Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. März 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2272/2015 vom 13. April 2017 ab. B. B.a Am 16. März 2018 suchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Beilage einer Dokumentation seiner exilpolitischen Tätigkeiten erneut um Asyl nach. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, aus seinem konkreten politischen Engagement und der regelmässigen aktiven Teilnahme an Protestaktionen gegen das äthiopische Regime würde sich zusammen mit den Vorfluchtgründen eine begründete Furcht vor einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung in seinem Heimatland ergeben. Er habe seine Aktivitäten auch im geografisch unbeschränkten Raum des Internets publik gemacht. Er habe bekannte Oromo-Aktivisten getroffen, die in Äthiopien als regimekritische Staatsfeinde gelten, verfolgt würden und unter Überwachung stünden. Fotos eines Treffens seien im Internet veröffentlicht worden. Er nehme jede Gelegenheit war, sein politisches Engagement zu verstärken. Zudem sei er Unterstützer der Oromo Liberation Front (OLF). Als Beweismittel reichte er diverse Kopien von durch ihn verfassten Artikeln für die (...) und diverse Bilder von Teilnahmen an Kundgebungen (wovon einige auch vor dem Urteil vom 13.4.2017 datieren) ein. Ferner habe sich aufgrund der repressiven Regierungspolitik und der kritischen Menschenrechtssituation die Lage der Oromo in Äthiopien allgemein verschlimmert. Der Beschwerdeführer machte somit objektive und subjektive Nachfluchtgründe geltend. B.b Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 29. März 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2545/2018 vom 16. Mai 2018 insoweit gut, als es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Im Wesentlichen wurde darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse - und somit die aktuelle Situation - in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (als Angehöriger der Oromo) als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 15. August 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualtiter sei die Sache (mit verbindlicher Weisung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu bestätigen in dem Sinne, dass es ihm gestattet sei - wie auch seiner Familie -, den Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Subeventualiter sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-. F. Am 12. September 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
E. 4.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen.
E. 4.3 Bezüglich der Sachverhaltsabklärung zur aktuellen Situation in Äthiopien ist vorab klarzustellen, dass diesbezüglich die Zeitspanne ab dem Ergehen des die Rechtskraft bewirkenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2272/2015 vom 13. April 2017 zu beurteilen ist. In der neu ergangenen und vorliegend angefochtenen Verfügung wurden die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen politischen Entwicklung in Äthiopien, die im vorliegenden Zusammenhang als relevant erscheinen, zwar in kurzer Form, aber als sachlich nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage hinreichend dargelegt. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Lageeinschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten in Äthiopien gelangt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt zur Prüfung, ob vorliegend objektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, wurde von der Vorinstanz hinreichend festgestellt.
E. 4.4 Die Vorinstanz hat auch die Begründungspflicht bezüglich der Würdigung eines allfälligen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht verletzt. Bereits mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 wurde festgehalten, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich zwar knapp, aber noch ausreichend begründet sein dürfte. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als Ausgangslage der Würdigung subjektiver Nachfluchtgründe zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2017 verweisen durfte. In diesem Urteil wurde festgestellt, aufgrund der (bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten) Aktivitäten sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt sei und angenommen werden müsse, dass die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Darüber hinaus hat die Vorinstanz sich zu den neu geltend gemachten Aktivitäten, namentlich der Teilnahme an - teils internen - Veranstaltungen sowie der Veröffentlichung von Artikeln im Internet geäussert. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt der angeführten exilpolitischen Tätigkeiten ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern betrifft eine materielle Frage.
E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu drohender Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbingen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe bereits im letzten Beschwerdeverfahren exilpolitische Tätigkeiten vorgebracht, worauf das Gericht in seinem Urteil vom 13. April 2017 ausführlich eingegangen sei und an dieser Stelle darauf verwiesen werden könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Erlass des Urteils an einigen weiteren, teils internen, Veranstaltungen teilgenommen habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Er habe zwar vorgebracht, im Internet verschiedene Artikel unter seinem Namen veröffentlicht zu haben. Dies alleine führe jedoch nicht zur Annahme, dass die äthiopischen Behörden ihn deswegen gezielt zur Kenntnis genommen hätten. Er führe denn auch keine konkreten Elemente an, weswegen ihn die äthiopischen Behörden verfolgen würden. In diesem Zusammenhang sei anzufügen, dass seine Identität nicht feststehe. Er habe keine rechtsgenügenden Identitätspapiere eingereicht und die eingereichte Identitätskarte sei gefälscht. Was die objektiven Nachfluchtgründe betreffe, sei festzuhalten, dass sich die Situation in Äthiopien nach den Unruhen Ende 2016 und Anfangs 2017 erheblich verschlechtert habe. Nachdem sich diese beruhigt habe, sei der Ausnahmezustand aufgehoben worden und die Lage habe sich verbessert. Der im Februar 2018 erneut ausgerufene Ausnahmezustand (vgl. Human Rights Watch [HRW], Ethiopia: New State of Emergency Risks Renewed Abuses, 23.02.2018) sei Anfang Juni 2018 vorzeitig wieder beendet worden. Mit Abiy Ahmed bekleide erstmals ein Oromo-Angehöriger das Amt des Ministerpräsidenten. Die Lage in Äthiopien und im Regionalstaat Oromia sei zwar angespannt, Anhaltspunkte dafür, dass Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohe, würden jedoch fehlen. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat eine Verfolgung drohe.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Mehrfachgesuch (vgl. vorne Bst. B.a) geltend, er veröffentliche regelmässig seine politischen Gedanken und rufe andere dazu auf, für die Freiheit und gegen die Unterdrückung der Oromo zu kämpfen. Er verweist auf Einträge auf Facebook und Youtube-Sendungen, worin er zu sehen sei. Da in Äthiopien bekannt sein dürfte, dass er bekennender Unterstützer der OLF sei, würde er bei einer Rückkehr als Angehöriger einer "terroristischen Gruppierung" mit einer langjährigen Haftstrafe oder dem Tode bedroht sein. Ferner könnte auch das im März 2018 zwischen der Schweiz und Äthiopien geschlossene Rückkehrabkommen eine zusätzliche Gefahr darstellen. Er habe sein exilpolitisches Engagement weiter gesteigert. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die aktuelle politische Lage in Äthiopien und nimmt eine eigene Beurteilung ebendieser vor.
E. 6.3 Zunächst ist betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien festzuhalten, dass am 14. Februar 2018 zwar (erneut) ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen wurde, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, per April 2018 hat sich die Lage aber grundlegend geändert. Der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und zahlreiche politische Gefangene wurden freigelassen. Der Grenzstreit mit Eritrea wurde beendet. Am 9. Juli 2018 wurde das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea unterzeichnet (vgl. NZZ vom 9. Juli 2018, "Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden", abgerufen am 3.12.2018). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, auch im Regionalstaat Oromia, insbesondere jedoch entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen, auszugehen sei. Das Gericht teilt aber auch die Einschätzung der Vorinstanz, es würden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohen würde (vgl. Urteil des BVGer E-2272/2015 vom 13. April 2017 E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 6.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 6.5 Es ist davon auszugehen, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.7.1 m.w.H.). Es wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an politischen Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung teilnimmt. Indes vermochte er, wie bereits vorstehend ausgeführt, im Rahmen des ersten Asylverfahrens kein ausreichendes exilpolitisches Engagement darzutun, welches ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen liesse. Auch aus den neu eingereichten Beweismitteln (Fotografien, Texten und Äusserungen auf sozialen Medien sowie Artikeln in äthiopischen Online-Zeitschriften) ergeben sich nach wie vor keine ausreichenden Hinweise dafür, dass er der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Die Mehrzahl der Aufnahmen zeigen den Beschwerdeführer bei internen Veranstaltungen. Auf weiteren Fotos ist er meist nur Teil einer grösseren Personenmenge und tritt nicht in besonderer Weise hervor. Was die Auftritte im Internet betrifft, ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Die eingereichten Dokumente sind denn auch nicht alle mit demselben Namen gekennzeichnet. Ferner liegt es in der Natur der Sache, dass die Teilnehmenden bei entsprechenden Veranstaltungen verschiedene bekannte Aktivisten treffen und kennenlernen. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer dadurch selbst in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten ist. Auch wenn der Beschwerdeführer sein politisches Engagement verstärkt hat, ist die Anzahl der Anlässe leicht überschaubar und die persönliche Rolle, Funktion und Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers dabei weiterhin als zu gering einzustufen, als dass er aus der Masse hervortreten würde. Insgesamt übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen seiner in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen äthiopischer Herkunft nicht. Es handelt sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen ist. Da sich kein Hinweis für ein qualifiziertes Engagement erkennen lässt, ist er weiterhin als einfacher Teilnehmer einzustufen. Es erscheint demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person besteht.
E. 6.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht darzutun, dass er aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre.
E. 6.7 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend unter Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen.
E. 8.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 8.3.1 Nach konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H. und zuletzt die Urteile des BVGer E-4800/2018 vom 13. November 2018, D-3150/2015 vom 20. September 2018, E-4435/2018 vom 6. September 2018).
E. 8.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (welche am (...) ebenfalls einen negativen Entscheid erhalten hat) werden in der Lage sein, in B._______ - wo die Ehefrau geboren und aufgewachsen ist - oder C._______ - wo der Beschwerdeführer bis zu seinem (...) Lebensjahr gelebt hat - wieder Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner (...)-jährigen Schulbildung, dem begonnenen (...)- und (...)studium und der mehrjährigen (...) gewonnenen Arbeitserfahrung über eine solide Grundlage für eine wirtschaftliche Integration. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern unzumutbar wäre, in ihr Heimatland zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 12. September 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4702/2018 Urteil vom 5. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. März 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2272/2015 vom 13. April 2017 ab. B. B.a Am 16. März 2018 suchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Beilage einer Dokumentation seiner exilpolitischen Tätigkeiten erneut um Asyl nach. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, aus seinem konkreten politischen Engagement und der regelmässigen aktiven Teilnahme an Protestaktionen gegen das äthiopische Regime würde sich zusammen mit den Vorfluchtgründen eine begründete Furcht vor einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung in seinem Heimatland ergeben. Er habe seine Aktivitäten auch im geografisch unbeschränkten Raum des Internets publik gemacht. Er habe bekannte Oromo-Aktivisten getroffen, die in Äthiopien als regimekritische Staatsfeinde gelten, verfolgt würden und unter Überwachung stünden. Fotos eines Treffens seien im Internet veröffentlicht worden. Er nehme jede Gelegenheit war, sein politisches Engagement zu verstärken. Zudem sei er Unterstützer der Oromo Liberation Front (OLF). Als Beweismittel reichte er diverse Kopien von durch ihn verfassten Artikeln für die (...) und diverse Bilder von Teilnahmen an Kundgebungen (wovon einige auch vor dem Urteil vom 13.4.2017 datieren) ein. Ferner habe sich aufgrund der repressiven Regierungspolitik und der kritischen Menschenrechtssituation die Lage der Oromo in Äthiopien allgemein verschlimmert. Der Beschwerdeführer machte somit objektive und subjektive Nachfluchtgründe geltend. B.b Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 29. März 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2545/2018 vom 16. Mai 2018 insoweit gut, als es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Im Wesentlichen wurde darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse - und somit die aktuelle Situation - in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (als Angehöriger der Oromo) als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 15. August 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualtiter sei die Sache (mit verbindlicher Weisung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu bestätigen in dem Sinne, dass es ihm gestattet sei - wie auch seiner Familie -, den Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Subeventualiter sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-. F. Am 12. September 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 4.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. 4.3 Bezüglich der Sachverhaltsabklärung zur aktuellen Situation in Äthiopien ist vorab klarzustellen, dass diesbezüglich die Zeitspanne ab dem Ergehen des die Rechtskraft bewirkenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2272/2015 vom 13. April 2017 zu beurteilen ist. In der neu ergangenen und vorliegend angefochtenen Verfügung wurden die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen politischen Entwicklung in Äthiopien, die im vorliegenden Zusammenhang als relevant erscheinen, zwar in kurzer Form, aber als sachlich nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage hinreichend dargelegt. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Lageeinschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten in Äthiopien gelangt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt zur Prüfung, ob vorliegend objektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, wurde von der Vorinstanz hinreichend festgestellt. 4.4 Die Vorinstanz hat auch die Begründungspflicht bezüglich der Würdigung eines allfälligen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht verletzt. Bereits mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 wurde festgehalten, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich zwar knapp, aber noch ausreichend begründet sein dürfte. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als Ausgangslage der Würdigung subjektiver Nachfluchtgründe zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2017 verweisen durfte. In diesem Urteil wurde festgestellt, aufgrund der (bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten) Aktivitäten sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt sei und angenommen werden müsse, dass die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Darüber hinaus hat die Vorinstanz sich zu den neu geltend gemachten Aktivitäten, namentlich der Teilnahme an - teils internen - Veranstaltungen sowie der Veröffentlichung von Artikeln im Internet geäussert. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt der angeführten exilpolitischen Tätigkeiten ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern betrifft eine materielle Frage. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu drohender Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbingen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe bereits im letzten Beschwerdeverfahren exilpolitische Tätigkeiten vorgebracht, worauf das Gericht in seinem Urteil vom 13. April 2017 ausführlich eingegangen sei und an dieser Stelle darauf verwiesen werden könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Erlass des Urteils an einigen weiteren, teils internen, Veranstaltungen teilgenommen habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Er habe zwar vorgebracht, im Internet verschiedene Artikel unter seinem Namen veröffentlicht zu haben. Dies alleine führe jedoch nicht zur Annahme, dass die äthiopischen Behörden ihn deswegen gezielt zur Kenntnis genommen hätten. Er führe denn auch keine konkreten Elemente an, weswegen ihn die äthiopischen Behörden verfolgen würden. In diesem Zusammenhang sei anzufügen, dass seine Identität nicht feststehe. Er habe keine rechtsgenügenden Identitätspapiere eingereicht und die eingereichte Identitätskarte sei gefälscht. Was die objektiven Nachfluchtgründe betreffe, sei festzuhalten, dass sich die Situation in Äthiopien nach den Unruhen Ende 2016 und Anfangs 2017 erheblich verschlechtert habe. Nachdem sich diese beruhigt habe, sei der Ausnahmezustand aufgehoben worden und die Lage habe sich verbessert. Der im Februar 2018 erneut ausgerufene Ausnahmezustand (vgl. Human Rights Watch [HRW], Ethiopia: New State of Emergency Risks Renewed Abuses, 23.02.2018) sei Anfang Juni 2018 vorzeitig wieder beendet worden. Mit Abiy Ahmed bekleide erstmals ein Oromo-Angehöriger das Amt des Ministerpräsidenten. Die Lage in Äthiopien und im Regionalstaat Oromia sei zwar angespannt, Anhaltspunkte dafür, dass Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohe, würden jedoch fehlen. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat eine Verfolgung drohe. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Mehrfachgesuch (vgl. vorne Bst. B.a) geltend, er veröffentliche regelmässig seine politischen Gedanken und rufe andere dazu auf, für die Freiheit und gegen die Unterdrückung der Oromo zu kämpfen. Er verweist auf Einträge auf Facebook und Youtube-Sendungen, worin er zu sehen sei. Da in Äthiopien bekannt sein dürfte, dass er bekennender Unterstützer der OLF sei, würde er bei einer Rückkehr als Angehöriger einer "terroristischen Gruppierung" mit einer langjährigen Haftstrafe oder dem Tode bedroht sein. Ferner könnte auch das im März 2018 zwischen der Schweiz und Äthiopien geschlossene Rückkehrabkommen eine zusätzliche Gefahr darstellen. Er habe sein exilpolitisches Engagement weiter gesteigert. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die aktuelle politische Lage in Äthiopien und nimmt eine eigene Beurteilung ebendieser vor. 6.3 Zunächst ist betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien festzuhalten, dass am 14. Februar 2018 zwar (erneut) ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen wurde, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, per April 2018 hat sich die Lage aber grundlegend geändert. Der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und zahlreiche politische Gefangene wurden freigelassen. Der Grenzstreit mit Eritrea wurde beendet. Am 9. Juli 2018 wurde das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea unterzeichnet (vgl. NZZ vom 9. Juli 2018, "Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden", abgerufen am 3.12.2018). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, auch im Regionalstaat Oromia, insbesondere jedoch entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen, auszugehen sei. Das Gericht teilt aber auch die Einschätzung der Vorinstanz, es würden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohen würde (vgl. Urteil des BVGer E-2272/2015 vom 13. April 2017 E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6.5 Es ist davon auszugehen, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.7.1 m.w.H.). Es wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an politischen Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung teilnimmt. Indes vermochte er, wie bereits vorstehend ausgeführt, im Rahmen des ersten Asylverfahrens kein ausreichendes exilpolitisches Engagement darzutun, welches ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen liesse. Auch aus den neu eingereichten Beweismitteln (Fotografien, Texten und Äusserungen auf sozialen Medien sowie Artikeln in äthiopischen Online-Zeitschriften) ergeben sich nach wie vor keine ausreichenden Hinweise dafür, dass er der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Die Mehrzahl der Aufnahmen zeigen den Beschwerdeführer bei internen Veranstaltungen. Auf weiteren Fotos ist er meist nur Teil einer grösseren Personenmenge und tritt nicht in besonderer Weise hervor. Was die Auftritte im Internet betrifft, ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Die eingereichten Dokumente sind denn auch nicht alle mit demselben Namen gekennzeichnet. Ferner liegt es in der Natur der Sache, dass die Teilnehmenden bei entsprechenden Veranstaltungen verschiedene bekannte Aktivisten treffen und kennenlernen. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer dadurch selbst in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten ist. Auch wenn der Beschwerdeführer sein politisches Engagement verstärkt hat, ist die Anzahl der Anlässe leicht überschaubar und die persönliche Rolle, Funktion und Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers dabei weiterhin als zu gering einzustufen, als dass er aus der Masse hervortreten würde. Insgesamt übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen seiner in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen äthiopischer Herkunft nicht. Es handelt sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen ist. Da sich kein Hinweis für ein qualifiziertes Engagement erkennen lässt, ist er weiterhin als einfacher Teilnehmer einzustufen. Es erscheint demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person besteht. 6.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht darzutun, dass er aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. 6.7 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend unter Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen. 8.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8.3.1 Nach konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H. und zuletzt die Urteile des BVGer E-4800/2018 vom 13. November 2018, D-3150/2015 vom 20. September 2018, E-4435/2018 vom 6. September 2018). 8.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (welche am (...) ebenfalls einen negativen Entscheid erhalten hat) werden in der Lage sein, in B._______ - wo die Ehefrau geboren und aufgewachsen ist - oder C._______ - wo der Beschwerdeführer bis zu seinem (...) Lebensjahr gelebt hat - wieder Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner (...)-jährigen Schulbildung, dem begonnenen (...)- und (...)studium und der mehrjährigen (...) gewonnenen Arbeitserfahrung über eine solide Grundlage für eine wirtschaftliche Integration. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern unzumutbar wäre, in ihr Heimatland zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 12. September 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: