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D-6936/2013

D-6936/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. April 2011 über B._______ und C._______ auf dem Luftweg mit seinem eigenen Reisepass aus seinem Heimatland aus und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen am 19. April 2011 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 19. Mai 2011 fand in D._______ die summari­sche Befragung zur Person statt, und mit Verfügung vom 25. Mai 2011 wurde er für die Dauer des Asyl­ver­fahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 5. November 2013 führte das BFM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatland ein talentierter Langstreckenläufer gewesen und habe Einladungen zu internationalen Anlässen erhalten. Da er 2004/2005 die Mitgliedschaft zur Revolutionären Demokratischen Front der Äthiopischen Völker (EPRDF) abgelehnt habe, weil er nichts mit Politik zu tun haben und Sport und Politik trennen wolle, habe er mit der Kommission der Ethiopian Athletic Federation Probleme bekommen und sei nicht von der zweiten in die erste Division befördert worden. Man habe seine Abneigung gegen die Regierungspartei so verstanden, als wäre er ein Mitglied bei einer Oppositionspartei. Infolgedessen habe er an internationalen Anlässen nicht teilnehmen können, obwohl er die Gelegenheit dazu und aufgrund seiner guten Leistungen die nötigen sportlichen Voraussetzungen gehabt hätte. Zuerst habe er noch die Hoffnung gehabt, die Sache würde sich ändern, aber dann sei alles schlechter geworden. Nachdem ferner einer seiner Freunde in seiner Anwesenheit einen abschätzigen Kommentar über die Mitarbeiter der lokalen Administration gemacht habe, sei der Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 vom Chef der Kebele beziehungsweise von dessen Soldaten festgenommen, während fünf Tagen inhaftiert und danach mit einer Verwarnung freigelassen worden. Er sei beschuldigt worden, die Mobilisationsposter der amtierenden Regierung entfernt beziehungsweise Flugblätter vernichtet zu haben. Er sei gegen Bestechungsgeld freigekommen. Anschliessend habe er mit der Partei keine weiteren Probleme bekommen. Im Jahr 2011 habe sich der Beschwerdeführer endgültig entschieden, sein Heimatland zu verlassen, weil ihm in F._______ die Teilnahme an einem Halbmarathon vom Präsidenten der Ethiopian Athletic Federation verweigert worden sei. In der Schweiz habe er gute Resultate erzielt und Medaillen und Pokale geholt. Da diese Wettbewerbe im Internet veröffentlicht würden, wisse jedermann davon. Zudem sei er illegal aus dem Heimatland ausgereist, habe in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und hier alles erzählt. Auch das sei bekannt. Folglich könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er dort mit einer Haftstrafe und mit Schikanen rechnen müsse. Zudem könne er dort seinen Sport nicht mehr ausüben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotografien, welche ihn als Läufer zeigen, zwei Zertifikate vom 14. Dezember 2008 und vom 29. Januar 2009, die ihn als Gewinner eines äthiopischen Sportwettbewerbes auszeichnen, und die Kopie eines äthiopischen Ausweises zu den Akten. Seinen selbst beantragten und regulär erhaltenen Reisepass habe er dem Schlepper vor der Ausreise ausgehändigt und danach nicht mehr erhalten. Die Identitätskarte befinde sich an seinem Wohnort bei den Eltern. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. November 2013 - eröffnet am 18. November 2013 - fest, der Beschwerdefüh­rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asyl­gesuch ab. Gleich­zei­tig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des Be­schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Obwohl die Folgen des abgelehnten Beitritts zur Regierungspartei für einen Sportler wie den Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung sein könne, handle es sich nicht um eine Verfolgung oder Unterdrückung, welche ein menschenwürdiges Leben im Sinne des Gesetzes verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Insbesondere habe der Beschwerdeführer angegeben, im Heimatland weiterhin seinen Sport ausgeübt und an Sportanlässen teilgenommen zu haben. Zudem habe er nach seiner kurzzeitigen Festnahme keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden des Heimatlandes mehr bekommen. Da die Festnahme zudem mehr als ein Jahr nach der Ablehnung des Beitritts zur Regierungspartei erfolgt sei, könne nicht von einem bestehenden Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Nichtbeitritt und der Verhaftung ausgegangen werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 27. November 2013 (Datum Poststempel: 5. Dezember 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Anweisung der zuständigen Behörden, jede Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und jede Datenweitergabe an dieses zu unterlassen und über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die Eltern des Beschwerdeführers ab 1985 Mitglieder der "Kinitschit", der "Coalition Unity and Democrasie Party" seien. Diese Partei sei von der Regierungspartei (EPRDF) bekämpft worden. In seinem Heimatland sei er in seiner Sportkarriere als Läufer behindert worden, indem die Sportföderation ihm Angebote vorenthalten habe und er deshalb an internationalen Wettbewerben nicht habe teilnehmen können. Die verweigerte Teilnahme an einem Halbmarathon in Stockholm habe ihn schliesslich zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst. Er könne nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren, weil er dort mit einer Gefängnisstrafe auf unbestimmte Zeit rechnen müsse und ihm zudem jede Arbeit verweigert würde. Zudem wäre seine sportliche Karriere endgültig beendet. Ausserdem sei die Schweiz seine zweite Heimat geworden, weil er hier wieder laufen könne und glücklich sei. Seine hier erzielten Resultate würden ihm zudem Hoffnung auf eine internationale Karriere geben. Laufen sei sein Leben. Er wünsche deshalb eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Dokumentation über einen Waldlauf, an welchem der Beschwerdeführer teilgenommen hat, sowie die Kopie einer Anerkennung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 teilte der zuständige In­struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Gesuche um Verhinderung der Weitergabe von Daten an den Heimatstaat und um Kontaktaufnahme mit diesem sowie um Einsicht in eine allenfalls bereits erfolge Datenweitergabe wurden abgewiesen. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der äthiopischen Sportföderation verhinderte Teilnahme des Beschwerdeführers an internationalen Sportanlässen für ihn als sportbegeisterten Läufer zwar eine bedauerliche Beschränkung ist, indessen nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden kann, weil es sich nicht um einen ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG handelt. Insbesondere stellt die verhinderte Teilnahme an internationalen Sportanlässen keine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit im Sinne des Asylgesetzes dar und kann auch nicht als Massnahme, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, gesehen werden. Mit der im Asylgesetz erwähnten Gefährdung der Freiheit sind Massnahmen, die eine illegitime Freiheitsbeschränkung wie beispielsweise eine ungerechtfertigte Inhaftierung darstellen, gemeint. Die fehlende Erlaubnis, an ausländischen Sportereignissen teilnehmen zu dürfen, ist damit nicht vergleichbar. An dieser Einschätzung vermag die Angabe des Beschwerdeführers, man habe ihn deshalb nicht teilnehmen lassen, weil er sich geweigert habe, der regierenden Partei EPRDF beizutreten, nichts zu ändern, obwohl die Verhinderung der Teilnahme angeblich aus politischen Gründen erfolgt ist. Wie das BFM zutreffend feststellte, stellt die Verweigerung der Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen keine Massnahme dar, welche ein menschenwürdiges Leben im Sinne des Gesetzes verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert. Folglich sind diese Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 5.2 Auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Äusserungen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern schon im Jahr 1985 Mitglieder einer Oppositionspartei geworden seien, können an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal diese Aussagen einerseits nachgeschoben respektive nicht glaubhaft sind; andererseits vermöchten sie selbst im Fall der Glaubhaftigkeit nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, da die vorgebrachte verhinderte Teilnahme an internationalen Sportanlässen - wie bereits erwähnt - nicht als Verfolgung oder als Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu betrachten ist.

E. 5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers während fünf Tagen ist festzuhalten, dass diese staatliche Massnahme aufgrund ihrer Art und Intensität ebenfalls nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu betrachten ist. Daran vermag die sinngemässe Aussage des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht festgehalten worden, weil er die ihm vorgeworfenen Tatbestände - Poster der amtierenden Regierung beziehungsweise Flyer vernichtet zu haben - nicht begangen habe, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer soll nach verhältnismässig kurzer Zeit mit einer blossen Verwarnung ohne weiteren Auflagen freigelassen worden sein. Zudem geht aus seinen Aussagen nicht hervor, anlässlich dieser Festnahme oder Inhaftierung weitere, asylrelevante Nachteile erlitten zu haben. Ausserdem will er im Anschluss daran keine weiteren Festnahmen erlitten haben. Festzuhalten bleibt, dass die Verhaftung erst ein Jahr nach der Ablehnung des Parteibeitrittes erfolgt sein soll, weshalb nicht von einem Kausalzusammenhang zwischen der Verhaftung und dem Nichtbeitritt auszugehen ist.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer legt des Weiteren dar, er befürchte im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland festgenommen zu werden, weil er illegal aus seinem Heimatland ausgereist sei, in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und den Behörden seines Heimatlandes seine sportlichen Erfolge in der Schweiz bekannt geworden seien. Damit macht er das Vorhandensein von subjektiven Nachfluchtgründen geltend.

E. 5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gelten (Art. 54 AsylG). Diese können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichten. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und dort zitierte weitere Urteile) können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat als Folge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten wäre.

E. 5.4.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur­teile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszuge­hen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der je­weiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglich­keiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken regi­strie­ren. Unter diesen Um­ständen besteht die Möglichkeit, dass im Aus­land agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland le­benden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Ver­folgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat.

E. 5.4.3 Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Be­schwerdeführer ausdrücklich verneint hat, in seinem Heimatland politisch aktiv gewesen zu sein. Vielmehr hat er zum Ausdruck gebracht, sich nur für seine sportliche Laufbahn zu interessieren und politische Ange­legenheiten bewusst ausser Acht zu lassen. Auch wenn seine Weigerung, der Regierungspartei beizutreten, von den Behörden seines Heimat­landes gemäss seinen Aussagen als politisch oppositionelle Haltung interpretiert worden sein soll, kann allein daraus und aus dem Vorwurf der Behörden, er habe Plakate oder Flyer der Regierungspartei zerstört, nicht auf ein besonderes Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Per­son geschlossen werden, zumal er gemäss seinen Aussagen nach der Freilassung behördlich nicht mehr belangt worden sei. In Bezug auf seine Aktivitäten in der Schweiz beschränken sich diese auf die Teilnahme an Sportveranstaltungen, welche teilweise auch im Internet abrufbar sind und in welchen er namentlich erwähnt sowie auf Fotografien gut erkenn­bar abgebildet ist. Damit ist er zwar - auch für die Behörden seines Heimatlandes - identifizierbar; indessen kann aus seiner sportlichen Leistung nicht der Schluss gezogen werden, er sei ein Regimekritiker, der das politische System seines Heimatlandes gefährde.

E. 5.4.4 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. So machte er zunächst geltend, er habe seinen echten, selbst und regulär beantragten Reisepass dem Schlepper aushändigen müssen, bevor er ausgereist sei (vgl. Akte A5/1 S. 4), während er später angab, er habe sich bei sämtlichen Kontrollen selbst ausgewiesen und seinen Reisepass während des Fluges bei sich gehabt (vgl. Akte A5/1 S. 8). Ferner sagte er aus, er sei überall kontrolliert worden (vgl. Akte A5/1 S. 7), was indessen nicht übereinstimmt mit seiner Aussage, er sei weder auf dem Weg von C._______ in die Schweiz noch beim Überqueren der Grenze kontrolliert worden (vgl. Akte A5/1 S. 8). Überdies hat er die Frage, ob er je von einem anderen Land ein Visum erhalten habe, verneint (vgl. Akte A5/1 S. 7), während er später einräumte, er habe ein G._______ Visum gehabt (vgl. Akte A11/11 S. 7). Sowohl diese Widersprüchlichkeiten als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen bei der Ausreise aus dem Heimatland mit seinem eigenen und echten Reisepass keine Schwierigkeiten gehabt haben will, lassen auf eine legale Ausreise schliessen. Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er habe sein Heimatland illegal verlassen. Insgesamt erscheint es aufgrund der vorangehenden Erwägungen als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer deswegen bei eine Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.

E. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass weder die geltend gemachten Fluchtgründe noch die dargelegten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, wes­halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird (vgl. die unter Ziff. 4.4.2 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren Soldaten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) die Grenze zwischen den beiden Län­dern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Gestützt auf die allgemeine Lage in Äthiopien ist eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen.

E. 7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt­schaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über eine ausreichende Schulbildung. Zwar hat er seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise als vom äthiopischen Staat unterstützter Sportler verdient, was ihm möglicherweise nach seiner Rückkehr nicht mehr möglich sein wird; indessen verfügt er über ein grosses familiäres Beziehungsnetz mit mehreren Ge­schwistern, welche alle beruflich tätig sind und ihn in der ersten Zeit nach der Rückkehr finanziell unterstützen können. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer seinen grossen Traum als Spitzensportler aufgeben müsste, wäre es ihm als gesunden, ungebundenen und jüngeren Mann zuzumuten, sich um eine andere Existenzsicherung zu bemühen und beispielsweise seinen Lebensunterhalt mit Arbeit zu ver­dienen. In Berücksichtigung des vorhandenen Beziehungsnetzes im Heimatland ist es ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Es ist folglich davon auszugehen, dass keine, den Wegweisungsvollzug behindernde Probleme vorliegen.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Dezember 2013 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 27. Dezember 2013 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6936/2013/mel Urteil vom 30. Januar 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. April 2011 über B._______ und C._______ auf dem Luftweg mit seinem eigenen Reisepass aus seinem Heimatland aus und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen am 19. April 2011 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 19. Mai 2011 fand in D._______ die summari­sche Befragung zur Person statt, und mit Verfügung vom 25. Mai 2011 wurde er für die Dauer des Asyl­ver­fahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 5. November 2013 führte das BFM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatland ein talentierter Langstreckenläufer gewesen und habe Einladungen zu internationalen Anlässen erhalten. Da er 2004/2005 die Mitgliedschaft zur Revolutionären Demokratischen Front der Äthiopischen Völker (EPRDF) abgelehnt habe, weil er nichts mit Politik zu tun haben und Sport und Politik trennen wolle, habe er mit der Kommission der Ethiopian Athletic Federation Probleme bekommen und sei nicht von der zweiten in die erste Division befördert worden. Man habe seine Abneigung gegen die Regierungspartei so verstanden, als wäre er ein Mitglied bei einer Oppositionspartei. Infolgedessen habe er an internationalen Anlässen nicht teilnehmen können, obwohl er die Gelegenheit dazu und aufgrund seiner guten Leistungen die nötigen sportlichen Voraussetzungen gehabt hätte. Zuerst habe er noch die Hoffnung gehabt, die Sache würde sich ändern, aber dann sei alles schlechter geworden. Nachdem ferner einer seiner Freunde in seiner Anwesenheit einen abschätzigen Kommentar über die Mitarbeiter der lokalen Administration gemacht habe, sei der Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 vom Chef der Kebele beziehungsweise von dessen Soldaten festgenommen, während fünf Tagen inhaftiert und danach mit einer Verwarnung freigelassen worden. Er sei beschuldigt worden, die Mobilisationsposter der amtierenden Regierung entfernt beziehungsweise Flugblätter vernichtet zu haben. Er sei gegen Bestechungsgeld freigekommen. Anschliessend habe er mit der Partei keine weiteren Probleme bekommen. Im Jahr 2011 habe sich der Beschwerdeführer endgültig entschieden, sein Heimatland zu verlassen, weil ihm in F._______ die Teilnahme an einem Halbmarathon vom Präsidenten der Ethiopian Athletic Federation verweigert worden sei. In der Schweiz habe er gute Resultate erzielt und Medaillen und Pokale geholt. Da diese Wettbewerbe im Internet veröffentlicht würden, wisse jedermann davon. Zudem sei er illegal aus dem Heimatland ausgereist, habe in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und hier alles erzählt. Auch das sei bekannt. Folglich könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er dort mit einer Haftstrafe und mit Schikanen rechnen müsse. Zudem könne er dort seinen Sport nicht mehr ausüben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotografien, welche ihn als Läufer zeigen, zwei Zertifikate vom 14. Dezember 2008 und vom 29. Januar 2009, die ihn als Gewinner eines äthiopischen Sportwettbewerbes auszeichnen, und die Kopie eines äthiopischen Ausweises zu den Akten. Seinen selbst beantragten und regulär erhaltenen Reisepass habe er dem Schlepper vor der Ausreise ausgehändigt und danach nicht mehr erhalten. Die Identitätskarte befinde sich an seinem Wohnort bei den Eltern. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. November 2013 - eröffnet am 18. November 2013 - fest, der Beschwerdefüh­rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asyl­gesuch ab. Gleich­zei­tig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des Be­schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Obwohl die Folgen des abgelehnten Beitritts zur Regierungspartei für einen Sportler wie den Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung sein könne, handle es sich nicht um eine Verfolgung oder Unterdrückung, welche ein menschenwürdiges Leben im Sinne des Gesetzes verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Insbesondere habe der Beschwerdeführer angegeben, im Heimatland weiterhin seinen Sport ausgeübt und an Sportanlässen teilgenommen zu haben. Zudem habe er nach seiner kurzzeitigen Festnahme keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden des Heimatlandes mehr bekommen. Da die Festnahme zudem mehr als ein Jahr nach der Ablehnung des Beitritts zur Regierungspartei erfolgt sei, könne nicht von einem bestehenden Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Nichtbeitritt und der Verhaftung ausgegangen werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 27. November 2013 (Datum Poststempel: 5. Dezember 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Anweisung der zuständigen Behörden, jede Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und jede Datenweitergabe an dieses zu unterlassen und über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die Eltern des Beschwerdeführers ab 1985 Mitglieder der "Kinitschit", der "Coalition Unity and Democrasie Party" seien. Diese Partei sei von der Regierungspartei (EPRDF) bekämpft worden. In seinem Heimatland sei er in seiner Sportkarriere als Läufer behindert worden, indem die Sportföderation ihm Angebote vorenthalten habe und er deshalb an internationalen Wettbewerben nicht habe teilnehmen können. Die verweigerte Teilnahme an einem Halbmarathon in Stockholm habe ihn schliesslich zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst. Er könne nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren, weil er dort mit einer Gefängnisstrafe auf unbestimmte Zeit rechnen müsse und ihm zudem jede Arbeit verweigert würde. Zudem wäre seine sportliche Karriere endgültig beendet. Ausserdem sei die Schweiz seine zweite Heimat geworden, weil er hier wieder laufen könne und glücklich sei. Seine hier erzielten Resultate würden ihm zudem Hoffnung auf eine internationale Karriere geben. Laufen sei sein Leben. Er wünsche deshalb eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Dokumentation über einen Waldlauf, an welchem der Beschwerdeführer teilgenommen hat, sowie die Kopie einer Anerkennung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 teilte der zuständige In­struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Gesuche um Verhinderung der Weitergabe von Daten an den Heimatstaat und um Kontaktaufnahme mit diesem sowie um Einsicht in eine allenfalls bereits erfolge Datenweitergabe wurden abgewiesen. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der äthiopischen Sportföderation verhinderte Teilnahme des Beschwerdeführers an internationalen Sportanlässen für ihn als sportbegeisterten Läufer zwar eine bedauerliche Beschränkung ist, indessen nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden kann, weil es sich nicht um einen ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG handelt. Insbesondere stellt die verhinderte Teilnahme an internationalen Sportanlässen keine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit im Sinne des Asylgesetzes dar und kann auch nicht als Massnahme, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, gesehen werden. Mit der im Asylgesetz erwähnten Gefährdung der Freiheit sind Massnahmen, die eine illegitime Freiheitsbeschränkung wie beispielsweise eine ungerechtfertigte Inhaftierung darstellen, gemeint. Die fehlende Erlaubnis, an ausländischen Sportereignissen teilnehmen zu dürfen, ist damit nicht vergleichbar. An dieser Einschätzung vermag die Angabe des Beschwerdeführers, man habe ihn deshalb nicht teilnehmen lassen, weil er sich geweigert habe, der regierenden Partei EPRDF beizutreten, nichts zu ändern, obwohl die Verhinderung der Teilnahme angeblich aus politischen Gründen erfolgt ist. Wie das BFM zutreffend feststellte, stellt die Verweigerung der Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen keine Massnahme dar, welche ein menschenwürdiges Leben im Sinne des Gesetzes verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert. Folglich sind diese Vorbringen nicht asylrelevant. 5.2 Auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Äusserungen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern schon im Jahr 1985 Mitglieder einer Oppositionspartei geworden seien, können an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal diese Aussagen einerseits nachgeschoben respektive nicht glaubhaft sind; andererseits vermöchten sie selbst im Fall der Glaubhaftigkeit nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, da die vorgebrachte verhinderte Teilnahme an internationalen Sportanlässen - wie bereits erwähnt - nicht als Verfolgung oder als Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu betrachten ist. 5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers während fünf Tagen ist festzuhalten, dass diese staatliche Massnahme aufgrund ihrer Art und Intensität ebenfalls nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu betrachten ist. Daran vermag die sinngemässe Aussage des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht festgehalten worden, weil er die ihm vorgeworfenen Tatbestände - Poster der amtierenden Regierung beziehungsweise Flyer vernichtet zu haben - nicht begangen habe, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer soll nach verhältnismässig kurzer Zeit mit einer blossen Verwarnung ohne weiteren Auflagen freigelassen worden sein. Zudem geht aus seinen Aussagen nicht hervor, anlässlich dieser Festnahme oder Inhaftierung weitere, asylrelevante Nachteile erlitten zu haben. Ausserdem will er im Anschluss daran keine weiteren Festnahmen erlitten haben. Festzuhalten bleibt, dass die Verhaftung erst ein Jahr nach der Ablehnung des Parteibeitrittes erfolgt sein soll, weshalb nicht von einem Kausalzusammenhang zwischen der Verhaftung und dem Nichtbeitritt auszugehen ist. 5.4 Der Beschwerdeführer legt des Weiteren dar, er befürchte im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland festgenommen zu werden, weil er illegal aus seinem Heimatland ausgereist sei, in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und den Behörden seines Heimatlandes seine sportlichen Erfolge in der Schweiz bekannt geworden seien. Damit macht er das Vorhandensein von subjektiven Nachfluchtgründen geltend. 5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gelten (Art. 54 AsylG). Diese können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichten. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und dort zitierte weitere Urteile) können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat als Folge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten wäre. 5.4.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur­teile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszuge­hen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der je­weiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglich­keiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken regi­strie­ren. Unter diesen Um­ständen besteht die Möglichkeit, dass im Aus­land agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland le­benden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Ver­folgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. 5.4.3 Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Be­schwerdeführer ausdrücklich verneint hat, in seinem Heimatland politisch aktiv gewesen zu sein. Vielmehr hat er zum Ausdruck gebracht, sich nur für seine sportliche Laufbahn zu interessieren und politische Ange­legenheiten bewusst ausser Acht zu lassen. Auch wenn seine Weigerung, der Regierungspartei beizutreten, von den Behörden seines Heimat­landes gemäss seinen Aussagen als politisch oppositionelle Haltung interpretiert worden sein soll, kann allein daraus und aus dem Vorwurf der Behörden, er habe Plakate oder Flyer der Regierungspartei zerstört, nicht auf ein besonderes Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Per­son geschlossen werden, zumal er gemäss seinen Aussagen nach der Freilassung behördlich nicht mehr belangt worden sei. In Bezug auf seine Aktivitäten in der Schweiz beschränken sich diese auf die Teilnahme an Sportveranstaltungen, welche teilweise auch im Internet abrufbar sind und in welchen er namentlich erwähnt sowie auf Fotografien gut erkenn­bar abgebildet ist. Damit ist er zwar - auch für die Behörden seines Heimatlandes - identifizierbar; indessen kann aus seiner sportlichen Leistung nicht der Schluss gezogen werden, er sei ein Regimekritiker, der das politische System seines Heimatlandes gefährde. 5.4.4 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. So machte er zunächst geltend, er habe seinen echten, selbst und regulär beantragten Reisepass dem Schlepper aushändigen müssen, bevor er ausgereist sei (vgl. Akte A5/1 S. 4), während er später angab, er habe sich bei sämtlichen Kontrollen selbst ausgewiesen und seinen Reisepass während des Fluges bei sich gehabt (vgl. Akte A5/1 S. 8). Ferner sagte er aus, er sei überall kontrolliert worden (vgl. Akte A5/1 S. 7), was indessen nicht übereinstimmt mit seiner Aussage, er sei weder auf dem Weg von C._______ in die Schweiz noch beim Überqueren der Grenze kontrolliert worden (vgl. Akte A5/1 S. 8). Überdies hat er die Frage, ob er je von einem anderen Land ein Visum erhalten habe, verneint (vgl. Akte A5/1 S. 7), während er später einräumte, er habe ein G._______ Visum gehabt (vgl. Akte A11/11 S. 7). Sowohl diese Widersprüchlichkeiten als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen bei der Ausreise aus dem Heimatland mit seinem eigenen und echten Reisepass keine Schwierigkeiten gehabt haben will, lassen auf eine legale Ausreise schliessen. Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er habe sein Heimatland illegal verlassen. Insgesamt erscheint es aufgrund der vorangehenden Erwägungen als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer deswegen bei eine Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass weder die geltend gemachten Fluchtgründe noch die dargelegten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, wes­halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird (vgl. die unter Ziff. 4.4.2 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren Soldaten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) die Grenze zwischen den beiden Län­dern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Gestützt auf die allgemeine Lage in Äthiopien ist eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen. 7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt­schaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über eine ausreichende Schulbildung. Zwar hat er seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise als vom äthiopischen Staat unterstützter Sportler verdient, was ihm möglicherweise nach seiner Rückkehr nicht mehr möglich sein wird; indessen verfügt er über ein grosses familiäres Beziehungsnetz mit mehreren Ge­schwistern, welche alle beruflich tätig sind und ihn in der ersten Zeit nach der Rückkehr finanziell unterstützen können. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer seinen grossen Traum als Spitzensportler aufgeben müsste, wäre es ihm als gesunden, ungebundenen und jüngeren Mann zuzumuten, sich um eine andere Existenzsicherung zu bemühen und beispielsweise seinen Lebensunterhalt mit Arbeit zu ver­dienen. In Berücksichtigung des vorhandenen Beziehungsnetzes im Heimatland ist es ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Es ist folglich davon auszugehen, dass keine, den Wegweisungsvollzug behindernde Probleme vorliegen. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Dezember 2013 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 27. Dezember 2013 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: