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E-6327/2017

E-6327/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 4. November 2015 machte sie geltend, persönlich keine Probleme gehabt zu haben; sie sei aufgrund der allgemeinen Lage und des Bürgerkriegs ausgereist. Zudem sei ihr Mann von der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) zum Wehrdienst aufgeboten worden. Anlässlich der Anhörung vom 27. März 2017 machte sie zudem geltend, ihr Schwager habe sie geschlagen und ihren Mann unter Zwang mitgenommen. Nach zweitägiger Abwesenheit habe ihr Mann sie kontaktiert, wonach sie gemeinsam geflohen seien. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Februar 2017 machte er geltend, er habe bei seiner letzten Rückkehr aus dem Libanon nach Syrien festgestellt, dass sich seine Familie der YPG angeschlossen habe. Jedes Mal, wenn er nach Hause gekommen sei, hätten seine Frau und seine Kinder geweint. Seine Frau habe ihm gesagt, dass sie von seinem Bruder geschlagen worden seien. Es handle sich um seinen Bruder, der in der anderen Partei sei und der ihn gefragt habe, in einem bewaffneten Kampf mitzumachen, was er als Pazifist jedoch abgelehnt habe. Um keine Eskalation in diesem Konflikt zu riskieren, sei er mit seiner Familie ausgereist. Anlässlich der Anhörung vom 27. März 2017 machte er zudem geltend, von seinem Bruder zu einer zweitägigen Teilnahme an einem bewaffneten Kampf gezwungen worden zu sein. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Schreiben vom 27. März 2017 ersuchten die Beschwerdeführer beim SEM um Akteneinsicht, das der Aufforderung mit Schreiben vom 29. September 2017 nachkam. D. Mit Eingabe vom 9. November 2017 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die gesamten A-Akten sowie in die von ihnen eingereichten Beweismittel beziehungsweise in den Beweismittelumschlag, Akte B8/3, zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei eine Frist zur vollständigen Beschwerdebegründung beziehungsweise zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies die Vorinstanz an, das Gesuch um Einsicht in die Asylakten nachvollziehbar zu behandeln und setzte den Beschwerdeführern eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an, die unbenutzt ablief. F. Mit Schreiben vom 22. November 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführern Akteneinsicht in die nicht bereits mit Schreiben vom 29. September 2017 gewährten Aktenstücke.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 4 Die Beschwerdeführer erheben verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 6.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rüge, das SEM habe es völlig unterlassen die eingereichten Beweismittel beziehungsweise das Militärbüchlein, das Bestätigungsschreiben betreffend Befreiung vom Militärdienst sowie zahlreiche Fotos zu würdigen, geht ins Leere. So wurden sämtliche Dokumente und Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgelistet (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2) und die Fotografien unter einer eigenen Ziffer in der angefochtenen Verfügung gewürdigt (angefochtene Verfügung, S. 5 Ziff. 3). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz das Militärbüchlein und das Schreiben nur im Sachverhalt explizit erwähnte. Vor dem Hintergrund des unglaubhaften Sachverhalts (hierzu nachfolgend E. 9) war sie jedoch nicht gehalten, näher auf diese einzugehen, sind solche doch für sich alleine nicht geeignet, unglaubhafte Vorbringen in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen weder in der Befragung zur Person noch in der Anhörung auf den Militärdienst oder eine entsprechende Vorladung gestützt. Den Erklärungen des Beschwerdeführers sowie dem Militärbüchlein ist zu entnehmen, dass dieser den Militärdienst vollumfänglich geleistet hat und im Jahr 2005 regulär entlassen wurde. Er reichte sogar ein Schreiben ein, das den geleisteten und ordnungsgemäss abgeschlossenen Militärdienst bestätigt (SEM-Akten B8). Eine darauffolgende Vorladung seitens des Regierungsmilitärs verneinte der Beschwerdeführer explizit (SEM-Akten B16 S. 5 F36). Die Vollständigkeit seiner Aussagen hat er mündlich sowie schriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Ausführungen zum Militärdienst oder zu einer potentiellen Vorladung zu machen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern aufgrund der vom SEM - nicht ausdrücklich - vorgenommenen Beweiswürdigung ein rechtserheblicher Verfahrensnachteil entstanden sein sollte. Die Verfügung der Vorinstanz ist im Übrigen - entgegen den Rügen unerwähnter Details - auch ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist ebenfalls Genüge getan.

E. 6.2 Die Rüge, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei nicht zur Anhörung vorgeladen worden, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Das SEM hat mit Schreiben vom 10. März 2017 den damals mandatierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführer korrekt sowie rechtzeitig über die bevorstehenden Anhörungen am 27. März 2017 informiert (SEM-Akten B14). Der neu mandatierte Rechtsvertreter hat mit Schreiben, datiert vom 27. März 2017, das SEM über das neue Mandatsverhältnis informiert. Dieses Schreiben kann frühestens am Tag der Anhörungen verschickt worden sein und ging beim SEM erst drei Tage nach deren Durchführung ein (SEM-Akten B15 [Datum auf Schreiben des neu mandatierten Anwalts: 27. März 2017], B14 [Eingangsstempel SEM: 30. März 2017]). Somit kann der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe den neuen Rechtsvertreter nicht vor der Durchführung der Anhörung kontaktiert. Dass die Informationen betreffend die Anhörungen den Beschwerdeführern zugänglich waren, zeigt ihre Anwesenheit an den Anhörungen am 27. März 2017. Im Übrigen war die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Anhörung nicht gehalten, diese abzubrechen (SEM-Akten A16 S. 2 F4-6). Sie musste davon ausgehen, dass der ursprünglich mandatierte Rechtsvertreter die Vorladung rechtzeitig erhalten hatte. Es ist nicht Sache des SEM Nachforschungen anzustellen, wenn ein Rechtsvertreter eine korrekt zugestellte Vorladung zur Anhörung unbeantwortet lässt. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter, an den die Vorladung zu den Anhörungen ging, zu seiner Entlastung und im Interesse seiner Klientschaft gehandelt hat und die Akten inklusive Vorladung unverzüglich an den neu mandatierten Rechtsvertreter weiterleitete. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass auch dieser rechtzeitig Kenntnis des Anhörungstermins hatte.

E. 6.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, wurde den Beschwerdeführern aufgrund ihres Akteneinsichtsgesuchs vom 27. März 2017 mit Schreiben der Vorinstanz vom 29. September 2017 Akteneinsicht gewährt. Der Rechtsvertreter war offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Da dem Schreiben der Vorinstanz vom 29. September 2017 jedoch nicht zu entnehmen ist, in welche Aktenstücke tatsächlich Einsicht gewährt wurde (SEM-Akten B19), wurde die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 angewiesen, das Gesuch um Akteneinsicht antragsgemäss nachvollziehbar zu behandeln. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. November 2017 nach. Hiernach wurde den Beschwerdeführern Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt, die sie unbenutzt verstreichen liessen. Den Beschwerdeführern ist kein prozessualer Nachteil erwachsen, weshalb diesbezüglich keine Veranlassung zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht. Inwieweit auch die Aktenführungspflicht verletzt worden sein soll, wird weder in der Beschwerde weiter präzisiert, noch ist eine entsprechende Verletzung den Akten zu entnehmen.

E. 6.4 Die Rügen betreffend die rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung sind ebenfalls unbegründet. Es wird gerügt, das SEM habe darauf verzichtet, die Vorbringen der Beschwerdeführer auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Zudem habe das SEM die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen völlig mangelhaft begründet. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Vorbringen zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte (hierzu nachfolgend E. 9), geht somit die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, den geltend gemachten Sachverhalt auf Asylrelevanz zu überprüfen, ins Leere (Beschwerde, S. 4). Im Übrigen liegt alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt als von den Beschwerdeführern erwartet, keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung.

E. 6.5 Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Aussagen im Rahmen der Befragung zur Person seien sehr kurz ausgefallen, weshalb ihnen nicht vorgeworfen werden könne, sie hätten gewisse Vorbringen in der Erstbefragung nicht erwähnt. Asylsuchende werden grundsätzlich aufgefordert, von sich aus alle wesentlichen Asylgründe bereits in der Erstbefragung zu nennen. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen Situation im Empfangs- und Verfahrenszentrum verkürzt befragt wurde, was vom SEM korrekt offengelegt wurde (SEM-Akten A3 S. 7 f. Ziff. 7.01). Dennoch zählte sie die wesentlichen Ausreisegründe auf und bestätigte im Anschluss hieran, keine weiteren - nicht genannten - Ausreisegründe zu haben (SEM-Akten A3 S. 8 Ziff. 7.03). Beim Beschwerdeführer wurde hingegen eine normale Befragung zur Person durchgeführt. Nach seinem freien Bericht zu seinen Asylgründen und weiteren Fragen hierzu, bestätigte auch dieser abschliessend, keine weiteren Gründe für seine Ausreise aus Syrien gehabt zu haben (SEM-Akten B7 S. 8 Ziff. 7.01-7.03). Die Aufforderung, er solle sich kurz halten, ist seinem Befragungsprotokoll nicht zu entnehmen. Im Übrigen wurden beide Beschwerdeführer zu Beginn ihrer Befragungen auf die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht hingewiesen (SEM-Akten B7 S. 2 und A3 S. 2). Vor dem Hintergrund, dass beide Beschwerdeführer anlässlich ihrer Befragung zur Person die Gelegenheit hatten, ihre Fluchtgründe summarisch darzulegen und beide bestätigten, keine weiteren Ausreisegründe zu haben, geht die entsprechende Rüge ins Leere.

E. 6.6 Weil Tat- und Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft werden können, kommt dem Willkürverbot im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Jede Verletzung des Willkürverbotes würde zugleich eine Verletzung einer anderen Rechtsnorm darstellen, so dass aus der Verneinung einer solchen Verletzung geschlossen werden kann, dass auch Art. 9 BV nicht verletzt ist. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht der Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet. Es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund formeller Mängel. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 9.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Vorbringen von Herrn A._______ seien uneinheitlich vorgetragen, nachgeschoben und gesteigert dargestellt worden, weshalb dem Vorbringen einer erfolgten Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht geglaubt werden könne. Auch die Darstellung von Frau B._______ sei nicht geeignet, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu beseitigen. Vielmehr fehle es der Erzählung an Einzelheiten und Originalität. Die eingereichten Fotos könnten allenfalls ein Engagement der Familie für die kurdischen Widerstandskämpfer belegen, jedoch keine konkreten Hinweise auf die geltend gemachte Zwangsrekrutierung liefern.

E. 9.2 Auf Beschwerdeebene wird dem in materieller Hinsicht im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe eindeutig vorgebracht, dass er von seinem Bruder und anderen Mitgliedern der YPG gezwungen worden sei, für die YPG zu kämpfen. Da er sich geweigert habe und geflüchtet sei, werde er sowohl von seiner Familie als auch von der YPG verfolgt. Es sei absurd, dass das SEM die Vorbringen zu dieser Zwangsrekrutierung nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft habe, da offensichtlich feststehe, dass der Beschwerdeführer bereits von der YPG rekrutiert worden sei und für diese als Soldat im Einsatz gestanden habe. Zudem werde er von den syrischen Behörden asylrelevant gesucht. Er habe vorgebracht und durch Beweismittel bestätigt, dass er seinen regulären Militärdienst geleistet habe. Da er aus Syrien geflüchtet sei - obwohl er in den Reservistendienst hätte einberufen werden können - werde er als Verräter und Dienstverweigerer betrachtet. Zudem gehöre er der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen.

E. 10.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Es trifft zu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den zentralen Asylvorbringen nachgeschoben und widersprüchlich sind. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen in materieller Hinsicht nichts Substantielles entgegenhalten und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhalten. Es wird im Übrigen oberflächlich wiederholt, dass der Beschwerdeführer sowohl von den syrischen Behörden, der YPG sowie seiner Familie asylrelevant verfolgt werde und bereits als Soldat für die YPG im Einsatz gewesen sei. Die Ausführungen in den Befragungen zur Person lassen indessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer entsprechenden Einsatz geleistet hat. So brachte er in der Befragung zur Person vor, er habe die Aufforderung seines Bruders - Waffen zu tragen und zu kämpfen - abgelehnt, weil er Pazifist sei; anschliessend sei er ausgereist, um keine Probleme mit seinem Bruder aufgrund dieser Verweigerung zu bekommen (SEM-Akten B7 S. 7 Ziff. 7.01). Seine Frau sagte in ihrer Befragung zur Person, ihr Mann sei von der YPG zum Wehrdienst aufgeboten worden, was dieser nicht habe wollen (SEM-Akten A3 S. 8 Ziff. 7.01). Auch diese Aussage lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits als Soldat im Einsatz für die YPG gestanden hat. Insoweit in den Anhörungen und auf Beschwerdeebene plötzlich die Zwangsrekrutierung bei der YPG als zentraler Ausreisegrund dargestellt wird, ist diese vielmehr nachgeschoben, mithin unglaubhaft (zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender Asylvorbringen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Da es sich hierbei um das ausschlaggebende Fluchtereignis handelt, sind bereits aus diesem Grund auch die anderen Asylvorbringen als unglaubhaft zu betrachten. Die Erklärungsversuche zu den Widersprüchen überzeugen weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene (z. B. SEM-Akten B16 S. 14 F104-106, zur geltend gemachten Kürze der Befragung zur Person vgl. E. 6.5). Hinzu kommt, dass die Schilderung der angeblichen Zwangsrekrutierung in sich unglaubhaft und oberflächlich ausgefallen ist. Der Beschwerdeführer will insbesondere von seinem Bruder nachts unter Zwang zum Kampf mitgenommen worden sein. Neben der Tatsache, dass dieser wichtige Moment der Zwangsanwendung oberflächlich und auf Nachfragen hin repetitiv ausgefallen ist, erscheint angesichts der Zwangsrekrutierung namentlich die Flucht aus den Kampfreihen wenig plausibel und wird nicht ausreichend begründet. So will sich der Beschwerdeführer namentlich nach kurzer Zeit in den Kampfreihen bei seinem Bruder persönlich abgemeldet haben und hierauf zu seiner Familie zurückgefahren worden sein. Die Erklärungen hierzu vermögen an der Unglaubhaftigkeit dieser Schilderung nichts zu ändern (SEM-Akten B16 S. 12 F83). Hinzu kommt, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm mehrmals in der Anhörung explizit gestellten Fragen zu den konkreten Kampfhandlungen oberflächlich und ausweichend ausgefallen sind und nicht von Selbsterlebtem zeugen (SEM-Akten B16 S. 11 f. F80 ff.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Zwangsrekrutierung durch die YPG für sich alleine ohnehin nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen würde. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 zu verweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 insb. E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen können, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (statt vieler Urteile des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3 und E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 insb. E. 5.1.3-5.1.4); hieran vermögen die weitschweifigen Beschwerdeausführungen zur YPG-Rekrutierung nichts zu ändern. Was den staatlichen Militärdienst anbelangt, hat der Beschwerdeführer diesen 2005 regulär abgeschlossen und wurde seither nicht mehr in die syrische Armee aufgeboten (z. B. SEM-Akten B8 [Militärbüchlein und militärisches Bestätigungsschreiben] oder B16 S. 5 F36 f. [Aussage des Beschwerdeführers]). Im Übrigen lassen sich - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - den Akten vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen (BVGE 2015/3 E. 6.7.3, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag).

E. 10.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellen indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6327/2017 Urteil vom 5. Februar 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 4. November 2015 machte sie geltend, persönlich keine Probleme gehabt zu haben; sie sei aufgrund der allgemeinen Lage und des Bürgerkriegs ausgereist. Zudem sei ihr Mann von der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) zum Wehrdienst aufgeboten worden. Anlässlich der Anhörung vom 27. März 2017 machte sie zudem geltend, ihr Schwager habe sie geschlagen und ihren Mann unter Zwang mitgenommen. Nach zweitägiger Abwesenheit habe ihr Mann sie kontaktiert, wonach sie gemeinsam geflohen seien. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Februar 2017 machte er geltend, er habe bei seiner letzten Rückkehr aus dem Libanon nach Syrien festgestellt, dass sich seine Familie der YPG angeschlossen habe. Jedes Mal, wenn er nach Hause gekommen sei, hätten seine Frau und seine Kinder geweint. Seine Frau habe ihm gesagt, dass sie von seinem Bruder geschlagen worden seien. Es handle sich um seinen Bruder, der in der anderen Partei sei und der ihn gefragt habe, in einem bewaffneten Kampf mitzumachen, was er als Pazifist jedoch abgelehnt habe. Um keine Eskalation in diesem Konflikt zu riskieren, sei er mit seiner Familie ausgereist. Anlässlich der Anhörung vom 27. März 2017 machte er zudem geltend, von seinem Bruder zu einer zweitägigen Teilnahme an einem bewaffneten Kampf gezwungen worden zu sein. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Schreiben vom 27. März 2017 ersuchten die Beschwerdeführer beim SEM um Akteneinsicht, das der Aufforderung mit Schreiben vom 29. September 2017 nachkam. D. Mit Eingabe vom 9. November 2017 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die gesamten A-Akten sowie in die von ihnen eingereichten Beweismittel beziehungsweise in den Beweismittelumschlag, Akte B8/3, zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei eine Frist zur vollständigen Beschwerdebegründung beziehungsweise zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies die Vorinstanz an, das Gesuch um Einsicht in die Asylakten nachvollziehbar zu behandeln und setzte den Beschwerdeführern eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an, die unbenutzt ablief. F. Mit Schreiben vom 22. November 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführern Akteneinsicht in die nicht bereits mit Schreiben vom 29. September 2017 gewährten Aktenstücke. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 4. Die Beschwerdeführer erheben verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 6. 6.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rüge, das SEM habe es völlig unterlassen die eingereichten Beweismittel beziehungsweise das Militärbüchlein, das Bestätigungsschreiben betreffend Befreiung vom Militärdienst sowie zahlreiche Fotos zu würdigen, geht ins Leere. So wurden sämtliche Dokumente und Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgelistet (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2) und die Fotografien unter einer eigenen Ziffer in der angefochtenen Verfügung gewürdigt (angefochtene Verfügung, S. 5 Ziff. 3). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz das Militärbüchlein und das Schreiben nur im Sachverhalt explizit erwähnte. Vor dem Hintergrund des unglaubhaften Sachverhalts (hierzu nachfolgend E. 9) war sie jedoch nicht gehalten, näher auf diese einzugehen, sind solche doch für sich alleine nicht geeignet, unglaubhafte Vorbringen in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen weder in der Befragung zur Person noch in der Anhörung auf den Militärdienst oder eine entsprechende Vorladung gestützt. Den Erklärungen des Beschwerdeführers sowie dem Militärbüchlein ist zu entnehmen, dass dieser den Militärdienst vollumfänglich geleistet hat und im Jahr 2005 regulär entlassen wurde. Er reichte sogar ein Schreiben ein, das den geleisteten und ordnungsgemäss abgeschlossenen Militärdienst bestätigt (SEM-Akten B8). Eine darauffolgende Vorladung seitens des Regierungsmilitärs verneinte der Beschwerdeführer explizit (SEM-Akten B16 S. 5 F36). Die Vollständigkeit seiner Aussagen hat er mündlich sowie schriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Ausführungen zum Militärdienst oder zu einer potentiellen Vorladung zu machen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern aufgrund der vom SEM - nicht ausdrücklich - vorgenommenen Beweiswürdigung ein rechtserheblicher Verfahrensnachteil entstanden sein sollte. Die Verfügung der Vorinstanz ist im Übrigen - entgegen den Rügen unerwähnter Details - auch ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist ebenfalls Genüge getan. 6.2 Die Rüge, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei nicht zur Anhörung vorgeladen worden, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Das SEM hat mit Schreiben vom 10. März 2017 den damals mandatierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführer korrekt sowie rechtzeitig über die bevorstehenden Anhörungen am 27. März 2017 informiert (SEM-Akten B14). Der neu mandatierte Rechtsvertreter hat mit Schreiben, datiert vom 27. März 2017, das SEM über das neue Mandatsverhältnis informiert. Dieses Schreiben kann frühestens am Tag der Anhörungen verschickt worden sein und ging beim SEM erst drei Tage nach deren Durchführung ein (SEM-Akten B15 [Datum auf Schreiben des neu mandatierten Anwalts: 27. März 2017], B14 [Eingangsstempel SEM: 30. März 2017]). Somit kann der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe den neuen Rechtsvertreter nicht vor der Durchführung der Anhörung kontaktiert. Dass die Informationen betreffend die Anhörungen den Beschwerdeführern zugänglich waren, zeigt ihre Anwesenheit an den Anhörungen am 27. März 2017. Im Übrigen war die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Anhörung nicht gehalten, diese abzubrechen (SEM-Akten A16 S. 2 F4-6). Sie musste davon ausgehen, dass der ursprünglich mandatierte Rechtsvertreter die Vorladung rechtzeitig erhalten hatte. Es ist nicht Sache des SEM Nachforschungen anzustellen, wenn ein Rechtsvertreter eine korrekt zugestellte Vorladung zur Anhörung unbeantwortet lässt. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter, an den die Vorladung zu den Anhörungen ging, zu seiner Entlastung und im Interesse seiner Klientschaft gehandelt hat und die Akten inklusive Vorladung unverzüglich an den neu mandatierten Rechtsvertreter weiterleitete. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass auch dieser rechtzeitig Kenntnis des Anhörungstermins hatte. 6.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, wurde den Beschwerdeführern aufgrund ihres Akteneinsichtsgesuchs vom 27. März 2017 mit Schreiben der Vorinstanz vom 29. September 2017 Akteneinsicht gewährt. Der Rechtsvertreter war offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Da dem Schreiben der Vorinstanz vom 29. September 2017 jedoch nicht zu entnehmen ist, in welche Aktenstücke tatsächlich Einsicht gewährt wurde (SEM-Akten B19), wurde die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 angewiesen, das Gesuch um Akteneinsicht antragsgemäss nachvollziehbar zu behandeln. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. November 2017 nach. Hiernach wurde den Beschwerdeführern Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt, die sie unbenutzt verstreichen liessen. Den Beschwerdeführern ist kein prozessualer Nachteil erwachsen, weshalb diesbezüglich keine Veranlassung zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht. Inwieweit auch die Aktenführungspflicht verletzt worden sein soll, wird weder in der Beschwerde weiter präzisiert, noch ist eine entsprechende Verletzung den Akten zu entnehmen. 6.4 Die Rügen betreffend die rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung sind ebenfalls unbegründet. Es wird gerügt, das SEM habe darauf verzichtet, die Vorbringen der Beschwerdeführer auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Zudem habe das SEM die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen völlig mangelhaft begründet. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Vorbringen zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte (hierzu nachfolgend E. 9), geht somit die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, den geltend gemachten Sachverhalt auf Asylrelevanz zu überprüfen, ins Leere (Beschwerde, S. 4). Im Übrigen liegt alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt als von den Beschwerdeführern erwartet, keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung. 6.5 Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Aussagen im Rahmen der Befragung zur Person seien sehr kurz ausgefallen, weshalb ihnen nicht vorgeworfen werden könne, sie hätten gewisse Vorbringen in der Erstbefragung nicht erwähnt. Asylsuchende werden grundsätzlich aufgefordert, von sich aus alle wesentlichen Asylgründe bereits in der Erstbefragung zu nennen. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen Situation im Empfangs- und Verfahrenszentrum verkürzt befragt wurde, was vom SEM korrekt offengelegt wurde (SEM-Akten A3 S. 7 f. Ziff. 7.01). Dennoch zählte sie die wesentlichen Ausreisegründe auf und bestätigte im Anschluss hieran, keine weiteren - nicht genannten - Ausreisegründe zu haben (SEM-Akten A3 S. 8 Ziff. 7.03). Beim Beschwerdeführer wurde hingegen eine normale Befragung zur Person durchgeführt. Nach seinem freien Bericht zu seinen Asylgründen und weiteren Fragen hierzu, bestätigte auch dieser abschliessend, keine weiteren Gründe für seine Ausreise aus Syrien gehabt zu haben (SEM-Akten B7 S. 8 Ziff. 7.01-7.03). Die Aufforderung, er solle sich kurz halten, ist seinem Befragungsprotokoll nicht zu entnehmen. Im Übrigen wurden beide Beschwerdeführer zu Beginn ihrer Befragungen auf die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht hingewiesen (SEM-Akten B7 S. 2 und A3 S. 2). Vor dem Hintergrund, dass beide Beschwerdeführer anlässlich ihrer Befragung zur Person die Gelegenheit hatten, ihre Fluchtgründe summarisch darzulegen und beide bestätigten, keine weiteren Ausreisegründe zu haben, geht die entsprechende Rüge ins Leere. 6.6 Weil Tat- und Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft werden können, kommt dem Willkürverbot im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Jede Verletzung des Willkürverbotes würde zugleich eine Verletzung einer anderen Rechtsnorm darstellen, so dass aus der Verneinung einer solchen Verletzung geschlossen werden kann, dass auch Art. 9 BV nicht verletzt ist. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht der Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 7. Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet. Es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund formeller Mängel. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Vorbringen von Herrn A._______ seien uneinheitlich vorgetragen, nachgeschoben und gesteigert dargestellt worden, weshalb dem Vorbringen einer erfolgten Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht geglaubt werden könne. Auch die Darstellung von Frau B._______ sei nicht geeignet, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu beseitigen. Vielmehr fehle es der Erzählung an Einzelheiten und Originalität. Die eingereichten Fotos könnten allenfalls ein Engagement der Familie für die kurdischen Widerstandskämpfer belegen, jedoch keine konkreten Hinweise auf die geltend gemachte Zwangsrekrutierung liefern. 9.2 Auf Beschwerdeebene wird dem in materieller Hinsicht im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe eindeutig vorgebracht, dass er von seinem Bruder und anderen Mitgliedern der YPG gezwungen worden sei, für die YPG zu kämpfen. Da er sich geweigert habe und geflüchtet sei, werde er sowohl von seiner Familie als auch von der YPG verfolgt. Es sei absurd, dass das SEM die Vorbringen zu dieser Zwangsrekrutierung nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft habe, da offensichtlich feststehe, dass der Beschwerdeführer bereits von der YPG rekrutiert worden sei und für diese als Soldat im Einsatz gestanden habe. Zudem werde er von den syrischen Behörden asylrelevant gesucht. Er habe vorgebracht und durch Beweismittel bestätigt, dass er seinen regulären Militärdienst geleistet habe. Da er aus Syrien geflüchtet sei - obwohl er in den Reservistendienst hätte einberufen werden können - werde er als Verräter und Dienstverweigerer betrachtet. Zudem gehöre er der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. 10. 10.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Es trifft zu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den zentralen Asylvorbringen nachgeschoben und widersprüchlich sind. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen in materieller Hinsicht nichts Substantielles entgegenhalten und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhalten. Es wird im Übrigen oberflächlich wiederholt, dass der Beschwerdeführer sowohl von den syrischen Behörden, der YPG sowie seiner Familie asylrelevant verfolgt werde und bereits als Soldat für die YPG im Einsatz gewesen sei. Die Ausführungen in den Befragungen zur Person lassen indessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer entsprechenden Einsatz geleistet hat. So brachte er in der Befragung zur Person vor, er habe die Aufforderung seines Bruders - Waffen zu tragen und zu kämpfen - abgelehnt, weil er Pazifist sei; anschliessend sei er ausgereist, um keine Probleme mit seinem Bruder aufgrund dieser Verweigerung zu bekommen (SEM-Akten B7 S. 7 Ziff. 7.01). Seine Frau sagte in ihrer Befragung zur Person, ihr Mann sei von der YPG zum Wehrdienst aufgeboten worden, was dieser nicht habe wollen (SEM-Akten A3 S. 8 Ziff. 7.01). Auch diese Aussage lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits als Soldat im Einsatz für die YPG gestanden hat. Insoweit in den Anhörungen und auf Beschwerdeebene plötzlich die Zwangsrekrutierung bei der YPG als zentraler Ausreisegrund dargestellt wird, ist diese vielmehr nachgeschoben, mithin unglaubhaft (zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender Asylvorbringen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Da es sich hierbei um das ausschlaggebende Fluchtereignis handelt, sind bereits aus diesem Grund auch die anderen Asylvorbringen als unglaubhaft zu betrachten. Die Erklärungsversuche zu den Widersprüchen überzeugen weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene (z. B. SEM-Akten B16 S. 14 F104-106, zur geltend gemachten Kürze der Befragung zur Person vgl. E. 6.5). Hinzu kommt, dass die Schilderung der angeblichen Zwangsrekrutierung in sich unglaubhaft und oberflächlich ausgefallen ist. Der Beschwerdeführer will insbesondere von seinem Bruder nachts unter Zwang zum Kampf mitgenommen worden sein. Neben der Tatsache, dass dieser wichtige Moment der Zwangsanwendung oberflächlich und auf Nachfragen hin repetitiv ausgefallen ist, erscheint angesichts der Zwangsrekrutierung namentlich die Flucht aus den Kampfreihen wenig plausibel und wird nicht ausreichend begründet. So will sich der Beschwerdeführer namentlich nach kurzer Zeit in den Kampfreihen bei seinem Bruder persönlich abgemeldet haben und hierauf zu seiner Familie zurückgefahren worden sein. Die Erklärungen hierzu vermögen an der Unglaubhaftigkeit dieser Schilderung nichts zu ändern (SEM-Akten B16 S. 12 F83). Hinzu kommt, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm mehrmals in der Anhörung explizit gestellten Fragen zu den konkreten Kampfhandlungen oberflächlich und ausweichend ausgefallen sind und nicht von Selbsterlebtem zeugen (SEM-Akten B16 S. 11 f. F80 ff.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Zwangsrekrutierung durch die YPG für sich alleine ohnehin nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen würde. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 zu verweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 insb. E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen können, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (statt vieler Urteile des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3 und E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 insb. E. 5.1.3-5.1.4); hieran vermögen die weitschweifigen Beschwerdeausführungen zur YPG-Rekrutierung nichts zu ändern. Was den staatlichen Militärdienst anbelangt, hat der Beschwerdeführer diesen 2005 regulär abgeschlossen und wurde seither nicht mehr in die syrische Armee aufgeboten (z. B. SEM-Akten B8 [Militärbüchlein und militärisches Bestätigungsschreiben] oder B16 S. 5 F36 f. [Aussage des Beschwerdeführers]). Im Übrigen lassen sich - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - den Akten vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen (BVGE 2015/3 E. 6.7.3, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag). 10.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellen indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel