Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am 15. März 2011 und gelangte via Djibouti und Frankreich am 31. März 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. April 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 3. Dezember 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Probleme in Äthiopien hätten mit der Inhaftierung seines Vaters begonnen. Dieser sei (...) inhaftiert und später zum Tode verurteilt worden, weil er beim Derg-Regime eine hohe Position ([...]) innegehabt habe. Er (der Beschwerdeführer) sei (...) gewesen, habe jedoch aufgehört, nachdem ihm sein Trainer im (...) ([...] nach äthiopischem Kalender) gesagt habe, dass er gesucht werde. Am (...) ([...]) sei er verhaftet und drei Tage festgehalten, jedoch nicht verhört worden. Zum zweiten Mal sei er am (...) ([...]) verhaftet und einen halben Tag verhört worden, als er an einer politischen Versammlung teilgenommen habe. Gemäss Aussagen an der BzP sei er eine Woche festgehalten worden. An der Anhörung korrigierte er die Haftdauer auf drei Tage. Die dritte Verhaftung habe am (...) ([...]) stattgefunden und er sei 15 Tage festgehalten worden. Er sei verhört und geschlagen worden und die Behörden hätten ihn nach seiner Parteizugehörigkeit befragt. Sie hätte ihm gesagt, er stifte genauso wie sein Vater Unruhe und sie würden ihn wie sein Vater hinrichten. Das vierte und letzte Mal sei er am (...) ([...]) anlässlich eines Kirchenbesuchs zusammen mit den anderen Kirchgängern verhaftet worden. Dabei habe er eine Verletzung von einem Messer an seinem Bein erlitten. Die Soldaten hätten die Verhafteten mit Gewehrkolben und anderem geschlagen. Zusammen mit ungefähr 200 bis 250 Personen sei er zu einer Feuerwehrstation gebracht worden. Ihnen seien die Ausweise abgenommen worden und sie hätten sich komplett ausziehen müssen. So hätten sie auf dem Kies des Hofes herumkriechen müssen und seien dabei mit einem Hartwasserstrahl bespritzt und auch geschlagen worden. Frühmorgens seien sie mit der Mahnung und der unterschriftlichen Bestätigung, an keinen politischen Versammlungen oder Aktivitäten teilzunehmen, entlassen worden. Daraufhin habe er sich fünf bis sechs Monate bei Priestern versteckt und habe in der Folge zu seiner Mutter zurückkehren wollen. Da diese ihm aber mitgeteilt habe, dass er immer noch gesucht werde, sei er aus Äthiopien geflohen. In der Beschwerde ergänzte er seine Aussagen dahingehend, dass sich sein Vater nicht mehr in Haft befinde. Aufgrund eines Berufungsentscheids sei das Urteil des Vaters in lebenslängliche Haft umgewandelt worden. Am (...) sei dieser mit der Auflage eines (...) Hausarrests aus der Haft entlassen worden. Während des Hausarrests sei seinem Vater die Flucht nach (...) gelungen, wo dieser ein Asylgesuch eingereicht habe, welches noch hängig sei. Auf das im Jahre 2012 gestellte Asylgesuch in der Schweiz sei wegen des Dublinabkommens nicht eingetreten worden und sein Vater sei nach (...) weggewiesen worden. Er habe dies an den Anhörungen nicht erwähnt, da ihm von Bekannten geraten worden sei, die neue Situation bezüglich des Vaters nicht zu erwähnen. Diesem Rat sei er gefolgt, da er bisher schlechte Erfahrungen mit den Behörden gemacht habe. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (eröffnet am 10. Januar 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der auf Seite 15 aufgeführten Beweismittel (1 bis 13) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Unter anderem seien die von der geltend gemachten Inhaftierung seines Vaters abgeleiteten Nachteile unglaubhaft. Er habe sich bei den Aussagen über die Daten seiner Haft und deren Dauer in Widersprüche verstrickt. Die Schilderung der Verhöre und der Erlebnisse sei stark plakativ. Hinsichtlich Substanz und Realitätsnähe gehe sie nicht über das hinaus, was eine Person zu berichten gehabt hätte, die in oberflächlicher Weise lediglich von Dritten darüber informiert worden wäre. Sie lasse jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen. Es mangle ihr an Differenziertheit, an Detailreichtum und an Realkennzeichen. Der Fotokopie des Dokuments des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) könne kein Beweiswert beigemessen werden, da bei der Herstellung einer Fotokopie jegliche Fälschungsmanipulationen vorgenommen werden könnten. Im Übrigen seien seine Vorbringen auch nicht asylrelevant, da die Verfolgungsmassnahmen nicht persönlich gegen ihn gerichtet gewesen, sondern vielmehr aufgenommen worden seien, um die Bevölkerung im Allgemeinen einzuschüchtern. Dies gehe daraus hervor, dass alle Kirchgänger verhaftet worden seien und er ausgesagt habe, dass die Regierung so gehandelt habe, weil es nach den Wahlen von 1997 Probleme zwischen ihr und der Bevölkerung gegeben habe. Die Behelligungen seien nicht direkt gegen ihn gerichtet gewesen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass im Ergebnis gar keine Widersprüche vorlägen. Wenn überhaupt solche vorhanden seien, werde bestritten, dass es sich dabei um wesentliche Widersprüche handle. Die Schilderungen betreffend seiner Haft seien glaubhaft. Es könnten heute auch drei (recte: vier) Haftbestätigungen (Beilagen 5 bis 8) eingereicht werden, welche die Daten der jeweiligen Gefängnisaufenthalte bestätigten. Die von der Vorinstanz vorgebrachte fehlende Differenziertheit und der mangelnde Detailreichtum seiner Aussagen hätte sie ohne Weiteres durch Nachfragen erhältlich machen können. Dass sie dies unterlassen habe, könne ihm nicht angelastet werden. Schliesslich sei das Vorgehen der äthiopischen Behörden in keiner Weise mit jenem von schweizerischen Behörden zu vergleichen, weshalb eine willkürliche Verhaftung einer Person, dessen Vater ein bekannter, verurteilter Straftäter sei, nachvollziehbar und realitätsnah sei. Eine vorläufige Übersetzung des Urteils gegen seinen Vater, aus welchem hervorgehe, dass dieser mit weiteren Personen zum Tode verurteilt worden sei, habe er eingereicht (Beilage 4). Das Original werde nachgereicht. Auch bestätige das Schreiben des IKRK vom (...) (Beilage 3) die Inhaftierung seines Vaters und die Entlassung im Jahre (...). Bezüglich des von der Vorinstanz vorgebrachten mangelnden Beweiswerts der Fotokopie des IKRK-Dokuments werde mit der heutigen Einreichung des Originals (Beilage 9) der Argumentation der Vorinstanz die Grundlage entzogen. Die Beweisregel von Art. 7 AsylG sei von der Vorinstanz zu restriktiv gehandhabt worden. Bei der Verhaftung anlässlich des Kirchenbesuchs seien nicht beliebige Personen verhaftet worden, sondern eine klar umschriebene Gruppe, zu welcher der Beschwerdeführer gezählt habe. Dieses Vorbringen sei durchaus asylrelevant. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu berücksichtigen, dass es sich bei seinem Vater um einen verurteilten politischen Straftäter handle. Sie habe der eingereichten Kopie der Bestätigung des IKRK pauschal die Eignung als Beweismittel abgesprochen ohne weiter auf die Vorbringen betreffend den Vater einzugehen. Er habe jedoch aufgrund der Tätigkeit seines Vaters unter dem Derg-Regime klar Reflexverfolgung zu fürchten, da er als Sohn unter Generalverdacht stehe, gegen die aktuelle Regierung zu sein. Ein solcher Verdacht alleine könne für eine Verhaftung genügen. Die Vorinstanz habe es versäumt, bei diesbezüglichen Vorbringen nachzufragen, was nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden dürfe. Infolgedessen habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb eventualiter beantragt werde, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Hinweis auf verschiedene Berichte über die Menschenrechtslage in Äthiopien, den Folterungen in Gefängnissen und den äthiopischen Geheimdienst (NISS) führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass er bei einer Einreise in Äthiopien sofort erkannt würde. Er sei im Rahmen seiner Verhaftungen registriert worden. Seine illegale Ausreise und die Kenntnis der Behörden über seinen Vater würden sofortiges Misstrauen auslösen, was die Inhaftierung des Beschwerdeführers zur Folge haben würde. Neben der Reflexverfolgung weise er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten auch subjektive Nachfluchtgründe auf. Er habe an mehreren, sich gegen das äthiopische Regime richtenden Demonstrationen teilgenommen, was die eingereichten Fotos belegen würden (Beilagen 10 und 11). Weiter sei er ein aktives Mitglied des Vereins "(...)", was aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben (Beilage 12) hervorgehe. Laut diesem sei er ein aktives Mitglied des Vereins, an dessen Veranstaltungen und Demonstrationen er teilnehme und sich dabei gegen die aktuelle Regierung einsetze. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
E. 5.1 Den Erwägungen der Vorinstanz kann nur teilweise gefolgt werden. Die leichten Abweichungen in den Aussagen betreffend die Haftdauer der zweiten Haft oder des Jahres, in welchem er das (...) aufgegeben hat, sind - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - nur unwesentlich und vermögen noch nicht die Widersprüchlichkeit seiner Ausführungen aufzuzeigen. Hingegen überzeugen die Argumente der Vorinstanz, dass die Schilderungen an Substanz und Realitätsnähe vermissen liessen. In der Tat erwecken die Aussagen des Beschwerdeführers den Eindruck, er habe das Geschehene nicht selbst erlebt, sondern sei in oberflächlicher Weise von einem Dritten darüber informiert worden. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass die Schilderung der Verhöre in der Haft jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen liessen. Der Beschwerdeführer nennt weder ihm aufgefallene Details während den Verhören noch sind genügende Realkennzeichen auszumachen. Auch auf entsprechende Nachfragen der Vorinstanz zu dem Ablauf der Verhöre gab der Beschwerdeführer nur sehr kurze, rudimentäre Angaben (BFM-Akten A15/12 F38 ff. und F40 ff.). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es an seinen Aussagen nicht deshalb an Substanz oder Detailreichtum, weil die Vorinstanz nicht genügend nachgefragt hat. Im Gegenteil hat die Vorinstanz immer wieder in ihren Fragen insistiert sowie den Beschwerdeführer aufgefordert, genauer über die Anzahl, die Dauer und den Ablauf der Verhöre bzw. Verhaftungen zu berichten (BFM-Akten A15/12 F36, F37, F38, F39, F41, F44, F47, F49 und F53). Es ist somit verfehlt, wenn der Beschwerdeführer die Verantwortung für die mangelnde Substanz und die Undifferenziertheit seiner Aussagen der Vorinstanz zurechnet. Insgesamt hat die Vorinstanz sorgfältig und ausführlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen über seine viermalige Inhaftierung (Beilagen 5 bis 8) haben nur geringen Beweiswert. So ist zum Einen bekannt, dass solche Dokumente leicht zu fälschen sind, zum Anderen ist nicht ersichtlich, wer die Übersetzung vorgenommen hat und deren Richtigkeit bestätigt. Unter diesen Umständen lassen diese Beweismittel die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in keinem anderen Licht erscheinen.
E. 5.2 Selbst wenn die geschilderten Erlebnisse des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen sollten, wären diese nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung kann nicht nachvollzogen werden. So bringt der Beschwerdeführer in der BzP zwar vor, dass seine Probleme nach der Inhaftierung seines Vaters begonnen hätten, jedoch ist in seinen weiteren Schilderungen kein Bezug zwischen seinen Verhaftungen und seinem Vater auszumachen. Dasselbe gilt für die vertiefte Anhörung. So sei er anlässlich seiner ersten Verhaftung gar nicht verhört worden (BFM-Akten A15/12 F26). Mitunter gibt es keine Anzeichen, dass diese Behelligung wegen seines Vater erfolgte. Die zweite Verhaftung habe stattgefunden, weil er an einer politischen Versammlung einer Partei teilgenommen habe (BFM-Akten A15/12 F24). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass er anlässlich des zweiten Vorfalls wegen seinem Vater verhaftet worden ist, sondern wegen der Teilnahme an einer Versammlung der Opposition. Gleiches gilt für die dritte Verhaftung. So führt der Beschwerdeführer zwar aus, dass ihm vorgeworfen worden sei, er stifte genauso wie sein Vater auch Unruhe (BFM-Akten A15/12 F41). Dies lässt aber eher den Schluss zu, dass die Behörden den Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an politischen Versammlungen verhört haben und nicht wegen der Rolle seines Vaters während des Derg-Regimes. Auch die angeblich weitere Drohung während des Verhörs, sie würden seinen Vater hinrichten und auch ihn hinrichten (BFM-Akten A15/12 F42), lässt annehmen, dass diese nicht die Folge der Rolle seines Vaters, sondern seiner angeblich eigenen politischen Aktivitäten war. Dies ist daran ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, er sei ermahnt worden, in keiner politischen Partei teilzunehmen (BFM-Akten A15/12 F42). Bezüglich der vierten Verhaftung ist weder ein Bezug zwischen der vorübergehenden Verhaftung und der Rolle des Vaters während des gestürzten Regimes ersichtlich, noch wird ein solcher geltend gemacht. Vielmehr wurde eine Vielzahl von Personen verhaftet. Wiederum handelte es sich offenbar darum, die Verhafteten zu ermahnen, nicht an politischen Versammlungen teilzunehmen (BFM-Akten A15/12 F53). Dass es sich bei der Festnahme um eine klar umschriebene Gruppe gehandelt habe, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ändert nichts an den obigen Ausführungen. Damit ist den Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte wegen seines Vaters Probleme in seinem Heimatland, die Grundlage entzogen. Daran vermögen somit auch die den Vater betreffenden Beweismittel nichts zu ändern, da eine Reflexverfolgung nicht glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden konnte. Schliesslich wären die geltend gemachten Massnahmen der Regierung auch nicht geeignet, eine direkte asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen. Der Beschwerdeführer sagt diesbezüglich über die Motivation des Militärs zur Ergreifung solcher Massnahmen selber aus, dass es Probleme zwischen der Regierung und der Bevölkerung nach den Wahlen von 1997 gegeben habe (BFM-Akten A15/12 F55). Die Massnahmen betrafen somit einen Grossteil der Bevölkerung und wurden wohl aufgenommen, um die Bevölkerung im Allgemeinen einzuschüchtern. Mithin waren sie nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese gegen alle Personen richtet, die an einer regimekritischen Versammlung teilnehmen oder sich sonst politisch betätigen. Eine asylrelevante Verfolgung liegt somit nicht vor.
E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht.
E. 6.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
E. 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist.
E. 6.4 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat.
E. 6.5 Aus den eingereichten Fotos des Beschwerdeführers (Demonstration in Bern und Genf [Beilagen 10 und 11]) und dem Schreiben der "(...)" gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hervor. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Vereinen. Aufgrund dieser Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade er in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien seine geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, da er gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung von Demonstranten war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gerade einmal zwei Teilnahmen an Demonstrationen belegt, weshalb er eher als Sympathisant denn als aktives, engagiertes Mitglied der äthiopischen Opposition oder deren nahestehenden Vereine zu bezeichnen ist. Daran ändert auch das Schreiben der "(...)" (Beilage 12) nichts, geht dieses doch nicht über ein Standardbestätigungsschreiben entsprechender Vereine hinaus. Im Übrigen lässt auch die Rolle seines Vaters nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden steht, konnte er doch nicht glaubhaft machen, dass die Behelligungen in seinem Heimatland aufgrund des Profils seines Vaters erfolgten (vgl. oben E. 5.2).
E. 6.6 Sodann vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Äthiopien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, stehe eine Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 FK und sei unzulässig. Zudem bestehe die reale Gefahr der Inhaftierung und der damit verbundenen Folterung und unmenschlicher Behandlung, weshalb eine Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonflikts darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Beschwerdeführer bringt dagegen ohne nähere Begründung vor, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, weil es sich vorliegend um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG handle. In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu die unter Ziff. 6.4 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, der über eine gute Schulbildung (bis 12. Klasse Sekundarschule) verfügt. Überdies wohnt seine Mutter in Äthiopien und als ehemaliger (...) ist anzunehmen, dass er auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 7.5 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Zudem verfügt er über eine äthiopische Identitätskarte.
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-705/2014 Urteil vom 6. März 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am 15. März 2011 und gelangte via Djibouti und Frankreich am 31. März 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. April 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 3. Dezember 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Probleme in Äthiopien hätten mit der Inhaftierung seines Vaters begonnen. Dieser sei (...) inhaftiert und später zum Tode verurteilt worden, weil er beim Derg-Regime eine hohe Position ([...]) innegehabt habe. Er (der Beschwerdeführer) sei (...) gewesen, habe jedoch aufgehört, nachdem ihm sein Trainer im (...) ([...] nach äthiopischem Kalender) gesagt habe, dass er gesucht werde. Am (...) ([...]) sei er verhaftet und drei Tage festgehalten, jedoch nicht verhört worden. Zum zweiten Mal sei er am (...) ([...]) verhaftet und einen halben Tag verhört worden, als er an einer politischen Versammlung teilgenommen habe. Gemäss Aussagen an der BzP sei er eine Woche festgehalten worden. An der Anhörung korrigierte er die Haftdauer auf drei Tage. Die dritte Verhaftung habe am (...) ([...]) stattgefunden und er sei 15 Tage festgehalten worden. Er sei verhört und geschlagen worden und die Behörden hätten ihn nach seiner Parteizugehörigkeit befragt. Sie hätte ihm gesagt, er stifte genauso wie sein Vater Unruhe und sie würden ihn wie sein Vater hinrichten. Das vierte und letzte Mal sei er am (...) ([...]) anlässlich eines Kirchenbesuchs zusammen mit den anderen Kirchgängern verhaftet worden. Dabei habe er eine Verletzung von einem Messer an seinem Bein erlitten. Die Soldaten hätten die Verhafteten mit Gewehrkolben und anderem geschlagen. Zusammen mit ungefähr 200 bis 250 Personen sei er zu einer Feuerwehrstation gebracht worden. Ihnen seien die Ausweise abgenommen worden und sie hätten sich komplett ausziehen müssen. So hätten sie auf dem Kies des Hofes herumkriechen müssen und seien dabei mit einem Hartwasserstrahl bespritzt und auch geschlagen worden. Frühmorgens seien sie mit der Mahnung und der unterschriftlichen Bestätigung, an keinen politischen Versammlungen oder Aktivitäten teilzunehmen, entlassen worden. Daraufhin habe er sich fünf bis sechs Monate bei Priestern versteckt und habe in der Folge zu seiner Mutter zurückkehren wollen. Da diese ihm aber mitgeteilt habe, dass er immer noch gesucht werde, sei er aus Äthiopien geflohen. In der Beschwerde ergänzte er seine Aussagen dahingehend, dass sich sein Vater nicht mehr in Haft befinde. Aufgrund eines Berufungsentscheids sei das Urteil des Vaters in lebenslängliche Haft umgewandelt worden. Am (...) sei dieser mit der Auflage eines (...) Hausarrests aus der Haft entlassen worden. Während des Hausarrests sei seinem Vater die Flucht nach (...) gelungen, wo dieser ein Asylgesuch eingereicht habe, welches noch hängig sei. Auf das im Jahre 2012 gestellte Asylgesuch in der Schweiz sei wegen des Dublinabkommens nicht eingetreten worden und sein Vater sei nach (...) weggewiesen worden. Er habe dies an den Anhörungen nicht erwähnt, da ihm von Bekannten geraten worden sei, die neue Situation bezüglich des Vaters nicht zu erwähnen. Diesem Rat sei er gefolgt, da er bisher schlechte Erfahrungen mit den Behörden gemacht habe. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (eröffnet am 10. Januar 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der auf Seite 15 aufgeführten Beweismittel (1 bis 13) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Unter anderem seien die von der geltend gemachten Inhaftierung seines Vaters abgeleiteten Nachteile unglaubhaft. Er habe sich bei den Aussagen über die Daten seiner Haft und deren Dauer in Widersprüche verstrickt. Die Schilderung der Verhöre und der Erlebnisse sei stark plakativ. Hinsichtlich Substanz und Realitätsnähe gehe sie nicht über das hinaus, was eine Person zu berichten gehabt hätte, die in oberflächlicher Weise lediglich von Dritten darüber informiert worden wäre. Sie lasse jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen. Es mangle ihr an Differenziertheit, an Detailreichtum und an Realkennzeichen. Der Fotokopie des Dokuments des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) könne kein Beweiswert beigemessen werden, da bei der Herstellung einer Fotokopie jegliche Fälschungsmanipulationen vorgenommen werden könnten. Im Übrigen seien seine Vorbringen auch nicht asylrelevant, da die Verfolgungsmassnahmen nicht persönlich gegen ihn gerichtet gewesen, sondern vielmehr aufgenommen worden seien, um die Bevölkerung im Allgemeinen einzuschüchtern. Dies gehe daraus hervor, dass alle Kirchgänger verhaftet worden seien und er ausgesagt habe, dass die Regierung so gehandelt habe, weil es nach den Wahlen von 1997 Probleme zwischen ihr und der Bevölkerung gegeben habe. Die Behelligungen seien nicht direkt gegen ihn gerichtet gewesen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass im Ergebnis gar keine Widersprüche vorlägen. Wenn überhaupt solche vorhanden seien, werde bestritten, dass es sich dabei um wesentliche Widersprüche handle. Die Schilderungen betreffend seiner Haft seien glaubhaft. Es könnten heute auch drei (recte: vier) Haftbestätigungen (Beilagen 5 bis 8) eingereicht werden, welche die Daten der jeweiligen Gefängnisaufenthalte bestätigten. Die von der Vorinstanz vorgebrachte fehlende Differenziertheit und der mangelnde Detailreichtum seiner Aussagen hätte sie ohne Weiteres durch Nachfragen erhältlich machen können. Dass sie dies unterlassen habe, könne ihm nicht angelastet werden. Schliesslich sei das Vorgehen der äthiopischen Behörden in keiner Weise mit jenem von schweizerischen Behörden zu vergleichen, weshalb eine willkürliche Verhaftung einer Person, dessen Vater ein bekannter, verurteilter Straftäter sei, nachvollziehbar und realitätsnah sei. Eine vorläufige Übersetzung des Urteils gegen seinen Vater, aus welchem hervorgehe, dass dieser mit weiteren Personen zum Tode verurteilt worden sei, habe er eingereicht (Beilage 4). Das Original werde nachgereicht. Auch bestätige das Schreiben des IKRK vom (...) (Beilage 3) die Inhaftierung seines Vaters und die Entlassung im Jahre (...). Bezüglich des von der Vorinstanz vorgebrachten mangelnden Beweiswerts der Fotokopie des IKRK-Dokuments werde mit der heutigen Einreichung des Originals (Beilage 9) der Argumentation der Vorinstanz die Grundlage entzogen. Die Beweisregel von Art. 7 AsylG sei von der Vorinstanz zu restriktiv gehandhabt worden. Bei der Verhaftung anlässlich des Kirchenbesuchs seien nicht beliebige Personen verhaftet worden, sondern eine klar umschriebene Gruppe, zu welcher der Beschwerdeführer gezählt habe. Dieses Vorbringen sei durchaus asylrelevant. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu berücksichtigen, dass es sich bei seinem Vater um einen verurteilten politischen Straftäter handle. Sie habe der eingereichten Kopie der Bestätigung des IKRK pauschal die Eignung als Beweismittel abgesprochen ohne weiter auf die Vorbringen betreffend den Vater einzugehen. Er habe jedoch aufgrund der Tätigkeit seines Vaters unter dem Derg-Regime klar Reflexverfolgung zu fürchten, da er als Sohn unter Generalverdacht stehe, gegen die aktuelle Regierung zu sein. Ein solcher Verdacht alleine könne für eine Verhaftung genügen. Die Vorinstanz habe es versäumt, bei diesbezüglichen Vorbringen nachzufragen, was nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden dürfe. Infolgedessen habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb eventualiter beantragt werde, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Hinweis auf verschiedene Berichte über die Menschenrechtslage in Äthiopien, den Folterungen in Gefängnissen und den äthiopischen Geheimdienst (NISS) führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass er bei einer Einreise in Äthiopien sofort erkannt würde. Er sei im Rahmen seiner Verhaftungen registriert worden. Seine illegale Ausreise und die Kenntnis der Behörden über seinen Vater würden sofortiges Misstrauen auslösen, was die Inhaftierung des Beschwerdeführers zur Folge haben würde. Neben der Reflexverfolgung weise er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten auch subjektive Nachfluchtgründe auf. Er habe an mehreren, sich gegen das äthiopische Regime richtenden Demonstrationen teilgenommen, was die eingereichten Fotos belegen würden (Beilagen 10 und 11). Weiter sei er ein aktives Mitglied des Vereins "(...)", was aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben (Beilage 12) hervorgehe. Laut diesem sei er ein aktives Mitglied des Vereins, an dessen Veranstaltungen und Demonstrationen er teilnehme und sich dabei gegen die aktuelle Regierung einsetze. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. 5. 5.1 Den Erwägungen der Vorinstanz kann nur teilweise gefolgt werden. Die leichten Abweichungen in den Aussagen betreffend die Haftdauer der zweiten Haft oder des Jahres, in welchem er das (...) aufgegeben hat, sind - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - nur unwesentlich und vermögen noch nicht die Widersprüchlichkeit seiner Ausführungen aufzuzeigen. Hingegen überzeugen die Argumente der Vorinstanz, dass die Schilderungen an Substanz und Realitätsnähe vermissen liessen. In der Tat erwecken die Aussagen des Beschwerdeführers den Eindruck, er habe das Geschehene nicht selbst erlebt, sondern sei in oberflächlicher Weise von einem Dritten darüber informiert worden. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass die Schilderung der Verhöre in der Haft jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen liessen. Der Beschwerdeführer nennt weder ihm aufgefallene Details während den Verhören noch sind genügende Realkennzeichen auszumachen. Auch auf entsprechende Nachfragen der Vorinstanz zu dem Ablauf der Verhöre gab der Beschwerdeführer nur sehr kurze, rudimentäre Angaben (BFM-Akten A15/12 F38 ff. und F40 ff.). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es an seinen Aussagen nicht deshalb an Substanz oder Detailreichtum, weil die Vorinstanz nicht genügend nachgefragt hat. Im Gegenteil hat die Vorinstanz immer wieder in ihren Fragen insistiert sowie den Beschwerdeführer aufgefordert, genauer über die Anzahl, die Dauer und den Ablauf der Verhöre bzw. Verhaftungen zu berichten (BFM-Akten A15/12 F36, F37, F38, F39, F41, F44, F47, F49 und F53). Es ist somit verfehlt, wenn der Beschwerdeführer die Verantwortung für die mangelnde Substanz und die Undifferenziertheit seiner Aussagen der Vorinstanz zurechnet. Insgesamt hat die Vorinstanz sorgfältig und ausführlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen über seine viermalige Inhaftierung (Beilagen 5 bis 8) haben nur geringen Beweiswert. So ist zum Einen bekannt, dass solche Dokumente leicht zu fälschen sind, zum Anderen ist nicht ersichtlich, wer die Übersetzung vorgenommen hat und deren Richtigkeit bestätigt. Unter diesen Umständen lassen diese Beweismittel die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in keinem anderen Licht erscheinen. 5.2 Selbst wenn die geschilderten Erlebnisse des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen sollten, wären diese nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung kann nicht nachvollzogen werden. So bringt der Beschwerdeführer in der BzP zwar vor, dass seine Probleme nach der Inhaftierung seines Vaters begonnen hätten, jedoch ist in seinen weiteren Schilderungen kein Bezug zwischen seinen Verhaftungen und seinem Vater auszumachen. Dasselbe gilt für die vertiefte Anhörung. So sei er anlässlich seiner ersten Verhaftung gar nicht verhört worden (BFM-Akten A15/12 F26). Mitunter gibt es keine Anzeichen, dass diese Behelligung wegen seines Vater erfolgte. Die zweite Verhaftung habe stattgefunden, weil er an einer politischen Versammlung einer Partei teilgenommen habe (BFM-Akten A15/12 F24). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass er anlässlich des zweiten Vorfalls wegen seinem Vater verhaftet worden ist, sondern wegen der Teilnahme an einer Versammlung der Opposition. Gleiches gilt für die dritte Verhaftung. So führt der Beschwerdeführer zwar aus, dass ihm vorgeworfen worden sei, er stifte genauso wie sein Vater auch Unruhe (BFM-Akten A15/12 F41). Dies lässt aber eher den Schluss zu, dass die Behörden den Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an politischen Versammlungen verhört haben und nicht wegen der Rolle seines Vaters während des Derg-Regimes. Auch die angeblich weitere Drohung während des Verhörs, sie würden seinen Vater hinrichten und auch ihn hinrichten (BFM-Akten A15/12 F42), lässt annehmen, dass diese nicht die Folge der Rolle seines Vaters, sondern seiner angeblich eigenen politischen Aktivitäten war. Dies ist daran ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, er sei ermahnt worden, in keiner politischen Partei teilzunehmen (BFM-Akten A15/12 F42). Bezüglich der vierten Verhaftung ist weder ein Bezug zwischen der vorübergehenden Verhaftung und der Rolle des Vaters während des gestürzten Regimes ersichtlich, noch wird ein solcher geltend gemacht. Vielmehr wurde eine Vielzahl von Personen verhaftet. Wiederum handelte es sich offenbar darum, die Verhafteten zu ermahnen, nicht an politischen Versammlungen teilzunehmen (BFM-Akten A15/12 F53). Dass es sich bei der Festnahme um eine klar umschriebene Gruppe gehandelt habe, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ändert nichts an den obigen Ausführungen. Damit ist den Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte wegen seines Vaters Probleme in seinem Heimatland, die Grundlage entzogen. Daran vermögen somit auch die den Vater betreffenden Beweismittel nichts zu ändern, da eine Reflexverfolgung nicht glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden konnte. Schliesslich wären die geltend gemachten Massnahmen der Regierung auch nicht geeignet, eine direkte asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen. Der Beschwerdeführer sagt diesbezüglich über die Motivation des Militärs zur Ergreifung solcher Massnahmen selber aus, dass es Probleme zwischen der Regierung und der Bevölkerung nach den Wahlen von 1997 gegeben habe (BFM-Akten A15/12 F55). Die Massnahmen betrafen somit einen Grossteil der Bevölkerung und wurden wohl aufgenommen, um die Bevölkerung im Allgemeinen einzuschüchtern. Mithin waren sie nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese gegen alle Personen richtet, die an einer regimekritischen Versammlung teilnehmen oder sich sonst politisch betätigen. Eine asylrelevante Verfolgung liegt somit nicht vor. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. 6.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist. 6.4 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. 6.5 Aus den eingereichten Fotos des Beschwerdeführers (Demonstration in Bern und Genf [Beilagen 10 und 11]) und dem Schreiben der "(...)" gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hervor. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Vereinen. Aufgrund dieser Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade er in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien seine geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, da er gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung von Demonstranten war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gerade einmal zwei Teilnahmen an Demonstrationen belegt, weshalb er eher als Sympathisant denn als aktives, engagiertes Mitglied der äthiopischen Opposition oder deren nahestehenden Vereine zu bezeichnen ist. Daran ändert auch das Schreiben der "(...)" (Beilage 12) nichts, geht dieses doch nicht über ein Standardbestätigungsschreiben entsprechender Vereine hinaus. Im Übrigen lässt auch die Rolle seines Vaters nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden steht, konnte er doch nicht glaubhaft machen, dass die Behelligungen in seinem Heimatland aufgrund des Profils seines Vaters erfolgten (vgl. oben E. 5.2). 6.6 Sodann vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Äthiopien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, stehe eine Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 FK und sei unzulässig. Zudem bestehe die reale Gefahr der Inhaftierung und der damit verbundenen Folterung und unmenschlicher Behandlung, weshalb eine Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonflikts darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Beschwerdeführer bringt dagegen ohne nähere Begründung vor, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, weil es sich vorliegend um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG handle. In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu die unter Ziff. 6.4 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, der über eine gute Schulbildung (bis 12. Klasse Sekundarschule) verfügt. Überdies wohnt seine Mutter in Äthiopien und als ehemaliger (...) ist anzunehmen, dass er auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.5 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Zudem verfügt er über eine äthiopische Identitätskarte.
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: