Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Dort befragte ihn das Bundesamt für Migration (BFM) am 7. September 2012 summarisch zur Person und hörte ihn am 19. August 2014 vertieft zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, in B._______ als Lehrer gearbeitet zu haben. Bis 2004 oder 2005 sei er Mitglied der Lehrergewerkschaft Ethiopian Teacher's Association (ETA) gewesen. Als ehemaliges Gewerkschaftsmitglied habe er ökonomische Nachteile durch die Behörden erlitten. So habe er weniger Lohn erhalten und habe nur beschränkt an Aus- und Weiterbildungen teilnehmen können. Infolge einer nur minimalen Lohnerhöhung im Januar 2012 habe er mit anderen Lehrern an der Schule insgeheim über die Durchführung eines Streiks beraten. Bevor jedoch ein Entscheid gefällt worden sei, habe man ihn ins Bezirksbüro beordert und ihn vom Unterricht suspendiert, weil man in ihm aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der ETA einen Aufwiegler und potenziellen Streikführer gesehen habe. Nachdem sich der Beschwerdeführer noch ein paar Mal auf dem Bezirksbüro habe melden müssen, sei er am 14. März 2014 von zwei Männern aufgefordert worden, sie zu einem Polizeiposten zu begleiten. Von dort sei er noch am gleichen Tag an einen ihm unbekannten Ort in der Stadt gefahren worden. Man habe ihn für sieben Tage in eine äusserst kleine Zelle gesteckt. Im Anschluss habe man ihm vorgeworfen, Mitglied der Partei Ginbot Sebat zu sein. Man habe ihn beschuldigt, Leute gegen die amtierende Regierung aufgehetzt und für eine Demonstration mobilisiert zu haben. Er habe dies bestritten und sei deshalb in einen Raum gebracht worden, wo er gefoltert worden sei. Nach weiteren Tagen in Haft habe der Vernehmungsbeamte ihm das Angebot unterbreitet, vor Gericht als angeblicher Zeuge mit Falschaussagen Leute zu belasten, welche der Mitgliedschaft bei Ginbot Sebat verdächtigt würden. Im Gegenzug habe man ihm eine Beförderung und weitere Vorteile versprochen. Letztlich habe er das Angebot akzeptiert und sei aus der Haft entlassen worden. Nachdem er noch zweimal auf dem Bezirksbüro vorbei gegangen sei um seine Falschaussagen einzustudieren und auch noch zwei Monate als Lehrer gearbeitet habe, habe er schliesslich seine Wohnung verkauft und Äthiopien am 14. August 2012 illegal verlassen. Nachdem er in Khartum angelangt sei und dort zehn Tage verbracht habe, sei er von dort am 25. August 2012 via die Türkei in ein Nachbarland der Schweiz gereist. Nach zwei Übernachtungen sowie einer Auto- und einer Bahnreise, sei er am 29. August 2012 illegal mit der Bahn in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 11. September 2014 (eröffnet am 13. September 2014) stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der auf Seite 2 aufgeführten 5 Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. So hat er namentlich nicht aufgezeigt, inwiefern die geschilderten Nachteile in asylrelevanter Weise seine Ausreise begründet hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, haben die im Zusammenhang mit seiner früheren Mitgliedschaft in der Lehrergewerkschaft ergriffenen staatlichen Massnahmen den Beschwerdeführer in all den Jahren nicht dazu veranlasst, das Land zu verlassen. Überhaupt gelingt ihm auch in der Rechtsmitteleingabe die Darlegung nicht, weshalb die äthiopischen Behörden gerade an ihm hätten interessiert sein sollen. Sein Engagement im Rahmen der Lehrergewerkschaft ist - wie die Vorinstanz zu Recht sagt - zu wenig gewichtig, um auf ihn aufmerksam zu werden.
E. 4.2 Was die behauptete Inhaftierung, Folterung und den Zwang zu Falschaussagen gegen verdächtige Personen betrifft, mangelt es in der Tat an der Glaubhaftigkeit. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, hätten die Behörden ein solches Konstrukt gegen ihr verdächtige Personen gar nicht benötigt um ihrer habhaft zu werden. Weiter kann der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären, weshalb seine Erläuterungen der Reiseumstände derart unpräzise geblieben sind. Die fehlenden Angaben zum Reisepass, zum Ort der Zwischenlandung, zum Nachbarland und zur mehrtägigen Weiterreise in die Schweiz können nicht allein damit begründet werden, dass er dem Schlepper in der Hektik und Aufregung blind folgen musste und dieser viele illegale Wege kenne. Ferner klärt der Beschwerdeführer den Widerspruch nicht auf, weshalb er in der Erstbefragung sagte, sein Pass befände sich in der Heimat, in der Anhörung aber beschied, diesen weggeschmissen zu haben.
E. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermögen nicht überzeugend darzulegen, inwiefern seine Aktivitäten in auffälliger Weise über massentypisches exilpolitisches Verhalten hinausgingen. Namentlich kann der Beschwerdeführer keine leitende, herausgehobene Funktion aufzeigen, welche ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Fokus der äthiopischen Behörden hätten geraten lassen. Auch hat der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise in Äthiopien gemäss eigenen Angaben nie politisch engagiert, was seine Beobachtung auch in der Schweiz durch die äthiopischen Behörden hätte veranlassen können. Es kann in diesem Zusammenhang auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. In der Rechtsmitteleingabe wird nichts vorgebracht, was diese in einem anderen Licht erscheinen lassen müssten.
E. 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht, was der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die Grundlage entziehen würde und geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er hat damit insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien ernsthafte Nachteile drohten, stehe eine Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 FK sowie Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK und sei unzulässig. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonflikts darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die humanitäre Situation in Äthiopien sei infolge Dürre und Missernten schlecht. Zudem würde er bei einem Stellenantritt wiederum verfolgt und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Er würde von den Behörden wieder zur Zusammenarbeit gezwungen oder verhaftet. In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5248/2008 vom 12. Februar 2009, E-368/2009 vom 12. Februar 2009 und jüngst E-705/2014 vom 6. März 2014). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor, zumal seinen Vorbringen - wie vorstehend ausgeführt - Glaubhaftigkeit und Flüchtlingsrelevanz fehlen. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, verfügt der Beschwerdeführer über einen ausgezeichneten Bildungshintergrund und war zuletzt an einer Privatschule als C._______ angestellt. Auch wenn ihm diese Stelle infolge Ausreise gekündigt worden ist, dürfte es ihm aufgrund seiner guten Ausbildung leicht fallen, wieder eine solide Anstellung zu finden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit und mit den lokalen Verhältnissen bestens vertraut, was eine erfolgreiche Reintegration in die dortige Gesellschaft begünstigt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 5.5 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht Bedürftigkeit geltend und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5895/2014 Urteil vom 27. November 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Asylhilfe Bern, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Dort befragte ihn das Bundesamt für Migration (BFM) am 7. September 2012 summarisch zur Person und hörte ihn am 19. August 2014 vertieft zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, in B._______ als Lehrer gearbeitet zu haben. Bis 2004 oder 2005 sei er Mitglied der Lehrergewerkschaft Ethiopian Teacher's Association (ETA) gewesen. Als ehemaliges Gewerkschaftsmitglied habe er ökonomische Nachteile durch die Behörden erlitten. So habe er weniger Lohn erhalten und habe nur beschränkt an Aus- und Weiterbildungen teilnehmen können. Infolge einer nur minimalen Lohnerhöhung im Januar 2012 habe er mit anderen Lehrern an der Schule insgeheim über die Durchführung eines Streiks beraten. Bevor jedoch ein Entscheid gefällt worden sei, habe man ihn ins Bezirksbüro beordert und ihn vom Unterricht suspendiert, weil man in ihm aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der ETA einen Aufwiegler und potenziellen Streikführer gesehen habe. Nachdem sich der Beschwerdeführer noch ein paar Mal auf dem Bezirksbüro habe melden müssen, sei er am 14. März 2014 von zwei Männern aufgefordert worden, sie zu einem Polizeiposten zu begleiten. Von dort sei er noch am gleichen Tag an einen ihm unbekannten Ort in der Stadt gefahren worden. Man habe ihn für sieben Tage in eine äusserst kleine Zelle gesteckt. Im Anschluss habe man ihm vorgeworfen, Mitglied der Partei Ginbot Sebat zu sein. Man habe ihn beschuldigt, Leute gegen die amtierende Regierung aufgehetzt und für eine Demonstration mobilisiert zu haben. Er habe dies bestritten und sei deshalb in einen Raum gebracht worden, wo er gefoltert worden sei. Nach weiteren Tagen in Haft habe der Vernehmungsbeamte ihm das Angebot unterbreitet, vor Gericht als angeblicher Zeuge mit Falschaussagen Leute zu belasten, welche der Mitgliedschaft bei Ginbot Sebat verdächtigt würden. Im Gegenzug habe man ihm eine Beförderung und weitere Vorteile versprochen. Letztlich habe er das Angebot akzeptiert und sei aus der Haft entlassen worden. Nachdem er noch zweimal auf dem Bezirksbüro vorbei gegangen sei um seine Falschaussagen einzustudieren und auch noch zwei Monate als Lehrer gearbeitet habe, habe er schliesslich seine Wohnung verkauft und Äthiopien am 14. August 2012 illegal verlassen. Nachdem er in Khartum angelangt sei und dort zehn Tage verbracht habe, sei er von dort am 25. August 2012 via die Türkei in ein Nachbarland der Schweiz gereist. Nach zwei Übernachtungen sowie einer Auto- und einer Bahnreise, sei er am 29. August 2012 illegal mit der Bahn in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 11. September 2014 (eröffnet am 13. September 2014) stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der auf Seite 2 aufgeführten 5 Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. So hat er namentlich nicht aufgezeigt, inwiefern die geschilderten Nachteile in asylrelevanter Weise seine Ausreise begründet hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, haben die im Zusammenhang mit seiner früheren Mitgliedschaft in der Lehrergewerkschaft ergriffenen staatlichen Massnahmen den Beschwerdeführer in all den Jahren nicht dazu veranlasst, das Land zu verlassen. Überhaupt gelingt ihm auch in der Rechtsmitteleingabe die Darlegung nicht, weshalb die äthiopischen Behörden gerade an ihm hätten interessiert sein sollen. Sein Engagement im Rahmen der Lehrergewerkschaft ist - wie die Vorinstanz zu Recht sagt - zu wenig gewichtig, um auf ihn aufmerksam zu werden. 4.2 Was die behauptete Inhaftierung, Folterung und den Zwang zu Falschaussagen gegen verdächtige Personen betrifft, mangelt es in der Tat an der Glaubhaftigkeit. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, hätten die Behörden ein solches Konstrukt gegen ihr verdächtige Personen gar nicht benötigt um ihrer habhaft zu werden. Weiter kann der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären, weshalb seine Erläuterungen der Reiseumstände derart unpräzise geblieben sind. Die fehlenden Angaben zum Reisepass, zum Ort der Zwischenlandung, zum Nachbarland und zur mehrtägigen Weiterreise in die Schweiz können nicht allein damit begründet werden, dass er dem Schlepper in der Hektik und Aufregung blind folgen musste und dieser viele illegale Wege kenne. Ferner klärt der Beschwerdeführer den Widerspruch nicht auf, weshalb er in der Erstbefragung sagte, sein Pass befände sich in der Heimat, in der Anhörung aber beschied, diesen weggeschmissen zu haben. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermögen nicht überzeugend darzulegen, inwiefern seine Aktivitäten in auffälliger Weise über massentypisches exilpolitisches Verhalten hinausgingen. Namentlich kann der Beschwerdeführer keine leitende, herausgehobene Funktion aufzeigen, welche ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Fokus der äthiopischen Behörden hätten geraten lassen. Auch hat der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise in Äthiopien gemäss eigenen Angaben nie politisch engagiert, was seine Beobachtung auch in der Schweiz durch die äthiopischen Behörden hätte veranlassen können. Es kann in diesem Zusammenhang auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. In der Rechtsmitteleingabe wird nichts vorgebracht, was diese in einem anderen Licht erscheinen lassen müssten. 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht, was der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die Grundlage entziehen würde und geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er hat damit insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien ernsthafte Nachteile drohten, stehe eine Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 FK sowie Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK und sei unzulässig. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonflikts darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die humanitäre Situation in Äthiopien sei infolge Dürre und Missernten schlecht. Zudem würde er bei einem Stellenantritt wiederum verfolgt und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Er würde von den Behörden wieder zur Zusammenarbeit gezwungen oder verhaftet. In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5248/2008 vom 12. Februar 2009, E-368/2009 vom 12. Februar 2009 und jüngst E-705/2014 vom 6. März 2014). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor, zumal seinen Vorbringen - wie vorstehend ausgeführt - Glaubhaftigkeit und Flüchtlingsrelevanz fehlen. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, verfügt der Beschwerdeführer über einen ausgezeichneten Bildungshintergrund und war zuletzt an einer Privatschule als C._______ angestellt. Auch wenn ihm diese Stelle infolge Ausreise gekündigt worden ist, dürfte es ihm aufgrund seiner guten Ausbildung leicht fallen, wieder eine solide Anstellung zu finden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit und mit den lokalen Verhältnissen bestens vertraut, was eine erfolgreiche Reintegration in die dortige Gesellschaft begünstigt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.5 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht Bedürftigkeit geltend und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: