Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsangehörige und gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. November 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 5. Dezember 2011 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 6. Februar 2014 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass ihr Vater der Oromo Liberation Front (OLF) angehört habe. Nach dessen Tod sei sie von Sicherheitskräften verfolgt worden. C. Mit Verfügung vom 27. August 2014 (Eröffnung am 28. August 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 äusserte sich das BFM zur Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 3. November 2014 Stellung zur Vernehmlassung.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie der Volksgruppe der Oromo angehöre und in B._______ (Zone C._______, Region D._______, Äthiopien) geboren und aufgewachsen sei. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie zusammen mit ihrem Bruder deren (Geschäftslokalität) weitergeführt. Ihr Vater sei aktives Mitglied der OLF gewesen. Er habe die OLF finanziell unterstützt und den OLF-Soldaten in der (Geschäftslokalität) Essen ausgegeben. Aufgrund dieser Mitgliedschaft sei ihr Vater mehrfach inhaftiert worden. Nach dem Tod des Vaters seien Polizisten mehrmals mitten in der Nacht zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach Büchern und Dokumenten des Vaters gesucht. Einmal sei sie anlässlich einer solchen Durchsuchung von zwei Beamten vergewaltigt worden. Soldaten der Regierung hätten zudem auch die (Geschäftslokalität) aufgesucht und die Gäste dazu aufgefordert, das Lokal nicht mehr zu besuchen. Aus Angst, getötet zu werden, habe sie Äthiopien einen Monat nach der Vergewaltigung verlassen. Sie selbst sei zwar kein Mitglied, sondern nur Sympathisantin der OLF. In der Schweiz nehme sie aber an Versammlungen und Kundgebungen der OLF teil. Zudem partizipiere sie an den jeden vierten Monat stattfindenden Versammlungen der in der Schweiz lebenden Oromos.
E. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Fluchtgründe konkret, detailliert und differenziert dazulegen. Trotz vieler Nachfragen habe sie nicht genauer zu erläutern vermocht, wie und in welchem Umfang ihr Vater für die OLF aktiv gewesen sei. Ihre diesbezüglichen Antworten seien kurz ausgefallen und würden sich oft in Allgemeinplätzen erschöpfen. Die Angaben zu den Inhaftierungen des Vaters seien ebenfalls oberflächlich und spärlich. So habe sie weder Angaben zu deren Häufigkeit noch Ausführungen darüber, in welchem Jahr ihr Vater das letzte Mal in Haft genommen worden sei, machen können. Die Beschreibung der Festnahmen des Vaters sowie die Schilderung des Gefängnisbesuchs seien blass und unpersönlich, obwohl zu erwarten wäre, solche Erlebnisse würden einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Es wäre auch zu erwarten, dass gewisse Informationen und Details spontan geäussert worden wären und nicht erst auf Nachfrage. Ein solches Aussageverhalten hinterlasse den Eindruck, viele Vorbringen seien während der Anhörung spontan entstanden und daher nachgeschoben. Hätte sie ihren Vater tatsächlich im Gefängnis besucht oder wäre er tatsächlich gegen eine Bürgschaft entlassen worden, so wäre zu erwarten, dass sie diese Erlebnisse nicht erst auf Nachfrage geltend gemacht hätte. Die Aussage, ihr Vater habe keine Details genannt, sei unlogisch und nicht nachvollziehbar. Die Beschreibung der Hausdurchsuchungen sei unglaubhaft und widerspreche der Logik des Handelns. So habe sie keine dieser Durchsuchungen detailliert beschreiben können, sondern lediglich kurz und ohne Realkennzeichen berichtet. Es widerspreche zudem der Logik des Handelns, dass die Behörden erst nach dem Tod des Vaters das Haus durchsucht hätten. Vielmehr wäre ein solches Vorgehen im Kontext seiner Inhaftierungen nachvollziehbar und im Interesse der Behörden gewesen. Das Vorbringen, wonach Soldaten die (Geschäftslokalität) aufgesucht und die dortigen Gäste bedroht hätten, sei unglaubhaft. Hätten die Behörden die dortigen OLF-Gäste im Visier gehabt, so wären sie wohl noch zu Lebzeiten des Vaters aktiv geworden. Es mache keinen Sinn, dass sie erst nach dem Tode des Vaters die Schliessung der (Geschäftslokalität) und die Einschüchterung der Gäste hätten bewirken wollen, zumal die Beschwerdeführerin kein OLF-Mitglied gewesen sei, während ihr Vater als Mitglied wohl grösseren Einfluss auf die Geschehnisse in der (Geschäftslokalität) gehabt haben müsste. Die Vergewaltigungen seien ohne Realkennzeichen geschildert worden. Die Vorbringen würden keine Details enthalten und es würden individuelle Aussagen fehlen, die auf eine persönliche Betroffenheit hindeuten würden oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck brächten. Die Aussagen würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, die in dieser Form ohne Weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Zudem seien die Schilderungen widersprüchlich, indem in der BzP ausgesagt worden sei, die Polizisten seien auch nach der Vergewaltigung in die (Geschäftslokalität) gekommen und hätten sie eingeschüchtert, während in der Anhörung ausgesagt worden sei, sie habe nach dem Vorfall nicht mehr im Lokal gearbeitet und bis zur Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt. Schliesslich erstaune es, dass von drei Geschwistern nur die Beschwerdeführerin aufgrund des Vaters verfolgt werde. Insbesondere sei nicht verständlich, dass ihr Bruder, mit welchem sie bis zur Ausreise zusammengelebt habe, keine Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin würden ihre Geschwister auch heute noch in ihrem Heimatdorf B._______ leben und hätten auch nach der Ausreise keine Probleme mit den Behörden. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin sei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft zu wenig intensiv. Mit Verweis auf die bisherigen Erwägungen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise als politische Aktivistin registriert worden sei und daher in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. Ihre hiesigen Aktivitäten würden sich auf eine blosse Teilnahme an Kundgebungen und Versammlungen beschränken. Solche exilpolitischen Aktivitäten würden von den äthiopischen Behörden jedoch nicht als Bedrohung empfunden, so dass daraus auch keine Verfolgungsgefahr resultiere.
E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die OLF gelte in Äthiopien als Terrororganisation, weshalb die Aktivitäten und Mitgliederlisten unter höchster Geheimhaltung ständen. Daher sei es nicht erstaunlich, dass die Beschreibung der Aktivitäten des Vaters relativ detailarm ausgefallen sei. Sie habe daher nur Dinge nennen können, die sie selbst wahrgenommen habe, wie die Vorbereitung von Essen für die OLF, die Finanzierung der OLF und die politischen Äusserungen des Vaters. Es treffe nicht zu, dass sie zur Haft des Vaters keine Angaben habe machen können. So habe sie den Namen und die Lage des Gefängnisses nennen können. Sie habe ferner sowohl die Haftdauer als auch die Anzahl der Inhaftierungen genannt. Die Schilderung des Haftbesuchs sei in Anbetracht des Umstands, dass dieser im Zeitpunkt der Anhörung bereits über sieben Jahre zurückgelegen habe, keinesfalls unkonkret oder undifferenziert. Es treffe nicht zu, dass die Hausdurchsuchungen erst nach dem Tod des Vaters begonnen hätten. So habe die Beschwerdeführerin implizit darauf verwiesen, dass bereits vorher Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Sie habe anschaulich von den Durchsuchungen berichtet und es könne nicht nachvollzogen werden, welche weiteren Informationen das BFM erwartet hätte. Dass die Darstellung keine aussergewöhnlichen Details enthalte, liege mitunter auch daran, dass es sich um Routine-Aktionen gehandelt habe. Ferne würden die Hausdurchsuchungen ein Kollektiv gleichartiger Ereignisse betreffen, wodurch die Ausführungen relativ allgemein und ohne nebensächliche Details bleiben würden. Es sei zynisch, von einer mehrfach vergewaltigten Frau zu verlangen, bei den Schilderungen der erlittenen Qualen Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten zu verlangen. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin während einer Anhörung nicht ihr Innerstes ausschütte. Auf die Vergewaltigungen angesprochen, habe sie äusserst emotional reagiert, indem sie geweint habe, von körperlichen Schmerzen, wenn sie sich an das Erlebte erinnern müsse, und über Selbstmordgedanken gesprochen habe, was Realkennzeichen genug sei. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber ihren Geschwistern besonders exponiert, da ihre Schwester bereits verheiratet gewesen sei und daher von den Hausdurchsuchungen nicht betroffen gewesen sei, und sich ihr Bruder zur fraglichen Zeit kaum je zuhause aufgehalten habe. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM beruhe auf einer zu restriktiven Handhabung der diesbezüglichen Kriterien. So würden sich die meisten von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten entkräften lassen. Andere Unklarheiten hätten durch pflichtgemässes Nachfragen ausgeräumt werden können, was nun nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden könne. Der Beschwerdeführerin sei es somit gelungen darzulegen, dass sie aufgrund ihrer Verbindungen zur OLF und der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo gefährdet sei. Da die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Heimatland wegen ihrer Nähe zur OLF Probleme gehabt habe, sei davon auszugehen, dass sie durch ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz erneut das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliche Person registriert worden sei. Schon allein aufgrund ihrer dreijährigen Landesabwesenheit sei damit zu rechnen, dass sie bei der Einreise genau kontrolliert werde und dabei sowohl ihre Probleme im Heimatland als auch ihre exilpolitischen Aktivitäten ans Licht kämen. Als Beweismittel wurde ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland (...) sowie vier Fotos von Kundgebungen eingereicht.
E. 4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die eingereichten Fotos würden lediglich belegen, dass die Beschwerdeführerin an Kundgebungen teilgenommen habe, an welchen sie jedoch nicht in besonderer Weise heraussteche. Das eingereichte Bestätigungsschreiben lasse ebenfalls auf kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement schliessen.
E. 4.5 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, das äthiopische Regime beobachte die exilpolitischen Tätigkeiten genau und arbeite mit Gesichtserkennungssoftware. Daher sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden von den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin Kenntnis hätten. Die Beschwerdeführerin habe an mehreren Kundgebungen teilgenommen und sei auf den Fotos jeweils gut erkennbar. Eine namentliche Zuordnung sei ohne Weiteres möglich, zumal sie den heimatlichen Behörden bereits durch ihre politischen Aktivitäten im Heimatland bekannt sein dürfte. Ein aktueller Bericht von Amnesty International lege überdies dar, dass sich die Situation für Oromos generell stark verschlechtert habe. Friedliche Proteste, aber auch blosses Gegen-Aussen-Tragen der Oromo-Kultur werde als regimefeindlicher Akt interpretiert und nicht toleriert. Oromos, die sich irgendwie in friedlichen politischen Gruppierungen beteiligen würden, würden verdächtigt, die OLF zu unterstützen, und daher massiv verfolgt. Aufgrund ihres Profils und ihres Hintergrundes sei die Beschwerdeführerin daher bei einer Rückkehr äusserst gefährdet.
E. 5.1 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Präzisierend ist jedoch festzuhalten, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung implizit auch von Hausdurchsuchungen gesprochen, die sich vor dem Tod des Vaters ereignet hätten, überzeugt. In den übrigen Punkten erweisen sich die Erwägungen des BFM demgegenüber als zutreffend. So ist die Beschreibung der Aktivitäten des Vaters oberflächlich erfolgt. Die politische Meinung des Vaters wurde pauschal als "er sagte immer wieder, dass die Oromos unterdrückt worden sind" (act. A10 F57) beschrieben. Ebenfalls oberflächlich ist die Antwort auf die Frage ausgefallen, welche Details ihr betreffend die OLF-Mitglieder, welchen in der (Geschäftslokalität) Essen ausgegeben worden sei, aufgefallen seien, indem sie ausführte, "Sie (die Leute) kamen zu mir ins Lokal. Sie haben mir etwas gesagt und das ist alles" (ebd. F64). Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, sie habe keine fundierten Kenntnisse über die Aktivitäten des Vaters, da solche Sachen streng geheim gehalten würden, greift zu kurz, indem sich die angeblichen Unterstützungshandlungen des Vaters für die OLF (auch) in Gegenwart der Beschwerdeführerin abgespielt hätten, und die Beschreibung dieser Vorkommnisse, wie soeben dargelegt, blass ausgefallen ist. Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen hinsichtlich der Festnahmen des Vaters. Auch hier ist die Beschwerdeführerin trotz Nachfrage nicht in der Lage, über die pauschale Nennung der Tatsache hinausgehende konkrete Angaben zu machen (vgl. ebd. F72 bis F76). Auch diesem Vorbringen mangelt es somit an Realkennzeichen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Namen eines Gefängnissen angeben konnte, reicht nicht aus, zumal die konkrete Beschreibung des dortigen Besuchs wiederum oberflächlich erfolgte (ebd. F80). Auch die Beschreibung der Hausdurchsuchungen ist ohne Nennung markanter Details erfolgt (ebd. F101 bis F105). Das Argument in der Beschwerde, dies rühre daher, dass die zahlreichen Hausdurchsuchungen Routinehandlungen gewesen seien und von der Beschwerdeführerin als Kollektiv im Gedächtnis seien, überzeugt nur in geringem Umfang, zumal auch beziehungsweise insbesondere bei zahlreichen Vorkommnissen inhaltliche Besonderheiten respektive Unterschiede zu erwarten wären. Hinsichtlich der Vergewaltigung ist zu bemerken, dass es zwar zutreffend ist, dass traumatisierende Ereignisse zu einer gewissen Verwischung der Erinnerungen führen können und diesem Umstand bei der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit solcher Vorbringen gänzlich auf das Erfordernis von Realkennzeichen zu verzichten wäre. Die Beschwerdeführerin wurde in der Anhörung in offener Weise auf inhaltliche Besonderheiten angesprochen, worauf sie nur vage zu antworten vermochte, so dass auch die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens trotz Nennung ihrer Gefühlslage zweifelhaft bleibt. Das BFM sprach zudem zu Recht den Widerspruch an, wonach die Beschwerdeführerin in der BzP ausgesagt habe, die Polizisten seien auch nach der Vergewaltigung in die (Geschäftslokalität) gekommen und hätten sie eingeschüchtert, während sie gemäss Anhörung nach dem Vorfall nicht mehr im Lokal gearbeitet und bis zur Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Schliesslich erstaunt es, dass ihre Geschwister, allen voran ihr Bruder, mit welchem sie bis zur Ausreise zusammengelebt habe und welcher auch in der (Geschäftslokalität) gearbeitet habe, keine Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten und auch heute noch unbehelligt in ihrem Heimatdorf B._______ leben würden. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin sei gegenüber ihren Geschwistern besonders exponiert und ihre Geschwister seien während der Hausdurchsuchungen jeweils nicht vor Ort gewesen, greift zu kurz, zumal die Abwesenheit während der Durchsuchungen zwar die Nichtverfolgung der Geschwister zu diesem Zeitpunkt zu erklären vermöchte, nicht aber den Umstand, dass diese bisher noch nie behördliche Massnahmen zu gewärtigen gehabt hätten. Dass nur die Beschwerdeführerin verfolgt werde, nicht aber ihre Geschwister, lässt sich überdies nur schwer mit dem von ihr gezeichneten Bild des Engagements ihres Vaters vereinbaren, welches Hauptauslöser für die Verfolgung gewesen sein soll. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente und in Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich überdies auf ihr exilpolitisches Engagement und somit auf subjektive Nachfluchtgründe. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 5.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-705/2014 vom 6. März 2014 mit Hinweisen auf die Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet ist, sie als Regimekritikerin und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen.
E. 5.4 Dies ist vorliegend in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zu verneinen. Soweit aus den eingereichten Beweismitteln sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, ist sie sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht lediglich marginal in Erscheinung getreten. Ihre Aktivitäten weisen daher eine zu geringe Intensität auf, um sie als ernsthafte Bedrohung für das politische System zu betrachten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.
E. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Gemäss Erwägungen des BFM sprechen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwei Geschwister der Beschwerdeführerin würden in ihrem Heimatdorf leben. Ihr Bruder sei im (Berufsbezeichnung) tätig und ihre Schwester sei verheiratet. Somit verfüge sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihr eine soziale und wirtschaftliche Reintegration ermögliche.
E. 7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rückkehr einer alleinstehenden Frau mit nur wenig Berufserfahrung unzumutbar. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und verfüge über ein sehr geringes Bildungsniveau. Ausserdem habe sie nur sehr beschränkte Arbeitserfahrung. Überdies habe die Beschwerdeführerin bereits sexuelle Gewalt erfahren, wodurch ihr eine Rückkehr nach Äthiopien, wo für alleinstehende Frauen eine erhöhte Gefahr geschlechtsspezifischer Gewalt bestünde, nicht zumutbar sei.
E. 7.7 Gemäss dem weiterhin gültigen Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 520 f.). Der Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin befinden sich gemäss ihren Aussagen weiterhin in Äthiopien. In Anbetracht dieser Kontakte im Heimatland, welche sie gemäss Aussage in der Anhörung auch hier in der Schweiz teilweise weiterhin pflege (vgl. act. A10 F147), sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, sozialen Anschluss und eine Wohnung zu finden. Nach dem Tode des Vaters lebte sie offensichtlich mit ihrem Bruder, dem sie in der (Geschäftslokalität) half, im Elternhaus zusammen (vgl. ebd. F18 und F42). Die Schwester lebte im gleichen Dorf (ebd. F20 f.). Nach der Heirat der Schwester habe die Beschwerdeführerin die (Geschäftslokalität) übernommen (vgl. ebd. F42). Auch wenn diese heute angeblich nicht mehr bestehe (vgl. ebd. F48), konnte die Beschwerdeführerin Arbeitserfahrung gewinnen. Vor diesem Hintergrund dürfte der relativ jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführerin trotz schwieriger Lebensumstände für alleinstehende Frauen eine Reintegration im Heimatland möglich und zumutbar sein. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
E. 10 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote vom 3. November 2014 eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist jedoch übersetzt und daher auf Fr. 200.- zu kürzen, zumal der Rechtsvertreter über keinen Anwaltstitel verfügt. Daraus ergibt sich ein (gerundetes) amtliches Honorar von Fr. 2'100.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), welches lic. iur. LL.M. Tarig Hassan für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'100.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5516/2014 Urteil vom 18. März 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsangehörige und gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. November 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 5. Dezember 2011 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 6. Februar 2014 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass ihr Vater der Oromo Liberation Front (OLF) angehört habe. Nach dessen Tod sei sie von Sicherheitskräften verfolgt worden. C. Mit Verfügung vom 27. August 2014 (Eröffnung am 28. August 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 äusserte sich das BFM zur Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 3. November 2014 Stellung zur Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie der Volksgruppe der Oromo angehöre und in B._______ (Zone C._______, Region D._______, Äthiopien) geboren und aufgewachsen sei. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie zusammen mit ihrem Bruder deren (Geschäftslokalität) weitergeführt. Ihr Vater sei aktives Mitglied der OLF gewesen. Er habe die OLF finanziell unterstützt und den OLF-Soldaten in der (Geschäftslokalität) Essen ausgegeben. Aufgrund dieser Mitgliedschaft sei ihr Vater mehrfach inhaftiert worden. Nach dem Tod des Vaters seien Polizisten mehrmals mitten in der Nacht zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach Büchern und Dokumenten des Vaters gesucht. Einmal sei sie anlässlich einer solchen Durchsuchung von zwei Beamten vergewaltigt worden. Soldaten der Regierung hätten zudem auch die (Geschäftslokalität) aufgesucht und die Gäste dazu aufgefordert, das Lokal nicht mehr zu besuchen. Aus Angst, getötet zu werden, habe sie Äthiopien einen Monat nach der Vergewaltigung verlassen. Sie selbst sei zwar kein Mitglied, sondern nur Sympathisantin der OLF. In der Schweiz nehme sie aber an Versammlungen und Kundgebungen der OLF teil. Zudem partizipiere sie an den jeden vierten Monat stattfindenden Versammlungen der in der Schweiz lebenden Oromos. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Fluchtgründe konkret, detailliert und differenziert dazulegen. Trotz vieler Nachfragen habe sie nicht genauer zu erläutern vermocht, wie und in welchem Umfang ihr Vater für die OLF aktiv gewesen sei. Ihre diesbezüglichen Antworten seien kurz ausgefallen und würden sich oft in Allgemeinplätzen erschöpfen. Die Angaben zu den Inhaftierungen des Vaters seien ebenfalls oberflächlich und spärlich. So habe sie weder Angaben zu deren Häufigkeit noch Ausführungen darüber, in welchem Jahr ihr Vater das letzte Mal in Haft genommen worden sei, machen können. Die Beschreibung der Festnahmen des Vaters sowie die Schilderung des Gefängnisbesuchs seien blass und unpersönlich, obwohl zu erwarten wäre, solche Erlebnisse würden einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Es wäre auch zu erwarten, dass gewisse Informationen und Details spontan geäussert worden wären und nicht erst auf Nachfrage. Ein solches Aussageverhalten hinterlasse den Eindruck, viele Vorbringen seien während der Anhörung spontan entstanden und daher nachgeschoben. Hätte sie ihren Vater tatsächlich im Gefängnis besucht oder wäre er tatsächlich gegen eine Bürgschaft entlassen worden, so wäre zu erwarten, dass sie diese Erlebnisse nicht erst auf Nachfrage geltend gemacht hätte. Die Aussage, ihr Vater habe keine Details genannt, sei unlogisch und nicht nachvollziehbar. Die Beschreibung der Hausdurchsuchungen sei unglaubhaft und widerspreche der Logik des Handelns. So habe sie keine dieser Durchsuchungen detailliert beschreiben können, sondern lediglich kurz und ohne Realkennzeichen berichtet. Es widerspreche zudem der Logik des Handelns, dass die Behörden erst nach dem Tod des Vaters das Haus durchsucht hätten. Vielmehr wäre ein solches Vorgehen im Kontext seiner Inhaftierungen nachvollziehbar und im Interesse der Behörden gewesen. Das Vorbringen, wonach Soldaten die (Geschäftslokalität) aufgesucht und die dortigen Gäste bedroht hätten, sei unglaubhaft. Hätten die Behörden die dortigen OLF-Gäste im Visier gehabt, so wären sie wohl noch zu Lebzeiten des Vaters aktiv geworden. Es mache keinen Sinn, dass sie erst nach dem Tode des Vaters die Schliessung der (Geschäftslokalität) und die Einschüchterung der Gäste hätten bewirken wollen, zumal die Beschwerdeführerin kein OLF-Mitglied gewesen sei, während ihr Vater als Mitglied wohl grösseren Einfluss auf die Geschehnisse in der (Geschäftslokalität) gehabt haben müsste. Die Vergewaltigungen seien ohne Realkennzeichen geschildert worden. Die Vorbringen würden keine Details enthalten und es würden individuelle Aussagen fehlen, die auf eine persönliche Betroffenheit hindeuten würden oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck brächten. Die Aussagen würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, die in dieser Form ohne Weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Zudem seien die Schilderungen widersprüchlich, indem in der BzP ausgesagt worden sei, die Polizisten seien auch nach der Vergewaltigung in die (Geschäftslokalität) gekommen und hätten sie eingeschüchtert, während in der Anhörung ausgesagt worden sei, sie habe nach dem Vorfall nicht mehr im Lokal gearbeitet und bis zur Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt. Schliesslich erstaune es, dass von drei Geschwistern nur die Beschwerdeführerin aufgrund des Vaters verfolgt werde. Insbesondere sei nicht verständlich, dass ihr Bruder, mit welchem sie bis zur Ausreise zusammengelebt habe, keine Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin würden ihre Geschwister auch heute noch in ihrem Heimatdorf B._______ leben und hätten auch nach der Ausreise keine Probleme mit den Behörden. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin sei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft zu wenig intensiv. Mit Verweis auf die bisherigen Erwägungen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise als politische Aktivistin registriert worden sei und daher in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. Ihre hiesigen Aktivitäten würden sich auf eine blosse Teilnahme an Kundgebungen und Versammlungen beschränken. Solche exilpolitischen Aktivitäten würden von den äthiopischen Behörden jedoch nicht als Bedrohung empfunden, so dass daraus auch keine Verfolgungsgefahr resultiere. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die OLF gelte in Äthiopien als Terrororganisation, weshalb die Aktivitäten und Mitgliederlisten unter höchster Geheimhaltung ständen. Daher sei es nicht erstaunlich, dass die Beschreibung der Aktivitäten des Vaters relativ detailarm ausgefallen sei. Sie habe daher nur Dinge nennen können, die sie selbst wahrgenommen habe, wie die Vorbereitung von Essen für die OLF, die Finanzierung der OLF und die politischen Äusserungen des Vaters. Es treffe nicht zu, dass sie zur Haft des Vaters keine Angaben habe machen können. So habe sie den Namen und die Lage des Gefängnisses nennen können. Sie habe ferner sowohl die Haftdauer als auch die Anzahl der Inhaftierungen genannt. Die Schilderung des Haftbesuchs sei in Anbetracht des Umstands, dass dieser im Zeitpunkt der Anhörung bereits über sieben Jahre zurückgelegen habe, keinesfalls unkonkret oder undifferenziert. Es treffe nicht zu, dass die Hausdurchsuchungen erst nach dem Tod des Vaters begonnen hätten. So habe die Beschwerdeführerin implizit darauf verwiesen, dass bereits vorher Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Sie habe anschaulich von den Durchsuchungen berichtet und es könne nicht nachvollzogen werden, welche weiteren Informationen das BFM erwartet hätte. Dass die Darstellung keine aussergewöhnlichen Details enthalte, liege mitunter auch daran, dass es sich um Routine-Aktionen gehandelt habe. Ferne würden die Hausdurchsuchungen ein Kollektiv gleichartiger Ereignisse betreffen, wodurch die Ausführungen relativ allgemein und ohne nebensächliche Details bleiben würden. Es sei zynisch, von einer mehrfach vergewaltigten Frau zu verlangen, bei den Schilderungen der erlittenen Qualen Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten zu verlangen. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin während einer Anhörung nicht ihr Innerstes ausschütte. Auf die Vergewaltigungen angesprochen, habe sie äusserst emotional reagiert, indem sie geweint habe, von körperlichen Schmerzen, wenn sie sich an das Erlebte erinnern müsse, und über Selbstmordgedanken gesprochen habe, was Realkennzeichen genug sei. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber ihren Geschwistern besonders exponiert, da ihre Schwester bereits verheiratet gewesen sei und daher von den Hausdurchsuchungen nicht betroffen gewesen sei, und sich ihr Bruder zur fraglichen Zeit kaum je zuhause aufgehalten habe. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM beruhe auf einer zu restriktiven Handhabung der diesbezüglichen Kriterien. So würden sich die meisten von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten entkräften lassen. Andere Unklarheiten hätten durch pflichtgemässes Nachfragen ausgeräumt werden können, was nun nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden könne. Der Beschwerdeführerin sei es somit gelungen darzulegen, dass sie aufgrund ihrer Verbindungen zur OLF und der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo gefährdet sei. Da die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Heimatland wegen ihrer Nähe zur OLF Probleme gehabt habe, sei davon auszugehen, dass sie durch ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz erneut das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliche Person registriert worden sei. Schon allein aufgrund ihrer dreijährigen Landesabwesenheit sei damit zu rechnen, dass sie bei der Einreise genau kontrolliert werde und dabei sowohl ihre Probleme im Heimatland als auch ihre exilpolitischen Aktivitäten ans Licht kämen. Als Beweismittel wurde ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland (...) sowie vier Fotos von Kundgebungen eingereicht. 4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die eingereichten Fotos würden lediglich belegen, dass die Beschwerdeführerin an Kundgebungen teilgenommen habe, an welchen sie jedoch nicht in besonderer Weise heraussteche. Das eingereichte Bestätigungsschreiben lasse ebenfalls auf kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement schliessen. 4.5 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, das äthiopische Regime beobachte die exilpolitischen Tätigkeiten genau und arbeite mit Gesichtserkennungssoftware. Daher sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden von den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin Kenntnis hätten. Die Beschwerdeführerin habe an mehreren Kundgebungen teilgenommen und sei auf den Fotos jeweils gut erkennbar. Eine namentliche Zuordnung sei ohne Weiteres möglich, zumal sie den heimatlichen Behörden bereits durch ihre politischen Aktivitäten im Heimatland bekannt sein dürfte. Ein aktueller Bericht von Amnesty International lege überdies dar, dass sich die Situation für Oromos generell stark verschlechtert habe. Friedliche Proteste, aber auch blosses Gegen-Aussen-Tragen der Oromo-Kultur werde als regimefeindlicher Akt interpretiert und nicht toleriert. Oromos, die sich irgendwie in friedlichen politischen Gruppierungen beteiligen würden, würden verdächtigt, die OLF zu unterstützen, und daher massiv verfolgt. Aufgrund ihres Profils und ihres Hintergrundes sei die Beschwerdeführerin daher bei einer Rückkehr äusserst gefährdet. 5. 5.1 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Präzisierend ist jedoch festzuhalten, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung implizit auch von Hausdurchsuchungen gesprochen, die sich vor dem Tod des Vaters ereignet hätten, überzeugt. In den übrigen Punkten erweisen sich die Erwägungen des BFM demgegenüber als zutreffend. So ist die Beschreibung der Aktivitäten des Vaters oberflächlich erfolgt. Die politische Meinung des Vaters wurde pauschal als "er sagte immer wieder, dass die Oromos unterdrückt worden sind" (act. A10 F57) beschrieben. Ebenfalls oberflächlich ist die Antwort auf die Frage ausgefallen, welche Details ihr betreffend die OLF-Mitglieder, welchen in der (Geschäftslokalität) Essen ausgegeben worden sei, aufgefallen seien, indem sie ausführte, "Sie (die Leute) kamen zu mir ins Lokal. Sie haben mir etwas gesagt und das ist alles" (ebd. F64). Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, sie habe keine fundierten Kenntnisse über die Aktivitäten des Vaters, da solche Sachen streng geheim gehalten würden, greift zu kurz, indem sich die angeblichen Unterstützungshandlungen des Vaters für die OLF (auch) in Gegenwart der Beschwerdeführerin abgespielt hätten, und die Beschreibung dieser Vorkommnisse, wie soeben dargelegt, blass ausgefallen ist. Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen hinsichtlich der Festnahmen des Vaters. Auch hier ist die Beschwerdeführerin trotz Nachfrage nicht in der Lage, über die pauschale Nennung der Tatsache hinausgehende konkrete Angaben zu machen (vgl. ebd. F72 bis F76). Auch diesem Vorbringen mangelt es somit an Realkennzeichen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Namen eines Gefängnissen angeben konnte, reicht nicht aus, zumal die konkrete Beschreibung des dortigen Besuchs wiederum oberflächlich erfolgte (ebd. F80). Auch die Beschreibung der Hausdurchsuchungen ist ohne Nennung markanter Details erfolgt (ebd. F101 bis F105). Das Argument in der Beschwerde, dies rühre daher, dass die zahlreichen Hausdurchsuchungen Routinehandlungen gewesen seien und von der Beschwerdeführerin als Kollektiv im Gedächtnis seien, überzeugt nur in geringem Umfang, zumal auch beziehungsweise insbesondere bei zahlreichen Vorkommnissen inhaltliche Besonderheiten respektive Unterschiede zu erwarten wären. Hinsichtlich der Vergewaltigung ist zu bemerken, dass es zwar zutreffend ist, dass traumatisierende Ereignisse zu einer gewissen Verwischung der Erinnerungen führen können und diesem Umstand bei der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit solcher Vorbringen gänzlich auf das Erfordernis von Realkennzeichen zu verzichten wäre. Die Beschwerdeführerin wurde in der Anhörung in offener Weise auf inhaltliche Besonderheiten angesprochen, worauf sie nur vage zu antworten vermochte, so dass auch die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens trotz Nennung ihrer Gefühlslage zweifelhaft bleibt. Das BFM sprach zudem zu Recht den Widerspruch an, wonach die Beschwerdeführerin in der BzP ausgesagt habe, die Polizisten seien auch nach der Vergewaltigung in die (Geschäftslokalität) gekommen und hätten sie eingeschüchtert, während sie gemäss Anhörung nach dem Vorfall nicht mehr im Lokal gearbeitet und bis zur Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Schliesslich erstaunt es, dass ihre Geschwister, allen voran ihr Bruder, mit welchem sie bis zur Ausreise zusammengelebt habe und welcher auch in der (Geschäftslokalität) gearbeitet habe, keine Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten und auch heute noch unbehelligt in ihrem Heimatdorf B._______ leben würden. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin sei gegenüber ihren Geschwistern besonders exponiert und ihre Geschwister seien während der Hausdurchsuchungen jeweils nicht vor Ort gewesen, greift zu kurz, zumal die Abwesenheit während der Durchsuchungen zwar die Nichtverfolgung der Geschwister zu diesem Zeitpunkt zu erklären vermöchte, nicht aber den Umstand, dass diese bisher noch nie behördliche Massnahmen zu gewärtigen gehabt hätten. Dass nur die Beschwerdeführerin verfolgt werde, nicht aber ihre Geschwister, lässt sich überdies nur schwer mit dem von ihr gezeichneten Bild des Engagements ihres Vaters vereinbaren, welches Hauptauslöser für die Verfolgung gewesen sein soll. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente und in Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. 5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich überdies auf ihr exilpolitisches Engagement und somit auf subjektive Nachfluchtgründe. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-705/2014 vom 6. März 2014 mit Hinweisen auf die Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet ist, sie als Regimekritikerin und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen. 5.4 Dies ist vorliegend in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zu verneinen. Soweit aus den eingereichten Beweismitteln sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, ist sie sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht lediglich marginal in Erscheinung getreten. Ihre Aktivitäten weisen daher eine zu geringe Intensität auf, um sie als ernsthafte Bedrohung für das politische System zu betrachten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Gemäss Erwägungen des BFM sprechen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwei Geschwister der Beschwerdeführerin würden in ihrem Heimatdorf leben. Ihr Bruder sei im (Berufsbezeichnung) tätig und ihre Schwester sei verheiratet. Somit verfüge sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihr eine soziale und wirtschaftliche Reintegration ermögliche. 7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rückkehr einer alleinstehenden Frau mit nur wenig Berufserfahrung unzumutbar. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und verfüge über ein sehr geringes Bildungsniveau. Ausserdem habe sie nur sehr beschränkte Arbeitserfahrung. Überdies habe die Beschwerdeführerin bereits sexuelle Gewalt erfahren, wodurch ihr eine Rückkehr nach Äthiopien, wo für alleinstehende Frauen eine erhöhte Gefahr geschlechtsspezifischer Gewalt bestünde, nicht zumutbar sei. 7.7 Gemäss dem weiterhin gültigen Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 520 f.). Der Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin befinden sich gemäss ihren Aussagen weiterhin in Äthiopien. In Anbetracht dieser Kontakte im Heimatland, welche sie gemäss Aussage in der Anhörung auch hier in der Schweiz teilweise weiterhin pflege (vgl. act. A10 F147), sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, sozialen Anschluss und eine Wohnung zu finden. Nach dem Tode des Vaters lebte sie offensichtlich mit ihrem Bruder, dem sie in der (Geschäftslokalität) half, im Elternhaus zusammen (vgl. ebd. F18 und F42). Die Schwester lebte im gleichen Dorf (ebd. F20 f.). Nach der Heirat der Schwester habe die Beschwerdeführerin die (Geschäftslokalität) übernommen (vgl. ebd. F42). Auch wenn diese heute angeblich nicht mehr bestehe (vgl. ebd. F48), konnte die Beschwerdeführerin Arbeitserfahrung gewinnen. Vor diesem Hintergrund dürfte der relativ jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführerin trotz schwieriger Lebensumstände für alleinstehende Frauen eine Reintegration im Heimatland möglich und zumutbar sein. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
10. Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote vom 3. November 2014 eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist jedoch übersetzt und daher auf Fr. 200.- zu kürzen, zumal der Rechtsvertreter über keinen Anwaltstitel verfügt. Daraus ergibt sich ein (gerundetes) amtliches Honorar von Fr. 2'100.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), welches lic. iur. LL.M. Tarig Hassan für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'100.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: