Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss am 17. August 2001 und gelangte am 19. August 2001 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung fand am 31. August 2001 im Transitzentrum Altstätten statt; am 29. Januar 2002 wurde sie von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 24. Juli 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wurden die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 12. August 2002 mit Urteil vom 3. Februar 2004 ab. Die Beschwerdeführerin wurde vom BFF am 5. Februar 2004 aufgefordert, die Schweiz bis zum 1. April 2004 zu verlassen. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Mit Eingabe an das BFM vom 23. April 2008 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch und beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sowie die Durchführung von entsprechenden Vorbereitungshandlungen seien zu sistieren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 des Gesuchs). B.b Das BFM führte am 7. Juli 2008 eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Juli 2008 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wurden die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.-- erhoben. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Eingabe lag eine Bestätigung vom 1. Februar 2008 bei, wonach die Beschwerdeführerin nur Anspruch auf die Ausrichtung von Nothilfe habe. E. Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2008 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2, D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. April 2008 geltend, sie sei seit 2006 aktives Mitglied der KINIJIT-Schweiz. Sie habe an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Sie habe sich somit im Ausland politisch engagiert und sei Mitglied zweier verbotener Parteien. Beide Organisationen attestierten ihr grosses Engagement und schätzten sie als sehr aktives Mitglied. Die äthiopischen Behörden überwachten die Aktivitäten ihrer in Europa lebenden Staatsangehörigen genau und richteten ihr Hauptaugenmerk auf deren exilpolitische Aktivitäten. Es sei bekannt, dass die Veranstaltungen und Demonstrationen der KINIJIT von der äthiopischen Vertretung in der Schweiz überwacht würden. Das äthiopische Aussenministerium habe am 31. Juli 2006 eine Weisung erlassen, in welche die Auslandvertretungen aufgefordert worden seien, Informationen über "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und diese an die Zentrale weiterzuleiten. Die Beschwerdeführerin verfüge insgesamt über ein verfolgungsbegründendes exilpolitisches Profil und sei mit höchster Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Regierung registriert worden. Somit habe sie begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 4.2 Bei der Anhörung vom 7. Juli 2008 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie mache seit Oktober 2006 bei der KINIJIT mit. Wegen ihrer Probleme und der mangelnden Demokratie in Äthiopien habe sie sich entschlossen, sich politisch zu betätigen. Sie sei Sympathisantin und informiere Leute per SMS über bevorstehende Sitzungen und Demonstrationen, an denen sie auch teilgenommen habe. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie aufgrund ihrer Aktivitäten um ihr Leben.
E. 4.3 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass kein Anlass zur Annahme bestehe, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen ihrer Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten. Demzufolge sei nicht anzunehmen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der geltend gemachten Sympathie für die KINIJIT Kenntnis erhalten und aus diesem Grund gegen sie irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der grossen Anzahl der im Ausland lebenden Bürger nicht jede Person überwachen und identifizieren. Zudem dürften diesen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Bürger aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, in dem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. In dem erwähnten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums seien die Auslandvertretungen angewiesen worden, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Diese seien aber nicht aufgerufen worden, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und Informationen zu sammeln. In den Richtlinien werde sehr wohl differenziert. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden aufgrund der rudimentären Angaben der Beschwerdeführerin zum behaupteten politischen Engagement keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie habe sich in besonderer Weise engagiert und exponiert. Daraus sei zu schliessen, dass sie mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre, für die sich die heimatlichen Behörden gemässen den erwähnten Dokumenten interessierten.
E. 4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Bekanntheitsgrad, den eine asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bei den Behörden des Heimatlandes gehabt habe, sei lediglich eines der Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob diese Kenntnis von deren Tätigkeiten im Ausland habe. Vorliegend sei dem Grad der Überwachung äthiopischer Regimegegner im Ausland Beachtung zu schenken. Im ersten Asylverfahren sei der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung misslungen, was aber nicht bedeute, dass sei nicht bereits vor der Ausreise als unbequeme Person aufgefallen sei. Sei sei kurz nach deren Gründung Mitglied der "Support Organisation Schweiz der CUDP" geworden und werde von deren Führung als wertvolles und wichtiges Mitglied anerkannt. Angesichts der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach bloss politisch stark exponierte Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet seien, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, einen Beweis für die Kenntnisnahme (ihrer Exilaktivitäten) der äthiopischen Behörden beizubringen. Zur Möglichkeit der Überwachung der grossen Anzahl exilpolitischer Anlässe und der grossen Zahl im Ausland lebender äthiopischer Bürger in der Schweiz sei auf ein Gutachten von Günter Schröder zu verweisen, welches der Einschätzung der Vorinstanz diametral widerspreche. Die äthiopische Regierung überwache sämtliche exilpolitischen Aktivitäten in der Diaspora äusserst genau und sei dank Spitzeln in der Lage, sämtliche exilpolitisch aktiven Personen zu überwachen. Die politische Motivation der Beschwerdeführerin sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufrichtig. Sie verfüge über ein Profil, aufgrund dessen ihr bei einer allfälligen Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Selbst wenn man davon ausginge, dass die äthiopischen Behörden bisher keine Kenntnis ihrer Aktivitäten hätten, würde dies spätestens bei der Papierbeschaffung oder ihrer Einreise geschehen. Das BFM habe den Sachverhalt falsch festgestellt und gestützt auf diesen die Gefährdungslage falsch beurteilt. Ihr Entscheid sei daher zu kassieren und die Sache zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.
E. 5.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008, D-6103/2006 vom 18. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-7379/2007 vom 6. März 2008,). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive Äthiopierin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Derartige konkrete Hinweise bestehen vorliegend nicht. In den Schreiben des Präsidenten der KINIJIT vom 12. September 2006 und 7. Februar 2008 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die CUDP aktiv unterstützt und mit der Parteiführung zusammengearbeitet habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich bei ihr nicht um ein Mitglied einer der äthiopischen Oppositionsparteien, was sie bei ihrer Befragung selbst klar zum Ausdruck brachte (vgl. act. B7/11 S. 5 Antworten 37 und 44). Darüber hinaus lässt sich weder den Bestätigungsschreiben noch den beigelegten vier Fotografien entnehmen, dass sie sich als Sympathisantin in signifikanter Weise von den übrigen Versammlungs- bzw. Demonstrationsteilnehmern abgehoben hätte. Es liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie von allenfalls an den Kundgebungen beziehungsweise den Versammlungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Daran vermag auch die in den vorerwähnten Schreiben geäusserte Befürchtung, ihr drohten seitens des äthiopischen Regimes schwere Übergriffe, nichts zu ändern. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein derartiges exilpolitisches Profil verfügt, das sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Vielmehr erwecken die Ausführungen zu ihrem politischen Engagement und die vorwiegend plakativen Antworten auf die ihr bei der Anhörung gestellten Fragen zu den Zielen der Parteien, für die sie sympathisiert, den Eindruck, als handle es sich bei ihr um eine Mitläuferin ohne tiefgehendes politisches Bewusstsein. Insgesamt erscheint es daher - ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - überwiegend unwahrscheinlich, dass diese von ihren exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen sie aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Zudem wird den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der äthiopischen Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst von diesem Zeitpunkt an einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement grundsätzlich als zweifelhaft erscheinen lässt. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland eines Asylbewerbers abzuklären. Selbst wenn die exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
E. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen.
E. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihr unter Hinweise auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
E. 7.5 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie verfügt über eine gute Schulbildung und langjährige Berufserfahrung als Händlerin, weshalb es ihr zuzumuten ist, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Ihren Angaben gemäss leben mehrere Familienangehörige in Äthiopien, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin nicht allein auf sich gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sie weiterhin nicht arbeitstätig ist, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5248/2008 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 12. Februar 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss am 17. August 2001 und gelangte am 19. August 2001 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung fand am 31. August 2001 im Transitzentrum Altstätten statt; am 29. Januar 2002 wurde sie von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 24. Juli 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wurden die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 12. August 2002 mit Urteil vom 3. Februar 2004 ab. Die Beschwerdeführerin wurde vom BFF am 5. Februar 2004 aufgefordert, die Schweiz bis zum 1. April 2004 zu verlassen. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Mit Eingabe an das BFM vom 23. April 2008 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch und beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sowie die Durchführung von entsprechenden Vorbereitungshandlungen seien zu sistieren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 des Gesuchs). B.b Das BFM führte am 7. Juli 2008 eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Juli 2008 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wurden die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.-- erhoben. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Eingabe lag eine Bestätigung vom 1. Februar 2008 bei, wonach die Beschwerdeführerin nur Anspruch auf die Ausrichtung von Nothilfe habe. E. Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2008 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2, D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. April 2008 geltend, sie sei seit 2006 aktives Mitglied der KINIJIT-Schweiz. Sie habe an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Sie habe sich somit im Ausland politisch engagiert und sei Mitglied zweier verbotener Parteien. Beide Organisationen attestierten ihr grosses Engagement und schätzten sie als sehr aktives Mitglied. Die äthiopischen Behörden überwachten die Aktivitäten ihrer in Europa lebenden Staatsangehörigen genau und richteten ihr Hauptaugenmerk auf deren exilpolitische Aktivitäten. Es sei bekannt, dass die Veranstaltungen und Demonstrationen der KINIJIT von der äthiopischen Vertretung in der Schweiz überwacht würden. Das äthiopische Aussenministerium habe am 31. Juli 2006 eine Weisung erlassen, in welche die Auslandvertretungen aufgefordert worden seien, Informationen über "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und diese an die Zentrale weiterzuleiten. Die Beschwerdeführerin verfüge insgesamt über ein verfolgungsbegründendes exilpolitisches Profil und sei mit höchster Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Regierung registriert worden. Somit habe sie begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.2 Bei der Anhörung vom 7. Juli 2008 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie mache seit Oktober 2006 bei der KINIJIT mit. Wegen ihrer Probleme und der mangelnden Demokratie in Äthiopien habe sie sich entschlossen, sich politisch zu betätigen. Sie sei Sympathisantin und informiere Leute per SMS über bevorstehende Sitzungen und Demonstrationen, an denen sie auch teilgenommen habe. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie aufgrund ihrer Aktivitäten um ihr Leben. 4.3 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass kein Anlass zur Annahme bestehe, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen ihrer Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten. Demzufolge sei nicht anzunehmen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der geltend gemachten Sympathie für die KINIJIT Kenntnis erhalten und aus diesem Grund gegen sie irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der grossen Anzahl der im Ausland lebenden Bürger nicht jede Person überwachen und identifizieren. Zudem dürften diesen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Bürger aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, in dem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. In dem erwähnten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums seien die Auslandvertretungen angewiesen worden, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Diese seien aber nicht aufgerufen worden, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und Informationen zu sammeln. In den Richtlinien werde sehr wohl differenziert. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden aufgrund der rudimentären Angaben der Beschwerdeführerin zum behaupteten politischen Engagement keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie habe sich in besonderer Weise engagiert und exponiert. Daraus sei zu schliessen, dass sie mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre, für die sich die heimatlichen Behörden gemässen den erwähnten Dokumenten interessierten. 4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Bekanntheitsgrad, den eine asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bei den Behörden des Heimatlandes gehabt habe, sei lediglich eines der Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob diese Kenntnis von deren Tätigkeiten im Ausland habe. Vorliegend sei dem Grad der Überwachung äthiopischer Regimegegner im Ausland Beachtung zu schenken. Im ersten Asylverfahren sei der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung misslungen, was aber nicht bedeute, dass sei nicht bereits vor der Ausreise als unbequeme Person aufgefallen sei. Sei sei kurz nach deren Gründung Mitglied der "Support Organisation Schweiz der CUDP" geworden und werde von deren Führung als wertvolles und wichtiges Mitglied anerkannt. Angesichts der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach bloss politisch stark exponierte Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet seien, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, einen Beweis für die Kenntnisnahme (ihrer Exilaktivitäten) der äthiopischen Behörden beizubringen. Zur Möglichkeit der Überwachung der grossen Anzahl exilpolitischer Anlässe und der grossen Zahl im Ausland lebender äthiopischer Bürger in der Schweiz sei auf ein Gutachten von Günter Schröder zu verweisen, welches der Einschätzung der Vorinstanz diametral widerspreche. Die äthiopische Regierung überwache sämtliche exilpolitischen Aktivitäten in der Diaspora äusserst genau und sei dank Spitzeln in der Lage, sämtliche exilpolitisch aktiven Personen zu überwachen. Die politische Motivation der Beschwerdeführerin sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufrichtig. Sie verfüge über ein Profil, aufgrund dessen ihr bei einer allfälligen Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Selbst wenn man davon ausginge, dass die äthiopischen Behörden bisher keine Kenntnis ihrer Aktivitäten hätten, würde dies spätestens bei der Papierbeschaffung oder ihrer Einreise geschehen. Das BFM habe den Sachverhalt falsch festgestellt und gestützt auf diesen die Gefährdungslage falsch beurteilt. Ihr Entscheid sei daher zu kassieren und die Sache zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. 5. 5.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008, D-6103/2006 vom 18. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-7379/2007 vom 6. März 2008,). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive Äthiopierin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Derartige konkrete Hinweise bestehen vorliegend nicht. In den Schreiben des Präsidenten der KINIJIT vom 12. September 2006 und 7. Februar 2008 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die CUDP aktiv unterstützt und mit der Parteiführung zusammengearbeitet habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich bei ihr nicht um ein Mitglied einer der äthiopischen Oppositionsparteien, was sie bei ihrer Befragung selbst klar zum Ausdruck brachte (vgl. act. B7/11 S. 5 Antworten 37 und 44). Darüber hinaus lässt sich weder den Bestätigungsschreiben noch den beigelegten vier Fotografien entnehmen, dass sie sich als Sympathisantin in signifikanter Weise von den übrigen Versammlungs- bzw. Demonstrationsteilnehmern abgehoben hätte. Es liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie von allenfalls an den Kundgebungen beziehungsweise den Versammlungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Daran vermag auch die in den vorerwähnten Schreiben geäusserte Befürchtung, ihr drohten seitens des äthiopischen Regimes schwere Übergriffe, nichts zu ändern. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein derartiges exilpolitisches Profil verfügt, das sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Vielmehr erwecken die Ausführungen zu ihrem politischen Engagement und die vorwiegend plakativen Antworten auf die ihr bei der Anhörung gestellten Fragen zu den Zielen der Parteien, für die sie sympathisiert, den Eindruck, als handle es sich bei ihr um eine Mitläuferin ohne tiefgehendes politisches Bewusstsein. Insgesamt erscheint es daher - ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - überwiegend unwahrscheinlich, dass diese von ihren exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen sie aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Zudem wird den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der äthiopischen Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst von diesem Zeitpunkt an einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement grundsätzlich als zweifelhaft erscheinen lässt. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland eines Asylbewerbers abzuklären. Selbst wenn die exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihr unter Hinweise auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. 7.5 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie verfügt über eine gute Schulbildung und langjährige Berufserfahrung als Händlerin, weshalb es ihr zuzumuten ist, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Ihren Angaben gemäss leben mehrere Familienangehörige in Äthiopien, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin nicht allein auf sich gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sie weiterhin nicht arbeitstätig ist, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: