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D-7292/2014

D-7292/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Kurde, seinen Heimatstaat erstmals am 1. Juli 2013 und reiste nach C._______, wo er sich während sechs bis sieben Monaten bei seiner (Nennung Person) aufhielt, um anschliessend nach Syrien zurückzukehren. In der Folge habe er seine Heimat zirka im Januar 2014 erneut in Richtung C._______ verlassen, wo er zunächst erfolglos versucht habe, auf dem Schweizer Konsulat in D._______ ein Visum für die Schweiz zu erhalten, und sei mit der Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 3. Juni 2014 illegal in die Schweiz gelangt. Am 4. Juni 2014 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ sein Asylgesuch ein und wurde gleichzeitig dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) F._______ zugewiesen. Nach der am 17. Juli 2014 im EVZ VZ F._______ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) fand am 25. Juli 2014 die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) statt. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, am (...) seien ein respektive zwei Polizisten bei ihnen zu Hause erschienen und hätten seinem Vater - da er in diesem Zeitpunkt auf der Arbeit gewesen sei - ein militärisches Aufgebot für ihn ausgehändigt. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Vater das Aufgebot gezeigt und ihm gesagt, dass er nicht in den Militärdienst gehen dürfe und er (sein Vater) eine Lösung finden müsse. Aus Angst vor einer Rekrutierung habe er denn auch das Militärbüchlein nicht beantragt. Da viele Leute ums Leben gekommen seien und er niemanden habe töten wollen beziehungsweise Angst um sein eigenes Leben gehabt habe, habe er sich einer Rekrutierung verweigert. Die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG beziehungsweise PYD) würden das Gleiche machen, indem diese pro Familie eine Person für die Rekrutierung forderten. Angehörige der YPG seien zwar nicht zu ihrer Familie gekommen, um einen Sohn zu rekrutieren. Diese würden aber auf der Strasse auf die Leute zugehen und versuchten, diese mittels Überredungskünsten zu rekrutieren, wie beispielsweise seinen Cousin. Ungefähr vor sechs oder sieben Monaten habe er einen Schock erlitten, als er vom Tod eines Cousins erfahren habe, der bei der YPG gewesen sei. Daraufhin habe er in Syrien einen Arzt aufgesucht, der ihm gesagt habe, dass es viel Zeit brauche für eine Behandlung. Da er in seiner Heimat nicht einmal das Haus habe verlassen können, sei er wieder nach C._______ gereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er ebenfalls einen Arzt konsultiert und mittlerweile gehe es ihm besser. In Syrien sei er weder politisch noch religiös aktiv gewesen und habe auch keinerlei behördlichen Probleme gehabt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Identitätskarte im Original zu den Akten. A.d Mit Verfügung des BFM vom 7. August 2014 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers - da weiterer Abklärungsbedarf bestehe - gestützt auf Art. 19 TestV in das Verfahren ausserhalb der Testphasen respektive das ordentliche Verfahren zugewiesen. Mit Entscheid der Vorins­tanz vom 11. August 2014 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 14. November 2014 - eröffnet am 18. November 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. Januar 2015 eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - im Übrigen auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 19. Februar 2015 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Stellungnahme ins Recht.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, gemäss ihren Erkenntnissen drohten einer Person, die nicht oder zu spät auf die Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro reagiere, eine Busse und ein um drei Monate verlängerter Militärdienst. Diese im Fall des Beschwerdeführers drohende Bestrafung stelle bei Weitem keine ernsthafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes dar. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor der YPG, welche eine Person pro Familie rekrutiere, übe diese gemäss den Erkenntnissen des BFM zwar vereinzelt Druck auf Eltern aus, damit sich erwachsene Kinder ihnen anschliessen würden, doch könne hierbei nicht von Zwangsrekrutierung gesprochen werden. Dabei sei anzumerken, dass sich genügend freiwillige junge Männer für die Unterstützung ihrer Truppen meldeten. Die Furcht, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden, sei daher unbegründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten insgesamt keine Asylrelevanz zu entfalten.

E. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, er habe unbestrittenermassen den Wehrdienst bei der syrischen Armee verweigert, indem er sein Aufgebot nicht wahrgenommen habe und stattdessen aus dem Land geflohen sei. Aus einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014 gehe hervor, dass Wehrdienstverweigerung je nach Konstellation mit Strafen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft und im Falle einer Desertion mit bis zu lebenslanger Haft oder Exekution bestraft werde. Zudem führe die chaotische Situation in Syrien dazu, dass Deserteure und Wehrdienstverweigerer, aber auch Angehörige des Militärs im Einsatz oftmals nicht nur nach den geltenden Gesetzen bestraft, sondern gar umgebracht würden. Das syrische Regime betrachte jede Verweigerung des Militärdienstes als oppositionellen Akt und bestrafe diesen entsprechend, wobei der Begriff des Deserteurs weit ausgelegt werde. So oder so drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien weit mehr als lediglich eine Busse und die Verlängerung der Wehrdienstzeit um drei Monate. Ohnehin sei bereits das Einrücken in den Wehrdienst angesichts der aktuellen Situation in seiner Heimat klarerweise mit einer Lebensgefahr verbunden. Da er im Rahmen des Militärdienstes auch auf Zivilisten schiessen müsste und bei Befehlsverweigerung die eigene Erschiessung drohe, sei auch von einem asylrelevanten unerträglichen psychischen Druck auszugehen. Seit Ausbruch des Krieges seien auch Zwangsrekrutierungen durch die Armee verbreitet. Hinzu komme, dass Kurden im Militärdienst oftmals benachteiligt würden und beispielsweise einen längeren Dienst leisten müssten. Zudem hätte er wegen seiner Volkszugehörigkeit eine härtere Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung zu gewärtigen, was bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Er habe das Land als Mann im wehrdienstfähigen Alter illegal verlassen, weshalb er auch deshalb der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt wäre. Sodann rekrutiere die YPG neuerdings auch Personen gegen deren Willen, weshalb seine Furcht, von dieser rekrutiert zu werden, durchaus begründet gewesen sei. Die Tatsache, dass die YPG inzwischen systematisch Männer aus jeder Familie rekrutiere, sei inzwischen als erwiesen anzusehen, was von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Zudem sei aufgrund der aktuellen Berichte nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu ihrer Feststellung komme, es meldeten sich genügend freiwillige junge Männer für die Unterstützung der Truppen.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend an, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung ausgeführt, niemals an einer Aushebung teilgenommen zu haben und somit auch kein Militärbüchlein zu besitzen. Gleichzeitig wolle er aber einen Marschbefehl erhalten haben. Gemäss den Erkenntnissen des SEM sei dies tatsachenwidrig, da die syrischen Behörden einen Marschbefehl erst nach einer Aushebung ausstellen würden. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um die Kopie einer Fälschung handle. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, dass der angegebene Wohnort nicht mit demjenigen auf der Identitätskarte übereinstimme. Zudem sei darauf keine Nummer des Militärbüchleins vermerkt, welche im ordentlichen Fall jedoch auf einem Marschbefehl aufgeführt sei. Es bleibe anzufügen, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Kopie handle. Kopien seien jedoch als Beweismittel untauglich, da sie leicht zu fälschen seien und materiell nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten.

E. 3.4 In seiner Replik vom 25. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe ein Aufgebot zum Militärdienst - keinen Marschbefehl - erhalten, da er nämlich kein Reservist sei, wovon die Vorinstanz offenbar auszugehen scheine. Er hätte mit dem Aufgebot zum Militärdienst rekrutiert werden sollen. Erst nach einem Aufgebot werde eine medizinische Untersuchung durchgeführt und das Militärbüchlein ausgestellt. Somit sei es als schlüssig zu erachten, wenn er ausführe, niemals an einer Aushebung teilgenommen zu haben und kein Militärbüchlein zu besitzen. Zwar sei der Vorinstanz beizupflichten, dass die syrischen Behörden einen Marschbefehl erst nach einer Aushebung ausstellen würden, jedoch stehe vorliegend gar kein Marschbefehl zur Debatte. Er habe vom Aufgebot zum Militärdienst am 17. Juli 2014 nicht nur eine Kopie, sondern das Original eingereicht, was auch klar aus den Akten hervorgehe (Protokoll BzP S. 8). Der Wohnort auf dem Aufgebot stimme mit jenem auf der Identitätskarte überein und es sei unklar, wie die Vorinstanz in diesem Punkt zu einer gegenteiligen Annahme gelange. Auf dem Aufgebot stehe als Wohnort G._______ und auch seine Identitätskarte sei dort ausgestellt worden. In der BzP habe er als Wohnort B._______ angegeben, also den Distrikt, in dem G._______ liege. B._______ sei dem Gebiet H._______ zugeordnet. Genau dies gehe auch aus dem Aufgebot hervor, in dem von der Rekrutierung im Bereich H._______ die Rede sei. Sodann sei die Nummer des Militärbüchleins auf dem Einrückungsbefehl noch nicht vermerkt, da das Militärbüchlein erst nach dem Einrücken ausgestellt werde. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Akten offenbar nur ungenau konsultiert habe und in allen Punkten der Faktenlage klar widerspreche. 4.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.1 [beide zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen). 4.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens - so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qami lo und Dêrik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Stadte Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê (kurdisch) - auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und November 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner, dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im November 2014 - nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen - eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.5 [zur Publikation vorgesehen] je mit weiteren Hinweisen). 4.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2 [zur Publikation vorgesehen]). 4.4.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint; Art. 102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1 syrMStG). Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind 4.4.2 In casu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro keine Folge leistete. Gemäss dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014) müssen sich ab dem 18. Altersjahr die jungen Männer auf den in jeder grösseren Stadt vorhandenen Rekrutierungsbüros melden oder werden von der lokalen Polizei vorgeladen. Dort erhalten sie ihr Militärbüchlein, mit welchem sie zum ärztlichen Test müssen. Im Anschluss daran erhalten die Männer ein ärztliches Attest. Wenn sie als gesund gelten, werden sie innerhalb von drei bis sechs Monaten (in Notsituationen auch schon früher) in den Wehrdienst eingezogen. Der Beschwerdeführer entzog sich somit durch sein Verhalten zunächst einmal der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee. Im heutigen Zeitpunkt steht demnach noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden kann und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht - im Gegensatz zur oben in Ziffer 4.4.1 dargelegten Situation - als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner oppositionell aktiven Familie und hat auch bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee offenkundig nicht auf sich gezogen. Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der polizeilichen Zustellung der Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro, die sein Vater am (...) entgegengenommen habe, noch am gleichen Tag zu seiner in C._______ lebenden (Nennung Verwandte) geflohen sei, wo er sich während sechs bis sieben Monaten aufgehalten habe (vgl. act. A7/12 S. 4 f.). Anschliessend sei er in seine Heimatstadt zurückgekehrt und habe sich vor seiner erneuten Ausreise im Januar 2014 "eine gute Weile in Syrien" aufgehalten (vgl. act. A7/12 S. 6). Der Beschwerdeführer kehrte demnach offenbar freiwillig sowie problemlos und trotz der damals bereits bestehenden, äusserst prekären Sicherheitslage in Syrien (vgl. auch oben Ziffer 4.2) nach B._______ zurück und hielt sich dort augenscheinlich unbehelligt einige Zeit auf. Dies lässt den Schluss zu, dass er erkennbar keine ernsthaften Befürchtungen hegte, wegen seines Nichterscheinens im Rekrutierungsbüro von den syrischen Militärbehörden belangt zu werden. Auch nach seiner zweiten Ausreise in Richtung C._______ hegte er seinen Ausführungen in der BzP zufolge die Absicht, wieder nach Hause zurückzukehren, nachdem es ihm zuvor nicht gelungen sei, auf dem Schweizer Konsulat in D._______ ein Visum für die Reise in die Schweiz erhältlich zu machen (vgl. act. A7/12 S. 6). Angesichts des persönlichen Hintergrunds und des erwähnten Verhaltens des Beschwerdeführers trotz der oben dargelegten Situation in seiner Heimat und der geschilderten Vorgehensweise des syrischen Regimes besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezüglich der Echtheit des vom Beschwerdeführer eingereichten Dokuments und die entsprechenden Entgegnungen in der Replik nicht weiter eingegangen zu werden, zumal es sich dabei um eine Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro und nicht - wie in der Vernehmlassung argumentiert wird - um einen Marschbefehl handelt. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor der Rekrutierung durch die YPG und der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach es eine Tatsache sei, dass die YPG inzwischen systematisch Männer aus jeder Familie rekrutiere, was von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei, ist Folgendes festzuhalten: Die drei vorwiegend kurdisch geprägten Gebiete in Nordsyrien (sogenannte Kantone), welche im November 2013 ihre Autonomie erklärten, bestehen aus den Kantonen Afrin, Kobane und Jazira und bilden zusammen Rojava ("Westkurdistan"), wie die kurdischen Gebiete in Syrien von den Kurden genannt werden. Im Juli 2014 führten die autonomen Kantone ein Gesetz ein, welches eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorsieht. Im siebten Artikel dieses Gesetzes wird ausdrücklich festgehalten, dass diejenigen, welche die Dienstpflicht verweigerten, mit disziplinarischen Massnahmen bestraft würden ("Seventh Article: Those, who refuse to give the defense service and to join in defense of country, will be face disciplinary measures"; Dicle News Agency [DIHA] [Istanbul], Rojava to defend itself with this law, 15.07.2014, http://www.diclehaber.com/en/news/content/view/410688?from=1923065108, abgerufen am 2. April 2015). In diesem Zusammenhang kam es auch zu Verhaftungen durch die kurdischen Sicherheitskräfte, so beispielsweise im Februar 2015, als junge kurdische Männer an Kontrollpunkten in der Stadt Derik (Malikiya) unter dem Vorwand, den obligatorischen Militärdienst leisten zu müssen, verhaftet wurden (ARA News, Compulsory military service raises concerns among Syrian Kurdish youth, 05.02.2015, http://aranews.net/2015/02/compulsory-military-service-raises-concerns-among-syrian-kurdish-youth/, abgerufen am 2. April 2015). Der Beschwerdeführer als rund (...)-jähriger Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit, ist somit vom erwähnten Gesetz betroffen und wäre bei einer allfälligen Rückkehr demnach der Gefahr ausgesetzt, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion von der YPG zwangsrekrutiert zu werden. Es ist somit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch eine solche Rekrutierung in einer Eigenschaft nach Art. 3 AsylG betroffen würde (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) und deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre oder begründete Furcht haben müsste, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden). Vom erwähnten, im Juli 2014 durch die autonomen Kantone eingeführten Gesetz sind Bewohner der autonomen Kantone betroffen, welche zwischen 18 und 30 Jahre alt sind. Dabei wird der "Defense Service" als soziale und ethische Pflicht umschrieben und jede Familie sowie jede Vereinigung ist verpflichtet, eine Person mit der Ausübung dieser Pflicht zu beauftragen ("Second Article: The duty of defense is a/an social and ethical duty. Each association and family must charge someone for defense service"; DIHA [Istanbul], Rojava to defend itself with this law, 15.07.2014, http://www.diclehaber.com/en/news/content/view/410688?from=1923065108, abgerufen am 2. April 2015). Diese Pflicht zum "Defense Service" knüpft also lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an (da der Einsatz von Frauen auf Freiwilligkeit beruht), nicht jedoch an eine der in Art 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Eine solche, oben beschriebene allgemeine Wehrpflicht respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die YPG ist demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die im betreffenden Gesetz enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen", von welchen die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft mithin im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 14. No­vember 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2015 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 8.2 Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 25. Februar 2015 eine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 10 Stunden à Fr. 300.-, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 3260.40 ausgewiesen. Dieser Aufwand ist vorliegend um drei Stunden zu kürzen, da sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu einem nicht unwesentlichen Teil in Zitaten aus Länderinformationsquellen und der Rechtsprechung erschöpfen. Zudem ist der geltend gemachte Stundenansatz dieses Rechtsvertreters von Fr. 300.- praxisgemäss als übersetzt zu qualifizieren und auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteile des BVGer D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 und D-4548/2014 vom 7. Januar 2015, mit Hinweisen auf weitere entsprechende Urteile), zumal er über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung der Kostennote, obiger Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1532.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1532.40 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7292/2014 Urteil vom 22. Mai 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N_______. Sachverhalt: A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Kurde, seinen Heimatstaat erstmals am 1. Juli 2013 und reiste nach C._______, wo er sich während sechs bis sieben Monaten bei seiner (Nennung Person) aufhielt, um anschliessend nach Syrien zurückzukehren. In der Folge habe er seine Heimat zirka im Januar 2014 erneut in Richtung C._______ verlassen, wo er zunächst erfolglos versucht habe, auf dem Schweizer Konsulat in D._______ ein Visum für die Schweiz zu erhalten, und sei mit der Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 3. Juni 2014 illegal in die Schweiz gelangt. Am 4. Juni 2014 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ sein Asylgesuch ein und wurde gleichzeitig dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) F._______ zugewiesen. Nach der am 17. Juli 2014 im EVZ VZ F._______ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) fand am 25. Juli 2014 die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) statt. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, am (...) seien ein respektive zwei Polizisten bei ihnen zu Hause erschienen und hätten seinem Vater - da er in diesem Zeitpunkt auf der Arbeit gewesen sei - ein militärisches Aufgebot für ihn ausgehändigt. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Vater das Aufgebot gezeigt und ihm gesagt, dass er nicht in den Militärdienst gehen dürfe und er (sein Vater) eine Lösung finden müsse. Aus Angst vor einer Rekrutierung habe er denn auch das Militärbüchlein nicht beantragt. Da viele Leute ums Leben gekommen seien und er niemanden habe töten wollen beziehungsweise Angst um sein eigenes Leben gehabt habe, habe er sich einer Rekrutierung verweigert. Die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG beziehungsweise PYD) würden das Gleiche machen, indem diese pro Familie eine Person für die Rekrutierung forderten. Angehörige der YPG seien zwar nicht zu ihrer Familie gekommen, um einen Sohn zu rekrutieren. Diese würden aber auf der Strasse auf die Leute zugehen und versuchten, diese mittels Überredungskünsten zu rekrutieren, wie beispielsweise seinen Cousin. Ungefähr vor sechs oder sieben Monaten habe er einen Schock erlitten, als er vom Tod eines Cousins erfahren habe, der bei der YPG gewesen sei. Daraufhin habe er in Syrien einen Arzt aufgesucht, der ihm gesagt habe, dass es viel Zeit brauche für eine Behandlung. Da er in seiner Heimat nicht einmal das Haus habe verlassen können, sei er wieder nach C._______ gereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er ebenfalls einen Arzt konsultiert und mittlerweile gehe es ihm besser. In Syrien sei er weder politisch noch religiös aktiv gewesen und habe auch keinerlei behördlichen Probleme gehabt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Identitätskarte im Original zu den Akten. A.d Mit Verfügung des BFM vom 7. August 2014 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers - da weiterer Abklärungsbedarf bestehe - gestützt auf Art. 19 TestV in das Verfahren ausserhalb der Testphasen respektive das ordentliche Verfahren zugewiesen. Mit Entscheid der Vorins­tanz vom 11. August 2014 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 14. November 2014 - eröffnet am 18. November 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. Januar 2015 eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - im Übrigen auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 19. Februar 2015 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Stellungnahme ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, gemäss ihren Erkenntnissen drohten einer Person, die nicht oder zu spät auf die Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro reagiere, eine Busse und ein um drei Monate verlängerter Militärdienst. Diese im Fall des Beschwerdeführers drohende Bestrafung stelle bei Weitem keine ernsthafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes dar. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor der YPG, welche eine Person pro Familie rekrutiere, übe diese gemäss den Erkenntnissen des BFM zwar vereinzelt Druck auf Eltern aus, damit sich erwachsene Kinder ihnen anschliessen würden, doch könne hierbei nicht von Zwangsrekrutierung gesprochen werden. Dabei sei anzumerken, dass sich genügend freiwillige junge Männer für die Unterstützung ihrer Truppen meldeten. Die Furcht, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden, sei daher unbegründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten insgesamt keine Asylrelevanz zu entfalten. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, er habe unbestrittenermassen den Wehrdienst bei der syrischen Armee verweigert, indem er sein Aufgebot nicht wahrgenommen habe und stattdessen aus dem Land geflohen sei. Aus einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014 gehe hervor, dass Wehrdienstverweigerung je nach Konstellation mit Strafen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft und im Falle einer Desertion mit bis zu lebenslanger Haft oder Exekution bestraft werde. Zudem führe die chaotische Situation in Syrien dazu, dass Deserteure und Wehrdienstverweigerer, aber auch Angehörige des Militärs im Einsatz oftmals nicht nur nach den geltenden Gesetzen bestraft, sondern gar umgebracht würden. Das syrische Regime betrachte jede Verweigerung des Militärdienstes als oppositionellen Akt und bestrafe diesen entsprechend, wobei der Begriff des Deserteurs weit ausgelegt werde. So oder so drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien weit mehr als lediglich eine Busse und die Verlängerung der Wehrdienstzeit um drei Monate. Ohnehin sei bereits das Einrücken in den Wehrdienst angesichts der aktuellen Situation in seiner Heimat klarerweise mit einer Lebensgefahr verbunden. Da er im Rahmen des Militärdienstes auch auf Zivilisten schiessen müsste und bei Befehlsverweigerung die eigene Erschiessung drohe, sei auch von einem asylrelevanten unerträglichen psychischen Druck auszugehen. Seit Ausbruch des Krieges seien auch Zwangsrekrutierungen durch die Armee verbreitet. Hinzu komme, dass Kurden im Militärdienst oftmals benachteiligt würden und beispielsweise einen längeren Dienst leisten müssten. Zudem hätte er wegen seiner Volkszugehörigkeit eine härtere Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung zu gewärtigen, was bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Er habe das Land als Mann im wehrdienstfähigen Alter illegal verlassen, weshalb er auch deshalb der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt wäre. Sodann rekrutiere die YPG neuerdings auch Personen gegen deren Willen, weshalb seine Furcht, von dieser rekrutiert zu werden, durchaus begründet gewesen sei. Die Tatsache, dass die YPG inzwischen systematisch Männer aus jeder Familie rekrutiere, sei inzwischen als erwiesen anzusehen, was von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Zudem sei aufgrund der aktuellen Berichte nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu ihrer Feststellung komme, es meldeten sich genügend freiwillige junge Männer für die Unterstützung der Truppen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend an, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung ausgeführt, niemals an einer Aushebung teilgenommen zu haben und somit auch kein Militärbüchlein zu besitzen. Gleichzeitig wolle er aber einen Marschbefehl erhalten haben. Gemäss den Erkenntnissen des SEM sei dies tatsachenwidrig, da die syrischen Behörden einen Marschbefehl erst nach einer Aushebung ausstellen würden. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um die Kopie einer Fälschung handle. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, dass der angegebene Wohnort nicht mit demjenigen auf der Identitätskarte übereinstimme. Zudem sei darauf keine Nummer des Militärbüchleins vermerkt, welche im ordentlichen Fall jedoch auf einem Marschbefehl aufgeführt sei. Es bleibe anzufügen, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Kopie handle. Kopien seien jedoch als Beweismittel untauglich, da sie leicht zu fälschen seien und materiell nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten. 3.4 In seiner Replik vom 25. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe ein Aufgebot zum Militärdienst - keinen Marschbefehl - erhalten, da er nämlich kein Reservist sei, wovon die Vorinstanz offenbar auszugehen scheine. Er hätte mit dem Aufgebot zum Militärdienst rekrutiert werden sollen. Erst nach einem Aufgebot werde eine medizinische Untersuchung durchgeführt und das Militärbüchlein ausgestellt. Somit sei es als schlüssig zu erachten, wenn er ausführe, niemals an einer Aushebung teilgenommen zu haben und kein Militärbüchlein zu besitzen. Zwar sei der Vorinstanz beizupflichten, dass die syrischen Behörden einen Marschbefehl erst nach einer Aushebung ausstellen würden, jedoch stehe vorliegend gar kein Marschbefehl zur Debatte. Er habe vom Aufgebot zum Militärdienst am 17. Juli 2014 nicht nur eine Kopie, sondern das Original eingereicht, was auch klar aus den Akten hervorgehe (Protokoll BzP S. 8). Der Wohnort auf dem Aufgebot stimme mit jenem auf der Identitätskarte überein und es sei unklar, wie die Vorinstanz in diesem Punkt zu einer gegenteiligen Annahme gelange. Auf dem Aufgebot stehe als Wohnort G._______ und auch seine Identitätskarte sei dort ausgestellt worden. In der BzP habe er als Wohnort B._______ angegeben, also den Distrikt, in dem G._______ liege. B._______ sei dem Gebiet H._______ zugeordnet. Genau dies gehe auch aus dem Aufgebot hervor, in dem von der Rekrutierung im Bereich H._______ die Rede sei. Sodann sei die Nummer des Militärbüchleins auf dem Einrückungsbefehl noch nicht vermerkt, da das Militärbüchlein erst nach dem Einrücken ausgestellt werde. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Akten offenbar nur ungenau konsultiert habe und in allen Punkten der Faktenlage klar widerspreche. 4.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.1 [beide zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen). 4.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens - so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qami lo und Dêrik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Stadte Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê (kurdisch) - auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und November 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner, dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im November 2014 - nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen - eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.5 [zur Publikation vorgesehen] je mit weiteren Hinweisen). 4.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2 [zur Publikation vorgesehen]). 4.4.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint; Art. 102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1 syrMStG). Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind 4.4.2 In casu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro keine Folge leistete. Gemäss dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014) müssen sich ab dem 18. Altersjahr die jungen Männer auf den in jeder grösseren Stadt vorhandenen Rekrutierungsbüros melden oder werden von der lokalen Polizei vorgeladen. Dort erhalten sie ihr Militärbüchlein, mit welchem sie zum ärztlichen Test müssen. Im Anschluss daran erhalten die Männer ein ärztliches Attest. Wenn sie als gesund gelten, werden sie innerhalb von drei bis sechs Monaten (in Notsituationen auch schon früher) in den Wehrdienst eingezogen. Der Beschwerdeführer entzog sich somit durch sein Verhalten zunächst einmal der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee. Im heutigen Zeitpunkt steht demnach noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden kann und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht - im Gegensatz zur oben in Ziffer 4.4.1 dargelegten Situation - als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner oppositionell aktiven Familie und hat auch bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee offenkundig nicht auf sich gezogen. Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der polizeilichen Zustellung der Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro, die sein Vater am (...) entgegengenommen habe, noch am gleichen Tag zu seiner in C._______ lebenden (Nennung Verwandte) geflohen sei, wo er sich während sechs bis sieben Monaten aufgehalten habe (vgl. act. A7/12 S. 4 f.). Anschliessend sei er in seine Heimatstadt zurückgekehrt und habe sich vor seiner erneuten Ausreise im Januar 2014 "eine gute Weile in Syrien" aufgehalten (vgl. act. A7/12 S. 6). Der Beschwerdeführer kehrte demnach offenbar freiwillig sowie problemlos und trotz der damals bereits bestehenden, äusserst prekären Sicherheitslage in Syrien (vgl. auch oben Ziffer 4.2) nach B._______ zurück und hielt sich dort augenscheinlich unbehelligt einige Zeit auf. Dies lässt den Schluss zu, dass er erkennbar keine ernsthaften Befürchtungen hegte, wegen seines Nichterscheinens im Rekrutierungsbüro von den syrischen Militärbehörden belangt zu werden. Auch nach seiner zweiten Ausreise in Richtung C._______ hegte er seinen Ausführungen in der BzP zufolge die Absicht, wieder nach Hause zurückzukehren, nachdem es ihm zuvor nicht gelungen sei, auf dem Schweizer Konsulat in D._______ ein Visum für die Reise in die Schweiz erhältlich zu machen (vgl. act. A7/12 S. 6). Angesichts des persönlichen Hintergrunds und des erwähnten Verhaltens des Beschwerdeführers trotz der oben dargelegten Situation in seiner Heimat und der geschilderten Vorgehensweise des syrischen Regimes besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezüglich der Echtheit des vom Beschwerdeführer eingereichten Dokuments und die entsprechenden Entgegnungen in der Replik nicht weiter eingegangen zu werden, zumal es sich dabei um eine Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro und nicht - wie in der Vernehmlassung argumentiert wird - um einen Marschbefehl handelt. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor der Rekrutierung durch die YPG und der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach es eine Tatsache sei, dass die YPG inzwischen systematisch Männer aus jeder Familie rekrutiere, was von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei, ist Folgendes festzuhalten: Die drei vorwiegend kurdisch geprägten Gebiete in Nordsyrien (sogenannte Kantone), welche im November 2013 ihre Autonomie erklärten, bestehen aus den Kantonen Afrin, Kobane und Jazira und bilden zusammen Rojava ("Westkurdistan"), wie die kurdischen Gebiete in Syrien von den Kurden genannt werden. Im Juli 2014 führten die autonomen Kantone ein Gesetz ein, welches eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorsieht. Im siebten Artikel dieses Gesetzes wird ausdrücklich festgehalten, dass diejenigen, welche die Dienstpflicht verweigerten, mit disziplinarischen Massnahmen bestraft würden ("Seventh Article: Those, who refuse to give the defense service and to join in defense of country, will be face disciplinary measures"; Dicle News Agency [DIHA] [Istanbul], Rojava to defend itself with this law, 15.07.2014, http://www.diclehaber.com/en/news/content/view/410688?from=1923065108, abgerufen am 2. April 2015). In diesem Zusammenhang kam es auch zu Verhaftungen durch die kurdischen Sicherheitskräfte, so beispielsweise im Februar 2015, als junge kurdische Männer an Kontrollpunkten in der Stadt Derik (Malikiya) unter dem Vorwand, den obligatorischen Militärdienst leisten zu müssen, verhaftet wurden (ARA News, Compulsory military service raises concerns among Syrian Kurdish youth, 05.02.2015, http://aranews.net/2015/02/compulsory-military-service-raises-concerns-among-syrian-kurdish-youth/, abgerufen am 2. April 2015). Der Beschwerdeführer als rund (...)-jähriger Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit, ist somit vom erwähnten Gesetz betroffen und wäre bei einer allfälligen Rückkehr demnach der Gefahr ausgesetzt, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion von der YPG zwangsrekrutiert zu werden. Es ist somit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch eine solche Rekrutierung in einer Eigenschaft nach Art. 3 AsylG betroffen würde (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) und deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre oder begründete Furcht haben müsste, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden). Vom erwähnten, im Juli 2014 durch die autonomen Kantone eingeführten Gesetz sind Bewohner der autonomen Kantone betroffen, welche zwischen 18 und 30 Jahre alt sind. Dabei wird der "Defense Service" als soziale und ethische Pflicht umschrieben und jede Familie sowie jede Vereinigung ist verpflichtet, eine Person mit der Ausübung dieser Pflicht zu beauftragen ("Second Article: The duty of defense is a/an social and ethical duty. Each association and family must charge someone for defense service"; DIHA [Istanbul], Rojava to defend itself with this law, 15.07.2014, http://www.diclehaber.com/en/news/content/view/410688?from=1923065108, abgerufen am 2. April 2015). Diese Pflicht zum "Defense Service" knüpft also lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an (da der Einsatz von Frauen auf Freiwilligkeit beruht), nicht jedoch an eine der in Art 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Eine solche, oben beschriebene allgemeine Wehrpflicht respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die YPG ist demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die im betreffenden Gesetz enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen", von welchen die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft mithin im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 14. No­vember 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2015 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 25. Februar 2015 eine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 10 Stunden à Fr. 300.-, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 3260.40 ausgewiesen. Dieser Aufwand ist vorliegend um drei Stunden zu kürzen, da sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu einem nicht unwesentlichen Teil in Zitaten aus Länderinformationsquellen und der Rechtsprechung erschöpfen. Zudem ist der geltend gemachte Stundenansatz dieses Rechtsvertreters von Fr. 300.- praxisgemäss als übersetzt zu qualifizieren und auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteile des BVGer D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 und D-4548/2014 vom 7. Januar 2015, mit Hinweisen auf weitere entsprechende Urteile), zumal er über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung der Kostennote, obiger Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1532.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1532.40 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: