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E-3834/2018

E-3834/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in F._______ (Provinz G._______), verliessen eigenen Angaben zufolge ihre Heimat im (...) 2013 und begaben sich nach H._______ in den Nordirak. Am (...) 2013 hätten sie dort ein Asylgesuch gestellt. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP), welche am 7. Dezember 2015 stattfanden, gaben sie an, sie seien ungefähr neun Monate im Irak geblieben, bevor sie nach Syrien zurückgekehrt seien, um sich Pässe ausstellen zu lassen. Am (...) 2014 seien ihre Pässe ausgestellt worden und sie seien illegal in die Türkei gereist. Ungefähr eineinhalb Jahre seien sie in I._______ geblieben. Der Beschwerdeführer gab zusätzlich an, er sei im (...) 2015 für zwei bis drei Wochen nach Syrien zurückgekehrt, da seine Mutter verstorben sei. Danach sei er legal nach J._______ und von dort nach I._______ gereist. Im Oktober 2015 sei die ganze Familie nach Griechenland aufgebrochen und am 16. November 2015 in der Schweiz angekommen. Zu seinen Gesuchsgründen gab der Beschwerdeführer an, er werde von der Regierung gesucht, weil er zur Armee gehen müsste. Es seien jeweils junge Männer von der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) beziehungsweise YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gekommen. Diese arbeiteten mit der Regierung zusammen. Er sei darauf angesprochen worden, dass er im Nordirak gewesen sei und deswegen doch zur PDK (Demokratische Partei Kurdistans) gehöre. Er habe dies verneint. A.b Am 29. Januar 2018 wurden die Beschwerdeführenden vertieft angehört. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie hätten ihre Pässe mittels Beziehungen - ihr Onkel sei der Kontakt zur Beziehungsperson gewesen - ausstellen lassen können. Sie hätten die Pässe nicht bei den Behörden ausstellen lassen können, weil ihr Ehemann gesucht worden sei. Zunächst seien jedoch die Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der PKK respektive der YPG) zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie dazu aufgefordert, «an Kontrollposten teilzunehmen», um die Stadt zu schützen. Ihr Ehemann habe Demonstranten geholfen, deswegen sei er ins Visier der Behörden geraten. Die Leute seien immer wieder zu Hause vorbeigekommen, weshalb sich auch die Brüder ihres Mannes nicht mehr zu Hause aufgehalten hätten. Die Soldaten hätten ihr mitgeteilt, dass sie anstelle ihres Mannes mitgenommen werde, wenn er sich nicht stelle. Sie sei daraufhin zu ihrer Mutter gegangen, bis ihr Mann die Ausreise in den Nordirak organisiert gehabt habe. Als sie später nach Syrien zurückgekehrt seien, habe sie sich erneut bei ihren Eltern und ihr Mann sich bei seinen Verwandten aufgehalten. Ihr Mann sei weiterhin von den Behörden gesucht worden. Ihr Onkel habe ihr deshalb geraten, in die Türkei zu gehen. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung im Wesentlichen an, infolge des Bürgerkriegs sei es zu Demonstrationen und Massenverhaftungen gekommen. Gegenüber (...), (...) er gearbeitet habe, habe es wiederholt Demonstrationen gegeben. Oft habe er Demonstranten (...) versteckt, als diese mit der Regierung aufeinandergetroffen seien. Da er befürchtet habe, dass die Behörden dies wüssten, habe er begonnen, in (...) zu arbeiten. Am (...) 2013 habe er einen Anruf von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten, der ihm mitgeteilt habe, die Behörden seien auf der Suche nach ihm. Er habe sofort seiner Frau gesagt, er könne nicht nach Hause kommen, und habe sich auf den Weg nach K._______ gemacht. Viele, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, hätten böse Absichten gehabt, Aufnahmen gemacht und diese an die Behörden weitergeleitet. Er wisse nicht, wer ihn bei den Behörden verraten habe, aber er sei nach dieser Aktion gesucht worden. Sie seien mit Schlagstöcken und Waffen bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten seine Familienangehörigen beschimpft und seiner Frau gesagt, er habe sich strafbar gemacht, indem er Demonstranten versteckt habe, und müsse bestraft werden. Behördenvertreter hätten manchmal (...) abgehalten, weshalb sie ihn gekannt hätten. Er gehe nicht davon aus, dass Regierungsvertreter direkt gesehen hätten, wie die Demonstranten (...) gekommen seien, ansonsten sie sofort dort aufgetaucht wären. Er habe die Leute dann auch in der Nacht heimlich zum Hinterausgang hinausgehen lassen. Nachdem er in Kurdistan gewesen sei und die Apoci an Einfluss gewonnen hätten, hätten sie ihn und seine Brüder aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Er und seine Brüder seien von ihnen nicht in Ruhe gelassen worden. Er sei vom Irak nur nach Syrien zurückgekehrt, weil ihm eine Bekannte versichert habe, sie könne ihm Pässe ausstellen lassen, so dass er nicht an die Behörden gelangen müsse. Auch als er nochmals wegen des Todes seiner Mutter zurückgekehrt sei, habe er sich bei dieser Bekannten gemeldet und diese habe für ihn die Ausreise organisiert. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 2. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid des SEM vom 31. Mai 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer und seiner Familie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. E. Die Beweismittel trafen ohne Übersetzung am 7. August 2018 bei Gericht ein, weshalb die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden anschliessend eine Frist zur Einreichung der Übersetzungen ansetzte. F. Nachdem die Übersetzungen am 24. August 2018 bei Gericht eingegangen waren, hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 27. August 2018 gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2018 nahm die Vorinstanz zu den eingereichten Dokumenten Stellung und hielt an ihren Erwägungen fest. H. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Replik vom 18. September 2018 dazu. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung stellte sie fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den syrischen Behörden gesucht werde, weil er Demonstranten ein Versteck zur Verfügung gestellt habe, sei nachgeschoben. Er habe an der Erstbefragung keine behördliche Suche nach ihm erwähnt und auch zu Protokoll gegeben, er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Der Umstand, dass er ein zentrales Vorbringen erst an der Anhörung vorbringe, erwecke erste erhebliche Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt. Sollte die geltend gemachte Unterstützung für die syrische Opposition dennoch als glaubhaft eingestuft werden, sei festzuhalten, dass keine Hinweise dafür bestünden, er sei von den syrischen Behörden als Befürworter der Opposition identifiziert worden und hätte deswegen asylrelevante Probleme zu befürchten. Denn er habe zu Protokoll gegeben, die Behörden hätten nicht gesehen, wie er den Oppositionellen geholfen habe. Die Erklärung, die Regierung habe Informanten und Spitzel, sei nicht geeignet, seine Identifizierung nachzuweisen. Auch die Angabe, sein Arbeitgeber habe ihm mitgeteilt, dass er gesucht werde, reiche dafür nicht aus, da es sich um eine nicht überprüfbare Information einer Drittperson handle. Im Übrigen seien seine Ausführungen zur Hilfe für die Demonstranten und die Identifizierung durch die Behörden substanzlos ausgefallen. Ferner habe auch die Beschwerdeführerin die Suche nach dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nachgeschoben und keine substantiierten Angaben dazu machen können. Die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile (finanzielle Schwierigkeiten, häufige Detonationen, Angst vor dem IS) seien auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen und nicht gezielt gegen sie gerichtet. Was das Vorbringen betreffe, die YPG beziehungsweise die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat / kurdische Partei der Demokratischen Union) hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen, sei festzuhalten, dass solche Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe plausible und asylrelevante Aussagen gemacht. Die BzP sei sehr kurz gewesen und der Beschwerdeführer sei bei seinen Ausführungen unterbrochen und auf die Anhörung verwiesen worden. Dies habe den Beschwerdeführer gehemmt und für Unsicherheit gesorgt. Er könne daher nichts dafür, dass er gewisse wichtige Punkte in der BzP nicht habe erwähnen können. Zudem werde bei der BzP nicht alles protokolliert. Dies ändere aber nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht der behördlichen Verfolgung, der Verhaftung und der Gewalt seitens der syrischen Regierung habe entziehen können. Die syrische Regierung übe Rache an den Angehörigen von Regimegegnern- und Kritikern aus. Eine Verhaftung des Beschwerdeführers sei zu jedem Zeitpunkt möglich gewesen und auch in Zukunft nicht auszuschliessen. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei wegen seiner Lage ein gutes Versteck für Demonstranten gewesen. Der Beschwerdeführer habe den regierungskritischen Demonstranten dieses Versteck, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, tatsächlich zur Verfügung gestellt. Die Behörden hätten danach den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in den Fokus genommen, weshalb sein Arbeitgeber den Betrieb habe aufgeben müssen und er (der Beschwerdeführer) habe ins Ausland flüchten müssen. Viele Teilnehmer, die zu einem späteren Zeitpunkt verhaftet worden seien, hätten unter Folter die Namen derjenigen Personen verraten, die ihnen geholfen hätten. Der Beschwerdeführer sei demnach bei den syrischen Behörden registriert, gelte als Regimegegner und müsse um sein Leben bangen. Die kurdischen Behörden und die Regierung hätten immer eng zusammengearbeitet, Gefangene ausgetauscht und einander bei Suchen und Festnahmen unterstützt. Die Zusammenarbeit sei in der Zwischenzeit sogar verstärkt worden. Manche, die sich geweigert hätten, Militärdienst für die Kurden zu leisten, seien verhaftet und den syrischen Behörden übergeben worden. Von ihnen würde bisher jede Spur fehlen. Bei einem weiteren Verbleib in Syrien wäre der Beschwerdeführer dieser Gefahr ebenfalls ausgesetzt gewesen. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch von den kurdischen Behörden eine Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers ausgehe, da die Gerichte und Gefängnisse ähnlich funktionierten, wie jene des syrischen Regimes. Gesuchte Personen und Männer im wehrdienstfähigen Alter seien bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden. Eine Nachfrage bei den syrischen Behörden mit Hilfe des Bruders des Beschwerdeführers und einem Anwalt habe ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer ein Suchbefehl erlassen und er in Abwesenheit verurteilt worden sei. Eine Nachfrage bei der Militärbehörde habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Der Einberufungsbefehl habe ihm nicht zugestellt werden können, weil er Syrien zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen gehabt habe.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Haftbefehl, Strafregisterauszug) vermöchten die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht umzustossen, da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen kaum Beweiswert zukomme. Der Haftbefehl sei zudem erst rund dreieinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt worden, obwohl er eine behördliche Suche im Zeitpunkt der Ausreise geltend mache. Der Umstand, dass er die Beweismittel erst auf Beschwerdeebene und auf Nachfrage hin eingereicht habe, vermittle mangels weiterer substantiierter Angaben den Eindruck, als seien die Beweismittel eigens für das Beschwerdeverfahren unrechtmässig beschafft worden.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Replik dagegen ein, bei der Argumentation der Vorinstanz, die fraglichen Dokumente seien leicht käuflich erwerb- und fälschbar, handle es sich um eine allgemeine Feststellung. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Die Beweismittel seien rechtmässig beschafft worden, um die behördliche Suche und Haftausschreibung zu beweisen. Es gebe keine einheitliche Praxis bei der Suche und Haftausschreibung von verfolgten und gesuchten Personen. Von einem Amt zum nächsten und von Region zu Region sei die Praxis unterschiedlich. Die syrischen Behörden liessen gesuchte Personen in ständiger Angst leben. Er und seine Familie hätten unter ständiger Anspannung gelitten. Angst sei ihr ständiger Begleiter gewesen und habe ihnen kaum mehr erlaubt, ein normales menschenwürdiges Leben zu führen.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.

E. 5.2 Zunächst ist, was die Dauer der BzP des Beschwerdeführers betrifft, festzuhalten, dass diese von 8.45 Uhr bis 10.30 Uhr gedauert hat und damit keineswegs besonders kurz ausgefallen ist. Dem Beschwerdeführer wurde nach den präzisierenden Fragen zu seinen Gesuchsgründen nochmals die Gelegenheit gegeben, weitere Gründe zu nennen, die gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprächen (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 7.03). Diesbezüglich mutet es, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat, tatsächlich seltsam an, dass der Beschwerdeführer seine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner Arbeit beziehungsweise, dass er Demonstranten geholfen habe, sich an seinem Arbeitsplatz zu verstecken, nicht zumindest kurz angesprochen hat. Der Hinweis auf die Unterbrechungen und die Anweisung, er solle sich kurz fassen, vermag dies nicht zu erklären. Die BzP ist nicht zu beanstanden.

E. 5.3 Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass die im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien erlittenen Nachteile, namentlich die allgemeine schlechte Sicherheitslage, die finanziellen Schwierigkeiten und die Angst vor dem IS keine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen noch asylrelevant sind. Was im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So gelingt es dem Beschwerdeführer auch in der Rechtsmittelschrift nicht darzulegen, das syrische Regime würde ihn als Oppositionellen betrachten. Selbst wenn es sich so, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zugetragen haben sollte - dass sich Demonstranten (...), in welchem er in leitender Funktion gearbeitet habe, versteckt hätten - ergäbe sich alleine daraus noch kein regimekritisches Profil. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass nach Angaben des Beschwerdeführers an diesem Tag sehr viele Demonstranten unterwegs gewesen und diese in alle Richtungen davongerannt seien und versucht hätten, zu entkommen. Es sei ein Chaos entstanden und Einigen sei es gelungen, über die Mauer zu springen und (...) zu gelangen (SEM-Akte A33/17 F45). Dabei handelte es sich offenbar um ein erzwungenes Eindringen seitens der Demonstrationsteilnehmer, welches der Beschwerdeführer nicht aktiv gefördert hat. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe aus politischer Überzeugung den Demonstranten ein Versteck zur Verfügung gestellt, deckt sich dies in keiner Weise mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe den Inhaber (...) gefragt, ob er die Behörden einschalten wolle, was dieser verneint habe (SEM-Akte A33/17 F45). Damit hat die massgebliche Entscheidung nicht beim Beschwerdeführer gelegen, selbst wenn er dort in leitender Position gearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht wahrscheinlich, dass das syrische Regime ihn für etwas verantwortlich machen sollte, das er nicht beeinflussen konnte. Ferner gab der Beschwerdeführer an, der Inhaber (...) habe gute Beziehungen zur Regierung und sei mit allen Offizieren gut klargekommen (SEM-Akte A33/17 F49 ff.). Es erscheint unter diesen Umständen auch denkbar, dass die Behörden, die laut seinem Arbeitgeber nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, ihn lediglich zum Hergang des Vorfalls haben befragen wollen. Jedenfalls kann aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, er sei als Regimekritiker identifiziert und registriert worden; dies insbesondere, als der Beschwerdeführer selbst nicht an Demonstrationen teilgenommen hat, er sich offenbar auch sonst nichts hat zu Schulden kommen lassen, nicht politisch tätig gewesen ist und zuvor noch nie Probleme mit dem Regime gehabt hat (SEM-Akte A33/17 F34, 38 f.). Das Gericht teilt im Übrigen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Haftbefehl, Auszug aus dem Strafregister) nicht beweistauglich sind.

E. 5.5 Dass der Beschwerdeführer in den Reservedienst einberufen worden ist, vermag er nicht zu belegen. Ob er persönlich tatsächlich einberufen worden ist, kann aber ohnehin offenbleiben, da eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Dies ist nach dem oben Gesagten (E. 5.3) beim Beschwerdeführer zu verneinen. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes ist zu verneinen.

E. 5.6 Zu den Rekrutierungsversuchen durch die PKK und dem auf den Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeübten Druck ist festzuhalten, dass auch eine Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht zur Anerkennung als Flüchtling führt (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017). Es ist auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist danach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3). Hinzu kommt , dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an. In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.3 m.w.H.).

E. 5.7 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf Asyldossiers anderer Personen und macht geltend, aus Gründen der Rechtsgleichheit sei er ebenfalls als Flüchtling aufzunehmen. Soweit ersichtlich sind jedoch die Umstände in den betreffenden Fällen, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht identisch mit seinen Vorbringen.

E. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-folgungsgründe erkennbar sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2018 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Nachdem die Beschwerdeführenden auch zum heutigen Zeitpunkt noch vom kantonalen Sozialdienst teilunterstützt werden (vgl. act. 11 und 12), sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3834/2018 Urteil vom 3. Oktober 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in F._______ (Provinz G._______), verliessen eigenen Angaben zufolge ihre Heimat im (...) 2013 und begaben sich nach H._______ in den Nordirak. Am (...) 2013 hätten sie dort ein Asylgesuch gestellt. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP), welche am 7. Dezember 2015 stattfanden, gaben sie an, sie seien ungefähr neun Monate im Irak geblieben, bevor sie nach Syrien zurückgekehrt seien, um sich Pässe ausstellen zu lassen. Am (...) 2014 seien ihre Pässe ausgestellt worden und sie seien illegal in die Türkei gereist. Ungefähr eineinhalb Jahre seien sie in I._______ geblieben. Der Beschwerdeführer gab zusätzlich an, er sei im (...) 2015 für zwei bis drei Wochen nach Syrien zurückgekehrt, da seine Mutter verstorben sei. Danach sei er legal nach J._______ und von dort nach I._______ gereist. Im Oktober 2015 sei die ganze Familie nach Griechenland aufgebrochen und am 16. November 2015 in der Schweiz angekommen. Zu seinen Gesuchsgründen gab der Beschwerdeführer an, er werde von der Regierung gesucht, weil er zur Armee gehen müsste. Es seien jeweils junge Männer von der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) beziehungsweise YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gekommen. Diese arbeiteten mit der Regierung zusammen. Er sei darauf angesprochen worden, dass er im Nordirak gewesen sei und deswegen doch zur PDK (Demokratische Partei Kurdistans) gehöre. Er habe dies verneint. A.b Am 29. Januar 2018 wurden die Beschwerdeführenden vertieft angehört. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie hätten ihre Pässe mittels Beziehungen - ihr Onkel sei der Kontakt zur Beziehungsperson gewesen - ausstellen lassen können. Sie hätten die Pässe nicht bei den Behörden ausstellen lassen können, weil ihr Ehemann gesucht worden sei. Zunächst seien jedoch die Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der PKK respektive der YPG) zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie dazu aufgefordert, «an Kontrollposten teilzunehmen», um die Stadt zu schützen. Ihr Ehemann habe Demonstranten geholfen, deswegen sei er ins Visier der Behörden geraten. Die Leute seien immer wieder zu Hause vorbeigekommen, weshalb sich auch die Brüder ihres Mannes nicht mehr zu Hause aufgehalten hätten. Die Soldaten hätten ihr mitgeteilt, dass sie anstelle ihres Mannes mitgenommen werde, wenn er sich nicht stelle. Sie sei daraufhin zu ihrer Mutter gegangen, bis ihr Mann die Ausreise in den Nordirak organisiert gehabt habe. Als sie später nach Syrien zurückgekehrt seien, habe sie sich erneut bei ihren Eltern und ihr Mann sich bei seinen Verwandten aufgehalten. Ihr Mann sei weiterhin von den Behörden gesucht worden. Ihr Onkel habe ihr deshalb geraten, in die Türkei zu gehen. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung im Wesentlichen an, infolge des Bürgerkriegs sei es zu Demonstrationen und Massenverhaftungen gekommen. Gegenüber (...), (...) er gearbeitet habe, habe es wiederholt Demonstrationen gegeben. Oft habe er Demonstranten (...) versteckt, als diese mit der Regierung aufeinandergetroffen seien. Da er befürchtet habe, dass die Behörden dies wüssten, habe er begonnen, in (...) zu arbeiten. Am (...) 2013 habe er einen Anruf von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten, der ihm mitgeteilt habe, die Behörden seien auf der Suche nach ihm. Er habe sofort seiner Frau gesagt, er könne nicht nach Hause kommen, und habe sich auf den Weg nach K._______ gemacht. Viele, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, hätten böse Absichten gehabt, Aufnahmen gemacht und diese an die Behörden weitergeleitet. Er wisse nicht, wer ihn bei den Behörden verraten habe, aber er sei nach dieser Aktion gesucht worden. Sie seien mit Schlagstöcken und Waffen bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten seine Familienangehörigen beschimpft und seiner Frau gesagt, er habe sich strafbar gemacht, indem er Demonstranten versteckt habe, und müsse bestraft werden. Behördenvertreter hätten manchmal (...) abgehalten, weshalb sie ihn gekannt hätten. Er gehe nicht davon aus, dass Regierungsvertreter direkt gesehen hätten, wie die Demonstranten (...) gekommen seien, ansonsten sie sofort dort aufgetaucht wären. Er habe die Leute dann auch in der Nacht heimlich zum Hinterausgang hinausgehen lassen. Nachdem er in Kurdistan gewesen sei und die Apoci an Einfluss gewonnen hätten, hätten sie ihn und seine Brüder aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Er und seine Brüder seien von ihnen nicht in Ruhe gelassen worden. Er sei vom Irak nur nach Syrien zurückgekehrt, weil ihm eine Bekannte versichert habe, sie könne ihm Pässe ausstellen lassen, so dass er nicht an die Behörden gelangen müsse. Auch als er nochmals wegen des Todes seiner Mutter zurückgekehrt sei, habe er sich bei dieser Bekannten gemeldet und diese habe für ihn die Ausreise organisiert. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 2. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid des SEM vom 31. Mai 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer und seiner Familie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. E. Die Beweismittel trafen ohne Übersetzung am 7. August 2018 bei Gericht ein, weshalb die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden anschliessend eine Frist zur Einreichung der Übersetzungen ansetzte. F. Nachdem die Übersetzungen am 24. August 2018 bei Gericht eingegangen waren, hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 27. August 2018 gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2018 nahm die Vorinstanz zu den eingereichten Dokumenten Stellung und hielt an ihren Erwägungen fest. H. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Replik vom 18. September 2018 dazu. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung stellte sie fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den syrischen Behörden gesucht werde, weil er Demonstranten ein Versteck zur Verfügung gestellt habe, sei nachgeschoben. Er habe an der Erstbefragung keine behördliche Suche nach ihm erwähnt und auch zu Protokoll gegeben, er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Der Umstand, dass er ein zentrales Vorbringen erst an der Anhörung vorbringe, erwecke erste erhebliche Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt. Sollte die geltend gemachte Unterstützung für die syrische Opposition dennoch als glaubhaft eingestuft werden, sei festzuhalten, dass keine Hinweise dafür bestünden, er sei von den syrischen Behörden als Befürworter der Opposition identifiziert worden und hätte deswegen asylrelevante Probleme zu befürchten. Denn er habe zu Protokoll gegeben, die Behörden hätten nicht gesehen, wie er den Oppositionellen geholfen habe. Die Erklärung, die Regierung habe Informanten und Spitzel, sei nicht geeignet, seine Identifizierung nachzuweisen. Auch die Angabe, sein Arbeitgeber habe ihm mitgeteilt, dass er gesucht werde, reiche dafür nicht aus, da es sich um eine nicht überprüfbare Information einer Drittperson handle. Im Übrigen seien seine Ausführungen zur Hilfe für die Demonstranten und die Identifizierung durch die Behörden substanzlos ausgefallen. Ferner habe auch die Beschwerdeführerin die Suche nach dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nachgeschoben und keine substantiierten Angaben dazu machen können. Die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile (finanzielle Schwierigkeiten, häufige Detonationen, Angst vor dem IS) seien auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen und nicht gezielt gegen sie gerichtet. Was das Vorbringen betreffe, die YPG beziehungsweise die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat / kurdische Partei der Demokratischen Union) hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen, sei festzuhalten, dass solche Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe plausible und asylrelevante Aussagen gemacht. Die BzP sei sehr kurz gewesen und der Beschwerdeführer sei bei seinen Ausführungen unterbrochen und auf die Anhörung verwiesen worden. Dies habe den Beschwerdeführer gehemmt und für Unsicherheit gesorgt. Er könne daher nichts dafür, dass er gewisse wichtige Punkte in der BzP nicht habe erwähnen können. Zudem werde bei der BzP nicht alles protokolliert. Dies ändere aber nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht der behördlichen Verfolgung, der Verhaftung und der Gewalt seitens der syrischen Regierung habe entziehen können. Die syrische Regierung übe Rache an den Angehörigen von Regimegegnern- und Kritikern aus. Eine Verhaftung des Beschwerdeführers sei zu jedem Zeitpunkt möglich gewesen und auch in Zukunft nicht auszuschliessen. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei wegen seiner Lage ein gutes Versteck für Demonstranten gewesen. Der Beschwerdeführer habe den regierungskritischen Demonstranten dieses Versteck, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, tatsächlich zur Verfügung gestellt. Die Behörden hätten danach den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in den Fokus genommen, weshalb sein Arbeitgeber den Betrieb habe aufgeben müssen und er (der Beschwerdeführer) habe ins Ausland flüchten müssen. Viele Teilnehmer, die zu einem späteren Zeitpunkt verhaftet worden seien, hätten unter Folter die Namen derjenigen Personen verraten, die ihnen geholfen hätten. Der Beschwerdeführer sei demnach bei den syrischen Behörden registriert, gelte als Regimegegner und müsse um sein Leben bangen. Die kurdischen Behörden und die Regierung hätten immer eng zusammengearbeitet, Gefangene ausgetauscht und einander bei Suchen und Festnahmen unterstützt. Die Zusammenarbeit sei in der Zwischenzeit sogar verstärkt worden. Manche, die sich geweigert hätten, Militärdienst für die Kurden zu leisten, seien verhaftet und den syrischen Behörden übergeben worden. Von ihnen würde bisher jede Spur fehlen. Bei einem weiteren Verbleib in Syrien wäre der Beschwerdeführer dieser Gefahr ebenfalls ausgesetzt gewesen. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch von den kurdischen Behörden eine Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers ausgehe, da die Gerichte und Gefängnisse ähnlich funktionierten, wie jene des syrischen Regimes. Gesuchte Personen und Männer im wehrdienstfähigen Alter seien bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden. Eine Nachfrage bei den syrischen Behörden mit Hilfe des Bruders des Beschwerdeführers und einem Anwalt habe ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer ein Suchbefehl erlassen und er in Abwesenheit verurteilt worden sei. Eine Nachfrage bei der Militärbehörde habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Der Einberufungsbefehl habe ihm nicht zugestellt werden können, weil er Syrien zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen gehabt habe. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Haftbefehl, Strafregisterauszug) vermöchten die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht umzustossen, da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen kaum Beweiswert zukomme. Der Haftbefehl sei zudem erst rund dreieinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt worden, obwohl er eine behördliche Suche im Zeitpunkt der Ausreise geltend mache. Der Umstand, dass er die Beweismittel erst auf Beschwerdeebene und auf Nachfrage hin eingereicht habe, vermittle mangels weiterer substantiierter Angaben den Eindruck, als seien die Beweismittel eigens für das Beschwerdeverfahren unrechtmässig beschafft worden. 4.4 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Replik dagegen ein, bei der Argumentation der Vorinstanz, die fraglichen Dokumente seien leicht käuflich erwerb- und fälschbar, handle es sich um eine allgemeine Feststellung. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Die Beweismittel seien rechtmässig beschafft worden, um die behördliche Suche und Haftausschreibung zu beweisen. Es gebe keine einheitliche Praxis bei der Suche und Haftausschreibung von verfolgten und gesuchten Personen. Von einem Amt zum nächsten und von Region zu Region sei die Praxis unterschiedlich. Die syrischen Behörden liessen gesuchte Personen in ständiger Angst leben. Er und seine Familie hätten unter ständiger Anspannung gelitten. Angst sei ihr ständiger Begleiter gewesen und habe ihnen kaum mehr erlaubt, ein normales menschenwürdiges Leben zu führen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 5.2 Zunächst ist, was die Dauer der BzP des Beschwerdeführers betrifft, festzuhalten, dass diese von 8.45 Uhr bis 10.30 Uhr gedauert hat und damit keineswegs besonders kurz ausgefallen ist. Dem Beschwerdeführer wurde nach den präzisierenden Fragen zu seinen Gesuchsgründen nochmals die Gelegenheit gegeben, weitere Gründe zu nennen, die gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprächen (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 7.03). Diesbezüglich mutet es, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat, tatsächlich seltsam an, dass der Beschwerdeführer seine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner Arbeit beziehungsweise, dass er Demonstranten geholfen habe, sich an seinem Arbeitsplatz zu verstecken, nicht zumindest kurz angesprochen hat. Der Hinweis auf die Unterbrechungen und die Anweisung, er solle sich kurz fassen, vermag dies nicht zu erklären. Die BzP ist nicht zu beanstanden. 5.3 Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass die im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien erlittenen Nachteile, namentlich die allgemeine schlechte Sicherheitslage, die finanziellen Schwierigkeiten und die Angst vor dem IS keine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen. 5.4 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen noch asylrelevant sind. Was im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So gelingt es dem Beschwerdeführer auch in der Rechtsmittelschrift nicht darzulegen, das syrische Regime würde ihn als Oppositionellen betrachten. Selbst wenn es sich so, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zugetragen haben sollte - dass sich Demonstranten (...), in welchem er in leitender Funktion gearbeitet habe, versteckt hätten - ergäbe sich alleine daraus noch kein regimekritisches Profil. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass nach Angaben des Beschwerdeführers an diesem Tag sehr viele Demonstranten unterwegs gewesen und diese in alle Richtungen davongerannt seien und versucht hätten, zu entkommen. Es sei ein Chaos entstanden und Einigen sei es gelungen, über die Mauer zu springen und (...) zu gelangen (SEM-Akte A33/17 F45). Dabei handelte es sich offenbar um ein erzwungenes Eindringen seitens der Demonstrationsteilnehmer, welches der Beschwerdeführer nicht aktiv gefördert hat. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe aus politischer Überzeugung den Demonstranten ein Versteck zur Verfügung gestellt, deckt sich dies in keiner Weise mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe den Inhaber (...) gefragt, ob er die Behörden einschalten wolle, was dieser verneint habe (SEM-Akte A33/17 F45). Damit hat die massgebliche Entscheidung nicht beim Beschwerdeführer gelegen, selbst wenn er dort in leitender Position gearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht wahrscheinlich, dass das syrische Regime ihn für etwas verantwortlich machen sollte, das er nicht beeinflussen konnte. Ferner gab der Beschwerdeführer an, der Inhaber (...) habe gute Beziehungen zur Regierung und sei mit allen Offizieren gut klargekommen (SEM-Akte A33/17 F49 ff.). Es erscheint unter diesen Umständen auch denkbar, dass die Behörden, die laut seinem Arbeitgeber nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, ihn lediglich zum Hergang des Vorfalls haben befragen wollen. Jedenfalls kann aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, er sei als Regimekritiker identifiziert und registriert worden; dies insbesondere, als der Beschwerdeführer selbst nicht an Demonstrationen teilgenommen hat, er sich offenbar auch sonst nichts hat zu Schulden kommen lassen, nicht politisch tätig gewesen ist und zuvor noch nie Probleme mit dem Regime gehabt hat (SEM-Akte A33/17 F34, 38 f.). Das Gericht teilt im Übrigen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Haftbefehl, Auszug aus dem Strafregister) nicht beweistauglich sind. 5.5 Dass der Beschwerdeführer in den Reservedienst einberufen worden ist, vermag er nicht zu belegen. Ob er persönlich tatsächlich einberufen worden ist, kann aber ohnehin offenbleiben, da eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Dies ist nach dem oben Gesagten (E. 5.3) beim Beschwerdeführer zu verneinen. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes ist zu verneinen. 5.6 Zu den Rekrutierungsversuchen durch die PKK und dem auf den Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeübten Druck ist festzuhalten, dass auch eine Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht zur Anerkennung als Flüchtling führt (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017). Es ist auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist danach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3). Hinzu kommt , dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an. In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.3 m.w.H.). 5.7 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf Asyldossiers anderer Personen und macht geltend, aus Gründen der Rechtsgleichheit sei er ebenfalls als Flüchtling aufzunehmen. Soweit ersichtlich sind jedoch die Umstände in den betreffenden Fällen, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht identisch mit seinen Vorbringen. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-folgungsgründe erkennbar sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2018 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Nachdem die Beschwerdeführenden auch zum heutigen Zeitpunkt noch vom kantonalen Sozialdienst teilunterstützt werden (vgl. act. 11 und 12), sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: