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E-4866/2015

E-4866/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein aus dem Dorf B._______, Provinz F._______, stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie reiste am (...) Mai 2014 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 12. Juni 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 22. Mai 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ursprünglich Ajnabi gewesen, habe aber im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erworben. Sein Vater sei im Jahr 2007 oder 2008 wegen seines Engagements für die Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union; PYD) durch das "politische Sicherheitszentrum" verhaftet worden. Ferner sei einer seiner Brüder im Jahr 2011 festgenommen worden. Ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits hätten sich der Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurdische Arbeiterpartei; PKK) angeschlossen, wobei der Onkel im Jahre 1991 gefallen sei, und schliesslich sei ein Cousin mütterlicherseits im Jahre 2004 verhaftet worden. Er selber habe vom (...) 2012 bis zum (...) 2014 den Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten; YPG) angehört. Zunächst habe er vom (...) 2012 bis zum (...) 2013 ein Trainings-Camp der YPG absolviert, in welchem er militärisch und ideologisch geschult worden sei. Danach habe er als "Timo-Qomitani" (Teamführer) ein in das D._______ Regiment in E._______ eingeteiltes Team von sechs Männern befehligt. Sie seien einmal in F._______ in ein Gefecht mit Leuten des "Al Syasi" (Idarat al-Amn al-Siyasi [Direktorat für politische Sicherheit]) verwickelt gewesen. Nach (...) 2013 sei sein Team an Kämpfen gegen die Freie Syrische Armee (FSA) und gegen die "Jabahat al-Nusra" (al-Nusra-Front) in G._______ sowie im Dorf H._______ beteiligt gewesen. Bei einem Angriff der "Daesh" (Akronym für den sogenannten Islamischen Staat, IS) beziehungsweise der FSA oder der Al-Nusra-Front (vermutlich beide zusammen) in G._______ im (...) 2013 habe er eine Schussverletzung erlitten und deswegen etwa (...) Monate im Spital in I._______ behandelt werden müssen. Danach sei er wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt, deren Führung er wieder hätte übernehmen sollen und die in dieser Zeit in J._______ mit Verteidigungsaufgaben betraut gewesen sei. Er habe jedoch nicht weiter für die YPG kämpfen wollen, weil seine Wunde noch nicht ganz ausgeheilt gewesen sei und er deswegen unter Schmerzen gelitten habe. Aus diesem Grund habe er am (...) 2014 seinen Kommandanten um die Erlaubnis gebeten, für persönliche Besorgungen in die Stadt zu gehen; diese Gelegenheit habe er genutzt, um zu desertieren. Per Bus sei er nach I._______ gefahren und am nächsten Tag via K._______ mithilfe eines Schleppers in die Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er dreimal zu Hause gesucht worden. Wer die YPG verlasse, werde verhaftet und verurteilt. Er habe ansonsten keine politischen Aktivitäten entfaltet und auch nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Inzwischen habe er einen Marschbefehl der syrischen Regierungsarmee erhalten. Er werde also nunmehr von drei Seiten gesucht: Von den YPG, vom syrischen Regime und von der "Daesh", welche ihn als YPG-Mitglied töten würde. Im Übrigen habe er in der Schweiz an mehreren exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Marschbefehl des Rekrutierungsbüros in L._______ vom (...) 2015 im Original sowie in Kopie, mehrere Fotos aus seiner Dienstzeit bei den YPG, sowie Fotos von exilpolitischen Veranstaltungen ein. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 (eröffnet am 14. Juli 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. August 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1-3 derselben seien aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel einzuräumen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben seines Vaters (in Kopie, inklusive Übersetzung) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 hiess der Instruktions-richter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen bisherigen Rechts-vertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem wurde er antrags-gemäss aufgefordert, innert 30 Tagen das Original der Beschwerdebeilage 5 (Schreiben des Vaters) nachzureichen. Schliesslich wurde die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 29. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und reichte einen Zeitungsartikel vom 26. September 2015 betreffend Zwangsrekrutierungen und Bestrafungen durch die YPG in Kopie ein. Mit separatem Schreiben gleichen Datums wurde eine Kostennote eingereicht.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der Bestimmungen der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM argumentierte in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe sich, indem er der Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro nicht Folge geleistet habe, nicht der eigentlichen Dienstpflicht entzogen, sondern nur der wehrdienstlichen Musterung. Es stehe noch gar nicht fest, ob er tatsächlich diensttauglich wäre und damit der Wehrdienstpflicht unterstehen würde. Demnach könne er nicht als Dienstverweigerer betrachtet werden. Die blosse Furcht, für den Militärdienst ausgehoben zu werden, weise für sich genommen nicht die für eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität auf. Es sei auch nicht anzunehmen, dass das Nichterscheinen zur Musterung von den syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Eine allfällige Strafe wäre als grundsätzlich legitim zu erachten. Im Weiteren ziehe nach Erkenntnissen des SEM eine Weigerung, für die YPG Dienst zu leisten, in der Regel keine asylbeachtliche Bestrafung nach sich. Eine allfällige Busse oder kurze Haft wäre als verhältnismässig zu erachten und würde zudem nicht auf einem relevanten Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhen. Die Desertion des Beschwerdeführers aus der YPG sei demnach nicht asylrelevant.

E. 4.2 Zur Begründung der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zunächst fest, seine Rekrutierung durch die YPG sei durch die eingereichten Fotografien belegt, und seine Vorbringen seien im Übrigen von der Vor-instanz nicht bestritten worden. Das SEM habe sich zur Beurteilung seiner Desertion aus den YPG zu Unrecht auf das Urteil D-7292/2014 des Bundesverwaltungsgerichts berufen, in welchem die Frage behandelt worden sei, welche Folgen es habe, wenn ein Kurde sich den Rekrutierungsbemühungen der YPG nicht stelle. Es sei offenkundig, dass die Sanktionen bei einem ideologisch geschulten Gruppenführer anders wären. Gemäss einer Studie von Human Rights Watch vom Juni 2014 schlage und foltere auch die YPG ihre Häftlinge. Eine Missachtung von Kampfbefehlen der Truppen werde durch Militärgerichte beurteilt und bestraft. Zudem bestehe das Risiko einer Auslieferung an die syrischen Sicherheitskräfte. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass er wegen seiner Desertion vor ein Militärgericht der YPG gestellt und zu einer Haftstrafe, verbunden mit Folter und einer Gehirnwäsche, verurteilt worden wäre. Aufgrund der in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (so etwa D-5779/2013 E. 5.9.3) bestätigten beschränkten Macht der YPG sei davon auszugehen, dass die Massnahmen gegen einen gut ausgebildeten Abtrünnigen streng ausfallen würden, da eine solche Desertion auch die Moral der verbleibenden Kämpfer schwäche. Er sei somit einem grossen Risiko von Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt. Die Verweigerung einer künftigen Teilnahme am Bürgerkrieg sei ein schützenswertes Motiv. Er habe somit begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die YPG. Im Weiteren sei unwahrscheinlich, dass er von der syrischen Regierungsarmee als nicht militärdiensttauglich eingestuft worden wäre. Er hätte sich aber zu seiner Schusswunde äussern müssen, wodurch bekannt geworden wäre, dass er bei der YPG gedient habe. Daher wäre er verhaftet und als Landesverräter eingesperrt worden. Der Marschbefehl sei zwar erst nachträglich ausgestellt worden, ein solcher sei aber schon ab 2014 zu erwarten gewesen. Dieser habe ihn vor das Dilemma gestellt, sich entweder wieder dem bewaffneten Widerstand der YPG-Truppen anzuschliessen oder der syrischen Armee beizutreten, wobei er aber seine früheren Kameraden hätte bekämpfen müssen. Angesichts der drohenden und vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen anerkannten Konsequenzen einer Militärdienstverweigerung habe eine hohe persönliche Bedrohungslage bestanden, welche für seine Flucht im Januar 2014 ausschlaggebend gewesen sei und punkto Intensität die Anforderungen von Art. 3 AsylG erfülle. Dies gelte umso mehr, als er einer politisch stigmatisierten Kurden-familie entstamme und auch sein Vater bereits festgenommen worden sei. Seine Flucht sei erforderlich gewesen, um sich den unmittelbar drohenden Sanktionen seitens der YPG sowie dem Risiko einer Bestrafung durch den syrischen Staat im Zusammenhang mit der Rekrutierung durch die Regierungsarmee zu entgehen. Allenfalls sei der nachträglich ergangene Marschbefehl als Nachfluchtgrund anzuerkennen und ihm aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

E. 4.3 Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Vernehmlassung, Dokumente wie der Marschbefehl könnten ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Das Dokument weise abgesehen von einem leicht fälschbaren Nassstempel keine Sicherheitsmerkmale auf. Zudem weiche dessen Inhalt von vorliegendem Vergleichsmaterial ab, und es seien eindeutige Kopierspuren (Linien) erkennbar. Dies weise darauf hin, dass es sich hierbei nicht um einen originalen Ausdruck, sondern um die Kopie eines Dokuments unter Abdeckung gewisser Bereiche und damit um eine unrechtmässig erworbene Fälschung handle. Daher erübrige es sich, auf die Argumente, wonach der Beschwerdeführer von den Militärbehörden als YPG-Kämpfer identifiziert und als Landesverräter eingesperrt würde, einzugehen.

E. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass die vom SEM festgestellten Linien auf dem Marschbefehl nicht auf eine Fälschung hinweisen würden. Viele Marschbefehle würden solche Linien enthalten. Sein Vater, der ihm den Marschbefehl übermittelt habe, habe weder einen Anlass noch ein Motiv gehabt, sich durch das Fälschen eines syrischen Militärdokuments zu gefährden. Die im Internet publizierten Fotos, welche ihn als Befreiungskämpfer zeigen würden, seien dem syrischen Geheimdienst zugänglich, weshalb ihm eine Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Die Einschätzung des SEM betreffend die Sanktionen für desertierte YPG-Kämpfer greife zu kurz. Neuere Presseberichte würden bestätigen, dass die YPG zu drakonischen Strafen gegen Deserteure greife. Er halte daran fest, dass er schwer sanktioniert worden wäre, weil er von den YPG ausgebildet worden sei und eine Kommandofunktion innegehabt habe.

E. 5.1.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 4.5 und 5).

E. 5.1.2 Die autonomen Kantone in den kurdischen Gebieten Syriens führten im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren ein (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, § 2.3 https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD 3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2015.pdf, abgerufen am 01.05.2017; Dicle Haber Ajansi, Rojava to defend itself with this law, 15.07.2014, http://www.diclehaber.com/en/news/content/view/ 410688?from=1923065108, abgerufen am 01.05.2017). Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers ist der derzeitigen Quellenlage allerdings nicht zu entnehmen, dass bei einer Weigerung Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (wobei anzumerken bleibt, dass die Quellenlage eher als dünn bezeichnet werden muss). Der Danish Immigration Service führt dazu etwa aus, dass die Namen von denjenigen, welche sich nicht zum Dienst melden würden, dem Asaish übergeben würden und fortan an Checkpoints nach ihnen gesucht werde, jedoch keine aktive Suche am Wohnort stattfinde. Bei einer Desertion werde die betreffende Person dem Gericht zugeführt und es könne zu einer Gefängnisstrafe kommen (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O. § 2.4.1). In ähnlicher Weise äussert sich ein Bericht der schwedischen Migrationsbehörden, wonach bei einem Nicht-Einrücken Listen an Checkpoints verteilt würden und die betreffenden Personen bei einem Aufgreifen den entsprechenden Einheiten zugeführt würden, ohne dass im Bericht jedoch eine Bestrafung erwähnt wird (vgl. Migrationsverket, Lifos. Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet, Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll, 20.05.2015, S. 18, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?docu mentSummaryId=34781, abgerufen am 01.05.2017). Eine andere Quelle berichtet von "legal consequences" für Personen, welche ihrer Dienstpflicht nicht nachkommen würden, ohne diese Konsequenzen jedoch zu spezifizieren (vgl. KurdWatch, Al-Qamishli: Final deadline for "volunteer" recruitment http://kurdwatch.org/?aid=3315&z=en, abgerufen am 01.05.2017). In vergleichbarer Weise berichtet eine weitere Quelle von "some penalties", ohne Details zu den Strafen zu nennen (vgl. ARA News, Conscription Law: PYD calls on Syria Kurds to "defend dignity", 19.07.2014, http://aranews. net/2014/07/conscription-law-pyd-calls-syria-kurds-defend-dignity/, abgerufen am 01.05.2017). Ein syrischer Journalist aus dem Kanton Cizîrê führte anfangs 2015 aus, bisher seien noch keine Strafen verhängt worden, aber es habe eine Verhaftungswelle gegeben (vgl. Syria Direct, "I was scared they would take my sister for recruitment", 21.01.2015, http://syria direct.org/news/%E2%80%98i-was-scared-they-would-take-my-sister-for-recruitment%E2%80%99/, abgerufen am 01.05.2017). Die Medien-abteilung der YPG selbst liess verlauten, dass der Dienst freiwillig sei und es den Kämpfern somit auch jederzeit freistehe, die Truppen zu verlassen (vgl. ARA News, Syria is being divided into small states: YPG official, 05.06.2014, http://aranews.net/2014/06/we-are-all-forced-into-the-battlefield-to-protect-our-families-ypg-official/, abgerufen am 01.05.2017). Demgegenüber berichtet Kurdwatch von einer Mitteilung der YPG, wonach juristische Konsequenzen für den Fall angedroht würden, dass sich Dienstpflichtige nicht ordnungsgemäss melden würden (vgl. KurdWatch, Al-Qamishli: Final deadline for "volunteer" recruitment, 01.01.2015, www.kurd watch.org/index.php?aid=3315&z-=en&cure=1029, abgerufen am 17.09. 2015). Ferner ging das Syrian Justice Center for Human Rights (SJCHR) davon aus, dass Deserteure von der obligatorischen Selbstverteidigung, welche gefasst würden, verhaftet und bestraft, eventuell gefoltert würden, insbesondere wenn es sich um Personen handle, welche als Gegner der PYD eingestuft würden. Hierbei wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass die Informationslage über die Bestrafung von Deserteuren dünn sei (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O. § 2.4.2.). Die Newsplattform Siraj Press berichtete im März 2015 von einer angeblichen Hinrichtung eines Mannes, der sich geweigert habe, sich der Miliz anzuschliessen (vgl. ARA News, "YPG":14.11.2014, http://sirajpress.com/ /YPG--6329/, abgerufen am 17.09.2015). In ähnlicher Weise berichtet KurdWatch von einem jungen Mann, der im November 2014 erschossen worden sei, als er seiner Verhaftung im Rahmen einer Rekrutierungskampagne habe entgehen wollen (vgl. KurdWatch, Ad-Darbasiyah: Asayi fatally shoot fleeing conscript, 21.11.2014, http://www.kurdwatch.org/?aid=3278&z=en, abgerufen am 01.05.2017).

E. 5.1.3 Aufgrund dieser Quellenlage ist das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung asylrelevanten Ausmasses durch die YPG zu verneinen, zumal sich daraus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Die Berichte sprechen nämlich mehrheitlich von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Zu den Quellen, welche von Tötungen berichten, ist zu bemerken, dass sich die darin gemachten Aussagen in anderen Quellen nicht verifizieren liessen und sie sich zudem ohnehin nicht zu den genauen Umständen äussern. Die Aussagekraft dieser Berichte ist somit sehr beschränkt. Eine andere Einschätzung vermag auch der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht von "Human Rights Watch" nicht zu rechtfertigen, da sich die in diesem analysierten Fälle von aufgrund gemeinrechtlicher Delikte Inhaftierten mit der Situation des Beschwerdeführers nicht vergleichen lassen. Hinzu tritt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).

E. 5.1.4 Dass vorliegend der Beschwerdeführer von den YPG als Oppositioneller betrachtet würde und entsprechend mit einer politisch motivierten (besonderes harten) Bestrafung zu rechnen hätte, erscheint auch deshalb unwahrscheinlich, weil er gemäss seinen Angaben den YPG freiwillig beitrat und nicht aufgrund seiner politischen Einstellung desertierte, sondern weil er wieder in den Dienst einrücken musste, obwohl er noch unter den Folgen der erlittenen Verletzungen litt.

E. 5.1.5 Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die YPG aufgrund seiner Desertion zu verneinen. An dieser Feststellung vermag auch die Kopie eines Bestätigungsschreibens des Vaters des Beschwerdeführers nichts zu ändern (das Original dieses Beweismittels wurde innert der hierfür gesetzten Frist ohne Kommentar nicht zu den Akten gereicht).

E. 5.2 Im Weiteren teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers zum Dienst in der syrischen Armee den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag.

E. 5.2.1 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts haben die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes sich ab Juli 2012 aus der Heimatregion des Beschwerdeführers, dem Bezirk L._______ in der Provinz F._______, zurückgezogen, und diese wird seither weit-gehend von der syrisch-kurdischen PYD und deren YPG kontrolliert. Im August 2012 wurde von der Übernahme mehrerer Polizeistationen im Bezirk L._______ durch kurdische Einheiten und über die fast vollständig durch bewaffnete Mitglieder der PYD kontrollierte gleichnamige Bezirkshauptstadt L._______ berichtet (vgl. KurdWatch [Berlin], L._______: (...), abgerufen am 30.01.2017; hierzu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], D-2115/2016 vom 17. Januar 2017 E. 6.3.1 und E-7114/2015 vom 2. März 2017 E. 5.4.1). In dem betreffenden Gebiet Nordsyriens soll seit Juli 2014 die militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 4, mit weiteren Nachweisen).

E. 5.2.2 Unter diesen Umständen erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass in L._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert, was erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten, angeblich von dieser Amtsstelle stammenden Marschbefehls weckt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in überzeugender Weise in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass der Marschbefehl erhebliche formale Fälschungsmerkmale aufweist und es sich namentlich auch bei dem als Original bezeichneten Dokument offenkundig um eine manipulierte Kopie handelt. Hinzu kommt, dass derartige Dokumente nach Erkenntnis des Gerichts in Syrien leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb deren Beweiswert generell beschränkt ist. Der Beschwerdeführer vermag diese Einschätzung mit den Erklärungen in seiner Replik, in welcher er im Wesentlichen an der Echtheit des Marschbefehls festhält, nicht auszuräumen.

E. 5.3 Nachdem der Beschwerdeführer eine Rekrutierung durch die Regierungsarmee nicht glaubhaft zu machen vermag und davon auszugehen ist, dass diese in seiner Herkunftsregion keine Aktivitäten mehr entfaltet, ist auch der von ihm geäusserten Furcht vor Repressalien durch das syrische Regime wegen seines Engagements für die YPG die Grundlage entzogen.

E. 5.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung seitens des IS ist festzustellen, dass derzeit nicht bekannt ist, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass unter einer solchen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema die Urteile des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3, E-5890/2014 vom 13. September 2016 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei den brutalen Übergriffen des IS gegen die Zivilbevölkerung handelt es sich in der Regel um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage und damit nicht um asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen. Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit gezielten Verfolgungsmassnahmen durch den IS zu rechnen hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 m.w.H., E-5890/2014 vom 12. September 2016 E. 6.4.2).

E. 6.5 Nach Überzeugung des Gerichts überschreiten die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass, um das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine relevante Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 5). Es besteht daher kein Grund für die Annahme, er sei bereits vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten. Ferner lässt die bestehende Aktenlage darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, welcher, wie zahlreiche syrische Staatsangehörige in der Schweiz, an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilnahm und dabei auch fotografiert wurde, übersteigt nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass es sich bei ihm um eine für die exilpolitische syrische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt.

E. 6.6 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.

E. 6.7 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 13. Juli 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem heutigen Urteil formal in Kraft.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10 Mit der Zwischenverfügung vom 3. September 2015 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 11. Juni 2015 ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint als angemessen. Demnach ist das amtliche Honorar antrags-gemäss auf Fr. 2075.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2075.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4866/2015 Urteil vom 18. Mai 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, amtlich verbeiständet durch Fürsprecher Christian Wyss, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus dem Dorf B._______, Provinz F._______, stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie reiste am (...) Mai 2014 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 12. Juni 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 22. Mai 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ursprünglich Ajnabi gewesen, habe aber im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erworben. Sein Vater sei im Jahr 2007 oder 2008 wegen seines Engagements für die Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union; PYD) durch das "politische Sicherheitszentrum" verhaftet worden. Ferner sei einer seiner Brüder im Jahr 2011 festgenommen worden. Ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits hätten sich der Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurdische Arbeiterpartei; PKK) angeschlossen, wobei der Onkel im Jahre 1991 gefallen sei, und schliesslich sei ein Cousin mütterlicherseits im Jahre 2004 verhaftet worden. Er selber habe vom (...) 2012 bis zum (...) 2014 den Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten; YPG) angehört. Zunächst habe er vom (...) 2012 bis zum (...) 2013 ein Trainings-Camp der YPG absolviert, in welchem er militärisch und ideologisch geschult worden sei. Danach habe er als "Timo-Qomitani" (Teamführer) ein in das D._______ Regiment in E._______ eingeteiltes Team von sechs Männern befehligt. Sie seien einmal in F._______ in ein Gefecht mit Leuten des "Al Syasi" (Idarat al-Amn al-Siyasi [Direktorat für politische Sicherheit]) verwickelt gewesen. Nach (...) 2013 sei sein Team an Kämpfen gegen die Freie Syrische Armee (FSA) und gegen die "Jabahat al-Nusra" (al-Nusra-Front) in G._______ sowie im Dorf H._______ beteiligt gewesen. Bei einem Angriff der "Daesh" (Akronym für den sogenannten Islamischen Staat, IS) beziehungsweise der FSA oder der Al-Nusra-Front (vermutlich beide zusammen) in G._______ im (...) 2013 habe er eine Schussverletzung erlitten und deswegen etwa (...) Monate im Spital in I._______ behandelt werden müssen. Danach sei er wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt, deren Führung er wieder hätte übernehmen sollen und die in dieser Zeit in J._______ mit Verteidigungsaufgaben betraut gewesen sei. Er habe jedoch nicht weiter für die YPG kämpfen wollen, weil seine Wunde noch nicht ganz ausgeheilt gewesen sei und er deswegen unter Schmerzen gelitten habe. Aus diesem Grund habe er am (...) 2014 seinen Kommandanten um die Erlaubnis gebeten, für persönliche Besorgungen in die Stadt zu gehen; diese Gelegenheit habe er genutzt, um zu desertieren. Per Bus sei er nach I._______ gefahren und am nächsten Tag via K._______ mithilfe eines Schleppers in die Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er dreimal zu Hause gesucht worden. Wer die YPG verlasse, werde verhaftet und verurteilt. Er habe ansonsten keine politischen Aktivitäten entfaltet und auch nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Inzwischen habe er einen Marschbefehl der syrischen Regierungsarmee erhalten. Er werde also nunmehr von drei Seiten gesucht: Von den YPG, vom syrischen Regime und von der "Daesh", welche ihn als YPG-Mitglied töten würde. Im Übrigen habe er in der Schweiz an mehreren exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Marschbefehl des Rekrutierungsbüros in L._______ vom (...) 2015 im Original sowie in Kopie, mehrere Fotos aus seiner Dienstzeit bei den YPG, sowie Fotos von exilpolitischen Veranstaltungen ein. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 (eröffnet am 14. Juli 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. August 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1-3 derselben seien aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel einzuräumen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben seines Vaters (in Kopie, inklusive Übersetzung) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 hiess der Instruktions-richter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen bisherigen Rechts-vertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem wurde er antrags-gemäss aufgefordert, innert 30 Tagen das Original der Beschwerdebeilage 5 (Schreiben des Vaters) nachzureichen. Schliesslich wurde die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 29. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und reichte einen Zeitungsartikel vom 26. September 2015 betreffend Zwangsrekrutierungen und Bestrafungen durch die YPG in Kopie ein. Mit separatem Schreiben gleichen Datums wurde eine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der Bestimmungen der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM argumentierte in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe sich, indem er der Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro nicht Folge geleistet habe, nicht der eigentlichen Dienstpflicht entzogen, sondern nur der wehrdienstlichen Musterung. Es stehe noch gar nicht fest, ob er tatsächlich diensttauglich wäre und damit der Wehrdienstpflicht unterstehen würde. Demnach könne er nicht als Dienstverweigerer betrachtet werden. Die blosse Furcht, für den Militärdienst ausgehoben zu werden, weise für sich genommen nicht die für eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität auf. Es sei auch nicht anzunehmen, dass das Nichterscheinen zur Musterung von den syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Eine allfällige Strafe wäre als grundsätzlich legitim zu erachten. Im Weiteren ziehe nach Erkenntnissen des SEM eine Weigerung, für die YPG Dienst zu leisten, in der Regel keine asylbeachtliche Bestrafung nach sich. Eine allfällige Busse oder kurze Haft wäre als verhältnismässig zu erachten und würde zudem nicht auf einem relevanten Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhen. Die Desertion des Beschwerdeführers aus der YPG sei demnach nicht asylrelevant. 4.2 Zur Begründung der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zunächst fest, seine Rekrutierung durch die YPG sei durch die eingereichten Fotografien belegt, und seine Vorbringen seien im Übrigen von der Vor-instanz nicht bestritten worden. Das SEM habe sich zur Beurteilung seiner Desertion aus den YPG zu Unrecht auf das Urteil D-7292/2014 des Bundesverwaltungsgerichts berufen, in welchem die Frage behandelt worden sei, welche Folgen es habe, wenn ein Kurde sich den Rekrutierungsbemühungen der YPG nicht stelle. Es sei offenkundig, dass die Sanktionen bei einem ideologisch geschulten Gruppenführer anders wären. Gemäss einer Studie von Human Rights Watch vom Juni 2014 schlage und foltere auch die YPG ihre Häftlinge. Eine Missachtung von Kampfbefehlen der Truppen werde durch Militärgerichte beurteilt und bestraft. Zudem bestehe das Risiko einer Auslieferung an die syrischen Sicherheitskräfte. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass er wegen seiner Desertion vor ein Militärgericht der YPG gestellt und zu einer Haftstrafe, verbunden mit Folter und einer Gehirnwäsche, verurteilt worden wäre. Aufgrund der in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (so etwa D-5779/2013 E. 5.9.3) bestätigten beschränkten Macht der YPG sei davon auszugehen, dass die Massnahmen gegen einen gut ausgebildeten Abtrünnigen streng ausfallen würden, da eine solche Desertion auch die Moral der verbleibenden Kämpfer schwäche. Er sei somit einem grossen Risiko von Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt. Die Verweigerung einer künftigen Teilnahme am Bürgerkrieg sei ein schützenswertes Motiv. Er habe somit begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die YPG. Im Weiteren sei unwahrscheinlich, dass er von der syrischen Regierungsarmee als nicht militärdiensttauglich eingestuft worden wäre. Er hätte sich aber zu seiner Schusswunde äussern müssen, wodurch bekannt geworden wäre, dass er bei der YPG gedient habe. Daher wäre er verhaftet und als Landesverräter eingesperrt worden. Der Marschbefehl sei zwar erst nachträglich ausgestellt worden, ein solcher sei aber schon ab 2014 zu erwarten gewesen. Dieser habe ihn vor das Dilemma gestellt, sich entweder wieder dem bewaffneten Widerstand der YPG-Truppen anzuschliessen oder der syrischen Armee beizutreten, wobei er aber seine früheren Kameraden hätte bekämpfen müssen. Angesichts der drohenden und vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen anerkannten Konsequenzen einer Militärdienstverweigerung habe eine hohe persönliche Bedrohungslage bestanden, welche für seine Flucht im Januar 2014 ausschlaggebend gewesen sei und punkto Intensität die Anforderungen von Art. 3 AsylG erfülle. Dies gelte umso mehr, als er einer politisch stigmatisierten Kurden-familie entstamme und auch sein Vater bereits festgenommen worden sei. Seine Flucht sei erforderlich gewesen, um sich den unmittelbar drohenden Sanktionen seitens der YPG sowie dem Risiko einer Bestrafung durch den syrischen Staat im Zusammenhang mit der Rekrutierung durch die Regierungsarmee zu entgehen. Allenfalls sei der nachträglich ergangene Marschbefehl als Nachfluchtgrund anzuerkennen und ihm aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 4.3 Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Vernehmlassung, Dokumente wie der Marschbefehl könnten ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Das Dokument weise abgesehen von einem leicht fälschbaren Nassstempel keine Sicherheitsmerkmale auf. Zudem weiche dessen Inhalt von vorliegendem Vergleichsmaterial ab, und es seien eindeutige Kopierspuren (Linien) erkennbar. Dies weise darauf hin, dass es sich hierbei nicht um einen originalen Ausdruck, sondern um die Kopie eines Dokuments unter Abdeckung gewisser Bereiche und damit um eine unrechtmässig erworbene Fälschung handle. Daher erübrige es sich, auf die Argumente, wonach der Beschwerdeführer von den Militärbehörden als YPG-Kämpfer identifiziert und als Landesverräter eingesperrt würde, einzugehen. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass die vom SEM festgestellten Linien auf dem Marschbefehl nicht auf eine Fälschung hinweisen würden. Viele Marschbefehle würden solche Linien enthalten. Sein Vater, der ihm den Marschbefehl übermittelt habe, habe weder einen Anlass noch ein Motiv gehabt, sich durch das Fälschen eines syrischen Militärdokuments zu gefährden. Die im Internet publizierten Fotos, welche ihn als Befreiungskämpfer zeigen würden, seien dem syrischen Geheimdienst zugänglich, weshalb ihm eine Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Die Einschätzung des SEM betreffend die Sanktionen für desertierte YPG-Kämpfer greife zu kurz. Neuere Presseberichte würden bestätigen, dass die YPG zu drakonischen Strafen gegen Deserteure greife. Er halte daran fest, dass er schwer sanktioniert worden wäre, weil er von den YPG ausgebildet worden sei und eine Kommandofunktion innegehabt habe. 5. 5.1 5.1.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 4.5 und 5). 5.1.2 Die autonomen Kantone in den kurdischen Gebieten Syriens führten im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren ein (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, § 2.3 https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD 3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2015.pdf, abgerufen am 01.05.2017; Dicle Haber Ajansi, Rojava to defend itself with this law, 15.07.2014, http://www.diclehaber.com/en/news/content/view/ 410688?from=1923065108, abgerufen am 01.05.2017). Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers ist der derzeitigen Quellenlage allerdings nicht zu entnehmen, dass bei einer Weigerung Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (wobei anzumerken bleibt, dass die Quellenlage eher als dünn bezeichnet werden muss). Der Danish Immigration Service führt dazu etwa aus, dass die Namen von denjenigen, welche sich nicht zum Dienst melden würden, dem Asaish übergeben würden und fortan an Checkpoints nach ihnen gesucht werde, jedoch keine aktive Suche am Wohnort stattfinde. Bei einer Desertion werde die betreffende Person dem Gericht zugeführt und es könne zu einer Gefängnisstrafe kommen (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O. § 2.4.1). In ähnlicher Weise äussert sich ein Bericht der schwedischen Migrationsbehörden, wonach bei einem Nicht-Einrücken Listen an Checkpoints verteilt würden und die betreffenden Personen bei einem Aufgreifen den entsprechenden Einheiten zugeführt würden, ohne dass im Bericht jedoch eine Bestrafung erwähnt wird (vgl. Migrationsverket, Lifos. Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet, Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll, 20.05.2015, S. 18, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?docu mentSummaryId=34781, abgerufen am 01.05.2017). Eine andere Quelle berichtet von "legal consequences" für Personen, welche ihrer Dienstpflicht nicht nachkommen würden, ohne diese Konsequenzen jedoch zu spezifizieren (vgl. KurdWatch, Al-Qamishli: Final deadline for "volunteer" recruitment http://kurdwatch.org/?aid=3315&z=en, abgerufen am 01.05.2017). In vergleichbarer Weise berichtet eine weitere Quelle von "some penalties", ohne Details zu den Strafen zu nennen (vgl. ARA News, Conscription Law: PYD calls on Syria Kurds to "defend dignity", 19.07.2014, http://aranews. net/2014/07/conscription-law-pyd-calls-syria-kurds-defend-dignity/, abgerufen am 01.05.2017). Ein syrischer Journalist aus dem Kanton Cizîrê führte anfangs 2015 aus, bisher seien noch keine Strafen verhängt worden, aber es habe eine Verhaftungswelle gegeben (vgl. Syria Direct, "I was scared they would take my sister for recruitment", 21.01.2015, http://syria direct.org/news/%E2%80%98i-was-scared-they-would-take-my-sister-for-recruitment%E2%80%99/, abgerufen am 01.05.2017). Die Medien-abteilung der YPG selbst liess verlauten, dass der Dienst freiwillig sei und es den Kämpfern somit auch jederzeit freistehe, die Truppen zu verlassen (vgl. ARA News, Syria is being divided into small states: YPG official, 05.06.2014, http://aranews.net/2014/06/we-are-all-forced-into-the-battlefield-to-protect-our-families-ypg-official/, abgerufen am 01.05.2017). Demgegenüber berichtet Kurdwatch von einer Mitteilung der YPG, wonach juristische Konsequenzen für den Fall angedroht würden, dass sich Dienstpflichtige nicht ordnungsgemäss melden würden (vgl. KurdWatch, Al-Qamishli: Final deadline for "volunteer" recruitment, 01.01.2015, www.kurd watch.org/index.php?aid=3315&z-=en&cure=1029, abgerufen am 17.09. 2015). Ferner ging das Syrian Justice Center for Human Rights (SJCHR) davon aus, dass Deserteure von der obligatorischen Selbstverteidigung, welche gefasst würden, verhaftet und bestraft, eventuell gefoltert würden, insbesondere wenn es sich um Personen handle, welche als Gegner der PYD eingestuft würden. Hierbei wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass die Informationslage über die Bestrafung von Deserteuren dünn sei (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O. § 2.4.2.). Die Newsplattform Siraj Press berichtete im März 2015 von einer angeblichen Hinrichtung eines Mannes, der sich geweigert habe, sich der Miliz anzuschliessen (vgl. ARA News, "YPG":14.11.2014, http://sirajpress.com/ /YPG--6329/, abgerufen am 17.09.2015). In ähnlicher Weise berichtet KurdWatch von einem jungen Mann, der im November 2014 erschossen worden sei, als er seiner Verhaftung im Rahmen einer Rekrutierungskampagne habe entgehen wollen (vgl. KurdWatch, Ad-Darbasiyah: Asayi fatally shoot fleeing conscript, 21.11.2014, http://www.kurdwatch.org/?aid=3278&z=en, abgerufen am 01.05.2017). 5.1.3 Aufgrund dieser Quellenlage ist das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung asylrelevanten Ausmasses durch die YPG zu verneinen, zumal sich daraus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Die Berichte sprechen nämlich mehrheitlich von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Zu den Quellen, welche von Tötungen berichten, ist zu bemerken, dass sich die darin gemachten Aussagen in anderen Quellen nicht verifizieren liessen und sie sich zudem ohnehin nicht zu den genauen Umständen äussern. Die Aussagekraft dieser Berichte ist somit sehr beschränkt. Eine andere Einschätzung vermag auch der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht von "Human Rights Watch" nicht zu rechtfertigen, da sich die in diesem analysierten Fälle von aufgrund gemeinrechtlicher Delikte Inhaftierten mit der Situation des Beschwerdeführers nicht vergleichen lassen. Hinzu tritt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). 5.1.4 Dass vorliegend der Beschwerdeführer von den YPG als Oppositioneller betrachtet würde und entsprechend mit einer politisch motivierten (besonderes harten) Bestrafung zu rechnen hätte, erscheint auch deshalb unwahrscheinlich, weil er gemäss seinen Angaben den YPG freiwillig beitrat und nicht aufgrund seiner politischen Einstellung desertierte, sondern weil er wieder in den Dienst einrücken musste, obwohl er noch unter den Folgen der erlittenen Verletzungen litt. 5.1.5 Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die YPG aufgrund seiner Desertion zu verneinen. An dieser Feststellung vermag auch die Kopie eines Bestätigungsschreibens des Vaters des Beschwerdeführers nichts zu ändern (das Original dieses Beweismittels wurde innert der hierfür gesetzten Frist ohne Kommentar nicht zu den Akten gereicht). 5.2 Im Weiteren teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers zum Dienst in der syrischen Armee den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. 5.2.1 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts haben die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes sich ab Juli 2012 aus der Heimatregion des Beschwerdeführers, dem Bezirk L._______ in der Provinz F._______, zurückgezogen, und diese wird seither weit-gehend von der syrisch-kurdischen PYD und deren YPG kontrolliert. Im August 2012 wurde von der Übernahme mehrerer Polizeistationen im Bezirk L._______ durch kurdische Einheiten und über die fast vollständig durch bewaffnete Mitglieder der PYD kontrollierte gleichnamige Bezirkshauptstadt L._______ berichtet (vgl. KurdWatch [Berlin], L._______: (...), abgerufen am 30.01.2017; hierzu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], D-2115/2016 vom 17. Januar 2017 E. 6.3.1 und E-7114/2015 vom 2. März 2017 E. 5.4.1). In dem betreffenden Gebiet Nordsyriens soll seit Juli 2014 die militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 4, mit weiteren Nachweisen). 5.2.2 Unter diesen Umständen erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass in L._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert, was erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten, angeblich von dieser Amtsstelle stammenden Marschbefehls weckt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in überzeugender Weise in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass der Marschbefehl erhebliche formale Fälschungsmerkmale aufweist und es sich namentlich auch bei dem als Original bezeichneten Dokument offenkundig um eine manipulierte Kopie handelt. Hinzu kommt, dass derartige Dokumente nach Erkenntnis des Gerichts in Syrien leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb deren Beweiswert generell beschränkt ist. Der Beschwerdeführer vermag diese Einschätzung mit den Erklärungen in seiner Replik, in welcher er im Wesentlichen an der Echtheit des Marschbefehls festhält, nicht auszuräumen. 5.3 Nachdem der Beschwerdeführer eine Rekrutierung durch die Regierungsarmee nicht glaubhaft zu machen vermag und davon auszugehen ist, dass diese in seiner Herkunftsregion keine Aktivitäten mehr entfaltet, ist auch der von ihm geäusserten Furcht vor Repressalien durch das syrische Regime wegen seines Engagements für die YPG die Grundlage entzogen. 5.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung seitens des IS ist festzustellen, dass derzeit nicht bekannt ist, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass unter einer solchen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema die Urteile des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3, E-5890/2014 vom 13. September 2016 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei den brutalen Übergriffen des IS gegen die Zivilbevölkerung handelt es sich in der Regel um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage und damit nicht um asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen. Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit gezielten Verfolgungsmassnahmen durch den IS zu rechnen hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 m.w.H., E-5890/2014 vom 12. September 2016 E. 6.4.2). 6.5 Nach Überzeugung des Gerichts überschreiten die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass, um das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine relevante Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 5). Es besteht daher kein Grund für die Annahme, er sei bereits vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten. Ferner lässt die bestehende Aktenlage darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, welcher, wie zahlreiche syrische Staatsangehörige in der Schweiz, an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilnahm und dabei auch fotografiert wurde, übersteigt nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass es sich bei ihm um eine für die exilpolitische syrische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. 6.6 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 6.7 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 13. Juli 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem heutigen Urteil formal in Kraft.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.

10. Mit der Zwischenverfügung vom 3. September 2015 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 11. Juni 2015 ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint als angemessen. Demnach ist das amtliche Honorar antrags-gemäss auf Fr. 2075.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2075.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: