter angeregt worden sei. Asylsuchende sind verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie zu Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wäre es demnach Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und allfällige Arztzeugnisse als Beweismittel beizubringen. Entsprechendes hat er nicht getan, obwohl er bereits in diesem Stadium des Verfahrens durch einen mit dem Asylverfahren bestens vertrauten Rechtsanwalt vertreten war. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit der Würdigung der gesundheitlichen Probleme nicht einverstanden ist, richtet sich dies nicht gegen die unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern gegen deren Würdigung. Darauf ist nachstehend unter der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung einzugehen. Insgesamt erweist sich die Rüge der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung somit als unzutreffend. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 7.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 8. 8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer mache Ausreisegründe geltend, die sich in den 1980er und 1990er Jahren zugetragen hätten. Auch die geltend gemachten Misshandlungen würden sich auf diesen Zeitraum beziehen. Es bestehe demnach zwischen den geltend gemachten Vorkommnissen und der Ausreise weder ein genügend enger zeitlicher noch sachlicher Kausalzusammenhang. Sodann würde es sich bei den geltend gemachten Straftaten um gemeinrechtliche Delikte handeln. Bei dieser gesamten Sachlage bestehe kein Grund zur Annahme einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Mitgliedschaft bei der BDP. Zur Glaubhaftigkeit führt die Vorinstanz aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten vor der Ausreise und zu seiner Unterstützung der PKK seien in wesentlichen Punkten unstrukturiert. Die als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. 8.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 9 BV und 7 AslyG. Die vorgeworfene Unstrukturiertheit der Aussagen sei auf die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dazu ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter anlässlich der Anhörung vom 11. Dezember 2013 persönlich anwesend war und an keiner Stelle auf eine schlechte psychische Verfassung seines Mandanten hingewiesen hat. Dazu wäre er indes, wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, aufgrund seines Mandates offensichtlich gehalten gewesen. Sodann konnte offenbar auch der Befrager keine Hinweise auf eine schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers erkennen. Jedenfalls sind dem Protokoll keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen und hat der Befrager die Anhörung auch nicht abgebrochen. Schliesslich substantiiert der Beschwerdeführer seinen Einwand in der Eingabe nicht weiter. Demnach vermag er aus diesem Vorbringen in Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht alle Beweismittel gewürdigt. Indes nennt er die nicht gewürdigten Beweismittel nicht. Sodann legt er auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Qualifizierung der Bestätigungen als Gefälligkeitsschreiben willkürlich, das heisst nicht nachvollziehbar und ohne vernünftiges Argument, sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, bei den Schreiben handle es sich nicht um amtliche Schreiben, weshalb diesen privaten Bestätigungen kein Beweiswert zukomme. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar und zu Recht festgestellt, bei der bestehenden Sachlage habe der Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BDP keine Verfolgung zu gewärtigen. 8.3 Schliesslich ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht, zwischen den behaupteten Fluchtgründen in den 1980er und 1990 Jahren fehle es am Kausalzusammenhang, nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat der Beschwerdeführer sein Engagement für die PKK nicht substantiiert dargetan. Soweit ein solches überhaupt glaubhaft ist, hat sich dieses auf blosse untergeordnete Übergabedienste beschränkt. Wäre der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich der Aktivitäten für die PKK beschuldigt worden, wäre er im Rahmen der gegen ihn geführten Verfahren deswegen auch verurteilt worden. Solches ist aus den Akten nicht ersichtlich Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 10. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 10.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die geltend gemachten psychischen Probleme sind nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei behandelbar. Landesweit existieren psychiatrische Einrichtungen und stehen Psychopharmaka zur Verfügung, wenn auch allenfalls nicht auf demselben hohen Standard wie in der Schweiz. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er bereits vor der Ausreise entsprechende Medikamente erhalten (Akten BFM B34/7 S. 4). Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Türkei im Alter von (...) Jahren verlassen hat. Er ist somit mit der dortigen Kultur und Tradition bestens vertraut und es ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über hinreichende Anknüpfungspunkte verfügt, um erneut Fuss zu fassen. Zwar hat er gemäss seinen eigenen Angaben keinen Beruf erlernt, indes hat er in verschiedensten Berufssparten gearbeitet ([...], [...], [...], etc.), weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 10.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

11. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: