Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Juni 2015 und der Anhörung vom 1. September 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Äthiopier und gehöre der ethnischen Minderheit der Oromo an. Die Wuyane-Regierung unterdrücke die Oromo und sie habe ihn enteignet. Im Oktober 2013 sei er verhaftet worden, weil er mit der Oromo-Befreiungsfront (OLF) sympathisiere. Sie hätten ihn ins Gefängnis B._______ in C._______ gebracht, an Händen und Füssen gefesselt und misshandelt. Ihm sei die Flucht gelungen, indem sein Onkel drei Oromo-Polizisten bestochen habe. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto als Beweismittel ein, das eine an Händen und Füssen gefesselte Person mit einem Sack über dem Kopf zeigt, die von drei Personen misshandelt wird. Gemäss Beschwerdeführer ist er die misshandelte Person. B. Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der Entscheid des SEM vom 17. August 2016 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und politisches Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz sei festzustellen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 f. AuG vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos, die seine Teilnahme an zwei Kundgebungen in der Schweiz gegen das äthiopische Regime zeigen, sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit als weitere Beweismittel ein. D.Am 4. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 19. September 2016 des europäischen Regionalbüros der OLF ein, das seine exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der Oromo bestätigen soll.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zu seiner Rolle bei der OLF, zur Dauer seines Gefängnisaufenthalts, zu den Umständen der Flucht sowie zur Verhaftung seines Freundes D._______ gemacht. Die Zweifel bezüglich der Haft vermöge auch das eingereichte Foto nicht zu beseitigen, zumal nicht festgestellt werden könne, um wen es sich beim fotografierten Mann handle. Zudem habe er sich widersprüchlich zum Erhalt des Fotos geäussert.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in beiden Anhörungen angegeben, nur Sympathisant der OLF zu sein. Er habe sich nicht widersprüchlich zur Dauer des Gefängnisaufenthaltes geäussert. Der angeführte Widerspruch könne beispielsweise auf sein ungenaues Zuhören bei der Rückübersetzung zurückzuführen sein. Es sei nachvollziehbar, dass der Onkel mehr als ein Jahr für die Organisation seiner Flucht benötigt habe. Es erscheine plausibel, dass Oromo-Polizisten das Foto gemacht und an seinen Onkel geschickt hätten und dass dieser das Foto an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Die äthiopische Regierung gehe gnadenlos und systematisch gegen die Oromo vor. Seine ethnische Zugehörigkeit und politischen Aktivitäten dürften daher nicht bagatellisiert werden. Er führe seine politischen Aktivitäten mit der OLF und der Oromo-Gesellschaft in der Schweiz fort; es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden darüber Bescheid wüssten und er bei einer allfälligen Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Aus diesem Grund sei auch der Vollzug der Wegweisung unzulässig.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers voller Widersprüche sind. Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung an, er sei nach fünf Monaten Haft aus dem Gefängnis geflüchtet. Bei der Anhörung sagte er zunächst aus, nach einem Jahr und zwei Monaten in Haft sei er zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Er habe demnach noch ein Jahr und sechs Monate im Gefängnis absitzen müssen. Später korrigierte er diese Aussage, indem er angab, das Urteil habe er nach drei Monaten Haft erfahren, geflüchtet sei er nach einem Gefängnisaufenthalt von einem Jahr und zwei Monaten. Diese drei zeitlich so weit auseinanderliegenden Angaben lassen sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht auf ungenaues Zuhören bei der Rückübersetzung zurückführen, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung aussagte, der Dolmetscher spreche seine Muttersprache, und es somit unwahrscheinlich ist, dass der Dolmetscher den Beschwerdeführer falsch verstanden hat beziehungsweise der Beschwerdeführer der Rückübersetzung nicht genau folgen konnte. Zu seiner Verurteilung sagte der Beschwerdeführer zuerst, er sei in Abwesenheit verurteilt worden; das Urteil sei ihm mündlich mitgeteilt worden. Später sagte er aus, er sei von der Polizei zum Gericht eskortiert worden. Dort sei ihm das Urteil vom Gericht verkündet worden. Zudem gab der Beschwerdeführer an, sie seien zu viert festgenommen worden, zählte dann aber fünf Namen auf, die sich zudem nicht mit den früher genannten Namen deckten. Die Angaben des Beschwerdeführers über den Erhalt des Fotos, auf dem der misshandelte Gefangene abgebildet ist, sind schwer nachvollziehbar. Er habe das Foto einer Person in Libyen gegeben aus Angst, er könnte es auf der Seeüberfahrt nach Italien verlieren. In der Schweiz angekommen, habe er die besagte Person kontaktiert und gebeten, ihm das Foto zu senden. Als Kontaktangabe nannte er nur "(...)". Trotz dieser spärlichen Kontaktinformationen soll die Kontaktaufnahme und das Zusenden des Fotos problemlos gewesen sein, während er nach eigenen Angaben nicht im Stande war, Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen. Die aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten genügen bereits, um Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu wecken. Die geweckten Zweifel werden dadurch vollends bestätigt, dass bei Recherchen im Internet das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto mit dem misshandelten Gefangenen auf mehreren Internetseiten zu finden ist. Auf einer Seite steht unter dem besagten Foto der Hinweis "Copyright 2008 GPO/OPC Allrights Reserve" ( http://www.oromoparliamentarians.org/English/Facts%20about%20Oromo/Touurch%20in%20Oromia.htm , abgerufen am 29.09.2016), auf einer anderen Seite erscheint das Foto zu einem Artikel mit dem Titel "From Occupation to Independence: East Timor and the Struggle for Freedom from Indonesia" vom 15. Januar 2011 (< http://www.easttimorlawandjusticebulletin.com/2011/01/from-occupation-to-independence-east.html >, abgerufen am 29.09.2016) und auf einer weiteren Internetseite ist das Foto einem Artikel vom Juli 2013 beigefügt (< https://addisuwond.wordpress.com/2013/07/23/ >, abgerufen am 29.09.2016). Der Beschwerdeführer gab an, im Oktober 2013 verhaftet worden zu sein. Es ist demnach unmöglich, dass es sich bei der abgebildeten Person auf dem Foto um den Beschwerdeführer handelt. Durch die Widersprüche und das Einreichen eines falschen Fotos als Beweismittel entbehren die Aussagen des Beschwerdeführers jeglicher Glaubhaftigkeit. Es erübrigt sich, auf weitere Widersprüche in seinem Aussageverhalten einzugehen.
E. 5 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bern und Genf an verschiedenen Kundgebungen für die Anliegen der Oromo und gegen das äthiopische Regime teilgenommen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 5.3 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-705/2014 vom 6. März 2014 m.w.H.) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person identifiziert und registriert worden ist. Es ist daher zu prüfen, ob das exilpolitische Verhalten des Beschwerdeführers geeignet ist, ihn als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat als Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeit zugunsten der Oromo zwei Fotos von Demonstrationen gegen das äthiopische Regime sowie ein Schreiben vom 19. September 2016 des europäischen Regionalbüros der OLF eingereicht. Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern abgebildet; auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers kann daraus nicht geschlossen werden. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass gerade er in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt sein soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Äthiopien seine geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Daran vermag auch das nachträglich eingereichte Schreiben des europäischen Regionalbüros der OLF nichts zu ändern. Der allgemein gehaltene Inhalt des Schreibens vermittelt den Eindruck, dass es sich lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, zumal es kaum denkbar ist, dass das Regionalbüro der OLF in Berlin von den exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis erhalten haben soll. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der Oromo an. Die Oromo stellen mit 34,4 % die grösste Bevölkerungsgruppe Äthiopiens dar. Ihr politischer Einfluss ist indes gering; die äthiopische Regierung wird von der Minderheitsethnie der Tigray dominiert. Als Folge von geplanten, dann aber nicht umgesetzten Landreformen der Regierung auf Kosten der Region Oromia kam es Ende 2015 zu Unruhen in Äthiopien. Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei welcher mindestens 50 Personen starben. Infolgedessen verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechs monatigen Ausnahmezustand (< http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225 >, abgerufen am 21.10.2016). Die Folgen des Ausnahmezustandes sind noch nicht genau abschätzbar. Allerdings ist aufgrund der Berichte davon auszugehen, dass sich die Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Oromo auf politisch aktive, demonstrierende Oromo beschränkt (< http://www.bbc.com/news/world-africa-37564770 >, abgerufen am 21.10.2016; < http://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/reaktion-auf-proteste-aethiopien-erklaert-ausnahmezustand-ld.121089>, abgerufen am 21.10.2016). Gemäss den Erwägungen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun, dass er sich in Äthiopien politisch aktiv betätigt hat. Ebenso wurde festgehalten, dass seine exilpolitische Tätigkeit von so geringem Ausmass war, dass deren Kenntnisnahme durch die äthiopische Regierung sehr unwahrscheinlich ist. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund, jung und verfügt über ein soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG.). Der Beschwerdeführer hat ein falsches Foto als Beweismittel eingereicht und dem Gericht damit zusätzlichen Aufwand bereitet. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist infolgedessen auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5730/2016 Urteil vom 24. Oktober 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Willisegger Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Juni 2015 und der Anhörung vom 1. September 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Äthiopier und gehöre der ethnischen Minderheit der Oromo an. Die Wuyane-Regierung unterdrücke die Oromo und sie habe ihn enteignet. Im Oktober 2013 sei er verhaftet worden, weil er mit der Oromo-Befreiungsfront (OLF) sympathisiere. Sie hätten ihn ins Gefängnis B._______ in C._______ gebracht, an Händen und Füssen gefesselt und misshandelt. Ihm sei die Flucht gelungen, indem sein Onkel drei Oromo-Polizisten bestochen habe. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto als Beweismittel ein, das eine an Händen und Füssen gefesselte Person mit einem Sack über dem Kopf zeigt, die von drei Personen misshandelt wird. Gemäss Beschwerdeführer ist er die misshandelte Person. B. Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der Entscheid des SEM vom 17. August 2016 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und politisches Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz sei festzustellen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 f. AuG vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos, die seine Teilnahme an zwei Kundgebungen in der Schweiz gegen das äthiopische Regime zeigen, sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit als weitere Beweismittel ein. D.Am 4. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 19. September 2016 des europäischen Regionalbüros der OLF ein, das seine exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der Oromo bestätigen soll. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zu seiner Rolle bei der OLF, zur Dauer seines Gefängnisaufenthalts, zu den Umständen der Flucht sowie zur Verhaftung seines Freundes D._______ gemacht. Die Zweifel bezüglich der Haft vermöge auch das eingereichte Foto nicht zu beseitigen, zumal nicht festgestellt werden könne, um wen es sich beim fotografierten Mann handle. Zudem habe er sich widersprüchlich zum Erhalt des Fotos geäussert. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in beiden Anhörungen angegeben, nur Sympathisant der OLF zu sein. Er habe sich nicht widersprüchlich zur Dauer des Gefängnisaufenthaltes geäussert. Der angeführte Widerspruch könne beispielsweise auf sein ungenaues Zuhören bei der Rückübersetzung zurückzuführen sein. Es sei nachvollziehbar, dass der Onkel mehr als ein Jahr für die Organisation seiner Flucht benötigt habe. Es erscheine plausibel, dass Oromo-Polizisten das Foto gemacht und an seinen Onkel geschickt hätten und dass dieser das Foto an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Die äthiopische Regierung gehe gnadenlos und systematisch gegen die Oromo vor. Seine ethnische Zugehörigkeit und politischen Aktivitäten dürften daher nicht bagatellisiert werden. Er führe seine politischen Aktivitäten mit der OLF und der Oromo-Gesellschaft in der Schweiz fort; es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden darüber Bescheid wüssten und er bei einer allfälligen Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Aus diesem Grund sei auch der Vollzug der Wegweisung unzulässig. 4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers voller Widersprüche sind. Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung an, er sei nach fünf Monaten Haft aus dem Gefängnis geflüchtet. Bei der Anhörung sagte er zunächst aus, nach einem Jahr und zwei Monaten in Haft sei er zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Er habe demnach noch ein Jahr und sechs Monate im Gefängnis absitzen müssen. Später korrigierte er diese Aussage, indem er angab, das Urteil habe er nach drei Monaten Haft erfahren, geflüchtet sei er nach einem Gefängnisaufenthalt von einem Jahr und zwei Monaten. Diese drei zeitlich so weit auseinanderliegenden Angaben lassen sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht auf ungenaues Zuhören bei der Rückübersetzung zurückführen, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung aussagte, der Dolmetscher spreche seine Muttersprache, und es somit unwahrscheinlich ist, dass der Dolmetscher den Beschwerdeführer falsch verstanden hat beziehungsweise der Beschwerdeführer der Rückübersetzung nicht genau folgen konnte. Zu seiner Verurteilung sagte der Beschwerdeführer zuerst, er sei in Abwesenheit verurteilt worden; das Urteil sei ihm mündlich mitgeteilt worden. Später sagte er aus, er sei von der Polizei zum Gericht eskortiert worden. Dort sei ihm das Urteil vom Gericht verkündet worden. Zudem gab der Beschwerdeführer an, sie seien zu viert festgenommen worden, zählte dann aber fünf Namen auf, die sich zudem nicht mit den früher genannten Namen deckten. Die Angaben des Beschwerdeführers über den Erhalt des Fotos, auf dem der misshandelte Gefangene abgebildet ist, sind schwer nachvollziehbar. Er habe das Foto einer Person in Libyen gegeben aus Angst, er könnte es auf der Seeüberfahrt nach Italien verlieren. In der Schweiz angekommen, habe er die besagte Person kontaktiert und gebeten, ihm das Foto zu senden. Als Kontaktangabe nannte er nur "(...)". Trotz dieser spärlichen Kontaktinformationen soll die Kontaktaufnahme und das Zusenden des Fotos problemlos gewesen sein, während er nach eigenen Angaben nicht im Stande war, Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen. Die aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten genügen bereits, um Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu wecken. Die geweckten Zweifel werden dadurch vollends bestätigt, dass bei Recherchen im Internet das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto mit dem misshandelten Gefangenen auf mehreren Internetseiten zu finden ist. Auf einer Seite steht unter dem besagten Foto der Hinweis "Copyright 2008 GPO/OPC Allrights Reserve" ( http://www.oromoparliamentarians.org/English/Facts%20about%20Oromo/Touurch%20in%20Oromia.htm , abgerufen am 29.09.2016), auf einer anderen Seite erscheint das Foto zu einem Artikel mit dem Titel "From Occupation to Independence: East Timor and the Struggle for Freedom from Indonesia" vom 15. Januar 2011 ( , abgerufen am 29.09.2016) und auf einer weiteren Internetseite ist das Foto einem Artikel vom Juli 2013 beigefügt ( , abgerufen am 29.09.2016). Der Beschwerdeführer gab an, im Oktober 2013 verhaftet worden zu sein. Es ist demnach unmöglich, dass es sich bei der abgebildeten Person auf dem Foto um den Beschwerdeführer handelt. Durch die Widersprüche und das Einreichen eines falschen Fotos als Beweismittel entbehren die Aussagen des Beschwerdeführers jeglicher Glaubhaftigkeit. Es erübrigt sich, auf weitere Widersprüche in seinem Aussageverhalten einzugehen.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bern und Genf an verschiedenen Kundgebungen für die Anliegen der Oromo und gegen das äthiopische Regime teilgenommen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 5.3 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-705/2014 vom 6. März 2014 m.w.H.) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person identifiziert und registriert worden ist. Es ist daher zu prüfen, ob das exilpolitische Verhalten des Beschwerdeführers geeignet ist, ihn als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat als Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeit zugunsten der Oromo zwei Fotos von Demonstrationen gegen das äthiopische Regime sowie ein Schreiben vom 19. September 2016 des europäischen Regionalbüros der OLF eingereicht. Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern abgebildet; auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers kann daraus nicht geschlossen werden. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass gerade er in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt sein soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Äthiopien seine geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Daran vermag auch das nachträglich eingereichte Schreiben des europäischen Regionalbüros der OLF nichts zu ändern. Der allgemein gehaltene Inhalt des Schreibens vermittelt den Eindruck, dass es sich lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, zumal es kaum denkbar ist, dass das Regionalbüro der OLF in Berlin von den exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis erhalten haben soll. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der Oromo an. Die Oromo stellen mit 34,4 % die grösste Bevölkerungsgruppe Äthiopiens dar. Ihr politischer Einfluss ist indes gering; die äthiopische Regierung wird von der Minderheitsethnie der Tigray dominiert. Als Folge von geplanten, dann aber nicht umgesetzten Landreformen der Regierung auf Kosten der Region Oromia kam es Ende 2015 zu Unruhen in Äthiopien. Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei welcher mindestens 50 Personen starben. Infolgedessen verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechs monatigen Ausnahmezustand ( , abgerufen am 21.10.2016). Die Folgen des Ausnahmezustandes sind noch nicht genau abschätzbar. Allerdings ist aufgrund der Berichte davon auszugehen, dass sich die Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Oromo auf politisch aktive, demonstrierende Oromo beschränkt ( , abgerufen am 21.10.2016; , abgerufen am 21.10.2016). Gemäss den Erwägungen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun, dass er sich in Äthiopien politisch aktiv betätigt hat. Ebenso wurde festgehalten, dass seine exilpolitische Tätigkeit von so geringem Ausmass war, dass deren Kenntnisnahme durch die äthiopische Regierung sehr unwahrscheinlich ist. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund, jung und verfügt über ein soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG.). Der Beschwerdeführer hat ein falsches Foto als Beweismittel eingereicht und dem Gericht damit zusätzlichen Aufwand bereitet. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist infolgedessen auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: