Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7357/2017 X_START Urteil vom 26. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner ; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), das gemeinsame Kind C._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 4. November 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 24. November 2015 (BzP, Protokolle in den SEM-Akten A3/12 [Beschwerdeführer] und A4/12 [Beschwerdeführerin]) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Oktober 2017 (Anhörung, Protokolle in den SEM-Akten A21/8 [Beschwerdeführerin] und A22/12 [Beschwerdeführer]) zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten sich mit ihrer Ausreise einer Rekrutierung durch die YPG (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten, bewaffneter Arm der Partei der Demokratischen Union [PYD]) entziehen wollen (A22/6f. F46ff. und A21/4f. F21ff.), dass die Beschwerdeführerin zudem geltend machte, Syrien aufgrund der Hochzeit mit ihrem Mann und wegen des Krieges verlassen zu haben (A4/7 F7.01 und A21/4 F21), dass der Beschwerdeführer zudem als weiteren wesentlichen Asylgrund angab, er sei von den Behörden wegen des Militärdienstes gesucht worden, indes habe er sich weder beim Aushebungsamt melden müssen noch habe er von den Militärbehörden Dokumente oder ein Dienstbüchlein erhalten, sondern die Behörden hätten ihn (in seiner Abwesenheit), als er ins militärpflichtige Alter gekommen sei, zu Hause gesucht und auf der Stelle mitnehmen wollen (A3/7 F7.02 und A22/6f. F 46 ff.), dass die gemeinsame Tochter am 15. März 2016 zur Welt kam und ins vorliegende Asylverfahren miteinbezogen wurde, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. November 2017 - eröffnet am 30. November 2017 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und sie wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 (Poststempel: 28. Dezember 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge beantragten und als Beweismittel zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), einen Artikel des Journalisten Roy Gutman sowie die Kopie eines Haftbefehles inklusive Übersetzung in die deutsche Sprache einreichten, dass in prozessrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Januar 2017 Fürsorgebestätigungen einreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, durch die YPG rekrutiert zu werden, seien aufgrund eines fehlenden asylbeachtlichen Motivs als nicht asylrelevant zu qualifizieren (m.H.a. das Urteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2015), dass die von der Beschwerdeführerin weiteren geltend gemachten Gründe im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg stünden und die beschriebenen Nachteile auf die zurzeit herrschende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt zurückzuführen und deshalb nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, dass die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung und Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung nur dann festzustellen sei, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei, dass ein solcher Kontakt regelmässig nur dann anzunehmen sei, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst gestanden habe und desertiert sei, dass indes, wer noch keinen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe, auch keine begründete Furcht vor einer ihm gemäss Art. 3 AsylG drohenden Verfolgung habe, dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung demgegenüber nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3), dass den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, dass er konkreteren Kontakt mit den syrischen Militärdienstbehörden gehabt habe, da er anlässlich der BzP und der Anhörung ausdrücklich erwähnt habe, sich nicht beim Aushebungsamt gemeldet zu haben und auch kein Militärdienstbüchlein zu besitzen (A3/7 F7.02 und A22/7 F48), dass er sich durch die Ausreise aus Syrien der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen habe, wobei nicht auszuschliessen sei, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre, dass er aber nicht habe nachweisen können, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre, dass er infolgedessen weder aus dem Militärdienst desertiert sei noch mangels Aufforderung zum Eintritt diesen verweigert habe, so dass er zum Ausreisezeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen gehabt habe und die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zusammenfassend den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten wird, die syrische Militärbehörde verwalte bis heute die Militärgeschäfte in den von Kurden kontrollierten Gebieten und führe die Rekrutierungsämter und Militärregister in diesen Gebieten weiterhin, dass deshalb Männer im dienstpflichtigen Alter aus diesen Gebieten nach wie vor aufgeboten und rekrutiert würden und das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahnamen für die syrische Armee für Rekruten und Reservisten seit Herbst 2014 intensiviert habe, dass der Beschwerdeführer als Syrer im dienstpflichtigen Alter somit seinen militärischen und nationalen Pflichten nicht nachgekommen sei, da er sich bis heute nicht bei der zuständigen Behörde, nämlich beim Rekrutierungsamt, gemeldet habe, folglich er als Militärdienstverweigerer erachtet werde und deshalb gegen ihn gestützt auf das syrische Militärgesetz ein Fahndungs- und Haftbefehl erlassen worden sei, dass Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, inhaftiert und verurteilt würden, dass es in der Haft zu Folter und Exekutionen von Deserteuren komme, weshalb dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung drohe, dass für diese Vorbringen auf die mit der Beschwerde eingereichten Berichte verwiesen wird, dass als Beweismittel zudem ein durch (...), Leiter des Rekrutierungszentrums (...), ausgestellter Fahndungs- und Haftbefehl vom 13. November 2017 betreffend den Beschwerdeführer in Kopie mit deutscher Übersetzung eingereicht wird, dass in der Beschwerde ausserdem die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, Zwangsrekrutierung durch die YPG als nicht asylrelevant zu qualifizieren, als fraglich und revisionsbedürftig bezeichnet wird, dass schliesslich die illegale Ausreise aus Syrien im dienstpflichtigen Alter mehrfach zu vorinstanzlichen Entscheiden geführt habe, in welchen den Gesuchstellern entweder die Flüchtlingseigenschaft anerkannt oder sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, dass deshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit im vorliegenden Fall gebiete, den Beschwerdeführer ebenfalls zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass das Gericht die Kritik an seiner Rechtsprechung im Sinne des vorliegend einschlägigen Bundesverwaltungsgerichtsurteils D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert), wonach keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für Personen, die sich einer Rekrutierung durch die YPG entzogen haben, bestehe (E. 5.3), zur Kenntnis nimmt, diese indes nichts an seiner dortigen Einschätzung zu verändern vermag, dass somit die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das fehlende asylrelevante Motiv von Sanktionen wegen Verweigerung des Dienstantrittes in die YPG vollumfänglich zu bestätigen sind, wonach aufgrund der Quellenlage nichts darauf hindeute, dass Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt würden (vgl. Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E. 5.3), dass auch die vorinstanzliche Einschätzung betreffend die mangelnde Asylrelevanz der weiteren Ausreisegründe der Beschwerdeführerin offensichtlich und vollumfänglich zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz zudem vollkommen zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Ausreise nicht der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen, da er sich weder einer wehrdienstlichen Musterung unterzogen noch ein Militärbüchlein erhalten habe, weshalb er auch nicht als Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden könne, dass nämlich im heutigen Zeitpunkt gar nicht feststehe, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könne und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehe, dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe einen Fahndungs- und Haftbefehl vom 13. November 2017 einreicht, dass berechtigte Zweifel an der Echtheit dieses einzig in Kopie vorliegenden Beweismittels bestehen und ausserdem weder aus den Akten hervorgeht noch auch nur annähernd dargetan wird, wie dieses nun plötzlich in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sei, dass aber ohnehin nicht von einer politisch motivierten Suche nach ihm auszugehen wäre, hatte der Beschwerdeführer doch während seines gesamten Asylverfahrens nie geltend gemacht, sich in irgendeiner Weise oppositionell zum syrischen Regime geäussert zu haben respektive von diesem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Regimegegner wahrgenommen worden zu sein, dass deshalb, selbst wenn nach ihm zur Sicherstellung der Wehrpflicht gesucht werden würde, gemäss einschlägiger Rechtsprechung (BVGE 2015/3) keine objektiv begründete Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG vorzuweisen hätte, dass sich aus dem in der Beschwerde erwähnten dienstpflichtigen Alter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise für sich alleine weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe ergeben, dass, soweit er in diesem Zusammenhang Wegweisungsvollzugshindernisse geltend macht, solche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können, nachdem der Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden ist, und die Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss konstanter Rechtsprechung alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H), dass im Zusammenhang mit den in der Beschwerde genannten Fälle nicht näher ausgeführt wird, inwiefern die dort dem Entscheid zu Grunde liegenden Konstellationen mit jener der Beschwerdeführenden identisch seien, sondern vielmehr darauf verwiesen wird, die dort betroffenen Personen hätten, nebst dem, dass sie illegal ausgereist seien, gegen weitere behördliche Ausreise- respektive Rekrutierungsbestimmungen verstossen, dass der Beschwerdeführer demzufolge aus dem Gleichbehandlungsgebot nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. - (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan