Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in (...) ein erstes Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juni 2015 und der ausführlichen Anhörung vom 1. September 2015 gab er im Wesentlichen an, er sei Äthiopier und gehöre der ethnischen Minderheit der Oromo an. Die Wuyane-Regierung unterdrücke die Oromo und sie habe ihn enteignet. Im (...) 2013 sei er verhaftet worden, weil er mit der Oromo-Befreiungsfront (Oromo Liberation Front OLF) sympathisiere. Sie hätten ihn ins Gefängnis B._______ in C._______ gebracht, an Händen und Füssen gefesselt und misshandelt. Ihm sei die Flucht gelungen, indem sein [Verwandter] drei Oromo-Polizisten bestochen habe. A.b Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. A.c Eine durch die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde vom 19. September 2016 gegen den erstinstanzlichen Asylentscheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten stellte es fest, dass nicht auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden könne. Somit seien subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerde wurde abgewiesen. A.d Das am 18. November 2016 bei der Vorinstanz eingereichte Gesuch um Wiedererwägung wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 gestützt auf Art. 111b Abs. 4 AsylG formlos abgeschrieben. B. Mit Schreiben vom 25. Februar 2018 (Eingang beim SEM am 28. Februar 2018) stellte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertreterin ein zweites Asylgesuch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016 weiterhin exilpolitisch betätigt. Er habe an verschiedenen öffentlichen Anlässen der Oromo teilgenommen und regelmässig auch Sitzungen der [exilpolitische Vereinigung] besucht sowie Mitgliederbeiträge bezahlt. Er habe sich durch seine Aktivitäten exponiert und werde als Regierungskritiker wahrgenommen, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Ausserdem habe sich die politische Lage in Äthiopien verschlechtert. Der Ausnahmezustand, der im Oktober 2016 ursprünglich für sechs Monate verhängt worden sei, habe zu willkürlichen Verhaftungen und Verfolgungen geführt. Die politischen Tätigkeiten der Diaspora würden nach wie vor überwacht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben des europäischen Regionalbüros der OLF in Berlin (datiert auf den 19. September 2016) und ein Schreiben der [exilpolitische Vereinigung] (datiert auf den 30. Oktober 2017) sowie elf Fotos aus den Jahren 2015 bis 2017 ein. Auf gewissen Fotos ist der Beschwerdeführer an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen (teilweise unscharf) zu erkennen, auf anderen Aufnahmen ist er nicht ersichtlich. Zusätzlich reichte er verschiedene Zeitungsberichte in Bezug auf die politische Situation in Äthiopien ein. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (eröffnet am 4. Februar 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut und lehnte sein zweites Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2019 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden vier Zeitungsartikel über ethnische Spannungen in Äthiopien und ein Arztbericht vom 15. Februar 2019 eingereicht. E. Am 12. März 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbingen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Sie begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Mitgliedschaft bei der [exilpolitische Vereinigung] und seine exilpolitischen Tätigkeiten zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führen würden. Viele Äthiopier würden sich exilpolitisch betätigen und innert weniger Monate fänden allein in der Schweiz viele exilpolitische Anlässe statt. Es sei unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden, auf den oft nur schlecht erkennbaren Aufnahmen der Anlässe, den Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede Person überwachen und identifizieren. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich in einer besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hätte, so dass er zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden, zähle. Hinzukommend sei im April 2018 ein Angehöriger der Oromo zum Premierminister gewählt und im Juni 2018 sei die OLF von der Terrorliste gestrichen worden. Seither seien die OLF-Führung und OLF-Kämpfer aus dem Exil nach Äthiopien zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass keine begründete Furcht ersichtlich sei, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die äthiopischen Behörden drohen würde. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten ein klares und geschärftes Profil aufweise und er zum "harten Kern" der Opposition gegen das äthiopische Regime zu zählen sei. Ausserdem müsse man auch seine exilpolitischen Aktivitäten, welche vor dem Urteil E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016 stattgefunden hätten, miteinbeziehen. Damals habe das Gericht nicht Kenntnis von allen seinen exilpolitischen Tätigkeiten gehabt - was allerdings dem Beschwerdeführer zuzuschreiben sei. Zum Zeitpunkt des zweiten Asylgesuchs habe sich Äthiopien ausserdem in einer tiefgreifenden Regierungs- und Sicherheitskrise befunden. In der Zwischenzeit sei zwar ein neuer Premierminister gewählt worden, welcher Angehöriger der "Oromo Democratic Party" (ODP) sei und zur Ethnie der Oromo gehöre. Es sei jedoch mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6079/2015 bzw. D-6086/2015 vom 30. Januar 2019 E. 7.4 und auf verschiedene Zeitungsartikel festzuhalten, dass die Lage weiterhin angespannt sei und es zu ethnischen Spannungen komme. Zudem sei die Vereinbarung zwischen der ODP und der OLF nicht wie vorgesehen umgesetzt worden. Obwohl die OLF zwar nicht mehr auf der Terrorliste stehe, dürfte diese nach wie vor von der aktuellen Regierung als gefährlich eingestuft werden. Die politische Affiliation des Beschwerdeführers zur OLF und zur Oromo-Gemeinschaft im Exil dürfte somit eine Gefährdung im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr nach Äthiopien darstellen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines zweiten Asylverfahrens dargelegt, dass er in der Schweiz exilpolitischen Aktivitäten nachgeht und an verschiedenen Anlässen der OLF und der Oromo Gemeinschaft in der Schweiz teilgenommen hat. Gemäss den nachfolgenden Ausführungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er mit seinen politischen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat. Insbesondere auch aufgrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien gelangt das Gericht zum Schluss, dass ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine asylrelevante Verfolgung droht.
E. 6.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister ernannt. Seit seinem Amtsantritt befindet sich das Land in einer Umbruchsituation. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. Urteil des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2 m.w.H.). Inwieweit die vom neuen Ministerpräsidenten angestossenen Reformprozesse nachhaltig sein werden, ist derzeit jedoch nicht absehbar. Die durchaus positiven Entwicklungen sind noch immer sehr fragil und es ist nicht absehbar, ob sich der neue Ministerpräsident an der Macht halten kann. Bereits im Juni 2018 entging er knapp einem Attentat. Erst kürzlich wurde berichtet, dass der ehemalige Chef des Geheimdienstes für dieses Attentat verantwortlich gemacht wird. Bei dieser Ausgangslage ist zum heutigen Zeitpunkt keine sichere Prognose möglich, inwiefern die Bemühungen des neuen Präsidenten um Aussöhnung mit der Opposition und ihren Anhängern fruchten und ob sich die Behandlung von politisch Oppositionellen und exilpolitisch aktiven Personen nachhaltig zum Besseren wenden kann (vgl. Urteil des BVGer D-6079/2015 bzw. D-6086/2015 vom 30. Januar 2019 E. 7.4 m.w.H.). In der Beschwerde wird demnach zu Recht darauf hingewiesen, dass die Lage in Äthiopien fragil ist und es weiterhin zu ethnischen Spannungen kommt. Die Schlussfolgerung, dass die politische Affiliation des Beschwerdeführers zur OLF und zur Oromo-Community im Exil, welche zur Opposition gehören würden, weiterhin zu einer Gefährdung bei einer Rückkehr nach Äthiopien führen würde, kann, wie nachfolgend aufgeführt wird, indes nicht geteilt werden.
E. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden und der Form seiner Auftritte den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.7.1 m.w.H und E-4702/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 6.5). Der Beschwerdeführer konnte darlegen, dass er in der Schweiz an politischen Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung teilnimmt. Indes vermochte er im Rahmen des ersten Asylverfahrens kein ausreichendes exilpolitisches Engagement darzutun, welches ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen liesse. Die damals geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten wurden vom Gericht rechtskräftig beurteilt. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, das Gericht habe damals nicht Kenntnis aller politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehabt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, alle relevanten exilpolitischen Tätigkeiten offenzulegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dies unterliess und erst in einem zweiten Asylverfahren weitere Aktivitäten vorbrachte, insbesondere da er eine Rechtsvertreterin hatte. Auf die Vorbringen, welche sich vor den Erlass des Urteils E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016 beziehen, ist somit nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass auch unter Einbezug der vor dem Urteil erfolgten Tätigkeiten das Gericht nicht zu einem anderen Schluss kommen würde. Die eingereichten Fotografien zu insgesamt sechs verschiedenen Veranstaltungen zwischen Dezember 2015 und August 2016 zeigen den Beschwerdeführer nicht in einer exponierten Stellung. Auch aus den im Laufe des zweiten Asylverfahrens eingereichten Beweismitteln (Fotografien, Schreiben der [exilpolitische Vereinigung], Schreiben des europäischen Regionalbüros der OLF in Berlin welches bereits im ersten Asylverfahren eingereicht und gewürdigt würde sowie diverse Artikel über die Lage in Äthiopien) ergeben sich nach wie vor keine ausreichenden Hinweise für eine überdurchschnittliche Exponierung. Ein Teil der eingereichten Fotos zeigt den Beschwerdeführer bei internen Veranstaltungen. Auf anderen Fotos ist er an Demonstrationen zu sehen, teilweise mit einer orangen Leuchtweste, einem Megaphon oder einer Flagge in der ersten Reihe der Teilnehmenden. Obwohl er auf gewissen Aufnahmen mit oranger Leuchtweste zu sehen ist und in diesem Sinne hervortritt, dass er gemäss eigenen Angaben für die Sicherheit der an der Demonstration anwesenden Personen zuständig gewesen sei, ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktionen der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Das Gericht kommt mit dem SEM zur Überzeugung, dass er nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren, zumal die angeblichen Vorfluchtgründe nicht glaubhaft geworden sind und der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise den Behörden demnach nicht bekannt gewesen ist. Die Anzahl der öffentlichen Anlässe, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen hat, ist leicht überschaubar und seine persönliche Rolle und Verantwortlichkeit ist weiterhin als zu gering einzustufen, als dass er aus der Masse hervortreten würde. Der letzte genannte Anlass, an dem er teilgenommen habe, hat im Oktober 2017 stattgefunden (vgl. Beschwerde S.5). Insgesamt übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen äthiopischer Herkunft nicht. Davon, dass er eine treibende Kraft in den exilpolitischen Aktivitäten sei (Beschwerde S.5f), kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine Rede sein. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Schreiben des europäischen Regionalbüros der OLF vom 19. September 2016 und das Schreiben der [exilpolitische Vereinigung] vom 30. Oktober 2017 nichts zu ändern. Das OLF-Schreiben wurde bereits im Laufe des ersten Asylverfahrens eingereicht und im Urteil E-5730/2016 gewürdigt (a.a.O, E. 5.3). Wie das OLF-Schreiben ist auch das Schreiben der [exilpolitische Vereinigung] allgemein gehalten und lässt nicht auf ein ausserordentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der Oromo Gemeinschaft in der Schweiz schliessen. Es handelt sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen ist. Es erscheint demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person besteht und ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dies ist seit der unter E. 6.2 aufgeführten aktuellen politischen Lage und der Wahl Abiy Ahmeds zum Premierminister, wie der Beschwerdeführer selbst Angehöriger der Oromo, umso weniger zu befürchten.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E 7.3 und D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 8.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Seine Ehefrau sowie auch Eltern und Geschwister leben in Äthiopien. Die Familie des Beschwerdeführers hat gemäss eigenen Angaben Ackerland und eine (...)plantage und er hat dort gearbeitet und daneben auch Handel betrieben. Er kann somit ein soziales Beziehungsnetz aufweisen und verfügt über eine solide Grundlage für eine wirtschaftliche Integration. Die Wegweisung wurde bereits im Urteil E-5730/2016 als zumutbar erachtet. In der Beschwerde wird neu vorgebracht, dass eine Wegweisung nach Äthiopien aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde einen Arztbericht, datiert auf den 15. Februar 2019, eingereicht. In dem Bericht wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch starke Rückenschmerzen im Alltag eingeschränkt sei. Er leide an einer [Rückenprobleme] mit (...) und teilweise an [Krankheit] und es seien ihm Medikamente verschrieben worden. Aus dem Arztbericht geht nicht hervor, dass er neben der Einnahme von Medikamenten auf eine zusätzliche medizinische Behandlung angewiesen wäre. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen somit der Zumutbarkeit einer Wegweisung nicht entgegen. Es sind demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1129/2019 X_START Urteil vom 1. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in (...) ein erstes Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juni 2015 und der ausführlichen Anhörung vom 1. September 2015 gab er im Wesentlichen an, er sei Äthiopier und gehöre der ethnischen Minderheit der Oromo an. Die Wuyane-Regierung unterdrücke die Oromo und sie habe ihn enteignet. Im (...) 2013 sei er verhaftet worden, weil er mit der Oromo-Befreiungsfront (Oromo Liberation Front OLF) sympathisiere. Sie hätten ihn ins Gefängnis B._______ in C._______ gebracht, an Händen und Füssen gefesselt und misshandelt. Ihm sei die Flucht gelungen, indem sein [Verwandter] drei Oromo-Polizisten bestochen habe. A.b Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. A.c Eine durch die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde vom 19. September 2016 gegen den erstinstanzlichen Asylentscheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten stellte es fest, dass nicht auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden könne. Somit seien subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerde wurde abgewiesen. A.d Das am 18. November 2016 bei der Vorinstanz eingereichte Gesuch um Wiedererwägung wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 gestützt auf Art. 111b Abs. 4 AsylG formlos abgeschrieben. B. Mit Schreiben vom 25. Februar 2018 (Eingang beim SEM am 28. Februar 2018) stellte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertreterin ein zweites Asylgesuch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016 weiterhin exilpolitisch betätigt. Er habe an verschiedenen öffentlichen Anlässen der Oromo teilgenommen und regelmässig auch Sitzungen der [exilpolitische Vereinigung] besucht sowie Mitgliederbeiträge bezahlt. Er habe sich durch seine Aktivitäten exponiert und werde als Regierungskritiker wahrgenommen, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Ausserdem habe sich die politische Lage in Äthiopien verschlechtert. Der Ausnahmezustand, der im Oktober 2016 ursprünglich für sechs Monate verhängt worden sei, habe zu willkürlichen Verhaftungen und Verfolgungen geführt. Die politischen Tätigkeiten der Diaspora würden nach wie vor überwacht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben des europäischen Regionalbüros der OLF in Berlin (datiert auf den 19. September 2016) und ein Schreiben der [exilpolitische Vereinigung] (datiert auf den 30. Oktober 2017) sowie elf Fotos aus den Jahren 2015 bis 2017 ein. Auf gewissen Fotos ist der Beschwerdeführer an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen (teilweise unscharf) zu erkennen, auf anderen Aufnahmen ist er nicht ersichtlich. Zusätzlich reichte er verschiedene Zeitungsberichte in Bezug auf die politische Situation in Äthiopien ein. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (eröffnet am 4. Februar 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut und lehnte sein zweites Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2019 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden vier Zeitungsartikel über ethnische Spannungen in Äthiopien und ein Arztbericht vom 15. Februar 2019 eingereicht. E. Am 12. März 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbingen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Sie begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Mitgliedschaft bei der [exilpolitische Vereinigung] und seine exilpolitischen Tätigkeiten zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führen würden. Viele Äthiopier würden sich exilpolitisch betätigen und innert weniger Monate fänden allein in der Schweiz viele exilpolitische Anlässe statt. Es sei unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden, auf den oft nur schlecht erkennbaren Aufnahmen der Anlässe, den Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede Person überwachen und identifizieren. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich in einer besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hätte, so dass er zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden, zähle. Hinzukommend sei im April 2018 ein Angehöriger der Oromo zum Premierminister gewählt und im Juni 2018 sei die OLF von der Terrorliste gestrichen worden. Seither seien die OLF-Führung und OLF-Kämpfer aus dem Exil nach Äthiopien zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass keine begründete Furcht ersichtlich sei, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die äthiopischen Behörden drohen würde. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten ein klares und geschärftes Profil aufweise und er zum "harten Kern" der Opposition gegen das äthiopische Regime zu zählen sei. Ausserdem müsse man auch seine exilpolitischen Aktivitäten, welche vor dem Urteil E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016 stattgefunden hätten, miteinbeziehen. Damals habe das Gericht nicht Kenntnis von allen seinen exilpolitischen Tätigkeiten gehabt - was allerdings dem Beschwerdeführer zuzuschreiben sei. Zum Zeitpunkt des zweiten Asylgesuchs habe sich Äthiopien ausserdem in einer tiefgreifenden Regierungs- und Sicherheitskrise befunden. In der Zwischenzeit sei zwar ein neuer Premierminister gewählt worden, welcher Angehöriger der "Oromo Democratic Party" (ODP) sei und zur Ethnie der Oromo gehöre. Es sei jedoch mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6079/2015 bzw. D-6086/2015 vom 30. Januar 2019 E. 7.4 und auf verschiedene Zeitungsartikel festzuhalten, dass die Lage weiterhin angespannt sei und es zu ethnischen Spannungen komme. Zudem sei die Vereinbarung zwischen der ODP und der OLF nicht wie vorgesehen umgesetzt worden. Obwohl die OLF zwar nicht mehr auf der Terrorliste stehe, dürfte diese nach wie vor von der aktuellen Regierung als gefährlich eingestuft werden. Die politische Affiliation des Beschwerdeführers zur OLF und zur Oromo-Gemeinschaft im Exil dürfte somit eine Gefährdung im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr nach Äthiopien darstellen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines zweiten Asylverfahrens dargelegt, dass er in der Schweiz exilpolitischen Aktivitäten nachgeht und an verschiedenen Anlässen der OLF und der Oromo Gemeinschaft in der Schweiz teilgenommen hat. Gemäss den nachfolgenden Ausführungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er mit seinen politischen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat. Insbesondere auch aufgrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien gelangt das Gericht zum Schluss, dass ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine asylrelevante Verfolgung droht. 6.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister ernannt. Seit seinem Amtsantritt befindet sich das Land in einer Umbruchsituation. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. Urteil des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2 m.w.H.). Inwieweit die vom neuen Ministerpräsidenten angestossenen Reformprozesse nachhaltig sein werden, ist derzeit jedoch nicht absehbar. Die durchaus positiven Entwicklungen sind noch immer sehr fragil und es ist nicht absehbar, ob sich der neue Ministerpräsident an der Macht halten kann. Bereits im Juni 2018 entging er knapp einem Attentat. Erst kürzlich wurde berichtet, dass der ehemalige Chef des Geheimdienstes für dieses Attentat verantwortlich gemacht wird. Bei dieser Ausgangslage ist zum heutigen Zeitpunkt keine sichere Prognose möglich, inwiefern die Bemühungen des neuen Präsidenten um Aussöhnung mit der Opposition und ihren Anhängern fruchten und ob sich die Behandlung von politisch Oppositionellen und exilpolitisch aktiven Personen nachhaltig zum Besseren wenden kann (vgl. Urteil des BVGer D-6079/2015 bzw. D-6086/2015 vom 30. Januar 2019 E. 7.4 m.w.H.). In der Beschwerde wird demnach zu Recht darauf hingewiesen, dass die Lage in Äthiopien fragil ist und es weiterhin zu ethnischen Spannungen kommt. Die Schlussfolgerung, dass die politische Affiliation des Beschwerdeführers zur OLF und zur Oromo-Community im Exil, welche zur Opposition gehören würden, weiterhin zu einer Gefährdung bei einer Rückkehr nach Äthiopien führen würde, kann, wie nachfolgend aufgeführt wird, indes nicht geteilt werden. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden und der Form seiner Auftritte den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.7.1 m.w.H und E-4702/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 6.5). Der Beschwerdeführer konnte darlegen, dass er in der Schweiz an politischen Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung teilnimmt. Indes vermochte er im Rahmen des ersten Asylverfahrens kein ausreichendes exilpolitisches Engagement darzutun, welches ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen liesse. Die damals geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten wurden vom Gericht rechtskräftig beurteilt. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, das Gericht habe damals nicht Kenntnis aller politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehabt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, alle relevanten exilpolitischen Tätigkeiten offenzulegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dies unterliess und erst in einem zweiten Asylverfahren weitere Aktivitäten vorbrachte, insbesondere da er eine Rechtsvertreterin hatte. Auf die Vorbringen, welche sich vor den Erlass des Urteils E-5730/2016 vom 24. Oktober 2016 beziehen, ist somit nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass auch unter Einbezug der vor dem Urteil erfolgten Tätigkeiten das Gericht nicht zu einem anderen Schluss kommen würde. Die eingereichten Fotografien zu insgesamt sechs verschiedenen Veranstaltungen zwischen Dezember 2015 und August 2016 zeigen den Beschwerdeführer nicht in einer exponierten Stellung. Auch aus den im Laufe des zweiten Asylverfahrens eingereichten Beweismitteln (Fotografien, Schreiben der [exilpolitische Vereinigung], Schreiben des europäischen Regionalbüros der OLF in Berlin welches bereits im ersten Asylverfahren eingereicht und gewürdigt würde sowie diverse Artikel über die Lage in Äthiopien) ergeben sich nach wie vor keine ausreichenden Hinweise für eine überdurchschnittliche Exponierung. Ein Teil der eingereichten Fotos zeigt den Beschwerdeführer bei internen Veranstaltungen. Auf anderen Fotos ist er an Demonstrationen zu sehen, teilweise mit einer orangen Leuchtweste, einem Megaphon oder einer Flagge in der ersten Reihe der Teilnehmenden. Obwohl er auf gewissen Aufnahmen mit oranger Leuchtweste zu sehen ist und in diesem Sinne hervortritt, dass er gemäss eigenen Angaben für die Sicherheit der an der Demonstration anwesenden Personen zuständig gewesen sei, ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktionen der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Das Gericht kommt mit dem SEM zur Überzeugung, dass er nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren, zumal die angeblichen Vorfluchtgründe nicht glaubhaft geworden sind und der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise den Behörden demnach nicht bekannt gewesen ist. Die Anzahl der öffentlichen Anlässe, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen hat, ist leicht überschaubar und seine persönliche Rolle und Verantwortlichkeit ist weiterhin als zu gering einzustufen, als dass er aus der Masse hervortreten würde. Der letzte genannte Anlass, an dem er teilgenommen habe, hat im Oktober 2017 stattgefunden (vgl. Beschwerde S.5). Insgesamt übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen äthiopischer Herkunft nicht. Davon, dass er eine treibende Kraft in den exilpolitischen Aktivitäten sei (Beschwerde S.5f), kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine Rede sein. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Schreiben des europäischen Regionalbüros der OLF vom 19. September 2016 und das Schreiben der [exilpolitische Vereinigung] vom 30. Oktober 2017 nichts zu ändern. Das OLF-Schreiben wurde bereits im Laufe des ersten Asylverfahrens eingereicht und im Urteil E-5730/2016 gewürdigt (a.a.O, E. 5.3). Wie das OLF-Schreiben ist auch das Schreiben der [exilpolitische Vereinigung] allgemein gehalten und lässt nicht auf ein ausserordentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der Oromo Gemeinschaft in der Schweiz schliessen. Es handelt sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen ist. Es erscheint demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person besteht und ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dies ist seit der unter E. 6.2 aufgeführten aktuellen politischen Lage und der Wahl Abiy Ahmeds zum Premierminister, wie der Beschwerdeführer selbst Angehöriger der Oromo, umso weniger zu befürchten. 6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E 7.3 und D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). 8.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Seine Ehefrau sowie auch Eltern und Geschwister leben in Äthiopien. Die Familie des Beschwerdeführers hat gemäss eigenen Angaben Ackerland und eine (...)plantage und er hat dort gearbeitet und daneben auch Handel betrieben. Er kann somit ein soziales Beziehungsnetz aufweisen und verfügt über eine solide Grundlage für eine wirtschaftliche Integration. Die Wegweisung wurde bereits im Urteil E-5730/2016 als zumutbar erachtet. In der Beschwerde wird neu vorgebracht, dass eine Wegweisung nach Äthiopien aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde einen Arztbericht, datiert auf den 15. Februar 2019, eingereicht. In dem Bericht wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch starke Rückenschmerzen im Alltag eingeschränkt sei. Er leide an einer [Rückenprobleme] mit (...) und teilweise an [Krankheit] und es seien ihm Medikamente verschrieben worden. Aus dem Arztbericht geht nicht hervor, dass er neben der Einnahme von Medikamenten auf eine zusätzliche medizinische Behandlung angewiesen wäre. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen somit der Zumutbarkeit einer Wegweisung nicht entgegen. Es sind demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: