Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, suchte in der Schweiz erstmals am 19. November 2003 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. November 2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die dagegen eingereichte Beschwerde vom 10. Dezember 2004 mit Urteil vom 27. Januar 2005 ab. A.b Am 29. November 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Am 10. Dezember 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen wurde das Asylgesuch damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Zwischenzeitlich sei er aktives Mitglied der B._______ (...) und der C._______ (...) geworden. Er habe an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer Opfer von Verfolgung werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente, so eine Bestätigung der B._______ vom 8. November 2006, verschiedene Fotografien, eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006, einen Internetbericht von Ethioforum, ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. März 2006 und ein Exemplar der Zeitschrift (...) vom Juni 2005 zu den Akten reichen. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Schliesslich erhob es eine Gebühr von Fr. 600.--. C. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 sei bezüglich der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Dispositivs aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden eine DVD des ersten öffentlichen Treffens der B._______ in Genf vom (...) 2006, drei Fotografien sowie ein Schreiben der B._______ vom 11. Januar 2009, zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines solchen von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Februar 2009 einbezahlt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs des BFM (Ablehnung des Asylgesuchs) wurde nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungs- situation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-gründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können, er sei mithin vor dem Verlassen seines Heimatlandes von den dortigen Behörden nicht als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Die blosse Mitgliedschaft zur C._______ führe sodann zu keiner Verfolgung, zumal sich dieser Verein mit Sitz in Genf vorwiegend kulturell betätige und sich selbst als politisch unabhängig bezeichne. Es könnten den Akten zudem keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der C._______ / B._______ überhaupt Kenntnis erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar erwiesenermassen exilpolitisch betätigt; die von ihm eingereichten Beweisunterlagen würden jedoch zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend - oftmals gestellte - Gruppenaufnahmen von manchmal Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen diesen Gesichtern, welche oft nur schlecht erkennbar seien, konkrete Namen zuordnen könnten. Weiter stellte das BFM fest, dass es den äthiopischen Behörden angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht möglich sei, jede einzelne Person zu überwachen. Gemäss den Richtlinien der äthiopischen Behörden werde differenziert zwischen Personen, die ohne jede Toleranz Hasspolitik betreiben würden, und gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Demzufolge würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, womit das Asylgesuch abzuweisen sei.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, der Bekanntheitsgrad einer Person vor ihrer Ausreise bei den heimatlichen Behörden sei lediglich eines von zahlreichen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Behörden Kenntnis von regimekritischen Aktivitaten dieser Person im Ausland erlangt hätten. Dass die Vorbringen im ersten Asylverfahren unglaubhaft geblieben seien, bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer nicht schon vor seiner Ausreise als politische oder unbequeme Person registriert gewesen sei. Bei der C._______ handle es sich sodann entgegen anderer Ansicht der Vorinstanz um eine politische Organisation. Darüber gehöre der Beschwerdeführer innerhalb der B._______ (...) Schweiz zum mittleren Kader, sei also weder Mitglied des Komitees noch eine der (...) Führungspersonen, arbeite aber als Kantonsverantwortlicher in Zürich eng mit der Führung zusammen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Äthiopien als Oppositioneller registriert und als zu verfolgender Regimegegner angesehen würde. Spätestens bei der Rückkehr würden die äthiopischen Sicherheitskräfte von seinen regimekritischen Aktivitäten Kenntnis erlangen, was mit grösster Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge hätte. Zur Begründung stützt er sich unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 i.S. D-5060/2007.
E. 5.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 8. Juli 2008 i.S. D-4943/2006, vom 9. September 2008 i.S. D-2332/2008 und vom 6. Oktober 2008 i.S. D-2401/2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der B._______ aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt werden. In diesem Zusammenhang ist anzunehmen, dass Mitglieder der C._______ vom äthiopischen Sicherheitsdienst analog behandelt werden, zumal es sich auch bei dieser Gruppierung um eine regimekritische Organisation handelt. Demnach ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach einer allfälligen Überwachung in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile vom 8. Juli 2008 i.S. D-4943/2006, vom 9. September 2008 i.S. D-2332/2008 und vom 6. Oktober 2008 i.S. D-2401/2008). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). Bei dieser Sachlage ist auch der Hinweis auf das Urteil vom 30. November 2007 i.S. D-5060/2007 unbehelflich. Das BFM führt denn in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen konnte. Vorliegend ist zudem darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich lediglich in wenig exponierten Tätigkeiten erschöpft haben. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei ein Kantonsverantwortlicher in Zürich und habe Demonstrationen mitorganisiert, was auch im Schreiben der B._______ vom 11. Januar 2009 bestätigt wird. Gestützt darauf ist aber noch nicht zu schliessen, dass die äthiopischen Behörden ihn deshalb als konkrete Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden, zumal viele Äthiopier in der Schweiz an Demonstrationvorbereitungen mithelfen und als Kantonsverantwortliche zeichnen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden im Übrigen aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Nach dem Gesagten und da sich der Sachverhalt als vollständig erhoben präsentiert, besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt festgestellt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Die neuere Rechtsprechung stützte sich dabei unter anderem darauf, dass seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 mit dem sogenannten UNMEE-Mandat betraute UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern kontrolliert haben. Zum 31. Juli 2008 wurde das UNMEE-Mandat beendet und die die Grenze kontrollierenden UNO-Soldaten abgezogen. Es ist damit fraglich, ob die bisherige Praxis in dieser Allgemeinheit weiterhin Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Indessen haben sich die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenzgebiet zwischen beiden Staaten beschränkt. Der Beschwerdeführer stammt aus der im Landesinnern und von der Grenze mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba, welche vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen ist. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen noch jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann, der von Geburt an und bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt hat. Es ist ihm zuzumuten, dorthin zurückzukehren und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er vor seiner Ausreise als (...) tätig gewesen ist und auch in der Schweiz berufliche Erfahrungen gesammelt hat. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzuf zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. Februar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: DVD, drei Fotografien) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-368/2009 {T 0/2} Urteil vom 12. Februar 2009 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, suchte in der Schweiz erstmals am 19. November 2003 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. November 2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die dagegen eingereichte Beschwerde vom 10. Dezember 2004 mit Urteil vom 27. Januar 2005 ab. A.b Am 29. November 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Am 10. Dezember 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen wurde das Asylgesuch damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Zwischenzeitlich sei er aktives Mitglied der B._______ (...) und der C._______ (...) geworden. Er habe an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer Opfer von Verfolgung werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente, so eine Bestätigung der B._______ vom 8. November 2006, verschiedene Fotografien, eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006, einen Internetbericht von Ethioforum, ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. März 2006 und ein Exemplar der Zeitschrift (...) vom Juni 2005 zu den Akten reichen. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Schliesslich erhob es eine Gebühr von Fr. 600.--. C. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 sei bezüglich der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Dispositivs aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden eine DVD des ersten öffentlichen Treffens der B._______ in Genf vom (...) 2006, drei Fotografien sowie ein Schreiben der B._______ vom 11. Januar 2009, zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines solchen von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Februar 2009 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs des BFM (Ablehnung des Asylgesuchs) wurde nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungs- situation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-gründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können, er sei mithin vor dem Verlassen seines Heimatlandes von den dortigen Behörden nicht als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Die blosse Mitgliedschaft zur C._______ führe sodann zu keiner Verfolgung, zumal sich dieser Verein mit Sitz in Genf vorwiegend kulturell betätige und sich selbst als politisch unabhängig bezeichne. Es könnten den Akten zudem keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der C._______ / B._______ überhaupt Kenntnis erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar erwiesenermassen exilpolitisch betätigt; die von ihm eingereichten Beweisunterlagen würden jedoch zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend - oftmals gestellte - Gruppenaufnahmen von manchmal Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen diesen Gesichtern, welche oft nur schlecht erkennbar seien, konkrete Namen zuordnen könnten. Weiter stellte das BFM fest, dass es den äthiopischen Behörden angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht möglich sei, jede einzelne Person zu überwachen. Gemäss den Richtlinien der äthiopischen Behörden werde differenziert zwischen Personen, die ohne jede Toleranz Hasspolitik betreiben würden, und gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Demzufolge würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, womit das Asylgesuch abzuweisen sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, der Bekanntheitsgrad einer Person vor ihrer Ausreise bei den heimatlichen Behörden sei lediglich eines von zahlreichen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Behörden Kenntnis von regimekritischen Aktivitaten dieser Person im Ausland erlangt hätten. Dass die Vorbringen im ersten Asylverfahren unglaubhaft geblieben seien, bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer nicht schon vor seiner Ausreise als politische oder unbequeme Person registriert gewesen sei. Bei der C._______ handle es sich sodann entgegen anderer Ansicht der Vorinstanz um eine politische Organisation. Darüber gehöre der Beschwerdeführer innerhalb der B._______ (...) Schweiz zum mittleren Kader, sei also weder Mitglied des Komitees noch eine der (...) Führungspersonen, arbeite aber als Kantonsverantwortlicher in Zürich eng mit der Führung zusammen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Äthiopien als Oppositioneller registriert und als zu verfolgender Regimegegner angesehen würde. Spätestens bei der Rückkehr würden die äthiopischen Sicherheitskräfte von seinen regimekritischen Aktivitäten Kenntnis erlangen, was mit grösster Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge hätte. Zur Begründung stützt er sich unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 i.S. D-5060/2007. 5.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 8. Juli 2008 i.S. D-4943/2006, vom 9. September 2008 i.S. D-2332/2008 und vom 6. Oktober 2008 i.S. D-2401/2008) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der B._______ aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt werden. In diesem Zusammenhang ist anzunehmen, dass Mitglieder der C._______ vom äthiopischen Sicherheitsdienst analog behandelt werden, zumal es sich auch bei dieser Gruppierung um eine regimekritische Organisation handelt. Demnach ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach einer allfälligen Überwachung in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile vom 8. Juli 2008 i.S. D-4943/2006, vom 9. September 2008 i.S. D-2332/2008 und vom 6. Oktober 2008 i.S. D-2401/2008). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). Bei dieser Sachlage ist auch der Hinweis auf das Urteil vom 30. November 2007 i.S. D-5060/2007 unbehelflich. Das BFM führt denn in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen konnte. Vorliegend ist zudem darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich lediglich in wenig exponierten Tätigkeiten erschöpft haben. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei ein Kantonsverantwortlicher in Zürich und habe Demonstrationen mitorganisiert, was auch im Schreiben der B._______ vom 11. Januar 2009 bestätigt wird. Gestützt darauf ist aber noch nicht zu schliessen, dass die äthiopischen Behörden ihn deshalb als konkrete Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden, zumal viele Äthiopier in der Schweiz an Demonstrationvorbereitungen mithelfen und als Kantonsverantwortliche zeichnen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden im Übrigen aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Nach dem Gesagten und da sich der Sachverhalt als vollständig erhoben präsentiert, besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt festgestellt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Die neuere Rechtsprechung stützte sich dabei unter anderem darauf, dass seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 mit dem sogenannten UNMEE-Mandat betraute UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern kontrolliert haben. Zum 31. Juli 2008 wurde das UNMEE-Mandat beendet und die die Grenze kontrollierenden UNO-Soldaten abgezogen. Es ist damit fraglich, ob die bisherige Praxis in dieser Allgemeinheit weiterhin Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Indessen haben sich die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenzgebiet zwischen beiden Staaten beschränkt. Der Beschwerdeführer stammt aus der im Landesinnern und von der Grenze mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba, welche vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen ist. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen noch jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann, der von Geburt an und bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt hat. Es ist ihm zuzumuten, dorthin zurückzukehren und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er vor seiner Ausreise als (...) tätig gewesen ist und auch in der Schweiz berufliche Erfahrungen gesammelt hat. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzuf zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. Februar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: DVD, drei Fotografien) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: