Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 23. Juni 2019 und reichte am 22. Juli 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 26. Juli 2019 unterzeichnete er eine Vollmacht für seinen Rechtsvertreter im Bundesasylzentrum gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). Das SEM befragte ihn am 26. August 2019 zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen und hörte ihn am 9. September 2019 vertieft an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in B._______ geboren zu sein und zuletzt in Addis Abeba gelebt zu haben, wo er als Anwalt tätig gewesen sei. Am Tag der Gründung der Organisation "Baladera Council" habe eine grosse Generalversammlung mit ungefähr 10'000 Teilnehmern - alles Einwohnern von Addis Abeba - in der "Balderas Hall" stattgefunden. Dort seien kritische Äusserungen gegenüber dem Bürgermeister der Stadt gefallen und sie hätten Slogans getragen. Die Polizei habe Razzien durchgeführt, wobei viele Personen angegriffen und verhaftet worden seien. Auch er sei an diesem Tag festgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Danach hätten sie ein Verbot erhalten, erneut Versammlungen durchzuführen. Später habe er sich beim "Baladera Council" gemeldet und als Mitglied registrieren lassen. Er habe an verschiedenen Versammlungen teilgenommen und diese Organisation hinsichtlich gewisser rechtlicher Aspekte beraten. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er wegen seinen Tätigkeiten zweimal von Mitgliedern der "Querro-Gruppe" eingeschüchtert worden. Dabei sei er einmal bedroht und geschlagen worden, wobei ihm Passanten geholfen und die Angreifer vertrieben hätten. Ein zweites Mal sei er auf Facebook eingeschüchtert worden, indem er Drohungen erhalten habe sowie aufgefordert worden sei, mit seinen politischen Betätigungen aufzuhören. Diese Facebook-Einträge habe er aber alle gelöscht. Er habe wegen dieses Vorfalls keine Anzeige erstatten können, weil er die betreffenden Personen nicht gekannt habe; er habe die Polizei lediglich in Kenntnis über die erfolgten Einschüchterungen gesetzt. Am 23. Juni 2019 habe er seinen Heimatstaat schliesslich verlassen und sei am selben Tag mit einem Visum in die Schweiz gereist. Dort habe er an einem zweiwöchigen Kurs der "(...)" teilgenommen. Seinen Pass habe er in seinem Koffer mit sich getragen, welcher ihm auf seiner Einreise in die Schweiz abhandengekommen sei. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er von seinen Schwestern telefonisch darüber informiert worden, dass er in seinem Heimatstaat bei sich zuhause von der Polizei gesucht worden sei. Ein befreundeter Anwalt in Äthiopien sei darauf zur Polizei gegangen und habe Fotografien eines Schreibens des Staatsanwalts sowie eines Haftbefehls machen können. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner äthiopischen Anwaltslizenz, des Universitätsdiploms, einer Kursbestätigung, eines Schreibens/Untersuchungsbefehls des Justizministers von Äthiopien, eines Haftbefehls, eines Facebook-Auszugs sowie zwei Fotografien mit C._______ zu den Akten. B. Am 11. September 2019 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. C. Mit Schreiben vom 12. September 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM eine entsprechende Stellungnahme ein. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass das SEM in der Verfügung zu Unrecht Widersprüche im Zusammenhang mit dem Verlust seines Reisepasses feststelle, da die asylrechtliche Relevanz dieser Thematik fehle. Da sich diese Widersprüche zudem ausschliesslich auf die Personalien-Aufnahme beziehen würden, welche nicht rückübersetzt werde und deshalb rechtlich nicht bindend sei, sei die Verwendung dieser Angaben gegen den Beschwerdeführer rechtswidrig. Weiter könne der Beschwerdeführer sich nicht erklären, weshalb er erst nach drei Monaten von der Polizei gesucht worden sei. Eine Anzeige gegen einen Facebook-User sei bereits in der Schweiz schwierig; viel schwieriger sei dies entsprechend in Äthiopien. Einen Anwalt habe er nicht bevollmächtigt, weil kein Prozess vor Gericht hängig sei. Was den Widerspruch betreffend seine Schwestern betreffe, so handle es sich dabei um ein Missverständnis. Die Polizei habe seine Schwestern einmal angetroffen. Ob dies das erste Mal gewesen sei, wisse er jedoch nicht. Einen Mitgliederausweis für seine Mitgliedschaft beim "Baladera Council" könne er nicht vorweisen, weil es keine solchen gebe. Somit könne das Argument der Vorinstanz nicht nachvollzogen werden. Er werde versuchen, Originale der eingereichten Beweismittel zu beschaffen. D. Mit Verfügung vom 13. September 2019 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Der Entscheid wurde gleichentags vom Rechtsvertreter in Empfang genommen. E. Mit Eingabe vom 23. September 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 13. September 2019 sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, dass es fraglich sei, ob die äthiopischen Behörden tatsächlich daran interessiert seien, den Beschwerdeführer in Haft zu nehmen. Dagegen spreche, dass er nach seiner ersten angeblichen Verhaftung wieder freigelassen worden sei. Es erscheine deshalb seltsam, dass er rund drei Monate später erneut polizeilich gesucht worden sein solle, und dies genau zu dem Zeitpunkt, als er in der Schweiz einen Kurs besucht habe. Sogar der Gründer der Bewegung, C._______, befinde sich seit dem 25. März 2018 auf freiem Fuss. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei erst rund einen Monat nach der Teilnahme an der Gründungsversammlung des "Baladera Council" offiziell dieser Gruppierung beigetreten, überzeuge nicht. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, durch sein politisches Engagement in Konflikt mit einer Gruppierung namens "Querro" geraten zu sein. Es sei jedoch unverständlich, dass er als Rechtsanwalt diesbezüglich keinerlei rechtliche Schritte in die Wege geleitet habe. Seine Erklärung, er sei zwar bei der Polizei gewesen, habe jedoch keine Anzeige erstatten können, weil er die Namen der betreffenden Leute nicht gekannt habe, leuchte nicht ein. Er habe weiter erklärt, von diesen Personen auf Facebook bedroht worden zu sein. Auf Vorhalt, es hätten ihm deswegen zumindest die Namen bekannt sein müssen, habe er mit behelfsmässigen Ausflüchten reagiert und angegeben, dass man sich dort auch als andere Person ausgeben könne und dass er zudem diese Nachrichten gelöscht habe. Später habe er dennoch einen Beleg einer solchen Drohnachricht eingereicht. Abgesehen davon, dass die angebliche Drohung wenig konkret sei, widerspreche dieses Beweismittel seiner ursprünglichen Aussage, dass er die Namen derjenigen, die ihn auf Facebook bedroht hätten, nicht kenne. Ausserdem sei schwer nachvollziehbar, dass er in seinem Heimatstaat bislang keinen Rechtsvertreter mit seinem Fall betraut habe, obwohl ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er einen befreundeten Anwalt damit beauftragt habe, ihm Kopien der behördlichen Schreiben zu schicken. Dieser habe ansonsten nichts in Erfahrung bringen können, was ebenfalls realitätsfern erscheine, zumal er angeblich Zugang zum staatsanwaltlichen Schreiben sowie zum Haftbefehl erhalten habe. Aus diesen Gründen bestünden Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, nach seiner Ankunft in der Schweiz den Entschluss gefasst zu haben, hier ein Asylgesuch einzureichen, nachdem er von seinen Schwestern von der polizeilichen Suche nach ihm erfahren habe. Dazu habe er jedoch in der BzP ausgeführt, dass die Polizei bei ihm zuhause niemanden angetroffen habe, weil seine Schwestern hätten arbeiten beziehungsweise studieren müssen. Hingegen habe er im Widerspruch dazu in der Anhörung ausgesagt, seine Schwestern seien zuhause gewesen und hätten mit der Polizei gesprochen. Zudem habe er zuerst davon gesprochen, dass die Polizei seiner Schwester eine Vorladung gezeigt habe, sich daraufhin aber korrigiert, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Diese widersprüchlichen Darstellungen habe er nicht einleuchtend erklären können. Zu seinem politischen Engagement für die Bewegung "Baladera Council" habe er vage Aussagen gemacht und keinen Beleg für seine Mitgliedschaft vorlegen können. Obwohl er angegeben habe, an Kundgebungen teilgenommen und die Bewegung in rechtlichen Fragen beraten zu haben, habe er für diese Beratungen keine konkreten Beispiele nennen können. Auch bezüglich seiner Verhaftung vom 10. März 2019 seien seine Schilderungen ausweichend und substanzarm geblieben. Insgesamt hätten seine Schilderungen nicht den Eindruck erweckt, dass er sich in besonderem Masse für die Bewegung engagiert und deswegen Probleme mit den Behörden bekommen habe. Seine Ausführungen seien selbst auf Nachfrage oberflächlich und berichthaft geblieben. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, welche zum ersten Mal unter Gewaltanwendung durch die Polizei in Haft genommen werde, in einer von subjektiver Wahrnehmung geprägten Art und Weise darüber berichten könne. Seine Angaben liessen jedoch keinen persönlichen Bezug zum Vorgebrachten erkennen und gingen nicht über das hinaus, was auch eine unbeteiligte Person ohne weiteres angeben könne. Aufgrund erheblicher Zweifel an seinen Vorbringen erübrige sich eine vertiefte Prüfung der eingereichten Beweismittel, insbesondere des Schreibens der Staatsanwaltschaft sowie des Haftbefehls. Beide Dokumente habe er ferner nur in Kopie vorgelegt, und solche Schreiben seien nicht fälschungssicher und könnten relativ einfach hergestellt werden, was deren Beweiskraft mindere. Auch der eingereichte Ausdruck eines Facebook-Eintrags sei nicht geeignet, die vorgebrachten Ereignisse zu belegen oder eine asylrelevante Verfolgung seinerseits glaubhaft zu machen. Der dem Beschwerdeführer im Entscheid-Entwurf vorgehaltene Widerspruch betreffend den verlorenen Reisepass, welcher in der Stellungnahme zum Entwurf bemängelt worden sei, sei im Asylentscheid nun entfernt worden. Dennoch werfe es ein bezeichnendes Licht auf die Glaubwürdigkeit einer asylsuchenden Person, wenn wichtige Identitätsdokumente nach der Einreise in die Schweiz angeblich verloren gingen. Gewisse vorgebrachte Handlungsweisen der Behörden im Kontext von Äthiopien und dessen Rechtssystem würden für das SEM auf den ersten Blick tatsächlich unplausibel erscheinen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen würde auch die Nachreichung der Originale der Beweismittel nichts an der Argumentation des SEM ändern.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass vorliegend fraglich sei, ob es sich um einen solch komplexen Fall handle, dass eine Überweisung ins erweiterte Verfahren angemessen gewesen wäre. Ihm sei in der Verfügung vorgeworfen worden, bloss Kopien des Schreibens der Staatsanwaltschaft und des Haftbefehls eingereicht zu haben, jedoch seien weder er noch seine Rechtsvetretung über den laut SEM geringen oder nicht vorhandenen Beweiswert dieser Dokumente unterrichtet worden. Eine Aufforderung zur Besorgung der Originaldokumente sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe diese aber mittlerweile besorgen können. Er habe dafür seinen Bruder bevollmächtigen müssen, welcher wiederum einen Anwalt habe bevollmächtigen müssen, um die Originaldokumente erhältlich zu machen. Bei diesen Beweismitteln handle es sich um die zentralen Gründe seiner Gesuchstellung. Mit der voreingenommenen Aussage des SEM, die Beschaffung der Originaldokumente würde nichts an deren Beurteilung ändern, habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz und somit seine Verfahrensgarantien verletzt. Durch die Einreichung der Originale mit der Beschwerde sei der Sachverhalt aus Sicht der Rechtsvertretung vollständig erstellt. Aus zahlreichen öffentlichen Quellen sei zudem ersichtlich, dass am 22. Juni 2019 viele Mitglieder des "Baladera Council" verhaftet worden seien. Dies entspreche seinen Kernaussagen und widerspreche der Argumentation des SEM, welches kein mögliches staatliches Verfolgungsinteresse erkenne und es für seltsam erachtet habe, dass der Beschwerdeführer drei Monate nach der vorgebrachten Verhaftung am 10. März 2019 erneut polizeilich gesucht worden sei. Dazu habe das SEM darauf hingewiesen, dass der Anführer der Bewegung seit dem 25. März 2019 frei sei. Das SEM habe Aussagen von ihm ignoriert, subjektive Wertungen vorgenommen und ihm eine mangelhafte Länderrecherche zum Nachteil ausgelegt. Dass er genau während seines Aufenthalts in der Schweiz gesucht worden sei, entspreche den politischen Ereignissen und sei nicht als seltsam zu erachten. Der einzige tatsächlich durch das SEM festgestellte angebliche Widerspruch betreffe seine Angaben zum Erscheinen der Polizei bei seinen Schwestern. Diesen habe er jedoch bereits in der Anhörung auflösen können. Die Polizei habe seine Schwestern irgendwann angetroffen, um zu übermitteln, dass er gesucht werde. Ob die Polizei bereits vorher da gewesen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Das SEM habe seine Aussagen hinsichtlich des Verlust des Reisepasses zwar aufgrund der Kritik in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf aus der Verfügung gelöscht. Die in der Verfügung nach wie vor enthaltene Aussage, dass durch dieses Vorkommnis seine Glaubwürdigkeit verringert werde, stelle einerseits eine subjektive Vermutung dar und sei andererseits mangels Rückübersetzung der entsprechenden Passagen im Protokoll und mangels Anwesenheit einer Rechtsvertretung nach wie vor rechtswidrig. Seine Vorbringen seien als glaubhaft zu bewerten, insbesondere angesichts dessen, dass er nun Beweismittel im Original eingereicht habe. Da er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht beabsichtigt habe, Asyl zu beantragen, hätte sich das SEM mit dem Haftbefehl auseinandersetzen müssen. Für die Glaubhaftigkeit spreche zudem, dass es für ihn ohne diesen Haftbefehl keinen Grund gäbe, nicht nach Äthiopien zurückzukehren. Er sei Rechtsanwalt, habe eine Kanzlei gehabt und ein gutes Einkommen erzielt. Seine Verfolgung gehe aus seinen Vorbringen, dem eingereichten Haftbefehl und der aktuellen Situation in Äthiopien eindeutig hervor.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Behörde hat die Pflicht, die ihr von den Parteien rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen Umstand Beweis zu erbringen. Kommt die Behörde zur Überzeugung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt oder die behauptete Tatsache aufgrund der Akten als erstellt erachtet werden kann oder weitere Beweismittel für die Entscheidfindung nicht relevant sind, kann sie auf eine weitere Beweisabnahme verzichten, ohne dass sie im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würde (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.w.H.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer Aussage, die Beschaffung der Originale der als Kopien eingereichten Beweismitteln würde nichts an deren Beurteilung ändern, den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem rügt er, dass er nicht mit dem geringen Beweiswert der eingereichten Kopien konfrontiert und nicht zur Einreichung von Original-Dokumenten aufgefordert worden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt (politische Betätigung vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat) sowie die Umstände, welche zu seinem Entschluss geführt hätten, aufgrund einer Gefährdung bei Rückreise in seinen Heimatstaat in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen (er sei nach seiner Ankunft in der Schweiz in Äthiopien von der Polizei gesucht worden), für unglaubhaft befand. Dabei führte es die relevanten Unglaubhaftigkeits-Elemente vollständig und nachvollziehbar auf (vgl. E. 4.1) und kam nach einer Abwägung derselben zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Dabei verzichtete es darauf, den Beschwerdeführer zur Einreichung von Original-Dokumenten aufzufordern. Zu Recht erachtete es zu diesem Zeitpunkt den Sachverhalt als erstellt, indem es davon ausging, dass das Vorliegen der Dokumente in Originalform seine Schlussfolgerung nicht umzustossen vermöge. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz den obigen Ausführungen zur antizipierten Beweiswürdigung (E. 5.1) den verfahrensrechtlichen Grundsätzen Rechnung getragen, womit diesbezüglich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass der Vorinstanz der Inhalt der in Frage stehenden Dokumente durch deren Vorliegen in Kopie bereits bekannt war und dieser, auch wenn keine vertiefte Prüfung erfolgte, in die Würdigung der Vorbringen miteinfloss. Ferner wird die Einschätzung der Vorinstanz, dass die eingereichten Beweismittel nichts an der Bewertung der Asylvorbringen zu ändern vermögen, vom Gericht gestützt (vgl. dazu unten E. 6.3).
E. 5.4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe subjektive Wertungen vorgenommen. Sofern der Beschwerdeführer damit implizit rügt, das SEM sei in seinem Vorgehen befangen gewesen, ist festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise für Voreingenommenheit der für das Verfahren zuständigen Personen entnommen werden können.
E. 5.4.2 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteil des BVGer D-35/2019 vom 11. März 2019 E. 8.2 m.w.H.). Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. In Konkretisierung von Art. 29 Abs. 1 BV benennt Art. 10 Abs. 1 VwVG die Gründe für den Ausstand von Personen, welche eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N 17). Der Beschwerdeführer rügt vorliegend sinngemäss eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, wonach Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a c VwVG genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten.
E. 5.4.3 Die angefochtene Verfügung enthält keine Aussagen, welche darauf hinweisen würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht neutral und wertungsfrei beurteilt worden sind. Insbesondere die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Aussagen der Verfügung "Ihre Schilderungen vermochten nicht den Eindruck zu erwecken" oder es sei "kein persönlicher Bezug erkennbar gewesen", vermögen nicht zu einem solchen Schluss zu führen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Diese Feststellungen sind Ausfluss der einer Glaubhaftigkeitsprüfung anhaftenden Grundsätze, wonach Vorbringen unter anderem nur dann glaubhaft sind, wenn sie schlüssig und plausibel sind, sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen und die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheint (vgl. dazu BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). In der Verfügung kam der bearbeitende Fachreferent jedoch zum Ergebnis, dass vorliegend genau diese Punkte nicht erfüllt seien. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, die Voreingenommenheit der SEM-Mitarbeitenden äussere sich auch in der subjektiven Vermutung, dass der Verlust seines Reisepasses seine persönliche Glaubwürdigkeit vermindere sowie solche Dokumente "unter fadenscheinigen Angaben von Gründen angeblich verloren gingen", ist auch dies von der Hand zu weisen. Wie unten ausgeführt, wurde dieses Argument nicht zur Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführer hinzugezogen (siehe die nachfolgende E. 5.5). Die in Art. 10 Abs. 1 Bst. a-d VwVG festgehaltenen Regeln über den Ausstand wegen Befangenheit, welche der Beschwerdeführer vorliegend sinngemäss anruft, kommen demnach nicht zum Tragen, und die entsprechende Rüge ist abzuweisen.
E. 5.5 Weiter ist auch kein Verfahrensfehler darin zu erkennen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführt, ein angeblicher Verlust eines Identitätsdokuments nach Einreise in die Schweiz tangiere die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit einer asylsuchenden Person. Wie bereits ausgeführt, stützte das SEM seine Schlussfolgerung, dass die Asylvorbringen unglaubhaft seien, auf eine detaillierte und nachvollziehbare Prüfung der Vorbringen, wobei es den Verlust des Reisepasses ausschliesslich am Rande und nach Abschluss der Glaubhaftigkeitsprüfung erwähnte. Das Ergebnis des Entscheides wurde jedoch nicht darauf abgestützt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Demzufolge erübrigt sich die Prüfung, inwiefern solche Aussagen von asylsuchenden Personen in einer Anhörung für die Fällung eines Asylentscheids hinzugezogen werden dürfen.
E. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in Äthiopien nicht korrekt abgeklärt und seine Asylvorbringen falsch gewürdigt, ist dazu festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung von Verfahrensrechten ergeben. Vielmehr betrifft die implizite "formelle" Rüge Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens. Dies betrifft ebenfalls die Rüge, die Vorinstanz habe Aussagen des Beschwerdeführers ignoriert, wobei der Beschwerdeführer dabei die durch ihn geschilderten politischen Ereignisse kurz vor seiner Ausreise (Putschversuch vom 22. Juni 2019) anführt. Wie diese Ereignisse hinsichtlich der Gefährdung des Beschwerdeführers eingeschätzt werden, ist nicht Gegenstand einer verfahrensrechtlichen Prüfung. Der Beschwerdeführer übt vornehmlich inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere an der Einschätzung der aktuellen Lage. Die materielle Würdigung bildet hingegen Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen.
E. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, womit der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgewiesen wird und das Gericht in der Sache entscheidet.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 4.1).
E. 6.3.2 Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinen politischen Aktivitäten sowie seiner Verfolgung einerseits keine substanziierten und andrerseits teilweise auch widersprüchliche Angaben machte. Abgesehen von allgemeinen Ausführungen zur Situation in Addis Abeba, zu welchen er während den Anhörungen trotz konkret gestellten Fragen immer wieder abschweifte, die jedoch den meisten Bürgerinnen und Bürgern der Stadt bekannt sein dürften, schilderte er seine Verhaftung und seine politischen Betätigungen und insbesondere auch sein Engagement als Rechtsberater des "Baladera Council" praktisch ohne jegliche Detailliertheit oder Realkennzeichen (A13 F86, F88, F90; A17 F26-F50). Nach den entsprechenden rechtlichen Ratschlägen gefragte, vermochte er kein einziges Beispiel zu nennen, sondern führte lediglich aus, es seien "einfach allgemeine Sachen" gewesen, und dass er sich nicht an bestimmte Dinge erinnern könne (A17 F41). Darauf hingewiesen, er habe kurz zuvor zu Protokoll gegeben, Einfluss darauf genommen zu haben, welche Plakate aufgehängt worden seien, und ob er ein entsprechendes Beispiel nennen könne, gab er lediglich an, sich nicht erinnern zu können (A17 F42).
E. 6.3.3 Auch die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit der "Querro-Gruppe" vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien vermögen seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Einerseits zeichnen sich auch diese Schilderungen ebenfalls durch mangelnde Detailliertheit aus (A13 F88, F92, F96), und andererseits erklärte der Beschwerdeführer zuerst, die Drohungen im Internet gelöscht zu haben, um dann zu einem späteren Zeitpunkt einen Auszug seiner Facebook-Seite als Beweismittel zu den Akten zu reichen. Diese Beweismitteleingabe widerspricht hingegen ebenfalls seiner früheren Aussage, keine Namen der ihn bedrohenden Personen zu kennen und deswegen keine Strafanzeige bei der Polizei eingereicht zu haben (vgl. A13 F92-F95, F103 f.). Der geschilderten eintägigen Verhaftung mangelt es schliesslich - selbst bei Wahrunterstellung dieses Ereignisses - an der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität, zumal der Beschwerdeführer abgesehen vom damit verbundenen Freiheitsentzug sowie von Stockschlägen eines Polizisten anlässlich der Festnahme keine weiteren damit verbundenen Nachteile geltend macht.
E. 6.3.4 Angesichts dieser Ausführungen erscheint denn auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel, er sei nach Einreise in die Schweiz von der Polizei gesucht worden, was seinen Entschluss, ein Asylgesuch zu stellen, hervorgerufen habe. Einerseits gab er über diesen Vorfall sowie die in diesem Zusammenhang existierenden Dokumente ausschliesslich spärliche Informationen zu Protokoll (A13 F88; A17 F63-86). Die wenigen vorhandenen Angaben zum Polizeibesuch sind zudem - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - widersprüchlich. Nachdem der Beschwerdeführer in der BzP davon sprach, die Polizei sei "wahrscheinlich" bei ihnen zu Hause gewesen, die Tür sei ja zu gewesen, und seine Schwestern seien kaum zuhause aufgrund ihrer Arbeit und des Studiums (A13 F88), gab er in der vertieften Anhörung an, seine Schwester habe mit der Polizei gesprochen (A17 F68-F70). Seine entsprechende Erklärung in der Beschwerde, es handle sich dabei um ein Missverständnis, welches er bereits in der Anhörung aufgeklärt habe, verfängt nicht. So gibt er in der Beschwerde an, die Polizei müsse seine Schwestern irgendwann angetroffen haben, um ihnen die Suche nach ihm mitzuteilen. In der vertieften Anhörung sprach der Beschwerdeführer hingegen noch explizit davon, seine Schwester habe von dieser Suche gewusst, weil die Polizei bei ihnen zuhause gewesen sei (A17 F66), um darauf und im selben Zusammenhang anzugeben, die Schwester habe mit der Polizei gesprochen (A17 F68 f.), diese habe nach ihm gefragt und seine Schwester habe geantwortet, er wohne hier, sei aber nicht zuhause (A17 F70).
E. 6.3.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es weiter auch nicht, darzulegen, inwieweit er von den jüngeren Entwicklungen in Addis Abeba betroffen sein soll. Der pauschale Hinweis, er habe durch die Einreichung von Internet- und Zeitungsartikeln über die Lage in Addis Abeba dargelegt, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden, genügt nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Selbst wenn die Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen Äthiopiens eine Herausforderung für den im Frühjahr gewählten Abiy Ahmed bedeuten, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in Äthiopien seit seiner Wahl zum Premierminister im Frühling 2018 grundlegend zum Positiven verändert hat, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. zur aktuellen Lage in Äthiopien insbesondere die Urteile des BVGerE-4254/2017 vom 8. Januar 2018 [recte: 2019] E. 5.2 sowie E-1129/2019 vom 1. April 2019 E. 6.2 m.w.H.).
E. 6.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet erscheint. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 7.3 und D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 8.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in Äthiopien über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Er hat nach der Schule ein Universitätsstudium absolviert und als Rechtsanwalt gearbeitet. Er verfügt somit über eine solide berufliche Grundlage für eine wirtschaftliche Integration. Auch sind keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4910/2019 Urteil vom 8. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 23. Juni 2019 und reichte am 22. Juli 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 26. Juli 2019 unterzeichnete er eine Vollmacht für seinen Rechtsvertreter im Bundesasylzentrum gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). Das SEM befragte ihn am 26. August 2019 zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen und hörte ihn am 9. September 2019 vertieft an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in B._______ geboren zu sein und zuletzt in Addis Abeba gelebt zu haben, wo er als Anwalt tätig gewesen sei. Am Tag der Gründung der Organisation "Baladera Council" habe eine grosse Generalversammlung mit ungefähr 10'000 Teilnehmern - alles Einwohnern von Addis Abeba - in der "Balderas Hall" stattgefunden. Dort seien kritische Äusserungen gegenüber dem Bürgermeister der Stadt gefallen und sie hätten Slogans getragen. Die Polizei habe Razzien durchgeführt, wobei viele Personen angegriffen und verhaftet worden seien. Auch er sei an diesem Tag festgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Danach hätten sie ein Verbot erhalten, erneut Versammlungen durchzuführen. Später habe er sich beim "Baladera Council" gemeldet und als Mitglied registrieren lassen. Er habe an verschiedenen Versammlungen teilgenommen und diese Organisation hinsichtlich gewisser rechtlicher Aspekte beraten. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er wegen seinen Tätigkeiten zweimal von Mitgliedern der "Querro-Gruppe" eingeschüchtert worden. Dabei sei er einmal bedroht und geschlagen worden, wobei ihm Passanten geholfen und die Angreifer vertrieben hätten. Ein zweites Mal sei er auf Facebook eingeschüchtert worden, indem er Drohungen erhalten habe sowie aufgefordert worden sei, mit seinen politischen Betätigungen aufzuhören. Diese Facebook-Einträge habe er aber alle gelöscht. Er habe wegen dieses Vorfalls keine Anzeige erstatten können, weil er die betreffenden Personen nicht gekannt habe; er habe die Polizei lediglich in Kenntnis über die erfolgten Einschüchterungen gesetzt. Am 23. Juni 2019 habe er seinen Heimatstaat schliesslich verlassen und sei am selben Tag mit einem Visum in die Schweiz gereist. Dort habe er an einem zweiwöchigen Kurs der "(...)" teilgenommen. Seinen Pass habe er in seinem Koffer mit sich getragen, welcher ihm auf seiner Einreise in die Schweiz abhandengekommen sei. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er von seinen Schwestern telefonisch darüber informiert worden, dass er in seinem Heimatstaat bei sich zuhause von der Polizei gesucht worden sei. Ein befreundeter Anwalt in Äthiopien sei darauf zur Polizei gegangen und habe Fotografien eines Schreibens des Staatsanwalts sowie eines Haftbefehls machen können. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner äthiopischen Anwaltslizenz, des Universitätsdiploms, einer Kursbestätigung, eines Schreibens/Untersuchungsbefehls des Justizministers von Äthiopien, eines Haftbefehls, eines Facebook-Auszugs sowie zwei Fotografien mit C._______ zu den Akten. B. Am 11. September 2019 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. C. Mit Schreiben vom 12. September 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM eine entsprechende Stellungnahme ein. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass das SEM in der Verfügung zu Unrecht Widersprüche im Zusammenhang mit dem Verlust seines Reisepasses feststelle, da die asylrechtliche Relevanz dieser Thematik fehle. Da sich diese Widersprüche zudem ausschliesslich auf die Personalien-Aufnahme beziehen würden, welche nicht rückübersetzt werde und deshalb rechtlich nicht bindend sei, sei die Verwendung dieser Angaben gegen den Beschwerdeführer rechtswidrig. Weiter könne der Beschwerdeführer sich nicht erklären, weshalb er erst nach drei Monaten von der Polizei gesucht worden sei. Eine Anzeige gegen einen Facebook-User sei bereits in der Schweiz schwierig; viel schwieriger sei dies entsprechend in Äthiopien. Einen Anwalt habe er nicht bevollmächtigt, weil kein Prozess vor Gericht hängig sei. Was den Widerspruch betreffend seine Schwestern betreffe, so handle es sich dabei um ein Missverständnis. Die Polizei habe seine Schwestern einmal angetroffen. Ob dies das erste Mal gewesen sei, wisse er jedoch nicht. Einen Mitgliederausweis für seine Mitgliedschaft beim "Baladera Council" könne er nicht vorweisen, weil es keine solchen gebe. Somit könne das Argument der Vorinstanz nicht nachvollzogen werden. Er werde versuchen, Originale der eingereichten Beweismittel zu beschaffen. D. Mit Verfügung vom 13. September 2019 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Der Entscheid wurde gleichentags vom Rechtsvertreter in Empfang genommen. E. Mit Eingabe vom 23. September 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 13. September 2019 sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, dass es fraglich sei, ob die äthiopischen Behörden tatsächlich daran interessiert seien, den Beschwerdeführer in Haft zu nehmen. Dagegen spreche, dass er nach seiner ersten angeblichen Verhaftung wieder freigelassen worden sei. Es erscheine deshalb seltsam, dass er rund drei Monate später erneut polizeilich gesucht worden sein solle, und dies genau zu dem Zeitpunkt, als er in der Schweiz einen Kurs besucht habe. Sogar der Gründer der Bewegung, C._______, befinde sich seit dem 25. März 2018 auf freiem Fuss. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei erst rund einen Monat nach der Teilnahme an der Gründungsversammlung des "Baladera Council" offiziell dieser Gruppierung beigetreten, überzeuge nicht. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, durch sein politisches Engagement in Konflikt mit einer Gruppierung namens "Querro" geraten zu sein. Es sei jedoch unverständlich, dass er als Rechtsanwalt diesbezüglich keinerlei rechtliche Schritte in die Wege geleitet habe. Seine Erklärung, er sei zwar bei der Polizei gewesen, habe jedoch keine Anzeige erstatten können, weil er die Namen der betreffenden Leute nicht gekannt habe, leuchte nicht ein. Er habe weiter erklärt, von diesen Personen auf Facebook bedroht worden zu sein. Auf Vorhalt, es hätten ihm deswegen zumindest die Namen bekannt sein müssen, habe er mit behelfsmässigen Ausflüchten reagiert und angegeben, dass man sich dort auch als andere Person ausgeben könne und dass er zudem diese Nachrichten gelöscht habe. Später habe er dennoch einen Beleg einer solchen Drohnachricht eingereicht. Abgesehen davon, dass die angebliche Drohung wenig konkret sei, widerspreche dieses Beweismittel seiner ursprünglichen Aussage, dass er die Namen derjenigen, die ihn auf Facebook bedroht hätten, nicht kenne. Ausserdem sei schwer nachvollziehbar, dass er in seinem Heimatstaat bislang keinen Rechtsvertreter mit seinem Fall betraut habe, obwohl ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er einen befreundeten Anwalt damit beauftragt habe, ihm Kopien der behördlichen Schreiben zu schicken. Dieser habe ansonsten nichts in Erfahrung bringen können, was ebenfalls realitätsfern erscheine, zumal er angeblich Zugang zum staatsanwaltlichen Schreiben sowie zum Haftbefehl erhalten habe. Aus diesen Gründen bestünden Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, nach seiner Ankunft in der Schweiz den Entschluss gefasst zu haben, hier ein Asylgesuch einzureichen, nachdem er von seinen Schwestern von der polizeilichen Suche nach ihm erfahren habe. Dazu habe er jedoch in der BzP ausgeführt, dass die Polizei bei ihm zuhause niemanden angetroffen habe, weil seine Schwestern hätten arbeiten beziehungsweise studieren müssen. Hingegen habe er im Widerspruch dazu in der Anhörung ausgesagt, seine Schwestern seien zuhause gewesen und hätten mit der Polizei gesprochen. Zudem habe er zuerst davon gesprochen, dass die Polizei seiner Schwester eine Vorladung gezeigt habe, sich daraufhin aber korrigiert, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Diese widersprüchlichen Darstellungen habe er nicht einleuchtend erklären können. Zu seinem politischen Engagement für die Bewegung "Baladera Council" habe er vage Aussagen gemacht und keinen Beleg für seine Mitgliedschaft vorlegen können. Obwohl er angegeben habe, an Kundgebungen teilgenommen und die Bewegung in rechtlichen Fragen beraten zu haben, habe er für diese Beratungen keine konkreten Beispiele nennen können. Auch bezüglich seiner Verhaftung vom 10. März 2019 seien seine Schilderungen ausweichend und substanzarm geblieben. Insgesamt hätten seine Schilderungen nicht den Eindruck erweckt, dass er sich in besonderem Masse für die Bewegung engagiert und deswegen Probleme mit den Behörden bekommen habe. Seine Ausführungen seien selbst auf Nachfrage oberflächlich und berichthaft geblieben. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, welche zum ersten Mal unter Gewaltanwendung durch die Polizei in Haft genommen werde, in einer von subjektiver Wahrnehmung geprägten Art und Weise darüber berichten könne. Seine Angaben liessen jedoch keinen persönlichen Bezug zum Vorgebrachten erkennen und gingen nicht über das hinaus, was auch eine unbeteiligte Person ohne weiteres angeben könne. Aufgrund erheblicher Zweifel an seinen Vorbringen erübrige sich eine vertiefte Prüfung der eingereichten Beweismittel, insbesondere des Schreibens der Staatsanwaltschaft sowie des Haftbefehls. Beide Dokumente habe er ferner nur in Kopie vorgelegt, und solche Schreiben seien nicht fälschungssicher und könnten relativ einfach hergestellt werden, was deren Beweiskraft mindere. Auch der eingereichte Ausdruck eines Facebook-Eintrags sei nicht geeignet, die vorgebrachten Ereignisse zu belegen oder eine asylrelevante Verfolgung seinerseits glaubhaft zu machen. Der dem Beschwerdeführer im Entscheid-Entwurf vorgehaltene Widerspruch betreffend den verlorenen Reisepass, welcher in der Stellungnahme zum Entwurf bemängelt worden sei, sei im Asylentscheid nun entfernt worden. Dennoch werfe es ein bezeichnendes Licht auf die Glaubwürdigkeit einer asylsuchenden Person, wenn wichtige Identitätsdokumente nach der Einreise in die Schweiz angeblich verloren gingen. Gewisse vorgebrachte Handlungsweisen der Behörden im Kontext von Äthiopien und dessen Rechtssystem würden für das SEM auf den ersten Blick tatsächlich unplausibel erscheinen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen würde auch die Nachreichung der Originale der Beweismittel nichts an der Argumentation des SEM ändern. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass vorliegend fraglich sei, ob es sich um einen solch komplexen Fall handle, dass eine Überweisung ins erweiterte Verfahren angemessen gewesen wäre. Ihm sei in der Verfügung vorgeworfen worden, bloss Kopien des Schreibens der Staatsanwaltschaft und des Haftbefehls eingereicht zu haben, jedoch seien weder er noch seine Rechtsvetretung über den laut SEM geringen oder nicht vorhandenen Beweiswert dieser Dokumente unterrichtet worden. Eine Aufforderung zur Besorgung der Originaldokumente sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe diese aber mittlerweile besorgen können. Er habe dafür seinen Bruder bevollmächtigen müssen, welcher wiederum einen Anwalt habe bevollmächtigen müssen, um die Originaldokumente erhältlich zu machen. Bei diesen Beweismitteln handle es sich um die zentralen Gründe seiner Gesuchstellung. Mit der voreingenommenen Aussage des SEM, die Beschaffung der Originaldokumente würde nichts an deren Beurteilung ändern, habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz und somit seine Verfahrensgarantien verletzt. Durch die Einreichung der Originale mit der Beschwerde sei der Sachverhalt aus Sicht der Rechtsvertretung vollständig erstellt. Aus zahlreichen öffentlichen Quellen sei zudem ersichtlich, dass am 22. Juni 2019 viele Mitglieder des "Baladera Council" verhaftet worden seien. Dies entspreche seinen Kernaussagen und widerspreche der Argumentation des SEM, welches kein mögliches staatliches Verfolgungsinteresse erkenne und es für seltsam erachtet habe, dass der Beschwerdeführer drei Monate nach der vorgebrachten Verhaftung am 10. März 2019 erneut polizeilich gesucht worden sei. Dazu habe das SEM darauf hingewiesen, dass der Anführer der Bewegung seit dem 25. März 2019 frei sei. Das SEM habe Aussagen von ihm ignoriert, subjektive Wertungen vorgenommen und ihm eine mangelhafte Länderrecherche zum Nachteil ausgelegt. Dass er genau während seines Aufenthalts in der Schweiz gesucht worden sei, entspreche den politischen Ereignissen und sei nicht als seltsam zu erachten. Der einzige tatsächlich durch das SEM festgestellte angebliche Widerspruch betreffe seine Angaben zum Erscheinen der Polizei bei seinen Schwestern. Diesen habe er jedoch bereits in der Anhörung auflösen können. Die Polizei habe seine Schwestern irgendwann angetroffen, um zu übermitteln, dass er gesucht werde. Ob die Polizei bereits vorher da gewesen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Das SEM habe seine Aussagen hinsichtlich des Verlust des Reisepasses zwar aufgrund der Kritik in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf aus der Verfügung gelöscht. Die in der Verfügung nach wie vor enthaltene Aussage, dass durch dieses Vorkommnis seine Glaubwürdigkeit verringert werde, stelle einerseits eine subjektive Vermutung dar und sei andererseits mangels Rückübersetzung der entsprechenden Passagen im Protokoll und mangels Anwesenheit einer Rechtsvertretung nach wie vor rechtswidrig. Seine Vorbringen seien als glaubhaft zu bewerten, insbesondere angesichts dessen, dass er nun Beweismittel im Original eingereicht habe. Da er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht beabsichtigt habe, Asyl zu beantragen, hätte sich das SEM mit dem Haftbefehl auseinandersetzen müssen. Für die Glaubhaftigkeit spreche zudem, dass es für ihn ohne diesen Haftbefehl keinen Grund gäbe, nicht nach Äthiopien zurückzukehren. Er sei Rechtsanwalt, habe eine Kanzlei gehabt und ein gutes Einkommen erzielt. Seine Verfolgung gehe aus seinen Vorbringen, dem eingereichten Haftbefehl und der aktuellen Situation in Äthiopien eindeutig hervor. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Behörde hat die Pflicht, die ihr von den Parteien rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen Umstand Beweis zu erbringen. Kommt die Behörde zur Überzeugung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt oder die behauptete Tatsache aufgrund der Akten als erstellt erachtet werden kann oder weitere Beweismittel für die Entscheidfindung nicht relevant sind, kann sie auf eine weitere Beweisabnahme verzichten, ohne dass sie im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würde (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.w.H.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer Aussage, die Beschaffung der Originale der als Kopien eingereichten Beweismitteln würde nichts an deren Beurteilung ändern, den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem rügt er, dass er nicht mit dem geringen Beweiswert der eingereichten Kopien konfrontiert und nicht zur Einreichung von Original-Dokumenten aufgefordert worden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt (politische Betätigung vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat) sowie die Umstände, welche zu seinem Entschluss geführt hätten, aufgrund einer Gefährdung bei Rückreise in seinen Heimatstaat in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen (er sei nach seiner Ankunft in der Schweiz in Äthiopien von der Polizei gesucht worden), für unglaubhaft befand. Dabei führte es die relevanten Unglaubhaftigkeits-Elemente vollständig und nachvollziehbar auf (vgl. E. 4.1) und kam nach einer Abwägung derselben zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Dabei verzichtete es darauf, den Beschwerdeführer zur Einreichung von Original-Dokumenten aufzufordern. Zu Recht erachtete es zu diesem Zeitpunkt den Sachverhalt als erstellt, indem es davon ausging, dass das Vorliegen der Dokumente in Originalform seine Schlussfolgerung nicht umzustossen vermöge. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz den obigen Ausführungen zur antizipierten Beweiswürdigung (E. 5.1) den verfahrensrechtlichen Grundsätzen Rechnung getragen, womit diesbezüglich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass der Vorinstanz der Inhalt der in Frage stehenden Dokumente durch deren Vorliegen in Kopie bereits bekannt war und dieser, auch wenn keine vertiefte Prüfung erfolgte, in die Würdigung der Vorbringen miteinfloss. Ferner wird die Einschätzung der Vorinstanz, dass die eingereichten Beweismittel nichts an der Bewertung der Asylvorbringen zu ändern vermögen, vom Gericht gestützt (vgl. dazu unten E. 6.3). 5.4 5.4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe subjektive Wertungen vorgenommen. Sofern der Beschwerdeführer damit implizit rügt, das SEM sei in seinem Vorgehen befangen gewesen, ist festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise für Voreingenommenheit der für das Verfahren zuständigen Personen entnommen werden können. 5.4.2 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteil des BVGer D-35/2019 vom 11. März 2019 E. 8.2 m.w.H.). Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. In Konkretisierung von Art. 29 Abs. 1 BV benennt Art. 10 Abs. 1 VwVG die Gründe für den Ausstand von Personen, welche eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N 17). Der Beschwerdeführer rügt vorliegend sinngemäss eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, wonach Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a c VwVG genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten. 5.4.3 Die angefochtene Verfügung enthält keine Aussagen, welche darauf hinweisen würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht neutral und wertungsfrei beurteilt worden sind. Insbesondere die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Aussagen der Verfügung "Ihre Schilderungen vermochten nicht den Eindruck zu erwecken" oder es sei "kein persönlicher Bezug erkennbar gewesen", vermögen nicht zu einem solchen Schluss zu führen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Diese Feststellungen sind Ausfluss der einer Glaubhaftigkeitsprüfung anhaftenden Grundsätze, wonach Vorbringen unter anderem nur dann glaubhaft sind, wenn sie schlüssig und plausibel sind, sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen und die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheint (vgl. dazu BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). In der Verfügung kam der bearbeitende Fachreferent jedoch zum Ergebnis, dass vorliegend genau diese Punkte nicht erfüllt seien. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, die Voreingenommenheit der SEM-Mitarbeitenden äussere sich auch in der subjektiven Vermutung, dass der Verlust seines Reisepasses seine persönliche Glaubwürdigkeit vermindere sowie solche Dokumente "unter fadenscheinigen Angaben von Gründen angeblich verloren gingen", ist auch dies von der Hand zu weisen. Wie unten ausgeführt, wurde dieses Argument nicht zur Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführer hinzugezogen (siehe die nachfolgende E. 5.5). Die in Art. 10 Abs. 1 Bst. a-d VwVG festgehaltenen Regeln über den Ausstand wegen Befangenheit, welche der Beschwerdeführer vorliegend sinngemäss anruft, kommen demnach nicht zum Tragen, und die entsprechende Rüge ist abzuweisen. 5.5 Weiter ist auch kein Verfahrensfehler darin zu erkennen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführt, ein angeblicher Verlust eines Identitätsdokuments nach Einreise in die Schweiz tangiere die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit einer asylsuchenden Person. Wie bereits ausgeführt, stützte das SEM seine Schlussfolgerung, dass die Asylvorbringen unglaubhaft seien, auf eine detaillierte und nachvollziehbare Prüfung der Vorbringen, wobei es den Verlust des Reisepasses ausschliesslich am Rande und nach Abschluss der Glaubhaftigkeitsprüfung erwähnte. Das Ergebnis des Entscheides wurde jedoch nicht darauf abgestützt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Demzufolge erübrigt sich die Prüfung, inwiefern solche Aussagen von asylsuchenden Personen in einer Anhörung für die Fällung eines Asylentscheids hinzugezogen werden dürfen. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in Äthiopien nicht korrekt abgeklärt und seine Asylvorbringen falsch gewürdigt, ist dazu festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung von Verfahrensrechten ergeben. Vielmehr betrifft die implizite "formelle" Rüge Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens. Dies betrifft ebenfalls die Rüge, die Vorinstanz habe Aussagen des Beschwerdeführers ignoriert, wobei der Beschwerdeführer dabei die durch ihn geschilderten politischen Ereignisse kurz vor seiner Ausreise (Putschversuch vom 22. Juni 2019) anführt. Wie diese Ereignisse hinsichtlich der Gefährdung des Beschwerdeführers eingeschätzt werden, ist nicht Gegenstand einer verfahrensrechtlichen Prüfung. Der Beschwerdeführer übt vornehmlich inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere an der Einschätzung der aktuellen Lage. Die materielle Würdigung bildet hingegen Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, womit der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgewiesen wird und das Gericht in der Sache entscheidet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 4.1). 6.3.2 Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinen politischen Aktivitäten sowie seiner Verfolgung einerseits keine substanziierten und andrerseits teilweise auch widersprüchliche Angaben machte. Abgesehen von allgemeinen Ausführungen zur Situation in Addis Abeba, zu welchen er während den Anhörungen trotz konkret gestellten Fragen immer wieder abschweifte, die jedoch den meisten Bürgerinnen und Bürgern der Stadt bekannt sein dürften, schilderte er seine Verhaftung und seine politischen Betätigungen und insbesondere auch sein Engagement als Rechtsberater des "Baladera Council" praktisch ohne jegliche Detailliertheit oder Realkennzeichen (A13 F86, F88, F90; A17 F26-F50). Nach den entsprechenden rechtlichen Ratschlägen gefragte, vermochte er kein einziges Beispiel zu nennen, sondern führte lediglich aus, es seien "einfach allgemeine Sachen" gewesen, und dass er sich nicht an bestimmte Dinge erinnern könne (A17 F41). Darauf hingewiesen, er habe kurz zuvor zu Protokoll gegeben, Einfluss darauf genommen zu haben, welche Plakate aufgehängt worden seien, und ob er ein entsprechendes Beispiel nennen könne, gab er lediglich an, sich nicht erinnern zu können (A17 F42). 6.3.3 Auch die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit der "Querro-Gruppe" vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien vermögen seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Einerseits zeichnen sich auch diese Schilderungen ebenfalls durch mangelnde Detailliertheit aus (A13 F88, F92, F96), und andererseits erklärte der Beschwerdeführer zuerst, die Drohungen im Internet gelöscht zu haben, um dann zu einem späteren Zeitpunkt einen Auszug seiner Facebook-Seite als Beweismittel zu den Akten zu reichen. Diese Beweismitteleingabe widerspricht hingegen ebenfalls seiner früheren Aussage, keine Namen der ihn bedrohenden Personen zu kennen und deswegen keine Strafanzeige bei der Polizei eingereicht zu haben (vgl. A13 F92-F95, F103 f.). Der geschilderten eintägigen Verhaftung mangelt es schliesslich - selbst bei Wahrunterstellung dieses Ereignisses - an der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität, zumal der Beschwerdeführer abgesehen vom damit verbundenen Freiheitsentzug sowie von Stockschlägen eines Polizisten anlässlich der Festnahme keine weiteren damit verbundenen Nachteile geltend macht. 6.3.4 Angesichts dieser Ausführungen erscheint denn auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel, er sei nach Einreise in die Schweiz von der Polizei gesucht worden, was seinen Entschluss, ein Asylgesuch zu stellen, hervorgerufen habe. Einerseits gab er über diesen Vorfall sowie die in diesem Zusammenhang existierenden Dokumente ausschliesslich spärliche Informationen zu Protokoll (A13 F88; A17 F63-86). Die wenigen vorhandenen Angaben zum Polizeibesuch sind zudem - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - widersprüchlich. Nachdem der Beschwerdeführer in der BzP davon sprach, die Polizei sei "wahrscheinlich" bei ihnen zu Hause gewesen, die Tür sei ja zu gewesen, und seine Schwestern seien kaum zuhause aufgrund ihrer Arbeit und des Studiums (A13 F88), gab er in der vertieften Anhörung an, seine Schwester habe mit der Polizei gesprochen (A17 F68-F70). Seine entsprechende Erklärung in der Beschwerde, es handle sich dabei um ein Missverständnis, welches er bereits in der Anhörung aufgeklärt habe, verfängt nicht. So gibt er in der Beschwerde an, die Polizei müsse seine Schwestern irgendwann angetroffen haben, um ihnen die Suche nach ihm mitzuteilen. In der vertieften Anhörung sprach der Beschwerdeführer hingegen noch explizit davon, seine Schwester habe von dieser Suche gewusst, weil die Polizei bei ihnen zuhause gewesen sei (A17 F66), um darauf und im selben Zusammenhang anzugeben, die Schwester habe mit der Polizei gesprochen (A17 F68 f.), diese habe nach ihm gefragt und seine Schwester habe geantwortet, er wohne hier, sei aber nicht zuhause (A17 F70). 6.3.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es weiter auch nicht, darzulegen, inwieweit er von den jüngeren Entwicklungen in Addis Abeba betroffen sein soll. Der pauschale Hinweis, er habe durch die Einreichung von Internet- und Zeitungsartikeln über die Lage in Addis Abeba dargelegt, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden, genügt nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Selbst wenn die Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen Äthiopiens eine Herausforderung für den im Frühjahr gewählten Abiy Ahmed bedeuten, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in Äthiopien seit seiner Wahl zum Premierminister im Frühling 2018 grundlegend zum Positiven verändert hat, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. zur aktuellen Lage in Äthiopien insbesondere die Urteile des BVGerE-4254/2017 vom 8. Januar 2018 [recte: 2019] E. 5.2 sowie E-1129/2019 vom 1. April 2019 E. 6.2 m.w.H.). 6.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet erscheint. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 7.3 und D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). 8.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in Äthiopien über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Er hat nach der Schule ein Universitätsstudium absolviert und als Rechtsanwalt gearbeitet. Er verfügt somit über eine solide berufliche Grundlage für eine wirtschaftliche Integration. Auch sind keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: